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"Therapeutische"


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0237/05
0513/05
0508/05
0794/05
0238/04B
0780/04
0712/04B
0712/04
0918/1/04
0683/3/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0365/04
0455/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 637/07

... Die Änderungswünsche des Bundesrates bezogen sich insbesondere auf Regelungen für die Erteilung der Approbation bei Ausübung des Heilberufs in einem Dritt- oder Mitgliedstaat, für das Ruhen oder Erlöschen der Approbation bei Verstößen gegen Berufspflichten, für die Vorlage von amtlich beglaubigten Dokumenten zum Nachweis der psychotherapeutischen Ausbildung und zur Eintragung weiterer Daten in das Bundeszentralregister.



Drucksache 677/07

... Die Festlegung der nicht geringen Menge der Stoffe erfolgte nach Anhörung von Sachverständigen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Stoffe. Dabei wurde unterschieden zwischen Stoffen, die zum Doping in etwa in der gleichen oder in einer höheren Dosierung gegenüber einer therapeutischen Anwendung eingesetzt werden, und Stoffen, die zum Doping in wesentlich niedrigeren Dosen angewendet werden als zur Therapie bei Kranken (Erythropoietin und Analoga, Insulin und Wachstumshormone). Für die zuerst genannte Gruppe wurde zur Bestimmung der nicht geringen Menge in etwa die zu therapeutischen Zwecken verwendete Monatsmenge zugrunde gelegt. Bei der zuletzt genannten Gruppe besteht ein erheblich höheres Gefährlichkeitspotential. Würden in diesen Fällen therapeutische Dosen bei Gesunden angewandt bestünde unter Umständen die Gefahr einer akuten Lebensbedrohung. Für diese Gruppe wurde daher eine erheblich niedrigere nicht geringe Menge festgelegt.



Drucksache 718/1/07

... Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Berufsgesetze der therapeutischen Fachberufe (insbesondere der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, der Hebammen, der Logopädinnen und Logopäden und der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) um eine Erprobungsklausel zu erweitern, wie sie das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz bereits jetzt enthalten. Dort ist normiert, dass die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des jeweiligen Berufs dienen, von der vorgeschriebenen Schulform sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen können, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den einschlägigen EG-Richtlinien gewährleistet ist.



Drucksache 29/07

... verankerten Verbot sowohl des reproduktiven als auch des therapeutischen Klonens festzuhalten. Bei den im Herbst 2004 anstehenden Verhandlungen der Vereinten Nationen über ein Verbot des Klonens sollte sich die Bundesregierung mit Nachdruck für eine jede Art des Klonens von Menschen und menschlichen Embryonen verbietende Vereinbarung einsetzen.



Drucksache 223/3/07

... Die Regierungsvorlage will die Besitzstrafbarkeit auf bestimmte Arzneimittel beschränken. Wie mittelbar aus § 6a Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AMG-E sowie aus der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 223/07, S. 12) hervorgeht, soll es für die Einbeziehung eines Stoffes namentlich darauf ankommen, ob dieser in erheblichem Umfang missbraucht und ob dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken:



Drucksache 275/07

... Insbesondere bei Gesprächen mit einem Arzt wird sich oftmals die Notwendigkeit der Unterlassung oder Beschränkung der Ermittlungsmaßnahme ergeben; dies gilt regelmäßig dann, wenn diese auf eine Erhebung von Informationen aus solchen Gesprächen abzielt. Angaben des Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen und damit auch das Gespräch mit dem Arzt stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Schutz des



Drucksache 551/07

... Der Entwurf sieht bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten nur die nachträgliche und nicht auch die vorbehaltene oder unmittelbar mit dem erkennenden Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung vor. In aller Regel werden zum Urteilszeitpunkt bei jungen Tätern die Feststellung eines Hanges zu schweren Straftaten und eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose noch nicht möglich sein. Auch der möglicherweise präjudizielle, in jedem Fall aber die weitere Entwicklung eines jungen Menschen belastende Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung soll nicht ausgesprochen werden. Die Entwicklung von Jugendlichen und von Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist zum Zeitpunkt der Verurteilung regelmäßig noch nicht abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich deshalb und wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendstrafvollzugs, einschließlich der Möglichkeit einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, selbst bei entsprechenden Anzeichen nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen, ob der Verurteilte auch nach der Verbüßung der vorausgesetzten mindestens siebenjährigen Jugendstrafe noch so gefährlich sein wird, dass eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss. Darum darf die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung erst aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe getroffen werden. Diese Verlagerung des Entscheidungszeitpunkts an das Ende des Vollzugs ist bei jungen Menschen im Regelfall zur Erhöhung der Prognosesicherheit geboten. Allerdings ist der neue § 7 Abs. 2



Drucksache 924/07

... 69. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksamere Systeme zum Schutz von Kindern zu schaffen die auch frühzeitige Interventionsmöglichkeiten umfassen, um auf die Notlage von gefährdeten Kindern reagieren zu können, sowie therapeutische Angebote, um misshandelten Kindern zu helfen, die Folgen von Missbrauch zu überwinden



Drucksache 113/1/06

... "Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden, wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 256/06

... 8. Einbeziehung der psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für Maßregelvollzugspatienten und Haftentlassene insbesondere durch forensische Ambulanzen in die rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht, § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 68a Abs. 7 StGB-E.



Drucksache 784/06

... - die häufig in erheblichem Urnfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit gefährdet werden kann, oder sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, deren Anwendung eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erschweren oder überlagern, oder



Drucksache 572/06

... (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mittel einen erheblichen therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des Mittels erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische, pharmakologisch-toxikologische oder



Drucksache 658/06

... (3) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers sowie die dort beschriebene nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression (Gendoping).



Drucksache 247/06

... Therapeutische Geräte und Ausrüstungen COICOP 06.1.3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/06




Begründung

1. WARUM eine Verordnung über Kaufkraftparitäten KKP ?

2. WIRTSCHAFTLICHER Hintergrund

2.1 BIP-VERGLEICHE

2.2 Was sind KKP?

3. Verwendung von KKP IN der Kommission

3.1 Struktur- und Kohäsionsfonds

3.2 Berichtigungskoeffizienten

3.3 Preisvergleiche

4. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten

Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen

Artikel 6
Statistische Einheiten

Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle

Artikel 8
Periodizität

Artikel 9
Verbreitung

Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 13
Überprüfung und Bericht

Artikel 14
Inkrafttreten

Anhang I
Methodik

1. METHODIKHANDBUCH und Arbeitsprogramm

2. BASIS-Informationen

2.1 Bestandteile der BASIS-Informationen

2.2 Verfahren zur Einholung der BASIS-Informationen

3. nationale Durchschnittspreise

4. jährliche Durchschnittspreise

5. QUALITÄT

5.1 Mindeststandards für BASIS-Informationen

5.2 Mindeststandards für die Validierung der Preiserhebungsergebnisse

5.3 Berichterstattung und Bewertung

6. Verfahren der Verbraucherpreiserhebung

7. BERECHNUNGSVERFAHREN

7.1 Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen

7.2 SCHÄTZUNG fehlender bilateraler Paritäten

7.3 Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene

7.4 Berechnung transitiver multilateraler KKP

8. Übermittlung

9. Veröffentlichung

10. BERICHTIGUNGEN

Anhang II
Einzelposition gemäß Artikel 3

Konsumausgaben der Privaten Haushalte für den Individualverbrauch

Nahrungsmittel und Alkoholfreie Getränke

ALKOHOLISCHE Getränke, Tabakwaren und Drogen

Bekleidung und Schuhe

Wohnung, Wasser, Strom, GAS und andere Brennstoffe

Hausrat und Haushaltsführung

4 Gesundheitswesen

4 Verkehr

4 Nachrichtenübermittlung

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Verpflegungs - und Beherbergungsdienstleistungen

andere Waren und Dienstleistungen

BANKdieNSTLEISTUNGEN gegen unterstelltes Entgelt COICOP 12.6.1

SALDO der Ausgaben gebietsansässiger IM Ausland und der Ausgaben Gebietsfremder IM Wirtschaftsgebiet

Konsumausgaben der Privaten Organisationen OHNE Erwerbszweck für den Individualverbrauch

4 WOHUNGSWESEN

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

sonstige Dienstleistungen

Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch

4 WOHUNGSWESEN

4 Gesundheitswesen

Freizeitgestaltung, SPORT und Kultur

4 Bildungswesen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

kollektive Dienstleistungen

Ausgaben für Bruttoanlageinvestitionen

Maschinen und Ausrüstungen

4 Bauarbeiten

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

4 Vorratsveränderungen

Nettozugang an Wertsachen

SALDO der Exporte und Importe

Exporte von Waren und Dienstleistungen

Importe von Waren und Dienstleistungen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 353/06

... "Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich."



Drucksache 353/2/06

... Die Bundesregierung wird gebeten, eine Siebte Gebührenanpassungsverordnung mit dem Ziel zu erlassen, den Vergütungsabschlag für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in den neuen Ländern und in Ost-Berlin gestaffelt bis zum Jahr 2010 entfallen zu lassen.



Drucksache 135/1/06

... untergebracht werden müssen, indes wegen der Art ihrer psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht ausreichend therapiert werden können, wird - auch aus Kostengründen - die Unterbringung in Einrichtungen mit (deutlich) herabgesetztem therapeutischen Angebot (longstay units) diskutiert. Derartigen Überlegungen wird häufig entgegengehalten dass die strafgesetzlichen Bestimmungen, die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen, einem erheblichen Absenken des Therapieangebots entgegenstünden. Wenn diese Argumentation auch im Hinblick etwa auf die Vorschrift des § 136



Drucksache 139/1/06

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt.



Drucksache 353/1/06

... Artikel 7 i. V. m. Artikel 8 des Gesetzentwurfs sieht die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) zum 1. Januar 2007 vor. Mit der Aufhebung dieser Verordnung entfällt der Vergütungsabschlag von 10 vom Hundert für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in den neuen Ländern und in Ost-Berlin.



Drucksache 911/06

... " vermeiden, das bei einer Therapie im Vollzug auftreten kann, und verhindern, dass der Therapeut über seinen eigenen therapeutischen Erfolg zu urteilen hat. Der Sachverstand der im Vollzug tätigen Therapeuten wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Die therapeutische Einschätzung des Vollzuges wird vielmehr ein weiteres wichtiges Hilfsmittel zur Prognosebildung bleiben. Sie wird dem Gericht und den Sachverständigen über die Äußerung der Vollzugsanstalt gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 2, 463 Abs. 3 Satz 1



Drucksache 750/06

... Ein konkretes Beispiel für die Verknüpfung dieser Netze bietet beispielsweise der Bereich Drogentherapie. So könnten EU-Netze zu den Themen therapeutische Gemeinschaften, Substitutionsbehandlung, Drogentherapeuten usw. über zivilgesellschaftliche Ansätze für den Zugang zur Behandlung und zur Verbesserung der Behandlungsqualität sowie über bewährte Verfahrensweisen beraten (Ziel 12 des EU-Aktionsplans). Die Diskussionen könnten im Internet, in Sitzungen und in anderer Form stattfinden.



Drucksache 256/06 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5



Drucksache 113/06

... „er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.“



Drucksache 139/06 (Beschluss)

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 322/06

... Sulfasalazin unterstand als Derivat des Sulfanilamid bereits bisher der Verschreibungspflicht. Die nunmehr gesonderte Nennung trägt der therapeutischen Bedeutung dieses Wirkstoffes Rechnung.



Drucksache 256/1/06

... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5



Drucksache 17/06

... ii) Ausbrüche von Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um Leiden der Tiere zu vermeiden; allopathische Mittel einschließlich Antibiotika dürfen nur verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist.



Drucksache 100/06

... 3. Das in Absatz 2 genannte Verfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Sachleistungen lebenswichtig sind. In diesem Fall erteilt der Träger des Wohnorts die vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger hat die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem die Genehmigung erteilenden Träger des Wohnstaats autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer lebensnotwendigen Behandlung zu akzeptieren.



Drucksache 804/06

... 21. betont die Notwendigkeit, hohe ethische Grundsätze zu achten, und begrüßt die geplanten Analysen zu Themen wie zum Beispiel nicht therapeutische Eingriffe zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder Verbindungen zwischen Nanowissenschaften und Nanotechnologien und Privatsphäre; erwartet, dass die Analysen öffentlich zugänglich sein werden und auch eine eingehende Analyse der Nanomedizin umfassen;



Drucksache 113/06 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 398/06

... es angepasst. Die stabile Verteilung der Arzneimittel-Vormischung im Fütterungsarzneimittel soll sicherstellen, dass die therapeutische Dosierung auch nach Transport und Lagerung über die Dauer der Haltbarkeit gewährleistet ist. Bei Beförderung von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen fehlt die sonst bei Arzneimitteln übliche Primärverpackung, die das Arzneimittel u. a. vor Kontamination schützt. Mit Satz 3 wird daher präzisiert, dass bei Abgabe von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen, diese vor der erneuten Benutzung soweit möglich zu reinigen sind, um eine unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination zu vermeiden. Mit Satz 4 wird die bisherige Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 3 in den neu eingefügten § 30 überführt. Damit werden die speziellen Regelungen zu Fütterungsarzneimitteln in einem Paragraphen zusammengefasst.



Drucksache 761/06

... "Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und, ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich." `



Drucksache 755/06

... Das Institut erstellt aufgrund eines Auftrags nach Satz 1 eine wirtschaftliche Bewertung des medizinischen Zusatznutzens für Arzneimittel (Kosten-Nutzenbewertung); Absatz 2 gilt entsprechend. Die Kosten-Nutzenbewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten. Das Institut entscheidet über die Methoden für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 und 3 auf der Grundlage der international üblichen Standards der evidenzbasierten Medizin unter Durchführung einer Beteiligung entsprechend § 35 Abs. 2 und § 139a Abs. 4 und 5 und veröffentlicht die Entscheidung im Internet.



Drucksache 353/06 (Beschluss)

... Die Bundesregierung wird gebeten, eine Siebte Gebührenanpassungsverordnung mit dem Ziel zu erlassen, den Vergütungsabschlag für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in den neuen Ländern und in Ost-Berlin gestaffelt bis zum Jahr 2010 entfallen zu lassen.



Drucksache 870/05

... Die Erfahrungen im Bereich der modernen Biotechnologie, in der es häufig an wissenschaftlichem Fachwissen mangelt, zeigen deutlich, dass es notwendig ist, für die Zulassung von aus der Biotechnologie hervorgegangenen therapeutischen Produkten zentralisierte Verfahren einzurichten. Das Zusammenführen von Fachwissen aus sämtlichen Mitgliedstaaten macht es möglich, quer durch die gesamte Union ein hohes Niveau bei der wissenschaftlichen Beurteilung zu gewährleisten und damit das Vertrauen von Patienten und Ärzten in diese Beurteilungen zu bewahren. Dies ist um so wichtiger für Arzneimittel für neuartige Therapien, als diese häufig aus hochinnovativen noch nicht etablierten Prozessen und Technologien hervorgehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 870/05




Begründung

1. Einleitung und Hintergrund Die derzeitige Lage

Neuartige Therapien: ein zusammenhängendes Ganzes

2. Begründung

2.1. Ziele

Hauptziele sind insbesondere:

2.2. Anwendungsbereich, Rechtsgrundlage und Verfahren Anwendungsbereich

Rechtsgrundlage und Verfahren

2.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

2.4. Legislative und administrative Rationalisierung

2.5. Vereinbarkeit mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik

2.6. Externe Konsultation

2.7. Beurteilung des Vorschlags: Folgenabschätzung

3. Beschreibung: KERNELEMENTE des Vorschlags

3.1. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

5 Begriffsbestimmungen

5 Anwendungsbereich

3.2. Zulassungsverfahren

Allgemeine Grundsätze

Ausschuss für neuartige Therapien CAT

5 Beurteilungsverfahren

3.3. Zulassungsanforderungen

Allgemeine Grundsätze

Technische Anforderungen

Sonstige Anforderungen

3.4. Aspekte im Anschluss an die Zulassung

3.5. Ethische Aspekte Allgemeine Grundsätze

3.6. Wettbewerbsaspekte

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Zulassungsanforderungen

Artikel 3
Spende, Beschaffung und Testung

Artikel 4
Klinische Prüfungen

Artikel 5
Gute Herstellungspraxis

Artikel 6
Besondere Regelungen für Medizinprodukte

Artikel 7
Besondere Anforderungen an Produkte aus Gewebezüchtungen

Artikel 8
Technische Anforderungen

Kapitel 3
Zulassungsverfahren

Artikel 9
Beurteilungsverfahren

Artikel 10
Kombinierte Arzneimittel für neuartige Therapien

Kapitel 4
Zusammenfassung der Produktmerkmale, Etikettierung und Packungsbeilage

Artikel 11
Zusammenfassung der Produktmerkmale

Artikel 12
Äußere Umhüllung/Primärverpackung

Artikel 13
Spezielle Primärverpackung

Artikel 14
Packungsbeilage

Kapitel 5
Nach der Zulassung geltende Vorschriften

Artikel 15
Risikomanagement nach der Zulassung

Artikel 16
Rückverfolgbarkeit

Kapitel 6
Anreize

Artikel 17
Wissenschaftliche Beratung

Artikel 18
Wissenschaftliche Empfehlung zur Einstufung als neuartige Therapie

Artikel 19
Zertifizierung von qualitätsbezogenen und präklinischen Daten

Kapitel 7
Ausschuss für neuartige Therapien

Artikel 20
Ausschuss für neuartige Therapien

Artikel 21
Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien

Artikel 22
Interessenkonflikte

Artikel 23
Aufgaben des Ausschusses für neuartige Therapien Zu den Aufgaben des Ausschusses für neuartige Therapien gehört Folgendes:

Kapitel 8
allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anpassung von Anhängen

Artikel 25
Berichterstattung

Artikel 26
Ausschussverfahren

Artikel 27
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Übergangszeitraum

Artikel 30
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I
Punkte, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verwiesen wird

Anhang II
Zusammenfassung der Produktmerkmale

Anhang III
Etikettierung

Anhang IV
Packungsbeilage


 
 
 


Drucksache 466/05

... 12. Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.



Drucksache 106/05

... IX nicht für erforderlich. Die in der Entschließung geforderten Regelungen wurden auf Grundlage der Ermächtigungsnorm (§ 32 SGB IX) mit der Frühförderungsverordnung geschaffen. Die Verordnung hat die aufgekommenen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Leistungszuständigkeiten der beteiligten Rehabilitationsträger beendet. Erreicht wird dies durch die klare Zuordnung der medizinischen und der heilpädagogischen Leistungen zu den jeweiligen Leistungsträgern entsprechend den Vorgaben des SGB IX. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Krankenkassen für alle medizinischen/medizinisch-therapeutischen Leistungen zuständig, des Weiteren für heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Früherkennung bis zur Aufstellung eines Förder- und/oder Behandlungsplans. Für heilpädagogische Leistungen zur Förderung und Behandlung sind grundsätzlich die Sozial- und Jugendhilfeträger zuständig.



Drucksache 276/05 (Beschluss)

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 400/05

... - die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge im Falle der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei therapeutisch derzeit nicht erreichbaren Täterinnen und Tätern;



Drucksache 73/05

Maßnahmen zur Kontrolle der Suchtstoffe durchzuführen, die insbesondere Folgendes umfasst: eine Analyse von Cannabis und seiner verschiedenen legalen und illegalen Derivate, auch um die Auswirkungen, die therapeutischen Möglichkeiten sowie die Ergebnisse der Politik der Kriminalisierung sowie mögliche Alternativen zu bewerten; eine Analyse der Wirksamkeit von Programmen zur Abgabe von Heroin zu therapeutischen Zwecken unter ärztlicher Aufsicht im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Zahl der Drogentoten; eine Analyse der wirtschaftlichen, gerichtlichen, sozialen und ökologischen Kosten der Verbotspolitik im Hinblick auf Humanressourcen und finanzielle Mittel, die für die Durchsetzung des Rechts bereitgestellt werden; eine Analyse der Auswirkungen der gegenwärtigen Politik auf Drittstaaten sowohl infolge der europäischen Strategie als auch des weltweiten Systems der "Drogenkontrolle";



Drucksache 795/05

... (3) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde soll die zuständige Bundesoberbehörde für die Beurteilung spezieller Werbeaussagen ein Gutachten erstellen oder einen Gutachter benennen. Dies gilt insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass einem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die es nicht hat, oder sich aus den zur Täuschung geeigneten Angaben zu Qualität oder Aufmachung unmittelbare oder mittelbare Risiken ergeben.



Drucksache 400/05 (Beschluss)

... Der Vorschlag der Bundesregierung, die Vollstreckungsreihenfolge im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer Freiheitsstrafe wegen therapeutischer Stagnation verändern zu können, ist abzulehnen.



Drucksache 477/05

... - begleitende Hilfe bei therapeutischen Maßnahmen



Drucksache 392/05

... Der in der Definition verwendete Begriff Behandlungen bezieht sich hierbei ausdrücklich nicht auf die tierärztlichen Heilbehandlungen (s. § 1 Abs. 2), sondern auf die durch den Hufbeschlagschmied üblicherweise auf der Basis einer tierärztlichen Diagnose durchzuführenden therapeutischen Maßnahmen.



Drucksache 400/1/05

... Der Vorschlag der Bundesregierung, die Vollstreckungsreihenfolge im Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer Freiheitsstrafe wegen therapeutischer Stagnation verändern zu können, ist abzulehnen.



Drucksache 276/05

... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 449/05

... (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b.



Drucksache 769/05

... Kognitivverhaltenstherapeutische Maßnahmen; psychologische Unterstützung für Risikogruppen; Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe in Prävention, Erkennung und Therapie von Depressionen.



Drucksache 876/05

... ersatzlos zu streichen. Nach dieser Regelung kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Auch insoweit sind keine tragfähigen Gründe dafür ersichtlich, warum eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9



Drucksache 726/05

... - Erkennung, Diagnose und Monitoring: Entwicklung von Instrumenten und Technologien für die Visualisierung, Bild gebende Verfahren, den Nachweis und die Analyse in der biomedizinischen Forschung, für die Vorhersage, die Diagnose, das Monitoring und die Prognose von Krankheiten sowie zur Unterstützung und Begleitung therapeutischer Maßnahmen. Schwerpunkt ist ein multidisziplinärer Ansatz zur Integration von Bereichen wie Molekular- und Zellbiologie, Physiologie, Genetik, Physik, Chemie, Nanotechnologie, Mikrosysteme, Geräte und Informationstechnologien. Wert gelegt wird auf nicht bzw. minimal invasive und quantitative Verfahren sowie Fragen der Qualitätssicherung.



Drucksache 97/05

... 3. medizinischtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Leistungen der Krankenbehandlung;



Drucksache 237/05

... (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b.



Drucksache 513/05

... Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Einbeziehung patentgeschützter Arzneimittel in die Festbeträge unter bestimmten Voraussetzungen wie bereits bis 1995 wieder möglich, soweit diese Arzneimittel keine therapeutische Verbesserung gegenüber Arzneimitteln der gleichen Wirkstoffklasse sind. Ob eine therapeutische Verbesserung vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in jedem Einzelfall durch Aufbereitung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis zu prüfen.



Drucksache 508/05

... a) dafür sorgen, dass die von der Gemeinschaft finanzierte FuE auf dem Gebiet der N&N in verantwortlicher Weise fortgeführt wird, etwa unter Einsatz ethischer Analysen. Zu den möglichen ethischen Fragen in Verbindung mit den N&N zählen Technologiepolitik auf Ministerebene vom 29.-30. Januar 2004. u. a. nicht therapeutische Eingriffe zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder Eingriffe in die Privatsphäre durch unsichtbare Sensoren. Die Einbeziehung ethischer Fragestellungen, Ergebnisse der Innovationsforschung und der Sozialwissenschaften in die FuE auf dem Gebiet der N&N wird zur Stärkung des Vertrauens in die Entscheidungen bezüglich der Ausrichtung der N&N beitragen;



Drucksache 794/05

... durch die 14. AMG-Novelle - auch solche Stoffe in die Anlage aufgenommen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und deren Anwendung eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann, die spätere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erschweren oder überlagern.



Drucksache 238/04 (Beschluss)

... Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen eine solche Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualtäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtungszeit im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen.



Drucksache 712/04 (Beschluss)

... 6. therapeutischer Leistungen im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.) und"



Drucksache 712/04

... 6. therapeutischer Leistungen im Rahmen einer ambulanten Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.)



Drucksache 918/1/04

... Bislang wird die medizinische und sonstige Hilfe (z.B. psychotherapeutische Behandlung) über die §§ 4 AsylbLG (akute Erkrankungen und Schmerzzustände) und 6 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG (zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich) gewährt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.