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"Studie"
Drucksache 417/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
... "Bei der Auswahl der Proben sind primär Risikogrundsätze anzulegen. Diese Auswahl hat zu berücksichtigen, ob das Untersuchungsziel durch amtliche Probenahme im Rahmen des Zoonose-Stichprobenplans erreicht werden muss, oder ob nicht andere Wege, wie beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Studien, geeigneter sind." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 6 Absatz 2 Sätze 4 und 5 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Drucksache 361/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur wissenschaftlichen Evaluierung von Kinderschutzverfahren und zu Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes
... 1. Der Bundesrat fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Empfehlungen der Kommission Kinderschutz auf, eine wissenschaftliche Evaluierung der Kinderschutzverfahren zu veranlassen, durch die - insbesondere aufgrund von Verlaufsstudien - die Wirksamkeit familiengerichtlicher Maßnahmen zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erforscht wird.
Drucksache 239/1/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 5. Der Bundesrat verweist auf die Ergebnisse einer aktuellen Studie des Öko-Institutes und des International Council on Clean Transportation (ICCT) im Auftrag des Umweltbundesamtes vom Mai 2020, in der die Klimawirkung verschiedener LNG-Lkw-Konzepte in der Nutzungsphase bilanziert und mit der von Diesel-Lkw verglichen wurde. Die Untersuchung nimmt nicht nur die Kohlendioxid-Emissionen in den Blick, sondern berücksichtigt zusätzlich die gesamte Kraftstoffbereitstellung, also Gewinnung, Transport, Lagerung und Tankvorgänge und damit die Wirkung der Klimagase Methan und Lachgas. Im Ergebnis wird der Beitrag dieser Lkw zum Klimaschutz im Verkehr als im besten Fall sehr begrenzt eingeschätzt und eine Förderung von LNG-Lkw aus Klima- und Umweltsicht nicht empfohlen.
Drucksache 325/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... Was die Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie angeht, so hat die Kommission gegen alle Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie eingeleitet. Mehrere Mitgliedstaaten haben daraufhin neue Gesetze erlassen, sodass die betreffenden Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden konnten. Bei anderen Mitgliedstaaten laufen die Vertragsverletzungsverfahren noch. Bis Mitte 2021 wird eine Studie über die wirksame Anwendung der vierten Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten abgeschlossen sein, die in den vorgeschriebenen Bericht der Kommission über die wirksame Anwendung der vierten Geldwäscherichtlinie15 einfließen wird.
2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Mitteilung
I. Einführung
II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie
Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS
IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene
Art der EU-Einrichtung
V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN
Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene
Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung
VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH
VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG
VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan
Drucksache 384/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Mitgliedern für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreterin der zuständigen obersten Landesbehörden Frau Ministerialrätin Dr. Sabine Graap Ministerium für Kultur und Wissenschaft (Nordrhein-Westfalen) sowie als Vertretung der Studierenden N.N. vorzuschlagen.
Drucksache 552/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... c) Hinzu kommt die wohnungspolitische Dimension dieser Konzepte: Viele Studierende haben Probleme, auf dem regulären Wohnungsmarkt eine finanzierbare Wohnung zu finden. Durch "Wohnen für Hilfe" werden zusätzliche Wohnraumpotenziale erschlossen, die einen Beitrag zur Entspannung der Wohnraumversorgung gerade in hochpreisigen Ballungsräumen leisten können.
2. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements
3. Zu Wohnen für Hilfe
4. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes
5. Zur Sicherung der maritimen Wirtschaft
Drucksache 155/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
... Die Länder haben zur Herstellung verfassungsmäßiger Zustände 2018 einen neuen Staatsvertrag ausverhandelt, der die Vergabe von Studienplätzen in den Fächern (Human-)Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie unter der Beachtung der Vorgaben des BVerfG fortentwickelt. Damit die neuen Regelungen termingerecht zur Öffnung des Bewerbungsportals am 1. Dezember 2019 in Kraft treten, haben die Länder vereinbart, dass der Staatsvertrag zum 15. November 2019 ratifiziert ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen rechtssicheren Gleichlauf der Regelungen zur Vergabe der Studienplätze im Zentralen Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung mit der Aufhebung der (verfassungswidrigen) Vorschriften des HRG zu gewährleisten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 589/2/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) Punkt 29 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
...
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) Punkt 29 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Drucksache 55/1/19
... Bundesweit wurden und werden derzeit Modelle zur Studienorientierung an den Hochschulen entwickelt und implementiert mit dem Ziel die Studienerfolgsquote zu erhöhen bzw. die Studienabbruchquote zu senken. Gerade während der ersten Semester kommt es häufig zum Wechsel des Studienfachs oder zum Studienabbruch. Eine mögliche Erklärung hierfür ist, dass viele Studierende vor Beginn ihres Studiums kein genaues Bild von dessen Ablauf und den Anforderungen bzw. von den Berufsbildern, die damit typischerweise verbunden sind, haben. Orientierungsstudiengänge können den Studierenden dabei helfen, diese Frage möglichst früh im Studium zu klären und so das Wechseln oder Abbrechen von Studiengängen zu vermeiden helfen. Orientierungsstudiengänge können daher eine wichtige Unterstützung für den Übergang in ein erfolgreiches Studium sein. Die Einführung dieser Modelle werden zum Teil auch durch Bundes- oder Landesmittel finanziell unterstützt. Die fehlende Flexibilität im
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG
15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG
16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG
Drucksache 269/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... es und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund des massiven Eingriffs in das Elternrecht auch 25 Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Aufhebung dieser Adoptionen noch eine maßvolle Korrektur in Form eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, das den betroffenen leiblichen Eltern und den inzwischen erwachsenen Kindern eine Kontaktaufnahme zumindest möglich macht. Die Schaffung eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts für betroffene leibliche Eltern und Kinder stellt dabei lediglich eine in Anbetracht des Zeitablaufs erste dringend gebotene Maßnahme dar, der weitere begleitende Maßnahmen wie insbesondere die Verlängerung der entsprechenden Aktenaufbewahrungsfristen, die Einrichtung der Möglichkeit einer psychologischen Begleitung der betroffenen Familien sowie die Durchführung einer Hauptstudie zur systematischen Aufarbeitung auch dieses Kapitels DDR-Unrecht folgen müssen.
Drucksache 270/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin § 4 Studienordnung
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
A Änderungen
Zur Eingangsformel
Zu Artikel 1
§ 30 Prüfungstermine
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
§ 33 Prüfungskommission
§ 38 Wiederholung
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
B Entschließung
Drucksache 283/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final
... untersuchte die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission in einer Metastudie die Daten zu den NO
Drucksache 400/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
... Allein mithilfe der Förderung von Investitionen kann eine erfolgreiche Transformation der Kohleregionen nicht gelingen. Zur Beantragung und Inanspruchnahme der Investitionen, zum Beispiel in den Bereichen der regionalen Wirtschaftsförderung bzw. der Forschung und Entwicklung, fallen in den Fördergebieten des § 2 auch umfangreiche konsumtive Ausgaben an. Das im § 15 angekündigte Bundesprogramm "Zukunft Revier" sieht eine Förderung von derartigen konsumtiven Leistungen vor, zum Beispiel Ausgaben für Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Personalausgaben, Ausgaben für externe Beratungsleistungen, Ausgaben für Maßnahmen zur Vernetzung und zur Kommunikation zwischen den Akteuren und Veranstaltungen, sowie Studien. Diese Intention findet sich jedoch ausschließlich im zu § 15 gehörigen Begründungstext.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 InvKG
4. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 3 Buchstabe a InvKG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 7 InvKG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Nummer 2a - neu - InvKG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 InvKG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2b* - neu - InvKG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 InvKG
10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 - neu - InvKG
11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - InvKG
12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Einleitungsteil InvKG
13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 1 InvKG
14. Zu Artikel 1 § 14 InvKG
15. Zu Artikel 1 § 15 InvKG
16. Zu Artikel 1 § 17 Nummer 31 - neu - InvKG
17. Zu Artikel 1 § 26 InvKG
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
22. Zum Gesetzentwurf allgemein
23. Zu Artikel 1 Kapitel 1
Drucksache 579/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Die Strecke ist im Vordringlichen Bedarf des Bundesschienenwegeausbaugesetzes enthalten und als internationales Projekt mit dem Anschluss an Antwerpen und den grenzüberschreitenden Personenverkehr zwischen Venlo (NL) und dem Raum Düsseldorf sowie als südliche Ausweichroute zur Betuwe-Linie verkehrlich von hoher Bedeutung. Eine von Belgien und den Niederlanden mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Verkehrsministeriums von Nordrhein-Westfalen durchgeführte Machbarkeitsstudie ergab, dass der Ausbau über Kaldenkirchen und Viersen die wirtschaftlichste Alternative für die Verbindung zwischen Antwerpen und dem Ruhrgebiet ist. Der Ausbau setzt die vorherige Einigung der Länder Belgien und Niederlanden über das Ausbauvorhaben aus. Sobald diese Einigung erfolgt ist, ist die zügige Realisierung des Projektes vorgesehen. Die Aufnahme in das vorliegende Gesetz dient der weiteren Beschleunigung.
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... Gemeinsam mit anderen marktbasierten Instrumenten (wie beispielsweise Entgelten, Abgaben oder Emissionsquoten) kann die Besteuerung dazu genutzt werden, spezifischen ökologischen Herausforderungen zu begegnen, während gleichzeitig Investitionen, Beschäftigung und Wachstum gefördert werden. Wirtschaftsstudien zeigen, dass bestimmte Arten von Steuern - wie jene auf Arbeit und Einkommen - stärker verzerrend wirken, während andere Steuern wie Verbrauch- und Umweltsteuern wachstumsfreundlicher sind.
Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... 13. Als Mengengeschäft gelten nach Basel III final nur Kredite an Unternehmen bis zu 1 Mio. Euro, wenn das Portfolio im Mengengeschäft ausreichend granular ist. Zum Nachweis der Granularität gilt in der EU seit jeher die qualitative Methode. Daran sollte auch bei der Umsetzung von Basel III final festgehalten werden, zumal die EBA-Auswirkungsstudie darin keinen Nachteil sieht.
Drucksache 216/19 (Beschluss)
... für Teilzeitstudiengänge und schulische Teilzeitausbildungen, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern. Auch eine Anhebung der Altersgrenzen würde individuellen Bildungsbiographien noch stärker Rechnung tragen.
Drucksache 435/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes - BNichtrSchG
... Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz wird nicht für notwendig erachtet, da zu den positiven Auswirkungen von Rauchverboten auf den Gesundheitszustand zahlreiche internationale Studien vorliegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen
V. Kosten und Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu a Absatz 1 Nummer 3
Zu b § 1 Absatz 1 Nummer 4
Zu § 2
Zu Nummer 3
Zu a Nummer 3
Zu b Nummer 3a
Zu c Nummer 3b
Zu d Nummer 3c
Zu § 5
Zu e Absatz 2 Satz 21
Drucksache 357/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
... Engt man die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte auf die Bereiche Anästhesietechnik und Operationstechnik ein sowie die Studienrichtung auf Pädagogik, wären zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten oder Absolventinnen und Absolventen des Studiums Lehramt an beruflichen Schulen Gesundheits- und Pflegewissenschaft von der Möglichkeit, zu unterrichten, ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 ATA-OTA-G
3. Zu Artikel 1 § 15,*§ 22 Absatz 3 und § 68 Nummer 1, 2 und 3 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 § 15 ATA-OTA-G *
5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 - neu - ATA-OTA-G
6. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 ATA-OTA-G
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 ATA-OTA-G
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 1 ATA-OTA-G
9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *
11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G * In Artikel 1 ist § 22 Absatz 3 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G *
13. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 5 ATA-OTA-G
14. Zu Artikel 1 § 24 ATA-OTA-G
15. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 5 ATA-OTA-G
16. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 ATA-OTA-G
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G
18. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G
19. Zu Artikel 1 § 41 ATA-OTA-G
20. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 und Absatz 4 und § 64 Absatz 1 ATA-OTA-G
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
21. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 2 ATA-OTA-G
22. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - ATA-OTA-G
23. Zu Artikel 1
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 17a Absatz 1 Satz 1a - neu - KHG
25. Zu Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 384/19
Vorlage an den Bundesrat
Benennung von Mitgliedern für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... -Verordnung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beirat eingerichtet, der das Ministerium bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Deutschlandstipendiums unterstützt. Zwei Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Obersten Landesbehörden werden vom Bundesrat vorgeschlagen, ebenso zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.
Drucksache 7/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
... c) Weiterhin bittet der Bundesrat, die Erforderlichkeit der zusätzlichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten gemäß § 4a Absatz 5 Nummer 3, § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 39 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E zu überprüfen. Die Mitteilungspflicht gemäß § 4a Absatz 5 Nummer 3 AufenthG-E erzeugt zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Beschäftigungsstelle, obwohl der Ausländer der Ausländerbehörde bereits gemäß § 82 AufenthG-E mitzuteilen hat, dass die Erwerbstätigkeit vorzeitig beendet wurde. Im Rahmen von § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 AufenthG-E wird der aufnehmenden Bildungs- bzw. Forschungseinrichtung die zusätzliche Verpflichtung auferlegt, auch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, welche den zugrunde liegenden Aufenthaltstitel erteilt hat, über die Mobilität des Studierenden bzw. der Forscherin und des Forschers zu informieren. Nach den in der Begründung zitierten Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 ist diese Mitteilungspflicht nicht zwingend. Die Ermittlung der jeweils zuständigen Behörde des anderen Mitgliedsstaates und deren Kontaktdaten sollte nicht der aufnehmenden Bildungs- bzw. Forschungseinrichtung aufgebürdet werden. Zudem bleibt unklar, wie im Vollzug die Mitteilung konkret erfolgen soll. Der Zweck der einer Beschäftigung nachgelagerten Auskunftspflicht gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E wird in der Gesetzesbegründung nicht deutlich. Zumindest erscheint eine Begrenzung im Rahmen der üblichen Zeiträume der kaufmännischen bzw. personalaktenrechtlich geregelten Aufbewahrungsfristen erforderlich.
1. Zur Eingangsformel
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzesentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG
27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG
§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG
36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV
§ 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV
39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz
Artikel 30a Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz
40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 504/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Auswirkungen der Anforderungen an die Leitung des Studiengangs auf die bereits bestehenden Hebammenstudiengänge zu prüfen. Sollte sich dabei bestätigen, dass die Anforderungen einen Großteil der bestehenden Studiengänge gefährden, wird der Bundesgesetzgeber aufgefordert, § 20 Absatz 2 HebG dahin gehend zu ändern, dass der Leitung des Studiengangs Zeit bis Ende des Jahres 2025 eingeräumt wird, um die geforderte Qualifikation zu erlangen.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)
Zu Artikel 1
Drucksache 93/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren"
... Dieser Verantwortung des Menschen für das Tier wird nicht immer vollumfänglich nachgekommen: Nach einer neueren Studie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover hat sich der Verdacht bestätigt, dass an Kadavern in VTN-Betrieben tierschutzrelevante Befunde erhoben werden können, deren Ursache im abgebenden Haltungsbetrieb liegen (E. große Beilage (2017): Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte, Hannover 2017, DVG-Service GmbH, ISBN 978-386345-389-3).
Anlage Entschließung des Bundesrates: Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren
Drucksache 533/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... -Bepreisung erstellten Studien haben bereits auf den grundsätzlichen Reformbedarf hingewiesen. Auch die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, "das bestehende System der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor umfassend zu überarbeiten". Auch aus Wirtschaft und Verbänden war für diese Forderung breite Unterstützung zu vernehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
3. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
4. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
5. Zu § 11 Absatz 3 BEHG
6. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 Studienziel
§ 10 Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 Praxiseinsätze
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 22 Gesamtverantwortung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 34 Vergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen i m Geltungsbereich dieses
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
§ 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
§ 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
§ 80 Evaluierung
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 79/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... Der Bundesrat hat in seiner 975. Sitzung am 15. März 2019 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der Studierenden Frau Luisa Fink Studentin an der Hochschule für angewandte Wissenschaften, München (Bayern) vorzuschlagen.
Drucksache 514/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... Angesichts der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeiten weist der Bundesrat darauf hin, dass die vorgesehene neue Mobilitätsprämie mit neuen Aufgaben und einem zusätzlichen Personalbedarf in der Finanzverwaltung der Länder verbunden sein wird. Der von der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung unterstellte zeitliche Mehraufwand bei der Steuerverwaltung erscheint dabei aus Sicht des Bundesrates als zu gering bemessen. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die mit 250.000 geschätzte Zahl der voraussichtlichen Antragsteller auch die als Antragsteller in Betracht kommenden Studenten in Zweitausbildung (insbesondere Masterstudiengänge), Erntehelfer und Minijobber berücksichtigt. Der Bundesrat erwartet einen finanziellen Ausgleich auch der zusätzlichen Personalkosten, die durch die neu eingeführte Mobilitätsprämie entstehen. Außerdem verweist der Bundesrat auf den erheblichen Aufwand für die IT-mäßige Implementierung der Mobilitätsprämie und der Umstellung der energetischen Gebäudesanierung und die sich absehbar daraus ergebenden Konsequenzen für die anstehenden bereits priorisierten KONSENS-Projekte. Der Bundesrat bittet deshalb, die Regelung für die Verwaltung möglichst einfach auszugestalten oder alternativ von einer Bundesbehörde administrieren zu lassen. Unabhängig davon bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den zu erwartenden Aufwand für die IT-Umsetzung und die terminlichen Möglichkeiten für die IT-Umsetzung darzustellen.
Drucksache 235/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeld es (Wohngeld stärkungsgesetz - WoGStärkG )
... Eine bereits durchgeführte und im April 2017 veröffentlichte Machbarkeits- und Umsetzungsstudie empfiehlt als treffsichere und praktikable Möglichkeit für die formale Integration der Klimakomponente in das Wohngeld eine Anhebung der Höchstbeträge für die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern), sofern ein bestimmter Energiestandard erreicht wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12 WoGG
Drucksache 55/19 (Beschluss)
... Bundesweit wurden und werden derzeit Modelle zur Studienorientierung an den Hochschulen entwickelt und implementiert mit dem Ziel die Studienerfolgsquote zu erhöhen bzw. die Studienabbruchquote zu senken. Gerade während der ersten Semester kommt es häufig zum Wechsel des Studienfachs oder zum Studienabbruch. Eine mögliche Erklärung hierfür ist, dass viele Studierende vor Beginn ihres Studiums kein genaues Bild von dessen Ablauf und den Anforderungen bzw. von den Berufsbildern, die damit typischerweise verbunden sind, haben. Orientierungsstudiengänge können den Studierenden dabei helfen, diese Frage möglichst früh im Studium zu klären und so das Wechseln oder Abbrechen von Studiengängen zu vermeiden helfen. Orientierungsstudiengänge können daher eine wichtige Unterstützung für den Übergang in ein erfolgreiches Studium sein. Die Einführung dieser Modelle werden zum Teil auch durch Bundes- oder Landesmittel finanziell unterstützt. Die fehlende Flexibilität im
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG
Drucksache 141/19
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Weidetierhaltern
... Um die außerordentlichen Belastungen, die Weidetierhaltern durch den wolfsbedingten Herdenschutz entstehen, zu kompensieren und zugleich die Akzeptanz für die artenschutzpolitisch relevante Entwicklung und Erhaltung der Wolfspopulation in Deutschland zu erhöhen, ist es erforderlich, übermäßige Aufwendungen finanziell zu kompensieren. Trotz einer mittlerweile möglichen hundertprozentigen Förderung investiver Maßnahmen zum Herdenschutz sind jedoch die finanziellen Belastungen durch deutlich erhöhte Unterhaltungskosten für eine Vielzahl an Weidetierhaltern nicht mehr vertretbar (vgl. KTBL-Studie). Um somit die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Weidetierhaltung zu begrenzen, wird die Bundesregierung gebeten, eine jährliche zusätzliche Förderung in Höhe von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege bzw. 50 Euro je Großvieheinheit in ausgewiesenen Wolfsgebieten zu ermöglichen.
Drucksache 343/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle - Antrag des Freistaates Bayern -
... ‚8. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass laut der Studie "Verbrauch von Getränken in Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" der Anteil an Mehrwegflaschen für 2017, wie in den vergangenen Jahren, weiter kontinuierlich sinkt und nunmehr bei nur 42 Prozent liegt. Es wird festgestellt, dass das im Verpackungsgesetz angestrebte Ziel von 70 Prozent Mehrweganteil nicht erreicht wird. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, ihre Anstrengungen zur Erhöhung des Mehrweganteils bei Getränkeverpackungen zu erhöhen und konkrete Maßnahmen einzuleiten, um dem Abwärtstrend des Mehrweganteils bei Getränkeverpackungen entgegen zu wirken.‘
1. Zu Nummer 4
2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3
Zu Nummer 4
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Nummer 4
4. Zu Nummer 5
5. Zu Nummer 6 - neu - Folgende Nummer 6 ist anzufügen:
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Nummer 7
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Nummer 7
8. Zu Nummer 8 - neu - Folgende Nummer 8 ist anzufügen:
9. Zu Nummer 9 - neu - Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... e) Über eine Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik sollte im Rahmen der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 entschieden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
17. Zu Artikel 10
18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 73/19
Antrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen
... Plastik enthält verschiedene chemische Zusatzstoffe wie z.B. Weichmacher. An Mikroplastik können sich zudem diverse organische Schadstoffe und Schwermetalle ansammeln. Dadurch wird ein zusätzlicher, aber vermeidbarer Eintragspfad von langlebigen Schadstoffen in die Nahrungskette geschaffen. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mikroplastik das Verhalten und die Vermehrung von Fischlarven negativ beeinflusst und damit die Fischbestände gefährdet. Neuere Studien ergeben auch, dass die Auswirkungen von Mikroplastik in Böden die Ökosysteme dauerhaft negativ beeinflussen. Ebenso ist eine gesundheitliche Gefährdung des Menschen nach derzeitigem Wissensstand möglich bzw. kann nicht ausgeschlossen werden.
Drucksache 512/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... c) Die deutsch\-französische Verständigung wird maßgeblich von den Ländern und Kommunen mitgetragen. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Bundesregierung die Länder bei einer Vielzahl von Umsetzungsvorhaben in die Steuerung einbezogen hat. Dies gilt insbesondere dort, wo die Vorhaben in den Kompetenzbereich der Länder fallen, so dass ihnen bzw. dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch\-französische Zusammenarbeit - je nach Zuständigkeit - bei der Vertragsumsetzung die Federführung zukommt. Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören vor allem der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen sowie die Schaffung deutsch\-französischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch\-französischer dualer Studiengänge.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... e) Über eine Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik sollte im Rahmen der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 entschieden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 519/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sogenannte Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg jedenfalls moderat verlangsamt. Dies hat die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) "Evaluierung der Mietpreisbremse - Untersuchung der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)" (im Folgenden: DIW-Studie; verfügbar über www.bmjv.bund.de) bestätigt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage besteht im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheint deshalb nicht sinnvoll. Die für die DIW-Studie herangezogenen Untersuchungen haben darüber hinaus in Mietinseraten hohe Quoten an Überschreitungen der nach dem Grundtatbestand der Mietpreisbremse (§ 556d Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Vorbemerkung
b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB
bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB
d Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... -Bepreisung erstellten Studien haben bereits auf den grundsätzlichen Reformbedarf hingewiesen. Auch die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, "das bestehende System der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor umfassend zu überarbeiten". Auch aus Wirtschaft und Verbänden war für diese Forderung breite Unterstützung zu vernehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1a - neu - KSG
11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 KSG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 KSG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 KSG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG
17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSG
18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 KSG ****
19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG
20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG *****
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zu Artikel 1
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1
23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG
24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG
25. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG
Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Neben einer allgemeinen Aufklärung der Bevölkerung bedarf es jedoch auch einer guten Information der Fachöffentlichkeit und hier besonders der Ärzteschaft. Es ist aus Studien der BZgA bekannt, dass die Ärztin und der Arzt einen ganz entscheidenden Einfluss auf die Impfbereitschaft haben. Hier hat in den letzten Jahren das RKI auch im Zusammenhang mit der Geschäftsstelle der STIKO sehr gute Informationen zur Verfügung gestellt. Dies muss weiter sichergestellt und kann ausgebaut werden. Die Aufgabe könnte entweder in § 20 Absatz 2 IfSG oder in § 4 IfSG aufgeführt werden.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4a IfSG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe b IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 4 IfSG
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 7
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, Absatz 9 Satz 1 und Satz 4, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 IfSG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a IfSG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1, Satz 2, Satz 2a - neu -, Satz 3, Satz 4, Satz 6 und Satz 7 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 6 IfSG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 12 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG
Zu Artikel 1 Nummer 8
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 3a - neu - IfSG
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 4a - neu - IfSG
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 9 Satz 7 - neu - und Absatz 10 Satz 3 - neu - IfSG
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 IfSG
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e § 20 Absatz 11 Satz 3 - neu - IfSG
26. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
27. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20 IfSG
28. Zu Artikel 1 Nummer 12 a - neu - § 56 Absatz 1 Satz 3 - neu - IfSG
29. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7a und Nummer 7b IfSG
30. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG
Zu Artikel 1
33. Zu Artikel 1 im Allgemeinen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 2a - neu - § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII
‚Artikel 2a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 *
Zu Artikel 4
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 505/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... Angesichts der begrenzten Haushaltsmittel im Hochschulbereich besteht derzeit kein finanzieller Spielraum, um die nach dem Gesetz erforderlichen Studienkapazitäten im Bereich Psychotherapie an den Hochschulen aus den bestehenden Landesmitteln zu schaffen und ein angemessenes Verhältnis zu den Studienkapazitäten der weiteren psychologischen Fachrichtungen zu etablieren.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 65e SGB V
4. Zu Artikel 2 Nummer 3a § 75 Absatz 1a Satz 14 SGB V , Nummer 4a § 87 Absatz 2a Satz 26 und Absatz 2c Satz 8 SGB V , Nummer 5 § 92 Absatz 6a und Absatz 6b SGB V , Nummer 8a § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V , Nummer 9 § 101 Absatz 1 SGB V , Nummer 9a § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V und Nummer 10a § 120 Absatz 2 Satz 6 SGB V
5. Zu Artikel 2 Nummer 10a § 120 Absatz 2 Satz 6 SGB V
6. Zu Artikel 2 Nummer 10b Buchstabe a § 136a Absatz 2 Satz 9 SGB V
Drucksache 82/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... "§ 7a Sonderregelungen für Studierende".
§ 7a Sonderregelungen für Studierende
Artikel 3 Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
Drucksache 435/19 (Beschluss)
... Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu diesem Gesetz wird nicht für notwendig erachtet, da zu den positiven Auswirkungen von Rauchverboten auf den Gesundheitszustand zahlreiche internationale Studien vorliegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes BNichtrSchG
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen
V. Kosten und Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu § 2
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu § 5
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Drucksache 504/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Angesichts der begrenzten Haushaltsmittel im Hochschulbereich besteht derzeit kein finanzieller Spielraum, um die nach dem Gesetz erforderlichen Studienkapazitäten im Bereich der Hebammenausbildung an den Hochschulen aus den bestehenden Landesmitteln zu schaffen und ein angemessenes Verhältnis zu den Studienkapazitäten der weiteren gesundheitsbezogenen Fachrichtungen zu etablieren.
Drucksache 572/19
... Bislang werden an dieser Stelle Fälle erfasst, in denen im Anschluss an einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c (a. F.) bzw. § 20 n.F. AufenthG ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde auch die Möglichkeit zur Einreise zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche geschaffen. Die Änderung dient der Erfassung auch dieses Sachverhalts, um Erkenntnisse für die Nutzung und den Erfolg der Ausbildungsplatzsuche zu gewinnen. Gleiches gilt für die vergleichbare Regelung zur Einreise zum Zweck der Studienplatzsuche sowie der differenzierten Erfassung der Einreise zur Arbeitsplatzsuche nichtakademischer und akademischer Fachkräfte. Daneben wird zusätzlich ein entsprechender Speichersachverhalt eingeführt, mit dem abgebildet wird, dass der Erteilung des Aufenthaltstitels die Einreise mit einem Visum voranging, das im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG erteilt wurde. Diese Speicherung ist erforderlich, um festzustellen, in wie vielen Fällen die Erteilung eines Visums nach Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens letztlich zur Einreise und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 158/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Studie der BASt rät auch von der allgemeinen Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit sehr niedrigen Geschwindigkeiten unter 6 km/h ab. Zur Begründung wird das Konfliktpotential mit anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Radweg, aber auch auf dem Gehweg mit Fußgängern angeführt. Wenn in der Studie, auf deren Erkenntnisse sich die Verordnung stützt, bereits bei Fahrzeugen unter 6 km/h ein Konfliktpotential auf Gehwegen gesehen wird, muss dies erst recht für Fahrzeuge bis 12 km/h gelten. Dies gilt umso mehr, als die Elektrokleinstfahrzeuge aufgrund ihres Antriebes auch nur sehr schwer akustisch wahrzunehmen sind.
1. Zu Artikel 1 § 3 eKFV
§ 3 Berechtigung zum Führen
2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 eKFV
3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - eKFV
4. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 6 - neu -, § 14 Nummer 8, 9 und 10 - neu - eKFV und Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *
5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3, 4, 5 und 6 eKFV
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 eKFV
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2, 3 und 4 eKFV
8. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 und 3 eKFV
9. Zu Artikel 1 § 14 Nummer 5 eKFV*
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 4 Satz 1 eKFV
11. Zu Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *
Drucksache 490/19
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Bereiche: Bildung und Kultur)
... Ministerium für Bildung und Kultur (Studienrat Jan Kohlhaas),
Drucksache 98/2/19
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass sich das Studium in einen Bachelor- und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang unterteilt. Diese Studiengänge müssen jeweils nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein. Zusätzlich zu dieser Akkreditierung ist vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörde die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen feststellt. Im Rahmen der Akkreditierung des Bachelorstudienganges wirkt die zuständige Gesundheitsbehörde über den Vertreter der Berufspraxis mit, bei der Akkreditierung des Masterstudiengangs stellt sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.
Drucksache 490/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Bereiche: Bildung und Kultur)
... Ministerium für Bildung (Studienrat Simon Wolff).
Drucksache 384/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Mitgliedern für den Beirat
... Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreterin der zuständigen obersten Landesbehörden Frau Ministerialrätin Dr. Sabine Graap Ministerium für Kultur und Wissenschaft (Nordrhein-Westfalen) sowie als Vertretung der Studierenden N.N. vorzuschlagen.
Drucksache 54/3/19
Antrag der Länder Hessen, Bayern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... erteilt" bzw. "Asylantrag abgelehnt" oder "Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz widerrufen". Nur so ist es möglich, den aufenthaltsrechtlichen Status aller ausländischen Personen und den Schutzstatus von ausländischen Schutzsuchenden eindeutig zu bestimmen. Eine bloße Ergänzung um die Entscheidungen zu den in § 23 Absatz 3 AufenthG-E genannten Anlässen genügt nicht, da an die Äußerung eines Asylgesuchs oder die Stellung eines Asylantrags angeknüpft wird. Eine statistische Aufbereitung gegliedert nach Herkunftsstaaten und Art des Aufenthaltstitels, zum Beispiel anerkannter Asylbewerber, Duldung mit Duldungsgründen und Aufenthaltserlaubnis zu Studien- oder Erwerbszwecken, muss möglich sein. Es können jedoch auch Ausländerinnen und Ausländer, die weder ein Asylgesuch geäußert noch einen Asylantrag gestellt haben, von einer Ausweisung oder Duldung betroffen sein. Auch diese Daten müssen wie in der derzeit gültigen Fassung des § 23 AZRG von den Übermittlungsregeln erfasst werden.
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Drucksache 343/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
... 6. Der Bundesrat nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass laut der Studie "Verbrauch von Getränken in Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" der Anteil an Mehrwegflaschen für 2017, wie in den vergangenen Jahren, weiter kontinuierlich sinkt und nunmehr bei nur 42 Prozent liegt. Es wird festgestellt, dass das im Verpackungsgesetz angestrebte Ziel von 70 Prozent Mehrweganteil nicht erreicht wird. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, ihre Anstrengungen zur Erhöhung des Mehrweganteils bei Getränkeverpackungen zu erhöhen und konkrete Maßnahmen einzuleiten, um dem Abwärtstrend des Mehrweganteils bei Getränkeverpackungen entgegenzuwirken.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
Drucksache 93/19
Antrag des Landes Niedersachsen Entschließung des Bundesrates
"Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren"
... Dieser Verantwortung des Menschen für das Tier wird nicht immer vollumfänglich nachgekommen: Nach einer neueren Studie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover hat sich der Verdacht bestätigt, dass an Kadavern in VTN-Betrieben tierschutzrelevante Befunde erhoben werden können, deren Ursache im abgebenden Haltungsbetrieb liegen (E. große Beilage (2017): Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte, Hannover 2017, DVG-Service GmbH, ISBN 978-3-86345-389-3).
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... Aus den Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes und anderen Studien ergibt sich eine jährliche Gesamtzahl von missbräuchlichen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Höhe von 16 217.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 587/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Bisherige Erfahrungen mit so genannten Bewegungsbuchten in anderen Ländern sowie in Studien haben gezeigt, dass eine Mindestfläche der Bucht von sechseinhalb Quadratmetern einen geeigneten Kompromiss zwischen ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung darstellt. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau ausweichen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liegebereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden können. Diese Anforderungen gelten nur für Abferkelbuchten, in denen Sauen sich außerhalb des Kastenstandes frei bewegen können. Während des Zeitraums, in dem sich die Sau unfixiert frei bewegen kann, muss ihr eine Fläche zur Verfügung stehen, die ihr zumindest ein ungehindertes Abliegen, Aufstehen und Umdrehen ermöglicht. Dies ist in der Regel in Bewegungsbuchten mit einer Größe von sechseinhalb Quadratmetern möglich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4275, BMEL: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Vorab: Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands
Annahmen zur Herleitung der Fallzahl an Zuchtsauen
Annahmen zur Herleitung der Anteile an Um- und Neubauten
Annahmen zur Herleitung der Investitionskosten pro Zuchtsau
Bewertung dieser Annahmen durch die Verbände und den NKR
5 Informationspflichten
Weitere Regelungen
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 144/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung datenschutz-rechtlicher Bestimmungen
... ) sind am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Das in Art. 1 DSGVO festgelegte Ziel, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, kann jedoch nur erreicht werden, wenn Unternehmen, Behörden und weitere Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die neuen Regelungen auch anwenden (können). Laut einer Studie des Verbands Bitkom geben nur etwa ein Viertel der deutschen Unternehmen an, die DSGVO vollständig umgesetzt zu haben1. Eine der entscheidendsten Hürden sei große Rechtsunsicherheit, die sich auch in stark ansteigenden Anfragen an die Landes-Aufsichtsbehörden äußert2. Die Zahl der Anfragen sei zum Beispiel im Mai regelrecht explodiert, Eingaben hätten sich vom ersten zum zweiten Quartal 2018 mehr als verdreifacht. Der Bundesrat stellt insofern Handlungsbedarf fest, die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... Der Austritt hat außerdem zum einen Auswirkungen für Studierende, Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsstätte im GBR besuchen und dabei nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten
Teil 1 Soziale Sicherheit
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen
§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten
Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Unterabschnitt 1 Krankenversicherung
§ 6 Freiwillige Versicherung
§ 7 Sonderregelungen für Rentner
§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Versicherung von Familienangehörigen
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
§ 11 Anrechnung von Zeiten
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 13 Kostenerstattung
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung
§ 16 Versicherungspflicht
§ 17 Familienversicherung
§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 20 Leistungsanrechnung
§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen
Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, a n Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 23 Weiterversicherung
§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
§ 27 Feststellung der Leistungen
§ 28 Doppelleistungsbestimmungen
§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel
§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld
Teil 2 Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 36 Aktive Arbeitsförderung
§ 37 Insolvenzgeld
§ 38 Auszahlung von Geldleistungen
§ 39 Altersteilzeit
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Artikel 3 Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Zu Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Zu Unterabschnitt 1 Krankenversicherung
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Zu § 22
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Teil 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Teil 3
Zu § 41
Zu Artikel 2
Zu § 67
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 4
Drucksache 149/19
... In der Regel setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass eine qualifiziertzierte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Beschäftigte eine inländische oder anerkannte bzw. vergleichbare ausländische Qualifikation besitzt. In Ausbildungsberufen sind Beschäftigungen von Drittstaatsangehörigen mit ausländischer Qualifikation bisher nur in Engpassberufen erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit britischen Beschäftigten nach dem Brexit ohne Austrittsabkommen nicht oder - wenn für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sein sollte - erst nach der Anerkennung fortgesetzt werden könnten. Auch könnte das für den Arbeitsmarkt wichtige Potenzial der britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt zwar nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, aber in sonstiger Weise freizügigkeitsberechtig gut in Deutschland integriert waren (zum Beispiel als Studierende), möglicherweise künftig nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit im Rahmen ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland entsandt worden sind, oder die nach Deutschland pendelten, könnten ggf. nicht in Deutschland weiter beschäftigt werden. Britische Staatsangehörige, die nach dem Brexit von ihren Arbeitgebern im Zuge von Sitz- oder Betriebsverlagerungen nach Deutschland versetzt werden sollen, müssten ebenfalls die regulären ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen mit fachfremden akademischem Abschluss in der Finanzwirtschaft - dürfte es nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu Artikel 2
Drucksache 436/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Erneuerbare Energien auf den Wachstumspfad zurückführen - Ausbaubremsen lösen - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... In ihrem Klimapaket schlägt die Bundesregierung zur Akzeptanzsteigerung der Windkraft bundeseinheitliche Mindestabstände für Windkraftanlagen von 1 000 Metern zur Wohnbebauung vor. Sie sieht hierfür eine Optout-Regel vor, mit der innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein Land geringere Mindestabstandsflächen gesetzlich festlegen kann. Die Festlegung pauschaler 1 000 Meter-Mindestabstände führt bundesweit zu einer deutlichen Reduzierung des Windenergie-Ausbaupotenzials um 20 bis 50 Prozent (siehe Auswertung im Rahmen der UBA-Studie "Flächenanalyse Windenergie an Land", März 2019). Auch die Aussage, mit steigendem Abstand nähme die Akzeptanz zu oder die Belästigung ab, lässt sich laut Analysen der Fachagentur Windenergie an Land ("Mehr Abstand - mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich", Februar 2015) empirisch nicht stützen.
Drucksache 152/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Anforderungen an Unterlagen und Nachweise sind fachliche Vorgaben. Durch sie wird festgelegt, ab wann eine Tatsache - nach wissenschaftlichen Standards - als erwiesen zu betrachten ist. Vorgaben einer Rechtsverordnung können dies jedoch nicht pauschal für alle Erkrankungen oder Behandlungsmethoden festlegen. Stattdessen muss die Qualität der Unterlagen und Nachweise immer in einem ausgewogenen Verhältnis zu den mit einer Methode verbundenen Risiken und Chancen stehen. Je schwerer und je seltener eine Erkrankung ist, desto eher können auch Unterlagen und Nachweise von geringerer Qualität oder Aussagekraft die Aufnahme einer Methode rechtfertigen. Bei risikoreichen Methoden, sehr häufigen Krankheiten oder Krankheiten, zu denen bereits etablierte Behandlungsmethoden existieren, sind jedoch Unterlagen und Nachweise zu fordern, die hohe wissenschaftliche Standards erfüllen. Bewertungen, ob in vergleichbaren Studien erbrachte Nachweise übertragen werden können oder ob auf eine Vergleichsgruppe verzichtet werden kann, weil der natürliche Krankheitsverlauf hinreichend bekannt ist, können nicht pauschaliert werden, sondern bedürfen der jeweiligen Bewertung im Einzelfall. Aufgrund der Einzigartigkeit eines jeden Bewertungsverfahrens, können die Vorgaben einer Rechtsverordnung auch nicht zur Vorstrukturierung des Beratungsverfahrens führen.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG
2. Zu Artikel 1 §§ 9, 26 IRegG
3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG
4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG
5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V
Drucksache 512/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören vor allem der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen sowie die Schaffung deutsch\-französischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch\-französischer dualer Studiengänge.
Drucksache 376/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates: Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme
... In einem Schreiben vom 18. Juni 2018 wurde der EU-KOM hinsichtlich der Abbiegeassistenzsysteme mitgeteilt, dass aus Sicht der Bundesregierung ein kurzfristiger Einführungszeitpunkt der verpflichtenden Ausrüstung und auch Nachrüstung möglich und erforderlich ist. Im Antwortschreiben vom 19. Juli 2018 verweist die EU-KOM auf eine initiierte, aber noch nicht abgeschlossene Studie zur Untersuchung der Vorteile und Kosten einer Nachrüstung bestehender Fahrzeuge mit Fahrerassistenzsystemen, die bei der Überarbeitung der Verordnung über die allgemeine Sicherheit vorgeschlagen wurden. Weiterhin führt die EU-KOM aus, dass freiwillige Ansätze von Mitgliedstaaten dabei ebenfalls einen möglichen Weg aufzeigen können. Dies erfolgte bereits vor dem Antwortschreiben der EU-KOM mit dem Start der Aktion Abbiegeassistent am 10. Juli 2018.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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