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"Sommer"
Drucksache 406/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... Die genannten Sorghumarten binden als trockenheitsverträgliche Zwischenfrucht Nitratstickstoff und können diesen insbesondere in sommertrockenen Gebieten konservieren.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
1. Zu § 20 Überschrift
2. Zu § 28 Absatz 2 Satz 1, Satz 2
3. Zu Anlage 1 zu §§ 3 und 30 Absatz 1
Anlage 1 (zu §§ 3 und 3 0 Absatz 1) ist wie folgt zu fassen: Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
4. Zu Anlage 3 zu § 31 Absatz 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Anlage 3 zu § 31 Absatz 1
Drucksache 459/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV )
... Bei diesen im späteren Frühjahr ausgesäten Kulturen kommt es erst nach einer längeren Wachstumsphase im Frühsommer zu einem Reihenschluss und damit wird eine vollständige Bodenbedeckung erst sehr spät in der Vegetationsperiode erreicht. Bei einem Pflugeinsatz im Herbst und ohne Aussaat einer Zwischenfrucht, wäre der Boden über einen sehr langen Zeitraum und damit über die Wintermonate ungeschützt. Daher sind bei Reihenkulturen Techniken der nicht wendenden Bodenbearbeitung bei der Saatbettbereitung anzuwenden. Dabei sind verschiedene Verfahren denkbar, u.a. Mulch- oder Direktsaatverfahren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
§ 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
§ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Abschnitt 3 Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9 Kontrollvorschriften
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsregelungen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Liste I
Liste II
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
d Weitere Kosten
4. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Inkrafttreten / Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 244/14
... bereits bisher hätten beachtet werden müssen, und angesichts der "Dunkelziffer" bei offenbar vorliegenden Rechtsverstößen, ausgesprochen schwierig. Einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei Teilen der betroffenen Unternehmen stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit sinkende Lizenzentgelte für die Beteiligung an dualen Systemen gegenüber. Eine grobe Schätzung wird auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse sowie Aussagen der Wirtschaftsbeteiligten in der Begründung vorgenommen und erläutert. Eine belastbare Schätzung wird frühestens im Sommer des Jahres 2016 möglich sein. Das Bundesumweltministerium wird die dann vorliegenden Informationen evaluieren und den Normenkontrollrat anschließend über die Ergebnisse der Evaluierung im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand unterrichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
4 Bürokratiekosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2885: Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten
2.2 Evaluation der Kostenschätzung
3. Bewertung
Drucksache 95/14
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
... Die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe haben sich in den vergangenen Jahren stark erhöht. Es ist nicht auszuschließen, dass den freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe ab Sommer 2015 möglicherweise überhaupt keine Berufshaftpflichtversicherung mehr zur Verfügung steht. Dies führt vermehrt dazu, dass freiberuflich tätige Hebammen in der Geburtshilfe ihre Tätigkeit aufgeben, weil sich die hohen Versicherungsbeiträge kaum noch erwirtschaften lassen.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung:
Drucksache 95/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
... Die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe haben sich in den vergangenen Jahren stark erhöht. Es ist nicht auszuschließen, dass den freiberuflich tätigen Hebammen in der Geburtshilfe ab dem Sommer 2015 möglicherweise keine Berufshaftpflichtversicherung mehr zur Verfügung steht. Dies führt vermehrt dazu, dass freiberuflich tätige Hebammen in der Geburtshilfe ihre Tätigkeit aufgeben, weil sich die hohen Versicherungsbeiträge kaum noch erwirtschaften lassen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Absicherung der Geburtshilfesituation
Drucksache 146/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
§ 4 Auszahlung
§ 5 Verzinsung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 333/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungverordnung - PlfZV )
... Die ersten Anträge auf Bundesfachplanung werden für Sommer 2013 nach Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes erwartet. Mit den Bundesfachplanungsverfahren kann dann unmittelbar begonnen werden. Bereits jetzt werden von der Bundesnetzagentur weitere Vorbereitungen und ein enger und intensiver Dialog u.a. mit den Ländern durchgeführt. Bereits in 2012 hat die Bundesnetzagentur unter Beteiligung von Bundes- und Länderbehörden einen umfassenden Leitfaden und eine Mustergliederung für die von den Vorhabenträgern einzureichenden Anträge und Unterlagen erarbeitet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
1. Ausgangslage
2. Energierechtlicher Hintergrund
3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
4. EU-rechtlicher Kontext
5. Beteiligung der Länder an der Bundesfachplanung sowie im Planfeststellungsverfahren
II. Alternativen
III. Folgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
4. Nachhaltigkeit
IV. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (NKR-Nr.: 2551)
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... Die Förderung läuft seit dem Wintersemester 2011/2012 bzw. seit dem Sommersemester 2012 und ist zunächst auf maximal fünf Jahre bis 2016 befristet. Über eine mögliche Anschlussförderung bis Ende 2020 wird auf der Grundlage einer Zwischenbegutachtung entschieden.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 709/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien - COM(2013) 654 final
... Die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Maßnahmen werden von der EU gefördert und sind das Ergebnis einer im Sommer 2012 angelaufenen Konsultation zahlreicher Interessenträger. Die Ergebnisse und eine ausführliche Evidenzbasis sind ebenfalls in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen nachzulesen: Dort wird der Sachstand in den Mitgliedstaaten analysiert (hier sind erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern zu erkennen), es werden vorbildliche Verfahren aufgezeigt und die größten Hindernisse auf EU-Ebene untersucht, die die Innovation in der Bildung durch digitale Inhalten und Technologien behindern. Die Herausforderungen unterscheiden sich natürlich je nach Bildungssektor (Pflichtschule, Hochschulbildung, berufliche Aus- und Fortbildung, Erwachsenenbildung) und Lernumfeld (nichtformales und informelles Lernen).
Mitteilung
... dabei bieten die neuen Technologien die Chance für eine effizientere und gerechtere Bildung
1. Offene Lernumgebungen: Innovationschance für Einrichtungen, Lehrkräfte und Lernende
1.1. Innovative Bildungsträger
... um Anreize für innovative Lernmethoden zu schaffen
1.2. Innovative Lehrkräfte
... um sich in Nutzergemeinschaften zu vernetzen
... und sollten Anerkennung für neue Lehrmethoden erhalten
1.3 Innovation für Lernende
... und dass ihre digital erworbenen Kompetenzen problemlos bescheinigt und für weiteres Lernen oder eine Beschäftigung anerkannt werden
2. Freie Lehr- und Lernmaterialien: frei verfügbares Wissen als Chance für eine bessere und leichter zugängliche Bildung
... und die Rechte und Pflichten der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lehrmitteln sollten grenzüberschreitend transparenter werden
3. Konnektivität und Innovation: Partnerschaften für Infrastrukturen, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Interoperabilität
... und es bedarf offener Standards für die Interoperabilität, um Größenvorteile nutzen zu können
... damit die europäischen Märkte für digitale Anwendungen und Inhalte wachsen können
4. Die Chancen der digitalen Revolution durch abgestimmtes Handeln nutzen
... zwischen allen Akteuren abgestimmtes Handeln
.. und ein besseres Verständnis aller noch nicht genutzten Chancen der digitalen Revolution
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Es bedarf keines Instruments der Sicherungsanordnung neben den bereits bestehenden Instrumentarien des Verfahrensrechts - und den Instrumentarien des Strafrechts in echten Fällen des Einmietbetrugs - zum Schutz der klagenden Partei, insbesondere zum Schutz von Vermietern vor säumigen Mietern. In der Regel werden Mietprozesse und insbesondere Räumungsprozesse von den Gerichten zügig zum Abschluss gebracht. Inzwischen ist sogar in § 272 Absatz 3 gesetzlich festgeschrieben, dass Räumungsverfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Der Anteil der Versäumnisurteile ist hoch (besonders in Fällen sogenannter "Mietnomaden", deren Fallzahl im Vergleich zur Masse der Mietverhältnisse im Übrigen äußerst gering ist). Zudem hat der Vermieter, der über einen schriftlichen Mietvertrag verfügt, zumeist auch die Möglichkeit, sowohl rückständige als auch künftig fällig werdende Miete oder Nutzungsentschädigung im Urkundenprozess geltend zu machen (vgl. Streyl, NZM 2012, 249, 268; Feindl, NZM 2012, 58, 64; Sommer/Wiechert, ZMR 2009, 503, 507 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 200/ 08, VIII ZR 266/ 08, NJW 2009, S. 3099; OLG München, Urteil vom 26.03.2008, 3 U 3608/07). Er erlangt auf diese Weise sogar ein ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Vorbehaltsurteil, und zwar auch für solche künftigen Mieten beziehungsweise Nutzungsentschädigungen, die erst im Laufe des Nachverfahrens fällig werden (vgl. Sommer/Wiechert, aaO, S. 508), wohingegen der Mieter nicht bereits bei Überlassung der Mietsache gerügte Mängel erst im Nachverfahren geltend machen kann. Die Vollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess geht weiter als die Sicherheitsanordnung, da der Kläger hieraus nicht nur eine Sicherung seiner Forderung, sondern sogar zumindest vorläufige Befriedigung erlangen kann. Dem Sicherungsinteresse des Gläubigers von Geldforderungen dienen außerdem die Arrestvorschriften der §§ 916 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551a Wohnfläche
§ 556 Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 113/13
... "3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Tabelle
Tabelle
Tabelle
3.1 Grundsätze
3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Tabelle
Tabelle
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
Tabelle
2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
Tabelle
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Wesentliche Regelungen im Überblick
III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Folgen der Verordnung
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
cc Stichprobenkontrollen
aaa Unabhängiges Kontrollsystem
bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten
3. Kosten für die Wirtschaft
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
VI. Zeitliche Geltung
VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen
VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu § 26c Registriernummern
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder
Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden
Drucksache 113/1/13
... "Ist die hinzukommende, zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 einzuhalten."
Drucksache 275/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer -
Finanzhilfen zugunsten Zyperns
... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).
Anlage Finanzhilfen zugunsten Zyperns
Drucksache 294/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ RDI betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DPI, (EU) Nr. [ HZI und (EU) Nr. [ sCMOI hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM(2013) 226 final
... Da angestrebt wird, vor dem Sommer 2013 zwischen den Organen zu einer Einigung über den MFR und zu einer politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu gelangen, sollen die Rechtsgrundlagen für die reformierte GAP am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel 1 Übergangsbestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 1 Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 2 Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 3 Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten
Artikel 4 Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014
Kapitel 2 Änderungen
Artikel 5 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 40 Nationale Obergrenzen
Artikel 136a Flexibilität zwischen den Säulen
Artikel 141a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 6 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [ ...][DP]
Artikel 14 Flexibilität zwischen den Säulen
Artikel 7 Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ]
Artikel 115 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Artikel 8 Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ ...][sCMO]
Artikel 9 Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD]
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend tier- und flächenbezogene Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020
Anhang II
Anlage
A Liste I betreffende Maßnahmen
B. Liste II betreffende Maßnahmen
LISTE I der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt A
LISTE II der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt B
Finanzbogen
Drucksache 275/1/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Finanzhilfen zugunsten Zyperns
... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).
Drucksache 704/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung
... aufgeführten Kulturen. Zwar werden einige Kulturen in der Regel nicht in Deutschland angebaut, der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen werden aber alle Kulturen genannt. Die Verbote zur Behandlung von Saatgut beschränken sich dabei entsprechend der Kommissionsverordnung auf Sommergetreide, da zur Behandlung von Wintergetreide in Deutschland keine Zulassungen mehr bestanden und es daher auch keine Aufbrauchfrist gibt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2678: Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 612/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV )
... § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sieht die Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes vor. Damit wurden die Grundlagen zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden aus dem Sommer 2013 und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen. Zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur näheren Durchführung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes bedarf es nach § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Eingangsformel
§ 1 Mittelverteilung
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6 Liquidität des Fonds
§ 7 Fondsverwaltung
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
3 Vorbemerkung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... Im Sommer 2009 verabschiedete die Open-Ended Working Group nach zwei jeweils einwöchigen Sitzungen einen vornehmlich prozeduralen Konsensbericht, in dem erstmalig von allen VN-Mitgliedstaaten anerkannt wurde, dass der nicht regulierte internationale Waffenhandel ein Problem darstellt. Zentrale Aspekte wie die Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie die Auswirkungen des Waffenhandels auf bewaffnete Konflikte wurden darin allerdings nicht explizit benannt.
Drucksache 10/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Die Schaffung eines neuartigen Sicherungsinstruments neben den bereits bestehenden Instrumentarien des Verfahrensrechts - und den Instrumentarien des Strafrechts in echten Fällen des Einmietbetrugs - ist nicht geboten. In der Regel werden Mietprozesse und insbesondere Räumungsprozesse von den Gerichten sehr zügig zum Abschluss gebracht. Der Anteil der Versäumnisurteile ist hoch (besonders in Fällen sogenannter Mietnomaden, deren Fallzahl im Vergleich zur Masse der Mietverhältnisse im Übrigen äußerst gering ist). In vielen Fällen kann der Vermieter sowohl rückständige als auch künftig fällig werdende Miete oder Nutzungsentschädigung zudem auch im Urkundenprozess geltend machen (vgl. Streyl, NZM 2012, 249, 268; Sommer/Wiechert, ZMR 2009, 503, 508; BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/ 08, VIII ZR 266/ 08 -, NJW 2009, 3099; OLG München, Urteil vom 26. März 2008 - 3 U 3608/07 -) und erlangt auf diese Weise sogar ein ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Vorbehaltsurteil (auch für solche Mieten beziehungsweise Nutzungsentschädigungen, die erst im Laufe des Nachverfahrens fällig werden), wohingegen der Mieter nicht bereits bei Überlassung der Mietsache gerügte Mängel erst im Nachverfahren geltend machen kann. Wird die Klageforderung nur teilweise bestritten oder ist der Rechtsstreit hinsichtlich bestimmter abgrenzbarer Teile, für die der übrige Streitgegenstand nicht präjudiziell ist, zur Entscheidung reif, hat das Gericht den Erlass eines Teilurteils zu prüfen. Dem Sicherungsinteresse des Gläubigers von Geldforderungen dienen außerdem die Arrestvorschriften der §§ 916 ff.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB
a Systembruch
b Umfang des Minderungsausschlusses
c Dreimonatige Frist
d Abgrenzungsprobleme
e Anreiz für den Vermieter
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB
8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG
Drucksache 188/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt - COM(2013) 123 final
... Kunststofftragetaschen sind exemplarisch für die moderne Konsumgesellschaft - leicht, praktisch, wertlos und oft nach einer einzigen Benutzung weggeworfen. Die von Kunststofftragetaschen ausgehende Umweltbelastung ist jedoch beträchtlich. Im Jahr 2010 wurden in der EU 95,5 Mrd. Kunststofftragetaschen (1,42 Mt) in den Verkehr gebracht, die meisten davon (92 %) für die einmalige Verwendung. Beunruhigender jedoch ist, dass die Kunststoffbeutel unnötigerweise zu den Kunststoffabfällen in der Meeresumwelt hinzukommen und die gleichen schädlichen Auswirkungen haben wie andere Kunststoffabfälle. Als besonders augenfälliges Beispiel sei darauf hingewiesen, dass Kunststoffbeutel 73 % der von Trawlern entlang der Toskana-Küste gesammelten Abfälle ausmachten64. Im Anschluss an die öffentliche Konsultation bezüglich Kunststofftragetaschen im Sommer 2011 hat die Europäische Kommission (im Rahmen einer gesonderten Initiative) mit der Prüfung der Optionen zur Verringerung von Einweg-Kunststofftragetaschen begonnen.
Grünbuch zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt
1. KUNSTSTOFFABFÄLLE - BESCHREIBUNG eines zunehmenden Problems
Herstellung von Kunststoff
4 Kunststoffabfälle
Die Kunststoffindustrie
Verbleib in der Umwelt
2. RECHTSVORSCHRIFTEN zu Kunststoffabfällen in Europa
4 Abfallrecht
Rechtsvorschriften zu chemischen Stoffen
Umsetzung des Abfallrechts
3. Bewirtschaftung von Kunststoffabfall und Ressourceneffizienz
4. die internationale Dimension
5. politische Optionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen in Europa
5.1. Anwendung der Abfallhierarchie auf die Bewirtschaftung von Kunststoffabfall
5 Fragen:
5.2. Verwirklichung von Zielen, Recycling von Kunststoff und freiwillige Initiativen
Ziele und Ausfuhren von Kunststoffabfällen
Freiwillige Maßnahmen
5.3. Beeinflussung des Verbraucherverhaltens
Kunststoff einen Wert verleihen
5 Fragen:
Unterstützung informierter Kaufentscheidungen der Verbraucher
5 Frage:
5.4. Auf dem Weg zu nachhaltigeren Kunststoffen
Produktdesign von Kunststoffen für ein leichtes und wirtschaftliches ökoeffektives Recycling56
5 Fragen:
Neue Herausforderungen durch innovative Materialien
5 Frage:
5.5. Langlebigkeit von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen
Produktdesign für eine längere Lebensdauer, Wiederverwendung und Reparatur
Einweg - und kurzlebige Kunststofferzeugnisse
5 Fragen:
5.6. Förderung von biologisch abbaubaren Kunststoffen und Biokunststoffen
Biologisch abbaubare Kunststoffe
Biobasierte Kunststoffe
5 Frage:
5.7. Initiativen der EU zu Abfällen im Meer, einschließlich Kunststoffabfälle
5 Fragen:
5.8. Internationale Maßnahmen
5 Fragen:
Drucksache 173/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein menschenwürdiges Leben für alle - Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt - COM(2013) 92 final; Ratsdok. 7075/13
... Die Kommission führte im Sommer 2012 eine öffentliche Konsultation6 durch. Rund 120 Organisationen und Einzelpersonen aus dem öffentlichen Sektor und der Zivilgesellschaft, einschließlich des Privatsektors und der Wissenschaft, nahmen daran teil. Aus der Konsultation ging ein Konsens darüber hervor, dass die MDG viele verschiedene Akteure im Streben nach denselben Entwicklungszielen vereint haben und sich als ein wertvolles Instrument zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, zur Stärkung des politischen Willens, zur Mobilisierung von Ressourcen für die Armutsbeseitigung und zur wirksamen Überwachung der Entwicklungsfortschritte erwiesen haben.
1. Einleitung
2. neue Globale Rahmenbedingungen, neue Herausforderungen, neue Chancen
3. auf den Fortschritten IM Rahmen der MDG und der RIO+20-KONFERENZ aufbauen
3.1. Bestandsaufnahme der Fortschritte bei den MDG
3.2. Wichtigste Ergebnisse und Zusagen der Rio+20-Konferenz
3.3. Umsetzung: Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene
3.4. Institutioneller Rahmen für nachhaltige Entwicklung und Umsetzungsmodalitäten
3.5. Öffentliche Konsultation
4. Integration von Nachhaltiger Entwicklung und Armutsbeseitigung in einen Übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
4.1. Die wichtigsten Elemente eines übergreifenden Handlungsrahmens
4.1.1. Mindestlebensstandard
4.1.2. Triebkräfte für inklusives und nachhaltiges Wachstum
4.1.3. Nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
4.1.4. Gleichheit, Fairness und Gerechtigkeit
4.1.5. Frieden und Sicherheit
5. auf dem Weg zu einem Übergreifenden Handlungsrahmen für die ZEIT NACH 2015
5.1. Zusammenführung der Aktionsstränge als Antwort auf künftige Herausforderungen
5.2. Grundsätze für einen übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
5.2.1. Geltungsbereich
5.2.2. Art und Zahl der Ziele
5.2.3. Transparenz, Umsetzung und Rechenschaftspflicht
5.2.4. Kohärenz
5.3. Umsetzung des Handlungsrahmens: Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht der einzelnen Länder
6. die nächsten Schritte
Anhang I
Anhang II Öffentliche Konsultation
Drucksache 347/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU COM(2013) 229 final
... • Ziele für die Kommission: Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sollen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bis Sommer 2014 bewährte Verfahren und Verbesserungsmöglichkeiten ermittelt werden, auch durch die Unterstützung seitens der von der Kommission eingerichteten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten, deren Aufgabe darin besteht, den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten bei einer effizienteren und stärker auf die Bedürfnisse der Interessenträger ausgerichteten Umsetzung des EU-Rechts zu helfen17. Bis zum zweiten Quartal 2014 sollen Leitlinien zu den Anforderungen der
Mitteilung
1. Einleitung
2. Aquakultur im Rahmen der Reform der gemeinsamen Fischreipolitik
3. Strategische Leitlinien für die Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU
3.1. Vereinfachung von Verwaltungsverfahren
3.2. Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums der Aquakultur durch koordinierte Raumordnung
3.3. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Aquakultur
3.4. Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen durch Ausschöpfung ihrer Wettbewerbsvorteile
4. eine neue Politik zur Förderung der Aquakultur
4.1. Mehrjähriger nationaler Strategieplan für die Förderung einer nachhaltigen
4.2. Komplementarität mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds
4.3. Austausch bewährter Verfahren
4.4. Beirat für Aquakultur
4.5. Nächste Schritte
Anhang Entwurf der Gliederung eines mehrjährigen nationalen Plans für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur
1. Nationaler Kontext und Zusammenhang mit den wichtigsten nationalen Ziele
2. Reaktion auf die strategischen Leitlinien
3. Governance und Partnerschaft
4. Bewährte Verfahren
Drucksache 474/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... es aus dem Sommer 2011 nunmehr der endgültige Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung bis Ende 2022 - im parteiübergreifenden politischen Konsens - beschlossen worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 § 1a Absatz 2 Satz 2 - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1a Absatz 2 Satz 4, Satz 5 - neu BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4b Satz 2 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 7 - neu - BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 15 Absatz 3 Satz 4 - neu - BauGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 2 BauGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 7 BauGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 2 - neu - BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 35 Absatz 4 Satz 2 und 3 BauGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und d - neu -, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BauGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a und b § 179 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 bis 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 192 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 192 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 193 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 - neu - BauGB und Nummer 24a - neu - § 196 Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 195 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 197 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BauGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 197 Absatz 2 Satz 3 BauGB
26. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 198 Absatz 2 Satz 1 und 1a - neu - BauGB
27. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 245a Absatz 1 Satz 1 BauGB ,
28. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 245a Absatz 2 Satz 1 BauGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 245a Absatz 3 BauGB
30. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 245b Absatz 1 - neu - BauGB
31. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 249 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 3 - neu - BauGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO
34. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 11 Absatz 3 BauNVO
35. Zu Artikel 2 §§ 4a und 7 BauNVO
36. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Absatz 1 Satz 2 BauNVO
Drucksache 278/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Innovationspartnerschaft für Wasser - COM(2012) 216 final
... - Bis Mai 2012: Prüfung der EIP-Mitteilung durch das Europäische Parlament und den Rat. - Vor Sommer 2012: Einsetzung der HLG und Auftaktsitzung.
1. Einleitung
2. Ausschöpfen der Innovationsmöglichkeiten
3. Die gesellschaftlichen Herausforderungen
4. Reaktion der EU
4.1 Europäischer Mehrwert
4.2 Zielsetzungen und Einzelziele
5. Schwerpunktbereiche für Innovationen
6. Durchführung der EIP
6.1 Ergebnisse
6.2 Finanzierung
7. Governance
8. Nächste Schritte
Drucksache 160/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum
... Die Ostsee ist nach wie vor eines der empfindlichsten Gebiete Europas, was jeden Sommer durch die Algenblüte veranschaulicht wird. Sensibel reagiert sie auch auf die Tatsache, dass immer mehr und größere Schiffe durch das flache Gewässer mit seinen schmalen Meerengen fahren. Die aus der Vergangenheit herrührenden Teilungen müssen noch überwunden werden. Forschung, Innovation und Handelsbeziehungen müssen intensiviert werden; die Verkehrsund Energienetze weisen noch große Lücken auf: allzu oft noch sind der Osten und der Norden der Region von den übrigen Teilen der EU isoliert.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Übergang zu einem neuen Ordnungsrahmen für die Strategie
2.1. Politisches Engagement
2.2. Abstimmung der politischen Maßnahmen
2.3. Abstimmung der Finanzierung
2.4. Governance
2.5. Einbindung der Stakeholder, auch des Privatsektors
2.6. Nachbarstaaten, regionale und internationale Organisationen
2.7. Sensibilisierung
2.8. Monitoringsystem
3. Umsetzung des neuen Strategierahmens in die Praxis
3.1. Rettung der Ostsee
3.2. Anbindung der Region
3.3. Steigerung des Wohlstands
4. Konkrete Schritte in die richtige Richtung
Drucksache 108/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
... Die sogenannten weißen Karteikarten sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sogenannte gelbe Karteikarten) sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der weißen Karteikarten soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts- und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und adoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
§ 9 Weiße Karteikarten
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick
III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis
IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister
V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen
VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede
VII. Kosten
VIII. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
1. Zu Nummer 1 § 9 TVÜG
2. Zu Nummer 2 § 10 TVÜG
II. Zu Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
1. Zu Nummer 1 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO
2. Zu Nummer 2 § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO
3. Zu Nummer 3 § 78c Satz 2, 3 BNotO
4. Zu Nummer 4 § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BNotO
5. Zu Nummer 5 § 78e Absatz 3 Satz 3 - neu - BNotO
III. Zu Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
1. Zu Nummer 1 § 1 Absatz 2 - neu - ZTRV
2. Zu Nummer 2 § 7 Absatz 3 ZTRV
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 791/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... Der im Sommer 2011 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossene Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Stromgewinnung bringt einen Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur mit sich. Dabei gilt es, viele Akteure zu beteiligen, um die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu steigern, zugleich die individuellen finanziellen Belastungen zu begrenzen und die wirtschaftlichen Beteiligungs- sowie Gewinnmöglichkeiten breit zu streuen. Eine zunehmend wichtige Rolle nehmen dabei so genannte Bürgerenergieprojekte ein. Zum einen wird damit einer zukünftig verstärkt dezentralen Erzeugerstruktur Rechnung getragen und zugleich auch über ein finanzielles Engagement von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort die regionale Wertschöpfung gestärkt. Die unmittelbare Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler und regionaler Ebene erhöht zudem die Akzeptanz gegenüber Energieanlagen und der notwendigen Infrastruktur.
1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB
5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB
6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB
7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB
§ 216 Bewerter
8. Zu Artikel 1 § 255, § 346 KAGB
9. Zu Artikel 1 §§ 230ff. KAGB
10. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB
11. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB
12. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB
§ 306a Umgehungsverbot
13. Zu Artikel 1 § 347 KAGB
14. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG
§ 37d Kreditfinanzierte Anlagen
15. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO
16. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *
§ 34h Zuständige Behörde
Drucksache 132/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit 2012
... Forschung und Innovation übergeben. Eine Stellungnahme der Bundesregierung wird in dem für Sommer 2012 vorgesehenen Bundesbericht Forschung und Innovation 2012 erfolgen, den ich Ihnen direkt nach Erscheinen zuleiten werde.
Drucksache 474/7/12
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... es aus dem Sommer 2011 nunmehr der endgültige Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung bis Ende 2022 - im parteiübergreifenden politischen Konsens - beschlossen worden.
Drucksache 791/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... Der im Sommer 2011 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossene Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Stromgewinnung bringt einen Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur mit sich. Dabei gilt es, viele Akteure zu beteiligen, um die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu steigern, zugleich die individuellen finanziellen Belastungen zu begrenzen und die wirtschaftlichen Beteiligungs- sowie Gewinnmöglichkeiten breit zu streuen. Eine zunehmend wichtige Rolle nehmen dabei so genannte Bürgerenergieprojekte ein. Zum einen wird damit einer zukünftig verstärkt dezentralen Erzeugerstruktur Rechnung getragen und zugleich auch über ein finanzielles Engagement von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort die regionale Wertschöpfung gestärkt. Die unmittelbare Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler und regionaler Ebene erhöht zudem die Akzeptanz gegenüber Energieanlagen und der notwendigen Infrastruktur.
1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB
5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB
6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB
7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB
§ 216 Bewerter
8. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB
9. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB
10. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB
§ 306a Umgehungsverbot
11. Zu Artikel 1 § 347 KAGB
12. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG
§ 37d Kreditfinanzierte Anlagen
13. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO
14. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *
§ 34h Zuständige Behörde
Drucksache 373/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste
... Nach der Aussetzung des Wehr- und damit auch des Zivildienstes ist der "Bundesfreiwilligendienst" (BFD) seit dem Sommer 2011 neben die Jugendfreiwilligendienste "Freiwilliges Soziales Jahr" (FSJ) und "Freiwilliges Ökologisches Jahr" (FÖJ) und die vielfältigen internationalen Freiwilligendienste getreten. Die Einführung des BFD war mit einem Anstieg der Bundesförderung für Freiwilligendienste und mit einem großen Zuwachs an Einsatzstellen und Freiwilligen verbunden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste
Drucksache 373/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Bundesfreiwilligendienst es
... Nach der Aussetzung des Wehr- und damit auch des Zivildienstes ist seit dem Sommer 2011 der
Drucksache 28/2/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Jahreswirtschaftsbericht 2012 der Bundesregierung
... 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die im Sommer 2011 beschlossene Energiewende stringent und zeitnah umzusetzen. Die bisher erreichten Fortschritte sind nach seiner Auffassung unzureichend. Notwendig sind insbesondere umfangreiche Investitionen in die erneuerbaren Energien, ein effizientes Stromübertragungsnetz, Stromspeicher und hochmoderne flexible fossile Erzeugungskapazitäten, die ohne weitere zeitliche Verzögerung auf den Weg gebracht werden müssen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, hierzu unter Beteiligung der Länder einen Masterplan Energie zu entwickeln.
Drucksache 522/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
... Die mit dieser Aufgabe beauftragte und zwischen Frühling 1999 und Sommer 2002 tagende Vorbereitungskommission für den IStGH richtete eine Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die wichtigsten Positionen zum Verbrechen der Aggression am 11. Juli 2002 in einem Diskussionspapier zusammenfasste. Nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts im Juli 2002 berief die Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts am 9. September 2002 eine Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Special Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die Arbeiten zum Verbrechen der Aggression fortführen und abschließen sollte. Die Beratungen in dieser Sonderarbeitsgruppe, die zwischen September 2003 und Februar 2009 tagte und durch informelle Treffen im Liechtenstein Institute on Self-Determination in der Woodrow Wilson School der Universität Princeton ergänzt wurde, waren von einem umfassenden Dialog und größtmöglicher Transparenz geprägt. Neben den Vertragsstaaten des Römischen Statuts waren auch Nichtvertragsstaaten sowie Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft über nichtstaatliche Organisationen in die Beratungen und Diskussionen einbezogen. Da die Arbeit der Sonderarbeitsgruppe nach jeder Sitzung durch ausführliche Berichte dokumentiert wurde, konnte der Dialog mit Zivilgesellschaft und Wissenschaft im Anschluss an die Sitzungen fortgeführt und vertieft werden. Die Sonderarbeitsgruppe legte ihre Vorschläge der Versammlung der Vertragsstaaten am 13. Februar 2009 vor, die diese am 26. November 2009 einstimmig annahm. Die Vorschläge enthielten eine vorläufige Einigung in Bezug auf den Tatbestand des Aggressionsverbrechens, aber noch offene Fragen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Diese Vorschläge wurden Grundlage für die Verhandlungen der Überprüfungskonferenz in Kampala.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Vorbemerkung
Schlussbemerkung
Resolution RC/Res.5
Anlage I Änderung des Artikels 8
Resolution RC/Res.6
Das Verbrechen der Aggression
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 15a3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
1. Gesamtwürdigung
2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit
a Vorgeschichte
b Konferenzverlauf
c Ergebnis der Verhandlungen
aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts
bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts
cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression
3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts
4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen
5. Deutsche Übersetzung
II. Besonderer Teil
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Artikel 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 25 Absatz 3bis
Anlage zur Denkschrift
Resolution RC/Res.5
Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts
Anlage I Änderung des Artikels 8
Anlage II Verbrechenselemente
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv
Resolution RC/Res.6
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bi3 Verbrechen der Aggression
Artikel 15bi3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Anlage II Änderungen der Verbrechenselemente
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Anlage III Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Unterbreitung durch den Sicherheitsrat
Gerichtsbarkeit ratione temporis
Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Weitere vereinbarte Auslegungen
Drucksache 108/12
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
... Die "weißen Karteikarten" sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sog. "gelbe Karteikarten") sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der "weißen Karteikarten" soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte / sonstige Kosten)
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG)
§ 9 Weiße Karteikarten
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick
1 Vor 01.07.1938
2 01.07.1938
3 1944/45 und unmittelbare Nachkriegszeit
4 Regelungen in der ehem. DDR
5 PStG 1958
6 Testamentskartei
7 01.01.2009
III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis
IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister
V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen
VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede
VII. Kosten
VIII. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 9 TVÜG
2. § 10 TVÜG
II. Zu Artikel 2
1. § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO
2. § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO
3. § 78c BNotO
4. § 78d Absatz 1 BNotO
5. § 78e Absatz 3 Satz 3 BNotO
III. Zu Artikel 3
1. § 1 Absatz 2 ZTRV
2. § 7 Absatz 3 ZTRV
IV. Zu Artikel 4
Drucksache 474/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... es aus dem Sommer 2011 nunmehr der endgültige Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung bis Ende 2022 - im parteiübergreifenden politischen Konsens - beschlossen worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4b Satz 2 BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 15 Absatz 3 Satz 4 - neu - BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 2 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Nummer 7 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 2 - neu - BauGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 35 Absatz 4 Satz 2 und 3 BauGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und d - neu -, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BauGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a und b § 179 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 bis 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 192 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 193 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 - neu - BauGB und Nummer 24a - neu - § 196 Absatz 3 BauGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 195 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 197 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BauGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 198 Absatz 2 Satz 1 und 1a - neu - BauGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 245a Absatz 2 Satz 1 BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 245a Absatz 3 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 249 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 3 - neu - BauGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 11 Absatz 3 BauNVO
24. Zu Artikel 2 §§ 4a und 7 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Absatz 1 Satz 2 BauNVO
Drucksache 148/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Forderung gesetzgeberischer Initiativen betreffend die nachhaltige Erhöhung der Energieeffizienz in Deutschland
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der erfolgreiche Verlauf der im Sommer 2011 eingeleiteten energiepolitischen Wende in Deutschland maßgeblich von dem Erreichen der Zielsetzungen in unterschiedlichen Teilbereichen abhängt. Neben dem verstärkten Ausbau Erneuerbarer Energien, dem Energiesparen, dem Ausbau bzw. der Ertüchtigung des Versorgungsnetzes und der Entwicklung bzw. Realisierung von Energiespeichern kommt dabei einer allgemeinen Erhöhung der Energieeffizienz nicht minder elementare Bedeutung zu.
Drucksache 584/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf einer Verordnung über die versuchsweise Einführung von Fahrbahnrand- und Bordsteinmarkierungen in Gelb zur Regelung von Halt- und Parkverboten
... Mit Bezugsschreiben hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass das Vorhaben der Länder grundsätzlich unterstützt werde, der Verordnungsentwurf aber noch überarbeitungsbedürftig sei. Ein Inkrafttreten war für den Sommer 2010 vorgesehen. Dieser Termin konnte nicht eingehalten werden, da zunächst der Neuerlass der
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... Die Initiative ist das Ergebnis ausgiebiger, kontinuierlicher Dialoge und Konsultationen mit allen wichtigen Interessenträgern, einschließlich Wertpapierregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörden, der EZB sowie allen Gruppen von Marktteilnehmern. Dabei wurden die im Zuge einer öffentlichen Konsultation vom 13. Januar bis zum 1. März 2011 abgegebenen Stellungnahmen und die seit Sommer 2010 eingegangenen Beiträge eines breiten Spektrums von Interessenträgern berücksichtigt.
Drucksache 474/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Infolge der im Sommer 2011 beschlossenen beschleunigten Energiewende gewinnt der Aspekt der Versorgungssicherheit als notwendiger Bestandteil der Energieversorgung zunehmend an Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den notwendigen Zubau konventioneller Kraftwerke (auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen), die zum Ausgleich der fluktuierenden Einspeisung erneuerbarer Energien und der Systemstabilität benötigt werden. Eine gesicherte Versorgung mit Elektrizität kann dabei naturgemäß nur überörtlich gewährleistet werden. Mit der ausdrücklichen Betonung des Aspekts der Versorgungssicherheit im sogenannten Belangekatalog (§ 1 Absatz 6) soll herausgestellt werden, dass die Kommunen diesen Aspekt bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu berücksichtigen haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 und E.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Wesentliche Regelungen zur Stärkung der Innenentwicklung
a Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
b Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan
c Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
d Abweichen vom Gebot des Einfügens
e Vereinfachung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
f Neuregelung des Erschließungsvertrags
g Rückbaugebot
2. Wesentliche Änderungen in der Baunutzungsverordnung
a Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten
b Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
c Flexibilisierung beim Maß der baulichen Nutzung
3. Aktualisierung einzelner Vorschriften zum Außenbereich
IV. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
3. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Bund
bb Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
6. Weitere Kosten
7. Nachhaltigkeit
8. Evaluierung
V. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1649: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklungen des Städtebausrechts
Drucksache 78/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... Seit dem Spätsommer 2011 wurde von Milchviehhaltern in Nordrhein-Westfalen über Symptome bei ihren Tieren berichtet (über 40 °C Fieber, gestörtes Allgemeinbefinden, zum Teil akuter Milchrückgang), die allerdings nach wenigen Tagen wieder verschwanden. Eine ähnliche Symptomatik wurde auch aus den benachbarten Niederlanden berichtet. Im November 2011 konnte am Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aus Proben eines Rindes eines Betriebes in Schmallenberg im Hochsauerlandkreis ein Orthobunya-Virus nachgewiesen werden; das Virus wurde aufgrund der Probenherkunft vorläufig als "Schmallenberg-Virus" bezeichnet. Um einen Überblick über die Verbreitung des erstmals in Deutschland und der EU nachgewiesenen Erregers zu erhalten, ist es angezeigt, eine Meldepflicht für das Schmallenberg-Virus einzuführen.
Drucksache 72/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundstoffmärkte und Rohstoffe - Herausforderungen und Lösungsansätze KOM (2011) 25 endg.
... Auf den Grundstoffmärkten kam es in den vergangenen Jahren zu einer verstärkten Volatilität und beispiellosen Preisschwankungen. So zogen im Jahr 2007 die Preise auf sämtlichen großen Grundstoffmärkten (u.a. Energie, Metalle und Mineralien, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel) stark an und erreichten 2008 ihr höchstes Niveau; in der zweiten Jahreshälfte 2008 ließen sie dann beträchtlich nach und zeigen seit dem Sommer 2009 wieder eine steigende Tendenz. Diese Preisschwankungen beeinflussten die Verbraucherpreise in unterschiedlichem Maße und führten zeitweise zu sozialen Unruhen und zu Entbehrungen.
1. Einführung
2. Entwicklungen auf den weltweiten Grundstoffmärkten
2.1. Entwicklungen auf den physischen Märkten
2.1.1. Energie Öl, Strom, Gas
2.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung
2.1.3. Rohstoff
2.2. Zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten
3. Politische Reaktion der EU auf die Entwicklungen auf den Grundstoffmärkten
3.1. Physische Märkte
3.1.1. Energie Öl, Strom, Gas
3.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung
3.2. Regulierung der Finanzmärkte
3.3. Das Zusammenspiel zwischen den Kassa- und Terminmärkten für Grundstoffe
4. die Europäische Rohstoffinitiative
4.1. Ermittlung kritischer Rohstoffe
4.2. Umsetzung der EU-Strategie für den Handel mit Rohstoffen
4.3. Entwicklungsinstrumente
4.4. Neue Chancen durch Forschung, Innovation und Qualifikationen
4.5. Leitlinien für die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien
4.6. Gesteigerte Ressourceneffizienz und verbesserte Bedingungen für die Rückgewinnung
5. Künftige Ausrichtungen der Rohstoffinitiative
5.1. Überwachung kritischer Rohstoffe
5.2. Faire und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen von den Weltmärkten 1. Säule
5.2.1. Entwicklungspolitik und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen
5.2.2. Ausbau der Strategie für den Rohstoffhandel
5.3. Förderung einer nachhaltigen Versorgung in der EU 2. Säule
5.4. Steigerung der Ressourceneffizienz und Förderung des Recycling 3. Säule
5.5 Innovation: ein Querschnittsthema
6. die nächsten Schritte
Anhang Konzentration der Erzeugung von kritischen Rohstoffen, Rückgewinnung und Substitutionsquoten
Drucksache 626/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung , der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
... Quer zur Hauptwindrichtung verlaufende Dämme vermindern die Erosionsgefährdung, unabhängig davon, was in dem Damm wächst. Die bisher nur für Kartoffeldämme geltende Ausnahme sollte daher auf alle Kulturen erweitert werden, die in Dämmen angebaut werden (z.B. Möhren). Bei einzelnen Reihenkulturen (z.B. Kohl, Erdbeeren), werden Jungpflanzen gesetzt, die sofort eine gewisse Bodenbedeckung gewährleisten. Der erosionsmindernde Effekt ist hierbei - auch bei Kulturen mit weitem Reihenabstand - höher anzusetzen als bei dem erlaubten Pflugeinsatz nach dem 1. März mit unmittelbar folgender Aussaat, z.B. vor Sommergetreide, wo der Boden zwei bis drei Wochen gänzlich ohne Bodenbedeckung bleibt. Solche Reihenkulturen sollten daher ebenfalls vom Pflugverbot ausgenommen werden.
Drucksache 378/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... Eine andere Frage bezieht sich darauf, ob die Mitgliedstaaten dazu berechtigt sein sollten, voll qualifizierten Apothekern, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, die Eröffnung neuer Apotheken zu untersagen. Den Mitgliedstaaten ist gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie zurzeit gestattet, die automatische Anerkennung der Qualifikationen von Apothekern für die Errichtung oder Leitung einer neuen Apotheke nicht zuzulassen. Dies gilt auch für Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden. Dies stimmt nicht mit dem allgemeinen Grundsatz der automatischen Anerkennung überein und stellt eine Diskriminierung von Apothekern in der EU dar. Eine Diskriminierung von EU-Bürgern eines anderen Mitgliedstaats ist nicht vereinbar mit dem Binnenmarkt. Irland sieht von der Anwendung dieser Ausnahme bereits ab, und das Vereinigte Königreich will sie bis zum Sommer dieses Jahres abschaffen. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen, um die Freizügigkeit der Apotheker zu fördern und dem Grundsatz der automatischen Anerkennung volle Geltung zu verschaffen. In jedem Fall ermöglicht Artikel 61 der Richtlinie bereits Ausnahmen, wenn es wirklich notwendig ist.
1. Einleitung
2. neue Ansätze für die Mobilität
2.1. Der Europäische Berufsausweis
Frage 1: Haben Sie Anmerkungen zur jeweiligen Rolle der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat bzw. im Aufnahmemitgliedstaat?
2.2. Schwerpunkt auf Wirtschaftstätigkeiten: der Grundsatz des partiellen Zugangs
Frage 3: Sind Sie ebenfalls der Auffassung, dass die Aufnahme des partiellen Zugangs und spezifischer Kriterien für seine Anwendung in die Richtlinie deutliche Vorteile mit sich bringen würde? Bitte nennen Sie konkrete Gründe für etwaige Abweichungen von diesem Grundsatz .
2.3. Umgestaltung der gemeinsamen Plattformen
Frage 4: Unterstützen Sie die Absenkung des bisherigen Schwellenwerts von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten auf ein Drittel d.h. 9 von 27 Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Plattform? Bestätigen Sie den Bedarf an einer Binnenmarktprüfung basierend auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , um sicherzustellen, dass die gemeinsame Plattform kein Hindernis für Dienstleistungserbringer aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten darstellt? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
2.4. Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen
Frage 5: Sind Ihnen reglementierte Berufe bekannt, bei denen EU-Bürger tatsächlich in eine solche Lage geraten könnten? Bitte erläutern Sie den Beruf, die Qualifikationen und die Gründe, aus denen diese Lage nicht gerechtfertigt wäre.
3. auf ersten erfolgen aufbauen
3.1. Zugang zu Informationen und e-government
Frage 6: Würden Sie es befürworten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Angaben zu den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden und erforderlichen Dokumenten über eine zentrale Online-Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat zugänglich sind? Würden Sie eine Verpflichtung befürworten, die Online-Abwicklung von Anerkennungsverfahren für alle Berufstätigen zu ermöglichen ? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
3.2. Vorübergehende Mobilität
3.2.1. Verbraucher, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
Frage 7: Teilen Sie die Auffassung, dass die Anforderung einer zweijährigen Berufserfahrung im Fall von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, aufgehoben werden sollte, wenn Verbraucher die Grenze überschreiten und nicht von einem örtlichen Berufsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat begleitet werden? Sollte der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Fall berechtigt sein, eine vorherige Meldung zu verlangen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
3.2.2. Die Frage der „reglementierten Ausbildung”
Frage 8: Sind Sie damit einverstanden, dass der Begriff der „reglementierten Ausbildung” alle von einem Mitgliedstaat anerkannten, für einen Beruf relevanten Ausbildungen umfassen könnte, und nicht nur die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtete Ausbildung? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
3.3. Öffnung der allgemeinen Regelung
3.3.1. Qualifikationsniveaus
Frage 9: Würden Sie die Streichung der in Artikel 11 einschließlich Anhang II genannten Klassifizierung befürworten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
3.3.2. Ausgleichsmaßnahmen
Frage 10: Falls Artikel 11 der Richtlinie gestrichen wird, sollten die oben beschriebenen vier Schritte im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie durchgeführt werden? Wenn Sie die Umsetzung aller vier Schritte nicht unterstützen, würden Sie irgendeinem der Schritte zustimmen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen alle bzw. einzelne Schritte .
3.3.3. Teilweise qualifizierte Berufsangehörige
Frage 11: Würden Sie eine Ausweitung der Vorteile der Richtlinie auf die Absolventen einer akademischen Ausbildung befürworten, die während einer bezahlten Berufsausübung unter Aufsicht Berufserfahrung im Ausland sammeln möchten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
3.4. Nutzung des Potenzials des IMI
3.4.1. Obligatorischer Einsatz des IMI für alle Berufe
3.4.2. Vorwarnungsmechanismus für Berufe im Gesundheitswesen
Frage 12: Welche der beiden Optionen für die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus im IMI-System für Angehörige der Gesundheitsberufe bevorzugen Sie?
3.5. Sprachliche Anforderungen
Frage 13: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie? Option 1: Klarstellung der bestehenden Bestimmungen des Verhaltenskodexes.
4. überarbeitung der automatischen Anerkennung
4.1. Dreistufenkonzept für die Überarbeitung
Frage 14: Würden Sie ein Dreistufenkonzept zur Überarbeitung der in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung unterstützen, das aus den folgenden Stufen besteht?
4.2. Stärkung des Vertrauens in die automatische Anerkennung
4.2. 1. Klärung des Status von Berufsangehörigen
Frage 15: Wenn Berufsangehörige sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, sollten sie im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen, dass sie das Recht zur Ausübung ihres Berufes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben. Dieser Grundsatz gilt für die vorübergehende Mobilität. Sollte er auf Fälle ausgeweitet werden, in denen ein Berufsangehöriger sich niederlassen möchte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept . Sollte sich die Richtlinie ausführlicher mit dem Thema der beruflichen Weiterbildung befassen?
4.2.2. Klärung der Mindestdauer der Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
Frage 16: Würden Sie eine Klärung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Hebammen unterstützen, indem festgelegt wird, dass die Bedingungen in Bezug auf eine Mindestausbildungsdauer in Jahren und Unterrichtsstunden kumulativ angewandt werden sollen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
4.2.3. Gewährleistung einer besseren Einhaltung auf nationaler Ebene
Frage 17: Sind Sie damit einverstanden, dass die Mitgliedstaaten die Meldung übermitteln sollten, sobald ein neues Bildungsprogramm genehmigt wurde? Würden Sie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten unterstützen, der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln, ob jedes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das zum Erhalt einer Berufsbezeichnung führt, die der Kommission gemeldet werden muss, die Bestimmungen der Richtlinie einhält? Sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine nationale Stelle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen benennen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
4.3. Fachärzte
Frage 18: Stimmen Sie zu, dass die Schwelle für die Mindestzahl der Mitgliedstaaten, in denen die medizinische Fachrichtung bestehen muss, von zwei Fünfteln auf ein Drittel gesenkt werden sollte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
Frage 19: Stimmen Sie zu, dass die Überarbeitung der Richtlinie eine Möglichkeit für Mitgliedstaaten darstellen könnte, Befreiungen für Teilbereiche der Facharztausbildung zu gewähren, sofern dieser Teilbereich bereits im Rahmen eines anderen Facharztausbildungsprogramms absolviert wurde? Wenn ja, sollten für eine Befreiung für Teilbereiche irgendwelche Bedingungen erfüllt werden müssen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
4.4. Krankenpflegekräfte und Hebammen
Frage 20: Welche der oben genannten Optionen bevorzugen Sie?
4.5. Apotheker
Frage 21: Stimmen Sie zu, dass die Liste der beruflichen Tätigkeiten von Apothekern ausgeweitet werden sollte? Unterstützen Sie den oben beschriebenen Vorschlag, die Anforderung eines sechsmonatigen Praktikums aufzunehmen? Unterstützen Sie die Streichung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
4.6. Architekten
Frage 22: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie?
4.7. Automatische Anerkennung in den Bereichen Handwerk, Handel und Industrie
Frage 23: Welche der folgenden Optionen bevorzugen Sie?
4.8. Qualifikationen aus Drittländern
Frage 24: Sind Sie der Auffassung, dass Anpassungen bei der Behandlung von EU-Bürgern im Rahmen der Richtlinie erforderlich sind, die ihre Ausbildungsnachweise in Drittländern erworben haben, z.B. durch eine Kürzung der in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten dreijährigen Berufserfahrung? Würden Sie eine solche Anpassung auch für Staatsangehörige von Drittländern begrüßen, einschließlich derer, die unter die Regelung der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen und von einer Gleichbehandlungsklausel im Einklang mit den entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften profitieren? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .
5. BEITRÄGE ZUm Grünbuch
Drucksache 542/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege - Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene KOM (2011) 551 endg.
... Die Europäische Rechtsakademie bietet Sommerkurse über die europäische Strafrechtspflege für Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger aus allen Mitgliedstaaten an; dabei bedient sie sich aktiver Lehrmethoden, insbesondere der IT-Werkzeuge, um die Teilnehmer in der Anwendung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die bei grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen, zu schulen.
Mitteilung
1. Einleitung
Umsetzung des Unionsrechts auf nationaler Ebene
Der Ausbau gegenseitigen Vertrauens zur Förderung gegenseitiger Anerkennung
Die wirksame Umsetzung des Unionsrechts
Der klare Auftrag der Europäischen Union zur Förderung der justiziellen Aus- und Fortbildung
2. eine neue Gangart: Aus- und Fortbildungsmassnahmen für die Hälfte Aller Rechtspraktiker in der Europäischen Union BIS ZUM JAHR 2020
3. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die SICH an den Bedürfnissen der Rechtspraktiker Orientieren
Ein praktischer Ansatz für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene
Festlegung von Schwerpunktbereichen
Kurze Austauschaufenthalte
Technische Hilfsmittel zur Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen: Das Europäische Justizportal und das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln
Entwicklung von Sprachkenntnissen
4. Nutzung bestehender Einrichtungen - Netze
Nutzung der auf nationaler Ebene bereits vorhandenen Stärken
Nutzung der auf europäischer Ebene bereits vorhandenen Stärken
Die Rolle der Berufsverbände auf europäischer Ebene
Maßnahmen der Europäischen Rechtsakademie und anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen der europäischen Ebene
Das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
5. die Europäische Kommission als tatkräftiger Partner
5.1. Entwicklung neuer Strategien zur Erweiterung des Aus- und Fortbildungsangebots
Öffentlich -Private Partnerschaften
Gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Vorhandene Erfahrungswerte nutzen
5.2. Bereitstellung von Fördermitteln
6. Schlussfolgerung
Drucksache 374/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Bundesregierung hält an dem Transparenzsystem fest. Die Weiterentwicklung der Transparenzvereinbarungen vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen und der im Sommer 2010 vorgelegten wissenschaftlichen Auswertung war und ist Aufgabe der Vereinbarungspartner in der Pflege.
Drucksache 186/2/11
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore Windenergie - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Einschaltung der Reaktorsicherheitskommission und die Einsetzung einer Ethikkommission durch die Bundesregierung. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Expertenkommissionen können noch vor der Sommerpause Entscheidungen zu den Sicherheitsanforderungen und zum weiteren Betrieb der Kernkraftwerke sowie zur zügigen Umsetzung der Energiewende hin zu den Erneuerbaren Energien getroffen werden.
Drucksache 230/11
... Gemäß § 13 Absatz 5 hat der Deponiebetreiber jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht vorzulegen. Die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage ist bußgeldbewehrt. Diese Frist ist bei einigen Deponien nicht einzuhalten, da z.B. eine Vermessung im Winter (schneebedeckte Deponie) nicht möglich ist und die Auswertung der Pflanzenproben aus dem Biomonitoring an Wachstumszyklen gekoppelt ist (Winterperiode/Sommerperiode). Daher wird eine Ermächtigung für die zuständige Behörde aufgenommen, den Vorlagetermin für den Jahresbericht oder von einzelnen Teilen bei begründetem Antrag zu verlängern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Deponieverordnung
§ 23 Errichtung und Betrieb
Tabelle
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen/ Nachhaltige Entwicklung/ Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1231: Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (BMU)
Drucksache 767/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport KOM (2011) 788 endg.; Ratsdok. 17188/11
... 24. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.
Drucksache 396/1/11
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
... Mit der Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 um die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung wird der zunehmenden Bedeutung einer klimagerechten Stadtentwicklung für die Qualität eines Gebietes Rechnung getragen. Denn besonders energetisch unzureichende Verhältnisse oder der Klimawandel können wegen steigender Energiekosten für Gebäude, wegen hoher Treibhausgasemissionen, wegen zunehmender Hitze, Schwüle und Dürre im Sommer (z.B. fehlende Frischluftschneisen und Vegetation zur Beeinflussung des Mikroklimas), starker Kälteeinbrüche im Winter oder wegen Starkregen- und Hochwassergefahren sowie -schäden (z.B. infolge zu starker Versiegelung oder Überlastung der technischen Infrastruktur) zu städtebaulichen Missständen führen. Diese können mit Sanierungsmaßnahmen als einem bewährten Instrument der städtebaulichen Erneuerung behoben werden. Ob und inwieweit die Gemeinden ggf. entsprechend aktiv werden, steht im planerischen Ermessen.
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 186/1/11
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Offshore-Windenergie
... Die Erfahrungen der vergangenen Monate haben gezeigt, wie schwierig die Finanzierung von Offshore-Windparks ist. Als Ergänzung zu der bisher geltenden Vergütungsstruktur wird die Einführung eines optionalen Stauchungsmodells, das alternativ zur bisherigen Regelung gewählt werden kann, gefordert. Gemäß diesem Modell, das nicht zu einer Vergütungsanhebung insgesamt führen soll, wird für einen kürzeren Zeitraum eine höhere Anfangsvergütung gewährt. Das vorgeschlagene "Stauchungsmodell" verbessert die Finanzierbarkeit der Projekte deutlich und könnte so der Entwicklung der Offshore-Windenergie in Deutschland die notwendigen Impulse geben. Der Bundesrat erwartet, dass die erst im Frühjahr 2012 vorgesehene EEG-Novelle möglichst noch vor der Sommerpause realisiert werden kann.
1. Kreditprogramm Offshore-Windenergie
2. Netzanbindungsverpflichtung für Offshore-Windparks
3. Anpassung der EEG-Vergütung für Offshore-Windenergie
4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Onshore-Windenergie
5. Intensivierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
6. Stärkung der Länderkompetenzen beim Netzausbau
7. Neue Übertragungstechnologien wie Overlayleitungen erproben
8. Investitionsbedingungen beim Netzausbau verbessern
9. Ausgleichszahlungen zur Akzeptanzverbesserung
10. Ausbau Stromhandelsleitungen und Grenzkuppelstellen
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Haftbedingungen, die Haftdauer, die Regelungen in Bezug auf eine vorzeitige Entlassung, der Gesundheitszustand der Gefängnisinsassen, der Zustand der Haftanstalten (gemessen an internationalen Standards) und die Durchführung von Inspektionen und Kontrollen. Ein besonderes Kapitel ist einsitzenden jugendlichen Straftätern gewidmet. Die Studie soll im Sommer 2011 veröffentlicht werden.
Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs
1. Gegenstand
2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen
3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen
3.1. Der Europäische Haftbefehl8
3.2. Überstellung von Häftlingen
3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen
3.4. Europäische Überwachungsanordnung
3.5. Umsetzung
Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung
4. die Untersuchungshaft
4.1. Länge der Untersuchungshaft
4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer
Fragen zur Untersuchungshaft
5. Kinder
Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern
6. Haftbedingungen
6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug
6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten
Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen
6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze
Fragen zu den Haftbedingungen
7. öffentliche Anhörung
2 Anhänge
Tabelle
Tabelle
Drucksache 165/1/11
... ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 550 Euro pro Platz vorgesehen ist, sollen FSJ und FÖJ ab Sommer 2011 mit 200 Euro pro Platz vom Bund gefördert werden. Es steht zu befürchten, dass Träger und Einsatzstellen die Schaffung eines Bundesfreiwilligendienstplatzes für attraktiver halten, als die Schaffung oder Erhaltung eines FSJ-/FÖJ-Platzes. Aus diesem Grund muss die Bundesregierung ihr Wort halten und die Pauschalen im FSJ und FÖJ ab Sommer 2011 tatsächlich auf 200 Euro erhöhen. Die bisherige Zusicherung, dass die Schaffung von
Drucksache 767/2/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms "ERASMUS für ALLE" für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
... b. Der Bundesrat plädiert dafür, dass eine Förderung von kürzeren (Studien-)Aufenthalten, z.B. in der Form von Teilnahmen an sogenannten "Sommer Akademien" an Hochschulen, möglich wird. Es handelt sich hier häufig um vier- bis achtwöchige Auslandsaufenthalte für Studierende und Nicht-Studierende. Das Angebot diesbezüglich wurde in den letzten Jahren von den Hochschulen stark ausgebaut und stellt eine Alternative für Personen dar, die die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium sinnvoll nutzen möchten, aber vorübergehend nicht immatrikuliert sind. Eine solche Förderung unterstützt außerdem auch die Partizipation von Personen, denen eine Teilnahme an den üblichen Programmen, verbunden mit längeren Auslandsaufenthalten, aufgrund ihrer familiären Situation bisher nicht möglich war, z.B. junge Mütter oder Personen mit pflegebedürftigen Verwandten.
Zu Abschnitt Mittelausstattung und -verteilung:
Drucksache 344/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden
... Zu einer gesamthaften Lösung gehören im Hinblick auf die nach heutigem Erkenntnisstand unbestrittenen gravierenden Folgen des Klimawandels in zunehmendem Maße auch koordinierte Maßnahmen zum Klimaschutz in den bebauten Gebieten. Denn die größten Herausforderungen für den Klimaschutz liegen im Gebäudebestand. Die Schwierigkeiten resultieren hier daraus, dass die Städte und Gemeinden unterschiedliche Bauphasen, Gebäude- und Siedlungsstrukturen aufweisen. Insoweit sind quartiersbezogene Konzepte erforderlich, die die unterschiedlichen Anforderungen zugunsten eines energieeffizienten und klimaneutralen Quartiersumbaus miteinander verbinden. Vor diesem Hintergrund sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung in das besondere Städtebaurecht einbezogen und damit das gebäudebezogene Fachrecht um ein gebiets- bzw. quartiersbezogenes klimaschützendes Recht ergänzt werden – auch zur Stärkung der Innenentwicklung. Dem liegt als räumliches Leitbild die kompakte Stadt (kurze Wege zur Begrenzung des Primärenergieverbrauchs) zugrunde, das auch örtlich differenzierte Klimaanpassungsmaßnahmen berücksichtigt. Mit der sommerlichen Überhitzung in Verdichtungsräumen gehen ferner zunehmend Gesundheitsgefahren insbesondere für ältere Menschen einher. Die klimagerechte Stadtentwicklung trägt mithin auch zur Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung
Artikel 2 Änderung der Planzeichenverordnung 1990
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Klimaschutzklausel
2. Repowering von Windenergieanlagen
3. Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich
4. Darstellung von städtebaulichen Konzepten für eine klimagerechte Stadtentwicklung im Flächennutzungsplan
5. Präzisierung des Festsetzungskatalogs
6. Städtebaulicher Vertrag
7. Besonderes Städtebaurecht und klimagerechte Stadtentwicklung, quartiersbezogene Lösungen
B. Planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Wärmedämmung
IV. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
4. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a Allgemeine Kosten
b Bürokratiekosten
c Preis- und Kostenwirkungen
5. Nachhaltigkeit
6. Evaluierung
V. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 12
Zu § 248
Zu § 249
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz zur Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und FDP:
Drucksache 153/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV )
... Die Streichungen sind erforderlich, damit alle Gewässer zugeordnet werden können. Die Bezeichnungen der Gewässertypen sollten stringent den Bezeichnungen von Pottgiesser & Sommerhäuser(2008) folgen, auf die sich die Anlage 1 sonst bezieht.
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
1. Zu § 3 Satz 1 einleitender Satzteil und Satz 2
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2
3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 4 - neu - und Absatz 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu § 7 Absatz 1
5. Zu § 7 Absatz 2
6. Zu § 7 Absatz 2
7. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1
8. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 In § 9 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
9. Zu § 10 Absatz 2
10. Zu Anlage 1 Nummer 2.1 Satz 2
11. Zu Anlage 5 Tabelle Spalte UQN Übergangs- und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
12. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 152, 159 und 165
13. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 156
14. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 167
15. Zu Anlage 6 Nummer 1.1.1 Tabelle Zeile Ostseezuflüsse - Typ 23 Spalte Sauerstoff
16. Zu Anlage 7 Nummer 2
17. Zu Anlage 7 Nummer 1 Satz 3 - neu -, Tabelle 2 und 3
18. Zu Anlage 8 Nummer 2.2
19. Zu Anlage 8 Nummer 3.2
20. Zu Anlage 8 Nummer 3.3
21. Zu Anlage 9 Nummer 1.3 Buchstabe d, Buchstabe e, Nummer 2.3 Buchstabe b, Buchstabe c Nummer 4 Tabelle
22. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
23. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
24. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
25. Zu Anlage 10 Nummer 1.3
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... . Im Zentrum stehen dabei zwei alternative Konzepte, die das Bundesumweltministerium gemeinsam mit dem Umweltbundesamt aus den vorliegenden Forschungsergebnissen abgeleitet hat. Die erste Alternative verfolgt eine Ausweitung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen und führt insoweit zu einer Gesamtverantwortung in privater Hand. Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen werden entsprechend ihrer jeweils in den Verkehr gebrachten Mengen in die Pflicht genommen. Die zweite Alternative verankert die Verantwortung für die Organisation der Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Die erfassten Wertstoffe werden entsprechend dem Anteil von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zwischen Kommunen und dualen Systemen aufgeteilt und getrennt verwertet. Die Produktverantwortung bliebe in diesem Modell erhalten, würde aber nicht auf die Nicht-Verpackungsabfälle ausgeweitet. Am Planspiel nimmt ein repräsentativer Kreis aus betroffenen Wirtschaftskreisen, Ländern, Kommunen und Umwelt-sowie Verbraucherverbänden teil. Die seit März 2011 laufenden Arbeiten sollen im Sommer 2011 abgeschlossen werden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
3. Ziele des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
3. Staatshaftung
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
2. Unternehmen
a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge
ii Auskunft über Überwachungsobjekte
jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts
nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen
3. Bürgerinnen und Bürger
4. Verwaltung
a Allgemeines
b Einzelne Informationspflichten
aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger
Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
Zu § 6
Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zum Teil 3 Produktverantwortung
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zum Teil 4 Planungsverantwortung
Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Zu § 28
Zu § 29
Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
Zu § 45
Zu § 46
Zum Teil 6 Überwachung
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
Zu § 56
Zu § 57
Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zum Teil 9 Schlussbestimmungen
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren
Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Drucksache 309/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Lebensversicherung und Naturkapital - Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 KOM (2011) 244 endg.
... . Bis Ende September 2009 wurden weniger Mittel für Biodiversitätsprojekte beansprucht als für andere Ausgabenkategorien. Von den verfügbaren Mitteln für die beiden unmittelbar biodiversitätsbezogenen Kategorien („Förderung von Biodiversität und Natur“ und „Förderung des Naturkapitals“) wurden 18,1 % bzw. 22 % in Anspruch genommen, gegenüber durchschnittlich 27,1 % für Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis Ende Juni 2011 aktualisierte Zahlenangaben zu übermitteln; somit dürften im Sommer konsolidierte Daten vorliegen.
1. Einleitung
2. eine neue Grundlage für die Biodiversitätspolitik der EU
2.1. Ein doppeltes Handlungsmandat
2.2. Wertbestimmung unseres Naturkapitals seiner Vielfachen Vorteile
2.3. Biodiversitätswissen als Grundlage
3. Ein Handlungsrahmen für das kommende Jahrzehnt
3.1. Erhaltung Wiederherstellung der Natur
Einzelziel 1
3.2. Erhaltung Verbesserung der Ökosysteme ihrer Dienstleistungen
Einzelziel 2
3.3. Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei
Einzelziel 3*
Einzelziel 4
3.4. Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten
Einzelziel 5
3.5. Bewältigung der Globalen Biodiversitätskrise
Einzelziel 6
3.6. Beiträge anderer Umweltmassnahmen Umweltinitiativen
4. Wir sitzen alle im selben Boot
4.1. Partnerschaften zum Schutz der Biodiversität
4.2. Mobilisierung von Mitteln zur Förderung des Schutzes von Biodiversität Ökosystemdienstleistungen
4.3. eine Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die EU
5. Folgemassnahmen
Anhang
Einzelziel 1: Vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der HABITAT-Richtlinie
Maßnahme 1: Vollendung des Natura-2000-Netzes und Sicherstellung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
Maßnahme 2: Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Natura-2000-Gebiete
Maßnahme 3: Verstärkung der Sensibilisierung und Einbindung von Interessenträgern und Verbesserung der Durchsetzung
Maßnahme 4: Verbesserung und Rationalisierung von Überwachung und Berichterstattung
Einzelziel 2: Erhaltung Wiederherstellung von Ökosystemen Ökosystemdienstleistungen
Maßnahme 5: Verbesserung der Kenntnisse über Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in der EU
Maßnahme 6: Festlegung von Prioritäten für die Wiederherstellung von Ökosystemen und Förderung der Nutzung grüner Infrastrukturen
Maßnahme 7: Vermeidung von Nettoverlusten an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen
Einzelziel 3: ERHÖHUNG des Beitrags von Land- und Forstwirtschaft zur Erhaltung Verbesserung der Biodiversität
Maßnahme 8: Verstärkung der Direktzahlungen für öffentliche Umweltgüter im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU
Maßnahme 9: Bessere Ausrichtung der ländlichen Entwicklung auf die Erhaltung der Biodiversität
Maßnahme 10: Erhaltung der genetischen Vielfalt der europäischen Landwirtschaft
Maßnahme 11: Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Waldbiodiversität durch Waldbesitzer
Maßnahme 12: Einbeziehung von Biodiversitätsmaßnahmen in Waldbewirtschaftungspläne
Einzelziel 4: Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen
Maßnahme 13: Verbesserung der Bewirtschaftung befischter Bestände
Maßnahme 14: Eliminierung negativer Auswirkungen auf Fischbestände, Arten, Lebensräume und Ökosysteme
Einzelziel 5: Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten
Maßnahme 15: Verschärfung der Pflanzen- und Tiergesundheitsvorschriften der EU
Maßnahme 16: Einführung eines speziellen Instruments für invasive gebietsfremde Arten
Einzelziel 6: Beitrag zur Vermeidung des Globalen Biodiversitätsverlustes
Maßnahme 17: Verringerung der indirekten Ursachen des Biodiversitätsverlustes
Maßnahme 18: Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Erhaltung der globalen Biodiversität
Maßnahme 19: „Biodiversitätsgerechte“ EU-Entwicklungszusammenarbeit
Maßnahme 20: Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des angemessenen und fairen Ausgleichs der Vorteile aus ihrer Nutzung
Drucksache 89/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... M. in der Erwägung, dass es inzwischen offensichtlich ist, dass in Afghanistan keine militärische Lösung möglich ist, und in der Erwägung, dass die USA nach eigenen Erklärungen im Sommer 2011 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Afghanistan beginnen werden, dass sich andere Länder bereits zurückgezogen haben oder dies planen und dass andere noch keine Absicht zum Abzug geäußert haben; allerdings in der Erwägung, dass der Rückzug des Militärs ein allmählicher und koordinierter Prozess im Rahmen eines politischen Projekts sein muss, das einen reibungslosen Übergang der Verantwortung auf die afghanischen Sicherheitskräfte gewährleistet,
Entschließung
Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens
Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien
Schutz schutzbedürftiger Kategorien
Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung
Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure
Entschließung
Eine neue EU-Strategie
Internationale Hilfe - Gebrauch und Missbrauch
Der Friedensprozess
Polizei und Rechtsstaatlichkeit
3 Drogen
Entschließung
Entschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Drucksache 626/1/11
... Quer zur Hauptwindrichtung verlaufende Dämme vermindern die Erosionsgefährdung, unabhängig davon, was in dem Damm wächst. Die bisher nur für Kartoffeldämme geltende Ausnahme sollte daher auf alle Kulturen erweitert werden, die in Dämmen angebaut werden (z.B. Möhren). Bei einzelnen Reihenkulturen (z.B. Kohl, Erdbeeren) werden Jungpflanzen gesetzt, die sofort eine gewisse Bodenbedeckung gewährleisten. Der erosionsmindernde Effekt ist hierbei - auch bei Kulturen mit weitem Reihenabstand - höher anzusetzen als bei dem erlaubten Pflugeinsatz nach dem 1. März mit unmittelbar folgender Aussaat, z.B. vor Sommergetreide, wo der Boden zwei bis drei Wochen gänzlich ohne Bodenbedeckung bleibt. Solche Reihenkulturen sollten daher ebenfalls vom Pflugverbot ausgenommen werden.
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