[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

230 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzgebieten"


⇒ Schnellwahl ⇒

0013/20B
0456/20B
0456/1/20
0279/2/20
0013/1/20
0279/20B
0279/1/20
0655/1/19
0166/2/18
0386/18
0563/18
0228/1/18
0242/1/18
0614/18
0228/18B
0039/17B
0164/1/17
0039/1/17
0168/1/17
0168/17B
0599/17
0184/17
0039/17
0120/17
0194/16
0358/16
0353/16
0701/16
0124/16
0655/1/16
0310/16
0143/15
0129/15B
0129/1/15
0093/15
0144/15
0142/15
0143/15B
0077/3/14
0077/14B
0285/14
0317/14
0283/14
0459/14
0073/14
0193/13
0150/13
0768/13B
0193/2/13
0768/1/13
0611/13
0733/13
0173/13
0745/12
0557/12
0508/12
0754/12B
0754/12
0670/12
0109/12
0661/12
0655/12
0428/12X
0747/1/12
0747/12
0747/12B
0819/1/11
0371/11
0035/11
0320/11
0214/11
0217/1/11
0705/11
0410/11B
0388/11
0394/1/11
0058/11
0309/11
0342/11B
0819/2/11
0217/11B
0214/6/11
0747/11
0590/11
0342/1/11
0819/11B
0348/11
0269/11
0466/10
0810/10
0029/10
0104/10
0029/10B
0384/10
0478/10
0601/10
0082/10
0029/1/10
0711/10
0740/10
0158/10
0569/1/10
0177/10
0280/1/09
0045/09B
0224/09
0280/09
0228/09
0281/1/09
0254/09
0281/09B
0280/09B
0278/09B
0278/2/09
0278/1/09
0278/09A
0594/09
0395/09
0281/09
0338/09
0334/09
0154/09
0278/09
0280/09A
0045/1/09
0135/09
0563/08
0768/08A
0554/08
0185/08
0710/08
0010/08A
0052/3/08
0559/1/08
0879/1/08
0906/08
0554/1/08
0803/08
0768/08
0588/08
0005/08
0575/1/08
0802/08
0879/08
0010/08
0879/08B
0554/08B
0123/1/07
0123/07
0128/07B
0947/07
0768/07B
0128/1/07
0181/07
0888/07
0735/07
0797/07
0241/07
0535/07B
0535/1/07
0733/07
0795/07
0768/07
0365/06
0414/1/06
0462/1/06
0505/06
0678/1/06
0054/06
0180/06
0288/06
0462/06B
0094/06
0058/06
0527/06B
0414/06B
0261/06
0527/1/06
0094/1/06
0924/06
0178/06
0855/06
0796/06
0094/06B
0678/06B
0527/06
0194/1/05
0755/05
0605/05
0194/05
0286/1/05
0932/05
0052/1/05
0286/05B
0806/05
0363/05
0914/05
0636/05
0087/05
0052/05B
0618/04
0565/04B
0868/04
0565/1/04
0571/04
0709/04
Drucksache 334/09

... 25 Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Naturschutzgebieten, das im Rahmen der



Drucksache 278/09

... § 23 Naturschutzgebiete



Drucksache 280/09A

... zu. Nummer 4 und 5 ermöglichen, zur Abwasserbeseitigungspflicht sowie zu Abwasseranlagen und sonstigen Anlagen notwendige oder sinnvolle Detailregelungen, wie derzeit auch im Landesrecht üblich, auf Verordnungsebene zu treffen (z.B. Indirekteinleiterregelung, Eigenkontrollverordnung). Insbesondere nach Nummer 6, näher konkretisiert durch § 62 Absatz 4, kann der Bund stoff- und anlagenbezogene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen und damit, wie seit längerem vor allem von der betroffenen Wirtschaft gefordert, die 16 Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) ablösen. Nummer 7 betrifft insbesondere Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete, Nummer 8 alle Fragen der Gewässeraufsicht (5. Kapitel). Nummer 9 dient dazu, vor allem EG-rechtliche Vorgaben im Messbereich umzusetzen. Nach Nummer 10 können, soweit erforderlich, Verfahrensvorschriften zu Regelungsmaterien des EG-Rechts, des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09A




A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

V. Alternativen

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VII. Befristung

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2

1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2

1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Zu § 62

Zu § 63

Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 74

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen

Zu § 89

Zu § 90

Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Zu § 103

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11

Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts


 
 
 


Drucksache 45/1/09

... - in Deutschland rd. 1,8 Mio. ha Wald in FFH- bzw. Vogelschutzgebieten liegen und besonderen Geboten hinsichtlich der Erhaltung von Alt- und Totholz unterworfen sind,



Drucksache 185/08

... Allerdings unterscheiden sich solche Brände hinsichtlich ihrer Intensität und ihres geografischen Auftretens von Jahr zu Jahr. Im Schnitt verbrennen jährlich zwischen 450 und 600 000 Hektar und mitunter werden die Mitgliedstaaten von verheerenden Bränden heimgesucht die viermal mehr Flächen als im Jahresdurchschnitt verwüsten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Ereignisse nicht alle gefährdeten Mitgliedstaaten im selben Jahr oder zur selben Zeit im Sommer betreffen. Im Sommer 2003 traten die schlimmsten Brände im Südwesten der EU auf; am stärksten betroffen war Portugal, wo fast 5 % des nationalen Hoheitsgebiets verbrannten. Im Jahr 2007 verzeichnete Südosteuropa eine besonders schlimme Waldbrandsaison; mehr als 810 000 Hektar verbrannten, davon 68,2 % Waldland, 31 % Agrarland und 0,8 % Stadt- und Industriegebiete5. Von den 465 000 Hektar, die in den EU-Mittelmeerländern den Flammen zum Opfer fielen, befanden sich 21,9 % in Natura-2000-Schutzgebieten6.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/08




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Notwendigkeit besserer Katastrophenabwehrkapazitäten der EU

3. Der Weg zu einer besseren Katastrophenabwehr der EU

3.1. Schrittweiser Aufbau einer integrierten Koordinierung

3.2. Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz

3.3. Verstärkung der europäischen humanitären Hilfe

3.4. Aufbau von Kapazitäten für mehrere Politikbereiche und Instrumente der Gemeinschaft

4. Aktionsplan

4.1. Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit

4.2. Intensivierung der humanitären Hilfe durch die EU

4.3. Verbesserung des europäischen Katastrophenschutzes

4.4. Ausbau der Kapazitäten im Rahmen der verschiedenen Politikbereiche und

Anhang
Waldbrände


 
 
 


Drucksache 710/08

... Dadurch soll auch das Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern in Aquakulturbetriebe und Schutzgebiete, in denen die betreffende Krankheit bisher nicht aufgetreten ist, verringert werden. Das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Krankheiten wird abgelöst durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fischseuchenverordnung* und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 1
Fischseuchenverordnung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung

§ 3
Genehmigungspflicht

§ 4
Genehmigung

§ 5
Genehmigungsantrag

§ 6
Registrierung

Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher

§ 7
Untersuchungen, Mitteilungspflicht

§ 8
Buchführung

Abschnitt 4
Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot

§ 9
Überwachung

§ 10
Schutzgebiet

§ 11
Impfverbot

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen

§ 12
Inverkehrbringen

§ 13
Tiergesundheitsbescheinigung

§ 14
Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz

§ 15
Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung

§ 16
Inverkehrbringen wildlebender Fische

§ 17
Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

§ 18
Transport

Abschnitt 6
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 19
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 20
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 21
Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 22
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche

§ 23
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche

§ 24
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

§ 25
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

§ 26
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet

§ 27
Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 28
Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

§ 30
Übergangsbestimmungen

Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16, ) Liste der Seuchen

Anlage 2
(zu § 13)

A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur - Anlagenpass -Der Aquakulturbetrieb:

B. Transportbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Kosten der öffentlichen Hand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu § 2

Zu § 3

Zu §§ 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fischseuchenverordnung und einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


 
 
 


Drucksache 559/1/08

... 3. ein Landschaftsschutzgebiet durchquert, das nach öffentlichrechtlichen Vorgaben der Länder ausdrücklich nicht mit einer Freileitung durchquert werden soll.



Drucksache 588/08

... AE. in der Erwägung, dass die geplante Nordeuropäische Gasleitung durch Gebiete führen würde, die in das Programm Natura 2000 aufgenommen und gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als besondere Schutzgebiete ausgewiesen wurden,



Drucksache 5/08

... Die Länder sowie Naturschutzverbände oder –stiftungen können bereits seit dem Jahr 2000 nach § 3 Abs. 12-15 AusglLeistG von der BVVG Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken und in Kernbereichen von Biosphärenreservaten in einem Gesamtumfang von 100.000 Hektar erwerben, davon 50.000 Hektar unentgeltlich und 50.000 Hektar durch Tausch oder Kauf. Die bisherige Regelung hat abschließenden Charakter. Bei der im Koalitionsvertrag 2005 festgelegten unentgeltlichen Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes handelt es sich um eine weitere Flächenübertragung.



Drucksache 575/1/08

... e) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig,



Drucksache 802/08

... -Protokolls. In dieser Mitteilung sollte dargelegt werden, dass sich die EU zur Bereitstellung von Mitteln verpflichtet, um die Entwicklungsländer beim Schutz ihrer Wälder zu unterstützen, ein Netz von Schutzgebieten zu finanzieren und wirtschaftliche Alternativen zur Zerstörung der Wälder zu fördern. Um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen konkret dem Klima, der biologischen Vielfalt und der Bevölkerung nützen, sollten in der Mitteilung grundlegende Prinzipien und Mindestkriterien festgelegt werden, denen die genannten Finanzinstrumente zu entsprechen haben. In der Mitteilung sollten außerdem vorrangige Maßnahmen und Gebiete bestimmt werden, für die Finanzhilfen im Rahmen dieser Anreizmechanismen unmittelbar gewährt werden sollten.



Drucksache 123/1/07

... Dem Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass eine totale Abkehr vom bisherigen Projektbegriff erforderlich ist. Der EuGH erklärte lediglich die Nummer 11 Buchstaben b und c für nicht europarechtskonform, da es nach diesen Regelungen möglich ist, dass für Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, obwohl die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete gegeben sei. Nummer 11 Buchstabe a wurde dagegen nicht bemängelt und sollte daher ohne die Beschränkung auf Vorhaben und Maßnahmen innerhalb von Schutzgebieten beibehalten werden, da sie im Gegensatz zu der sehr weit gefassten und dadurch unbestimmten Regelung im Entwurf besser vollziehbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG , Nr. 4 § 34 Abs. 1a BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 34 Abs. 1a BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 34 Abs. 1a Satz 1 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatschG

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG ,

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 5 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 5 BNatSchG

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 5 Satz 2 und 5 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 - neu - BNatSchG

15. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 42 Abs. 5 Satz 7 BNatSchG *

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG

Zu Artikel 1

18. a

19. b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 43 Abs. 8 Satz 4 - neu - BNatSchG

21. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 62 Satz 1 und 2 - neu - BNatSchG

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 62 Satz 3 - neu - BNatSchG

24. Zu Artikel 1 Nr. 13 - neu - § 69 Abs. 2a - neu - BNatSchG


 
 
 


Drucksache 768/07 (Beschluss)

... 1. Wichtige Zielsetzung ist es, die europäischen Schutzgebiete nach einem einheitlichen Verfahren festzusetzen und das ökologische Netzwerk "



Drucksache 128/1/07

... -Richtlinie auszuweisenden besonderen Schutzgebiete sind; wären darunter nur die im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie beziehungsweise die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/1/07




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 181/07

... 16. fordert die Kommission auf, ihr Augenmerk auf die rasche Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und damit zusammenhängender Abkommen zu richten, insbesondere des Arbeitsprogramms zu Schutzgebieten, das ein wirksames Instrument zur Verhinderung der weiteren Vernichtung oder Schädigung von Wald- und Meeresökosystemen im pazifischen Raum ist;



Drucksache 888/07

... 30. ist der Auffassung, dass die Abgrenzung von Gebieten, insbesondere Trinkwasserschutzgebieten, in denen Pestizide nur geringfügig oder überhaupt nicht angewendet werden dürfen, sowie der verstärkte Schutz der Meeresumwelt vor der Verseuchung mit Pestiziden notwendig sind, um eine ungewollte Exposition zu vermeiden fordert die Einrichtung ausreichend großer "



Drucksache 768/07

... 1. Wichtige Zielsetzung ist es, die europäischen Schutzgebiete nach einem einheitlichen Verfahren festzusetzen und das ökologische Netzwerk "



Drucksache 365/06

... (3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des



Drucksache 414/1/06

... " als zentrales Element der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der mit der Kommission vereinbarten Form aufzubauen, zu unterhalten und langfristig zu bewahren. Ergänzend hierzu setzen die Länder heute schon in und außerhalb von Schutzgebieten eine Vielzahl weiterer Maßnahmen im Arten- und Biotopschutz um und tragen damit erheblich zum Schutz der biologischen Vielfalt bei. Hierfür wenden die Länder bereits erhebliche finanzielle Mittel auf.



Drucksache 462/1/06

... " dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/1/06




I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz vgl. Art. 15 - Lastentragungsgesetz - des Föderalismusreform-Begleitgesetzes :

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 180/06

... Die Kompetenz für die Grundsätze des Naturschutzes gibt dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/06




Entschließung

3 I.

3 II.

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG - Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG - Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG - überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG - neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG - EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten Verursacherprinzip

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG - Ausschluss Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG - Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:


 
 
 


Drucksache 288/06

... 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 288/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu Tabelle 3 der Anlage Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 1
des Pflanzenschutzgesetzes

§ 59
des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 60
des Bundesnaturschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 462/06 (Beschluss)

... " dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 94/06

... /EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr.) L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG (Nr.) L 122 S. 36), oder 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr.) L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG (Nr.) L 284 S. 1), unter Schutz stehenden Gebietes, eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II oder auf eine Länge von mehr als 3 km in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes liegt,



Drucksache 527/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Vorschlags angesprochenen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in besonderen Schutzgebieten und anderen Gebieten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/06 (Beschluss)




Zu Erwägungsgrund Nr. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 9

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 414/06 (Beschluss)

... " als zentrales Element der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der mit der Kommission vereinbarten Form aufzubauen, zu unterhalten und langfristig zu bewahren. Ergänzend hierzu setzen die Länder heute schon in und außerhalb von Schutzgebieten eine Vielzahl weiterer Maßnahmen im Arten- und Biotopschutz um und tragen damit erheblich zum Schutz der biologischen Vielfalt bei. Hierfür wenden die Länder bereits erhebliche finanzielle Mittel auf.



Drucksache 527/1/06

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Vorschlags angesprochenen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in besonderen Schutzgebieten und anderen Gebieten gemäß den Artikeln 3 und 4 der RL

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/1/06




2. Zu Erwägungsgrund Nr. 7

Zu Artikeln 1

5. Zu Artikel 4 Abs. 3

6. Zu Artikel 7

7. Zu Artikel 13

8. Zu Artikel 14

9. Zu Artikel 15

10. Zu Artikel 9

11. Zu Artikel 11 Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 94/1/06

... "Zum anderen sind die formulierten Kriterien nicht EG-rechtskonform, weil nicht anzunehmen ist, dass Vorhaben, die die Schwellenwerte nicht erreichen, unter keinen Umständen zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen können. Denkbar sind derartige Auswirkungen beispielsweise bei Straßenplanungen in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, auch wenn die Länge von vier Kilometern nicht erreicht wird. In diesen Fällen bedarf es zumindest einer Vorprüfung des Einzelfalls. Die (neue) Nummer 14.6 stellt insoweit keinen Auffangtatbestand da, weil sie nur Änderungen der Vorhaben, für die Schwellenwerte eingeführt werden sollen, erfasst. Neubauten bleiben außen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/1/06




1. Zu Artikel 1 Buchstabe b § 73 Abs. 6 VwVfG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 73 Abs. 6 VwVfG

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

6. Zu Artikel 2 § 15 und § 17 ROG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 Nr. 2 Nr. 14.4, 14.5, 14.6 Anlage 1 UVPG

8. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18c Nr. 3 - neu -, Artikel 5 § 17c Nr. 3 - neu -, Artikel 6 Nr. 4 § 14c Nr. 3 - neu -, Artikel 8 Nr. 5 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Unternummer 3 - neu -, Artikel 9 Nr. 1 § 2b Nr. 3 - neu -

9. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18d AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17d FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14d WaStrG und Artikel 9 Nr. 1 § 2c MBPlG

10. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 4 Satz 1 FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG , Artikel 9 Nr. 1 § 2d Abs. 2 Satz 1 MPlG

11. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG

12. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG

13. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c § 8 Abs. 8 Satz 2 - neu - LuftVG

14. Zu Artikel 12 WHG


 
 
 


Drucksache 924/06

... -Richtlinie11 Meeresschutzgebiete auszuweisen, die besondere Bedeutung für die Wissenschaft oder die biologische Vielfalt haben oder die großen Belastungen ausgesetzt sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/06




Festlegung der richtigen Zielebene

Finanzielle Anliegen

Gemeinsame Nutzung von Daten

Zusammenhang mit Übereinkommen und Drittländern


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.