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Drucksache 663/19

... Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

§ 2
Anforderung an ein Fachunternehmen

§ 3
Inkrafttreten

Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile

Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage

6.1 Solarkollektoranlagen

6.2 Biomasseanlagen

6.3 Wärmepumpen

Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen

6.4 Gasbrennwerttechnik Renewable Ready

6.5 Hybridanlagen

6.6 Brennstoffzellen

6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK Blockheizkraftwerke

6.8 Anschluss an ein Wärmenetz

Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 120/19

... III) sind in Bezug auf Bürgerfreundlichkeit, Vermeidung unnötiger Bürokratie und den nachhaltigen Einsatz von Ressourcen beständig neuen Anforderungen ausgesetzt. Das gilt insbesondere für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, die den Lebensunterhalt von Auszubildenden während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sicherstellen. Es muss deshalb permanent geprüft werden, inwieweit es Anpassungsbedarf gibt. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Leistungen nachrangiger Leistungsträger zu berücksichtigen.



Drucksache 178/2/19

... bestehen jedoch verschiedene andere Voraussetzungen, die die Betroffenen oft nicht erfüllen können. Durch den ersatzlosen Wegfall von Unterstützungsleistungen können diese Geflüchteten bei Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung oder eines Studiums ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Dies führt regelmäßig dazu, dass sie ihre Ausbildung abbrechen müssen oder erst gar keine Ausbildung beginnen. Das schadet einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt und läuft einer notwendigen Fachkräftesicherung entgegen. Sowohl bei den betroffenen Geflüchteten als auch bei ausbildenden Betrieben und Bildungseinrichtungen führt die Förderlücke zu Rechts- und Planungsunsicherheit.



Drucksache 585/19

... Die Sachausgaben entstehen für im Rahmen der Nachkontrolle durchzuführende Reisen zu den von den Nachkontrollen betroffenen Einführern, Abstimmungsreisen in Deutschland, nach Brüssel oder zu nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, allgemeine Infrastruktur, die Erstellung und Unterhaltung einer Informationsplattform, die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Unternehmen sowie die Vergabe von Aufträgen wie etwa zur Durchführung vertiefter Risikoanalysen von Lieferketten, Akteuren und Ländern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 585/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz - Min- RohSorgG)

§ 1
Zweck

§ 2
Zuständige Behörde

§ 3
Aufgaben, Eingriffsbefugnisse

§ 4
Datenübermittlung durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt

§ 5
Datenübermittlung durch die Bundesanstalt

§ 6
Auskunftspflichten

§ 7
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 8
Verordnungsermächtigungen

§ 9
Zwangsgeld

§ 10
Zeitliche Geltung

Artikel 2
Änderung des Bundesberggesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4871, BMWi: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 397/19 (Beschluss)

... Die Anrechnung von Sachbezügen auf die Ausbildungsvergütung wird im vorliegenden Gesetzentwurf mit der Unterbringung in Apothekengebäuden begründet. Legt man die aktuellen amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers zugrunde (231 Euro abzüglich 15 Prozent bei Auszubildenden = 196,35 Euro) und vergleicht sie mit der derzeit tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung für PTA-Praktikanten in Höhe von 708 Euro, so ergeben sich Sachbezüge für Unterkunft in Höhe von 27 Prozent. Dies würde einhergehen mit Empfehlungen des deutschen Mieterbundes, wonach maximal ein Drittel des Einkommens für Unterkunftskosten ausgegeben werden sollen. Selbst bei Anrechnung weiterer Sachbezüge, zum Beispiel Verpflegungskosten, sollte eine Begrenzung auf maximal 50 Prozent erfolgen, um den Auszubildenden noch einen gewissen Handlungsspielraum zu lassen, da es diesen grundsätzlich möglich sein soll, mit der Ausbildungsvergütung in etwa ihren gesamten Lebensunterhalt zu finanzieren.



Drucksache 274/1/19

... XII nicht das "Fördern und Fordern" der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ziel, sondern die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums in einer Lebenssituation, in der die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nur bedingt möglich ist. Ein geringerer Bedarf kann in dieser Lebensphase genau so wenig unterstellt werden wie bei jungen volljährigen Leistungsberechtigten im



Drucksache 591/2/19

... Um die Kosten für die Aufstellung und den Unterhalt von Parkscheinautomaten zu vermeiden, bietet sich ein Verfahren an, welches die Stadt Wien seit vielen Jahren praktiziert. Dort werden Parkscheine im Paket an öffentlichen Verkaufsstellen verkauft, wie beispielsweise Kiosken, Supermärkten oder Tankstellen (sogenanntes "Wiener Modell"). Die Fahrer können durch Eintragung der Startzeit beim Einparken den vorab erworbenen Parkschein entwerten und hinter der Windschutzscheibe platzieren.

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Drucksache 591/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 8/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Anstrengungen unternommen werden, Ausländerinnen und Ausländern mit Duldungsstatus eine langfristig sicherere Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Die Aufnahme einer Ausbildung bzw. einer Beschäftigung sichert den eigenen Lebensunterhalt und erleichtert die Integration dieser Menschen in unserer Gesellschaft.



Drucksache 354/1/19

... Bei der geplanten Reform der Einheitswertermittlung für Zwecke der Grundsteuer werden die Besonderheiten denkmalgeschützter Grundstücke, wie zum Beispiel mit dem Denkmalschutz einhergehende erhöhte Unterhaltungskosten oder Nutzungseinschränkungen nicht berücksichtigt. Insbesondere Burgen, Schlösser und Gärten umfassen meist große Grundflächen mit gleichzeitig hohen Einschränkungen bei Nutzung und Refinanzierungsmöglichkeiten. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke, auf denen sich ein Bodendenkmal befindet. Diese Einschränkungen, die von den privaten Eigentümern im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen sind, müssen bei der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt werden.

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Drucksache 354/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47

Zu Artikel 1 Nummer 2

20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

26. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 501/19

... b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/19




Gesetz

Artikel 1
Gaststaatgesetz

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 36
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 37
Beilegung von Streitigkeiten

§ 38
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch

§ 39
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 106/19

... Dass die Pflegebedürftigen im Pflegeheim die Kosten für Wohnen und allgemeinen Lebensunterhalt (Investitionskosten im Sinne von Kaltmiete und Vergütung für Unterkunft und Verpflegung) selbst tragen, ist breit akzeptiert. Es stellt auch einen Aspekt der Gleichbehandlung von häuslicher und vollstationärer Pflege dar.



Drucksache 550/19 (Beschluss)

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)



Drucksache 168/19

... Der Entwurf sieht in Absatz 1 des § 202a eine Erhöhung der Höchststrafe von drei auf fünf Jahren vor, um dem in der zunehmend von Digitalisierung geprägten Welt steigenden Interesse des Berechtigten am Schutz der in gespeicherten Daten verkörperten Informationen gerecht zu werden sowie den Strafrahmen des Ausspähens von Daten an den des Diebstahls von Sachen anzugleichen. Die kriminelle Energie, die ein Täter beim unberechtigten Zugriff auf informationstechnische Systeme und digitale Daten aufwenden muss, kann mindestens ebenso so groß - wenn nicht sogar größer - sein wie diejenige, die für die Begehung eines einfachen Diebstahls erforderlich ist, zumal der Täter für die Verwirklichung des § 202a StGB - anders als für die Verwirklichung des § 242 StGB - sogar eine besondere Zugangssicherung überwinden muss. Wenn einem Täter ein automatisierter Angriff auf über 100 Webseiten gelingt und er hierbei Millionen von Kunden- und Zahlungsdaten ausspäht, um durch den Verkauf dieser Daten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, verbleibt es bei dem Strafrahmen des Grunddelikts von derzeit bis zu drei Jahren. Über die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat dieser geringe Strafrahmen auch Auswirkungen für die Haftfrage, selbst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr bestehen.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Dennoch erreicht der Kinderzuschlag Alleinerziehende nach geltender Rechtslage in der Regel nicht, da Einkommen des Kindes zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Anders als die meisten Kinder aus Paarfamilien haben Kinder Alleinerziehender Einkommen in Form von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, der den Kinderzuschlag in der Regel entfallen lässt.

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Drucksache 17/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 9

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu den Doppelbuchstabe n

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V

15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG

‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 550/1/19

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)



Drucksache 582/19 (Beschluss)

... ist erforderlich, da reine Vermögensnachteile (etwa entgangener Gewinn infolge der Nichtzugänglichkeit des Grundstücks während der Unterhaltungsarbeiten) nicht vom Schadensersatz nach dem neu einzufügenden § 22b Absatz 2 erfasst sind. Es wird daher die entsprechende Geltung der Vorschriften über die vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet. Eine vergleichbare Regelung wird vom Gesetzentwurf in § 18f Absatz 7

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Drucksache 582/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 116/19

... Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind, steigt kontinuierlich. Sozialpolitisch besteht Einigkeit, die Lebensleistung von Menschen, die Jahrzehnte gearbeitet oder vergleichbare Leistungen für Familie und Angehörige erbracht haben, besser anzuerkennen. Diesem Personenkreis soll mehr für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als das soziokulturelle Existenzminimum.



Drucksache 395/2/19

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)



Drucksache 581/2/19

... Die bisherige Förderung im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms umfasst den Neu- oder Ausbau von ÖPNV-Infrastrukturanlagen. Soweit an bereits vorhandenen ÖPNV-Infrastrukturanlagen aufgrund des Ablaufs der wirtschaftlichen und/oder der technischen Nutzungsdauer Erneuerungen vorgenommen werden, sind diese Grunderneuerungen dagegen nicht förderfähig. Für den Unterhalt und die Ersatzinvestitionen werden von den Eigentümern der ÖPNV-Infrastrukturanlagen (überwiegend Kommunen) große finanzielle Anstrengungen unternommen, um den Status Quo des ÖPNV zu erhalten. Um die beschriebene Mittelsituation der Kommunen bei der Finanzierung des ÖPNV zu verbessern, ist seitens des Bundes die Verbesserung des ÖPNV durch die Förderung von Grunderneuerungen zwingend erforderlich. Durch diesen neuen Fördertatbestand sollen jedoch keine Maßnahmen für den Unterhalt der ÖPNV-Infrastrukturanlagen gefördert werden.

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Drucksache 581/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9


 
 
 


Drucksache 553/1/19

... 1. Mit Forschung und Entwicklung wird der Grundstein für die Produkte von morgen gelegt, was für einen Hochtechnologiestandort wie Deutschland letztlich überlebenswichtig ist. Der Bundesrat begrüßt daher, dass mit Einführung der Forschungszulage eine Forderung der Länder erfüllt wird, die sich bereits im Jahr 2016 für eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ausgesprochen hatten. Durch die Begünstigung von Auftragsforschung beim Auftraggeber erhalten auch die Unternehmen Zugang zur steuerlichen Förderung, die größenbedingt keine eigenen Forschungsabteilungen unterhalten, sondern Forschungsaufträge zum Beispiel an universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vergeben.



Drucksache 351/1/19

... Die entsprechend den nunmehr vorgeschlagenen Regelungen formulierten Ausschlussgründe des bislang geltenden Opferentschädigungsrechts wurden verschiedentlich herangezogen, um Leistungsausschlüsse gegenüber Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt zu begründen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betroffene sich nicht aus Beziehungen mit gewalttätigen Partnern oder Partnerinnen lösen konnten (vergleiche BSGE 57, 168 = SozR - 3800 § 2 OEG Nummer 5). Zum Teil wurde in entsprechenden Konstellationen davon ausgegangen, dass das Opfer die Situation mit verursacht habe, zum Teil wurden Leistungen auch deshalb versagt, weil sie aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtung auch dem Täter zugutegekommen wären. Dies wird den Besonderheiten dieser Fallkonstellationen nicht gerecht.

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Drucksache 351/1/19




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *

19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV

24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV

28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *

33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG

§ 20
Kostenregelung

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 151/19

... Bedürftige Asylsuchende haben in den ersten 15 Monaten, in denen sie sich im Bundesgebiet aufhalten, Anspruch auf Grundleistungen für den Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG. Diese Leistungsberechtigung besteht auch während einer Ausbildung (Studium, betriebliche oder schulische Ausbildung). Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält für Grundleistungsberechtigte keinen den Regelungen des § 7 Abs. 5



Drucksache 275/1/19

... Die Regelungen zur sogenannten Duldung bei ungeklärter Identität stellen einen erheblichen Rückschritt in der Integrationspolitik dar. Durch das damit einhergehende Verbot von Erwerbstätigkeit wird die Möglichkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts von vornherein ausgeschlossen. Zudem drohen die bestehenden Bleiberechtsregelungen in den §§ 25a und 25b des

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Drucksache 275/1/19




Zu Artikel 1 Nummer 22

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 167/19

... es weitere im Ausland lebende minderjährige ledige Kinder nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nachziehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum gemeinsamen Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten scheitert damit regelmäßig daran, dass weder der Stammberechtigte noch die Eltern hinreichenden Wohnraum und Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der weiteren minderjährigen Kinder bereitstellen können. Die Eltern werden damit vor die Wahl gestellt, entweder auf den Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kind oder auf das Zusammenleben mit den weiteren im Ausland lebenden minderjährigen ledigen Kindern zu verzichten. Diese Situation widerspricht dem Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls in Bezug auf alle betroffenen minderjährigen Kinder und darf, unabhängig von den die Trennung ursprünglich begründenden Umständen, nicht aufgrund einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung perpetuiert werden. Neben der Belastung, die diese Situation zudem für die Eltern von unbegleiteten Minderjährigen darstellt, kann die Sorge um die Nachzugsmöglichkeit der Eltern darüber hinaus auch für im Bundesgebiet aufhältige Minderjährige eine große Belastung darstellen und sich negativ auf deren Integration auswirken (BT-Drs. 19/4517, S. 28 ff.).



Drucksache 99/19

... Die ebenfalls mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt des Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen in § 68a



Drucksache 582/1/19

... Die Legaldefinitionen der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn (Artikel 1 Nummer 1) und der Änderung einer Bundesfernstraße (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sind zu weitgehend. Nach der Gesetzesbegründung sollen Ersatzneubauten keine Änderung, sondern eine genehmigungsfreie Unterhaltungsmaßnahme darstellen. Der Gesetzentwurf verkennt, dass bei vollständigem Abriss eines baulichen Vorhabens die bestehende Genehmigung und deren Bestandsschutz entfallen, es sich mithin bei dem Ersatzbau um einen Neubau handelt. Unterhaltung setzt dagegen den Fortbestand des Bauwerks im Wesentlichen voraus. Entfällt die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und die damit einhergehende Konzentrationswirkung, führt dieses nicht zu einem Entfallen der Genehmigungsbedürftigkeit der Baumaßnahme, wovon die Gesetzesbegründung offenbar ausgeht. Die Baumaßnahme bedürfte fortan vielmehr weiterhin der umweltrechtlichen Zulassung, gegebenenfalls einer Baugenehmigung und in aller Regel weiterer - nun nicht mehr in der Planfeststellung enthaltener bzw.konzentrierter - umweltrechtlicher Genehmigungen und sonstiger Entscheidungen (zum Beispiel nach Wasserrecht, Naturschutzrecht). Die Zuständigkeiten werden letztlich von der Planfeststellungsbehörde auf die Landesbehörden bzw.vor allem die Kommunen verlagert, was keineswegs der Verfahrensbeschleunigung dient und künftig nicht konzentrierte, parallele Behördenentscheidungen zur Folge hätte.

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Drucksache 582/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG

‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *

4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 550/19

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)



Drucksache 462/19

... III) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder ein Studium im Bundesgebiet aufgenommen hatten, teilweise eine Förderlücke in der Lebensunterhaltssicherung. Diese wurde hervorgerufen durch die in § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angeordnete entsprechende Anwendung der Regelungen des



Drucksache 178/19 (Beschluss)

... XII für den Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen Anwendung findet.

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Drucksache 178/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1a AsylbLG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AsylbLG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 4 AsylbLG , Nummer 7a - neu - § 9 AsylbLG

5. Zu Artikel 1a - neu - § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f - neu - AO

‚Artikel 1a Änderung der Abgabenordnung


 
 
 


Drucksache 395/1/19

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

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Drucksache 395/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII , Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 134 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB IX , Nummer 7 § 142 Absatz 3, 4 SGB IX*

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 140 Satz 1 Nummer 2 SGB XII

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 60 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen.

7. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 98 Absatz 5 - neu - SGB IX

8. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX

9. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 185 Absatz 5 Satz 2 SGB IX , Nummer 9 § 191 SGB IX


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... Insbesondere sollte eine Aufnahme des Unterhaltsvorschusses geprüft werden, der eine spezielle Leistung für Einelternfamilien darstellt. Im Vollzug des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 15a
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 15a

11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 575/19

... Durch die Regelung soll erreicht werden, dass für Stiefkindadoptionen, die rund 2/3 der Adoptionen in Deutschland ausmachen, eine Beratung des abgebenden wie des annehmenden Elternteils einschließlich des verbleibenden Elternteils sichergestellt wird. Bisher wird der Kontakt zu den Adoptionsvermittlungsstellen im Falle der Stiefkindadoption selten von dem potenziellen Adoptivelternteil initiiert, sondern durch das Familiengericht im Rahmen der Einholung der fachlichen Äußerung. Die Einwilligungserklärung des abgebenden Elternteils und des verbleibenden Elternteils sowie der Adoptionsantrag des annehmenden Elternteils liegen dann in der Regel schon vor, sodass eine Beratung nicht mehr zweckdienlich ist. Gerade für Stiefkindadoptionen ist eine umfassende Beratung über die Folgen der Adoption jedoch wichtig, um sicherzustellen, dass die Adoption tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Aus der Praxis ist bekannt, dass Stiefkindadoptionen unter Umständen sachfremde Motive wie z.B. die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder der Wunsch, sich gesetzlicher Unterhaltspflichten zu entledigen, zugrunde liegen und damit gerade nicht von den tatsächlichen Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes geleitet sind. Der Beratungsinhalt richtet sich nach § 9 Absatz 1 - neu, sodass die betroffenen Personen vor Abgabe der notariellen Erklärungen einen umfassenden Überblick über die weitreichenden und unumkehrbaren Folgen einer Adoption und den damit zusammenhängenden Fragestellungen bekommen. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf die Beweggründe für die Adoption bzw. die Adoptionsfreigabe sowie auf Alternativen gelegt werden. Die Beratung ergänzt damit die notarielle Beratung im Hinblick auf die psychosozialen Aspekte. Die Beratung im Vorfeld der Adoption soll auch dazu beitragen, dass die Beteiligten einer Stiefkindadoption nach erfolgter Adoption bei Bedarf leichter den Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle suchen.

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Drucksache 575/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 1
Adoptionsvermittlung

§ 2
Adoptionsvermittlungsstellen

§ 2a
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.

§ 2b
Unbegleitete Auslandsadoption

§ 2c
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

§ 2d
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren

§ 4a
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 7
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung

§ 7a
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland

§ 7b
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7c
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7d
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

§ 7e
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

§ 8a
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

§ 8b
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption

§ 9
Anspruch auf Adoptionsbegleitung

§ 9a
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

§ 9b
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

§ 16
Bericht

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 189
Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 196a
Zurückweisung des Antrags

Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes

§ 4
Unbegleitete Auslandsadoptionen

§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

§ 8
Bericht

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Folgeänderungen

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen

E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind

E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.1.6 Sonstiges

Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder

E.3.2.1 Kooperationsgebot

E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung

E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes

E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis

E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht

E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen

E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion

E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens

E.3.2.10 Sonstiges

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu § 2b

Zu § 2c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 13

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7d

Zu § 7e

Zu Nummer 14

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 16

Zu § 9a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 279/1/19

... - Eine Festlegung der Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ist nicht zeitgemäß. Es erscheint ausreichend, dass der Lebensunterhalt der Ausländerinnen und Ausländer durch die Beschäftigung gesichert sein muss.



Drucksache 481/18

... 7. Die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen stellt für die Halter von Weidetieren zusätzlich zur erhöhten Arbeitsbelastung eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die gegenwärtigen Regelungen für staatliche Förderprogramme lassen eine Förderquote von maximal 80% der Materialkosten zu. Die wichtige umwelt- und gesellschaftspolitische Aufgabe der Weidetierhaltung im Offenland soll langfristig unterstützt werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Verhandlungen mit der EU-Kommission zur Möglichkeit der Förderung von Präventionsbzw. Herdenschutzmaßnahmen auf bis zu 100% zu führen und sich für gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Beihilferegelungen einzusetzen. Die Förderung der Unterhaltung von Herdenschutzmaßnahmen (z.B. Arbeitskosten oder Kosten für die Haltung von Herdenschutzhunden) soll zukünftig ebenfalls möglich sein.



Drucksache 339/18

... Der Vorschlag steht mit den bestehenden Rechtsakten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Einklang. Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 berührt nicht den möglichen Austausch von Informationen zwischen Behörden im Rahmen der Systeme, die in der Brüssel-IIa-Verordnung7 und der Unterhaltsverordnung8 festgelegt sind, selbst wenn diese Informationen Beweiskraft haben, sodass die ersuchende Behörde die Möglichkeit hat, die am besten geeignete Methode zu wählen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6
Übermittlung der Ersuchen und sonstigen Mitteilungen

3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

4. Es wird folgender Artikel 17a eingefügt:

Artikel 17a
Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz

5. Es wird folgender Artikel 17b eingefügt:

Artikel 17b
Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter

6. Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

Abschnitt 6
Gegenseitige Anerkennung

Artikel 18a
Digitalen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden.

7. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

8. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung

9. Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:

Artikel 22a
Monitoring

10. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23
Evaluierung

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 175/18

... Die Nichtanwendbarkeit von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 entspricht der Regelung in § 36 Absatz 1, nach der für den Elternnachzug weder der Lebensunterhalt zu sichern ist, noch ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Für den Ehegatten- und Kindernachzug gilt selbiges bereits nach § 29 Absatz 2 Satz 1, so dass insofern keine gesonderte Regelung erforderlich ist.



Drucksache 123/18

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen, dass für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die nach einem 15-monatigen Voraufenthalt Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, bei Aufnahme einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung oder eines Studiums der Lebensunterhalt verlässlich gesichert werden kann.



Drucksache 123/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen, dass für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die nach einem 15-monatigen Voraufenthalt Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, bei Aufnahme einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung oder eines Studiums der Lebensunterhalt verlässlich gesichert werden kann.



Drucksache 586/18

... "In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist."



Drucksache 385/18

... Der Entwurf enthält die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen folgt der Entwurf dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898 - AUG), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des Internationalen Erbrechts-verfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 - IntErbRVG) als den beiden jüngsten Durchführungsgesetzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten

§ 3
Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung

Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 4
Zuständigkeit; Rechtsverordnung

§ 5
Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung

§ 6
Verfahren

§ 7
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 8
Entscheidung

§ 9
Vollstreckungsklausel

§ 10
Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 11
Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 12
Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 13
Rechtsbeschwerde

§ 14
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15
Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

§ 16
Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 19
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 20
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 21
Verfahren

§ 22
Kostenentscheidung

Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

§ 23
Vollstreckungsabwehrklage

§ 24
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels

§ 25
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

§ 26
Schadensersatzpflicht des Gläubigers

Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

§ 27
Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 28
Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland

§ 29
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 30
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden

§ 31
Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

§ 32
Aussetzung des inländischen Verfahrens

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Verweisung.

Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen

Artikel 17
Sonderregelungen zur Scheidung.

Artikel 17a
Ehewohnung

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zur Überschrift

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 111/18

... des Bundes formulierte Absicht, mit einer weiteren Gesetzesnovelle die Förderbedingungen des AFBG auszubauen. Verbesserungen beim Unterhaltszuschuss, beim Erfolgsbonus und bei der Familienfreundlichkeit werden seitens der Länder ausdrücklich begrüßt.



Drucksache 366/1/18

... Bereits die Aufnahme einer Berufsausbildung kann dazu beitragen, Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu vermindern. Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbunden mit dem über eine entsprechende Beschäftigung erzielbaren Erwerbseinkommen bietet die Chance, auf Dauer seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können und damit nicht mehr auf den Bezug von Leistungen nach



Drucksache 146/18

... Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Grundfinanzierung für das Büro von jährlich 250 000 Euro bereitzustellen. Außerdem werden die Miet- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft von rund 125 000 Euro jährlich sowie eine Sekretariatskostenpauschale von bis zu 50 000 Euro jährlich für das Büro für diesen Zeitraum übernommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 146/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 3
Akademische Freiheit

Artikel 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit; Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

Artikel 5
Räumlichkeiten

Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 7
Öffentliche Dienstleistungen

Artikel 8
Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen

Artikel 9
Finanzielle Erleichterungen

Artikel 10
Steuerbefreiung

Artikel 11
Sozialversicherung

Artikel 12
Einreise, Durchreise und Wohnsitz

Artikel 13
Mitglieder des Rates und des Vorstands, Personal und Sachverständige im Auftrag

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 300/18

... Die Härtefallklausel in § 559 Absatz 4 BGB wird durch ein Regelbeispiel konkretisiert. Wenn die Bruttowarmmiete nach der Mieterhöhung mehr als 40 Prozent des Netto-haushaltseinkommens ausmacht, soll im Regelfall vom Vorliegen einer unbilligen finanziellen Härte ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei unabhängig von der Person, die den Mietvertrag geschlossen hat, das Nettoeinkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder inklusive aller Sozialleistungen, die beansprucht werden können. Da es sich um ein Regelbeispiel handelt, können weiterhin besondere Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Vermögensverhältnisse der Mieterinnen und Mieter, die Anzahl an Personen, deren Lebensunterhalt vom Einkommen bestritten werden muss, die Wohnungsgröße, aber ggf. auch die Mietbelastung beim Einzug in die Wohnung, berücksichtigt werden. Die Ausnahme in § 559 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BGB, dass sich die Mieterinnen und Mieter auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht berufen können, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist, wird gestrichen.



Drucksache 207/1/18

... e in § 1 Absatz 2 BFStrMG für nicht sachgerecht, da schwere Kraftfahrzeuge in besonderem Maße Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Bundesstraßen verursachen und dies auf Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr durch

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/1/18




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 389/18 (Beschluss)

... Nummer 5, Seite 2 f.) und des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 198, 374, 377) entwickelten Kriterien nicht den Verwaltungskosten, sondern den Zweckausgaben zuzuordnen. Um Zweckausgaben handelt es sich nach dieser Rechtsprechung dann, wenn sie nicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des administrativen Apparates, sondern durch die Erfüllung des eigentlichen Sachzwecks verursacht werden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit also sich eindeutig einer einzelnen Sachaufgabe zuordnen lässt, die in den Verantwortungsbereich des Bundes fällt. Dies ist bei der Planfeststellung für Bundesfernstraßen der Fall. Es ist also angemessen, dass die Kosten für den Projektmanager von der Landesstraßenverwaltung als Vorhabenträger zu tragen sind und dem Bund dann als Zweckausgaben in Rechnung gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *

§ 17i
Feste Fehmarnbeltquerung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *

§ 18h
Feste Fehmarnbeltquerung

15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG

16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG

18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG

19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG

20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 563/18

... Der neue § 2 Nummer 6b KWKG definiert den Begriff der "Dampfsammelschienen". Die Begriffsdefinition ist wesentlicher Bestandteil der Begriffsdefinition zu den Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen in § 2 Nummer 6c. Dampfsammelschienen sind nach dem ersten Halbsatz von Nummer 6b Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind. Es handelt sich in beiden Konstellationen um die Mindestkomponenten einer Dampfsammelschiene. Erforderlich ist insoweit entweder mindestens ein Dampferzeuger und mindestens zwei Dampfturbinen oder mindestens zwei Dampferzeuger und mindestens eine Dampfturbine. In der Praxis bestehen Dampfsammelschienen nicht selten aus einer Vielzahl von Dampferzeugern und Dampfturbinen, die an ein gemeinsames Dampfrohr angeschlossen sind, welches es ermöglicht, innerhalb dieser Sammelschiene beliebige thermodynamische Prozesse zwischen den angeschlossenen Dampferzeugern und den angeschlossenen Dampfturbinen herzustellen und zu unterhalten. Die thermodynamischen Prozesse sind dabei häufig nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr kann zum Beispiel eine angeschlossene Dampfturbine je nach Einsatzbedingungen entweder mit Dampf aus dem einen oder einem anderen Dampferzeuger versorgt werden. Erforderlich ist aber immer, dass ein thermodynamischer Prozess überhaupt hergestellt werden kann. Soweit daher ein bestimmter Dampferzeuger aus physikalischen Gründen, beispielsweise aufgrund eines Dampfdruckgefälles, einer bestimmten Dampfturbine keinen Dampf liefern kann, können diese Dampfturbine und dieser Dampferzeuger nicht Teil ein und derselben Dampfsammelschiene sein.



Drucksache 85/18

... Auch weiterhin muss gelten, dass Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht, wenn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Auch die Wahl des Studienortes sollte unter den Bedingungen stark unterschiedlicher und generell stark gestiegener Mietpreise nicht von den finanziellen Ressourcen der Eltern abhängen.



Drucksache 375/18

... IV ist von den Krankenkassen bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des passiven, indexorientierten Managements Rechnung zu tragen. Hierzu haben sie ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten. In der Praxis werden die gesetzlichen Vorgaben zur Risikominimierung von den Krankenkassen durch eigene Anlagerichtlinien konkretisiert, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Aktienanteils auch unter Berücksichtigung der Verlustrisiken sachgerecht.



Drucksache 507/18

... (1) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen sowie Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Personal zu unterhalten, soweit sie von dem bezeichneten Unternehmen benötigt werden. Personen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, können nur dann beschäftigt werden, wenn im Einzelfall eine Rückübernahmebereitschaftserklärung eines Staates vorliegt.



Drucksache 366/18 (Beschluss)

... Bereits die Aufnahme einer Berufsausbildung kann dazu beitragen, Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu vermindern. Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbunden mit dem über eine entsprechende Beschäftigung erzielbaren Erwerbseinkommen bietet die Chance, auf Dauer seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können und damit nicht mehr auf den Bezug von Leistungen nach



Drucksache 175/1/18

... einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie Lebensunterhalt und Wohnraum der Familie in der Bundesrepublik Deutschland sichern können und die sonstigen Voraussetzungen des § 5



Drucksache 634/18

... (3) Darüber hinaus können nicht in der Gemeinschaft ansässige Lieferer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle Gegenstände verkaufen, Lager in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten und zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen Gegenstände aus diesen Lagern an Erwerber im selben Mitgliedstaat liefern. Derzeit fallen solche Lieferungen nicht unter die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es diesen Steuerpflichtigen, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen und die behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten, gestattet sein, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen; um Mehrwertsteuer auf diese inländischen Lieferungen anzumelden und zu entrichten.



Drucksache 122/18

... Mehrbedarf bei den Unterhaltszahlungen. Die überplanmäßigen Ausgaben dienen einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 8 Absatz 1 des



Drucksache 73/18

... (4) Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken, sollte der Zugang zu Informationen über die in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vertriebsanforderungen für Anteile von AIF oder OGAW dadurch verbessert werden, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") dazu verpflichtet werden, auf ihren Websites zentrale Datenbanken in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu unterhalten.



Drucksache 406/18

... Unterhaltsvorschussgesetz



Drucksache 63/18

... 8. Zudem sollten in der zweiten Phase die Ergebnisse der Verhandlungen, einschließlich derjenigen, die in der ersten Phase erzielt wurden und die gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsregelungen im nachstehend beschriebenen Sinne anzupassen sind, in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden. Wie in den ersten Verhandlungsrichtlinien dargelegt, sollte im Austrittsabkommen daran erinnert werden, dass das Unionsrecht ab dem Tag des Austritts auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten2, und auf die europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, - für die die Verträge nach Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten - keine Anwendung mehr findet.



Drucksache 70/18

... 2. Die Kommission ruft die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene zu Initiativen auf, um Innovationen auf der Grundlage dieser bewährten Praktiken zu fördern, und ersucht die ESA, die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, insbesondere auch die Koordinierung und Verbreitung von Informationen über innovative Technologien, die Einrichtung und Unterhaltung von Innovationspolen und regulatorischen "Sandkästen" und die Kohärenz der Aufsichtspraktiken zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/18




2 Einführung

1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen

Kasten 1

1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken

Kasten 2

1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern

Kasten 3

2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen

Kasten 4

2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen

Kasten 5

2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen

Kasten 6

2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab

Kasten 7

2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen

3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN

Kasten 8

Schlussfolgerungen

ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor

Anhang
Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen

INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN


 
 
 


Drucksache 469/18

... (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des



Drucksache 308/18

... als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 EUR im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.