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Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Es erscheint fraglich, ob die Verortung bei einer bewusst administrativ ausgerichteten Behörde ohne eigene Expertise im Bereich genuin strafrechtlicher und im absoluten Schwerpunkt gerade nicht zoll(straf)rechtlicher Sachverhalte und deren Verfolgung den qualitativ besseren Ansatz für eine kompetente strafrechtliche Vorbewertung darstellt. Es erstaunt angesichts von deren Tragweite, dass der Gesetzentwurf auch keine Gründe für die diesbezügliche Neuausrichtung und Umressortierung aufführt.



Drucksache 61/1/17

... Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat anlässlich ihrer Herbstkonferenz am 17. November 2016 in Berlin ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass in getarnten, nur eingeschränkt zugänglichen Netzwerken, dem sogenannten Darknet, Personen, die auf herkömmlichem Wege Zugang zu Waffen nicht ohne weiteres finden, eine kriminell nutzbare, logistische Infrastruktur niedrigschwellig erreichen können. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie durch Anpassungen des materiellen Strafrechts, namentlich des

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Drucksache 61/1/17




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 39/17 (Beschluss)

... Dem eigentlichen Sicherheitsproblem, mutwilliger Laser-Attacken auf tieffliegende Hubschrauber oder Flugzeuge, wird dadurch jedoch nicht begegnet. Entsprechende Blendungen gelten als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr und sind schon jetzt strafrechtlich verfolgbar (§ 315



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 51. Kritisch sieht der Bundesrat auch Artikel 61 des Verordnungsvorschlags. Dieser enthält Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung strafrechtlicher Vorschriften verpflichten. Unter anderem müssen die Mitgliedstaaten über Vorschriften verfügen, nach denen finanzielle Sanktionen mindestens den wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union ergibt, ausgleichen (vergleiche Artikel 61 Absatz 4 der vorgeschlagenen Verordnung). Es ist sicherzustellen, dass Artikel 61 nicht in die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten eingreift.



Drucksache 68/1/17

... es die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. stRspr seit BVerfGE 25, 269, 285). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1, 34; 108, 282, 312) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des

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Drucksache 68/1/17




Zu § 17


 
 
 


Drucksache 160/1/17

... Obwohl - worauf der Gesetzentwurf selbst verweist - EU-Beamte und sonstige EU-Bedienstete weiterhin nach dem EU-Beamtenstatuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und gleiches für die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten als Beamte oder Bedienstete des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten gilt, sieht der Gesetzentwurf keine Ersatzregelung für den aufzuhebenden § 8 EuropolG vor, mit der die strafrechtliche Verantwortlichkeit der genannten Personen fortgeschrieben werden kann. Dies ist unverständlich.



Drucksache 214/17

... Derartige Taten stellen die Strafrechtspflege in Fragen von Schuld und Strafzumessung vor besondere Herausforderungen. Gerade angesichts der in jüngerer Zeit erfolgten massenhaften Migration nach Deutschland und der damit einhergehenden kulturellen und religiösen Diversifizierung der Gesellschaft erscheint ein differenzierter, konsistenter und an der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland orientierter Umgang mit kulturell oder religiös geprägten Straftaten für unseren freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat wichtiger denn je. Hierzu bedarf es hinreichend klarer gesetzlicher Vorgaben für die Strafzumessung. Die geltende Regelung in § 46 des

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Drucksache 214/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 215/17

... 2. Zur nachhaltigen Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls, der von der Bevölkerung als besonders schwerwiegende Bedrohung ihrer Sicherheit im privatesten Lebensbereich wahrgenommen wird, bedarf es neben der zwingend notwendigen Anpassung der strafprozessualen Befugnisse auch einer Verschärfung des materiellen Strafrechts. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, den Strafrahmen für Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 3

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Drucksache 215/17




Entschließung

Begründung

zu 1a

zu 1b

zu 1c

zu 1d

zu 1e

zu 1f

zu 2


 
 
 


Drucksache 698/17

... "6. Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register."



Drucksache 680/1/17

... Obwohl in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehen ist, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich von den Zielen und Aufgaben der ENISA unberührt bleiben - also nicht vom Mandat der ENISA umfasst sind -, berühren die Regelungen zum EU-Zertifizierungsrahmen in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit, sofern sie als umfassende Vorrangregelung ausgestaltet sind. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass auch der Bereich der öffentlichen Verwaltung von der Binnenmarktkompetenz nicht umfasst ist.



Drucksache 1/1/17

... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.



Drucksache 39/1/17

... Dem eigentlichen Sicherheitsproblem, mutwilliger Laser-Attacken auf tieffliegende Hubschrauber oder Flugzeuge, wird dadurch jedoch nicht begegnet. Entsprechende Blendungen gelten als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr und sind schon jetzt strafrechtlich verfolgbar (§ 315



Drucksache 607/17 (Beschluss)

... Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr



Drucksache 653/2/17

... 1. Artikel 83 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte alleine können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 237/17 (Beschluss)

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung



Drucksache 95/17

... 6. Bei der Einschränkung sämtlicher staatlicher Leistungen soll auch der Aspekt strafrechtsrelevanter Handlungen der Partei bzw. ihrer Funktionäre, etwa im Sinne des Volksverhetzungsparagraphen, § 130



Drucksache 653/1/17

... 1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass die EU verstärkt im Bereich des Strafrechts gesetzgeberisch tätig wird. Dabei handelt es sich um einen für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensiblen Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 262/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des



Drucksache 654/17 (Beschluss)

... 4. Zugleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Verschlüsselung durch Terroristen und andere Kriminelle zur Vorbereitung und Durchführung schwerer Straftaten missbraucht wird. Der Bundesrat unterstützt daher die Überlegungen der Kommission, die Rolle der Verschlüsselung beim Schutz der inneren Sicherheit und bei strafrechtlichen Ermittlungen näher zu untersuchen.



Drucksache 380/17

... Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern. Dieses Ziel ist nur im Zusammenwirken präventiver und repressiver Maßnahmen zu erreichen. Hierbei kann das Strafrecht einen Beitrag leisten. Zudem sollte die bislang relativ niedrige Aufklärungsquote von derzeit etwa 15,2 Prozent im Bundesdurchschnitt im Jahr 2015 erhöht werden, etwa durch die Sicherstellung ausreichender personeller Ermittlungskapazitäten oder im Hinblick auf mobile Tätergruppen durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene.

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Drucksache 380/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB

2. Erhebung von Verkehrsdaten

3. Anschluss als Nebenkläger § 395 StPO

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 654/17

... Eine wirkungsvolle Abschreckung setzt einen Rahmen voraus, dessen Maßnahmen glaubwürdig sind und potenzielle Cyberkriminelle und Angreifer abschrecken. Solange die Urheber von Cyberangriffen - ob es sich dabei um Staaten oder andere Angreifer handelt - nicht mehr zu befürchten haben, als dass ihr Vorhaben misslingt, werden sie kaum davon ablassen. Eine wirksamere Strafverfolgung mit Schwerpunkt auf Enttarnung, Rückverfolgbarkeit und Verfolgung von Cyberkriminellen ist für eine wirksame Abschreckung von grundlegender Bedeutung. Zusätzlich dazu muss die EU ihre Mitgliedstaaten beim Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten mit doppeltem Verwendungszweck unterstützen. Um bei den Cyberangriffen eine Trendwende einzuleiten, muss die Gefahr, gefasst und strafrechtlich sanktioniert zu werden, zunehmen. Cyberangriffe sollten umgehend strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Die Urheber sollten vor Gericht gestellt werden oder es sollten angemessene politische bzw. diplomatische Reaktionen folgen. Bei einer größeren Krise mit bedeutenden internationalen und verteidigungspolitischen Implikationen könnte die Hohe Vertreterin dem Rat Handlungsoptionen vorlegen.



Drucksache 588/1/17

... 31. Die öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Artikel 59 des Verordnungsvorschlags) auf den Websites der zuständigen Behörden wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Er regt jedoch an, die Bekanntmachung um strafrechtliche Sanktionen zu erweitern. Außerdem sollte mit Blick auf die grenzüberschreitenden Angebote von PEPP sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden auf der Website der zuständigen Stelle Informationen über alle in der EU gegenüber PEPP-Anbietern verhängten Sanktionen erhalten und diese nicht auf mitgliedstaatliche Maßnahmen beschränkt bleiben.



Drucksache 680/17 (Beschluss)

... Obwohl in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehen ist, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich von den Zielen und Aufgaben der ENISA unberührt bleiben - also nicht vom Mandat der ENISA umfasst sind -, berühren die Regelungen zum EU-Zertifizierungsrahmen in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit, sofern sie als umfassende Vorrangregelung ausgestaltet sind. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass auch der Bereich der öffentlichen Verwaltung von der Binnenmarktkompetenz nicht umfasst ist.



Drucksache 373/17

... 34. Das Abkommen sollte Regelungen für die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht (einschließlich Überprüfungen) vorsehen, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind. Diese Regelungen sollten insbesondere gewährleisten, dass diese Verfahren bis zu ihrem Abschluss unter den einschlägigen, vor dem Austrittstermin anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts durchgeführt werden. Außerdem sollten sie Regeln für die etwaige Verwendung von Informationen und Daten in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren vorsehen, die zum Austrittstermin noch nicht abgeschlossen sind. Diese sollten sich sowohl auf Informationen und Daten im Besitz des Vereinigten Königreichs, die ihren Ursprung in der EU-27 oder Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union haben, als auch auf Informationen und Daten im Besitz der EU-27 oder der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben, erstrecken. Schließlich sollten sie Regeln zum Schutz personenbezogener Daten enthalten.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.



Drucksache 528/17

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des



Drucksache 125/1/17

... Ausgehend hiervon ist es nur konsequent, extremistische Straftaten zumindest in dem Umfang, in dem sie taugliche Anlasstaten für eine EAÜ sind, auch in den Katalog des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB aufzunehmen mit der Folge, dass der über fünf Jahre hinaus fortbestehenden Gefährlichkeit eines extremistischen Straftäters gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Verlängerung der Führungsaufsicht - und damit auch der EAÜ - Rechnung getragen werden könnte. Es ist im Ergebnis nicht einsichtig, warum diese Möglichkeit etwa bei einem wiederholungsgefährdeten Täter einer räuberischen Erpressung, nicht aber bei einem Probanden bestehen soll, der nach Vorbereitung eines terroristischen Anschlags gemäß § 89a StGB verurteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der religiös oder weltanschaulich bedingten Gefährlichkeit von Extremisten besonders häufig um einen Zustand handeln wird, dem sich nur durch langfristige Resozialisierungsmaßnahmen entgegenwirken lässt. Auch die Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz "Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung" hat die Prüfung einer Erweiterung des § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StGB um Terrorismusdelikte aufgrund dieser Erwägungen dringend empfohlen (vgl. Seite 54 und 56 des Abschlussberichts).

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Drucksache 125/1/17




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 161/1/17

... a) Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität", KOM (2011)



Drucksache 276/17

... Hinsichtlich privater Diensteanbieter ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Nummer 9 (gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Artikel 74 Nummer 1 (Bürgerliches Recht und Strafrecht).

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Drucksache 276/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... Es erscheint fraglich, ob die Verortung bei einer bewusst administrativ ausgerichteten Behörde ohne eigene Expertise im Bereich genuin strafrechtlicher und im absoluten Schwerpunkt gerade nicht zoll(straf)rechtlicher Sachverhalte und deren Verfolgung den qualitativ besseren Ansatz für eine kompetente strafrechtliche Vorbewertung darstellt. Es erstaunt angesichts von deren Tragweite, dass der Gesetzentwurf auch keine Gründe für die diesbezügliche Neuausrichtung und Umressortierung aufführt.



Drucksache 101/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel einer grenzüberschreitend effektiveren Vermögensabschöpfung im strafrechtlichen Bereich. Nach wie vor und insbesondere in Zeiten des internationalen Terrorismus gilt: "Verbrechen darf sich nicht auszahlen". Daher unterstützt er, dass mit dem Verordnungsvorschlag ein weiteres Element des Maßnahmenpakets der Kommission zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung vorgelegt wird. Der Verordnungsvorschlag stellt eine im Grundsatz begrüßenswerte Fortentwicklung und Konsolidierung des auf EU-Ebene bestehenden Regimes der Vermögensabschöpfung dar.



Drucksache 254/2/17

... 'Das Ansehen der Justiz und damit auch die Autorität des Staates wird nicht nur durch heimliches Aufnehmen von Teilen der Gerichtsverhandlung untergraben. Vielmehr ist dies auch der Fall, wenn offen mit Bild- oder Tonaufnahmen begonnen wird. Bereits dadurch werden Interessen der aufgenommenen Personen verletzt, auch wenn die Offenkundigkeit des Vorgehens das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen ermöglicht. Die genannten Schutzinteressen werden aber insbesondere dann verletzt, wenn dem Vorsitzenden eine Auseinandersetzung über die Beendigung der Aufnahme aufgezwungen wird. Wegen der gegebenenfalls erforderlichen Hinzuziehung von Justizbediensteten oder Polizeikräften zur tatsächlichen Durchsetzung sitzungspolizeilicher Maßnahmen kann sich diese Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstrecken. Nicht selten suchen Personen aus der sogenannten "Reichsbürger"-Szene solche Auseinandersetzungen mit der "Staatsgewalt", um sich und ihren Umkreis in ihrer Ablehnung des Staates zu bestätigen. Deshalb muss auch dem offenen Aufnehmen mit strafrechtlichen Mitteln begegnet und durch eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Sicherstellung und Einziehung von Aufnahmen bzw. Datenträgern Vorsorge vor einer Verbreitung entsprechender Aufnahmen getroffen werden können.'



Drucksache 125/17

... Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann für sich gesehen zwar die Begehung solcher Straftaten nicht sicher verhindern. Dennoch kann sie als Teil eines Maßnahmebündels im Rahmen der Führungsaufsicht bei aus der Haft entlassenen extremistischen Straftätern einen Beitrag für mehr Sicherheit leisten (vgl. den Abschlussbericht "Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung" einer vom Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingesetzten Länder-Arbeitsgruppe vom 7. Dezember 2016, S. 54 f., deren Überlegungen zu extremistischen Straftätern auf einer Prüfbitte der 87. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 1. und 2. Juni 2016 beruht; vgl. auch Bräuchle/Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, S. 20, veröffentlicht am 1. März 2016 unter www.bmjv.de, Suchbegriff "Aufenthaltsüberwachung").

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045


 
 
 


Drucksache 315/17

... Hasskriminalität erfüllt in der Regel strafrechtliche Tatbestände wie üble Nachrede, Verleumdung oder Volksverhetzung. Erfasst werden auch falsche Nachrichten ("Fake News"), soweit sie objektiv den Tatbestand einer oder mehrerer der in § 1 Absatz 3 genannten Strafrechtsnormen erfüllen, etwa die Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 642/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1. Für den Bund

D.2. Für die Länder

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 3 - neu -

Zu Satz 4 - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 163/17 (Beschluss)

... strafrechtlich abgesichert wird, stellt sich gleichsam als Verlängerung des Rechts der Betroffenen auf selbstbestimmte Außendarstellung dar. Ohne eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung kann kein Vertrauensverhältnis zum Anvertrauenden entstehen und der Berufsgeheimnisträger die ihm zugedachte Funktion nicht sinnvoll erfüllen.



Drucksache 126/17

... Zu einem verbesserten Schutz von Vollstreckungsbeamten kann das Strafrecht einen wichtigen Beitrag leisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E

4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 216/17

... Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, propagandistische Aktivitäten der neonazistischen Szene, die der Verherrlichung des Nationalsozialismus oder der Relativierung der NS-Verbrechen dienen, mit strafrechtlichen Mitteln intensiver zu bekämpfen. Um dem Schutzzweck des § 86a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 743/17

... Die Antragstellung nach den drei Gesetzen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und



Drucksache 160/17 (Beschluss)

... Obwohl - worauf der Gesetzentwurf selbst verweist - EU-Beamte und sonstige EU-Bedienstete weiterhin nach dem EU-Beamtenstatuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und gleiches für die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten als Beamte oder Bedienstete des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten gilt, sieht der Gesetzentwurf keine Ersatzregelung für den aufzuhebenden § 8 EuropolG vor, mit der die strafrechtliche Verantwortlichkeit der genannten Personen fortgeschrieben werden kann. Dies ist unverständlich.



Drucksache 163/1/17

... strafrechtlich abgesichert wird, stellt sich gleichsam als Verlängerung des Rechts der Betroffenen auf selbstbestimmte Außendarstellung dar. Ohne eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung kann kein Vertrauensverhältnis zum Anvertrauenden entstehen und der Berufsgeheimnisträger die ihm zugedachte Funktion nicht sinnvoll erfüllen.



Drucksache 138/17

... die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.



Drucksache 118/17

... In diesem Zusammenhang bildet das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) einen wichtigen Baustein. Mit diesem System ist es den Mitgliedstaaten der EU möglich auf die Strafregister der anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen. In den jeweiligen nationalen Registern werden dabei sämtliche Verurteilungen der Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates gespeichert, egal in welchem Mitgliedstaat der EU die Verurteilung erfolgte. Bei Unionsbürgern reicht somit eine Anfrage bei dem Herkunftsmitgliedstaat aus, um sämtliche strafrechtliche Verurteilungen in Erfahrung zu bringen.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Die Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals "ohne Ausübung unzulässigen Drucks" als Genehmigungsvoraussetzung führt allerdings zu der Annahme, die staatliche Schutzpflicht sei bei vorherigem Einsatz unzulässigen Drucks "verwirkt". Während eine erteilte Einwilligung, die durch unzulässigen Druck herbeigeführt wurde, unstreitig unwirksam ist, führt bislang die sich an einen fruchtlosen, sämtliche Anforderungen erfüllenden Überzeugungsversuch anschließende - zusätzliche - erfolglose Ausübung unzulässigen Drucks lediglich zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber dazu, dass eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist. Hieran ist zwingend festzuhalten, da die Ausübung unzulässigen Drucks ein individuelles gegebenenfalls sanktionswürdiges Fehlverhalten des den Druck Ausübenden ist, nicht aber den Schutzanspruch des Betroffenen berühren kann. Da die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung unzulässigen Drucks zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte eine Genehmigung selbst bei einem neuen Überzeugungsversuch, der ohne unzulässigen Druck erfolgt, nicht mehr in Betracht kommen, jedenfalls, wenn von irgend einer Form des Fortwirkens des Drucks auszugehen ist. Auch dürften, bevor unzulässiger Druck eingesetzt wird, regelmäßig alle zulässigen Möglichkeiten der Einflussnahme ausgeschöpft worden sein.



Drucksache 183/17

... 1. Zu einem erhöhten Schutz der Allgemeinheit trägt die bislang wahlweise mögliche, zukünftig jedoch entsprechend Artikel 6 Absatz 3 Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009) - im Folgenden: Rahmenbeschluss - verpflichtende Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürgerinnen und -Bürger bei. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht nur Verurteilungen deutscher Gerichte in das Führungszeugnis der Betroffenen aufgenommen werden, sondern auch alle Verurteilungen durch Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten. Dies geschieht durch eine entsprechende Abfrage bei der Strafregisterbehörde des Herkunftsmitgliedstaates, der nach Artikel 4 Rahmenbeschluss alle Verurteilungen der eigenen Staatsangehörigen durch Gerichte anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen. Hierdurch wird verhindert, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die innerhalb der Europäischen Union strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies Führungszeugnis erhalten können, sofern sie nicht freiwillig ein Europäisches Führungszeugnis beantragen. Zugleich wird mit dieser Regelung eine derzeit noch bestehende Lücke bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses geschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 101/1/17

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel einer grenzüberschreitend effektiveren Vermögensabschöpfung im strafrechtlichen Bereich. Nach wie vor und insbesondere in Zeiten des internationalen Terrorismus gilt: "Verbrechen darf sich nicht auszahlen". Daher unterstützt der Bundesrat, dass mit dem Verordnungsvorschlag ein weiteres Element des Maßnahmenpakets der Kommission zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung vorgelegt wird. Der Verordnungsvorschlag stellt eine im Grundsatz begrüßenswerte Fortentwicklung und Konsolidierung des auf EU-Ebene bestehenden Regimes der Vermögensabschöpfung dar.



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat anlässlich ihrer Herbstkonferenz am 17. November 2016 in Berlin ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass in getarnten, nur eingeschränkt zugänglichen Netzwerken, dem sogenannten Darknet, Personen, die auf herkömmlichem Wege Zugang zu Waffen nicht ohne weiteres finden, eine kriminell nutzbare, logistische Infrastruktur niedrigschwellig erreichen können. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie durch Anpassungen des materiellen Strafrechts, namentlich des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 1. Artikel 83 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungs-maßnahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte alleine können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 68/17 (Beschluss)

... es die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. stRspr seit BVerfGE 25, 269, 285). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1, 34; 108, 282, 312) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... § 1 Absatz 2 BDSG-E regelt, dass "andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz" - wie etwa die §§ 12 ff. EGGVG - dem BDSG vorgehen. Anders als das geltende BDSG enthält der Gesetzentwurf des BDSG in Teil 3 jedoch Vorschriften des Datenschutzes, die mit solchen des Strafprozessrechts kollidieren, insbesondere mit den Vorschriften zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen. Da die Vorschriften des Prozessrechts voraussichtlich nicht als "Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz" zu betrachten sind, löst § 1 Absatz 2 BDSG-E diese Konkurrenz nicht auf. Das birgt die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren durch Streitigkeiten über die Rechte betroffener Personen nach den §§ 55 bis 58 BDSG-E behindert werden. Zum Beispiel könnten Beschuldigte einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung für sie nachteiliger Zeugenaussagen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 BDSG-E geltend machen.



Drucksache 607/17

... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksachen 18/12936, 18/12964 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes * Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr - Drucksache 18/10145 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/17




,Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 69/1/17

... g) Festlegung einer Mindestspeicherfrist, deren Nichteinhaltung einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt, wobei strafrechtliche Verjährungsvorschriften zu berücksichtigen sind;



Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung eine Entschließung für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen gefasst, vgl. BR-Drucksache 118/17(B). Hintergrund war, dass der Fall einer in Freiburg getöteten Studentin Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten offenbart hat. So wurde erst nachträglich bekannt, dass der Tatverdächtige bereits in einem früheren Fall wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebietet es, dass derartige Informationen effektiv ausgetauscht werden. Dies gilt nicht nur für die Datenerfassung in einem zentralen Strafregisterinformationssystem, sondern konsequenterweise auch dann, wenn für einen Drittstaatenangehörigen ein Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Wenn sich dieser vor seinem Zuzug in das Bundesgebiet bereits über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eventuell vorhandene Einträge in das dortige Strafregister nicht im selben Maße Berücksichtigung finden sollten, wie dies bei einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit der Fall wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu BR-Drucksache 118/17(B) verwiesen.



Drucksache 588/17 (Beschluss)

... 24. Die öffentliche Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Artikel 59 des Verordnungsvorschlags) auf den Websites der zuständigen Behörden wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Er regt jedoch an, die Bekanntmachung um strafrechtliche Sanktionen zu erweitern. Außerdem sollte mit Blick auf die grenzüberschreitenden Angebote von PEPP sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden auf der Website der zuständigen Stelle Informationen über alle in der EU gegenüber PEPP-Anbietern verhängten Sanktionen erhalten und diese nicht auf mitgliedstaatliche Maßnahmen beschränkt bleiben.



Drucksache 179/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält eine begleitende Evaluation der durch diesen Gesetzentwurf erweiterten Befugnisse zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, zur Abschiebehaft, zur zulässigen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams, zum Einbehalt ausländischer Reisepapiere, zur Identitätsprüfung mittels Auswertung mitgeführter Datenträger des Asylsuchenden sowie zu den begleitenden datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen für geboten.



Drucksache 661/17

... Im Bereich des Strafrechts wurde im Juli dieses Jahres die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug11 angenommen, die Mindestvorschriften für die Definition von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten sowie Sanktionen und Verjährungsfristen festlegt. Die Richtlinie definiert die sachliche Zuständigkeit der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)12. Die EPPO wird insbesondere für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung von Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zuständig sein, die mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und bei denen sich der Gesamtschaden auf mindestens 10 000 000 EUR beläuft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/17




1. Einleitung - auf dem Weg zu einem EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

2. Ergebnisse SEIT der Annahme des MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLANS

2.1 Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und Vorbereitung eines modernen Ansatzes für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze

2.1.1. Vorschläge zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr

2.1.2. Vorschlag zur Mehrwertsteuer bei elektronischen Veröffentlichungen

2.2 Gezielte Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 2.2.1. Verbesserung des Steuereinzugs und der Zusammenarbeit der Behörde

2.2.2. Befristete Ausnahme

3. Umsetzung der künftigen Vorschläge

3.1 Auf dem Weg zu einem robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum

3.1.1. Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystem

3.1.1.1. Erster Teilschritt: Paket für das endgültige Mehrwertsteuersystem Oktober 2017

3.1.1.2. Zweiter Teilschritt: Ausführliche technische Bestimmungen für die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems 2018

3.1.2. Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs heute: Bessere Verwaltungszusammenarbeit bringt raschere Ergebnisse

3.1.3. Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.2 Auf dem Weg zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze

3.3 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 315/17 (Beschluss)

... Das NetzDG-E richtet seinen Fokus auf die Rechtsdurchsetzung durch Betroffene gegenüber den sozialen Netzwerken, soweit bestimmte strafbare Inhalte betroffen sind. Es sollten aber nicht nur Anforderungen an Anbieter von sozialen Netzwerken erhöht werden, um strafbare Inhalte schneller zu entfernen, sondern zusätzlich auch die strafrechtliche Verfolgung durch staatliche Einrichtungen vereinfacht werden. Der Bundesrat fordert deshalb, dass im NetzDG-E auch das Verfahren der Zusammenarbeit sozialer Netzwerke mit Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden mit definierten kurzen Reaktionszeiten verbindlich geregelt wird.



Drucksache 116/1/17

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche - COM(2016) 826 final



Drucksache 120/17

... Die flämische Region in Belgien37 und die spanische Umweltstaatsanwaltschaft38 erstellen jährliche Berichte und Analysen von Umweltinspektionen und strafrechtlichen Verfolgungen im Umweltbereich, um die Öffentlichkeit zu informieren und Statistiken für die Bewertung der Tätigkeiten zur Compliance-Sicherung bereitzustellen.



Drucksache 528/1/17

Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.