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Regelwerk

Änderungstext

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform

Vom 10. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2702)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz - StabiRatG)

Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz - G 115)

Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
(Konsolidierungshilfengesetz - KonsHilfG)

Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes - (IT-NetzG)

Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 13 Inkrafttreten

Artikel 1
StabiRatG - Stabilitätsratsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

( wie eingefügt)

Artikel 2
G 115 -Artikel 115-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 3
KonsHilfG - Konsolidierungshilfengesetz
Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen

( wie eingefügt)

Artikel 4
IT NetzG - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder

( wie eingefügt)

Artikel 5
BKRG - Bundeskrebsregisterdatengesetz

( wie eingefügt)

Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 - aufgehoben - "12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung ab dem durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegt;".

b) Absatz 1 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden; "25. die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und die zentrale Sammlung und Auswertung der Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer;".

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Aufkommender in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zu bestimmen."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt "Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art und Umfang seiner Mitwirkung."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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