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Drucksache 573/17

... - In der Emilia-Romagna (Italien) wurden im Rahmen der regionalen Partnerschaft die Gesundheit und das Wohlbefinden als Prioritäten ermittelt und verschiedene Schlüsseltechnologien mit der Biomedizin zusammengebracht, um maßgeschneiderte feinmechanische Transplantate und Implantate zu entwickeln. - In Extremadura (Spanien) gehen Landwirte und Forscher mangelnde Kapazitäten zur Erfüllung der Bedürfnisse des Marktes in der Hauptsaison an, indem sie an einem europäischen Netzwerk zur Entwicklung von Hightech-Agrartechniken teilnehmen.



Drucksache 396/17

... "(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen." `

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Drucksache 396/17




§ 71
Enteignungsrechtliche Regelungen

§ 78c
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 121/1/17

... - Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

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Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 418/17

... Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für den Bund. Die Länder werden sofern noch nicht vorhanden für den Vollzug internetfähige Technik anschaffen müssen.

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Drucksache 418/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 26

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 145/1/17

... 31. Der Bundesrat kritisiert, dass das zunehmende Offline-Tracking von Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen, Flughäfen und Geschäften anhand der Informationen, die ihre Smartphones bei der Suche nach WLAN- oder Bluetooth-Signalen mitsenden, nur unzureichend in dem Verordnungsvorschlag reguliert wird. Smartphones und andere Geräte versenden eindeutig wiedererkennbare Signale, um eine Telefon-, Internet-, WLAN- oder Bluetooth-Verbindung zu ermöglichen. Diese Signale können von Unternehmen, wie beispielsweise dem Einzelhandel, verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Offline-Welt zu tracken. So können sie Verbraucherinnen und Verbraucher wiedererkennen, wenn sie zum wiederholten Male ein Geschäft betreten, oder ihre Bewegungen innerhalb des Geschäftes nachverfolgen. Je nach eingesetzter Technik ist ein solches Tracking über eine Entfernung von mehreren hundert Metern möglich. Diese immer wichtiger werdende Form des Trackings soll nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags zukünftig ohne vorheriges Einverständnis dann erlaubt sein, wenn eine öffentlich wahrnehmbare Information darüber angezeigt wird, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck das Tracking stattfindet. Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich mit Hilfe von Schildern oder Ähnlichem zu informieren, wenn sie einen derart überwachten Bereich betreten, ist nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, soweit Minderjährige betroffen sind, da diese auf Grund ihres Alters die Tragweite von Offline-Tracking nicht absehen können und deshalb besonders schutzbedürftig sind.

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Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 120/17

... , Landwirtschaft, Verkehr). Zur Verringerung der PM-Emissionen durch Hausbrand müssen in 18 Mitgliedstaaten Maßnahmen bezüglich der Verfeuerung fester Brennstoffe durchgeführt werden. Diese Praxis ist in einigen Städten, die unter starker Luftverschmutzung leiden, bereits verboten. Bei industriellen Quellen sollte mit Genehmigungen gearbeitet werden, die Auflagen enthalten könnten, die über die besten verfügbaren Techniken hinausgehen. Das Verbrennen landwirtschaftlicher Abfälle führt ebenfalls im manchen Gebieten zu einer hohen Feinstaubbelastung und erfordert entsprechende Maßnahmen.

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Drucksache 120/17




Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final

Mitteilung

1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN

2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Natur und Biodiversität

Bewährte Verfahren

Luftqualität und Lärm

Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

2 Instrumente

Marktbasierte Instrumente und Investitionen

Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften

3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse

4. Die nächsten Schritte

2 Politikvorschläge

Anhang
Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse


 
 
 


Drucksache 347/17

... § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist."



Drucksache 350/17

... Derzeit besteht teilweise Rechtsunsicherheit bezüglich der für alle Erzeugungsanlagen im Rahmen der technischen Selbstverwaltung als allgemein anerkannten Regeln der Technik geforderten Nachweispflichten. Des Weiteren sind die Anforderungen der

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Drucksache 350/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen

§ 3
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 4
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

§ 5
Übergangsregelungen

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs B:

Tabelle

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs D:

Tabelle

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3911, BMWi: Entwurf einer Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Umsetzung von EU-Recht

II.3 ‚One in one out‘-Regel


 
 
 


Drucksache 167/1/17

... A Teile 2 und 3 war bisher auch die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch bestimmte bauordnungsrechtliche Verwendbarkeitsnachweise möglich. Die WasBauPVO ermöglichte grundsätzlich nur Verwendbarkeitsnachweise in Form allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten sowie in Form allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse konnten jedoch in Ermangelung einer Bekanntmachung allgemein anerkannter Prüfregeln in den



Drucksache 403/17

... (2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.

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Drucksache 403/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister

§ 2
Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister

§ 3
Art der Datenübermittlung

§ 4
Form der Indexdaten

§ 5
Änderung und Aktualisierung der Daten

§ 6
Sicherheit

§ 7
Übergangsregelung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8


 
 
 


Drucksache 654/1/17

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine wesentliche Bedingung für die Verbesserung der Cybersicherheit darin besteht, dieses Thema in der Ausbildung der öffentlichen Verwaltung sowie in Lehrplänen sonstiger Berufsausbildungseinrichtungen und Hochschulen zu verankern. Der Bundesrat begrüßt, dass dabei neben den im engeren Sinne im Bereich der Cybersicherheit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den übrigen IKT-Fachkräften auch weitere Beschäftigtengruppen sowie Bürgerinnen und Bürger mit Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationskampagnen in den Blick genommen werden. Der Bundesrat bekräftigt, dass die Sicherheit informationstechnischer Systeme nicht nur eine Frage der Technik ist, sondern eine Frage der Arbeitsprozesse und der Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.



Drucksache 652/17

... Verlängerung der Frist war erforderlich geworden, weil die für die bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes erforderlichen Maßnahmen von der Gesellschaft für Telematik aus Gründen, die nicht von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gesellschafter zu vertreten sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden konnten. Durch die Verlängerung dieser Frist verzögert sich der Zeitpunkt für die Einführung des Versichertenstammdatendienstes. Es ist daher erforderlich, auch die Frist für die Durchführung des Versichertenstammdatendienstes durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen zu verlängern. Mit der Verlängerung dieser Frist um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2018 wird den Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen eine ausreichende Übergangsfrist zugestanden, in der sie sich mit der erforderlichen Technik für die Versichertenstammdatenprüfung ausstatten können.

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Drucksache 652/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Verlängerung der Frist

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 736/1/17

... 10. Die im Rahmen von EURATOM geförderten Atomkernforschungsgebiete sollten sich nach Auffassung des Bundesrates in Zukunft ausschließlich auf medizinische Forschungen, die physikalische Grundlagenforschung jenseits der Kraftwerkstechnik, Forschungen zu den Risiken, dem Rückbau und dem Ausstieg aus der Atomkernenergienutzung, zur nuklearen Sicherheit, zur Endlagerung und zum Strahlenschutz beschränken.



Drucksache 109/17 (Beschluss)

... § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BKAG-E ermöglicht es den Polizeien des Bundes und der Länder kriminaltechnische Untersuchungen beim Bundeskriminalamt vornehmen zu lassen. Hierdurch sollen kurzfristig auftretende Kapazitätsengpässe in den Ländern im Rahmen der Kriminaltechnik durch das Bundeskriminalamt aufgefangen werden. Das Bundeskriminalamt wird in diesem Fall eine Aufgabe übertragen, so dass es sich - anders als im Gesetzentwurf vorgesehen - nicht um Auftragsdatenverarbeitung, sondern um eine Datenübermittlung handelt.



Drucksache 254/17

... Der erforderliche Schutz der Persönlichkeitsrechte hat auch Auswirkungen auf die Bestimmung von dessen Reichweite. Zum Zwecke effektiven Schutzes ist es angezeigt, bereits den Prozess der Herstellung der Bild- und Tonaufnahmen wegen ihrer potenziell unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeiten und wegen der Schwierigkeit der Kontrolle ihrer späteren Nutzung und Verwertung zu erfassen (vgl. auch BR-Drs. 492/16, S. 14). Es ist inzwischen jedermann ohne große Mühe möglich, Ton- und/oder Bildaufnahmen von einer anderen Person über das Internet oder soziale Netzwerke einer theoretisch weltweiten Öffentlichkeit auszusetzen. Sobald aber derartige Inhalte im Internet zugänglich sind, ist es praktisch unmöglich, sie dort wieder vollständig und dauerhaft zu löschen. Ein Zuwarten bis zur tatsächlichen Zugänglichmachung der Aufnahme würde die Rechtsverletzung erheblich vertiefen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass sich die Ermittlung der Verantwortlichen bei Veröffentlichungsvorgängen über das Internet, insbesondere bei der Einbeziehung ausländischer Provider oder der Verwendung von Anonymisierungstechniken, äußerst schwierig bzw. unmöglich gestaltet. Erst recht erforderlich ist es, bereits die unbefugte Übertragung an Dritte ohne dauerhafte Speicherung (z.B. im Wege des Live-Streaming) vom Tatbestand zu erfassen, denn hierdurch wird der Kreis der Personen, die Kenntnis von den Vorgängen in der Hauptverhandlung haben, über die Gerichtsöffentlichkeit hinaus erweitert.



Drucksache 227/17

... Deutschland wird in einer neuen Dimension durch den internationalen Terrorismus bedroht. Terroristen nutzen die Mittel der modernen Informationstechnik, um sich mit großer Geschwindigkeit über alle staatlichen Grenzen hinweg auszutauschen und ihre Pläne vor den Augen der Sicherheitsbehörden zu verbergen. Klassische nachrichtendienstliche Instrumente sind dieser geänderten Bedrohungslage nicht mehr gewachsen. Eine effektive Sicherheitsarchitektur erfordert, dass die dem Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Instrumente mit der technischen Entwicklung Schritt halten. Es ist daher geboten, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme einzuräumen.

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Drucksache 227/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 375/17

... Hierbei entstehen neben den Sachkosten für die Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (circa 4 Tausend Euro) und für Fortbildungen und Informationsmaterial für Dritte (circa 2 Tausend Euro) auch Kosten durch die Sachkostenpauschale für die Beschäftigten in Höhe von etwa 96 Tausend Euro.



Drucksache 315/16

... Der aktuelle und der künftige Kompetenzbedarf variiert je nach Wirtschaftszweig. Neue Branchen entstehen oder existierende Branchen ändern sich grundlegend, nicht zuletzt aufgrund technologischer Entwicklungen. Der innovationsgestützte Übergang zu einer emissionsarmen Kreislaufwirtschaft sowie die "Schlüsseltechnologien" wie Nanotechnologie, künstliche Intelligenz und Robotertechnik verwandeln immer mehr Wirtschaftszweige. Die Versorgung dieser Branchen mit den benötigten Fachkräften zum richtigen Zeitpunkt ist entscheidend für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die Verfügbarkeit hochqualifizierter Fachkräfte ist auch ein ausschlaggebender Faktor für Investitionsentscheidungen. Angesichts des rasanten technischen Fortschritts sind die Unternehmen und besonders KMU mit der Herausforderung konfrontiert, den transformativen Wandel in Bezug auf Kompetenzanforderungen zu antizipieren und zu bewältigen.



Drucksache 148/16

... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des

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Drucksache 148/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anforderungen

§ 3
Landesvorschriften

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Alternativen keine III. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 676/16

... Lkw-Unfälle zeichnen sich dadurch aus, dass sie schwerste Schäden verursachen und häufig auch Menschenleben fordern, weil die Lkw - zum Teil ungebremst - auf Stauenden auffahren. Die Ursachen dieser Unfälle liegen meist in menschlichem Fehlverhalten in Form von zu geringen Abständen und Ablenkung sowie Unachtsamkeit. Um diese Unfälle zu vermeiden, müssen alle vorhandenen technischen Möglichkeiten eingesetzt werden. Es fehlt aktuell weniger an der verfügbaren Technik als mehr an den verbindlichen und verpflichtenden rechtlichen Vorgaben, diese Technik möglichst optimal einzusetzen. Daher müssen die rechtlichen Vorgaben der EU entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus muss auch an dem Fehlverhalten selbst angesetzt werden.

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Drucksache 676/16




Entschließung

I. EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner

II. Regelungen zur Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten


 
 
 


Drucksache 735/1/16

... Kritisch bewertet wird auch die neue Pflicht zur Ausweisung eines Teilkennwerts für die Anlagentechnik und der damit verbundene Anpassungsbedarf der Energieausweise hinsichtlich der Wirkung, des Aufwands und der Akzeptanz, vor allem dann, wenn Gebäudeeigentümer auch bei geringfügigen Systemanpassungen, die gegebenenfalls auch gar keine Auswirkung auf die Gesamtenergieeffizienz haben, gehalten sind, einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen.



Drucksache 227/1/16

... - Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Zum anderen sollten auch sämtliche Aufwendungen für FuE inklusive der Auftragsforschung gefördert werden. Die der Förderung unterliegenden FuE-Aufwendungen orientieren sich in den Ländern mit einer steuerlichen Förderung begrifflich an der so genannten Frascati-Definition der OECD. Begünstigungsfähig sind danach Aufwendungen für die Grundlagenforschung, für die angewandte Forschung und für die experimentelle Entwicklung. Dabei wird zwischen internen Aufwendungen (laufende Ausgaben für Löhne und Gehälter des FuE-Personals, laufende Ausgaben und Investitionsausgaben für FuE) und externen Aufwendungen (Aufträge an Hochschulen, Forschungseinrichtungen, andere Unternehmen) unterschieden. Eine Förderung externer Aufwendungen ist insbesondere für KMU bedeutend, da diese Unternehmen regelmäßig nur über geringe unternehmensinterne FuE-Ressourcen verfügen.

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Drucksache 227/1/16




Zu Nummer 8


 
 
 


Drucksache 340/16 (Beschluss)

... Nach anderer Ansicht wird der Einbau einer Ladestelle als Maßnahme der Modernisierung i.S.v. § 22 Absatz 2 Weg, § 555b Nummer 2 BGB angesehen. Da Elektrofahrzeuge zum nachhaltigen Klimaschutz beitragen, sei der Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge als bauliche Veränderung anzusehen "durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird" (so Häublein, ZWE 2015, 255, 256). Nach wiederum anderer Ansicht handelt es sich bei dem Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge um eine Modernisierung oder Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik gemäß § 22 Absatz 2 Weg. Nachdem der Erwerb von Elektrofahrzeugen am Markt möglich sei, die letztlich nur mit einer Möglichkeit zum häuslichen Laden sinnvoll betrieben werden könnten, müsse nach dieser Ansicht eine Lademöglichkeit am Stellplatz daher schon aus heutiger Sicht als Stand der Technik im Sinne von § 22 Absatz 2 Weg angesehen werden (so Rodi/ Hartwig, zur 2014, 592, 597). Unabhängig davon, ob der Einbau der Ladestelle als Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik angesehen wird, ist hierzu gemäß § 22 Absatz 2 Weg die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und der Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich, was sich in der Praxis als eine nicht zu überwindende Hürde darstellen kann.

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Drucksache 340/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

B. Lösung

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554b
Elektromobilität

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

II. Wesentlicher Inhalt

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit

2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VII. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 764/16

... Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet.



Drucksache 592/16

... Im April 2013 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Deutschen Ultraleichtflugverband e.V. und den Deutschen Aero Club e.V. mit der Erprobung von Ultraleichthubschraubern beauftragt. Die Erprobung sollte Erkenntnisse bringen, welche Möglichkeiten bestehen, ultraleichte Hubschrauber in Deutschland zu zertifizieren und zu betreiben und an welche Bedingungen dies zu knüpfen wäre. Erprobt wurden die klassischen Bereiche Technik (Entwurf der Lufttüchtigkeitsforderungen), Lärmvorschrift/Lärmmessungen, Bestimmungen für die Ausbildung der Luftsportgeräteführer und flugbetriebliche Bestimmungen.

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Drucksache 592/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 6
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für Verwaltung

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 227/16

... Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Förderbegünstigte sollten alle KMU nach Definition der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 sein, d.h. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Analog zum ZIM des BMWi wäre auch eine Ausweitung der Förderfähigkeit bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten denkbar. Der Bund wird gebeten, die wirtschaftlichen, fiskalischen und beihilferechtlichen Folgen dieser Ausweitung zu prüfen.



Drucksache 55/16

... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung am 28. Januar 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 18/7358 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes - Drucksache 18/6560 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.



Drucksache 193/16

... Viertens besteht in Europa ein stark steigender Bedarf an Hochleistungsrechnern der Spitzenklasse, um Daten25 in Wissenschaft und Technik verarbeiten zu können. Die Simulierung eines vollständigen Flugzeugs der nächsten Generation, Klimamodelle, die Verknüpfung von Genom und Gesundheit, die Erforschung des menschlichen Gehirns, Insilico-Tests von Kosmetika zur Reduzierung der Zahl der Tierversuche - für all diese Forschungsarbeiten werden Rechenkapazitäten im Exa-Maßstab benötigt. Langfristig verspricht zwar die Quanteninformatik Rechenprobleme zu lösen, die die Fähigkeiten der gegenwärtigen Hochleistungsrechner übersteigen26, doch die Wettbewerbsfähigkeit der EU hängt auch von der Unterstützung der Hochleistungsrechner für europaweite Dateninfrastrukturen ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/16




2 Einführung

1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft

2. Europäische Dateninfrastruktur

Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien

3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen

Finanzielle Auswirkungen

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 196/16

... - In der Mitteilung über eine europäische Cloud-Initiative wird der Plan für den Aufbau einer Cloud- und Dateninfrastruktur der Spitzenklasse für Wissenschaft und Technik dargelegt, die Wissenschaftlern und Ingenieuren in der EU umfassende Rechen- und Datenverarbeitungskapazitäten liefert. Sie wird eine virtuelle Umgebung mit offenen und nahtlos funktionierenden Diensten für die Speicherung, Verwaltung, Auswertung und Wiederverwendung von Forschungsdaten über Grenzen und Fachgebiete hinweg bieten ("die Europäische Cloud für offene Wissenschaft"). Die Initiative wird Europas Innovationsfähigkeit in allen Bereichen steigern und seine Fähigkeiten im Bereich der digitalen Technologien stärken, von Rechnern der Spitzenklasse bis hin zu Komponenten mit niedrigem Stromverbrauch. Ferner wird die Initiative bewirken, dass Europa die weltweite Führung bei den Dateninfrastrukturen und -diensten übernimmt und gewährleisten, dass die europäische Wissenschaft, Technologie und Industrie das Potenzial der datengesteuerten Wissenschaft voll ausschöpfen können. Der Mitteilung sind zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu Hochleistungsrechnern und Quantentechnologien beigefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/16




1. Kontext

2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch

3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?

4. Das weitere Vorgehen

4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie

4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren

4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa

4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien

4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung

4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen

4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 18/1/16

... [Während bei Neu- und Umbauten die anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung anzuwenden sind, gibt es für bestehende Gebäude teilweise erheblichen Nachholbedarf bei der Umsetzung von Barrierefreiheit. Verbindliche Maßnahmenpläne mit Fristen und Zeitangaben könnten zum Abbau von Barrieren beitragen. Die im Gesetzentwurf beabsichtigte Erstellung von Berichten für Gebäus Bundes bis zum Jahr 2021, die lediglich den Stand der Barrierefreiheit bestehender Gebäude dokumentieren, erscheint dagegen wenig wirkungsvoll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/16




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 2


 
 
 


Drucksache 11/16

... 2. entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und



Drucksache 331/16

... „Elektrotechniker"



Drucksache 302/16

... zc) "Traditionsschiff" alle Arten von vor 1965 entworfenen und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebauten historischen Fahrgastschiffe und ihre Nachbildungen, einschließlich jener, mit denen traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft unterstützt und gefördert werden sollen, die insgesamt lebende Kulturdenkmale bilden und die nach traditionellen Grundsätzen der Seemannschaft und Technik betrieben werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Fahrgastschiffsklassen und Anwendung

5 Sicherheitsanforderungen

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen

Ausschuss und Änderungsverfahren

5 Zeugnisse

Internationale Dimension

5 Bewertungsbestimmungen

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/45/EG

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

Artikel 16a
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 270/16

... -Mengen-Verordnung müssen an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabolandrogene Steroide

a Exogene anabolandrogene Steroide

b Endogene anabolandrogene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Ziffer I Anabole Stoffe

Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 769/16

... In Artikel 108 GG wird der Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Steuerverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen und im Rahmen des Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik zur Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze Mehrheitsentscheidungen weitreichender als bisher zuzulassen.



Drucksache 274/16 (Beschluss)

... "Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 OffshoreBergV

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 491/1/16

... Das im Gesetzentwurf an zahlreichen Stellen eingeführte Formerfordernis der "elektronischen" Übermittlung soll nach dem Willen der Bundesregierung bewusst nicht definiert werden. Die Begründung auf Seite 68f. in BR-Drucksache 491/16 lässt vielmehr erkennen, dass ein hohes Maß an Unbestimmtheit erreicht werden soll. Die Regelung soll "technikoffen" auch unbekannte Übermittlungsverfahren einschließen. Die Vorstellungen zur Umsetzung, die die Begründung - rechtlich unverbindlich - äußert, sind zudem widersprüchlich. Zum einen soll der Weg der "einfachen E-Mail" offenbar möglich sein; andererseits "ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung ... nicht unbefugt zugegriffen werden kann". Dies ist bei E-Mails allenfalls teilweise der Fall, wobei sich die Beteiligten in der Regel darüber keine Gedanken machen.



Drucksache 568/16

... Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch, d.h. Personen, die blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind (im Folgenden "begünstige Personen"), stoßen auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Die Verfügbarkeit von Büchern in Formaten, die für lesebehinderte Personen barrierefrei zugänglich sind, wird auf 7 %2 bis 20 %3 geschätzt, obwohl eine barrierefrei zugängliche Veröffentlichung durch die digitale Technik erheblich vereinfacht wird4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 568/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zulässige Formen der Nutzung

Artikel 4
Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt

Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2001/29/EG

Artikel 7
Berichterstattung

Artikel 8
Überprüfung

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


 
 
 


Drucksache 432/16 (Beschluss)

... als umweltfreundlicher und ressourcenschonender Verkehrsträger stärker als bisher Unterstützung erfahren muss. Hierzu ist es erforderlich, dass die Emissionen der Binnenschiffe in Relation zur Transportleistung deutlich gesenkt werden. Durch den Einsatz neuer, emissionsärmerer Motoren sowie eine attraktive Förderkulisse für die Nachrüstung mit Schadstoffminderungstechnik, die über das bisherige Angebot deutlich hinausgeht, kann dieses Ziel erreicht werden. Mit LNG-Antrieben und Landstromversorgungen stehen emissionsarme Antriebe bzw. emissionsfreie Schiffsversorgungen zur Verfügung. Die lange Nutzungsdauer der Schiffe, Überkapazitäten auf dem Markt sowie häufig unterkapitalisierte Marktakteure stellen ein deutliches Hemmnis für die erforderlichen kapitalintensiven Erneuerungsinvestitionen dar. Hier bedarf es dringend umfassender Ansätze, um den Markt mit Schiffen mit emissionsarmen Antrieben sowie entsprechenden Versorgungsinfrastrukturen auszustatten, da ansonsten der klimafreundliche Verkehrsträger Akzeptanz und Marktanteile verlieren wird.



Drucksache 407/16 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf basiert nicht auf einem fertig entwickelten, erprobten und vollständig dokumentierten Verfahren, sondern formuliert allgemein gehaltene Anforderungen, deren Konkretisierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen soll. Zudem weist der Entwurf nach Auffassung des Bundesrats zwei gravierende konzeptionelle Mängel (Belegausgabepflicht und zentrale Registrierung der Sicherheitskomponenten) auf, die zu erheblichen Sicherheitslücken führen. Ein wirksamer Schutz gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen kann so nicht erreicht werden.



Drucksache 235/16

... Satz 1 definiert den in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Begriff des Trainers. Danach ist Trainer, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über die Aufstellung und Anleitung von Sportlern entscheidet. Erfasst sind damit die Personen, die einen Sportler oder eine Sportmannschaft anleiten und die, beispielsweise durch strategische Anweisungen oder durch den Wechsel von Spielern, unmittelbar Einfluss auf das Wettbewerbsgeschehen nehmen können. Die Trainereigenschaft soll nicht von einer Lizenzierung abhängig sein und erfasst jeden, der tatsächliche Leitungsfunktionen übernimmt. Erfasst sind damit auch "Teamchefs". Nicht erfasst werden sollen Personen, die nur im Vorfeld des Wettbewerbs agieren, auf den Wettbewerbsverlauf aber keinen unmittelbaren Einfluss nehmen können, wie dies beispielsweise bei Athletik- oder Techniktrainern in der Regel der Fall ist. Sie sollen wie Ko-Trainer nur dann erfasst werden, wenn sie nicht nur eine beratende Funktion ausüben, sondern selbst mit oder neben dem Trainer auch den Wettbewerbsverlauf unmittelbar betreffende Entscheidungsbefugnisse haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 804/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat teilt die Meinung der Bundesregierung, dass Carsharing zu einer schnelleren Marktdurchdringung alternativer Kfz-Antriebstechnologien (z.B. Elektroautos, Hybrid- und Gasfahrzeuge) und damit zum Klimaschutz und zur Lösung der in vielen Städten virulenten Probleme mit der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid beitragen kann. Der Bundesrat unterstützt deshalb grundsätzlich die im Gesetzentwurf in § 5 Absatz 4 formulierte Maßgabe, dass die von Carsharing-Anbietern angebotenen Leistungen zu einer Minderung straßenverkehrsbedingter Luftschadstoff- und Klimagasemissionen führen müssen, in dem vorwiegend Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechniken, insbesondere solche mit Elektroantrieb, eingesetzt werden.



Drucksache 608/16

... /EU enthaltenen Ausnahmeregelung Nummer 31 ist die Verwendung von Ersatzteilen in bestimmten Geräten der Medizintechnik, die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden, nicht gestattet. Dieses schränkt die Verfügbarkeit von Ersatzteilen ein. Um die Reparatur oder Wiederinstandsetzung bestimmter Geräte der Medizintechnik zu gewährleisten und so im Sinne der Ressourceneffizienz die Lebensdauer zu verlängern, wird die bisherige Ausnahme 31 durch die neue Ausnahme 31a ersetzt. Die delegierte Richtlinie ist bis zum 28. Februar 2017 in nationales Recht umzusetzen.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... "d) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 414/16 (Beschluss)

... d) Aus Sicht des Bundesrates ist dies nicht länger hinnehmbar, zumal die in § 10a LuftSiG-E neu eingeführte behördliche Zulassung von Sicherheitskontrolltechnik aufwendige, vom EU-Recht nicht verlangte Testverfahren erfordert. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Anpassung der



Drucksache 290/16

... Der Zugang zu Informationen fördert Effizienz und Innovation im Markt, kann aber auch dazu beitragen, Leben zu retten, das Bildungswesen zu verbessern und die öffentliche Verwaltung sowie die Entwicklung politischer Strategien zu optimieren. Das Internet der Zukunft kann nur erfolgreich bestehen, wenn die Nutzer Online-Plattformen vertrauen und Online-Plattformen alle geltenden Vorschriften einhalten und die legitimen Interessen der Verbraucher und anderer Nutzer schützen35. Die kürzlich verabschiedeten überarbeiteten EU-Vorschriften über den Zugang zu und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten enthalten bereits wichtige Bestimmungen für eine bessere Information und einen besseren Schutz der Nutzer im Zusammenhang mit der Speicherung personenbezogener Daten. Dazu gehören insbesondere das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung und neu eingeführte Grundsätze wie Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ("data protection by default") und Datenschutz durch Technik ("data protection by design").

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/16




1. Einleitung

2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft

3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN

4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt

5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU

i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste

ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen

iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness

- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position

- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds

iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 407/1/16

... Der Gesetzentwurf basiert nicht auf einem fertig entwickelten, erprobten und vollständig dokumentierten Verfahren, sondern formuliert allgemein gehaltene Anforderungen, deren Konkretisierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen soll. Zudem weist der Entwurf nach Auffassung des Bundesrats zwei gravierende konzeptionelle Mängel (Belegausgabepflicht und zentrale Registrierung der Sicherheitskomponenten) auf, die zu erheblichen Sicherheitslücken führen. Ein wirksamer Schutz gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen kann so nicht erreicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

§ 146a1
Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

§ 146a2
Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung

§ 146a3
Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags

2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags

Zu a Struktur des Gesetzentwurfs

Zu bb

Zu cc

Zu b

4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO

5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 121/16

... Der Hochleistungssport bot der DDR in besonderem Maße die Möglichkeit, internationales Ansehen zu erwerben. Zur optimalen Förderung des Hochleistungssports existierte daher ein organisiertes Gesamtkonzept der Staats- und Sportführung, das in einem geheim gehaltenen Teilaspekt die Anwendung von Dopingsubstanzen betraf, die nach europäischen und internationalen Statuten der Sportverbände verboten waren. "Rechtliche" Grundlage des Dopings in der DDR war insbesondere das Forschungsthema/ Staatsplanthema 14.25 "Unterstützende Mittel" im Komplex 08 "Wissenschaft und Technik", das auf Initiative des Vizepräsidenten des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) geschaffen wurde. In Ausführung dieses Staatsplanthemas wurde 1975 das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) vom Präsidenten des DTSB mit der Verantwortung und Federführung der wissenschaftlichen Dopingforschung beauftragt. Die praktische und organisatorische Umsetzung oblag dem Sportmedizinischen Dienst (SMD).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Grundsatz

§ 2
Anspruchsberechtigung

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Verfahren

§ 5
Beirat

§ 6
Aufklärung des Sachverhalts

§ 7
Datenschutz

§ 8
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und bisherige Aufarbeitung

II. Einsatz von Dopingsubstanzen in der DDR, gesundheitliche Folgen

III. Geschichtlicher Hintergrund und Organisation des Dopings in der DDR

IV. Konzeption des Gesetzes und organisatorische Ausgestaltung des Fonds

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3582: Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... Auch in den übrigen Verfahrensordnungen sollte die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht ohne die zeitnahe Einführung einer elektronischen Akte erfolgen. Anderenfalls entstünden Medienbrüche, die zum einen nicht zeit- und technikgemäß sind und zum anderen Verfahrensabläufe künstlich verlangsamen sowie den wirtschaftlichen Aufwand der Justiz unnötig erhöhen. Nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind professionelle Anwender verpflichtet, Schriftsätze in elektronischer Form einzureichen. Auch wenn es den Bürgerinnen und Bürgern sowie Privatunternehmen weiterhin freistehen wird, sich in Papierform an die Justiz zu wenden, werden die Eingänge in elektronischer Form mittelfristig die Papiereingänge deutlich übersteigen. Elektronische Eingänge müssten, um zum Gegenstand der Papierakte zu werden, auf Kosten der Justiz ausgedruckt werden. Eine Beibehaltung der Papierakte würmnach eine erhebliche Steigerung der Druckkosten verursachen, die mit der elektronischen Akte zu vermeiden wären.



Drucksache 117/16 (Beschluss)

... In der vorliegenden Zeitplanung der Deutschen Rentenversicherung ist vorgesehen, dass die ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen technischen Überarbeitungen des Gesamtverfahrens in dem sich derzeit in Überprüfung befindlichen Sicherheitskonzept beschrieben und im Anschluss seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik überprüft werden. Mit einem Abschluss der Arbeiten ist im Frühjahr 2017 zu rechnen, damit fristgerecht die Weiternutzung des Verfahrens bei den Aufsichtsbehörden beantragt werden kann. Bei dieser Überprüfung würde dann bereits § 151a



Drucksache 5/1/16

... /EG) einen Vertreter des Freistaates Bayern, Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS (TA Dipl. -Ing. (FH) Thomas Kirsch).



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... "(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde kann bestimmt werden, welchen Anforderungen die Eigenüberwachung genügen muss, insbesondere können Art, Umfang, Häufigkeit und Qualität der Überwachung näher geregelt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage entsprechender Nachweise und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen. Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG

Zu Buchstabe a

Zu § 78

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG

12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

20. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 567/16

... Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch, d.h. Personen, die blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind, stoßen auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Die Verfügbarkeit von Büchern in Formaten, die für lesebehinderte Personen barrierefrei zugänglich sind, wird auf 7 %2 bis 20 %3 geschätzt, obwohl eine barrierefrei zugängliche Veröffentlichung durch die digitale Technik erheblich vereinfacht wird4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer

Artikel 4
Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern

Artikel 5
Pflichten befugter Stellen

Artikel 6
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 7
Überprüfung

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 9
Zeitliche Anwendung


 
 
 


Drucksache 351/16

... Die Kommission weist darauf hin, dass in den ersten Jahren der Durchführung des Programms kontinuierlich Mittel in beträchtlicher Höhe für erneuerbare Energien, Energieefzienz und nachhaltige Energiesysteme zugewiesen wurden. Die Kommission hat in einer anlässlich der Annahme der Rahmenverordnung "Horizont 2020" abgegebenen Erklärung zugesagt, dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 85 % der für die energiepolitische Herausforderung vorgesehenen Haushaltsmittel für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nachhaltigen und nichtfossilen Kraftstoffen verwendet werden. Die Kommission ist auf dem besten Wege, dieser Zusage nachzukommen und wird in nichtnukleare kohlenstoffarme Energietechniken mehr als doppelt so viel Mittel wie in Kernenergietechnologien investieren.



Drucksache 180/16

... 3. Hochfrequenzhandel im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 dieser Verordnung ist eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Auch in den übrigen Verfahrensordnungen sollte die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht ohne die zeitnahe Einführung einer elektronischen Akte erfolgen. Anderenfalls entstünden Medienbrüche, die zum einen nicht zeit- und technikgemäß sind und zum anderen Verfahrensabläufe künstlich verlangsamen sowie den wirtschaftlichen Aufwand der Justiz unnötig erhöhen. Nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind professionelle Anwender verpflichtet, Schriftsätze in elektronischer Form einzureichen. Auch wenn es den Bürgerinnen und Bürgern sowie Privatunternehmen weiterhin freistehen wird, sich in Papierform an die Justiz zu wenden, werden die Eingänge in elektronischer Form mittelfristig die Papiereingänge deutlich übersteigen. Elektronische Eingänge müssten, um zum Gegenstand der Papierakte zu werden, auf Kosten der Justiz ausgedruckt werden. Eine Beibehaltung der Papierakte würmnach eine erhebliche Steigerung der Druckkosten verursachen, die mit der elektronischen Akte zu vermeiden wären.



Drucksache 459/16

... (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbänr Krankenhausträger gemeinsam und die Vertrauensstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben der Vertrauensstelle nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. Über die Regelungen zu den Aufgaben der Vertrauensstelle und zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Vertrauensstelle beteiligen. Bei der Festlegung des Verfahrens der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.



Drucksache 277/16

... -Emissionen und Hubraum besteuert. Die emissionsorientierte Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich technikneutral ausgestaltet. Die befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge fügt sich schlüssig in diese Steuersystematik ein.



Drucksache 330/16

... Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin; Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik



Drucksache 546/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bewertet vor allem die in § 2 ZensVorbG-E vorgesehene Konzentration der Aufgaben und Verantwortlichkeiten beim Statistischen Bundesamt sowie bei dem im Aufbau befindlichen und über keine fundierten Erfahrungen verfügenden Informationstechnikzentrum Bund als problematisch. Im Fall der vorgesehenen Aufgabenkonzentration ergeben sich neue Schnittstellenprobleme, deren Umfang und Risiken derzeit kaum abgeschätzt werden können. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführten Schnittstellenprobleme beim Zensus 2011 sind dagegen aus Sicht des Bundesrates aus den Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder beim Zensus 2011 vermeidbar.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.