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0299/03
0155/03B
0774/03B
0546/03
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0450/03
0901/03
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Drucksache 578/19

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 (Abfallwirtschaft) und Nummer 1 (Strafrecht) des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verpackungsgesetzes

§ 5
Beschränkungen des Inverkehrbringens.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Nutzen des Gesetzes

7. Weitere Gesetzesfolgen

a. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen

b. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

c. Demographie-Check

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4973, BMU: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2 Weitere Kosten

II.3 Umsetzung von EU-Recht.

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 488/19

... Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihren Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und zur Gefahrenabwehr geschlossen, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck dieser Fortentwicklung ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen und eine stetige Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse und Rechtsentwicklungen.



Drucksache 429/19

... Seit ihren Anfängen 1993 sammeln die heute mehr als 940 gemeinnützigen Tafeln in Deutschland nicht mehr für den Verkauf vorgesehene, jedoch noch verzehrfähige Lebensmittel und verteilen diese an 1,5 Millionen bedürftige Menschen. Dennoch finden viel zu viele Lebensmittel aus dem Handel ihr Ende in einer Mülltonne, aus der sie manchmal, z.B. von Aktivisten, entnommen ("containert") werden. Dieses Vorgehen kann jedoch zu strafrechtlicher Verfolgung führen.



Drucksache 554/19

... 2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.



Drucksache 444/18

... vorlegen, um der EUStA die Zuständigkeit zu übertragen und etwaige erforderliche Anpassungen vorzunehmen, damit die EUStA im Falle von Terrorismus wirksam ermitteln und strafrechtlich vorgehen kann. Eine variable Geometrie innerhalb der EUStA, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, sich in einzelnen Zuständigkeitsbereichen der EUStA zu beteiligen, könnte durch die Änderung der Verordnung nicht erreicht werden. Auch Mitgliedstaaten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt der EUStA anschließen wollen, müssten sich in vollem Umfang beteiligen.



Drucksache 175/18

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 des Grundgesetzes (Ausbildungsbeihilfen) - jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung bestünde jeweils die Gefahr einer Rechtszersplitterung, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist; erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei der Gewährung von Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wären zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung nicht möglich. Eine bundesgesetzliche Regelung ist folglich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Soweit strafrechtliche Regelungen betroffen sind, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 384/18

... § 415 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Hauptverhandlung gegen den schuldunfähigen Beschuldigten ausnahmsweise ohne diesen durchzuführen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob es sich bei dem Verfahren nach den §§ 413 ff. StPO um ein Strafverfahren im Sinne der Richtlinie handelt. Insoweit soll nach Erwägungsgrund 11 der Richtlinie diese nur für Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelten. In der Literatur wird dabei davon ausgegangen, dass das Sicherungsverfahren nach § 413 StPO bereits keine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vergleiche Löwe-Rosenberg/Esser, Kommentar zur Strafprozessordnung, 11. Band, 26. Auflage 2012, Artikel 6 EMRK Rn. 79). Dies kann indes dahinstehen, denn jedenfalls greift vorliegend die Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie. Gemäß § 140 Nummer 7 StPO handelt es sich bei dem Sicherungsverfahren um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die ständige Anwesenheit des Verteidigers bei der Verhandlung ist erforderlich. Unter den Voraussetzungen des § 234 StPO kann der Verteidiger den Beschuldigten zudem gegebenenfalls vertreten. Es besteht daher auch im Hinblick auf diese Regelung kein Umsetzungsbedarf. Da eine Anfechtung im Rahmen der Revision erfolgen kann, wobei der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nummer 5 StPO besteht, wenn die Voraussetzungen des § 415 Absatz 1 oder 3 StPO nicht vorlagen, ist den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie Genüge getan.



Drucksache 425/1/18

... immer ein Rehabili-tierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bzw. ein Kassationsverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung eines politischen Gewahrsams im Sinne des § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) durchzuführen bzw. durchgeführt worden. Hierüber ist eine Bescheinigung nach § 12 StrRehaG auszustellen oder ausgestellt worden oder es liegt eine Kassationsentscheidung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG vor. Insoweit knüpft das Berufliche Re-habilitierungsgesetz zwingend an das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz an. Nur diejenigen Haft- oder Gewahrsamszeiten, deren Rechtsstaatswidrigkeit nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gegebenenfalls in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz festgestellt sind, sind auch Verfolgungszeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 374/18

... es), insbesondere da die Befugnisse der Aufsichtsbehörde einheitlich ausgestaltet sein müssen, um möglichen Gefahren für die Finanzstabilität in allen Ländern entgegenwirken zu können. Für Bußgeldvorschriften ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zudem aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des GG (Strafrecht).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 374/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

§ 48
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 308c
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

§ 319a
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

§ 356
Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.

Artikel 5
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Artikel 7
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 31
Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.

§ 37
Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 27

Zu Absatz 35

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zur Überschrift

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 47/18

... die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die erneute Einbringung des dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenden Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch BR-Drs. 338/16(B)* beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des



Drucksache 518/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern - Antrag des Landes Hessen - A.



Drucksache 468/18

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehene Ablösung des Tierzuchtgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Tieren).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 468/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Tierzuchtgesetz - (TierZG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 5
Genehmigung von Zuchtprogrammen

§ 6
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 7
Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

§ 8
Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10
Monitoring

§ 11
Verordnungsermächtigungen

§ 12
Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 13
Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

§ 14
Abgabe von Samen

§ 15
Verwendung des Samens

§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 17
Verwendung von Embryonen

§ 18
Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten

§ 19
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21
Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung

§ 22
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Einziehung

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

§ 26
Übergangsvorschriften

§ 27
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 28
Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 30
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

Zu § 10

Zu § 11

Zu Nummer 1

Zu § 12

Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

Zu § 20

Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung der Länder

II.2. Weitere Kosten

II.3. Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 41/18 (Beschluss)

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - (StGB) Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 4/18

... ) sind diese Abweichungen auch in Bußgeldsachen zu beachten, wobei an die Stelle der strafrechtlichen Termini die jeweiligen bußgeldrechtlichen Begriffe entsprechend dem



Drucksache 184/18

... Zeitnahe Informationen sind für strafrechtliche Ermittlungen bei schweren Straftaten unerlässlich. Ohne Finanzinformationen werden möglicherweise Gelegenheiten verpasst, schweren Straftaten nachzugehen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden. Auch gelingt es möglicherweise nicht, Terroranschläge zu vereiteln und Erträge aus Straftaten aufzuspüren und einzufrieren. Wenn nicht zu allen Konten einer verdächtigen Person Informationen vorliegen, kann es passieren, dass Vermögenswerte nur teilweise sichergestellt werden, der Betreffende Verdacht schöpft und die noch nicht aufgespürten Gelder von seinen anderen Konten abziehen kann. Viele Untersuchungen laufen ins Leere, da es nicht gelingt, rechtzeitig, gezielt und umfassend auf die einschlägigen Finanzdaten zuzugreifen.1



Drucksache 134/18

... Die technischen Entwicklungen haben zu erheblichen Veränderungen bei bargeldlosen Zahlungen geführt und so findet Betrug zunehmend online statt. Daher muss sich das Strafrecht weiterentwickeln, damit gewährleistet ist, dass Straftaten auch dann wirksam verfolgt werden können, wenn sie mit neueren Zahlungsinstrumenten begangen werden. Dasselbe gilt für Handlungen zur Vorbereitung von Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr, wie z.B. Diebstahl und Verkauf von Sicherheitszugangsdaten.



Drucksache 343/18

... 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zügig ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilten Personen vom 17. Juli 2017 vorzulegen, das die folgenden Änderungen und Ergänzungen umfasst:



Drucksache 300/18

... Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts l Wirtschaftsstrafgesetz 1954)



Drucksache 132/1/18

... Die Neuregelung der Anlagen soll der Umsetzung der Umweltstrafrecht-Richtlinie gelten. Die Änderung sollte auch genutzt werden, um bestehende Lücken der



Drucksache 75/18

... b) die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden;



Drucksache 204/18

... es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 215/18 (Beschluss)

... 2. Er begrüßt daher den Entschluss der Kommission, für die Herausgabe und Sicherung von elektronischen Beweismitteln, die bei Internet-Diensteanbietern gespeichert sind, einen EU-weiten Rechtsrahmen festzulegen. Die Notwendigkeit einer Regelung auf der Ebene der EU liegt angesichts der zunehmenden Bedeutung elektronischer Beweismittel zur Bekämpfung sowohl der Internet-als auch aller sonstiger Formen der Kriminalität auf der Hand. Erforderlich ist daher ein Rechtsinstrument, das effektiv, praktikabel und zeitnah die Gewinnung von elektronischen Beweismitteln bei Internet-Diensteanbietern ermöglicht, jedoch zugleich in angemessener Weise dem Grundrechtsschutz gerecht wird und die bewährten Prinzipien internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit fortentwickelt.



Drucksache 444/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der EU sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Artikel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der EU wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 151/18

... Zu den Einzelaufgaben gehören weiterhin die Mitwirkung bei Todeserklärungsverfahren, Auskünfte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, Auskünfte zu Dienst- und Beschäftigungszeiten, Auskünfte an die Behörden der Kriegsopferversorgung; Auskünfte im Zusammenhang mit Kriegsgefangenschaft und Internierung; Auskünfte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit; Auskünfte zu politisch Inhaftierten und Verfolgten; Auskünfte in Va-terschaftsfeststellungsverfahren; Auskünfte im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen; Nach- und Rücklassbearbei-tung; Auskünfte zu Ordensverleihungen.



Drucksache 204/18 (Beschluss)

... es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten - Antrag des Freistaates Sachsen -



Drucksache 47/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 beschlossen, den Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch gemäß Artikel 76 Absatz 1 des



Drucksache 416/18 (Beschluss)

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geld-wäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 473/1/18

... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die objektiven Kriterien zur Einstufung der Fluchtgefahr (Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) differenzierter nach ihrer unterschiedlich starken Indizwirkung gewertet werden. Der europäische Gesetzgeber hat die unterschiedlich starke Indizwirkung bereits erkannt und im Rahmen der Beweislastumkehr für die Kriterien unter Buchstaben m bis p berücksichtigt. Gleichsam kommt jedoch den Kriterien unter Buchstabe a (Identitätsnachweis), c (Finanzmittel), j (Zusammenarbeit im Rückkehrverfahren), k (Verurteilung wegen einer Straftat) und l (strafrechtliche Ermittlungen) eine im Verhältnis nur geringe Indizwirkung zu. Sie können für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen und sollten nur unter Hinzutreten weiterer Umstände des Einzelfalls zum Ausdruck kommen. Eine unmittelbare, gleichmäßige Anwendung aller objektiven Kriterien unter Buchstaben a bis l würde zu unzulässigen Härten - insbesondere bei schutzbedürftigen Personen - führen.



Drucksache 518/18

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 316/1/18

... Der Bundesgesetzgeber hat mit den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG),

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Drucksache 316/1/18




‘Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h


 
 
 


Drucksache 173/18

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) und rechtwidrige Handlungen, mit denen gegen die im Anhang der Richtlinie



Drucksache 380/18

... Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden. Seit 2012 ist von Machtmissbrauch einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung durch Amtsträger, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, zur Einschüchterung politischer Gegner oder zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, keine Rede mehr. Nach 2012 begonnene Ermittlungen oder abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung oder Parteifunktionäre werden allgemein nicht als politisch motiviert beurteilt, sondern beruhen auf strafrechtlich relevanten Handlungen.

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Drucksache 380/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,


 
 
 


Drucksache 225/18

... in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S.839) wurde erst am 25. Juni 1969 durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I, S.645) novelliert und am 11. Juni 1994 aufgehoben. Dies zeigt beispielhaft, dass über viele Jahre das allgemeine Gleichbehand-lungsgebot des Art.3 Abs.1 GG keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität gewährleistete. Es ist insoweit eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-)Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht des einfachen Gesetzgebers und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden, damit eine etwaige künftige Abkehr hiervon auch an die besonderen Hürden einer erneuten Verfassungsänderung geknüpft wäre.

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Drucksache 225/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 41/1/18

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des



Drucksache 425/18 (Beschluss)

... immer ein Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bzw. ein Kassationsverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung eines politischen Gewahrsams im Sinne des § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) durchzuführen bzw. durchgeführt worden. Hierüber ist eine Bescheinigung nach § 12 StrRehaG auszustellen oder ausgestellt worden oder es liegt eine Kassationsentscheidung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG vor. Insoweit knüpft das Berufliche Rehabilitierungsgesetz zwingend an das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz an. Nur diejenigen Haft- oder Gewahrsamszeiten, deren Rechtsstaatswidrigkeit nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gegebenenfalls in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz festgestellt sind, sind auch Verfolgungszeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 16/18

... Diese Maßnahmen werden in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Behörden durchgeführt. Kontrollstellen führen in der Regel Routine- oder Ad hoc-Kontrollen durch und unterstützen somit den Vollzug. Polizei und Staatsanwaltschaft spielen eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Rechtsverstöße. Verschiedene Stellen können in einer "Vollzugskette" vernetzt werden, bei der Kontrolleure, Zoll- und Polizeibeamte und Staatsanwälte zwecks Beweiserhebung und Strafverfolgung zusammenarbeiten. Umweltprüfer können eine wichtige Rolle spielen bei der Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit allgemeinen Rechtsverstößen oder der Leistung bestimmter Behörden.



Drucksache 368/18

... - und Margarinegesetzes geändert werden, soweit er eine mit diesen Bestimmungen vergleichbare strafrechtliche Blankettnorm enthält. Verordnungsrecht, das darauf gestützt ist, besteht nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 368/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

§ 12
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

§ 4a

§ 8
Strafvorschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht

Artikel 4
Bekanntmachung

Artikel 5
Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 217/18

... Die Kommission verfolgt eine ehrgeizige Agenda zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Im Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug angenommen.



Drucksache 316/18 (Beschluss)

... Der Bundesgesetzgeber hat mit den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h


 
 
 


Drucksache 132/2/18

... Die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache wird mit dem Antrag an Anforderungen des Nebenstrafrechts angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.



Drucksache 204/1/18

... es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten - Antrag des Freistaates Sachsen -



Drucksache 426/18

... es (GG) zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfassten Produkte (PSA und Gasgeräte) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbrauchern und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG /EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 4
Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG /EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

§ 4
Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

§ 10
Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu den §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 316/18

... Der Bundesgesetzgeber hat mit den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/18




Entschließung

Zu 1.

Zu 2.

Zu 3., 4. und 5.

Zu 6.


 
 
 


Drucksache 132/18

... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28) verpflichtet die Mitgliedstaaten, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht unter Strafe zu stellen. Durch das Fünfundvierzigste

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

§ 2
Verbote

§ 5a
Strafvorschriften

Artikel 2

Anhang

Zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1) Liste der von den Verboten erfassten Wildarten

Teil
A (Besitz)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
B (Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
C (Besitz und Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1) Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten

1. Haarwild

2. Federwild

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Nummer 1:

Artikel 1
Nummer 2:

Artikel 1
Nummer 3:

Artikel 1
Nummer 4:

Artikel 2
:


 
 
 


Drucksache 536/18

... Bei dem Vorschlag handelte es sich um den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)55, der von der Kommission am 17. Juli 2013 angenommen wurde. Mit dem Vorschlag wurde das Ziel verfolgt, die Europäische Staatsanwaltschaft zu errichten und ihr die Befugnis zu erteilen, Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU begangen haben, strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen. Bei der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte es sich um eine dezentral aufgebaute EU-Einrichtung mit einer zentralen Dienststelle handeln. 2013 erhielt die Kommission zu dem Vorschlag 13 begründete Stellungnahmen56, was 18 der 56 möglichen Stimmen entspricht, d.h. einem Viertel der Stimmen der nationalen Parlamente57. In den begründeten Stellungnahmen brachten die Kammern unter anderem Bedenken darüber vor, dass die Kommission nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit der Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, dass bestehende Mechanismen in den Mitgliedstaaten ausreichen würden und dass kein Mehrwert der Maßnahmen belegt werden konnte. Die Parlamente äußerten auch Bedenken im Hinblick auf den Aufbau und den Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft.



Drucksache 416/1/18

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geldwäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 444/1/18

... 8. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Arti-kel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 362/18

... Was die in der Stellungnahme dargelegten Bedenken des Bundesrats hinsichtlich der Rolle betrifft, die der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Zusammenhang mit einer möglichen Senkung der nationalen Sicherheitsstandards zugewiesen wurde, so bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie auf jeden Fall deren Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich [Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags] vom Mandat der Agentur der Europäischen Union .für Netz- und Informationssicherheit unberührt. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene Rahmen .für die Zertifizierung der Cybersicherheit nicht im Widerspruch zu den derzeitigen Praktiken, stellt diese nicht infrage und führt auch nicht zu einer Senkung der bestehenden Standards. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, das Sicherheitsniveau für bestimmte Produkt- und Dienstleistungskategorien, die nicht unter eine europäische Regelung fallen, selbst zu regeln.



Drucksache 215/1/18

... 2. Der Bundesrat begrüßt daher den Entschluss der Kommission, für die Herausgabe und Sicherung von elektronischen Beweismitteln, die bei Internet-Diensteanbietern gespeichert sind, einen EU-weiten Rechtsrahmen festzulegen. Die Notwendigkeit einer Regelung auf der Ebene der EU liegt angesichts der zunehmenden Bedeutung elektronischer Beweismittel zur Bekämpfung sowohl der Internet- als auch aller sonstiger Formen der Kriminalität auf der Hand. Erforderlich ist daher ein Rechtsinstrument, das effektiv, praktikabel und zeitnah die Gewinnung von elektronischen Beweismitteln bei Internet-Diensteanbietern ermöglicht, jedoch zugleich in angemessener Weise dem Grundrechtsschutz gerecht wird und die bewährten Prinzipien internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit fortentwickelt.



Drucksache 218/18

... Darüber hinaus schafft eine einheitliche Vorgehensweise gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die in der EU dieselbe Art von Diensten anbieten, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind oder von wo aus sie tätig sind, und wahrt gleichzeitig das in Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegte Herkunftslandprinzip. Dieses Prinzip gilt nur für in der EU niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und unterliegt zudem einer Reihe von Ausnahmen und möglichen Befreiungen. Harmonisierte Vorschriften auf Unionsebene sind nicht nur erforderlich, um Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sondern auch, um zu einem kohärenteren Strafrecht in der Union zu gelangen. Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind ferner für andere Prämissen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich, z.B. für den Schutz der Grundrechte der Bürger und die Achtung der Souveränität und der Staatsgewalt bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Vertreter

Artikel 4
: Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
: Sanktionen

Artikel 6
: Koordinierung

Artikel 7
, 8, 9 und 10

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertreter

Artikel 4
Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bewertung

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Adressaten


 
 
 


Drucksache 66/1/17

... Die Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals "ohne Ausübung unzulässigen Drucks" als Genehmigungsvoraussetzung führt allerdings zu der Annahme, die staatliche Schutzpflicht sei bei vorherigem Einsatz unzulässigen Drucks "verwirkt". Während eine erteilte Einwilligung, die durch unzulässigen Druck herbeigeführt wurde, unstreitig unwirksam ist, führt bislang die sich an einen fruchtlosen, sämtliche Anforderungen erfüllenden Überzeugungsversuch anschließende - zusätzliche - erfolglose Ausübung unzulässigen Drucks lediglich zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber dazu, dass eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist. Hieran ist zwingend festzuhalten, da die Ausübung unzulässigen Drucks ein individuelles gegebenenfalls sanktionswürdiges Fehlverhalten des den Druck Ausübenden ist, nicht aber den Schutzanspruch des Betroffenen berühren kann. Da die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung unzulässigen Drucks zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte eine Genehmigung selbst bei einem neuen Überzeugungsversuch, der ohne unzulässigen Druck erfolgt, nicht mehr in Betracht kommen, jedenfalls, wenn von irgend einer Form des Fortwirkens des Drucks auszugehen ist. Auch dürften, bevor unzulässiger Druck eingesetzt wird, regelmäßig alle zulässigen Möglichkeiten der Einflussnahme ausgeschöpft worden sein.



Drucksache 642/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft

3. Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 3 neu

Zu Satz 4 neu

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 333/17

... (5) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.



Drucksache 126/1/17

... Der Verzicht auf den bisher erforderlichen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und das Abstellen auf die Vornahme allgemeiner Diensthandlungen hätte zur Folge, dass Vollstreckungsbeamte bei allgemeinen Diensthandlungen besser geschützt würden als andere Amtsträger. Wären an derselben allgemeinen Diensthandlung etwa ein Vollstreckungsbeamter und ein sonstiger Amtsträger beteiligt und würden beide angegriffen, fiele die strafrechtliche Prüfung wider-sinnigerweise unterschiedlich aus.



Drucksache 67/17

... Nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Konvention bleiben zwar bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. Eine solche Pflicht ergibt sich aus Artikel 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 957). Danach "ist die Person des Diplomaten unverletzlich. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern." Eine Pflicht zur Aufstellung von Sonderstrafnormen für Ehrdelikte ergibt sich daraus nicht. Es ist daher ausreichend, dass ausländische Diplomaten strafrechtlich vor Beleidigungen und Verleumdungen geschützt sind. Dieser Pflicht hat der deutsche Gesetzgeber bereits durch die allgemeinen Vorschriften in den §§ 185 bis 187 StGB Genüge getan.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 69/17 (Beschluss)

... g) Festlegung einer Mindestspeicherfrist, deren Nichteinhaltung einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt, wobei strafrechtliche Verjährungsvorschriften zu berücksichtigen sind;



Drucksache 315/1/17

... Das NetzDG-E richtet seinen Fokus auf die Rechtsdurchsetzung durch Betroffene gegenüber den sozialen Netzwerken, soweit bestimmte strafbare Inhalte betroffen sind. Es sollten aber nicht nur Anforderungen an Anbieter von sozialen Netzwerken erhöht werden, um strafbare Inhalte schneller zu entfernen, sondern zusätzlich auch die strafrechtliche Verfolgung durch staatliche Einrichtungen vereinfacht werden. Der Bundesrat fordert deshalb, dass im NetzDG-E auch das Verfahren der Zusammenarbeit sozialer Netzwerke mit Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden mit definierten kurzen Reaktionszeiten verbindlich geregelt wird.



Drucksache 743/17 (Beschluss)

... Die Antragstellung nach den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und Berufliches Rehabilitie-rungsgesetz (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 743/17 (Beschluss)




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 126/2/17

... Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer Stärkung des strafrechtlichen Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften.



Drucksache 183/1/17

... Baden-Württemberg hat zur 953. Sitzung des Bundesrates einen Entschließungsantrag für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen eingebracht (vgl. BR-Drucksache 118/17). Hintergrund war, dass der Fall einer in Freiburg getöteten Studentin Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten offenbart hat. So wurde erst nachträglich bekannt, dass der Tatverdächtige bereits in einem früheren Fall wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebietet es, dass derartige Informationen effektiv ausgetauscht werden. Dies gilt nicht nur für die Datenerfassung in einem zentralen Strafregisterinformationssystem, sondern konsequenterweise auch dann, wenn für einen Drittstaatenangehörigen ein Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Wenn sich dieser vor seinem Zuzug in das Bundesgebiet bereits über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eventuell vorhandene Einträge in das dortige Strafregister nicht im selben Maße Berücksichtigung finden sollten, wie dies bei einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit der Fall wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu BR-Drucksache 118/17 verwiesen.



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