3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Strafrahmenmilderung"
Drucksache 265/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Der Gesetzentwurf schlägt eine ergänzende Klarstellung in § 21 StGB vor, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht. Ferner sieht der Entwurf für § 323a StGB (Vollrausch) eine Ergänzung um einen Qualifikationstatbestand vor. Flankierend soll eine Strafrahmenerhöhung in § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) für den Fall leichtfertiger Tatbegehung erfolgen, um systematische Spannungen im Verhältnis zum (geänderten) § 323a StGB zu vermeiden. Die Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens des § 222 StGB, der jenem des geltenden § 323a StGB entspricht, hätte zur Folge, dass die Rauschtat künftig mit einer höheren Strafe bedroht wäre als die fahrlässige Tötung durch einen voll schuldfähigen Täter. Diesem Wertungswiderspruch soll dadurch begegnet werden, dass für die Fälle leichtfertiger Tötungen die Strafobergrenze auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 204/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Der Gesetzentwurf schlägt eine ergänzende Klarstellung in § 21 StGB vor, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht. Ferner sieht der Entwurf für § 323a StGB (Vollrausch) keinen eigenständigen Strafrahmen mehr vor, sondern entnimmt den Strafrahmen derjenigen Vorschrift, die die Rauschtat objektiv erfüllt. Flankierend soll eine Strafrahmenerhöhung in § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) für den Fall leichtfertiger Tatbegehung erfolgen, um systematische Spannungen im Verhältnis zum (geänderten) § 323a StGB zu vermeiden. Die Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens des § 222 StGB, der jenem des geltenden § 323a StGB entspricht, hätte zur Folge, dass die Rauschtat künftig mit einer höheren Strafe bedroht wäre als die fahrlässige Tötung durch einen voll schuldfähigen Täter. Diesem Wertungswiderspruch soll dadurch begegnet werden, dass für die Fälle leichtfertiger Tötungen die Strafobergrenze auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 353/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es -Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG )
... Dies schließt aber nicht aus, dass der Tatrichter im Einzelfall trotz einer Aufklärungs- oder Präventionshilfe dennoch nicht § 46b StGB-E anwendet, sondern diesen vertypten Milderungsgrund einsetzt eventuell zusammen mit weiteren Umständen, um bereits einen besonders schweren Fall zu verneinen oder einen minder schweren Fall zu bejahen, wenn der so gebildete Strafrahmen seiner Ansicht nach besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH 3 StR 327/99 = NStZ 1999, 610). Satz 2 will die Anwendbarkeit des § 46b StGB-E in den beschriebenen Fällen nur ermöglichen, nicht aber vorschreiben. Er lässt schließlich auch die schon im geltenden Recht anerkannte Möglichkeit einer doppelten Strafrahmenmilderung (vgl. BGH 3 StR 210/81 = BGHSt 30, 166; Tröndle/Fischer a.a.O. § 50 Rn. 7 m.w.N.) unberührt, so dass z.B. der o. g. Milderungsgrund der Gehilfeneigenschaft - oder ein anderer vertypter Milderungsgrund - über die Anwendung des § 46b StGB-E hinaus zu einer nochmaligen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.