Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010
(JStG 2010)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/3449, 17/3549 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) - Drucksachen 17/2249, 17/2823 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 26.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 318/10 (PDF)

* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Vorgaben:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52a folgende Angabe eingefügt:

" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert."

9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a" ein Komma und die Angabe "1b, 1c" eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

11. § 10a wird wie folgt geändert:

12. In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4 wird die Angabe " § 52 Absatz 2" jeweils durch die Wörter " § 52 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

13. § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt."

14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

16. § 20 wird wie folgt geändert:

17. § 22 wird wie folgt geändert:

"In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre."

18. § 22a wird wie folgt geändert:

(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von zehn Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4. Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen."

19. § 23 wird wie folgt geändert:

20. § 32d wird wie folgt geändert:

21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

22. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent."

23. § 35a wird wie folgt geändert:

24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes geleistet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen."

25. § 39e wird wie folgt geändert:

26. § 43 wird wie folgt geändert:

27. Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt."

28. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11" ersetzt.

29. § 44a wird wie folgt geändert:

30. Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat."

31. § 45d wird wie folgt geändert:

32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c oder § 39d erfolgt sind;".

33. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

34. § 50 wird wie folgt geändert:

35. § 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),".

36. § 50f wird wie folgt gefasst:

" § 50f Bußgeldvorschriften

37. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter " § 50a Absatz 5 Satz 7" durch die Wörter " § 50a Absatz 5 Satz 6" ersetzt.

38. § 52 wird wie folgt geändert:

40. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

41. § 82 wird wie folgt geändert:

42. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."

43. In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter " § 10a Absatz 5 Satz 4" durch die Wörter " § 10a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

44. § 92a wird wie folgt geändert:

45. § 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

46. § 93 wird wie folgt geändert:

47. In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter " § 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde." angefügt.

48. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter "die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen" durch die Wörter "den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die Investitionsbank Hessen," und die Wörter "die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -," gestrichen sowie die Wörter "die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" durch die Wörter "die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ersetzt.

2. Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

4. § 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.

7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden."

8. § 34 wird wie folgt geändert:

9. In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter "des Absatzes 6 Satz 6" durch die Wörter "des Absatzes 6 Satz 7" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter "die Investitionsbank Hessen," und die Wörter "die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -," gestrichen sowie die Wörter "die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" durch die Wörter "die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "- ABl. EG (Nr. ) L 199 S. 1 -" durch die Angabe "(ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1)" ersetzt.

3. In § 10a Satz 9 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 8" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent" durch die Wörter "Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent" ersetzt.

5. § 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf."

6. § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt."

7. § 36 wird wie folgt geändert:

" § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird."

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre."

3. In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Semikolon am Ende die Wörter "dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;" eingefügt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

5. § 3g wird wie folgt geändert:

6. Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Erteilung der Bescheinigung gelten § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend."

7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 13b wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 15a wird wie folgt geändert:

11. § 18 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:

13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

"Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)

Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

Lfd.
Nr.
WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthaltenPosition 2620
4Abfälle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenPosition 3915
5Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinertUnterposition 4 004 00 00
6Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von GlasUnterposition 7001 00 10
7Abfäl le und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtPosition 7112
8Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder StahlPosition 7204
9Abfälle und Schrott, aus KupferPosition 7404
10Abfälle und Schrott, aus NickelPosition 7503
11Abfälle und Schrott, aus AluminiumPosition 7602
12Abfälle und Schrott, aus BleiPosition 7802
13Abfälle und Schrott, aus ZinkPosition 7902
14Abfälle und Schrott, aus ZinnPosition 8002
15Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallenaus Positionen 8101 bis 8113
16Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und AkkumulatorenUnterposition 8548 10

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt."

2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. § 14 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:

" § 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses."

9. § 17a wird wie folgt geändert:

10. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt."

2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen."

3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären."

4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:

Artikel 8
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1."

2. In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern "zu veranlagen sind," die Wörter "einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist," eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe " § 37 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter " § 37 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b wie folgt gefasst:

" § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Absatz 4 wird das Wort "Zollkodexes" durch die Wörter "Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

4. § 31b wird wie folgt gefasst:

" § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen."

5. § 55 wird wie folgt geändert:

6. § 58 wird wie folgt geändert:

7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

8. § 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer."

9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter "(§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter "(§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

10. § 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

11. § 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

12. In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,".

Artikel 10
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."

Artikel 11
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Satz 2 werden die Wörter "( § 2 des Einkommensteuergesetzes)" durch die Wörter "(§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)" durch die Wörter "des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes])" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.

3. In § 5 werden die Wörter "und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter "sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht" ersetzt.

4. In § 5a werden die Wörter "und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter "sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die Wörter "Zusage des Anbieters erfüllbar ist" durch die Wörter "Zusagen des Anbieters erfüllbar" ersetzt.

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung."

8. In § 10 Satz 1 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch das Wort "Bundessteuerblatt" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

10. Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe."

Artikel 13
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögenssteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);".

3. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,".

4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden."

5. Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.

6. In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter "Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blößen" durch die Wörter "übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung" ersetzt.

7. In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe "59" in der Spalte mit der Bezeichnung "Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)" folgende Zeile eingefügt:

"60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099".

Artikel 14
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6" gestrichen.

6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."

2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."

3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Hilfsmerkmale

Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."

Artikel 16
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten und nach dem 31. Dezember 2010 geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten."

2. Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für die Energiesteuer auf Erdgas für alle am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vorschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden."

Artikel 19
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:

2. § 11 wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 1 1a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

3. § 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter "Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung" und in Nummer 12 die Wörter "Zuverlässigkeit und Sachkunde" jeweils durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "fachlichen Eignung" durch das Wort "Sachkunde" ersetzt.

6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen".

7. In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter "die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

8. § 55a wird wie folgt geändert:

9. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

11. § 81 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

13. Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

14. In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der Angabe " § 104a Abs. 2 Nr. 4" gestrichen und die Angabe " § 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

16. § 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

17. Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

18. Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

21. In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen".

22. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort "ermächtigt," die Wörter "durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

23. In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

24. Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

25. § 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

26. § 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

27. In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die Wörter "durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort "ermächtigt," die Wörter "durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter "die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

29. § 121f wird wie folgt geändert:

30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter "die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat die übernehmende Niederlassung die Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren."

Artikel 21
Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter "3 Millionen Euro" durch die Wörter "3,2 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend."

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden."

Artikel 23
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

§ 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,".

Artikel 24
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes

In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Artikel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939; 2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die die Wörter "bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen."

2. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Entgelt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag" gestrichen.

Artikel 27
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 20 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden."

Artikel 30
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

"An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt."

2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe "den §§ 3, 3a" ersetzt.

3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen."

Artikel 31
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zuschlagsatz

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent."

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt."

Artikel 32
Inkrafttreten