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"Therapeut"


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0238/04B
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0749/2/04
0683/3/04
0683/1/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0790/04B
0365/04
0455/04B
0515/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 820/07 (Beschluss)

... Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.



Drucksache 309/07

... (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden.



Drucksache 551/1/07

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 7/07

... 2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.“



Drucksache 75/07

... "(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kann nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden, den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertungen nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt werden. Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft angemessen berücksichtigt werden. Das Institut bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. Das Institut gewährleistet bei der auftragsbezogenen Erstellung von Methoden und Kriterien und der Erarbeitung von Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für bereits begonnene Nutzenbewertungen."



Drucksache 824/07

... Die Richtlinie wird Grundsätze enthalten, die für einen grundlegenden Qualitäts- und Sicherheitsrahmen für die Übertragung menschlicher Organe zu therapeutischen Zwecken erforderlich sind; dazu gehören: die Einrichtung einer nationalen Behörde, die für die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie verantwortlich ist, gemeinsame Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Konservierung und den Transport von Organen sowie die Rückverfolgbarkeit und Berichterstattung über schwerwiegende Zwischenfälle.Der Aktionsplan wird eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten begründen, die zu einer Maximierung im Bereich der Organspenden und zu gleichen Bedingungen für den Zugang zu Transplantationen beitragen soll. Mit dem Aktionsplan werden außerdem gemeinsame Ziele vorgegeben, bei denen Einvernehmen über die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Vorgehens besteht, Maßnahmen erläutert, vereinbarte quantitative und qualitative Indikatoren und Benchmarks festgelegt und eine regelmäßige Berichterstattung eingeführt.



Drucksache 192/07

... 11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.



Drucksache 461/07

... Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels gewinnt das Thema Gesundheit weiter an Bedeutung. Zugleich bietet der Gesundheitssektor ein hohes Wachstumspotential. Mit der Einigung auf eine Verordnung über Arzneimittel für neuartige Therapien wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU in biotechnologischen Schlüsselbereichen maßgeblich gefördert. Die Verordnung umfasst Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika und den aufstrebenden Bereich des "tissue engineering" und trägt entscheidend zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit dieser innovativen Produkte in Europa bei.



Drucksache 794/07

... Dieses ist ein therapeutisch etabliertes orales Antidiabetikum.



Drucksache 253/07

... Reine Biotechnologieunternehmen sind vor allem in der medizinischen Biotechnologie tätig, die zahlreiche Anwendungen mit erheblicher Bedeutung für Wirtschaft und öffentliche Gesundheit umfasst. Moderne biotechnologische Anwendungen im Bereich der menschlichen Gesundheit machen rund 5 % der Bruttowertschöpfung im Arzneimittelsektor (Wert 2002) und rund 0,04 % der Bruttowertschöpfung der EU-25 aus, doch unter Einrechnung der indirekten Effekte lägen die Zahlen höher. Biotechnologieprodukte werden vor allem für therapeutische Zwecke eingesetzt (z.B. Biopharmaka8), aber auch für Diagnose und Prävention (z.B. Impfstoffe9).



Drucksache 221/07

... Änderung des Psychotherapeutengesetzes FNA 2122-5



Drucksache 718/07 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Berufsgesetze der therapeutischen Fachberufe (insbesondere der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, der Hebammen, der Logopädinnen und Logopäden und der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) um eine Erprobungsklausel zu erweitern, wie sie das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz bereits jetzt enthalten. Dort ist normiert, dass die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des jeweiligen Berufs dienen, von der vorgeschriebenen Schulform sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen können, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den einschlägigen EG-Richtlinien gewährleistet ist.



Drucksache 541/07 (Beschluss)

... Ein modernes soziales Gewaltopferentschädigungsrecht soll den Betroffenen zügig und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung bei durch Gewalttaten verursachte oder hervorgerufene körperliche oder seelische Erkrankungen und ihren Auswirkungen anbieten. Gewaltopfer sollen einen sofortigen Anspruch auf medizinische Behandlung durch besonders im Umgang mit körperlich oder seelisch Geschädigten erfahrene Therapeuten erhalten. Die Leistungen des Opferentschädigungsrechts sind einfach und übersichtlich zu gestalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 64 Abs. 2 Satz 4 BVG

2. Zu einem modernen Gewaltopferentschädigungsrecht


 
 
 


Drucksache 820/1/07

... Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.



Drucksache 419/07

... Der therapeutische Einsatz von Organen bringt jedoch auch ein Risiko der Krankheitsübertragung mit sich. Jedes Jahr wird eine Reihe von Organen unter den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Grenzübergreifender Austausch bedeutet, dass die Transplantationsverfahren von Krankenhäusern oder Ärzten durchgeführt werden, für die unterschiedliche Rechtsordnungen gelten.



Drucksache 637/07

... Die Änderungswünsche des Bundesrates bezogen sich insbesondere auf Regelungen für die Erteilung der Approbation bei Ausübung des Heilberufs in einem Dritt- oder Mitgliedstaat, für das Ruhen oder Erlöschen der Approbation bei Verstößen gegen Berufspflichten, für die Vorlage von amtlich beglaubigten Dokumenten zum Nachweis der psychotherapeutischen Ausbildung und zur Eintragung weiterer Daten in das Bundeszentralregister.



Drucksache 677/07

... Die Festlegung der nicht geringen Menge der Stoffe erfolgte nach Anhörung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Stoffe. Dabei wurde unterschieden zwischen Stoffen, die zum Doping in etwa in der gleichen oder in einer höheren Dosierung gegenüber einer therapeutischen Anwendung eingesetzt werden, und Stoffen, die zum Doping in wesentlich niedrigeren Dosen angewendet werden als zur Therapie bei Kranken (Erythropoietin und Analoga, Insulin und Wachstumshormone). Für die zuerst genannte Gruppe wurde zur Bestimmung der nicht geringen Menge in etwa die zu therapeutischen Zwecken verwendete Monatsmenge zugrunde gelegt. Bei der zuletzt genannten Gruppe besteht ein erheblich höheres Gefährlichkeitspotential. Würden in diesen Fällen therapeutische Dosen bei Gesunden angewandt bestünde unter Umständen die Gefahr einer akuten Lebensbedrohung. Für diese Gruppe wurde daher eine erheblich niedrigere nicht geringe Menge festgelegt.



Drucksache 820/07

... (1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.



Drucksache 541/1/07

... Ein modernes soziales Gewaltopferentschädigungsrecht soll den Betroffenen zügig und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung bei durch Gewalttaten verursachte oder hervorgerufene körperliche oder seelische Erkrankungen und ihren Auswirkungen anbieten. Gewaltopfer sollen einen sofortigen Anspruch auf medizinische Behandlung durch besonders im Umgang mit körperlich oder seelisch Geschädigten erfahrene Therapeuten erhalten. Die Leistungen des Opferentschädigungsrechts sind einfach und übersichtlich zu gestalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 64 Abs. 2 Satz 4 BVG

2. Zu einem modernen Gewaltopferentschädigungsrecht


 
 
 


Drucksache 718/1/07

... Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Berufsgesetze der therapeutischen Fachberufe (insbesondere der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, der Hebammen, der Logopädinnen und Logopäden und der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) um eine Erprobungsklausel zu erweitern, wie sie das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz bereits jetzt enthalten. Dort ist normiert, dass die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des jeweiligen Berufs dienen, von der vorgeschriebenen Schulform sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen können, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den einschlägigen EG-Richtlinien gewährleistet ist.



Drucksache 29/07

... verankerten Verbot sowohl des reproduktiven als auch des therapeutischen Klonens festzuhalten. Bei den im Herbst 2004 anstehenden Verhandlungen der Vereinten Nationen über ein Verbot des Klonens sollte sich die Bundesregierung mit Nachdruck für eine jede Art des Klonens von Menschen und menschlichen Embryonen verbietende Vereinbarung einsetzen.



Drucksache 223/3/07

... Die Regierungsvorlage will die Besitzstrafbarkeit auf bestimmte Arzneimittel beschränken. Wie mittelbar aus § 6a Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AMG-E sowie aus der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 223/07, S. 12) hervorgeht, soll es für die Einbeziehung eines Stoffes namentlich darauf ankommen, ob dieser in erheblichem Umfang missbraucht und ob dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken:



Drucksache 275/07

... Insbesondere bei Gesprächen mit einem Arzt wird sich oftmals die Notwendigkeit der Unterlassung oder Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme ergeben; dies gilt regelmäßig dann, wenn diese auf eine Erhebung von Informationen aus solchen Gesprächen abzielt. Angaben des Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen und damit auch das Gespräch mit dem Arzt stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Schutz des



Drucksache 550/07

... "In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein; das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden."



Drucksache 551/07

... Der Entwurf sieht bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten nur die nachträgliche und nicht auch die vorbehaltene oder unmittelbar mit dem erkennenden Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung vor. In aller Regel werden zum Urteilszeitpunkt bei jungen Tätern die Feststellung eines Hanges zu schweren Straftaten und eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose noch nicht möglich sein. Auch der möglicherweise präjudizielle, in jedem Fall aber die weitere Entwicklung eines jungen Menschen belastende Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung soll nicht ausgesprochen werden. Die Entwicklung von Jugendlichen und von Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist zum Zeitpunkt der Verurteilung regelmäßig noch nicht abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich deshalb und wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendstrafvollzugs, einschließlich der Möglichkeit einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, selbst bei entsprechenden Anzeichen nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen, ob der Verurteilte auch nach der Verbüßung der vorausgesetzten mindestens siebenjährigen Jugendstrafe noch so gefährlich sein wird, dass eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss. Darum darf die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung erst aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe getroffen werden. Diese Verlagerung des Entscheidungszeitpunkts an das Ende des Vollzugs ist bei jungen Menschen im Regelfall zur Erhöhung der Prognosesicherheit geboten. Allerdings ist der neue § 7 Abs. 2



Drucksache 352/07

... (8) In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.



Drucksache 924/07

... 69. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksamere Systeme zum Schutz von Kindern zu schaffen die auch frühzeitige Interventionsmöglichkeiten umfassen, um auf die Notlage von gefährdeten Kindern reagieren zu können, sowie therapeutische Angebote, um misshandelten Kindern zu helfen, die Folgen von Missbrauch zu überwinden



Drucksache 113/1/06

... "Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden, wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 256/06

... 8. Einbeziehung der psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für Maßregelvollzugspatienten und Haftentlassene insbesondere durch forensische Ambulanzen in die rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht, § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 68a Abs. 7 StGB-E.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs

3. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

4. Gesetzesfolgen

5. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummern 3 bis 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 68a

Zu § 68b

Zu § 68c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 68e

Zu § 68f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

2. Zu Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 784/06

... - die häufig in erheblichem Urnfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit gefährdet werden kann, oder sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, deren Anwendung eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erschweren oder überlagern, oder



Drucksache 572/06

... (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mittel einen erheblichen therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des Mittels erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische, pharmakologisch-toxikologische oder



Drucksache 658/06

... (3) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers sowie die dort beschriebene nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression (Gendoping).



Drucksache 247/06

... Therapeutische Geräte und Ausrüstungen COICOP 06.1.3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/06




Begründung

1. WARUM eine Verordnung über Kaufkraftparitäten KKP ?

2. WIRTSCHAFTLICHER Hintergrund

2.1 BIP-VERGLEICHE

2.2 Was sind KKP?

3. Verwendung von KKP IN der Kommission

3.1 Struktur- und Kohäsionsfonds

3.2 Berichtigungskoeffizienten

3.3 Preisvergleiche

4. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen

Artikel 6
Statistische Einheiten

Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle

Artikel 8
Periodizität

Artikel 9
Verbreitung

Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 13
Überprüfung und Bericht

Artikel 14
Inkrafttreten

Anhang I
Methodik

1. METHODIKHANDBUCH und Arbeitsprogramm

2. BASIS-Informationen

2.1 Bestandteile der BASIS-Informationen

2.2 Verfahren zur Einholung der BASIS-Informationen

3. nationale Durchschnittspreise

4. jährliche Durchschnittspreise

5. QUALITÄT

5.1 Mindeststandards für BASIS-Informationen

5.2 Mindeststandards für die Validierung der Preiserhebungsergebnisse

5.3 Berichterstattung und Bewertung

6. Verfahren der Verbraucherpreiserhebung

7. BERECHNUNGSVERFAHREN

7.1 Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen

7.2 SCHÄTZUNG fehlender bilateraler Paritäten

7.3 Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene

7.4 Berechnung transitiver multilateraler KKP

8. Übermittlung

9. Veröffentlichung

10. BERICHTIGUNGEN

Anhang II
Einzelposition gemäß Artikel 3

Konsumausgaben der Privaten Haushalte für den Individualverbrauch

Nahrungsmittel und Alkoholfreie Getränke

ALKOHOLISCHE Getränke, Tabakwaren und Drogen

Bekleidung und Schuhe

Wohnung, Wasser, Strom, GAS und andere Brennstoffe

Hausrat und Haushaltsführung

4 Gesundheitswesen

4 Verkehr

4 Nachrichtenübermittlung

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Verpflegungs - und Beherbergungsdienstleistungen

andere Waren und Dienstleistungen

BANKdieNSTLEISTUNGEN gegen unterstelltes Entgelt COICOP 12.6.1

SALDO der Ausgaben gebietsansässiger IM Ausland und der Ausgaben Gebietsfremder IM Wirtschaftsgebiet

Konsumausgaben der Privaten Organisationen OHNE Erwerbszweck für den Individualverbrauch

4 WOHUNGSWESEN

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

sonstige Dienstleistungen

Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch

4 WOHUNGSWESEN

4 Gesundheitswesen

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

kollektive Dienstleistungen

Ausgaben für Bruttoanlageinvestitionen

Maschinen und Ausrüstungen

4 Bauarbeiten

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

4 Vorratsveränderungen

Nettozugang an Wertsachen

SALDO der Exporte und Importe

Exporte von Waren und Dienstleistungen

Importe von Waren und Dienstleistungen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 684/06

... "(2) Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sowie in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (Vertragsarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden."



Drucksache 353/06

... Der 107. Deutsche Ärztetag 2004, der Deutsche Zahnärztetag 2004 und nachfolgend der 7. Deutsche Psychotherapeutentag 2006 in Dortmund haben das jeweilige Berufsrecht liberalisiert und flexibilisiert, indem die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften erleichtert, die Tätigkeit an weiteren Orten erlaubt und die Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten gelockert wird. Diese berufsrechtlichen Änderungen sind in das Vertragsarztrecht zu transformieren, um die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und damit wettbewerbsfähiger zu gestalten.



Drucksache 850/06

... Absatz 12 (§ 4 Abs. 2 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung),



Drucksache 353/2/06

... Die Bundesregierung wird gebeten, eine Siebte Gebührenanpassungsverordnung mit dem Ziel zu erlassen, den Vergütungsabschlag für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in den neuen Ländern und in Ost-Berlin gestaffelt bis zum Jahr 2010 entfallen zu lassen.



Drucksache 135/1/06

... untergebracht werden müssen, indes wegen der Art ihrer psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht ausreichend therapiert werden können, wird - auch aus Kostengründen - die Unterbringung in Einrichtungen mit (deutlich) herabgesetztem therapeutischen Angebot (longstay units) diskutiert. Derartigen Überlegungen wird häufig entgegengehalten dass die strafgesetzlichen Bestimmungen, die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen, einem erheblichen Absenken des Therapieangebots entgegenstünden. Wenn diese Argumentation auch im Hinblick etwa auf die Vorschrift des § 136



Drucksache 139/1/06

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt.



Drucksache 92/06

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen



Drucksache 353/1/06

... soweit landesrechtliche Vorschriften über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten nicht entgegenstehen und



Drucksache 911/06

... " vermeiden, das bei einer Therapie im Vollzug auftreten kann, und verhindern, dass der Therapeut über seinen eigenen therapeutischen Erfolg zu urteilen hat. Der Sachverstand der im Vollzug tätigen Therapeuten wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Die therapeutische Einschätzung des Vollzuges wird vielmehr ein weiteres wichtiges Hilfsmittel zur Prognosebildung bleiben. Sie wird dem Gericht und den Sachverständigen über die Äußerung der Vollzugsanstalt gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 2, 463 Abs. 3 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu § 454

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 750/06

... Ein konkretes Beispiel für die Verknüpfung dieser Netze bietet beispielsweise der Bereich Drogentherapie. So könnten EU-Netze zu den Themen therapeutische Gemeinschaften, Substitutionsbehandlung, Drogentherapeuten usw. über zivilgesellschaftliche Ansätze für den Zugang zur Behandlung und zur Verbesserung der Behandlungsqualität sowie über bewährte Verfahrensweisen beraten (Ziel 12 des EU-Aktionsplans). Die Diskussionen könnten im Internet, in Sitzungen und in anderer Form stattfinden.



Drucksache 256/06 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB

5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 463a Abs. 3 StPO

6. Zu den finanziellen Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 113/06

... „er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.“



Drucksache 139/06 (Beschluss)

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 322/06

... Der Regelung liegt ein Votum des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht zugrunde. Bei Gentransfer-Arzneimitteln (GT-AM) handelt es sich um eine heterogene Gruppe innovativer biotechnologischer Therapeutika, die der zentralen europäischen Zulassungspflicht unterliegen. GT-AM sind hochkomplexe Arzneimittel, über deren Wirkungsweise und Anwendung kein umfassender Wissensstand existiert. Sie sind generell geeignet zur Behandlung von auf genetischen Defekten beruhenden Erkrankungen. Bis auf wenige Ausnahmefälle ist bei allen derzeit in klinischen Prüfungen befindlichen GT-AM eine Anwendung nur in der Klinik, zumeist unter stationärer Behandlung, denkbar. Die Applikation setzt in der Regel einen erheblichen technischen Aufwand und ein besonders qualifiziertes Personal voraus. Indikationsstellung und Nebenwirkungsspektrum machen eine Kontrolle der Anwendung durch ärztliche Personen erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 322/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

3. Die Anlage wird wie folgt geändert

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 48
des Arzneimittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 256/1/06

... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB

5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 463a Abs. 3 StPO

6. Zu den finanziellen Auswirkungen


Ergänzende Texte:

3 Strafgesetzbuch

3 Strafprozeßordnung


 
 
 


Drucksache 92/06 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen



Drucksache 351/1/06

... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 17/06

... ii) Ausbrüche von Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um Leiden der Tiere zu vermeiden; allopathische Mittel einschließlich Antibiotika dürfen nur verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist.



Drucksache 100/06

... 3. Das in Absatz 2 genannte Verfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Sachleistungen lebenswichtig sind. In diesem Fall erteilt der Träger des Wohnorts die vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger hat die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem die Genehmigung erteilenden Träger des Wohnstaats autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer lebensnotwendigen Behandlung zu akzeptieren.



Drucksache 804/06

... 21. betont die Notwendigkeit, hohe ethische Grundsätze zu achten, und begrüßt die geplanten Analysen zu Themen wie zum Beispiel nicht therapeutische Eingriffe zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder Verbindungen zwischen Nanowissenschaften und Nanotechnologien und Privatsphäre; erwartet, dass die Analysen öffentlich zugänglich sein werden und auch eine eingehende Analyse der Nanomedizin umfassen;



Drucksache 113/06 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 684/06 (Beschluss)

... "(2) Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sowie in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (Vertragsarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden."



Drucksache 623/06

... Die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche durch Kfz-Werkstätten (vgl. dazu auch Begründung zu Absatz 1) fällt daher, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ebenso wenig unter § 2 wie die in einzelnen Fällen durchgeführte Einziehung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche durch Ärzte, Psychotherapeuten oder andere freiberuflich tätige Personen.



Drucksache 184/06

... b) sachgemäße, insbesondere psychologische, Ausbildung - auch in kinderbezogenen Aspekten - des Personals der zuständigen Organe, die sich mit Gewalt von Männern gegen Frauen befassen, wie z.B. Polizeibeamte, Justizpersonal, Gesundheitspersonal, Erzieher, Jugend- und Sozialarbeiter sowie im Strafvollzug tätige Personen; bei Behandlungen in Form von Gesprächstherapien bei einem Kinderpsychologen oder Therapeuten ist es besonders wichtig, dass diese von der Gewalt von Männern gegen Frauen Kenntnis haben, um zu vermeiden, dass die Gewaltübergriffe des Vaters gegen die Mutter und/oder das Kind heruntergespielt oder verharmlost werden;



Drucksache 398/06

... es angepasst. Die stabile Verteilung der Arzneimittel-Vormischung im Fütterungsarzneimittel soll sicherstellen, dass die therapeutische Dosierung auch nach Transport und Lagerung über die Dauer der Haltbarkeit gewährleistet ist. Bei Beförderung von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen fehlt die sonst bei Arzneimitteln übliche Primärverpackung, die das Arzneimittel u. a. vor Kontamination schützt. Mit Satz 3 wird daher präzisiert, dass bei Abgabe von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen, diese vor der erneuten Benutzung soweit möglich zu reinigen sind, um eine unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination zu vermeiden. Mit Satz 4 wird die bisherige Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 3 in den neu eingefügten § 30 überführt. Damit werden die speziellen Regelungen zu Fütterungsarzneimitteln in einem Paragraphen zusammengefasst.



Drucksache 761/06

... "Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und, ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich." `



Drucksache 755/06

... Das Institut erstellt aufgrund eines Auftrags nach Satz 1 eine wirtschaftliche Bewertung des medizinischen Zusatznutzens für Arzneimittel (Kosten-Nutzenbewertung); Absatz 2 gilt entsprechend. Die Kosten-Nutzenbewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten. Das Institut entscheidet über die Methoden für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 und 3 auf der Grundlage der international üblichen Standards der evidenzbasierten Medizin unter Durchführung einer Beteiligung entsprechend § 35 Abs. 2 und § 139a Abs. 4 und 5 und veröffentlicht die Entscheidung im Internet.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.