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Drucksache 190/13 (Beschluss)

... (5) Der Anspruch auf ärztlich begleiteten Patiententransport und Krankentransport besteht nur, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei Leistungen, die stationär erbracht werden, gilt dies bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.



Drucksache 195/13

... "(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."



Drucksache 119/13

... "§ 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen



Drucksache 93/1/13

... "Mit Beginn der stationären Jugendhilfemaßnahme außerhalb der Herkunftsfamilie gehen Kindergeldansprüche kraft Gesetzes auf den Träger der Jugendhilfe über."'



Drucksache 93/13

... 1. Die Regelungen zur Kostenbeitragserhebung für vollstationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe werden an die aktuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Dabei wird neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen und einer stärkeren Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen nach dem Unterhaltsrecht auf Seiten der kostenbeitragspflichtigen Eltern durch eine Entlastung niedriger Einkommensgruppen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewährleistet. Dies führt im Zusammenwirken mit einer parallel vorzunehmenden Anpassung der Kostenbeitragsverordnung zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleichzeitiger Sicherung der Einnahmen.



Drucksache 7/13

... es bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen."



Drucksache 38/13

... (c) Vorschriften für stationäre Fanggeräte und Baumkurren;



Drucksache 217/1/13

... Der Koalitionsausschuss der Parteien der Bundesregierung hat am 4. November 2012 unter anderem beschlossen, dass die Krankenkassen für die durch den Wegfall der Praxisgebühr entstehenden Mehrausgaben einen vollständigen und dauerhaften Ausgleich aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Für das Jahr 2013 erfolgt der Ausgleich für den Wegfall der Praxisgebühr aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für das Jahr 2014 ist eine Ausgleichsregelung im Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten.



Drucksache 184/13

... (6) Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für ihre Weltraumprogramme - den geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS) und Galileo, die durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)12 eingeführt wurden, und das Programm Copernicus/GMES, das durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)13 eingerichtet wurde. Wiedereintrittswarnungen nutzen darüber hinaus den nationalen im Zivilschutz tätigen Behörden.



Drucksache 27/13

... Absatz 3 sieht vor, dass eine Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung für den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Personenkreis um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen ist. Die Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre setzt voraus, dass die Tätigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 oder 2 des



Drucksache 493/13

... "(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entsprechenden Entgelte und für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu berechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versorgungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt."



Drucksache 190/13

... (5) Der Anspruch auf ärztlich begleiteten Patiententransport und Krankentransport besteht nur, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei Leistungen, die stationär erbracht werden, gilt dies bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.



Drucksache 217/13 (Beschluss)

... Der Koalitionsausschuss der Parteien der Bundesregierung hat am 4. November 2012 unter anderem beschlossen, dass die Krankenkassen für die durch den Wegfall der Praxisgebühr entstehenden Mehrausgaben einen vollständigen und dauerhaften Ausgleich aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Für das Jahr 2013 erfolgt der Ausgleich für den Wegfall der Praxisgebühr aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für das Jahr 2014 ist eine Ausgleichsregelung im Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten.



Drucksache 634/13

... "(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."‘



Drucksache 195/13 (Beschluss)

... "(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."



Drucksache 348/13

... Mithilfe des vom RP7 geförderten gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (FCH JU) konnte ein von der Wirtschaft geleitetes Programm mit Forschungs- und Demonstrationsaktivitäten für Anwendungen im Verkehrsbereich und im Bereich der stationären Stromerzeugung umgesetzt werden. Die bislang gewährten Finanzhilfen in Höhe von 380 Mio. EUR haben verschiedene Anwendungen (z.B. Fahrzeuge für den Materialumschlag, Notstromversorgungssysteme) näher an den Markt gebracht, wobei gleichzeitig die Kosten gesenkt und die Effizienz und die Lebensdauer der Anwendungen verbessert wurden.



Drucksache 74/13

... "Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden."



Drucksache 288/13 (Beschluss)

... XII). Die Länder haben im Rahmen ihrer Kompetenz entsprechende Regelungen getroffen, die allerdings nur Geltung für den Bereich des jeweiligen Landes beanspruchen können. Solche Sachverhalte, die Rechtsverhältnisse von Leistungsberechtigten betreffen, die in einem anderen Land stationäre Leistungen erhalten, können danach nur von dem Land geregelt werden, in dem die stationäre Einrichtung liegt. Sie können daher nicht sicherstellen, dass die bisher einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die stationäre Einrichtung in einem anderen Land liegt.



Drucksache 330/13

... XI Gebrauch gemacht wird. Die Erhebung der Daten wird ab dem Jahr 2013 um die Merkmale Geburtsjahr, Ausbildungsjahr und Art der Ausbildung der in der ambulanten und stationären Pflege tätigen Personen sowie um die Postleitzahl des Wohnortes der Leistungsempfänger und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erweitert. Die Änderungen setzen damit auch eine Zusage der Bundesregierung im Rahmen der Vereinbarungen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege um.



Drucksache 460/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... Beispiel 2 (anderes Risiko verwirklicht): Die Entlassung des Patienten unmittelbar nach einem Herzkathetereingriff ist grob fehlerhaft, da wegen der Gefahr von Herzrhythmusstörungen und Blutungen ein stationärer Aufenthalt von zwei bis drei Tagen erforderlich ist. Zudem besteht eine gewisse Infektionsgefahr, wobei die Entlassung des Patienten allein in Ansehung dieser Infektionsgefahr lediglich einfach fehlerhaft wäre. Der Patient stirbt infolge einer Infektion (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 -, NJW 1981, 2513).



Drucksache 446/12

... Mit § 42 dieser Verordnung wird als neue Aufgabe eingeführt, die bisherige, nach § 15a durchzuführende Stichprobenprüfung von Versichertenzeiten (in strukturierten Behandlungsprogrammen und bis 2008 auch im Risikopool) auch auf Morbiditätsdaten (ambulante und stationäre Diagnosen sowie Arzneimittelkennzeichen) auszudehnen. Hierdurch entsteht dem Bundesversicherungsamt



Drucksache 703/12 (Beschluss)

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 30/1/12

... Mit der Streichung von Satz 3 wird klargestellt, dass die stationäre Versorgung im Rahmen von Integrationsverträgen dem jeweiligen Versorgungsauftrag der Leistungserbringer (hier: Krankenhäuser) entsprechen muss.



Drucksache 802/12

... (2) Wird ein Besatzungsmitglied eines Schiffes einer Vertragspartei, das Inhaber eines gültigen Reisedokuments im Sinne des Artikels 11 ist, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder wegen einer sonstigen von den einschlägigen Behörden der anderen Vertragspartei anerkannten Notfallsituation in einem Hafen dieser anderen Vertragspartei an Land gesetzt, so gewähren die zuständigen Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden Zugang zu dem Hoheitsgebiet, um es der betreffenden Person zu ermöglichen, ärztliche Behandlung einschließlich stationärer Behandlung zu erhalten oder in ihr Land zurückzukehren oder mit einem beliebigen Verkehrsmittel zu einem anderen Einschiffungshafen weiterzureisen.



Drucksache 170/12

... Im Jahr 2012 entstehen Mehrausgaben von rund 50 Millionen Euro durch die gleichzeitige Gewährung von hälftigem Pflegegeld bei Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege, die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Ermöglichung einer gleichzeitigen Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen in der Nähe des pflegenden Angehörigen während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme, die Bereitstellung von Finanzmitteln für Selbsthilfegruppen, die Addition von Pflegezeiten bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen sowie die Abschaffung der Eigenbeteiligung bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Im Jahr 2013 ergeben sich Mehrausgaben von rund 0,98 Milliarden Euro infolge der zum Jahresanfang einsetzenden Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Rahmen der Übergangsregelung zur häuslichen Betreuung und der Erstreckung der Regelung für die zusätzlichen Betreuungskräfte auf Einrichtungen der teilstationären Pflege. Bis 2015 steigen die jährlichen Mehrausgaben auf circa 1,28 Milliarden Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Soziale Pflegeversicherung

3. Gesetzliche Krankenversicherung

4. Arbeitslosenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes

1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen

2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme

3. Stärkung des GrundsatzesRehabilitation vor Pflege

4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege

5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen

6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen

7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen

8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten

9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements

10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung

11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung

12. Zukunftssichere Finanzierung

13. Weitere Maßnahmen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Gemeinden

3. Soziale Pflegeversicherung

4. Gesetzliche Krankenversicherung

5. Arbeitslosenversicherung

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft

Weiterer Erfüllungsaufwand von Verwaltung und Wirtschaft

A. Änderung bestehender Vorgaben

B. Einführung neuer Vorgaben

C. Abschaffung bestehender Vorgaben

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu § 18a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45f

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Absatz 3

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu § 123

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 124

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 125

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979: Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)


 
 
 


Drucksache 413/12

... (29) "schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis" jedes nachteilige Vorkommnis, das unabhängig von der Dosis eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt, eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsfehler ist, lebensbedrohlich ist oder zum Tod führt.



Drucksache 455/12 (Beschluss)

... Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, aus diesem Anlass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Kontext der übrigen Vorschriften des Zwölften Buches herauszulösen. Dies ist vielmehr kontraindiziert, weil die einheitliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe auch mit Blick auf die Kostenfolge bei Unterbringungsfällen mit stationären Leistungen in anderen Ländern erhalten bleiben muss. Sollte eine neue Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem



Drucksache 703/1/12

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 349/1/12

... Die Einführung eines neuen Entgeltsystems muss deshalb dazu genutzt werden, eine bedarfsorientierte, patientenzentrierte und sektorenübergreifende Versorgung fördern, um eine effiziente und gute Behandlung psychisch kranker Menschen zu ermöglichen. Dazu muss das Finanzierungssystem so gestaltet werden, dass die sektorenübergreifende Behandlung gestärkt und die Fragmentierung der stationären, teilstationären und ambulanten Krankenhausbehandlung zu Gunsten der Behandlung "aus einer Hand" überwunden werden kann.



Drucksache 460/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 455/1/12

... Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, aus diesem Anlass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Kontext der übrigen Vorschriften des Zwölften Buches herauszulösen. Dies ist vielmehr kontraindiziert, weil die einheitliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe auch mit Blick auf die Kostenfolge bei Unterbringungsfällen mit stationären Leistungen in anderen Ländern erhalten bleiben muss. Sollte eine neue Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem



Drucksache 674/12

... Ab 1. Oktober 2013 ist es verpflichtend, während des Medizinstudiums einen Monat der Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung zu absolvieren. Durch diese Änderung entfällt die bisher bestehende Wahlmöglichkeit, die Famulatur entweder einen Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung bzw. einer geeigneten ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus bzw. einer stationären Rehabilitationseinrichtung abzuleisten. Da der Nachweis über die Ableistung der Famulatur dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen ist, sind von dieser Änderung (faktisch rückwirkend) auch Studierende betroffen, die sich derzeit im klinischen Studienabschnitt befinden und ab dem Prüfungsdurchgang April 2014 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen. Teilweise haben diese Studierenden die Famulatur bereits vollständig absolviert.



Drucksache 815/12

... Für den Begriff häusliche Umgebung kommt es darauf an, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der pflegenden Beamtin oder dem pflegenden Beamten zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Denkbar ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen muss jedoch durch die in Familienpflegezeit befindlicher Beamtin oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beamten erfolgen. Eine ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.



Drucksache 511/12

... Zu den Aufgaben klinischer Krebsregister gehören insbesondere die möglichst vollzählige Erfassung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf onkologischer Erkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Auswertung, Rückmeldung und Darstellung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen. Klinische Krebsregister unterstützen mit diesen Funktionen eine leitliniengerechte Versorgung, ermöglichen eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie, fördern die interdisziplinäre, direkt patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung in der Region und tragen dazu bei, Qualitätsdefizite in der onkologischen Versorgung zu erkennen und zu beseitigen. Die Erkenntnisse aus der klinischen Krebsregistrierung bilden zudem die Grundlage für eine transparente und sektorenübergreifende Darstellung der onkologischen Versorgungsqualität auf Landes- und auf Bundesebene.



Drucksache 687/12

... , die sich auf die Verhinderung des Entweichens der Gase aus Lecks bei der Verwendung (Reduzierung) und auf die Entsorgung von (meist) stationären Anlagen sowie auf eine begrenzte Anzahl von F-Gas-Verboten für eng definierte Nischenanwendungen konzentriert (die F-Gas-Verordnung),



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... a) Die Länder haben sich im letzten Jahr in verschiedenen Fachgremien zur Entwicklung eines Psychiatrie-Entgeltsystems kritisch geäußert und die Anschlussfähigkeit des neuen Entgeltsystems an moderne sektorübergreifende Versorgungsansätze und den Einbezug von Modellprojekten integrierter Versorgung und regionaler Budgets gefordert. Dabei geht es ihnen darum, die finanziellen Steuerungsmöglichkeiten eines künftigen leistungsbezogenen Entgeltsystems nicht allein zur Herstellung von mehr Kostentransparenz und zur Kostendämpfung im stationären Sektor zu nutzen, sondern mit geeigneten finanziellen Anreizen auch dem Ziel einer qualitativen Verbesserung der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Gesamtversorgung gerecht zu werden. Nach Auffassung des Bundesrates muss insbesondere der bisher bestehende finanzielle Fehlanreiz zu vorrangiger stationärer Unterbringung beseitigt und durch ein sektorübergreifendes, patientenzentriertes und schwerpunktmäßig ambulantes Versorgungsangebot ersetzt werden.



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... § 312c Absatz 2 Satz 1 BGB-E führt auf Basis des Artikels 5 der Verbraucherrechterichtlinie eine Informationspflicht des Unternehmers für Verbraucherverträge im stationären Handel ein. § 312d Absatz 1 BGB-E normiert die Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Nach § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E werden die in Erfüllung der Informationspflicht gemachten Angaben des Unternehmers Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.



Drucksache 575/12

... iii) stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung,



Drucksache 412/12

Sondergutachten 2012 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen: Wettbewerb an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Gesundheitsversorgung



Drucksache 238/12 (Beschluss)

... Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt neben der ambulanten und stationären Versorgung die dritte Säule der medizinischen Versorgung dar. Studierende sollten daher während des Medizinstudiums auch ausreichende Kenntnisse über das öffentliche Gesundheitswesen erlangen. Aus diesem Grunde wird zur Klarstellung die Bezeichnung des Querschnittsfachs "Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt. Dazu gehören Kenntnisse über die Schwerpunktbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hierzu zählt der Infektionsschutz (einschließlich Hygiene und Krankenhaushygiene), der umweltbezogene Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (einschließlich der Mundgesundheit), die Sozialpsychiatrie, die sozialmedizinische Begutachtung sowie die Gesundheitsberichterstattung.



Drucksache 703/12

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 302/1/12

... Stationäre und teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden gegenwärtig von der Gewerbesteuer befreit, nicht jedoch ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/12




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG

Zu § 7

Zu § 15

Zu Absatz 01

Zu Absatz 3

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 26

5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 30

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 6b

Zu Artikel 2 Nummer 6c

12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG

§ 7l
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG

18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG

20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG

22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG

23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG

26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG

27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG

Zu § 44a

Zu § 2

Zu § 5

29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2 Nummer 21

Zu Artikel 2 Nummer 27

30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG

31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG

32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG

33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -

34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG

35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu § 2

Zu § 8

Zu § 18

Zu § 4

Zu § 27

39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG

42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *

46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG

Artikel 4a
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG

§ 9a
Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG

56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG

57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29

58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG

60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO

61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 10 Nummer 18a

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO

63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Artikel 18a

65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG

Zu Artikel 19 Nummer 1a

Zu Artikel 19 Nummer 2

68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *

Zu Artikel 19 Nummer 1b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 19 Nummer 2

69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz

70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG

Artikel 24a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz

72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG

Artikel 29a
Änderung des Börsengesetzes

73. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 238/12

... Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt neben der ambulanten und stationären Versorgung die dritte Säule der medizinischen Versorgung dar. Studierende sollten daher während des Medizinstudiums auch ausreichende Kenntnisse über das öffentliche Gesundheitswesen erlangen. Aus diesem Grunde wird zur Klarstellung die Bezeichnung des Querschnittsfachs "Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt. Dazu gehören Kenntnisse über die Schwerpunktbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hierzu zählt der Infektionsschutz (einschließlich Hygiene und Krankenhaushygiene), der umweltbezogene Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (einschließlich der Mundgesundheit), die Sozialpsychiatrie, die sozialmedizinische Begutachtung sowie die Gesundheitsberichterstattung.



Drucksache 488/1/12

... . In vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen werden sie weiter von Versicherungsleistungen des



Drucksache 312/1/12

... Die Entlassung des Patienten unmittelbar nach einem Herzkathetereingriff ist grob fehlerhaft, da wegen der Gefahr von Herzrhythmusstörungen und Blutungen ein stationärer Aufenthalt von zwei bis drei Tagen erforderlich ist. Zudem besteht eine gewisse Infektionsgefahr, wobei die Entlassung des Patienten allein in Ansehung dieser Infektionsgefahr lediglich einfach fehlerhaft wäre. Der Patient stirbt infolge einer Infektion (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 -, NJW 1981, 2513).



Drucksache 488/12

... (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 7b
Beratungsgutscheine

§ 18a
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f
Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 53b
Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 97d
Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 118
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 123
Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124
Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

§ 125
Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126
Zulageberechtigte

§ 127
Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen

§ 128
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129
Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

§ 130
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24c
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 24d
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

§ 24e
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 24f
Entbindung

§ 24g
Häusliche Pflege

§ 24h
Haushaltshilfe

§ 24i
Mutterschaftsgeld

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 14
Mutterschaftsgeld

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 13
Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 460/12

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen



Drucksache 487/12

... "(13) Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch Nebenwirkungen, die ständig auftretende oder lang anhaltende Symptome hervorrufen. Unerwartete Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation des Arzneimittels abweichen."



Drucksache 292/12

... es erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder Gewebe (Empfänger). Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem



Drucksache 684/12

... 2. eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, in der die häusliche Versorgung nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, vorliegt."



Drucksache 428/12 (Begründung)

... Mit Stand 31. Januar 2010 gibt es bundesweit über 2.500 Lizenznehmer im Postbereich. Von diesen Lizenzen machen aber nur 840 Unternehmen tatsächlich Gebrauch. Briefkästen oder eigenständige stationäre Einrichtungen mit integrierter Abgabemöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum halten nur vereinzelte Unternehmen vor. Ehemals eigenbetriebene Filialen des marktbeherrschenden Postdienstunternehmens Deutsche Post AG wurden und werden in partnerbetriebene Filialen (i. d. R. im Einzelhandel) umgewandelt. Auch die Wettbewerber stellen ihre Dienstleistungen i. d. R. mit Partnern des Einzelhandels auf Privatgelände bereit. Der Einzelhandel ist mehrheitlich mittlerweile ebenfalls daran ausgerichtet, Parkraum für die Kunden bereitzustellen. Diese Entwicklung wird ausdrücklich begrüßt und ist für den Verkehrsteilnehmer auch erforderlich. Für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften besteht ein so enges Zeitfenster hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, für Briefsendungen ein von den Anlieger- und Anlieferverkehrszeiten unabhängiges Abholen und ein zügiges Entleeren von Briefkästen zu ermöglichen.



Drucksache 817/1/12

... § 312c Absatz 2 Satz 1 BGB-E führt auf Basis des Artikels 5 der Verbraucherrechterichtlinie eine Informationspflicht des Unternehmers für Verbraucherverträge im stationären Handel ein. § 312d Absatz 1 BGB-E normiert die Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Nach § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB-E werden die in Erfüllung der Informationspflicht gemachten Angaben des Unternehmers Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.



Drucksache 809/12

... Nummer 6 bewehrt Zuwiderhandlungen des Betreibers bestimmter stationärer Einrichtungen (u.a. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen) gegen die Pflicht, Vorkehrungen zur rechtzeitigen Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Einrichtungen durch zertifiziertes Personal gemäß den Verordnungen (EG) 303 bis 306/2008 zu treffen (Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4). Die Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 641/12

... "(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.