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"Steuererklärung"
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
§ 30 Selbstanzeige
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14 Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von 10
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Mitteilungen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
Zu § 12
Zu § 13
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe ll
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Doppelbuchstabe oo
Zu Doppelbuchstabe pp
Zu Doppelbuchstabe qq
Zu Doppelbuchstabe rr
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Anlage 1 Tabelle A Beratungstabelle
Zu Anlage 2 Anlage 2 Tabelle B Abschlusstabelle
Zu Anlage 3 Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
Zu Anlage 4 Anlage 4 Tabelle D Landwirtschaftliche Tabelle
Zu Anlage 5 Anlage 5 Tabelle E Rec hts be h e lfsta be l l e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
2.2. Sonstige Kosten
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 340/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... 9. Er stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten, auch in Deutschland, bereits heute diskriminierungsfreie Online-Dienste für Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen flächendeckend und bewährt zur Verfügung gestellt werden. Ein Beispiel ist die elektronische Steuererklärung.
Drucksache 652/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2013 - COM(2012) 629 final
... Es soll eine standardisierte MwSt.-Erklärung in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendung für EU-Unternehmen optional sein soll. Die Standardmehrwertsteuererklärung ist ein zentraler Punkt der Strategie für die Zukunft der MwSt. und der Agenda für bessere Rechtsetzung. Sie soll dazu beitragen, die Verwaltungslast der Unternehmen zu vermindern und die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts voranzutreiben. (3. Quartal 2013)
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Dabei soll dem Schuldner nicht nur der von der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO erfasste Neuerwerb zustehen. Der insolvenzfreie Neuerwerb soll sich vielmehr auch auf andere Vermögenszuflüsse erstrecken, die nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E anfallen, wie etwa Steuerrückerstattungen aus vom Schuldner veranlassten Steuererklärungen oder aus Erbschaften und Schenkungen. Hintergrund der Regelung ist, dass dem Schuldner in Bezug auf seine Restschuldbefreiung kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen noch nicht abgeschlossen werden konnte. Vielmehr soll durch die Regelung das Vertrauen des Schuldners in einen wirtschaftlichen Neustart gestärkt werden, sofern er die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 288 Bestimmung des Treuhänders
§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 297 Insolvenzstraftaten
§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Neunter Teil
§ 306 Eröffnungsantrag eines Gläubigers
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Artikel 8 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens
II. Stärkung der Gläubigerrechte
III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
a Umgestaltung des Einigungsversuchs
b Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
c Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 20
Zur Änderung von § 288
Zur Änderung von § 289
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zur Änderung von § 297
Zur Einfügung von § 297a
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zur Änderung von § 300
Zur Einfügung von § 300a
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Fazit
Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung bei einer Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Sie können aus den Abrechnungen der Heimbetreiber direkt in die Steuererklärung übernommen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil:
B. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
5 Beispiel:
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Satz 9
Zu Buchstabe j
Satz 2
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Absatz 1b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 340/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... Dank gegenseitiger Anerkennung der elektronischen Identifizierung und weithin akzeptierter elektronischer Signaturen wird die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtert, und die Unternehmen können grenzüberschreitend tätig werden, ohne beim Zusammenwirkungen mit öffentlichen Verwaltungen auf Hindernisse zu stoßen. In der Praxis ergeben sich hieraus bei der Erfüllung von Verwaltungsformalitäten erhebliche Effizienzsteigerungen sowohl für die Unternehmen als auch für die Bürger. So wird es beispielsweise möglich, dass sich Studenten auf elektronischem Weg an einer ausländischen Universität einschreiben, Bürger ihre Steuererklärung online in einem anderen Mitgliedstaat abgeben oder Patienten online auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen. Ohne gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel kann ein Arzt dagegen auf behandlungsrelevante medizinische Daten seiner Patienten nicht zugreifen, so dass Untersuchungen und Labortests, denen sie sich bereits unterzogen hatten, erneut durchgeführt werden müssen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
a Transnationaler Charakter des Problems Kriterium der Erforderlichkeit
b Mehrwert Kriterium der Wirksamkeit
3.3 Erläuterung des Vorschlags im Einzelnen
3.3.1 Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
3.3.2 Kapitel II - Elektronische Identifizierung
3.3.3 Kapitel III -Vertrauensdienste 3.3.3.1 Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
3.3.3.2 Abschnitt 2 - Beaufsichtigung
3.3.3.3 Abschnitt 3 - Elektronische Signaturen
3.3.3.4 Abschnitt 4 - Elektronische Siegel
3.3.3.5 Abschnitt 5 - Elektronische Zeitstempel
3.3.3.6 Abschnitt 6 - Elektronische Dokumente
3.3.3.7 Abschnitt 7 - Elektronische Zustelldienste
3.3.4 Kapitel IV - Delegierte Rechtsakte
3.3.5 Kapitel V - D UR CHFÜHR Ungsrechtsakte
3.3.6 Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
Kapitel II ELEKTRONISCHE Identifizierung
Artikel 5 Gegenseitige Anerkennung und Akzeptierung
Artikel 6 Bedingungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Artikel 7 Notifizierung
Artikel 8 Koordinierung
Kapitel III Vertrauensdienste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Haftung
Artikel 10 Vertrauensdiensteanbieter aus Drittländern
Artikel 11 Datenverarbeitung und Datenschutz
Artikel 12 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
Abschnitt 2 Beaufsichtigung
Artikel 13 Aufsichtsstelle
Artikel 14 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 15 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 16 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 17 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
Artikel 18 Vertrauenslisten
Artikel 19 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
Abschnitt 3 Elektronische Signaturen
Artikel 20 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Signaturen
Artikel 21 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
Artikel 22 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
Artikel 23 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 24 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 25 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
Artikel 26 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
Artikel 27 Bewahrung qualifizierter elektronischer Signaturen
Abschnitt 4 Elektronische Siegel
Artikel 28 Rechtswirkung elektronischer Siegel
Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
Artikel 30 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
Artikel 31 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
Abschnitt 5 Elektronische Zeitstempel
Artikel 32 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
Artikel 33 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
Abschnitt 6 Elektronische Dokumente
Artikel 34 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Dokumente
Abschnitt 7 Qualifizierter elektronischer Zustelldienst
Artikel 35 Rechtswirkung des elektronischen Zustelldienstes
Artikel 36 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zustelldienste
Abschnitt 8 Website-Authentifizierung
Artikel 37 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
Kapitel IV Delegierte Rechtsakte
Artikel 38 Befugnisübertragung
Kapitel V Durchführungsrechtsakte
Artikel 39 Ausschussverfahren
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 40 Berichterstattung
Artikel 41 Aufhebung
Artikel 42 Inkrafttreten
Anhang I Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten
Anhang II Anforderungen an qualifizierte Signaturerstellungseinheiten
Anhang III Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten
Anhang IV Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung enthalten:
Finanzbogen
Drucksache 40/11
Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
... ) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Handwerkerleistungen hat seit ihrer Einführung im Jahr 2003 eine stetig wachsende Bedeutung erfahren. Der Bundesrechnungshof untersuchte, ob die mit der Steuerermäßigung verfolgten Ziele erreicht wurden und wie die Finanzämter die Norm anwendeten. Hierzu führte er Erhebungen beim Bundesfinanzministerium und in mehreren Bundesländern durch. Der Bundesrechnungshof sah Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 ein. Dabei kam die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen selten vor1 und erwies sich als unproblematisch. Sie ist daher nicht Gegenstand seiner Feststellungen.
Bericht
0 Zusammenfassung
1 Gegenstand der Untersuchung
2 Rechtslage
2.1 Kurzüberblick
Tabelle
2.2 Rechtsentwicklung und gesetzgeberische Zielsetzung
3 Feststellungen
3.1 Finanzielles Volumen
3.2 Bundesweite Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
Tabelle
3.3 Art der Steuerermäßigung in den aufgesuchten Finanzämtern
3.3.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Abbildung 1 - Anteil der Fälle mit Hausmeister- und Reinigungsdiensten
3.3.2 Handwerkerleistungen
Abbildung 2 - Anteil der Fälle mit Kaminkehrer und Wartungsarbeiten
3.4 Einsatz des maschinellen Risikomanagements bei der Steuerfestsetzung
3.5 Normenvollzug
3.5.1 Abgrenzen von haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung
3.5.2 Ausschluss der Förderung bei Neubaumaßnahmen
3.5.3 Vermeiden einer Doppelförderung
3.5.4 Abgrenzen von Material- und Arbeitskosten
3.5.5 Vorrangprüfung
3.5.6 Barzahlungen, Abzug von Skonti oder von Erstattungsleistungen
3.5.7 Gemeinsamer Haushalt von Alleinstehenden
3.6 Evaluierung
4 Würdigung
4.1 Mitnahmeeffekte
4.2 Maschinelles Risikomanagement
4.3 Normenvollzug
4.4 Zielerreichung
5 Empfehlung
6 Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums
7 Abschließende Würdigung und Empfehlung
Drucksache 257/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde,
Drucksache 768/11
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
... IV kommt es zu einer höheren Zahl von Nebenbeschäftigungen, bei denen der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse V oder VI vorzunehmen ist. Bei den Finanzämtern führt dies zu einem zusätzlichen, nicht näher bezifferbaren Arbeitsaufwand, da die Anwendung der Steuerklassen V und VI im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Folge hat (§ 46 Abs. 2 Nrn. 2 und 3a des
Drucksache 761/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Zu diesen Pflichten gehört auch die in Absatz 3 geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 3
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 360/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Steuervereinfachungsgesetz 2011
... Das Gesetzesziel des neuen § 25a, durch eine gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre für Bürger und Verwaltung zu einer Vereinfachung zu kommen, wird durch die geplante Maßnahme nicht erreicht. Synergieeffekte für die Verwaltung oder Vereinfachungen für eine nennenswerte Anzahl von Steuerfällen dürften sehr gering ausfallen. Die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen für mehrere Jahre würde nicht nur den Verwaltungsablauf erschweren, sondern auch zu Verunsicherungen bei den Bürgern führen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 2 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 33b EStG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
Drucksache 761/11
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Zu diesen Pflichten gehört auch die in Absatz 3 geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Drucksache 41/11
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
... Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht etwa aus der
Drucksache 54/2/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Steuerrechtsvereinfachungsgesetzes 2011
... Die geplante Möglichkeit, bei der ausschließlichen Erzielung von Überschusseinkünften zukünftig eine Steuererklärung für zwei Jahre abzugeben, bringt keinerlei Vereinfachungen, da allein der Abgabezeitpunkt einer Steuererklärung um ein Jahr hinausgeschoben wird. Das bedeutet, dass zwei Steuererklärungen ggfs. nach unterschiedlichem Steuerrecht zu einem Zeitpunkt abgegeben werden können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von dieser Regelung aber kaum Gebrauch machen, da sie überwiegend Steuererstattungen erwarten und diese auch zeitnah erhalten möchten.
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... erfassten Kapitaleinkünfte für die reguläre Einkommensteuer stets in der Einkommensteuererklärung enthalten sein müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für auszahlende Stellen das neue elektronische Verfahren mit verpflichtendem Abzug der Kirchensteuer an der Quelle gilt, während für Abzugsverpflichtete, die nicht die Voraussetzungen einer auszahlenden Stelle erfüllen (z.B. GmbH), weiterhin das bisherige Verfahren (Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber dem Abzugsverpflichteten oder Angabe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung) anzuwenden ist. Diese Zweigleisigkeit führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der sich nicht rechtfertigen lässt – auch nicht mit eventuell zu befürchtenden Anwendungsschwierigkeiten des neuen Verfahrens. Die Form der Daten sowie deren Wege und die technischen Abläufe müssen an das neue Verfahren angepasst werden. Ebenso muss der Vordruck für die Kapitalertragsteueranmeldung geändert werden. Im Falle der Zweigleisigkeit müssten daneben die Strukturen für das bisherige Verfahren aufrechterhalten werden. Und auch das bisherige Verfahren müsste weiterentwickelt werden: Wird der Kirchensteuergläubiger scharfe Religionsschlüssel wie beabsichtigt eingeführt, so müsste der Kapitalertragsteueranmeldungs-Vordruck für die im bisherigen Verfahren operierenden Abzugsverpflichteten die Möglichkeit zur Eintragung von bis zu 70 Beträgen zu unterschiedlichen steuererhebenden Religionsgemeinschaften vorsehen. Bei Abzugsverpflichteten, für die das neue Verfahren einschlägig ist, müsste hingegen lediglich eine Zeile zur Eintragung eines Kirchensteuerbetrages vorgehalten werden. Angesichts dessen treten eventuelle Umstellungsschwierigkeiten in den Hintergrund.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... - Eröffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 Anwendungszeitpunkt
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren
Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren
Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz
Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT
Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Im Einzelnen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG
b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG
c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG
2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages
4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen
Drucksache 232/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... Darüber hinaus müssen Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der EU bei mehreren Steuerverwaltungen Körperschaftsteuererklärungen abgeben. Mit dem Projekt einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) will die Kommission die Berechnungsmodalitäten für den steuerpflichtigen Gewinn harmonisieren, damit alle Unternehmen, die dies wünschen, den gleichen Regeln unterliegen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie steuerpflichtig sind. 53 Die Einführung einer einzigen Anlaufstelle für Steuersachen würde die Beziehungen zwischen den Unternehmen und der Steuerverwaltung vereinfachen und die Organisation der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erleichtern. Im Falle einer GKKB könnten die Unternehmen in der EU alljährlich Befolgungskosten in Höhe von 700 Mio. EUR einsparen, zuzüglich weiterer 1,3 Mrd. EUR durch Konsolidierung. Für Unternehmen, die über Landesgrenzen hinaus expandieren wollen, würden sich darüber hinaus Einsparungen in einer Größenordnung von 1 Mrd. EUR ergeben. Im Jahreswachstumsbericht wurde die GKKB als eine der wachstumsfördernden Maßnahmen genannt, der Priorität eingeräumt werden muss, damit sie bis Ende 2012 beschlossen werden kann. Um die hohen Erwartungen der Unternehmen in Bezug auf eine Vereinfachung ihres Regulierungsumfelds zu erfüllen, müssen sich auch der Rat und das Parlament uneingeschränkt hierfür einsetzen.
Drucksache 360/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Steuervereinfachungsgesetz 2011
... "§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre".
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 64 Nachweis von Krankheitskosten
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 330/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung
... (2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... erfassten Kapitaleinkünfte für die reguläre Einkommensteuer stets in der Einkommensteuererklärung enthalten sein müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Paket zur Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren Wesentliche Maßnahmen: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.000 € Vereinfachungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und bei der Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibeträgen für volljährige Kinder Eröffnung der Möglichkeit der gemeinsamen Abgabe der Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung Ausbau der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung
Drucksache 588/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7 /EG KOM (2011) 594 endg.
... 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet, bei den Steuerbehörden eine Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben enthalten sind, die zur Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen Finanztransaktionssteuer benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu den jeweiligen Steuersätzen besteuerten Transaktionen. Die Finanztransaktionssteuererklärung wird jeweils bis zum Zehnten des Monats eingereicht, der auf den Monat, in dem der Steueranspruch entstanden ist, folgt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
1.3. Regulativer Kontext
1.4. Internationaler Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ansässigkeit
Kapitel II Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Artikel 4 Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 5 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 6 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 8 Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 9 Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 10 Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 11 Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 12 Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 15 Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Artikel 6a Bezug zur Richtlinie .../.../EU
Artikel 16 Überprüfungsklausel
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
Drucksache 55/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... Klarstellung. Durch die Änderung wird der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung genauer definiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a für Unternehmen
b für Bürgerinnen und Bürger
c für Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Biersteuergesetzes
§ 23 Steuerbefreiungen
§ 23a Verwender
Artikel 2 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
§ 99b
Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
§ 23 Steuerbefreiungen
§ 23a Verwender
§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
II.1 Finanzielle Auswirkungen
• Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
• Vollzugsaufwand
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
• Kosten für die Wirtschaft
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
• Unternehmen
• Bürgerinnen und Bürger
• Verwaltung
II.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
III. Befristung des Gesetzes
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1616: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 4/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... sind von der Finanzverwaltung künftig jährlich eine Vielzahl von Datensätzen der Mitteilungspflichtigen sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Rentner auszuwerten und zu bearbeiten. Ob die im Ausland lebenden Rentner jedoch verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abzugeben, ist davon abhängig, ob das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. So ist beispielsweise nach dem DBA-Italien und nach dem DBA-Schweden die Zuweisung des Besteuerungsrechts von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers abhängig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG Artikel 3 Nummer 1 und 2 § 9 Nummer 5 und § 36 Absatz 8b GewStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
Zu Artikel 5 Nummer 2
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
17. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz Artikel 10 Absatz 4 Inkrafttreten
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 Absatz 1 FeuerschStG
§ 11 Absatz 3 FeuerschStG
§ 11 Absatz 4 FeuerschStG
18. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
§ 3 Absatz 3 - neu - und § 3a ZuInvG
§ 6a ZuInvG
§ 7 Absatz 1 Satz 1 - neu - und § 8 Satz 2 - neu - ZuInvG
Drucksache 851/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
... Bislang hängt die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 3 AO zudem davon ab, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet werden. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Der Hinterziehungsbetrag entspricht der durch die wirksame Selbstanzeige begründeten Änderung des zu versteuernden Einkommens. Der Zuschlag erfolgt pauschal, insbesondere unabhängig vom Zeitraum zwischen Tathandlung und Selbstanzeige. Der pauschale Zuschlag auf den im Steuerverfahren hinterzogenen Betrag hat keinen Strafcharakter und soll generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Zuschläge sind bereits in ähnlicher Weise im Zollwesen und im Steuerrecht bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten festgelegt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
5. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO
6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... "(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 50f Bußgeldvorschriften
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 36 Endbestände
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 5 Hilfsmerkmale
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
§ 4 Zuschlagsatz
Artikel 32 Inkrafttreten
Drucksache 851/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
... Bislang hängt die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 3 AO zudem davon ab, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet werden. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Der Hinterziehungsbetrag entspricht der durch die wirksame Selbstanzeige begründeten Änderung des zu versteuernden Einkommens. Der Zuschlag erfolgt pauschal, insbesondere unabhängig vom Zeitraum zwischen Tathandlung und Selbstanzeige. Der pauschale Zuschlag auf den im Steuerverfahren hinterzogenen Betrag hat keinen Strafcharakter und soll generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Zuschläge sind bereits in ähnlicher Weise im Zollwesen und im Steuerrecht bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten festgelegt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO
6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO
7. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO
Drucksache 843/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die Bürgerinnen und Bürger der EU KOM (2010) 769 endg.
... - die Erleichterung der grenzübergreifenden Einhaltung von Steuervorschriften durch eine stärkere Angleichung der Steuerforderungs- und Steuererklärungs-Formulare, wobei die Informationen in andere EU-Amtssprachen übersetzt werden und die Informationstechnologie stärker genutzt wird;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Aktuelle Probleme der EU-Bürgerinnen –Bürger BEI der grenzübergreifenden Besteuerung
3. Abbau von Diskriminierung in den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten
4. Geplante Massnahmen der EU in bestimmten Bereichen
1. Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital
2. Erbschaftsteuer
3. Besteuerung grenzübergreifend gezahlter Dividenden
4. Zulassungs- und Pkw-Steuern
5. Elektronischer Handelsverkehr
5. Überlegungen für weitere Massnahmen
6. Fazit
Drucksache 4/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... sind von der Finanzverwaltung künftig jährlich eine Vielzahl von Datensätzen der Mitteilungspflichtigen sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Rentner auszuwerten und zu bearbeiten. Ob die im Ausland lebenden Rentner jedoch verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abzugeben, ist davon abhängig, ob das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. So ist beispielsweise nach dem DBA-Italien und nach dem DBA-Schweden die Zuweisung des Besteuerungsrechts von der Staatsangehörigkeit des Rentenempfängers abhängig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG
3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG
5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG
11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG
12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz
Artikel 7a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz
Artikel 9a Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Drucksache 829/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer E-Government-Aktionsplan 2011 - 2015: Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden KOM (2010) 743 endg.
... Damit elektronische Behördendienste effektiver werden, müssen sie ganz auf die Bedürfnisse der Nutzer abgestimmt werden und flexible, individuelle Möglichkeiten für die Interaktion und die Durchführung von Transaktionen mit öffentlichen Verwaltungen ermöglichen. Beispiele dafür sind die Abwicklung von Zuschüssen und Sozialleistungen, die Einschreibung an Schulen und Universitäten, die Beantragung und Ausstellung von Personenstandsurkunden oder die Abgabe von Online-Steuererklärungen. Außerdem sollte die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit elektronischer Behördendienste verbessert werden, indem diese über mehrere Zugangskanäle bereitgestellt werden (z.B. Internet, Fernsehen, Telefon, Mobilfunk sowie ggf. auch über Mittler).
1. Anwendungsbereich des Aktionsplans
2. Prioritäten Aktionen
2.1. Stärkung der Nutzer
2.1.1. Auf die Bedürfnisse der Nutzer abgestimmte Dienste und barrierefreie Dienste
2.1.2. Kooperative Produktion von Dienstleistungen
2.1.3. Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
2.1.4. Erhöhung der Transparenz
2.1.5. Einbeziehung der Bürger und Unternehmen in politische Entscheidungsprozesse
2.2. Binnenmarkt
2.2.1. Nahtlose Dienste für Unternehmen
2.2.2. Persönliche Mobilität
2.2.3. EU-weite Einführung grenzübergreifender Dienste
2.3. Effizienz und Effektivität der Regierungen und Verwaltungen
2.3.1. Verbesserung der organisatorischen Abläufe
2.3.2. Verringerung der Verwaltungslasten
2.3.3. Umweltbewusstes Regierungshandeln
2.4. Voraussetzungen für die Entwicklung elektronischer Behördendienste
2.4.1. Offene Spezifikationen und Interoperabilität
2.4.2. Schlüsselvoraussetzungen
2.4.3. Innovative elektronische Behördendienste
3. Governance
Drucksache 157/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften KOM (2009) 21 endg.; Ratsdok. 5985/09
... c) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3, 4 und 5 ausgestellte Rechnung besitzen;
Drucksache 169/09C
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 1 Tabaksteuergesetz (TabStG )
... § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
Artikel 1 Tabaksteuergesetz (TabStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Bemessungsgrundlagen
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Empfänger
§ 8 Registrierte Versender
§ 9 Begünstigte
§ 10 Beförderungen (Allgemeines)
§ 11 Beförderungen im Steuergebiet
§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 16 Verpackungszwang
§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
§ 18 Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19 Einfuhr
§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24 Beipackverbot
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
§ 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 29 Ausspielung
Abschnitt 6 Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerbefreiungen
§ 31 Verwender
§ 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 33 Steueraufsicht
§ 34 Geschäftsstatistik
§ 35 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
§ 38 Übergangsvorschriften
Begründung
Zu Artikel 1
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 3 - Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 22
Zu § 23
Abschnitt 5 - Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Abschnitt 6 - Steuervergünstigungen
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Abschnitt 7 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Im Ergebnis sinkt somit die Anzahl der Berechnungen des als Sonderausgaben abziehbaren Betrags von vier auf zwei und der Umfang der erforderlichen Angaben zu den Sonderausgaben in der Steuererklärung verringert sich erheblich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
§ 88b Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung
19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3b Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 232/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (2008/2204(INI))
... 12. ist der Auffassung, dass der Umfang des Anstiegs von grenzüberschreitenden Transaktionen, die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Natur, Ursprung und Adressat von Transaktionen sowie das Fehlen von Prüfpfaden und Anhaltspunkten die ortsgebundene Natur von Steuerregelungen in Frage stellen; stellt fest, dass es Möglichkeiten für die Verkürzung steuerlicher Verwaltungsverfahren, für das Ersetzen von Aktenvorgängen durch elektronischen Datenaustausch und für das elektronische Ausfüllen von Einkommenssteuererklärungen sowie für eine Automatisierung des Steuererhebungsprozesses gibt;
Drucksache 169/09D
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Zweiter Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 131 Steuertarif
§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 133 Steuerlager
§ 134 Steuerlagerinhaber
§ 135 Registrierte Empfänger
§ 136 Registrierte Versender
§ 137 Begünstigte
§ 138 Beförderungen (Allgemeines)
§ 139 Beförderungen im Steuergebiet
§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 141 Ausfuhr
§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 145 Einfuhr
§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 148 Erwerb durch Privatpersonen
§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 150 Versandhandel
§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 153 Verwender
§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 156 Steueraufsicht
§ 157 Geschäftsstatistik
§ 158 Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Besondere Ermächtigungen
§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Begründung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 130
Zu § 131
Zu § 132
Abschnitt 2 - Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 133
Zu § 134
Zu § 135
Zu § 136
Zu § 137
Zu § 138
Zu § 139
Zu § 140
Zu Absatz 5
Zu § 141
Zu § 142
Zu § 143
Zu § 144
Abschnitt 3 - Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 145
Zu § 146
Zu § 147
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Zu § 148
Zu § 149
Zu § 150
Zu § 151
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 152
Zu § 153
Zu § 154
Zu § 155
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
Zu § 156
Zu § 157
Zu § 158
Zu § 159
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Drucksache 168/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... fallen hingegen Zahlungen der steuerpflichtigen Person unmittelbar an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten oder im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges an eine Versicherung für eine von dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten abgeschlossene Versicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b EStG. In diesem Fall handelt es sich um Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die dieser im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sofern die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen. Der geschiedene oder dauernd getrennt lebende unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte muss daher der Versteuerung nach § 22 Nummer 1a EStG zugestimmt haben.
Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Im Ergebnis sinkt somit die Anzahl der Berechnungen des als Sonderausgaben abziehbaren Betrags von vier auf zwei und der Umfang der erforderlichen Angaben zu den Sonderausgaben in der Steuererklärung verringert sich erheblich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
Artikel 5a Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
25. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 169/09G
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 5 Kaffeesteuergesetz es (KaffeeStG )
... (1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Artikel 5 Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 20 Steuerbefreiungen
§ 21 Steuerentlastung
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
§ 22 Steueraufsicht
§ 23 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Begründung
Zu Artikel 5
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Abschnitt 3 - Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
Zu § 22
Zu § 23
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Zu § 24
Zu § 25
Drucksache 169/09H
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetz es
... (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 9a Registrierte Empfänger
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs.
§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten.
§ 19 Einfuhr
§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 35 Einfuhr
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Begründung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu § 9a
Zu § 9b
Zu § 9c
Zu § 9d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 13
Zu § 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu § 19a
Zu § 19b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Drucksache 169/09E
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
... (1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Teil 1 Schaumwein
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen
Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 29 Steuergegenstand
§ 30 Steuertarif
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Teil 3 Wein
§ 32 Begriffsbestimmung
§ 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Verwaltungsvorschriften
§ 37 Übergangsvorschriften
Begründung
Teil 1 - Schaumwein
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt 2 - Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 5
Zu § 12
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 - Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, besondere Ermächtigungen
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Teil 2 - Zwischenerzeugnisse
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 - Wein
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Drucksache 169/09F
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 4 Biersteuer gesetz (BierStG)
... § 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
Artikel 4 Biersteuergesetz (BierStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif, steuerpflichtige Menge
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen
§ 29 Durchführung
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Übergangsbestimmungen
Begründung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 5
Zu § 12
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 - Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen Schlussbestimmungen
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Zu § 30
Zu § 31
Drucksache 485/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2008/2233(INI))
... 12. ist sich außerdem der Tatsache bewusst, dass in vielen Mitgliedstaaten Steuererklärungen und Sozialversicherungsdateien vertraulich sind und dass das Konzept eines Registers mit all seinen Gefahren des Verlusts von Dateien dort nicht willkommen wäre und als ein Missbrauch von Exekutivbefugnissen gesehen würde;
Der Vorschlag, ein Handbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht und zur Zwangsvollstreckungspraxis der Mitgliedstaaten zu erstellen
Erweiterung der Register und Verbesserung des Registerzugangs
Informationsaustausch zwischen Vollstreckungsbehörden
Die Offenbarungsversicherung des Schuldners
Sonstige Maßnahmen
Drucksache 4/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... "(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Unterschreitung der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder die Verwirklichung eines Tatbestandes des Absatzes 5 anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde vom Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 4 ErbStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 18 § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 ErbStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5a - neu - ErbStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 6 und 7 ErbStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 ErbStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 ErbStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG
17. Zu Artikel 1 Nr. 15 und 17 §§ 16 und 19 Abs. 1 ErbStG ,
18. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - § 28 ErbStG
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 11 Abs. 2 Satz 4 BewG
20. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 8 § 11 Abs. 3 - neu - und § 109 Abs. 2 BewG
21. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG
22. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 1 BewG
23. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 1 und 3 BewG
24. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 166 BewG
25. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 4 - neu - BewG
26. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 163 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 8 BewG
27. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 - neu - sowie Abs. 5 Satz 2 - neu - BewG
28. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 Satz 3 BewG
29. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 179 BewG
§ 179 Bewertung unbebauter Grundstücke
30. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 1a - neu - BauGB
31. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB
32. Zu Artikel 2 Nr. 14 §§ 157 bis 187 BewG
33. Zu Artikel 3 Abs. 2
34. Zu Artikel 4 Nr. 3 und 5 §§ 198 und 246 Abs. 6 BauGB
35. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
Drucksache 632/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
... In den Landesfinanzbehörden entsteht für die personelle Bearbeitung der Steuererklärungen der Arbeitnehmer nur minimaler Mehraufwand, da durch die maßvolle Anhebung der Einkommensgrenzen nur mit einer leichten Erhöhung der Zahl der entsprechenden Anträge zu rechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90n Anlaufzeit
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
§ 90r Erklärungspflicht
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Fördergrundsätze
a Fortführung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle
b Freiwilligkeit
c Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch
2. Verbesserung der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz VermBG
3. Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz EStG
4. Einbeziehung von Fonds
5 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Sonstige Kosten
Finanzielle Auswirkungen
5 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 90l (Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 90m (Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
§ 90n (Anlaufzeit)
§ 90o (Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 90p (Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 90q (Verbot von Laufzeitfonds)
§ 90r (Erklärungspflicht)
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 619: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Drucksache 4/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... § 31 Steuererklärung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Maßnahmen
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Preis- und Kostenwirkungen
5. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
7. Finanzielle Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 12
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Nummern 25 bis 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Teil A (Allgemeines)
Zu § 157
Zu Teil B (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu § 158
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 159
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 160
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 161
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 162
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 163
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 164
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 165
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 166
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 167
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 168
Zu § 169
Zu § 170
Zu § 171
Zu § 172
Zu § 173
Zu § 174
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 175
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Teil C (Grundvermögen)
Zu § 176
Zu § 177
Zu § 178
Zu § 179
Zu § 180
Zu § 181
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 182
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 183
Zu § 184
Zu § 185
Zu § 186
Zu § 187
Zu Nummer 15
Zu § 188
Zu § 189
Zu Nummer 16
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Drucksache 4/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... "(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Unterschreitung der Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder die Verwirklichung eines Tatbestandes des Absatzes 5 anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde vom Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 12 § 13a Abs. 01 - neu -, § 13b Abs. 1 Satz 1 ErbStG
3 2.
4. Zu Buchstabe a:
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 4 ErbStRG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 7, Abs. 5 Satz 1 ErbStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 4 ErbStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 18 § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 ErbStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStRG
15. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5a - neu - ErbStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 6 und 7 ErbStG
17. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 ErbStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ErbStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 ErbStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 ErbStG
22. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG
24. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a - neu - § 15 Abs. 1 ErbStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 15 und 17 §§ 16 und 19 Abs. 1 ErbStG ,
28. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - § 28 ErbStG
29. Zu Artikel 2 Nr. 2 11 Abs. 2 Satz 4 BewG
30. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 8 § 11 Abs. 3 - neu - und § 109 Abs. 2 BewG
31. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG
32. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 BewG
33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32
Zu Artikel 2
34. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 1 und 3 BewG
35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32
Zu Artikel 2
36. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 4 - neu - BewG
37. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 163 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 8 BewG
38. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 2 Satz 1 BewG
39. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 BewG
40. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 - neu - sowie Abs. 5 Satz 2 - neu - BewG
41. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 167 Abs. 2 Satz 2 - neu - BewG
42. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 Satz 3 BewG
43. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 179 BewG
§ 179 Bewertung unbebauter Grundstücke
44. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 182 Abs. 2 Satz 3 BewG
45. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a § 193 Abs. 5 Satz 2a - neu - BauGB
46. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB
47. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 1a - neu - BauGB
48. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB
49. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB
50. Zu Artikel 2 Nr. 14 §§ 157 bis 187 BewG
51. Zu Artikel 3 Abs. 2
52. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 6 BauGB
53. Zu Artikel 4 Nr. 3 und 5 §§ 198 und 246 Abs. 6 BauGB
54. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
55. Zu Artikel 5 Abs. 1 Inkrafttreten
56. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 788/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 - EStÄR 2008)
... Eine Bilanzberichtigung ist unzulässig, wenn der Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv richtig ist. Subjektiv richtig ist jede der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung. Entspricht ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung, wird dieser durch eine Änderung der Rechtsprechung nicht unrichtig. Hat der Stpfl. entsprechend der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bestehenden Verwaltungsauffassung bilanziert, hält er aber einen davon abweichenden Ansatz für richtig, ist eine Bilanzberichtigung bei einer Änderung der Verwaltungsauffassung auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn er durch Zusätze oder Vermerke bei der Aufstellung der Bilanz dokumentiert hat, dass er einen von der Verwaltungsauffassung abweichenden Ansatz begehrt. Die Dokumentation ist zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Soweit keine steuerlichen Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte gelten, ist ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz in der Steuerbilanz als ausreichende Dokumentation anzusehen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) vom November 2008
Anlage (zu R 4.6) Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 735: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – EStÄR 2008)
Drucksache 239/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG )
... Diese Einzahlung wird allerdings nicht noch einmal steuerlich gefördert. Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt durch die Besteuerung der sich aus dem Vertrag ergebenden Auszahlungen. Verstirbt der Förderberechtigte, bevor das Wohnförderkonto zurückgeführt ist, ist der noch nicht versteuerte Restwert in der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers zu versteuern. Die insoweit anfallende Einkommensteuer mindert also das Erbe, was vor dem Hintergrund der steuerlichen Förderung auch gerechtfertigt ist, denn diese soll dem Aufbau einer Altersvorsorge des Berechtigten dienen und nicht der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Erben. Im Falle der Übertragung auf den überlebenden Ehegatten ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Auch dies führt zu einer Gleichbehandlung der Wohnimmobilie mit den anderen Anlageprodukten.
Drucksache 399/08
Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... enthält in § 69 i. V. m. § 34 Absatz 1 S. 1 eine den Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadensersatzhaftung für den Fall, dass steuerrechtliche Ansprüche gegen den Verein infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt sind sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Absatz 1 S. 2 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 140 ff. AO und die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Absatz 3, § 41a Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 31a
Zu § 31a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 897/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... (39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I ... S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 5a
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 14a Steuererklärungspflicht
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10a Erklärungspflicht
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 753/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz -FamLeistG)
... Dies wird durch die Änderung in Buchstabe e erreicht. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist von den Eltern dann ausschließlich gegenüber dem Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den Angaben zum Kind geltend zu machen. Damit entfällt die bisher notwendige Erklärung im Rahmen der unterschiedlichen Einkünfteermittlungen und der ggfs. erforderliche zusätzliche Abgleich zwischen mehreren Finanzämtern.
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Steuererklärung
Drucksache 753/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG )
... Dies wird durch die Änderung in Buchstabe e erreicht. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist von den Eltern dann ausschließlich gegenüber dem Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den Angaben zum Kind geltend zu machen. Damit entfällt die bisher notwendige Erklärung im Rahmen der unterschiedlichen Einkünfteermittlungen und der ggfs. erforderliche zusätzliche Abgleich zwischen mehreren Finanzämtern.
Drucksache 753/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG )
... ) entfallen. Damit entfallen weitere Bürokratiehürden, weil der Steuerpflichtige den Schweregrad der Bedürftigkeit nicht mehr nachweisen muss. Dies erleichtert auch die elektronische Abgabe der Steuererklärung, weil dieser Beleg nicht mehr beigebracht werden muss.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 4b Kinderbetreuungskosten
§ 9c Kinderbetreuungskosten
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 5 Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Artikel 6 Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Sonstige Kosten
Finanzielle Auswirkungen
a Steuermehr- / -mindereinnahmen
b Andere
3 Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 733: Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
Drucksache 547/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... eine elektronische Abgabe der Steuererklärung vor (Artikel 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Nach § 60 EStDV ist diesen Steuererklärungen eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dieser Unterlagen ist im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen; insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Einführung des § 25 Abs. 4
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b Abs. 1a - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG Artikel 6 Nr. 1 § 31 Abs. 1a - neu - KStG Artikel 7 Nr. 1 § 14a GewStG Artikel 9 Nr. 4 § 181 Abs. 2a - neu - AO
9. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a § 5b Abs. 3 - neu - und § 52 Abs. 15a - neu - EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 10a Abs. 5 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39e EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41a EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 42f Abs. 4 EStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - § 92a Abs. 1 EStG
17. Zu Artikel 1 Nr. 12 - neu - § 92a Abs. 3 EStG
18. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 50 Abs. 1a - neu - EStDV
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 60 EStDV
20. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b §§ 60 Abs. 3 und 84 Abs. 3d EStDV
21. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
22. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a - neu - 18 Abs. 1 UStG
23. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c - neu - und 3 §§ 14 Abs. 3 und 27 Abs. 9a neu - UStG
24. Zu Artikel 8 Nr. 2a - neu - § 18a Abs. 1 UStG
25. Zu Artikel 8a - neu - § 48 Abs. 1 UStDV
Artikel 8a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
26. Zu Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO
27. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO
28. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 8 AO
29. Zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
30. Zu Artikel 12a - neu - Wohnungsbau-Prämiengesetz
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Artikel 12a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
31. Zu Artikel 12c - neu - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 12c Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Drucksache 547/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... eine elektronische Abgabe der Steuererklärung vor (Artikel 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs). Nach § 60 EStDV ist diesen Steuererklärungen eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dieser Unterlagen ist im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen; insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Einführung des § 25 Abs. 4
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 1 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b Abs. 1a - neu - EStG Artikel 2 und 3 Nr. 2 § 60 und § 84 Abs. 3d EStDV
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG Artikel 6 Nr. 1 § 31 Abs. 1a - neu - KStG Artikel 7 Nr. 1 § 14a GewStG Artikel 9 Nr. 4 § 181 Abs. 2a - neu - AO
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a § 5b Abs. 3 - neu - und § 52 Abs. 15a neu - EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 10a Abs. 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39e EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41a EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 42f Abs. 4 EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - § 92a Abs. 1 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 12 - neu - § 92a Abs. 3 EStG
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 50 Abs. 1a - neu - EStDV
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 60 EStDV
16. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b §§ 60 Abs. 3 und 84 Abs. 3d EStDV
17. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
18. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a - neu - 18 Abs. 1 UStG
19. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c - neu - und 3 §§ 14 Abs. 3 und 27 Abs. 9a - neu - UStG
20. Zu Artikel 8 Nr. 2a - neu - § 18a Abs. 1 UStG
21. Zu Artikel 8a - neu - § 48 Abs. 1 UStDV
Artikel 8a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
22. Zu Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO
23. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO
24. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 8 AO
25. Zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
26. Zu Artikel 12a - neu - Wohnungsbau-Prämiengesetz Artikel 12b - neu - Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Artikel 12a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
27. Zu Artikel 12c - neu - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Artikel 12c Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Drucksache 530/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
... Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 545: Entwurf einer Rechtsverordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Drucksache 399/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... enthält in § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 eine den Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadenersatzhaftung für den Fall, dass steuerrechtliche Ansprüche gegen den Verein infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt, sind sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 140 ff. AO und die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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