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"Therapeut"


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0508/05
0794/05
0238/04B
0780/04
0712/04B
0712/04
0918/1/04
0749/2/04
0683/3/04
0683/1/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0790/04B
0365/04
0455/04B
0515/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 353/06 (Beschluss)

... soweit landesrechtliche Vorschriften über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten nicht entgegenstehen und



Drucksache 351/06 (Beschluss)

... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 870/05

... Der Vorschlag betrifft sämtliche Produkte für neuartige Therapien (Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika und Produkte aus Gewebezüchtungen), die in den Gesamtrahmen des Arzneimittelrechts fallen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 870/05




Begründung

1. Einleitung und Hintergrund Die derzeitige Lage

Neuartige Therapien: ein zusammenhängendes Ganzes

2. Begründung

2.1. Ziele

Hauptziele sind insbesondere:

2.2. Anwendungsbereich, Rechtsgrundlage und Verfahren Anwendungsbereich

Rechtsgrundlage und Verfahren

2.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

2.4. Legislative und administrative Rationalisierung

2.5. Vereinbarkeit mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik

2.6. Externe Konsultation

2.7. Beurteilung des Vorschlags: Folgenabschätzung

3. Beschreibung: KERNELEMENTE des Vorschlags

3.1. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

5 Begriffsbestimmungen

5 Anwendungsbereich

3.2. Zulassungsverfahren

Allgemeine Grundsätze

Ausschuss für neuartige Therapien CAT

5 Beurteilungsverfahren

3.3. Zulassungsanforderungen

Allgemeine Grundsätze

Technische Anforderungen

Sonstige Anforderungen

3.4. Aspekte im Anschluss an die Zulassung

3.5. Ethische Aspekte Allgemeine Grundsätze

3.6. Wettbewerbsaspekte

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Zulassungsanforderungen

Artikel 3
Spende, Beschaffung und Testung

Artikel 4
Klinische Prüfungen

Artikel 5
Gute Herstellungspraxis

Artikel 6
Besondere Regelungen für Medizinprodukte

Artikel 7
Besondere Anforderungen an Produkte aus Gewebezüchtungen

Artikel 8
Technische Anforderungen

Kapitel 3
Zulassungsverfahren

Artikel 9
Beurteilungsverfahren

Artikel 10
Kombinierte Arzneimittel für neuartige Therapien

Kapitel 4
Zusammenfassung der Produktmerkmale, Etikettierung und Packungsbeilage

Artikel 11
Zusammenfassung der Produktmerkmale

Artikel 12
Äußere Umhüllung/Primärverpackung

Artikel 13
Spezielle Primärverpackung

Artikel 14
Packungsbeilage

Kapitel 5
Nach der Zulassung geltende Vorschriften

Artikel 15
Risikomanagement nach der Zulassung

Artikel 16
Rückverfolgbarkeit

Kapitel 6
Anreize

Artikel 17
Wissenschaftliche Beratung

Artikel 18
Wissenschaftliche Empfehlung zur Einstufung als neuartige Therapie

Artikel 19
Zertifizierung von qualitätsbezogenen und präklinischen Daten

Kapitel 7
Ausschuss für neuartige Therapien

Artikel 20
Ausschuss für neuartige Therapien

Artikel 21
Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien

Artikel 22
Interessenkonflikte

Artikel 23
Aufgaben des Ausschusses für neuartige Therapien Zu den Aufgaben des Ausschusses für neuartige Therapien gehört Folgendes:

Kapitel 8
allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anpassung von Anhängen

Artikel 25
Berichterstattung

Artikel 26
Ausschussverfahren

Artikel 27
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Übergangszeitraum

Artikel 30
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I
Punkte, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verwiesen wird

Anhang II
Zusammenfassung der Produktmerkmale

Anhang III
Etikettierung

Anhang IV
Packungsbeilage


 
 
 


Drucksache 466/05

... 12. Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.



Drucksache 870/05 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Gentherapeutika, Zelltherapeutika und Produkte aus Gewebezüchtungen. Der Vorschlag führt zu einer Harmonisierung des Rechts und fördert den freien Verkehr mit Produkten aus Gewebezüchtungen in der Gemeinschaft. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese neuartigen Produkte stark auf die öffentliche Gesundheit und medizinische Praxis auswirken werden. Daher ist es notwendig, einerseits ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Patienten, die mit den genannten Produkten behandelt werden, zu gewährleisten und andererseits durch Einführung eines auf diese Produkte zugeschnittenen Regulierungsrahmens Rechtssicherheit herbeizuführen und den Marktzugang für Unternehmen zu harmonisieren.



Drucksache 106/05

... IX nicht für erforderlich. Die in der Entschließung geforderten Regelungen wurden auf Grundlage der Ermächtigungsnorm (§ 32 SGB IX) mit der Frühförderungsverordnung geschaffen. Die Verordnung hat die aufgekommenen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Leistungszuständigkeiten der beteiligten Rehabilitationsträger beendet. Erreicht wird dies durch die klare Zuordnung der medizinischen und der heilpädagogischen Leistungen zu den jeweiligen Leistungsträgern entsprechend den Vorgaben des SGB IX. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Krankenkassen für alle medizinischen/medizinisch-therapeutischen Leistungen zuständig, des Weiteren für heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Früherkennung bis zur Aufstellung eines Förder- und/oder Behandlungsplans. Für heilpädagogische Leistungen zur Förderung und Behandlung sind grundsätzlich die Sozial- und Jugendhilfeträger zuständig.



Drucksache 276/05 (Beschluss)

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 1/05 (Beschluss)

... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 444/05

... 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder



Drucksache 400/05

... - die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge im Falle der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei therapeutisch derzeit nicht erreichbaren Täterinnen und Tätern;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

1. § 64 wird wie folgt gefasst:

2. § 67 wird wie folgt geändert:

3. § 67a wird wie folgt gefasst:

4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 67e wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

1. § 126a wird wie folgt geändert:

2. § 463 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Hintergründe und Geschichte des Entwurfs

III. Überblick über die vorgesehenen Änderungen

1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

3. Überweisung in den Vollzug der §§ 63, 64 StGB im Falle der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66 StGB

4. Strafverfahrensrechtliche Änderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 73/05

Maßnahmen zur Kontrolle der Suchtstoffe durchzuführen, die insbesondere Folgendes umfasst: eine Analyse von Cannabis und seiner verschiedenen legalen und illegalen Derivate, auch um die Auswirkungen, die therapeutischen Möglichkeiten sowie die Ergebnisse der Politik der Kriminalisierung sowie mögliche Alternativen zu bewerten; eine Analyse der Wirksamkeit von Programmen zur Abgabe von Heroin zu therapeutischen Zwecken unter ärztlicher Aufsicht im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Zahl der Drogentoten; eine Analyse der wirtschaftlichen, gerichtlichen, sozialen und ökologischen Kosten der Verbotspolitik im Hinblick auf Humanressourcen und finanzielle Mittel, die für die Durchsetzung des Rechts bereitgestellt werden; eine Analyse der Auswirkungen der gegenwärtigen Politik auf Drittstaaten sowohl infolge der europäischen Strategie als auch des weltweiten Systems der "Drogenkontrolle";



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... 48. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)



Drucksache 795/05

... (3) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde soll die zuständige Bundesoberbehörde für die Beurteilung spezieller Werbeaussagen ein Gutachten erstellen oder einen Gutachter benennen. Dies gilt insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass einem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die es nicht hat, oder sich aus den zur Täuschung geeigneten Angaben zu Qualität oder Aufmachung unmittelbare oder mittelbare Risiken ergeben.



Drucksache 400/05 (Beschluss)

... Der Vorschlag der Bundesregierung, die Vollstreckungsreihenfolge im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer Freiheitsstrafe wegen therapeutischer Stagnation verändern zu können, ist abzulehnen.



Drucksache 616/05

... (6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (



Drucksache 870/1/05

... 1. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Gentherapeutika, Zelltherapeutika und Produkte aus Gewebezüchtungen.



Drucksache 477/05

... - begleitende Hilfe bei therapeutischen Maßnahmen



Drucksache 237/1/05

... Mit der 14. AMG-Novelle wird in § 21 Abs. 2 Nr. 1a eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel eingeführt, die bei entsprechender Auslegung nicht für Somatische Zelltherapeutika (§ 4 Abs. 20



Drucksache 1/1/05

... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 392/05

... Der in der Definition verwendete Begriff Behandlungen bezieht sich hierbei ausdrücklich nicht auf die tierärztlichen Heilbehandlungen (s. § 1 Abs. 2), sondern auf die durch den Hufbeschlagschmied üblicherweise auf der Basis einer tierärztlichen Diagnose durchzuführenden therapeutischen Maßnahmen.



Drucksache 400/1/05

... Der Vorschlag der Bundesregierung, die Vollstreckungsreihenfolge im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer Freiheitsstrafe wegen therapeutischer Stagnation verändern zu können, ist abzulehnen.



Drucksache 276/05

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 449/05

... (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b.



Drucksache 769/05

... Kognitivverhaltenstherapeutische Maßnahmen; psychologische Unterstützung für Risikogruppen; Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe in Prävention, Erkennung und Therapie von Depressionen.



Drucksache 876/05

... ersatzlos zu streichen. Nach dieser Regelung kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Auch insoweit sind keine tragfähigen Gründe dafür ersichtlich, warum eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 237/05 (Beschluss)

... Mit der 14. AMG-Novelle wird in § 21 Abs. 2 Nr. 1a eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel eingeführt, die bei entsprechender Auslegung nicht für Somatische Zelltherapeutika (§ 4 Abs. 20



Drucksache 42/05

... bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Zahnarzt" ein Komma und das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt.



Drucksache 726/05

... - Erkennung, Diagnose und Monitoring: Entwicklung von Instrumenten und Technologien für die Visualisierung, Bild gebende Verfahren, den Nachweis und die Analyse in der biomedizinischen Forschung, für die Vorhersage, die Diagnose, das Monitoring und die Prognose von Krankheiten sowie zur Unterstützung und Begleitung therapeutischer Maßnahmen. Schwerpunkt ist ein multidisziplinärer Ansatz zur Integration von Bereichen wie Molekular- und Zellbiologie, Physiologie, Genetik, Physik, Chemie, Nanotechnologie, Mikrosysteme, Geräte und Informationstechnologien. Wert gelegt wird auf nicht bzw. minimal invasive und quantitative Verfahren sowie Fragen der Qualitätssicherung.



Drucksache 97/05

... 3. medizinischtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Leistungen der Krankenbehandlung;



Drucksache 220/05

... (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.



Drucksache 616/2/05

... 55. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)



Drucksache 237/05

... (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b.



Drucksache 513/05

... Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Einbeziehung patentgeschützter Arzneimittel in die Festbeträge unter bestimmten Voraussetzungen wie bereits bis 1995 wieder möglich, soweit diese Arzneimittel keine therapeutische Verbesserung gegenüber Arzneimitteln der gleichen Wirkstoffklasse sind. Ob eine therapeutische Verbesserung vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in jedem Einzelfall durch Aufbereitung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis zu prüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/05




Bericht

Bericht

Zusammenfassende Bewertung der Bundesregierung

Zur Auswirkung einzelner Regelungen:

Ziele der Neuregelung

Preisänderungen aufgrund der neuen Arzneimittelpreisverordnung

Finanzielle Auswirkungen auf die Apotheken

Fortschreibung der Vergütungen der Apotheken

2 Zuzahlungen

2 Herstellerabschlag

Rabattvereinbarungen mit Herstellern, vertragliche Versorgungsformen

2 Festbeträge

Preisfreigabe für rezeptfreie Arzneimittel in der Selbstmedikation, Versandapotheken

Weiterer Handlungsbedarf

Anlage
: Übersichten und Tabellen


 
 
 


Drucksache 508/05

... a) dafür sorgen, dass die von der Gemeinschaft finanzierte FuE auf dem Gebiet der N&N in verantwortlicher Weise fortgeführt wird, etwa unter Einsatz ethischer Analysen. Zu den möglichen ethischen Fragen in Verbindung mit den N&N zählen Technologiepolitik auf Ministerebene vom 29.-30. Januar 2004. u. a. nicht therapeutische Eingriffe zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder Eingriffe in die Privatsphäre durch unsichtbare Sensoren. Die Einbeziehung ethischer Fragestellungen, Ergebnisse der Innovationsforschung und der Sozialwissenschaften in die FuE auf dem Gebiet der N&N wird zur Stärkung des Vertrauens in die Entscheidungen bezüglich der Ausrichtung der N&N beitragen;



Drucksache 794/05

... durch die 14. AMG-Novelle - auch solche Stoffe in die Anlage aufgenommen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und deren Anwendung eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann, die spätere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erschweren oder überlagern.



Drucksache 238/04 (Beschluss)

... Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen eine solche Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualtäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtungszeit im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen.



Drucksache 780/04

... es: Reduzierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln auf das therapeutisch unerlässliche Mindestmaß, z.B. durch Minimierung des Arzneimittelbestandes beim Tierhalter, und dadurch Vermeidung der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen, Verbesserung der Qualität von Tierarzneimitteln sowie Verbesserung der Sicherheit im Tierarzneimittelverkehr. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Änderungen und Ausnahmeregelungen stellen auf die nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderlichen Situationen ab. Zur Beschreibung des Standes der veterinärmedizinischen Wissenschaft wird eine Sachverständigenkommission eingerichtet.



Drucksache 712/04 (Beschluss)

... 6. therapeutischer Leistungen im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.) und"



Drucksache 712/04

... 6. therapeutischer Leistungen im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.)



Drucksache 918/1/04

... Bislang wird die medizinische und sonstige Hilfe (z.B. psychotherapeutische Behandlung) über die §§ 4 AsylbLG (akute Erkrankungen und Schmerzzustände) und 6 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG (zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich) gewährt.



Drucksache 749/2/04

... - der unterstützenden Vernetzung präventiver, pflegerischer und rehabilitativer Angebote und der Verbesserung der Kooperation von bisher häufig nebeneinander tätigen Institutionen und Berufsgruppen zu einem Institutionen- und Berufsgruppenmix (Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Hauswirtschaft, Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und ihre Institutionen).



Drucksache 683/3/04

... "Der Gesetzentwurf soll zum Verbraucherschutz im Bereich der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Die von der Enquete-Kommission vorgeschlagene Bezeichnung Lebensbewältigungshilfe hat sich im Rechtsverkehr nicht durchgesetzt. Sie ist zudem missverständlich, weil sie nach der gewöhnlichen Wortbedeutung hauptsächlich Dienstleistungen erfasst, die beim Auftreten von Lebensproblemen in Anspruch genommen werden. Nicht umfasst ist hingegen die Vielzahl von Leistungen, die - ohne therapeutische Ausrichtung - dem Kunden zu einer Veränderung seiner Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere der Sozialkompetenz, verhelfen wollen. Es ist daher zweckmäßig, zur Kennzeichnung des Marktes auch auf die Bezeichnung Persönlichkeitsentwicklung zurückzugreifen, wobei die Grenze zwischen beiden Begriffen fließend ist.



Drucksache 683/1/04

... Vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen ist Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, die in Ausübung der Heilkunde durch Angehörige des ärztlichen Berufes, des Berufs des Psychotherapeuten und des Heilpraktikerberufes geleistet wird, sowie die Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie durch Kirchen und sonstige Religions- oder weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, geleistet wird.



Drucksache 860/04

... Im Mittelpunkt des Vorschlags und seiner Umsetzung steht ein Gremium mit Sachverstand in sämtlichen Aspekten, die mit Kinderarzneimitteln in Verbindung stehen. Der Pädiatrieausschuss wird in erster Linie für die Beurteilung und die Billigung von pädiatrischen Prüfkonzepten und Anträgen für Freistellungen und Zurückstellungen zuständig sein (siehe weiter unten). Darüber hinaus kann sie die Übereinstimmung mit pädiatrischen Prüfplänen beurteilen und um die Beurteilung von Studienergebnissen ersucht werden. Bei ihrer gesamten Arbeit erwägt sie den potentiell signifikanten therapeutischen Nutzen aus pädiatrischen Prüfungen, wobei unnötige Prüfungen zu vermeiden sind; sie richtet sich nach den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften und vermeidet jegliche Verzögerung bei der Zulassung von Arzneimitteln für andere Bevölkerungsgruppen infolge der Anforderungen an Kinderarzneimittelstudien.



Drucksache 586/04

eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder



Drucksache 918/04 (Beschluss)

... gemäß der Richtlinie 2001/55/EG ­ Vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die besondere Bedürfnisse haben (als Beispiele werden genannt unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt wird. Bislang wird die medizinische und sonstige Hilfe (z.B. psychotherapeutische Behandlung) über die §§ 4 AsylbLG (akute Erkrankungen und Schmerzzustände) und 6 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG (zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich) gewährt.



Drucksache 951/04

... der automatischen Verschreibungspflicht unterliegen und nunmehr durch die vorliegende Verordnung der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterstellt werden sollen. In Bezug auf die Arzneimittel mit bisher nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffen bzw. Bestandteilen (Lidocain, Magnesium bis(hydrogenaspartat)-Dihydrat, Daturae folium zum Rauchen und Räuchern , Midodrinhydrochlorid) sowie für einige Arzneimittel, die zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken



Drucksache 238/04

... . Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen eine solche Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualtäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtungszeit im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiter in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 790/04 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen



Drucksache 365/04

... Im gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über die Unterstützung nationaler Strategien für die Zukunft der Gesundheitsversorgung und der Altenpflege vom 10. März 2003 wird betont, dass die technologischen und therapeutischen Innovationen, die Verbesserung des Wohlbefindens und der Information der Patienten sowie die Bevölkerungsalterung heute neue Probleme aufwerfen, was die Fähigkeit der nationalen Systeme betrifft, Zugänglichkeit und Qualität zu gewährleisten und die langfristige Finanzierbarkeit zu sichern. Dies sind gemeinsame Herausforderungen für alle Systeme, die gewisse Probleme aufwerfen: fortbestehende Ungleichheit und Zugangsprobleme, obwohl die Systeme grundsätzlich den allgemeinen Zugang sichern; manchmal gemessen an den Bedürfnissen der Bevölkerung unzureichendes Angebot an qualitativ hochwertigen Leistungen mit übermäßigen langen Wartezeiten; wachsende finanzielle Unausgeglichenheit mancher Systeme.



Drucksache 455/04 (Beschluss)

... Eine Reform ist dringender denn je. Der vom Strafrechtsausschuss der 74. Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 11. bis 12. Juni 2003 vorgelegte Bericht der Arbeitsgruppe "Fragen der Maßregelvollstreckung" hat eine Fülle von Möglichkeiten aufgezeigt, im Verhältnis von Strafvollzug, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt therapeutische Erfolgsmöglichkeiten zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/04 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 515/04 (Beschluss)

... 14. Information, ob Regelungen des Betäubungsmittelrechts, des Gentechnikrechts oder des Strahlenschutzrechts zu beachten sind oder es sich um ein somatisches Gentherapeutikum oder Gendiagnostikum handelt,



Drucksache 574/03 (Beschluss)

... es dringend notwendig, um Haltungssysteme zu finden, die auch bei größeren Herden und unter Beachtung der therapeutischen Möglichkeiten sowie der Verbraucherschutzbelange eine tiergerechte Haltung gewährleisten und somit dem Tierschutz voll Rechnung tragen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ohne ein solches Prüfverfahren würde die bestehenden Probleme nicht lösen.



Drucksache 546/03

denen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung



Drucksache 20/16 PDF-Dokument



Drucksache 20/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 34/18 PDF-Dokument



Drucksache 43/17 PDF-Dokument



Drucksache 44/17 PDF-Dokument



Drucksache 66/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.