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"Therapeutische"


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0237/05
0513/05
0508/05
0794/05
0238/04B
0780/04
0712/04B
0712/04
0918/1/04
0683/3/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0365/04
0455/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 490/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.



Drucksache 270/16

... In Ziffer III wird in der Untergruppe 5 "Stoffwechsel-Modulatoren" in Anpassung an die Verbotsliste 2016 ein weiterer Stoff (Meldonium) aufgenommen. Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat Meldonium in die Verbotsliste aufgenommen, nachdem das WADAMonitoring-Programm 2015 gezeigt hatte, dass dieser Stoff in großem Umfang zu Dopingzwecken eingesetzt wird. So wurde in fast 9% der im Zusammenhang mit den Europaspielen in Baku im Juni 2015 untersuchten Urinproben Meldonium nachgewiesen; 13 Medaillengewinner verschiedener Sportarten dieser Spiele haben angegeben, Meldonium angewendet zu haben. Meldonium ist in sieben osteuropäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen, u.a. auch in einem Mitgliedsaat der Europäischen Union. Medizinisch verwendet wird es als durchblutungsförderndes Mittel, was zur Leistungssteigerung und Verkürzung der Regenerationszeit nach körperlicher Aktivität führen soll. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren liegen für die Substanz keine Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit bei der Anwendung als Arzneimittel vor. Bei Meldonium handelt es sich somit um einen Stoff, der zu Dopingzwecken im Sport geeignet ist und dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer der soziotherapeutischen Leistung maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Soziotherapie bis zum 31. Dezember 2017 zu vereinbaren. Vor Abschluss der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel und Geräte im Sinne der Abteilung 6 der EVS 2013 - Gesundheitspflege - klassifiziert sind, Leistungen in einer Höhe festlegt, die eine Deckung der (Anschaffungs-)Kosten für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz nahezu ausschließt und bei Weitem nicht auskömmlich sind.



Drucksache 93/16

... - bei der Bereitstellung zusätzlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch zur Sicherstellung der gesundheitlichen und therapeutischen Versorgung.



Drucksache 233/16

... Dieses Gesetz dient dazu, die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln herzustellen, wie z.B. von getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten in standardisierter Qualität. Damit soll Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen ermöglicht werden, diese Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität durch Abgabe in Apotheken zu erhalten.



Drucksache 681/1/16

... Nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V soll ein Patient auf Grund von Art, Schwere oder Komplexität seiner Erkrankung der Versorgung in einer Hochschulambulanz bedürfen, sofern eine fachgebietsgleiche Überweisung oder eine Überweisung durch einen Arzt mit gleicher Zusatzweiterbildung vorliegt. Ähnlich wie § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V ist in der Regel davon auszugehen, dass Fachärzte Patienten gezielt in die fachgebietsgleiche Hochschulambulanz überweisen, wenn die diagnostischen oder therapeutischen Möglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschöpft sind und daher eine Fortführung der Versorgung in der Hochschulambulanz mit ihrer besonderen Kompetenz geboten ist. Satz 3 stellt hierfür ergänzend klar, dass eine Überweisung nach Satz 2 Nummer 4 dann vorliegt, wenn die behandelnde Hochschulambulanz regelhaft über fachärztliche Kompetenz im gleichen Fachgebiet oder gleicher Zusatzweiterbildung wie der überweisende Arzt verfügt.



Drucksache 490/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.



Drucksache 601/16

... - das mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingeführte und inzwischen bewährte Verfahren zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags auf der Grundlage des therapeutischen Zusatznutzens aufgrund der bisherigen Erfahrungen weiterzuentwickeln, - Ärztinnen und Ärzte über ein Informationssystem besser über Fragen des Zusatznutzens in Kenntnis zu setzen und damit bei ihren Therapieentscheidungen zu unterstützen,



Drucksache 667/16

... 5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal,



Drucksache 75/16

... National und international ist eine Zunahme an klinisch relevanten resistenten Erregern und Clostridiumdifficile-Infektionen zu beobachten. Besorgniserregend ist insbesondere der Anstieg Carbapenemresistenter Erreger. Ihre Ausbreitung in Deutschland soll eingedämmt werden. Antibiotika der Gruppe Carbapeneme s i.d.R. serveantibiotika, die klinisch häufig als letzte therapeutische Alternative eingesetzt werden.



Drucksache 541/1/16

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel und Geräte im Sinne der Abteilung 6 der EVS 2013 - Gesundheitspflege - klassifiziert sind, Leistungen in einer Höhe festlegt, die eine Deckung der (Anschaffungs-)Kosten für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz nahezu ausschließt und bei Weitem nicht auskömmlich sind.



Drucksache 429/16 (Beschluss)

... Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV ist ab dem Jahr 2020 die "Umsetzung von Vorgaben nach § 136a Absatz 2 SGB V zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal" ein wesentlicher Tatbestand der Budgetverhandlung. Da dabei die Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht unterschritten werden dürfen und somit kaum Verhandlungsspielraum zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter besteht, ist die Möglichkeit zur Geltendmachung der hiermit verbundenen Personalkosten für das Krankenhaus von großer Bedeutung. Aufgrund der in § 18 BPflV vorgesehenen Nachweispflichten und deren Konsequenzen für die Budgetanpassungen darf es durch eine nicht vorgenommene vereinbarte Stellenbesetzung, zum Beispiel durch den regional unterschiedlich ausgeprägten Fachkräftemangel, nicht zu einer Absenkung des Gesamtbudgets (Basisabsenkung) kommen. Die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen von verhandelten zu besetzten Stellen, kann Regelungen zur Rückzahlungspflicht begründen, aber nur für den Zeitraum der Nichterfüllung. Die Bemühungen des Krankenhauses, die Personalengpässe mit Hilfe anderer Berufsgruppen auszugleichen, müssen hierbei weiterhin berücksichtigt werden.



Drucksache 490/16

... Den Leistungserbringern entsteht durch Nachweispflichten zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ein für den Einzelfall geringer Erfüllungsaufwand, dessen Umfang vom ermittelten Anpassungsbedarf abhängt, der wiederum von der nicht konkret vorhersehbaren Fortentwicklung medizinischer und therapeutischer sowie normativer, qualitativer und technischer Standards und der Markt- und Angebotsentwicklung im Hilfsmittelbereich sowie den künftigen Regelungen in der



Drucksache 93/16 (Beschluss)

... - bei der Bereitstellung zusätzlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher - auch zur Sicherstellung der gesundheitlichen und therapeutischen Versorgung;



Drucksache 429/1/16

... Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV ist ab dem Jahr 2020 die "Umsetzung von Vorgaben nach § 136a Absatz 2 SGB V zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal" ein wesentlicher Tatbestand der Budgetverhandlung. Da dabei die Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht unterschritten werden dürfen und somit kaum Verhandlungsspielraum zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter besteht, ist die Möglichkeit zur Geltendmachung der hiermit verbundenen Personalkosten für das Krankenhaus von großer Bedeutung. Aufgrund der in § 18 BPflV vorgesehenen Nachweispflichten und deren Konsequenzen für die Budgetanpassungen darf es durch eine nicht vorgenommene vereinbarte Stellenbesetzung, zum Beispiel durch den regional unterschiedlich ausgeprägten Fachkräftemangel, nicht zu einer Absenkung des Gesamtbudgets (Basisabsenkung) kommen. Die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen von verhandelten zu besetzten Stellen, kann Regelungen zur Rückzahlungspflicht begründen, aber nur für den Zeitraum der Nichterfüllung. Die Bemühungen des Krankenhauses, die Personalengpässe mit Hilfe anderer Berufsgruppen auszugleichen, müssen hierbei weiterhin berücksichtigt werden.



Drucksache 539/1/15

... nur dann angeordnet werden kann, wenn eine therapeutische Behandlung der Suchterkrankung innerhalb der von § 67d Absatz 1 Satz 1



Drucksache 360/15

... Das geltende Strafrecht erfasst nicht alle strafwürdigen Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die Korruptionsstraftatbestänr §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind Amtsträgerdelikte und nur einschlägig, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) involviert ist. Insbesondere niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte sind nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 29. März 2012 (GSSt 2/ 11, S. 5) jedoch keine Amtsträger; ein Vertragsarzt ist gerade nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird vielmehr wesentlich bestimmt von Elementen persönlichen Vertrauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit (GSSt 2/ 11, S. 9 f.). Selbst wenn ein Arzt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Krankenhaus in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Amtsträger zu qualifizieren ist, können unzulässige Zuwendungen für therapeutische Entscheidungen (wie beispielsweise die Auswahl eines Arzneimittels) straflos bleiben, da therapeutische Entscheidungen nicht zur öffentlichen Verwaltung und damit nicht zur Dienstausübung im Sinne der §§ 331 ff. StGB gehören (Schuhr, NStZ 2012, 11, 12).



Drucksache 591/15

... c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.



Drucksache 539/15 (Beschluss)

... , § 67d Absatz 2 StGB) und deshalb schon immer gutachterliche Stellungnahmen gefertigt haben. Angesichts der Anforderungen, denen solche Stellungnahmen zu genügen haben (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 17. Februar 2014, 2 BVR 1795/12 u.a., bei juris Rn. 37 ff.), werden von den Maßregelvollzugseinrichtungen bei jeder Stellungnahme zwangsläufig Patientengeheimnisse zu offenbaren sein. Dabei geraten die Behandlerinnen und Behandler in Konflikt mit ihrer Schweigepflicht, die den Untergebrachten vor der Preisgabe von Daten zu Anamnese, Diagnose, therapeutischer Betreuung, seelischer Verfassung sowie persönlichem Charakter schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rn. 40). Die Begründung des Gesetzentwurfes ist bedenklich, soweit unter Rückgriff auf ältere Literaturzitate ausgeführt wird, dass die erforderliche Befugnis der Behandler zur Offenbarung dieser geschützten Daten allein aus der vorgesehenen Regelung folge (vgl. Seite 37 der Begründung des Gesetzentwurfes). Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 (a.a. O.) erscheint eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Behandlerinnen und Behandler geboten. Denn dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung lag ein Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (2 Ws 433/ 13) zugrunde, in dem es dieses für zutreffend erachtete, dass die Vollzugseinrichtung vom Fehlen einer Offenbarungsbefugnis ausging. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zwar nicht, sondern ließ die Frage offen (vgl. BVerfG, a.a. O., Rn. 39) und wies darauf hin, dass der OLG-Senat im Rahmen des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung zumindest die Umstände hätte aufklären müssen, die nicht von der Schweigepflicht umfasst sind (vgl. BVerfG, a.a. O., Rn. 41 f.). Diese Begründung des Bundesverfassungsgerichts hinterlässt in der Praxis aber zwangsläufig erhebliche Unsicherheit über das Bestehen einer Schweigepflicht. Sie wäre vom Bundesverfassungsgericht sicher nicht gewählt, wenn es der Annahme gewesen wäre, dass die Behandlerinnen und Behandler Patientengeheimnisse offenbaren dürfen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 ist ferner - auch das sollte Anlass für eine gesetzliche Regelung sein - zu entnehmen, dass der Generalbundesanwalt ebenfalls von einer Schweigepflicht der Behandlerinnen und Behandler ausgeht (vgl. BVerfG, a.a. O. Rn. 19).



Drucksache 24/15

... i) Die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion ist eine medizinischtherapeutische Maßnahme, die der Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwachen kann. In Betracht kommt insbesondere der Fall, dass die Maßnahme nicht überwacht werden kann, weil die verurteilte Person schuldunfähig ist (Erwägungsgrund 16) oder der Fall, dass die konkrete Maßnahme dem Recht des Vollstreckungsstaates fremd ist und auch nicht in eine dem Recht des Vollstreckungsstaates entsprechende Maßnahme umgewandelt werden kann. In diesen Fällen mangelt es meist an einer entsprechenden Überwachungseinrichtung. Gemäß § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe m IRG-E ist die Verpflichtung sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder sich einer Entziehungskur zu unterziehen, wie im deutschen Recht an die Voraussetzung geknüpft, dass die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr gesetzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung erklärt haben (vgl. § 56c Absatz 3 und 68b Absatz 2 Satz 4 StGB sowie § 10 Absatz 2 JGG). Mangelt es an der notwendigen Einwilligung, ist die Überwachung einer solchen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unzulässig. Darüber hinaus können alle anderen medizinischentherapeutischen Maßnahmen, die der verurteilten Person als Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen auferlegt wurden, nach § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IRG-E in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen umgewandelt werden, wenn sie an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen. Da gerade medizinischtherapeutischen Maßnahmen es vermögen, die Lebensführung einer Person besonders einzuschränken, dürfte diese Anpassungsmöglichkeit an das deutsche Recht bei solchen Maßnahmen vorwiegend in Betracht kommen. Kennt das deutsche Recht die der verurteilten Person konkret erteilte Maßnahme gar nicht, kann diese auch nach § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 IRG-E in eine medizinischtherapeutische Auflage oder Weisung umgewandelt werden, die das deutsche Recht vorsieht.



Drucksache 438/15

... "(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll."



Drucksache 631/15 (Beschluss)

... b) eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,



Drucksache 283/15

... Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen."



Drucksache 631/1/15

... b) eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,



Drucksache 518/15

... 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.



Drucksache 56/15

... c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.



Drucksache 447/15

... Die stark zunehmende Zahl an schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit einem besonderen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungsbedarf fordert eine Stärkung der Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung, damit eine sichere und kontinuierliche Behandlung der Betroffenen gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die Sicherstellung einer weiterhin bedarfsgerechten allgemeinen vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung insgesamt.



Drucksache 387/15

... Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB V gehört zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Dies gilt auch für die zahnärztliche Behandlung (§ 28 Absatz 2 Satz 10 SGB V). Mit einem entsprechenden Verweis in § 28 Absatz 3 Satz 1 - neu - SGB V soll klargestellt werden, dass für die psychotherapeutische Behandlung die gleichen Grundsätze gelten, die in den Bundesmantelverträgen zu konkretisieren sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/14 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a - neu - , Nummer 8a - neu - § 38a - neu - , Nummer 21 § 60 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu-, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Nummer 3 , Nummer 25 § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 60a - neu - § 133 Überschrift und Absatz 3 SGB V

§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes

§ 60
Kosten der Krankenfahrten

§ 133
Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 2 Satz 2a - neu -, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 35a Absatz 6 SGB V und Artikel 13a - neu - § 6 Absatz 1 AM-NutzenV

'Artikel 13a Änderung der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 8b - neu - § 38 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 nach Nummer 8 Schaffung einer Pflichtleistung Haushaltshilfe, § 38SGBV

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 43c Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 47a Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - und 16b - neu § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 - neu -, Absatz 2 Nummer 6 - neu -, § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SGB V

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 65d - neu - SGB V

§ 65d
Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Patientensicherheit

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe 0a - neu - § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 71 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe 0a - neu - § 73 Absatz 1a Satz 3a - neu SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu § 73b Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 - neu - § 73b Absatz 4a Satz 5 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1a Satz 2, Satz 6, Satz 7, Satz 13 - neu -, Satz 14 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3d - neu - SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 75a Absatz 7 und Absatz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 79 Absatz 3a Satz 1 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe h1 - neu - § 87 Absatz 5a SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 87a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 87a Absatz 4a SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB V und Nummer 52 Buchstabe a1 - neu § 116b Absatz 3 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 92 Absatz 6a Satz 3 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

34. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 7 SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92b Absatz 1 Satz 3a neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 40 §§ 92a, 92b SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 3 und Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c § 95 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 - neu - SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 95 SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a1 - neu - § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Satz 2 - neu - SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

45. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 103 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

47. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b § 103 Absatz 3a Satz 8 SGB V

48. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 1, Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 7 - neu - SGB V

50. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1b - neu - SGB V

51. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 116b Absatz 2 Satz 5a SGB V

52. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b1 - neu - § 116b Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V

53. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c § 116b Absatz 8 SGB V

54. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe a § 117 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118 Absatz 3 SGB V

56. Zu Artikel 1 nach Nummer 53 Zu Psychiatrischen Institutsambulanzen, § 118 SGB V

57. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V

58. Zu Artikel 1 Nummer 54 Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften analog § 119b SGB V

59. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 120 Absatz 3 Satz 5 SGB V

60. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 120 Absatz 4a - neu - SGB V

61. Zu Artikel 1 nach Nummer 59 § 130b SGB V

62. Zu Artikel 1 Nummer 60a - neu - § 132a Absatz 2 Satz 7a - neu - und Satz 7b - neu - SGB V

63. Zu Artikel 1 Nummer 60b - neu - § 132e Absatz 1 Satz 3a - neu - SGB V

64. Zu Artikel 1 Nummer 60c - neu - § 133 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

65. Zu Artikel 1 Nummer 61 § 134a Absatz 5 SGB V

67. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 137c Absatz 3 SGB V

68. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

69. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h SGB V

70. Zu Artikel 1 Nummer 66a - neu - § 139 Absatz 9 - neu - SGB V , Nummer 84a - neu - § 284a - neu - SGB V und Nummer 84 Buchstabe c § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 - neu SGB V

§ 284a
Beauftragung externer Hilfsmittelberater

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

71. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 2 Satz 4a - neu -, Absatz 3a - neu - und Absatz 6 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

72. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V

73. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 4 Satz 8 - neu - SGB V

74. Zu Artikel 1 Nummer 74 § 220 Absatz 3 SGB V

75. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 265 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - SGB V

76. Zu Artikel 1 Nummer 80 § 275 Absatz 1a Satz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

77. Zu Artikel 1 Nummer 81 § 278 Absatz 2 SGB V

78. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 279 Absatz 2 Satz 2 SGB V

79. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 279 Absatz 2 Satz 4 SGB V

80. Zu Artikel 1 Nummer 84 § 284 Absatz 5 - neu - SGB V

81. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3a - neu - SGB V

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

82. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

83. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 KrPflG

84. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 AltPflG

85. Zu Artikel 11a - neu - § 17c Absatz 4 Satz 2, Satz 7, Satz 8 - neu -, Satz 9 - neu -, Satz 10, Absatz 4b Satz 1, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 14 Nummer 01 - neu - § 19a Absatz 1 Satz 2 - neu - Ärzte-ZV


 
 
 


Drucksache 418/14

... "(b) der Antragsteller nachweist, dass das Arzneimittel eine bedeutende Innovation in therapeutischer, wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht darstellt oder dass die Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung auf Unionsebene im Interesse der Patientengesundheit ist.",



Drucksache 252/14

... Effektive und effiziente Qualitätssicherungsmaßnahmen setzen eine nachhaltige Versorgungsforschung voraus. Diese gilt es bundesweit zu intensivieren und zu vernetzen. Innovative sektorenübergreifende Versorgungsmodelle zwischen ambulanten und stationären Leistungsanbietern müssen entwickelt und etabliert werden, um alle Akteure im therapeutischen Umfeld enger zu vernetzen. Vergleichende Qualitätssicherung schafft dabei Transparenz für Leistungserbringer und Kassen.



Drucksache 420/14 (Beschluss)

... a) Der Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legt dar, dass die bisherigen Anwendungen der Antibiotika nun ernsthaft gefährdet sind und dass durch den unangemessenen Einsatz therapeutischer Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin, die Verwendung von Antibiotika zu nichttherapeutischen Zwecken sowie die Belastung der Umwelt mit Antibiotika das Auftreten und die Ausbreitung resistenter Mikroorganismen beschleunigt werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen. Weiterhin geht aus dem Aktionsplan hervor, dass die laufenden Bemühungen nicht ausreichen und dass die Notwendigkeit erheblicher Maßnahmenverschärfung und neuer entschlossener Initiativen besteht. Die Kommission schlussfolgert, dass nur ein ganzheitliches Konzept erfolgreich sein kann und dass sich das Antibiotikaresistenzproblem durch isolierte einzelne Maßnahmen nicht erfolgreich beheben lässt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Aktionsplans der Kommission im Verordnungsvorschlag zu Tierarzneimitteln jedoch nicht konsequent umgesetzt wurde.



Drucksache 252/14 (Beschluss)

... Effektive und effiziente Qualitätssicherungsmaßnahmen setzen eine nachhaltige Versorgungsforschung voraus. Diese gilt es bundesweit zu intensivieren und zu vernetzen. Innovative sektorenübergreifende Versorgungsmodelle zwischen ambulanten und stationären Leistungsanbietern müssen entwickelt und etabliert werden, um alle Akteure im therapeutischen Umfeld enger zu vernetzen. Vergleichende Qualitätssicherung schafft dabei Transparenz für Leistungserbringer und Krankenkassen.



Drucksache 490/14

... Zu den Aufgaben des Substitutions-registers gehören insbesondere die frühestmögliche Unterbindung von Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch verschiedene Ärzte für denselben Patienten, die Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation der substituierenden Ärzte sowie die Übermittlung statistischer Auswertungen an die zuständigen Überwachungsbehörden und obersten Landesgesundheitsbehörden.



Drucksache 91/14 (Beschluss)

... In die Überlegungen zur Stärkung der präventiven Maßnahmen sind auch die Täter mit einzubeziehen. Für therapiebereite Menschen mit pädophilen Neigungen, die (weiteren) Übergriffen vorbeugen wollen, sind therapeutische Anlaufstellen und Beratungsangebote ein wichtiger Baustein zur Verhinderung zukünftiger Straftaten. Projekte wie das Präventionsnetzwerk "Kein Täter werden" der Berliner Charité sind hier zu nennen.



Drucksache 91/1/14

... In die Überlegungen zur Stärkung der präventiven Maßnahmen sind auch die Täter mit einzubeziehen. Für therapiebereite Menschen mit pädophilen Neigungen, die (weiteren) Übergriffen vorbeugen wollen, sind therapeutische Anlaufstellen und Beratungsangebote ein wichtiger Baustein zur Verhinderung zukünftiger Straftaten. Projekte wie das Präventionsnetzwerk "Kein Täter werden" der Berliner Charité sind hier zu nennen.



Drucksache 62/14

... "Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erstmals bis zum 30. September 2014 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung." ‘



Drucksache 420/1/14

... a) Der Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legt dar, dass die bisherigen Anwendungen der Antibiotika nun ernsthaft gefährdet sind und dass durch den unangemessenen Einsatz therapeutischer Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin, die Verwendung von Antibiotika zu nichttherapeutischen Zwecken sowie die Belastung der Umwelt mit Antibiotika das Auftreten und die Ausbreitung resistenter Mikroorganismen beschleunigt werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen. Weiterhin geht aus dem Aktionsplan hervor, dass die laufenden Bemühungen nicht ausreichen und dass die Notwendigkeit erheblicher Maßnahmenverschärfung und neuer entschlossener Initiativen besteht. Die Kommission schlussfolgert, dass nur ein ganzheitliches Konzept erfolgreich sein kann und dass sich das Antibiotikaresistenzproblem durch isolierte einzelne Maßnahmen nicht erfolgreich beheben lässt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Aktionsplans der Kommission im Verordnungsvorschlag zu Tierarzneimitteln jedoch nicht konsequent umgesetzt wurde.



Drucksache 608/14

... Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/14




Vorschlag

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes

Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

Artikel 5
Datenanforderungen

Artikel 6
Periodizität

Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen

Artikel 8
Pilotstudien

Artikel 9
Qualitätssicherung

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten

Anhang 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

Anhang
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)


 
 
 


Drucksache 91/14

... In die Überlegungen zur Stärkung der präventiven Maßnahmen sind auch die Täter mit einzubeziehen. Für therapiebereite Menschen mit pädophilen Neigungen, die (weiteren) Übergriffen vorbeugen wollen, ist es erforderlich, dass entsprechende therapeutische Anlaufstellen bestehen. Beispielhaft kann hier das Projekt "Kein Täter werden" in Gießen als Teil eines bundesweiten Projektes der Berliner Charité genannt werden. Auch solche Projekte sind wichtige Bausteine zur Verhinderung zukünftiger Straftaten.



Drucksache 150/13

... b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,



Drucksache 171/13

... /EG24, soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind."(2) Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:



Drucksache 149/13 (Beschluss)

... Für die Ermittlung der Therapiehäufigkeit wird die Anzahl der Behandlungstage erfasst. Es ist nicht verständlich, warum Antibiotika, die einen Wirkstoffspiegel von 48 Stunden aufweisen, nur mit einem Behandlungstag in die Berechnung eingehen sollen und erst bei Wirkstoffspiegeln von mehr als 48 Stunden die Anzahl der Behandlungstage um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, zu ergänzen ist. Durch solche "Gesetzeslücken" lässt sich die Therapiehäufigkeit für den Tierhalter leicht halbieren, in dem er alle zwei Tage Antibiotika appliziert, die einen Wirkstoffspiegel von bis zu 48 Stunden verfügen.



Drucksache 307/13

... In der Untergruppe 1.1 b "Endogene anabol-androgene Steroide" wird bei Testosteron in Anpassung an therapeutische Dosierungen in neueren Zulassungen die bisherige Untergruppe "Pflaster" durch eine neue Untergruppe "transdermale Zubereitungen" mit zugehöriger nicht geringer Menge von 1500 mg ersetzt.



Drucksache 7/13

... (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.



Drucksache 451/1/13

... § 2 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten haben. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen, sie haben den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten und dürfen keine Weisungen von Nichtärzten oder Nichtärztinnen entgegennehmen. Für andere Angehörige von Heilberufen lassen sich Berufsausübungspflichten in hinreichend bestimmter Form aus den anerkannten Regeln der ärztlichen bzw. therapeutischen Kunst ableiten.



Drucksache 598/13

... Neue Arzneimittel bringen häufig große Vorteile und Chancen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten. Häufig stellen sie einen therapeutischen Fortschritt dar, jedoch nicht immer in dem Ausmaß, welches die oft hohen Preisunterschiede rechtfertigen würde. Gelegentlich sind sie aber auch nur deutlich teurer als die bisherige Standardtherapie und haben dieser gegenüber keinen Vorteil. Dies und die Tatsache, dass die Ausgabensteigerungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Arzneimittel in den vergangenen Jahren ausschließlich durch neue Arzneimittel verursacht wurde, machte es erforderlich, einen neuen Weg zu einer fairen Preisbildung für neue Arzneimittel einzuschlagen.



Drucksache 78/13

... Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten."



Drucksache 149/1/13

... Für die Ermittlung der Therapiehäufigkeit wird die Anzahl der Behandlungstage erfasst. Es ist nicht verständlich, warum Antibiotika, die einen Wirkstoffspiegel von 48 Stunden aufweisen, nur mit einem Behandlungstag in die Berechnung eingehen sollen und erst bei Wirkstoffspiegeln von mehr als 48 Stunden die Anzahl der Behandlungstage um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, zu ergänzen ist. Durch solche "Gesetzeslücken" lässt sich die Therapiehäufigkeit für den Tierhalter leicht halbieren, in dem er alle zwei Tage Antibiotika appliziert, die einen Wirkstoffspiegel von bis zu 48 Stunden verfügen.



Drucksache 149/13

... (3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 48 Stunden aufweisen, teilt der Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu Absatz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage auch als Behandlungstage mit.



Drucksache 434/13

... Der Stoff Lisdexamfetamin wurde im Rahmen eines europäischen Anerkennungsverfahrens (DCP) kürzlich auch in Deutschland als Arzneimittel zur Behandlung von ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) zugelassen. Dieses Arzneimittel kann eingesetzt werden, wenn sich andere therapeutische Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben, wie z.B. eine Behandlung mit Methylphenidat. Bei Lisdexamfetamin handelt es sich um eine chemische Verbindung (Konjugat) der Aminosäure L-Lysin mit Dexamfetamin (Betäubungsmittel der Anlage III). Aus diesem Konjugat entsteht nach Abspaltung von L-Lysin erst im menschlichen Körper das pharmakologisch wirksame Dexamfetamin. Die Nebenwirkungen und Risiken von Lisdexamfetamin sind daher mit denen von Dexamfetamin vergleichbar.



Drucksache 543/13

... (3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage auch als Behandlungstage mit."



Drucksache 91/12

... enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Ein Rabattverbot bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch dann geboten, wenn der Patient bei einer Versandapotheke einkauft und zwar unabhängig davon, wo die Versandapotheke ihren Sitz hat. Durch das Anpreisen günstigerer Preise oder Mengenrabatte besteht immer die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs. Dabei besteht die Gefahr, dass Ärzte vermehrt unter Druck geraten und Wunschverschreibungen ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hohe Zugaben oder sonstige Vergünstigungen locken. Derartige Rabatte sind mit dem besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkung sie substanziell von anderen Waren unterscheidet nicht zu vereinbaren. Daher gilt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein Rabattverbot. Dieser Schutz muss aber auch für die Patienten gelten, die in Deutschland bei einer ausländischen Versandapotheke einkaufen. Ein Ziel der Arzneimittelpreisverordnung ist auch, den Patienten vor Überforderung zu schützen. Der Patient muss sich für den Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel darauf verlassen können, dass er das jeweilige Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhalten kann. Der Patient soll nicht in die Situation gelangen, dass er in der besonderen Situation der Krankheit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preise vergleichen muss. Einerseits kann der Patient die Berechtigung des Preises nicht abschätzen und ist andererseits auf das Arzneimittel angewiesen. Die Schutzwirkung geht verloren, wenn die Preisbindung für ausländische Versandapotheken nicht gilt. Der besondere Charakter der Arzneimittel und die besondere Situation in der sich Patienten befinden, lässt Ausnahmen von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis nicht zu.



Drucksache 597/12

... Die Beschneidung (Zirkumzision) der Penisvorhaut (Präputium) ist als therapeutische Maßnahme bei einigen Krankheitsbildern indiziert; zudem wird sie verschiedentlich als prophylaktische Maßnahme empfohlen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.