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"Schwanzbissen"


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Drucksache 437/05

... Nerze leben unter natürlichen Bedingung an den Rändern von Seen oder Flüssen und bewegen sich etwa 2 Kilometer längs zum Ufer und mehrere hundert Meter vom Ufer entfernt. Auch Füchse legen unter natürlichen Bedingungen große Entfernungen zurück. So sollen Rotfüchse im Tagesdurchschnitt 6 Kilometer zurücklegen, Polarfüchse sogar 10 bis 20 Kilometer. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Kommission hat in seinem Bericht zum Tierschutz bei Pelztieren vom 12./13. Dezember 2001 die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgewertet und kommt zu dem Schluss, dass die heute üblichen Käfige insbesondere für Füchse und Nerze wichtige Bedürfnisse der Tiere vernachlässigen, da insbesondere ein Mangel an Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, an Möglichkeiten zum Klettern, in Tunnel zu gehen oder zu schwimmen (für Nerze) bzw. zu graben (für Füchse) sowie fehlende Rückzugsmöglichkeiten zu verzeichnen sind. Die Folge können stereotype Verhaltensweisen, z.B. Bewegungsstereotypien, aber auch aggressives Verhalten sein. Häufigste Form dieses aggressiven Verhaltens ist das Beißen, das zu unterschiedlichen Graden an Fellbissen einschließlich Nackenbissen oder Schwanzbissen führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des 4 Abs. 1 Satz 1

4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

§ 16
Verbot der Haltung bestimmter Tiere

§ 17
Anwendungsbereich

§ 18
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

§ 19
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 20
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

§ 21
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

5. Der bisherige Abschnitt 4 wird der neue Abschnitt 5.

6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 22 bis 24.

7. Der neue § 22 wird wie folgt geändert:

8. Dem neuen § 23 werden folgende Absätze angefügt:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 16

Zu § 18

Zu § 19

Zu §§ 20

Zu § 22

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


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