609 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Speisung"
Drucksache 473/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfülung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu regeln,
Drucksache 157/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Sollte an dem Ausschreibungsmodell gleichwohl festgehalten werden, müsste gewährleistet sein, dass vor einer verbindlichen Entscheidung erst eine angemessene Pilotphase mit technologiespezifischen Projekten und einer nachfolgenden sorgfältigen und ergebnisoffenen Auswertung durchgeführt wird. Wie vorgesehen, ist der Photovoltaik-Pilot bis 2017 durchzuführen, anschließend eine Auswertung unter Beteiligung der Länder vorzunehmen und - sofern die Auswertung dies nahelegt - ab 2018 die Höhe der Einspeisevergütung auch für andere Erneuerbare Energien durch Ausschreibungen zu ermitteln. Hierzu wäre das EEG erneut unter Einbindung der Länder entsprechend zu novellieren.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (38) Auf europäischer Ebene ist eine effektive europäische Bankenaufsicht erforderlich. Der am 13. Dezember 2012 von den EU-Finanzministern gefundene Kompromiss gewährleistet eine Trennung von geldpolitischen und bahnkaufsichtlichen Aufgaben unter dem Dach der EZB. Die Bundesregierung achtet auf die konkrete Umsetzung dieses Kompromisses. Auch wenn die Bankenaufsicht etabliert ist, kann insbesondere der Europäische Stabilitätsmechanismus erst dann die Möglichkeit erhalten, Direkthilfen an Banken zu vergeben, wenn alle anderen Mittel der Restrukturierung ausgeschöpft sind. Zuerst müssen die Eigentümer der Banken haften, dann die Gläubiger (einschließlich der nicht nachrangigen Gläubiger), anschließend der nationale Bankensektor über aus Bankenabgaben gespeiste Abwicklungsfonds, schließlich die betroffenen Staaten. Erst wenn die Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt und seiner Mitgliedstaaten bedroht ist, kann der ESM dem Mitgliedstaat als Ultima Ratio konditionierte Hilfen bereitstellen.
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... 1. deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren erfolgt, die aus elektrochemischen Energiespeichern, emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, emissionsfreien Energiequellen oder aus Kombinationen von diesen gespeist werden, oder
Drucksache 113/13
... 2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Drucksache 344/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen eines dialogorientierten Prozesses mit den jeweiligen Interessenvertretern (Industrie, Umweltund Verbraucherverbände, Bund und Länder etc.) Eckpunkte eines europaweiten Nanoprodukt-Registers zu erarbeiten und diese auf EU-Ebene einzuspeisen. Es sollte geprüft werden, wie diese Aktivitäten auf nationaler Ebene begleitet werden können mit dem Ziel, den Aufbau eines Nanoprodukt-Registers auf EU-Ebene strukturell, inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine zeitnahe Auswertung und Bewertung der Aktivitäten anderer EU-Mitgliedstaaten zu Meldepflichten und Produktregistern.
Drucksache 29/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... - die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag
2 Präambel
Artikel 1 Regelungsgegenstand
Artikel 2 Vermögensaufteilung
Artikel 3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH
Artikel 4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)
Artikel 5 Entschädigungsfonds
Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
Artikel 8
Artikel 9 Ratifikation, Inkrafttreten
Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Finanzvermögensstaatsvertrag
2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Drucksache 778/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung - COM(2013) 796 final; Ratsdok. 17110/13
... ), zu der sich der Bundesrat bereits kritisch geäußert hat. Im Mittelpunkt des Regelungsvorschlags steht die systematische Erhebung von Daten über Containerbewegungen (inklusive Leercontainer) und die Einspeisung in ein europäisches Register zur Ermittlung "aktueller Betrugs- und Risikotrends".
Drucksache 447/5/13
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu beachten, dass in Regionen mit hoher fluktuierender Einspeisung Erneuerbarer Energien dem Entlastungseffekt durch dort angesiedelte energieintensive Letztverbraucher eine erhebliche Bedeutung zukommt, da auf diese Weise die Energie ortsnah verbraucht werden kann und der zusätzliche Netzausbau reduziert wird.
Drucksache 475/13
... "(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert."
Drucksache 778/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung - COM(2013) 796 final; Ratsdok. 17110/13
... ), zu der sich der Bundesrat bereits kritisch geäußert hat. Im Mittelpunkt des Regelungsvorschlags steht die systematische Erhebung von Daten über Containerbewegungen (inklusive Leercontainer) und die Einspeisung in ein europäisches Register zur Ermittlung "aktueller Betrugs- und Risikotrends". Zu diesem Zweck sollen Containerstatusmeldungen direkt an die Kommission übermittelt werden.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... wird geändert, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen. Für die energieintensive Industrie wird ein reduziertes Netzentgelt (wieder) eingeführt. Die Festlegung der Höhe des Netzentgelts berücksichtigt die positive Wirkung des gleichmäßigen Abnahmeverhaltens der energieintensiven Letztverbraucher auf das Netz und trägt dieser Rechnung. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix im Zeitablauf weiter erhöhen wird. Vor diesem Hintergrund wird zukünftig darüber diskutiert werden müssen, ob Aspekte der Nachfrageflexibilisierung stärker zu berücksichtigen sind. Dies könnte dann erforderlich werden, falls bei einer weiterhin zunehmend flexiblen Einspeisung von Energie in das Netz, ein gleichmäßiger Bezug von Energiemengen nicht mehr die positiven dämpfenden Wirkungen auf das Netz hat. In einem solchen Fall könnte es notwendig werden, eine Netzentgeltreduzierung an Aspekte der flexiblen Nachfragesteuerung zu knüpfen.
Drucksache 344/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers
... 5. Er fordert die Bundesregierung ferner auf, im Rahmen eines dialogorientierten Prozesses mit den jeweiligen Interessenvertretern (Industrie, Umwelt- und Verbraucherverbände, Bund und Länder etc.) Eckpunkte eines europaweiten Nanoprodukt-Registers zu erarbeiten und diese auf EU-Ebene einzuspeisen. Es sollte geprüft werden, wie diese Aktivitäten auf nationaler Ebene begleitet werden können mit dem Ziel, den Aufbau eines Nanoprodukt-Registers auf EU-Ebene strukturell, inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine zeitnahe Auswertung und Bewertung der Aktivitäten anderer EU-Mitgliedstaaten zu Meldepflichten und Produktregistern.
Drucksache 520/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... geprüft und genehmigt werden und neben dem OnshoreNetzentwicklungsplan Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die im Offshore-Netzentwicklungsplan enthaltenen Ausbaumaßnahmen entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan umzusetzen. Für Offshore-Anlagen wird der bisherige unbegrenzte individuelle Anbindungsanspruch durch einen Anbindungsanspruch im Rahmen der diskriminierungsfrei zugeteilten Kapazität ab dem Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ersetzt. Der Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ist der Offshore-Anlage frühzeitig nach Durchführung des Vergabeverfahrens mitzuteilen und kann 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung nicht mehr geändert werden. Soweit Offshore-Anlagen die zugewiesene Anbindungskapazität nicht nutzen können, weil sie selbst im Bau verzögert sind, soll die Anbindungskapazität anderen Offshore-Anlagen zur Verfügung gestellt werden können. Ist die Errichtung der Anbindungsleitung im Bau verzögert oder treten Betriebsstörungen auf, so erhalten betriebsbereite Offshore-Anlagen, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Anbindungsleitung nicht einspeisen können, einen Anspruch auf Entschädigung von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Der Übertragungsnetzbetreiber kann die Kosten der Entschädigung abhängig vom eigenen Verschuldensgrad über eine Entschädigungsumlage wälzen. Bei Fahrlässigkeit trägt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber im Kalenderjahr für den Teil der Schäden bis 200 Millionen Euro einen Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Millionen Euro in Höhe von 15 Prozent, für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Millionen Euro in Höhe von 10 Prozent und für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Millionen Euro in Höhe von 5 Prozent. Entschädigungszahlungen für Schäden, die nicht vom anbindunsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurden und den Teil der Schäden, die in Summe im Kalenderjahr 800 Millionen Euro übersteigen, kann der Übertragungsnetzbetreiber vollständig wälzen; bei Vorsatz ist eine Kostenwälzung ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zeichnen sich bereits Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Anlagen ab, die aus Gründen des Vertrauensschutzes und um die Realisierung der laufenden Projekte nicht zu gefährden, über eine Übergangsregelung von der Entschädigungsregelung erfasst werden sollen. Für die Einbeziehung sich bereits abzeichnenden Verzögerungsfälle sind Entschädigungszahlungen von etwa 1 Milliarde Euro zu erwarten. Diese Entschädigungskosten sollen über die im Entwurf vorgesehene Umlage abgedeckt werden. Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Eventuelle Entschädigungskosten, die nicht im ersten Jahr über die Umlage abgedeckt werden, können in den Folgejahren in die Umlageberechnung eingestellt und abgedeckt werden. Darüber hinaus verkürzt sich der Zeitraum, für den die Anlage EEG-Vergütung erhält um den Zeitraum, für den Entschädigungszahlungen geleistet werden. Aufgrund des ebenfalls vorgenommenen Systemwechsels bei der Anbindung von Offshore-Anlagen an das Übertragungsnetz weg von dem individuellen Anschlussanspruch hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan, werden sich Ausbau der Offshore-Anlagen und Netzausbau besser miteinander synchronisieren lassen. Im neuen System wird der Fertigstellungstermin nicht mehr verbindlich mit Beginn der Errichtung der Netzanbindungsleitung vorgegeben, sondern kann bis 30 Monate vor Fertigstellung der Anbindungsleitung noch angepasst werden. Auf diese Weise werden einerseits die für den Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls notwendige Flexibilität zur Anpassung des Zeitplans und andererseits durch die Verbindlichkeit des Termins ab 30 Monaten vor Fertigstellung die erforderliche Planungssicherheit für die Offshore-Anlage geschaffen. Auf diese Weise wird mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen und Schadenseintritte aufgrund von Verzögerungen lassen sich weitgehend vermeiden. Gleichermaßen werden die Erfahrungen mit der neuen Technologie zunehmen, so dass voraussichtlich auch mögliche Störungen nur in geringerem Umfang eintreten werden und gegebenenfalls zunehmend auch durch Versicherungen abgedeckt werden können. Letztlich erwartet der Gesetzgeber, dass sich die Zahl und der Umfang der über die Umlage abzudeckenden Entschädigungsfälle reduzieren werden. Diesen Veränderungen kann dann durch die bereits im Gesetz vorgesehene Überprüfung der Umlage bzw. im Rahmen einer Rechtsverordnung Rechnung getragen werden.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.