71 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Umgebungslärmrichtlinie"
Drucksache 436/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM(2017) 275 final; Ratsdok. 9672/17
... /EG und der Umgebungslärmrichtlinie
Drucksache 436/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM(2017) 275 final; Ratsdok. 9672/17
... /EG und der Umgebungslärmrichtlinie
Drucksache 281/1/16
... Neben den Luftschadstoffen ist der Verkehr, insbesondere auch der Lkw- und Bus-Verkehr, eine wichtige Quelle für gesundheitsgefährdenden Lärm. Angesichts der andauernden Überschreitung von Lärmwerten der europäischen Umgebungslärmrichtlinie sind weitere Maßnahmen auch zur Reduzierung der Lärmemission von Fahrzeugen notwendig. Hier könnte die Einbeziehung der Lärmkosten in die Mauthöhenberechnung einen Anreiz zur Entwicklung, Beschaffung und Verwendung lärmarmer Lkw bieten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BFStrMG Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 - neu - BFStrMG **
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG *
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 3 Satz 3 - neu - BFStrMG
Drucksache 332/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... - Verknüpfung der Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen mit der Lärmaktionsplanung der Kommunen; - Einführung einer Möglichkeit, die Berechnungsvorschriften des Umgebungslärms anzuwenden;
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1
Zu Artikel 1 Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu -, 8 - neu -, Absatz 1f Satz 2, Absatz 9 StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Drucksache 551/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Instrument der Lärmaktionsplanung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie zu nutzen, um eine effektive Lärmminderungsplanung im Bereich von Haupteisenbahnstrecken zu betreiben und umzusetzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates Lärmschutz an Schienenwegen verbessern
Drucksache 551/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Instrument der Lärmaktionsplanung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie zu nutzen, um eine effektive Lärmminderungsplanung im Bereich von Haupteisenbahnstrecken zu betreiben und umzusetzen.
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Für die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist derzeit das Verfahren der "Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)" anzuwenden. Für die nächste Runde der Lärmkartierung im Jahr 2017 sollen harmonisierte europäische Berechnungsverfahren nach Artikel 6 der Richtlinie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 745/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten - COM(2012) 710 final
... 18. Die Ergebnisse der Umgebungslärmrichtlinie zeigen, dass EU-weit sehr viele Menschen mit Lärmpegeln oberhalb der WHO-Empfehlungen belastet sind. Die Umgebungslärmrichtlinie fordert eine Lärmaktionsplanung bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Zur Umsetzung von Maßnahmen, die zu einer Verbesserung führen, fehlen aber die Werkzeuge. Anstelle neuer Regelungen wird der bessere Vollzug der Maßnahmen als Schwerpunkt des Umweltaktionsprogramms angegeben. Grundsätzlich wird dieser Ansatz begrüßt, allerdings fehlen u.a. in der Umgebungslärmrichtlinie konkrete Vorgaben für den Vollzug und die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung. So ist eine Kontrolle des Vollzugs der Richtlinie, die sich rein auf die Datenerhebung (Lärmkartierung) und Aufstellung von Lärmaktionsplänen bezieht, nur dann sinnvoll, wenn klare Ziele genannt und Instrumente zur Zielerreichung bereitgestellt werden. Um eine Verbesserung der Lärmsituation zu erreichen, sollte sich der Fokus des Umweltaktionsprogramms daher auf konkret bestehende Richtlinien (z.B. Umgebungslärmrichtlinie), die erforderlichen Anpassungen dieser sowie die Synergieeffekte verschiedenen Richtlinien (Umgebungslärm/Luftreinhaltung vs. Verkehr) richten. Folgende Punkte sollten im Rahmen des Umweltaktionsprogramms für eine Verbesserung der Umgebungslärmrichtlinie aufgenommen und überarbeitet werden:
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Zielen des Anhangs
Zum prioritären Ziel 1 Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU
Klima - und Energieziele der EU
Nachwachsende Rohstoffe
Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren
Luftverschmutzung und Lärm
EU -Politik zur Luftreinhaltung
EU -Politik zur Lärmminderung
2 Gewässerschutz
Umwelt und Gesundheit
2 Nachhaltigkeit
2 Nanotechnologie
Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Zugang zu Gerichten
Zum prioritären Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
Zum prioritären Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
2 Weiteres
Drucksache 745/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten - COM(2012) 710 final
... 19. Die Ergebnisse der Umgebungslärmrichtlinie zeigen, dass EU-weit sehr viele Menschen mit Lärmpegeln oberhalb der WHO-Empfehlungen belastet sind. Die Umgebungslärmrichtlinie fordert eine Lärmaktionsplanung bei Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Zur Umsetzung von Maßnahmen, die zu einer Verbesserung führen, fehlen aber die Werkzeuge. Anstelle neuer Regelungen wird der bessere Vollzug der Maßnahmen als Schwerpunkt des Umweltaktionsprogramms angegeben. Grundsätzlich wird dieser Ansatz begrüßt, allerdings fehlen u.a. in der Umgebungslärmrichtlinie konkrete Vorgaben für den Vollzug und die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung. So ist eine Kontrolle des Vollzugs der Richtlinie, die sich rein auf die Datenerhebung (Lärmkartierung) und Aufstellung von Lärmaktionsplänen bezieht, nur dann sinnvoll, wenn klare Ziele genannt und Instrumente zur Zielerreichung bereitgestellt werden. Um eine Verbesserung der Lärmsituation zu erreichen, sollte sich der Fokus des Umweltaktionsprogramms daher auf konkret bestehende Richtlinien (z.B. Umgebungslärmrichtlinie), die erforderlichen Anpassungen dieser sowie die Synergieeffekte verschiedenen Richtlinien (Umgebungslärm/Luftreinhaltung vs. Verkehr) richten. Folgende Punkte sollten im Rahmen des Umweltaktionsprogramms für eine Verbesserung der Umgebungslärmrichtlinie aufgenommen und überarbeitet werden:
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Zielen des Anhangs
Klima - und Energieziele der EU
Nachwachsende Rohstoffe
Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren
Luftverschmutzung und Lärm
EU -Politik zur Luftreinhaltung
EU -Politik zur Lärmminderung
2 Gewässerschutz
Umwelt und Gesundheit
2 Nachhaltigkeit
2 Nanotechnologie
Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Zugang zu Gerichten
Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
Prioritäres Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
2 Weiteres
Drucksache 70/11 (Beschluss)
... auch die Lärmemission von Fahrzeugen von hoher Bedeutung ist, denn die in der Umgebungslärmrichtlinie festgelegten Anforderungen werden in Städten vielfach nicht eingehalten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Lärmemission von Fahrzeugen als Umweltauswirkung, die bei der Beschaffung zu berücksichtigen ist, in geeigneter Form in die Verordnung aufzunehmen.
Drucksache 799/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates KOM (2011) 828 endg.
... 22. Die lokalen Behörden der Konferenz der Flughafenregionen (Airport Regions Conference), die vornehmlich für die Flächennutzung zuständig sind, bekräftigten ihren Ansatz, das Problem unter dem Aspekt der Umweltbeanspruchung einer Region anzugehen, was die Flächennutzungsplanung, die Verwendung geeigneter Indizes, einen Vermittlungsprozess sowie die Notwendigkeit einschließt, die Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie und die Richtlinie über Flughafenlärm (2002/30/EG) stärker miteinander in Einklang zu bringen.
Drucksache 70/1/11
... auch die Lärmemission von Fahrzeugen von hoher Bedeutung ist, denn die in der Umgebungslärmrichtlinie festgelegten Anforderungen werden in Städten vielfach nicht eingehalten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Lärmemission von Fahrzeugen als Umweltauswirkung, die bei der Beschaffung zu berücksichtigen ist, in geeigneter Form in die Verordnung aufzunehmen.
Drucksache 527/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... als auch für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG benötigen die jeweils zuständigen Behörden (EBA und landesrechtlich zuständige Behörden) umfassende Daten und Informationen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, in der Regel der Deutschen Bahn AG. Nach Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie der EU sind in Lärmaktionsplänen umfassende Informationen zu bereits durchgeführten und in Planung befindlichen Maßnahmen vorgesehen und langfristige Strategien zu beschreiben. Über diese Information verfügen vorrangig die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1a - neu - AEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 5 Absatz 1 e Nummer 4a - neu - AEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 AEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b - neu - § 5a Absatz 2 und Absatz 2a - neu - AEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 3a - neu - AEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 26 Absatz 8 Satz 1 AEG
Drucksache 817/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen KOM (2011) 856 endg.
... Der Straßenverkehr ist die maßgebliche Quelle für Umgebungslärm. Zur Minderung dieser Belastung ist neben planerischen Maßnahmen, die in der Verantwortung der Kommunen liegen und Gegenstand der Lärmaktionsplanung nach § 47d
Drucksache 527/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... als auch für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG benötigen die jeweils zuständigen Behörden (EBA und landesrechtlich zuständige Behörden) umfassende Daten und Informationen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, in der Regel der Deutschen Bahn AG. Nach Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie der EU sind in Lärmaktionsplänen umfassende Informationen zu bereits durchgeführten und in Planung befindlichen Maßnahmen vorgesehen und langfristige Strategien zu beschreiben. Über diese Information verfügen vorrangig die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1a - neu - AEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 7 - neu - AEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 5 Absatz 1e Nummer 4a - neu - AEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 AEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b - neu - § 5a Absatz 2 und Absatz 2a - neu - AEG
6. [auch auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen] treffen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 3a - neu - AEG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 26 Absatz 8 Satz 1 AEG
Drucksache 614/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung KOM (2010) 542 endg.
... Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen, wie beispielsweise Straßenfahrzeuge, ist ein wichtiges Ziel der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie
Drucksache 153/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... " Länder mehr als 3 Prozent der Menschen mit Lärmpegeln über 65 dB(A) durch Straßenverkehrslärm nachts belastet (Quelle: Umweltbundesamt – Daten zur Belastung der Bevölkerung durch Lärm, Berlin 2000). Und das vor dem Hintergrund, dass allein an den 2007 nach der 1. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie kartierten Straßen über 2 Mio. Personen Lärmpegeln ausgesetzt sind, bei denen der Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung bereits kurzfristigen Handlungsbedarf erkennt (65 dB(A) tags, 55 dB(A) nachts).
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7a Absatz 3 Satz 2 - neu - StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 1 Satz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 30 Absatz 3 Nummer 4 Nummern 5 bis 10 - neu - StVO :
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 5 Satz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 5 Satz 8 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 22, Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 2 und § 49 Absatz 3 Nummer 4 und Nummer 5 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c § 53 Absatz 5 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c § 53 Absatz 6 - neu - StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 1 zu § 40 Absatz 6 und 7 lfd. Nummer 21 Spalte 3 Satz 2 - neu - StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummern 11 - neu -, 12 - neu - und 13 - neu - StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 18 Spalte 3 Textteil Erläuterung, lfd. Nummer 19 Spalte 3 Textteil Erläuterung - neu -, lfd. Nummer 20 Spalte 3 Textteil Erläuterung - neu - StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 20 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot Nummer 1 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 26 und zu Nummern 36 bis 40 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot StVO
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 44 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 44 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 1 StVO
18. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 63.2 Spalte 3 StVO
19. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 68 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot Nummer 1 Buchstabe c Satz 1 und Textteil Erläuterung Nummer 2 Buchstabe d - neu - und Buchstabe e - neu - StVO
20. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 68 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 StVO
21. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 lfd. Nummer 7 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 1 Buchstabe d StVO
22. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 lfd. Nummer 10 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 3 StVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - und 4b - neu - Nummer 19.1 Spalte StVO und Nummer 19.1.1 Spalte StVO BKatV
24. Zu Artikel 2 Nummer 10 Nummer 47 Spalte Tatbestand BKatV
25. Zu Artikel 2 Nummer 28 Nummer 146 Spalte Tatbestand BKatV
26. Zu Artikel 2 Nummer 33 - neu - Nummern 189.2.1 Spalte Tatbestand, 189.3.1 Spalte Tatbestand und 214.1 Spalte Tatbestand BKatV
Drucksache 402/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit KOM (2008) 316 endg.; Ratsdok. 10099/08
... 3. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die im Zuge des Vollzugs der EU-Umgebungslärmrichtlinie erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen auch beim Reifenrollgeräusch in Zukunft weitere Absenkungen der Geräuschemissionen erforderlich machen. Ergänzend zu den Regelungen des Artikels 11 sollten daher die Grenzwerte des Anhangs I, Teil C spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung mit der Option einer weiteren Absenkung überprüft werden.
Drucksache 402/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit KOM (2008) 316 endg.; Ratsdok. 10099/08
... 4. - Der Bundesrat ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die im Zuge des Vollzugs der EU-Umgebungslärmrichtlinie erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen auch beim Reifenrollgeräusch in Zukunft weitere Absenkungen der Geräuschemissionen erforderlich machen. Ergänzend zu den Regelungen des Artikels 11 sollten daher die Grenzwerte des Anhangs I, Teil C spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung mit der Option einer weiteren Absenkung überprüft werden.
Drucksache 520/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge KOM (2008) 436 endg.; Ratsdok. 11857/08
... 9. Im Hinblick auf die gewünschte und notwendige Linderung der Belastungen der Umwelt durch Lärm und Luftverschmutzung gibt der Bundesrat zu bedenken, dass ordnungsrechtliche Vorgaben wie die Luftreinhalterichtlinie und die Umgebungslärmrichtlinie bereits erfolgreich wirken und ebenso auch andere fiskalische Steuerungselemente wie Differenzierungen bei der
Drucksache 710/05
Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr.) L 189 S. 12 (Umgebungslärmrichtlinie), soweit über die gesetzlichen Regelungen hinaus vor allem nähere Bestimmungen zur Lärmkartierung auch weitere Regelungen zu den Artikeln 2, 3, 4 Abs. 2, 5 und 6 und den Anhängen I, II, IV und VI der Richtlinie erforderlich sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bekanntmachung der zuständigen Behörden
§ 4 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 5 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 6 Berechnungsverfahren
§ 7 Mitteilung über Lärmkarten
§ 8 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 9 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 10 Inkrafttreten
Anhang zu § 2 Nr. 3
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie
1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung
2. Umsetzungsbedarf
3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht
4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
5. Verordnungsermächtigungen
III. Alternativen
IV. Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zum Anhang Lärmindizes
Drucksache 710/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
1. Zur Verordnung insgesamt*
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 5 Berechnungsverfahren
§ 6 Mitteilung über Lärmkarten
§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 8 Inkrafttreten
Anhang zu § 2 Nr. 2
Drucksache 401/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
... Die Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels erfolgt nach dem in der neuen Anlage zu § 3 festgelegten Verfahren. Entsprechend den Regelwerken zur Ermittlung der Geräuschimmission von Straßen- und Schienenverkehr, die nach Tag und Nacht getrennte Beurteilungspegel verwenden, werden bei dem in der Anlage festgelegten Ermittlungsverfahren für den Tag und für die Nacht getrennte äquivalente Dauerschallpegel mit dem Halbierungsparameter q = 3 bestimmt. Die im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 festgelegte Methodik zur Ermittlung und Bewertung von Fluglärm legte der Bildung des äquivalenten Dauerschallpegels einen Äquivalenzparameter q = 4 zugrunde. Hierbei führt eine Verdopplung der Zahl gleich lauter Fluglärmereignisse zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um 4 dB. Dagegen werden in den heutigen Lärmschutzregelungen durchgängig Mittelungspegel mit dem Äquivalenzparameter q = 3 verwendet. Nicht zuletzt wegen seiner vielfältigen Anwendung ist der äquivalente Dauerschallpegel der unter Wirkungsgesichtspunkten am genauesten untersuchte Deskriptor für Belastungen durch Umgebungslärm. Der äquivalente Dauerschallpegel mit dem Äquivalenzparameter q = 3 wird daher durch die Gesetzesnovelle auch für den Bereich des Schutzes vor Fluglärm eingeführt. Zudem wird mit der neuen Anlage zu § 3 das Verfahren zur Ermittlung regelmäßiger Überschreitungen von Maximalpegeln in Innenräumen festgelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
7. In § 6
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:
§ 13 Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften
§ 14 Schutzziele für die Lärmminderungsplanung
§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 4 Übergangsvorschrift
Artikel 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
III. Gesetzesfolgen, Kosten
1. Ermittlungsverfahren und Resultate
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.