Drucksache 8/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
... Als Ausfluss der Menschenwürde sind Menschen auch über den Tod hinaus in ihrem allgemeinen Achtungsanspruch geschützt. Dieser postmortale Persönlichkeitsschutz schützt Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vergleiche BVerfGE 30, 173, 194). Um den strafrechtlichen Schutz von verstorbenen Personen zu verbessern, ist vorgesehen, auch die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu erfassen. Der Entwurf schlägt daher die Erweiterung des geschützten Personenkreises des § 201a Absatz 1 StGB auf verstorbene Personen vor, indem eine neue Nummer 3 in Anlehnung an die Begrifflichkeiten und Zielrichtung der Nummer 2 eingefügt wird. Dabei sollte § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB ursprünglich laut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 12. November 2014 eine Lücke schließen, die § 201a Absatz 2 StGB nicht abdeckt. So erfasse § 201a Absatz 2 StGB denjenigen, der unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht; zum Beispiel betrunkene Personen auf dem Heimweg oder Opfer einer Gewalttat, die verletzt und blutend am Boden liegen (Bundestagsdrucksache 18/3202, S. 28). Der Bericht führt weiter aus, dass man diese Eignung, dem Ansehen zu schaden,
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... Die Regelung erweitert Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung. Bei einer Kapitalgesellschaft, die als WpHG-Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer künftig auch zu prüfen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte mit den Vorgaben des § 328 Absatz 1 HGB in Einklang stehen. Der Abschlussprüfer hat zunächst zu überprüfen, ob die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 328 Absatz 1 Satz 2 HGB) beachtet worden sind und die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte den aufgestellten Unterlagen entsprechen. Der Abschlussprüfer hat sodann zu prüfen, ob die Wiedergaben den neuen Offenlegungsanforderungen in § 328 Absatz 1 Satz 4 HGB-E genügen. Er hat insoweit zu beurteilen, ob die Wiedergaben in allen wesentlichen Belangen "ESEF-konform" erstellt worden sind. Dieses Prüfvorgehen entspricht auch den am 28. November 2019 angenommenen Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer zur Beteiligung des Abschlussprüfers bei der Prüfung von Abschlüssen im einheitlichen europäischen elektronischen Format (CEAOB guidelines on the auditor’s involvement on financial statements in European Single Electronic Format S. 3/4).
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