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0763/04B
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Drucksache 151/06

... Testsera, Testantigene,



Drucksache 778/06

... 7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des



Drucksache 729/06

... " Gebetsstätten (sei es nun in protestantischen Hauskirchen oder vatikantreuen katholischen Gruppen "



Drucksache 122/06

... (5) Bei der Prüfung von Programmen hat der Arbeitgeber die erforderlichen Testaufgaben auszuführen und das Testergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testaufgaben sind nur gemeinsame Testaufgaben zu verwenden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegebenheiten begründet ist. Eine Dokumentation der Programmprüfung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und später nicht geändert worden sind, sind nicht erneut zu prüfen. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden. Weist der Arbeitgeber nach, dass die Testaufgaben im Rahmen einer Systemprüfung bereits"erfolgreich geprüft wurden, ist auf eine Prüfung beim Arbeitgeber zu verzichten.



Drucksache 290/06

... Durch die Regelung des Buchstaben b wird das Alter der gesund geschlachteten Rinder, die einem BSE-Test zu unterziehen sind, an die Grundregelung des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angepasst und damit auf 30 Monate angehoben. Diese Änderung ist gesundheitspolitisch vertretbar und aus wirtschaftspolitischen Gründen geboten, da eine aktuelle Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) vom 8. März 2006 ergeben hat, dass die Anhebung des Testalters bei Schlachtrindern von 24 auf 30 Monate nach übereinstimmender Meinung beider Institute nicht zu einem messbaren Anstieg des BSE-Risikos für den Verbraucher in Deutschland führen würde.



Drucksache 257/06

... Testamentsvollstrecker



Drucksache 258/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Überführung der Aufgaben der derzeit beim Amtsgericht Schöneberg geführten Hauptkartei für Testamente einschließlich der Nichtehelichenkartei in die Verwaltungszuständigkeit des Bundes sowie die Zuweisung dieser Aufgaben an das zu errichtende Bundesamt für Justiz zu prüfen.



Drucksache 623/06

... 1. Testamentsvollstreckung,



Drucksache 398/06

... 3. Wirkstoffe, die zur Herstellung von Testallergenen zur Epicutantestung bestimmt sind,



Drucksache 743/06

... ", Lutz, Skirbekk und Testa, Forschungsbericht des Vienna Institute of Demography Nr. 4, 2005.



Drucksache 805/05

... K. in der Erwägung, dass sich die Lage der anderen Minderheiten, einschließlich der Roma, sowie der religiösen Minderheiten immer weiter verschlechtert, in der Erwägung, dass protestantische Kirchen geschlossen wurden und die evangelische Kirche verboten wurde,



Drucksache 174/1/05

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005)



Drucksache 286/1/05

... Die Vorlage eines externen Testats zur Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit des Antragstellers ist kosten- und zeitaufwändig. Bei öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, internationalen Einrichtungen gem. Artikel 43 der Verordnung u. a. kann der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung von der Vorlage eines externen Testats entbinden(Artikel 173 Abs. 4).



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Begründung einer Kostenpflicht für standesamtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Testamentskartei zu prüfen.



Drucksache 329/05

... Maßgabe k: Der in dieser Maßgabe angeordnete Übergang von Akten und Vorgängen (vgl. BT-Drs. 11/7817, S. 33: Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten, Vormundschaften, Hinterlegungssachen, Urkunden des Staatlichen Notariats, die sonstige Privatrechtsverhältnisse betreffen) ist längst durchgeführt.



Drucksache 616/05

... - die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei.



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... Die Vorlage eines externen Testats zur Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit des Antragstellers ist kosten- und zeitaufwändig.



Drucksache 812/05

... Der Wirkungsgrad von Partikelminderungssystemen wird grundsätzlich und im Wesentlichen durch seine Fähigkeit zur Regeneration bestimmt. Der Prüfablauf für Partikelminderungssysteme, die für die klassische Nachrüstung von Diesel-Pkw entwickelt werden, ist daher zunächst so gewählt, dass das System im Hinblick auf seine Funktion und seinen Wirkungsgrad im neuen, auf europäischer Ebene festgelegte Fahrzyklus (NEFZ) getestet wird. Um die Regeneration bei offenen Systemen überprüfen zu können, wird neben der Prüfung über den Gesamtzyklus, auch eine getrennte Überprüfung im außerstädtischen Anteil (Teil 2 des NEFZ) durchgeführt. Dies deshalb, weil im Teil 2 die Bedingungen zur Oxidation der Partikel vorliegen. Insgesamt wird das System über einen Dauerlauf von 4000 km getestet. Damit sollen Systeme ausgeschlossen werden, die lediglich einmalig Partikel sammeln und binden. Der Dauerlauf dient darüber hinaus dem Zweck, das System zu beladen, um anschließend durch gezielt hohe Abgastemperaturen die thermische Stabilität im Falle der thermischen Filterregeneration zu überprüfen. Mit Hilfe eines gekürzten Testablaufs für Systeme einer Systemfamilie können, zur Begrenzung der Prüfkosten, baugleiche Systeme unterschiedlicher Größe vereinfacht zugelassen werden. Somit ist die Prüfung der Systeme auch für Fahrzeuge möglich, deren Bestandszahlen gering sind.



Drucksache 419/05

Demzufolge ist auch die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt die Testaltersgrenze erhöht werden kann, abhängig von einer aktuellen wissenschaftlichen Risikobewertung. Die damit verbundenen Fragen werde ich voraussichtlich im Sommer diesen Jahres mit unseren Forschungsanstalten ausführlich erörtern, bevor zu entscheiden sein wird, welche Regelung den Zielen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes am besten gerecht wird.



Drucksache 615/05

... Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamtinnen, Beamten, Wartestandsbeamtinnen und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:



Drucksache 740/05

... I. in der Erwägung, dass die chinesischen Behörden ihre Kontrolle von nicht registrierten protestantischen Hauskirchen und die Einflussnahme auf den Prozess der Ernennung von Bischöfen intensiviert haben,



Drucksache 42/05

... (2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form an Hand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.



Drucksache 631/05

... 3. die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt und die für die Prüfung notwendige Telekommunikation an geeignete Testanschlüsse übermittelt.



Drucksache 211/05

... b) die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,



Drucksache 174/05 (Beschluss)

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005)



Drucksache 616/2/05

... § 34a Abs.1 BeurkG-E übernimmt die bisher in § 20 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Notare und Notarinnen (DONot) geregelte Verpflichtung des Notars zur Unterrichtung des Standesamtes und der Hauptkartei für Testamente. Die Adressaten der Mitteilungen waren bisher in den Ziffern 2.2 und 2.1 der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen näher bezeichnet, nämlich das Geburtsstandesamt im Inland bzw. die Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Der Text des § 34a BeurkG-E weicht hinsichtlich der Bezeichnung der Adressaten der Mitteilung sowohl von § 20 Abs. 2 DONot als auch von Ziffer 2.2 der AV ab, indem er auf das "zuständige" Standesamt und das "Amtsgericht Schöneberg in Berlin" verweist. Dies kann bei den zur Mitteilung verpflichteten Notaren zu Unklarheiten darüber führen, welches Standesamt zuständig ist. Nachdem nunmehr die Adressaten der Mitteilungen in Nachlasssachen in § 82a Abs. 4 FGG-E näher bezeichnet werden sollen, liegt es nahe, § 34a BeurkG-E gleich lautend zu formulieren. Dies bedeutet, dass zuständiges Standesamt das "für den Geburtsort" zuständige Standesamt im Sinne des § 82a Abs. 4 FGG-E ist. Eine klare gesetzliche Regelung würde zugleich zu einer Vereinfachung der AV über die Mitteilungspflichten in Nachlasssachen führen und damit zu einer Deregulierung beitragen. Ziffer 2.2 könnte gestrichen werden.



Drucksache 174/05

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Erb- und Testamentsrecht KOM (2005)



Drucksache 763/04

... Ein absolutes Verfütterungsverbot für tierische Proteine und Fette besteht seit Dezember 2000. Durch dieses Verbot konnte das Risiko von Verschleppungen tierischer Produkte innerhalb weniger Monate weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung, nach denen ab Gültigkeit des absoluten Verfütterungsverbots die Zahl der Beanstandungen von Futtermitteln aufgrund von Verschleppungen tierischer Bestandteile deutlich zurückging und im Jahr 2002 zu einer Beanstandungsquote von lediglich 0,2 % führte, sieht das BfR das Jahr 2002 als zeitlichen Abschluss der Verbannung tierischer Proteine (Tiermehl) aus der Fütterung und somit als Basis für die weitere BSE-Risikoabschätzung. Eine Herabsetzung des Testalters bei Tieren, welche in dieser Übergangszeit zwischen Dezember 2000 und Mitte 2002 geboren wurden würde laut BfR eine nicht näher quantifizierbare geringfügige Erhöhung des Verbraucherrisikos bedeuten.



Drucksache 763/04 (Beschluss)

... Ein absolutes Verfütterungsverbot für tierische Proteine und Fette besteht seit Dezember 2000. Durch dieses Verbot konnte das Risiko von Verschleppungen tierischer Produkte innerhalb weniger Monate weitgehend ausgeschlossen werden. Auf Grund von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung, nach denen ab Gültigkeit des absoluten Verfütterungsverbots die Zahl der Beanstandungen von Futtermitteln auf Grund von Verschleppungen tierischer Bestandteile deutlich zurückging und im Jahr 2002 zu einer Beanstandungsquote von lediglich 0,2 % führte, sieht das BfR das Jahr 2002 als zeitlichen Abschluss der Verbannung tierischer Proteine (Tiermehl) aus der Fütterung und somit als Basis für die weitere BSE-Risikoabschätzung. Eine Herabsetzung des Testalters bei Tieren, welche in dieser Übergangszeit zwischen Dezember 2000 und Mitte 2002 geboren wurden, würde laut BfR eine nicht näher quantifizierbare geringfügige Erhöhung des Verbraucherrisikos bedeuten.



Drucksache 763/1/04

... Der Verordnungsentwurf basiert auf epidemiologischen Daten zur BSE der letzten Jahre bis einschließlich 2003, die eine insgesamt rückläufige Tendenz der BSE-Fälle bei geschlachteten Rindern ausweisen und wird sachlich durch eine Stellungnahme des BfR von Dezember 2003 gestützt. Im Jahre 2004 ist aber eine Zunahme der BSE-Fälle festzustellen, weshalb eine Neubewertung des mit einer Heraufsetzung des BSE-Testalters möglicherweise verbundenen Risikos für die Verbrauchergesundheit geboten erscheint.



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