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0548/07
0931/07
0863/07
0555/07B
0555/1/07
0188/07
0063/07
0595/07
0900/07
0720/07C
0722/07
0597/07
0059/07
0679/07
0718/1/07
0065/07
0681/1/07
0435/07
0559/07
0555/07
0275/07
0673/07
0681/07B
0550/07
0224/07B
0864/07B
0295/07
0331/06
0256/06
0784/06
0910/1/06
0640/06
0550/1/06
0247/06
0397/06
0353/06
0308/1/06
0820/06B
0308/06
0475/06
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0233/06B
0487/06
0206/06
0617/1/06
0119/1/06
0848/06
0820/06
0151/06
0786/06
0174/06
0150/06
0730/06
0404/06B
0285/1/06
0729/06
0246/06
0214/06B
0285/06
0256/06B
0740/06
0474/06
0214/1/06
0322/06
0256/1/06
0119/3/06
0081/06
0285/06B
0910/06
0308/06B
0305/06
0104/06
0684/06B
0645/06
0716/06
0233/06
0623/06
0119/06B
0617/06
0617/06B
0243/06
0550/06B
0141/06
0676/06
0755/06
0404/1/06
0367/06
0864/06
0948/05
0874/05B
0491/05
0550/1/05
0034/05
0769/1/05
0315/05
0194/05
0593/05
0829/1/05
0829/05
0247/1/05
0248/05
0444/05
0693/05
0400/05
0648/05
0616/05B
0748/05B
0312/05
0246/05
0633/05
0282/1/05
0733/05
0220/1/05
0616/05
0477/05
0550/05B
0247/05
0401/05
0237/1/05
0241/05
0729/05
0490/05
0727/05
0746/05
0759/05
0758/05B
0725/05
0245/05
0728/05
0245/05B
0109/05
0395/05
0648/05B
0352/05
0676/05B
0246/1/05
0769/05
0044/05B
0276/1/05
0492/05
0237/05B
0044/1/05
0758/05
0726/05
0631/05
0097/05
0853/05
0874/05
0367/05
0671/05
0614/05
0622/05
0005/05
0087/05
0648/1/05
0939/05
0270/05
0550/05
0246/05B
0758/1/05
0616/2/05
0654/05
0934/05
0237/05
0513/05
0648/2/05
0245/1/05
0672/05
0524/05
0348/05
0247/05B
0016/05
0621/04
0712/04B
0712/04
0822/04
0893/1/04
0676/3/04
0749/2/04
0336/04
0622/04
0746/1/04
0985/04
0782/04
0676/04B
0892/04
0586/04
0160/04
0874/04
0466/04B
0380/04
0721/2/04
0955/04B
0955/2/04
0725/04
0666/04
0893/04B
0613/04
0889/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0490/03B
0595/03
0661/03B
0595/03B
Drucksache 25/19

... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." ʻ



Drucksache 395/19 (Beschluss)

... IX stellt eine Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige Leistungsberechtigte in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen dar und bewirkt eine Ausnahme vom Grundsatz der Personenzentrierung. Für Jugendliche mit Behinderung, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in solchen Einrichtungen erhalten haben, endet die Notwendigkeit dieser Leistung jedoch nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. So kann aus den verschiedensten Gründen (beispielsweise verzögerter Einschulzeitpunkt, verlängerte Schulzeit, aus pädagogischen Gründen) die Leistung zum Teil bis über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus erforderlich sein. Zudem erhalten viele junge Volljährige Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe mit Vereinbarungen nach den §§ 78a ff. SGB VIII.



Drucksache 213/19

... 2. Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass seitens der EU eine Liste der für lange Beförderungen in Drittländer erforderlichen und geeigneten Infrastrukturen - auch außerhalb der EU - erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. Bis zur Vorlage einer Liste durch die EU wird die Bundesregierung gebeten, den Ländern eine Liste mit Versorgungsstationen, Ruheorten u.ä. in Drittländern, die nach Kenntnis der Bundesregierung nachweislich für den jeweiligen Zweck geeignet sind, zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 196/1/19

... Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Kostenbeitrag nach § 142 Absatz 1 SGB IX-E bei Inanspruchnahme von Leistungen in bisherigen teilstationären Einrichtungen durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX-E wird als sachlich gerechtfertigt erachtet.



Drucksache 143/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat unterstützt Initiativen der Bundesregierung, Fördermittel zur industriellen Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher für Forschung und Entwicklung zur Batteriezellfertigung sowie zur Errichtung von Produktionsstätten bereitzustellen.



Drucksache 505/1/19

... Der Bundesrat sieht die Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung durch die in Artikel 2 Nummern 3a, 4a, 5, 8a, 9, 9a und 10a des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gefährdet. Das Ziel, im Interesse der Patientinnen und Patienten die ambulanten Strukturen zu verbessern und stationäre Aufnahmen möglichst zu verhindern sowie Entlassungen frühzeitig zu ermöglichen, wird durch diese Änderungen konterkariert. Zudem werden regionalisierte Versorgungskonzepte hierdurch erheblich erschwert.



Drucksache 543/1/19

Entschließung des Bundesrates: Erhalt der qualitativ hochwertigen flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung - Krankenhäuser stärken - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... c) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Betrieb von Energieleitungen" die Wörter "energiewirtschaftlich oder planerisch" sowie nach den Wörtern "insbesondere die" die Wörter "Kabelübergabestationen, Konverter, Phasenschieber, Verdichterstationen," eingefügt.‘



Drucksache 502/19

... 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,



Drucksache 337/19

... Durch Nummer 3 wird vorgegeben, dass Hausbesuche sowie Besuche auf einer Pflegestation (Leistungen nach den Nummern 48 bis 52) nicht neben der vorläufigen oder der eingehenden Leichenschau nach den Nummern 100 oder 101 berechnungsfähig sind. Dieser Abrechnungsausschluss ist aufgrund des in diesen Leistungen als fakultativer Leistungsanteil enthaltenen Aufsuchens geboten, weil das Aufsuchen eine Überschneidung mit den Besuchsleistungen aufweist.



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... Da etwa ein Drittel aller GKV-Ausgaben in die akutstationäre Versorgung der GKV-Versicherten in Krankenhäusern fließt, ist die gesetzliche Möglichkeit für Krankenkassen, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, sinnvoll und wichtig. Gemäß GKV-Spitzenverband Bund zeigen auch aktuelle Auswertungen der Krankenkassen für das Jahr 2017, dass jede zweite geprüfte Rechnung (mehr als 56 Prozent, also bundesdurchschnittlich 9,4 Prozent aller Rechnungen) fehlerhaft war. Dabei lagen die Prüfquoten der Kostenträger (Falldialoge und MDK-Prüfungen) bundesweit bei durchschnittlich 18,8 Prozent im Jahr 2017 mit steigender Tendenz für das Jahr 2018 (20 Prozent) (Quelle: Herbstumfrage 2018, medinfoweb.de).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 1/19

... Die Regelung in Absatz 1 und 2 gewährleistet zugunsten der Versicherten, die in den Anwendungsbereich des SGB V oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) fallen, eine Absicherung im Falle bereits begonnener Leistungen, die über das Datum des Austritts des GBR aus der EU hinausgehen. Versicherte sollen daher auch, sofern sie bereits vor dem Austrittsdatum entweder Sachleistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erhalten haben oder sich Leistungen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 SGB V selbst beschafft haben, nach dem Austritt für den nicht abgeschlossenen und weiterführenden Teil dieser Leistungen einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Krankenkasse erhalten. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten sowohl für ambulante als auch für stationäre Behandlungen. Erstattet werden Kosten für solche Krankheitsfälle, die einen ununterbrochen anhaltend behandlungsbedürftigen Zustand des Versicherten beschreiben. Ein Anspruch auf Erstattung etwa bei chronischen Grunderkrankungen besteht nicht.



Drucksache 544/19

... Vor dem Hintergrund der benannten Probleme in der stationären Hebammenversorgung würde eine Ausweitung der Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf angestellte Hebammen zu einer nachhaltig spürbaren Entlastung und Sicherstellung der Versorgung in der Geburtshilfe führen, da hieraus unmittelbar der Anreiz einer vermehrten Einstellung von Hebammen und damit ein besserer Betreuungsschlüssel für die werdenden Mütter folgt. Zur Verbesserung der Stellensituation müssen die Tarifsteigerungen für Hebammen vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden.



Drucksache 150/19

... 1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, soweit sie in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,



Drucksache 359/1/19

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,

§ 17e
Schlichtungsverfahren

§ 17f
Verordnungsermächtigung

§ 17g
Übergangsregelung

‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17c

Zu § 17c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 663/19

... Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike & Ride-Anlagen, also sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Egal ob einfache Fahrradbügel an Bushaltestellen oder vollautomatische Fahrradparkhäuser und Radstationen an Bahnhöfen, Bike & Ride-Anlagen sind für die nachhaltige Mobilität der Zukunft von zentraler Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 8 - neu - GVFG

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 - neu - GVFG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG


 
 
 


Drucksache 373/19

... ) die Bereitstellung, die Aushändigung und die Ausgabe von Arzneimitteln mittels automatisierter Ausgabestationen geregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132i
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 4
Änderung der Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 7
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 543/19 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates: Erhalt der qualitativ hochwertigen flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung - Krankenhäuser stärken



Drucksache 498/19 (Beschluss)

... Antisemitische Taten sind nicht nur als Angriffe auf einzelne Personen, sondern immer auch als ein stellvertretender Angriff auf die Menschen jüdischen Glaubens insgesamt zu verstehen. Mit der Tat, die häufig im öffentlichen Raum stattfindet, wird zugleich eine symbolische Botschaft der Einschüchterung und Verunsicherung an eine ganze Bevölkerungsgruppe übermittelt. Es handelt sich um eine Manifestation von Intoleranz, die sich gegen die Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens in einer zivilisierten Gesellschaft und gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde als Gemeinschaftswert richten. Solche Taten haben daher eine besondere gesellschaftliche Dimension, die den Rechtsfrieden weit über den Lebenskreis der Verletzten hinaus beeinträchtigt.



Drucksache 589/1/19

... Die Prüfungsorte sollen die außerklinische Tätigkeit von Hebammen abbilden können. Denn neben Krankenhäusern (Kreißsaal, Wochenbettstation, geburtshilfliche Ambulanz) sind Hebammen in Hebammenordinationen, in Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung, im Bereich der Frühen Hilfen und bei Ärztinnen und Ärzten oder in Gruppenpraxen tätig. Sie betreuen



Drucksache 213/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ggf. in Abstimmung mit der Nationalen Kontaktstelle und den Kontaktstellen der Länder, wie tierschutzrelevante Hinweise von zuständigen Behörden, Unternehmen und aus sonstigen validen Erkenntnisquellen zu Transportrouten, Versorgungsstationen und Empfängern in Drittländern zentral gesammelt und ausgewertet und diese Auswertungen den Vorort-Behörden für ihre Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden können.



Drucksache 463/19

... b) teilstationären Angeboten,



Drucksache 581/1/19

... Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike & Ride-Anlagen, also sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Egal ob einfache Fahrradbügel an Bushaltestellen oder vollautomatische Fahrradparkhäuser und Radstationen an Bahnhöfen, Bike & Ride-Anlagen sind für die nachhaltige Mobilität der Zukunft von zentraler Bedeutung.



Drucksache 291/19

... Zum 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Insgesamt stärkt das PpSG die Pflege in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich: so soll im Bereich der Krankenhaus-Pflege jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert werden. Die Vergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im 1. Jahr der Ausbildung vollständig refinanziert, und der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Insbesondere die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zum 01.01.2019 - zunächst für die Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie - sorgt verstärkt für verbindliche Personalstandards in der Pflege im Krankenhaus. Zum 01.01.2020 sollen Standards für die Herzchirurgie und die Neurologie folgen sowie Untergrenzen für weitere Krankenhausbereiche mit Wirkung zum 01.01.2021 durch die Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 durch entsprechende Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus - den so genannten Pflegepersonalquotienten.



Drucksache 157/19 (Beschluss)

... , wonach die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisen-bahninfrastrukturunternehmen, nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungs-rechts zu begrenzen ist. Die Möglichkeit der Aushebelung der Trassen- und Stationspreisbremse auf dem Wege der institutionellen Trennung von Teilnetzen widerspricht zudem in Hinblick auf die Planungssicherheit der Länder dem Ansinnen des § 37 ERegG i.V.m. mit der Dynamisierung der Regionali-sierungsmittel. Die Einigung mit dem Bund sah gerade vor, sowohl hinsichtlich der Regionalisierungsmittel als auch hinsichtlich der Trassen- und Stationspreise einen langfristigen Entwicklungspfad zu entwickeln, um der Langläufigkeit von Verkehrsverträgen und somit den Planungshorizonten der Länder gerecht zu werden. Da die Länder keine Möglichkeit haben, Einfluss auf mögliche Entscheidungen der DB Netz zur Herauslösung von Teilnetzen zu nehmen, unterliegen sie faktisch einer ständigen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 37 ERegG. Da der § 2 Absatz 9 zudem eine "Soll"-Bestimmung ist, besteht nicht einmal die Möglichkeit, dass die Bundesnetz-agentur eine behördliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 37 ERegG trifft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 621/19 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... "Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen; der Bedeutung der Psychotherapie in der stationären Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter ist dabei angemessen Rechnung zu tragen."



Drucksache 540/19

... 5. stationäre und ambulante Rehabilitationskliniken bei den Apothekenversorgungsverträgen gleichzustellen.



Drucksache 106/19

... Für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ist diese Entwicklung der Eigenanteile nicht beeinflussbar und nicht kalkulierbar. Sie gibt Anlass zur Sorge vor einem mit dem Pflegerisiko immer noch verbundenen Armutsrisiko bzw. der Notwendigkeit, am Ende des Lebens Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Schon jetzt beziehen in Deutschland rd. 300.0002 Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen (37 %) und rd. 77.0003 Pflegebedürftige (3 %), die zu Hause versorgt werden, Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe.



Drucksache 143/1/19

... "Der Bundesrat unterstützt Initiativen der Bundesregierung, Fördermittel zur industriellen Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher für Forschung und Entwicklung zur Batteriezellfertigung sowie zur Errichtung von Produktionsstätten bereitzustellen."]



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass dieses Grundprinzip auch im Achten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt wird. Bislang müssen die jungen Menschen bei vollstationären Leistungen 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen. Nur bei einem Einkommen, das aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, kann auf den Kostenbeitrag ganz oder teilweise verzichtet werden.



Drucksache 517/2/19

... (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:



Drucksache 557/19

... "(3e) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 291 Absatz 2c Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nachkommt. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."



Drucksache 213/1/19

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ggf. in Abstimmung mit der Nationalen Kontaktstelle und den Kontaktstellen der Länder, wie tierschutzrelevante Hinweise von zuständigen Behörden, Unternehmen und aus sonstigen validen Erkenntnisquellen zu Transportrouten, Versorgungsstationen und Empfängern in Drittländern zentral gesammelt und ausgewertet und diese Auswertungen den Vorort-Behörden für ihre Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden können.



Drucksache 333/19

... Nachdem eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande gekommen war, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Vorgaben mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vom 5. Oktober 2018 erlassen und damit zum 1. Januar 2019 erstmals verbindliche PPUG für vier pflegesensitive Krankenhausbereiche eingeführt. Mit der PpUGV werden für die Tagschicht und die Nachtschicht stationsbezogene PPUG als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft unter Berücksichtigung von Höchstanteilen für Pflegehilfskräfte festgelegt. Die Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte sind in der PpUGV definiert worden.



Drucksache 498/19

... Antisemitische Taten sind nicht nur als Angriffe auf einzelne Personen, sondern immer auch als ein stellvertretender Angriff auf die Menschen jüdischen Glaubens insgesamt zu verstehen. Mit der Tat, die häufig im öffentlichen Raum stattfindet, wird zugleich eine symbolische Botschaft der Einschüchterung und Verunsicherung an eine ganze Bevölkerungsgruppe übermittelt. Es handelt sich um eine Manifestation von Intoleranz, die sich gegen die Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens in einer zivilisierten Gesellschaft und gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde als Gemeinschaftswert richten. Solche Taten haben daher eine besondere gesellschaftliche Dimension, die den Rechtsfrieden weit über den Lebenskreis der Verletzten hinaus beeinträchtigt.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... In § 48 Absatz 7 PsychThApprO wird die Festlegung der Stationenabfolge innerhalb der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erstmalig im Verordnungstext erwähnt. Zuständigkeit und Durchführung der Festlegung werden erst nachfolgend in § 50 Absatz 4 PsychThApprO geregelt. Mit einem Verweis auf § 50 Absatz 4 PsychThApprO soll klargestellt werden, dass § 48 Absatz 7 PsychThApprO auf die in § 50 Absatz 4 PsychThApprO geregelte Kompetenz des Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung abstellt und keine anderweitige Möglichkeit zur Festlegung der Abfolge der Parcoursstationen gemeint ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision

3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll

5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs

9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion

11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung


 
 
 


Drucksache 373/19 (Beschluss)

... geprüft, geändert und abgezeichnet wurde. Auch im Fall nicht verschreibungspflichtiger, aber apothekenpflichtiger Arzneimittel mittels einer Ausgabestation muss das Schutzniveau demjenigen bei der direkten Abgabe entsprechen.



Drucksache 591/19 (Beschluss)

... Der Verweis auf § 5 CsgG in Satz 1 von § 45 Absatz 1h ist nicht nachvollziehbar, denn § 5 CsgG betrifft ausschließlich die Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing und damit keine von der Straßenverkehrsbehörde zu beachtenden Anforderungen bei der Anordnung der für alle Carsharingfahrzeuge geltenden Parkbevorrechtigungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 CsgG. Satz 2 von § 45 Absatz 1h dagegen betrifft die Anordnung von Parkbevorrechtigungen in Bezug auf Flächen, die für Fahrzeuge eines bestimmten Carsharingunternehmens vorgehalten werden: Dass eine solche Anordnung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraussetzt, ergibt sich jedoch nicht aus § 5 CsgG, sondern aus § 3 Absatz 3 Nummer 4 CsgG. Ein Verweis auf § 5 CsgG ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil dieser nur die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Flächen einer Bundesstraße regelt, die straßenrechtliche Anordnung aber auch für Flächen von Straßen nach Landesrecht möglich sein muss. Der Verweis in § 45 Absatz 1h sollte insoweit angepasst werden.



Drucksache 581/2/19

... Um das im Zusammenhang mit der Mobilitätswende, insbesondere im Schienenpersonenverkehr avisierte Ziel einer Verdoppelung der Fahrgastzahlen bis 2030 zu erreichen, sind nicht nur Strecken- und Stationsausbauten und Reaktivierungen erforderlich, sondern auch zusätzlich erhebliche Investitionen im Fahrzeugbereich notwendig. Neben der ortsfesten Infrastruktur müssen auch in diesem Bereich zwingend eine Unterstützung der Verkehrsunternehmen und der Aufgabenträger aufgebaut werden. Gleiches gilt für den schienengebundenen Straßenverkehr. Auch hier sind in den kommenden Jahren hohe Investitionen erforderlich, um nicht nur den Fahrzeugbestand für die Aufnahme zusätzlicher Fahrgäste zu erhöhen, sondern auch Altfahrzeuge durch moderne Neufahrzeuge auszutauschen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9


 
 
 


Drucksache 540/19 (Beschluss)

... 5. stationäre und ambulante Rehabilitationskliniken bei den Apothekenversorgungsverträgen gleichzustellen.



Drucksache 580/1/19

... Durch den im bisherigen § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes festgelegten inhaltlichen Zusammenhang zwischen der absoluten Höhe der Regionalisierungsmittel sowie der zu zahlenden Trassen- und Stationsentgelte würde die Erhöhung der Regionalisierungsmittel den Ländern nicht im vollen Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen. Vielmehr würde ein Großteil der Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte mittelbar zurück an den Bund fließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/1/19




1. Zu Artikel 1a - neu - § 37 Absatz 2 Satz 2 ERegG

‚Artikel 1a

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 505/19

... "(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen."



Drucksache 621/19

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - A. Problem und Ziel



Drucksache 373/1/19

... geprüft, geändert und abgezeichnet wurde. Auch im Fall nicht verschreibungspflichtiger, aber apothekenpflichtiger Arzneimittel mittels einer Ausgabestation muss das Schutzniveau demjenigen bei der direkten Abgabe entsprechen.



Drucksache 543/19

Entschließung des Bundesrates: Erhalt der qualitativ hochwertigen flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung - Krankenhäuser stärken



Drucksache 550/19

... b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten



Drucksache 670/19

... § 47 Ladung zum Prüfungstermin § 48 Stationen und Kompetenzbereiche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 43/19

... Das den Wirkstoff Velmanase alfa enthaltende Arzneimittel Lamzede® ist zugelassen als Enzymersatztherapie zur Behandlung nicht neurologischer Manifestationen bei Patienten mit leichter bis mittelschwerer Alpha-Mannosidose.



Drucksache 573/19

... hingewiesen, insbesondere auf Absatz 2. Hiernach findet die vorliegende Verordnung keine Anwendung auf die Bundeswehr oder Streitkräfte, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind.



Drucksache 143/19

... Der Bundesrat stellt fest, dass durch eine heimische Batteriezellproduktion zusätzliche Beschäftigung in erheblichem Umfang generiert wird. Produktionsstätten der Batteriezellfertigung in Deutschland können sektorübergreifend für mobile und stationäre Anwendungen genutzt werden.



Drucksache 157/1/19

... , wonach die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen ist. Die Möglichkeit der Aushebelung der Trassen- und Stationspreisbremse auf dem Wege der institutionellen Trennung von Teilnetzen widerspricht zudem in Hinblick auf die Planungssicherheit der Länder dem Ansinnen des § 37 ERegG i.V.m. mit der Dynamisierung der Regionalisierungsmittel. Die Einigung mit dem Bund sah gerade vor, sowohl hinsichtlich der Regionalisierungsmittel als auch hinsichtlich der Trassen- und Stationspreise einen langfristigen Entwicklungspfad zu entwickeln, um der Langläufigkeit von Verkehrsverträgen und somit den Planungshorizonten der Länder gerecht zu werden. Da die Länder keine Möglichkeit haben, Einfluss auf mögliche Entscheidungen der DB Netz zur Herauslösung von Teilnetzen zu nehmen, unterliegen sie faktisch einer ständigen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 37 ERegG. Da der § 2 Absatz 9 zudem eine "Soll"-Bestimmung ist, besteht nicht einmal die Möglichkeit, dass die

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Drucksache 157/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 556/19

... 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen,

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Drucksache 556/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

§ 199a
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen

§ 278
Medizinischer Dienst

§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand

§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 281
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 282
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283a
Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 327
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 17
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen.

Fünfter Abschnitt

§ 53c
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 13a
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Artikel 14
Evaluierung

Artikel 14a
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 14b
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 450/19

... b. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angemessener Rahmenbedingungen zum Aufbau der für den Schienenverkehr erforderlichen Wasserstoffinfrastruktur bedarf. Dies gilt insbesondere für Elektrolyseure zur Herstellung von "grünem" Wasserstoff zum Betrieb von Schienenfahrzeugen, für Verdichterstationen und für Tankstellen für brennstoffzellenbetriebene Schienenfahrzeuge. Außerdem ist die für den Schienenverkehr erforderliche Wasserstoffinfrastruktur als Teil der Bahninfrastruktur zu betrachten. Der Bundesrat sieht insoweit, ebenso wie bei der Infrastruktur für die Bahnstromversorgung, den Bund im Rahmen seiner Verantwortung für die Eisenbahnen des Bundes in der Pflicht.



Drucksache 395/1/19

... IX stellt eine Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige Leistungsberechtigte in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen dar und bewirkt eine Ausnahme vom Grundsatz der Personenzentrierung. Für Jugendliche mit Behinderung, die bereits als Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in solchen Einrichtungen erhalten haben, endet die Notwendigkeit dieser Leistung jedoch nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. So kann aus den verschiedensten Gründen (beispielsweise verzögerter Einschulzeitpunkt, verlängerte Schulzeit, aus pädagogischen Gründen) die Leistung zum Teil bis über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus erforderlich sein. Zudem erhalten viele junge Volljährige Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe mit Vereinbarungen nach den §§ 78a ff. SGB VIII.



Drucksache 592/19

... Die Nutzung von Schiffsdieseln während der Liegezeiten trägt in den Häfen und betroffenen Regionen spürbar zu Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen bei. Der Koalitionsvertrag enthält daher das Ziel einer flächendeckenden Etablierung von Landstrom (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, Ziffern 3770 bis 3779 und 2646 bis 2648). Eine Versorgung mit Landstrom aus stationären Anlagen ist derzeit aber bereits aufgrund der Betriebs- bzw. Stromkosten im Vergleich zur Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel an Bord wirtschaftlich nicht konkurrenzfähig. Die anfallenden Netzentgelte sind bei Seeschiffen eine wesentliche Ursache der Wirtschaftlichkeitslücke zwischen Landstrombezug und Eigenstromversorgung über Schiffsdieselgeneratoren. Bezogen auf die aus dem Netz entnommene Kilowattstunde sind die Netzentgelte für Landstrom aufgrund des aktuell ungünstigen Abnahmeprofils gerade für die Seeschifffahrt deutlich höher als die durchschnittlichen Netzentgelte.



Drucksache 584/19

... 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung Baujahr der Übergabestation,



Drucksache 206/19

... 1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Jede Patientin bzw. jeder Patient sollte nach jeder stationären Behandlung einen Patientenbrief erhalten. Auch ambulante Patientinnen und Patienten sollten nach einer Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung einen Patientenbrief erhalten, der über die Diagnose, die Behandlung, Einnahme von Medikamenten und angemessenes Gesundheitsverhalten aufklärt. Zur Vermeidung aufwändiger Bürokratie sollte geprüft werden, wie IT-Systeme für die Informationsdarstellung verwendet werden kann. Ebenso ist zu prüfen, wie der Patientenbrief mit der elektronischen Patientenakte für nachhaltige Information im Interesse der Patientinnen und Patienten verbunden werden kann.



Drucksache 106/1/19

... XI) übertragen werden, da erfolgreiche Rehabilitation Pflegebedürftigkeit verhindert, verringert oder hinauszögert. Um den Eigenanteil sozial verträglich zu gestalten, soll, wie bereits von der 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz4 gefordert, die Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in Heimen systemgerecht von der Krankenversicherung übernommen werden. Der Aufwand für die medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen beläuft sich derzeit schätzungsweise auf circa drei Milliarden Euro pro Jahr. Wenn die medizinische Behandlungspflege nicht mehr Teil der Pflegesätze nach



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.