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0830/03B
0715/03
0849/03
Drucksache 53/18 (Beschluss)

... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.



Drucksache 137/18 (Beschluss)

... Bei wertender Betrachtung unterscheidet sich der Empfang von Sendesignalen durch eine Gemeinschaftsantenne und deren Weiterleitung über ein Kabelnetz zu einzelnen Empfängern nicht von der Fallgestaltung, dass die Empfänger jeweils gesonderte Antennen installieren, um die Sendesignale in ihren Wohnungen zu empfangen. Deshalb sollten privat organisierte Gemeinschaftsantennenanlagen - wie beim Empfang durch Einzelantennen - ebenfalls von den urheberrechtlichen Gebühren befreit werden. Damit würde auch eine urheberrechtliche Gleichbehandlung von örtlichen Antennengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgen. Mit dem beabsichtigten Gesetz soll daher erreicht werden, dass dann, wenn Antennengemeinschaften nicht gewerbsmäßig agieren und lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht mit zusätzlichen Abgaben verbunden ist.



Drucksache 289/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag im Ergebnis zu einem Binärsystem führt: Eine Wirtschaftstätigkeit ist nachhaltig oder eben nicht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die ökologische Nachhaltigkeit - unter Beibehaltung der strengen Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe a bis d des Verordnungsvorschlags - spezifiziert nach den einzelnen Umweltzielen und mit einer graduellen Unterscheidung definiert wird. Dies kann die wichtige Transparenz für die Märkte weiter erhöhen, indem eine sachgerechte Einschätzung über die konkrete Zielrichtung und das Maß der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ermöglicht wird. Zudem kann eine solche Differenzierung ungerechtfertigten Eingriffen in andere Politikbereiche der Mitgliedstaaten entgegenwirken.



Drucksache 94/18

... Ist erst einmal die Steuerpflicht eines Unternehmens in einem Land festgestellt, müssen noch die von dem Unternehmen erwirtschafteten Gewinne ermittelt werden, die diesem Land zuzuordnen sind. Im Rahmen der derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften dienen die Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung dazu, die Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen verschiedenen Ländern zuzuordnen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse der Funktionen, Vermögenswerte und Risiken innerhalb der Wertschöpfungskette der betreffenden Gruppe. Bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, wird von einem separaten Rechtsträger ausgegangen5, und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gelten analog. Die derzeitigen Vorschriften, die für "herkömmliche" Geschäftsmodelle entwickelt wurden, spiegeln jedoch nicht die Tatsache wider, dass sich digitale Geschäftsmodelle in Bezug auf die Art der Wertschöpfung von herkömmlichen Geschäftsmodellen unterscheiden. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und hat negative Auswirkungen auf die öffentlichen Einnahmen. Die digitale Wirtschaft beruht zum großen Teil auf immateriellen Vermögenswerten wie beispielsweise Nutzerdaten und benutzt Datenanalysemethoden, um Wert aus den erhobenen Nutzerdaten zu schöpfen. Diese Geschäftsmuster werden immer wichtigere Wertschöpfungsfaktoren innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen, sind aber nur schwer zu beziffern. Die Ermittlung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Bestimmung ihres Anteils an der Wertschöpfung einer Unternehmensgruppe erfordert neue Methoden der Gewinnzuordnung, die die Wertschöpfung in den neuen Geschäftsmodellen besser erfassen.



Drucksache 357/18

... Die bisherige Datenlage aus anderen Ländern zeigt, dass eine Anbindung an das Versorgungssystem erfolgt und Menschen bei Fragen den Weg in die Beratung bzw. Versorgung finden, um eine Bestätigungsdiagnostik und Behandlung durchführen zu lassen. Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein (vermutlich geringer) Anteil von Personen keine Bestätigungsdiagnostik durchführen lässt. Dies unterscheidet sich aber nicht von der heutigen Situation, in der sich Personen nach einem ärztlich durchgeführten Ersttest nicht in allen Fällen das Testergebnis abholen.



Drucksache 176/1/18

... Das Phänomen der Massenverfahren, das zu einer erheblichen Belastung der Gerichte führt, sollte zum Anlass genommen werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur analogen Anwendung von § 148 ZPO bei Massenverfahren aufzugreifen und maßvoll weiterzuentwickeln. Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit sollte nur dann eröffnet werden, wenn eine Vielzahl von anderen ähnlich oder gleich gelagerten Verfahren anhängig ist. Es sollte sich um einen Verfahrenskomplex handeln, dem bundesweit Verfahren in nennenswerter Anzahl zuzurechnen sind. Ähnlich oder gleichgelagert wäre ein Verfahren, wenn ihm in wesentlichen Teilen ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, der sich hinsichtlich der Beteiligten aber unterscheiden dürfte. Zudem müsste feststehen, dass eines dieser Verfahren - gegebenenfalls auch von einem anderen Gericht - als Musterverfahren betrieben wird und die Entscheidung dieses Verfahren geeignet ist, in Teilbereichen rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht unerheblichen Einfluss auf den auszusetzenden Rechtsstreit zu haben. Eine präjudizielle Wirkung wäre hierfür nicht erforderlich, ausreichend wäre, dass Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden werden, die für alle Verfahren des Verfahrenskomplexes von zentraler Bedeutung sind. Nicht erforderlich sollte zudem sein, dass das in der Aussetzungsentscheidung ausdrücklich zu nennende Musterverfahren zu einer höchstrichterlichen Entscheidung führt.



Drucksache 383/18 (Beschluss)

... Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll eine Differenzierung nach den Herkunftsstaaten der Adoptivkinder entfallen. Aus diesem Grund ist auch eine Unterscheidung bei der Abschlussmeldung zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten nicht vorzusehen. Soll die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen, kann dies nur aufgrund einer dort bestehenden Informationsbasis geschehen. Insoweit ist es nicht sachgerecht, wenn einerseits die BZAA auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen soll, andererseits aber die Meldepflicht nach § 2a Absatz 5 Satz 2 AdVermiG-E bei diesen Staaten nur auf den Abschluss des Verfahrens beschränkt werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG

2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG

3. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

4. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG

5. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG

6. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG Artikel 8 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu den Verwaltungskosten


 
 
 


Drucksache 224/18

... Es besteht das Risiko einer Marktfragmentierung, wenn die Mitgliedstaaten unkoordiniert Maßnahmen ergreifen, die sich in Inhalt, Umfang und Ausrichtung unterscheiden. Die derzeitigen Maßnahmen zielen auf verschiedene Kunststoffprodukte und verfolgen unterschiedliche Ansätze (z.B. das Verbot von Plastikwattestäbchen in Italien oder die Beschränkungen in Frankreich für die Vermarktung von Einwegkunststoffbechern und -tellern, die bestimmte Kriterien für die biologische Abbaubarkeit nicht erfüllen). Folgen könnten verschiedenste Beschränkungen des Marktzugangs zwischen den Mitgliedstaaten, Hindernisse für den freien Warenverkehr und ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Herstellern in den einzelnen Ländern sein. Dadurch bestünde die Gefahr, dass sich das Ziel, die Meeresabfälle zu verringern, weniger effizient erreichen lässt - mit weiterreichenden Auswirkungen auf EU- und internationaler Ebene. Aus diesem Grund wird ein harmonisierter Rechtsrahmen benötigt, mit dem gemeinsame Ziele und Maßnahmen auf EU-Ebene zur Vermeidung und Verringerung der Vermüllung der Meere festgelegt werden, damit sich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf bestimmte Einwegkunststoffartikel und auf Fanggeräte mit Kunststoffanteil konzentrieren. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, richtet sich - auf der Grundlage einer gemeinsamen Bewertung - nach den jeweiligen Kunststoffartikeln, wobei der Mehrwert möglicher EU-Maßnahmen und die Komplementarität mit den Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.



Drucksache 190/18

... 9. Der Bundesrat bittet nochmals zu prüfen, ob der in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags ohne Einschränkungen bestimmte Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren, der bei gebrauchten Sachen - anders als nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie - nicht auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, ausgewogen ist. Die Erwartungshaltung des Käufers einer gebrauchten Sache unterscheidet sich in Abhängigkeit von Alter und Preis des Kaufgegenstands häufig erheblich von der Erwartungshaltung beim Kauf eines neuen Gegenstands. Ein uneingeschränkter Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren könnte zur Folge haben, dass bestimmte Arten von älteren, aber noch funktionsfähigen Gebrauchtgütern dem unternehmerischen Wiederverkauf auf Dauer vollständig entzogen werden. Dies würde zum einen einem durchaus bestehenden Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, gebrauchte Gegenstände nicht nur im C2C-Bereich, sondern auch bei professionellen Wiederverkäufern zu erwerben, ebenso zuwiderlaufen wie zum anderen auch ihrem Interesse, gebrauchte Wirtschaftsgüter bei dem Erwerb neuer Kaufgüter durch In-zahlunggabe wirtschaftlich zu verwerten. Die Folge dürfte sein, dass gebrauchte Wirtschaftsgüter in weit größerem Maße als bisher vorzeitig entsorgt werden müssten, was - gerade bei hochwertigen Konsumgütern - dem Gebot der Nachhaltigkeit widerspricht.



Drucksache 206/18

... Eine Unterscheidung der Daten nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen, um sie ggfs. zwischenzeitlich zu trennen und gesondert aufzubewahren, ist nicht möglich. Alle Merkmale sind Hilfsmerkmale, die nach Ende der Erforderlichkeit, aber spätestens nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist zu löschen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

§ 9a
Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 145/18

... Nicht zu vereinheitlichen sind nach Satz 2 die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3. Der Messstellenbetrieb ist eine gesonderte Aufgabe und von den allgemeinen Netzentgelten zu unterscheiden ist. Auch ohne die bundesweite Vereinheitlichung gehören sie nicht mehr zu den Netzentgelten. Insoweit hat die Regelung nur klarstellende Bedeutung. Auch die Netzentgelte, die für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 festzulegen sind, sind bereits heute von den allgemeinen Netzentgelten zu unterscheiden. Sie orientieren sich nach § 19 Absatz 3 Satz 2 an den individuell zurechenbaren Kosten der jeweiligen singulär genutzten Betriebsmittel und sind daher für eine bundesweite Vereinheitlichung nicht geeignet. Unberührt bleiben von dieser Regelung die übrigen individuellen Netzentgelte (z.B. § 19 Absatz 2 StromNEV). Die individuellen Netzentgelte werden bei den Übertragungsnetzbetreibern zukünftig jedoch auf Grundlage des bundeseinheitlichen Netzentgelts bzw. in der Übergangszeit auf Grundlage des Netzentgelts ermittelt, das sich aus der Summe des unternehmensindividuellen und des bundeseinheitlichen Netzentgelt ergibt. § 14b regelt, wie die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ermittelt werden. Absatz 1 Satz 1 stellt der Ermächtigungsgrundlage nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG folgend klar, dass die Grundlage der Ermittlung die festgelegten individuellen Erlösobergrenzen der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr sind. Die Vorschrift nimmt hierzu § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverord-nung (ARegV) in Bezug. Danach kann die Regulierungsbehörde, in diesem Fall die Bun-desnetzagentur, Entscheidungen zu den Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV treffen. Die festgelegten Erlösobergrenzen bilden die Grundlage für die weiteren Schritte zur Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Nach Absatz 1 Satz 2 werden von dieser Grundlage, der Vorgabe des § 14a Satz 2 entsprechend, die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen. Nach Absatz 2 Satz 1 bilden die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber jeweils einen gemeinsamen Kostenträger für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die bundeseinheitlichen Kostenträger durch die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber ist nach Absatz 2 Satz 2 die Kostenstellenrechnung jedes dieser Übertragungsnetzbetreiber. Auf der weiterhin unternehmensindividuellen Grundlage werden bundeseinheitliche Kostenträger gebildet. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Anteile an der Erlösobergrenzen, die nach Absatz 1 Satz 2 von der Grundlage für die Ermittlung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte abzuziehen sind, bei der Zuordnung nach Absatz 2 Satz 2 nicht berücksichtigt werden. Die beiden Kostenträger, auf dem nach Absatz 2 die jeweiligen Kosten addiert worden sind, sind nach Absatz 3 jeweils die Grundlage für die Bildung des Netzentgelts für die Höchstspannungsebene und für die Umspann-ebene von Höchst- zu Hochspannung. Dabei werden die Netzentgelte unter Verwendung einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ermittelt. Die Grundsätze der Kostenwälzung der Netz- und Umspannebenen nach § 14 bleiben unberührt.



Drucksache 208/18

... unterscheiden, deren gegenständlicher Anwendungs- bzw. Regelungsbereich sich aber mit dem Anwendungsbereich von harmonisierten Normen deckt. Es trägt auch zu der effektiven Durchführung der europäischen Akkreditierungsverordnung im nationalen Kontext (ef-fet utile-Grundsatz) bei, wenn solche Kompetenzbestätigungen durch andere Stellen als die nationale Akkreditierungsstelle unterlassen werden.



Drucksache 223/1/18

... 10. Weiterhin bleibt unverständlich, dass der Verordnungsvorschlag zwar die Wiederverwendung durch den Betreiber bis zur Abgabe regelt, die Anwendung dann jedoch unreguliert lässt. Maßgebend für die Einhaltung der Mindestanforderungen ist jedoch die ordnungsgemäße Verwendung in der Landwirtschaft. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Güteklasse und damit verbundener Pflanzenkategorie erheblich.



Drucksache 173/1/18

... 10. Der Bundesrat hat darüber hinaus erhebliche Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 4 privaten Unternehmen mit über 50 Beschäftigten bzw. mehr als 10 Millionen Euro Umsatz Pflichten zur Errichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen von Rechtsverstößen und Folgemaßnahmen auferlegt. Dies führt zu einem übermäßigen Bürokratieaufbau und Kosten bei Unternehmen, die nicht im Verhältnis zum Ziel des Schutzes stehen. Auch bei der Grenze von 50 Beschäftigten oder einem Umsatz von 10 Millionen Euro werden noch viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) betroffen sein. Die Grenze erscheint zudem gegriffen und unterscheidet sich von anderen für Unternehmen geltenden Grenzwerten. Dies führt zu weiterer Bürokratie bei den Unternehmen. Auch die Sanktionen in Artikel 17 des Richtlinienvorschlags erscheinen unangemessen.



Drucksache 443/18

... Wie bereits erwähnt, ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, welche Standardzeit sie wählen und ob sie sich für die dauerhafte Sommer- oder Winterzeit entscheiden. Die Auswirkungen dieser Entscheidung müssen daher auf nationaler Ebene geprüft werden. Insgesamt dürften sich die Auswirkungen je nach der geografischen Lage der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden: in den nördlichen Mitgliedstaaten variiert das verfügbare Tageslicht bereits stark je nach Jahreszeit. Folglich sind die Winter dort dunkel mit wenig Tageslicht und die Sommer hell mit kurzen Nächten. In den südlichen EU-Mitgliedstaaten verändert sich die Tag- und Nachtverteilung des Tageslichtes über das Jahr kaum. Auch die geografische Lage von Ländern innerhalb der jeweiligen Zeitzone dürfte von großer Bedeutung sein. Je weiter im Westen einer Zeitzone sich ein Land befindet, desto später kommt es zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, während es am östlichen Ende der Zeitzone am Morgen früher hell wird und die Sonne eher untergeht18.



Drucksache 305/18

... Die von der Bundesregierung angekündigte Kürzung bei der Förderung von KWK-Bestandsanlagen erstreckt sich auf alle betrachteten Größenklassen gleichermaßen, obwohl sich die Anlagen in ihrer Wirtschaftlichkeit je nach Typ erheblich unterscheiden. Insbesondere bei mittelgroßen und kleineren KWK-Anlagen ergeben Gutachten, dass keine Überförderung aus dem KWKG besteht.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... Allerdings sieht er in den Vorschlägen die Gefahr, dass es zu einer "Pflicht zur Nutzung von ITI durch die Hintertür" kommen könnte. Die Vorgaben für das "sonstige territoriale Instrument" unterscheiden sich bis auf die Frage, ob Mittel aus einem oder mehreren Fonds kommen, praktisch nicht von den Bestimmungen für ITI. Damit wird die neue Kategorie "sonstiges territoriales Instrument" ihrer Stärke und Rolle beraubt, die in der Offenheit gegenüber regional und örtlich etablierten Strukturen der nachhaltigen Stadtentwicklung liegen könnte. Die Programmvorgaben der EU müssen flexibel nach den Anforderungen der jeweiligen geographischen Räume gestaltbar sein. Insbesondere sieht der Bundesrat es kritisch, dass es eine verpflichtende Rolle lokaler Akteure auch für die Projektauswahl geben soll, sofern die Projektliste nicht ohnehin Teil einer territorialen Strategie ist.



Drucksache 551/18

... Die Regelung ist zur Unterscheidung von eigentlichen Feuerungsanlagen von Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen erforderlich, da sich die Anforderungen an diese Anlagenarten unterscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezugssauerstoffgehalt

§ 4
Aggregationsregeln

§ 5
Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

§ 6
Registrierung von Feuerungsanlagen

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers

§ 8
An- und Abfahrzeiten

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb

§ 9
Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 10
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 11
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 12
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 13
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 14
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 15
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 16
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 17
Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 18
Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen

§ 1g
Ableitbedingungen

§ 20
Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 21
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 22
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

§ 23
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen

§ 24
Messungen an Verbrennungsmotoranlagen

§ 25
Messungen an Gasturbinenanlagen

§ 26
Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide

§ 27
Messplätze

§ 28
Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 29
Kontinuierliche Messungen

§ 30
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

§ 31
Einzelmessungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 32
Zulassung von Ausnahmen

§ 33
Weitergehende Anforderungen

§ 34
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anlagenregister und Berichterstattung

§ 36
Anlagenregister

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 37
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 38
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Anlage 2
(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Anlage 3
(zu § 30) Umrechnungsformel

Artikel 2
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck der Verordnung

II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen

III. Gender Mainstreaming

IV. Befristung

V. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Feste Brennstoffe:

Gasförmige Brennstoffe:

Flüssige Brennstoffe:

5 Verbrennungsmotoren:

Dazu im Einzelnen:

5 Gasturbinen:

5 Informationsdefizit:

5 Wirtschaftlichkeit:

5 Veränderungswillen:

5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Evaluation

VII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 10

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 25

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 30

Zu Absatz 2

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 34

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung

Zu § 36

Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Zu Anlage 3 Umrechnungsformel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters

- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für

- Messungs- und Überwachungspflichten:

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Registrierung

5 Grenzwerte

5 Messung

5 Verwaltung

II.2 1:1- Umsetzung

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 KMU-Betroffenheit

II.5 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 228/18 (Beschluss)

... 21. Er hält allerdings die Festlegung auf das BNE auf Mitgliedstaatsebene zur Einordnung der thematischen Konzentration nach den PZ für ungeeignet und für nicht passfähig mit den Festlegungen im Verordnungsvorschlag mit den gemeinsamen Bestimmungen für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und weitere spezielle Fonds (BR-Drucksache 227/18), wonach die Einordnung in weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen auf der NUTS2-Ebene vorgenommen wird. Da sich das BNE eines Mitgliedstaats insgesamt vom BIP der Regionen eines Mitgliedstaats entsprechend der NUTS-Klassifikation unterscheiden kann, würden mit der für den EFRE vorgeschlagenen Regelung regionale Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben. Gerade für Übergangsregionen und weniger entwickelte Regionen in Mitgliedstaaten mit einem überdurchschnittlichen BNE ergeben sich aufgrund der größeren Beschränkung der EFRE-Förderung auf nur zwei PZ Nachteile im Vergleich zu vergleichbaren Regionen in Mitgliedstaaten, die ein geringeres BNE aufweisen. Die gleiche Benachteiligung gilt umgekehrt für stärker entwickelte Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem überdurchschnittlichen BNE, da vergleichbare Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem unterdurchschnittlichen BNE ein breiteres Förderspektrum nutzen können.



Drucksache 53/18

... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.



Drucksache 233/18 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat nimmt darüber hinaus mit Verwunderung zur Kenntnis, dass im Anhang zum Verordnungsvorschlag für "Kreatives Europa (2021 bis 2027)" eine Auflistung von Indikatoren enthalten ist, welche sich stark von dem kürzlich vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Ausweitung des Indikatoren-rahmens für die Förderperiode 2014 bis 2020 unterscheidet. Die im Anhang II zum Verordnungsvorschlag enthaltenen Indikatoren hält der Bundesrat zudem für anpassungsbedürftig. Einige der Indikatoren erscheinen als wenig aussagekräftig für die qualitative Bewertung des Programms (insbesondere Anzahl von Werbeveranstaltungen) oder als schwer quantifizierbar (etwa die Zahl der Zugriffe auf im Rahmen des Programms geschaffene Inhalte).



Drucksache 16/1/18

... 13. Der Bundesrat weist darauf hin, dass effektiver Vollzug Spielräume braucht, da sich Einzelfälle vor Ort unterscheiden und sachgerechte Lösungen jeweils nur möglich sind, wenn man auf diese Besonderheiten beispielsweise mit Beurteilungsspielräumen und Ermessen eingehen kann. Soweit eine Vollzugslenkung sinnvoll und möglich ist, existieren bereits Verwaltungsvorschriften in den Ländern. Zusätzliche Leitfäden auf europäischer Ebene würden hier zu Verwirrung führen.



Drucksache 570/18

... Die Erfassungssystematik des Teilhabeverfahrensberichtes nach § 41 SGB IX mit ihren sehr ausdifferenzierten Erfassungsmerkmalen bedingt eine grundlegende Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe sowie in der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge bzw. die Schaffung eines neuen Datenerfassungswesens. Für die Träger der Eingliederungshilfe (im Bereich der Sozialhilfe bzw. des künftigen Teil 2 SGB IX sowie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe), der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge wäre die Umsetzung des Anforderungskataloges nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 - 16 SGB IX mit einem unangemessenen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Um den Aufwand für die Umsetzung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind die Grundlagen für die Berichterstattung gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren zu überarbeiten. Auf Basis dieser Lösungsvorschläge sind entsprechende Änderungen des § 41 SGB IX herbeizuführen, die den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und deren praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht ermöglichen. Die derzeit durch das BMAS durchgeführte Pilotphase ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens entsprechend zu verlängern, auch um die Ergebnisse der derzeitigen Pilotphase mit den Trägern der Eingliederungshilfe aus dem Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge berücksichtigen zu können. Die Verlängerung der Pilotphase muss im Hinblick auf die bei den Trägern notwendigen Vorarbeiten mindestens das gesamte Jahr 2019 umfassen. Die neuen, personenbezogenen Leistungen der Eingliederungshilfe, die insbesondere durch die Trennung der Existenzsicherung von der Fachleistung und dem Verzicht auf die Unterscheidung nach dem Ort der Leistung (ambulant bzw. stationär) gekennzeichnet sind, gelten erst ab dem 1.1.2020. In mehreren Bundesländern treten zudem zu diesem Zeitpunkt Zuständigkeitsveränderungen in Kraft. Eine Verpflichtung der Träger der EGH zu einer Datenerfassung und -lieferung für dieses eine Jahr 2019 vor Umsetzung der Veränderungen bedeutet einen unverhältnismäßig großen finanziellen und personellen Ressourcen-Einsatz.



Drucksache 213/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates5 festgelegten Pflichten gelten für alle Emittenten gleichermaßen - unabhängig von deren Größe und davon, an welchem Handelsplatz ihre Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind. Diese geringe Unterscheidung zwischen Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten und MTF-Emittenten hält multilaterale Handelssysteme davon ab, eine Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen, was sich an der bislang geringen Zahl der registrierten KMU-Wachstumsmärkte ablesen lässt. Um die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten angemessen zu fördern, sollten daher zusätzliche Erleichterungen vorgesehen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Umfang der Initiative: KMU-Wachstumsmärkte

Aktueller Regulierungskontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Preis des Instruments

3. Ergebnisse Der EX-POST-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

a Öffentliche Konsultation zur Einrichtung eines verhältnismäßigen Regulierungsrahmens zur Vereinfachung von KMU-Notierungen

b Kapitalmarktunion-Halbzeitbilanz

c Konsultation Call for Evidence EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen

- Heranziehen von Fachwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Andere Elemente

- Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

a Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung

Liquiditätszufuhr -Vertrag für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Rechtfertigung der Aufschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Insiderlisten für KMU-Wachstumsmärkte

Managertransaktionen von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

b Änderung der Prospektverordnung

5 Transferprospekt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129

Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung


 
 
 


Drucksache 469/18

... Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz zielt gerade darauf, bestehende Unterschiede in der Qualität der Betreuung in den einzelnen Ländern auszugleichen und in ganz Deutschland eine hochwertige Kinderbetreuung sicherzustellen. So unterscheiden sich zum Beispiel die Öffnungszeiten in der Kindertagesbetreuung deutlich. Teilweise gibt es Tageseinrichtungen, die bereits vor 6:30 Uhr öffnen und auch am Nachmittag nach 16:30 Uhr noch ein Angebot vorhalten, während andere Einrichtungen erst nach 7:00 Uhr öffnen und vor 16:30 Uhr schließen (Kindertagesbetreuung Kompakt. Ausbau und Bedarf 2017, Ausgabe 03, Seite 28).



Drucksache 570/18 (Beschluss)

... Die Erfassungssystematik des Teilhabeverfahrensberichtes nach § 41 SGB IX mit ihren sehr ausdifferenzierten Erfassungsmerkmalen bedingt eine grundlegende Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe sowie in der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge bzw. die Schaffung eines neuen Datenerfassungswesens. Für die Träger der Eingliederungshilfe (im Bereich der Sozialhilfe bzw. des künftigen Teil 2 SGB IX sowie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe), der Kriegsopferver-sorgung und Kriegsopferfürsorge wäre die Umsetzung des Anforderungskataloges nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 SGB IX mit einem unangemessenen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Um den Aufwand für die Umsetzung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind die Grundlagen für die Berichterstattung gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren zu überarbeiten. Auf Basis dieser Lösungsvorschläge sind entsprechende Änderungen des § 41 SGB IX herbeizuführen, die den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und deren praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht ermöglichen. Die derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte Pilotphase ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens entsprechend zu verlängern, auch um die Ergebnisse der derzeitigen Pilotphase mit den Trägern der Eingliederungshilfe aus dem Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, sowie der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge berücksichtigen zu können. Die Verlängerung der Pi-lotphase muss im Hinblick auf die bei den Trägern notwendigen Vorarbeiten mindestens das gesamte Jahr 2019 umfassen. Die neuen, personenbezogenen Leistungen der Eingliederungshilfe, die insbesondere durch die Trennung der Existenzsicherung von der Fachleistung und dem Verzicht auf die Unterscheidung nach dem Ort der Leistung (ambulant bzw. stationär) gekennzeichnet sind, gelten erst ab dem 1. Januar 2020. In mehreren Ländern treten zudem zu diesem Zeitpunkt Zuständigkeitsveränderungen in Kraft. Eine Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zu einer Datenerfassung und -lieferung für dieses eine Jahr 2019 vor Umsetzung der Veränderungen bedeutet einen unverhältnismäßig großen finanziellen und personellen Ressourcen-einsatz.

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Drucksache 570/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)


 
 
 


Drucksache 177/1/18

... unterscheidet zwischen Futterpflanzenmischungen und Getreidemischungen (vgl. hierzu zum Beispiel § 26 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 neu). Durch die vorgeschlagene Einfügung wird auch in Muster 3 dieser Unterscheidung Rechnung getragen. Dies entspricht auch Nummer 12 der OECD-Seed-Schemes, wo ebenfalls "Getreide" in der Rubrik "Mischungen" eigens genannt wird. Durch die Zunahme des internationalen Handels mit Hy-bridgetreide, welches oft in Mischungen vertrieben wird, wird eine Klarstellung erreicht.

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Drucksache 177/1/18




Zu Artikel 2 Nummer 9


 
 
 


Drucksache 423/6/18

... Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer. Die mit der Verordnung vorgenommene Auswahl einer bestimmten Facharztgruppe bzw. einer speziellen Zusatzweiterbildung entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von Magnetresonanztomographen (MRT) und ist auch fachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist dies ein nicht erforderlicher und damit unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Schutzzweck der Verordnung (Schutz von Menschen bei nichtmedizinischer Anwendung von MRT) wird in ausreichendem und verhältnismäßigem Umfang erreicht, wenn eine näher ausgestaltete Fachkunde zur sicheren Anwendung und Bedienung eines MRT-Gerätes geregelt wird. Im medizinischen Bereich sind die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis sowie entsprechende fachliche Erfahrung und Kenntnisse für die Anwendung eines MRT-Gerätes ausreichend. Im nichtmedizinischen Bereich (z.B. experimentelle Forschung) ist die erforderliche Fachkunde ebenfalls bereits geregelt. Es ist kein Unterscheidungskriterium ersichtlich, welches im nichtmedizinischen Bereich andere, höhere Anforderungen an die Nutzung eines MRT-Gerätes stellt.

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Drucksache 423/6/18




Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 474/1/18

... 19. Der Bundesrat befürchtet, dass proaktive Maßnahmen nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags und insbesondere die Möglichkeit zur behördlichen Auferlegung zusätzlicher spezifischer proaktiver Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 zum sogenannten Overblocking führen. Dadurch und angesichts der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Transparenzberichten nach Artikel 8 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags können Hostingdiensteanbieter sich dazu veranlasst sehen, auch solche Inhalte zu löschen, die zwar unterhalb der Schwelle eines terroristischen Inhalts liegen, aber nicht zweifelsfrei von einem solchen zu unterscheiden sind. Gleichzeitig steigt dadurch auch das Risiko versehentlicher oder fehlerhafter Löschungen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit als Fundament demokratischer Rechtsordnungen.



Drucksache 554/18

... Trotz dieser Fortschritte wird der wichtigen Rolle der lokalen und regionalen Behörden in den frühen Phasen der politischen Entscheidungsprozesse häufig zu wenig Bedeutung beigemessen. Lokale und regionale Behörden und regionale Versammlungen unterscheiden sich von anderen Beteiligten, da sie bei der Umsetzung des Unionsrechts eine entscheidende Rolle spielen. Daher müssen alle Beteiligten größere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Erfahrungen und Meinungen bei den politischen Entscheidungsprozessen stärker berücksichtigt werden. Im Rahmen der derzeit laufenden Bestandsaufnahme der Maßnahmen für eine bessere Rechtsetzung wird die Kommission prüfen, wie sie ihre Fragebögen dahin gehend überarbeiten kann, dass die Anliegen der lokalen und regionalen Behörden Berücksichtigung finden. Darüber hinaus wird die Kommission die Art ihrer Berichterstattung über die Standpunkte lokaler und regionaler Behörden in ihren Folgenabschätzungen, Bewertungen und Begründungen verbessern. Die Kommission ermutigt lokale und regionale Behörden, sich auf dem Webportal der Kommission29 anzumelden, über das alle interessierten Parteien einen Beitrag zur Politikgestaltung leisten können. Sie wird zudem wichtige Initiativen in den sozialen Medien bekannt machen; trotzdem sollten auch Organisationen, die lokale und regionale Behörden vertreten, abwägen, wie sie die Beteiligung lokaler und regionaler Behörden fördern können.



Drucksache 162/18 (Beschluss)

... zu unterscheiden ist. Dies wäre zu verdeutlichen.



Drucksache 96/18

... Sowohl die materiellrechtlichen Vorschriften als auch die Kollisionsnormen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und in einer Reihe von Fällen sind die Kollisionsnormen unklar oder nicht gesetzlich geregelt. Diese Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit, die ihrerseits ein rechtliches Risiko zur Folge hat, da für eine grenzüberschreitende Übertragung das materielle Recht mehrerer Länder in Betracht kommen kann.



Drucksache 116/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist weiter der Auffassung, dass eine Anknüpfung an KMU als geschützte Unternehmen gegenüber Nicht-KMU als Normadressaten nicht geeignet ist, einen angemessenen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken zu erzielen. Es besteht sowohl die Gefahr eines nicht ausreichenden Schutzes auf der einen als auch die Gefahr eines überschießenden Eingriffs in die Vertragsfreiheit der Unternehmen auf der anderen Seite. Deshalb wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Lieferanten zu erstrecken, bei denen es sich nicht um KMU handelt. Auch solche Unternehmen können sich einem Verhandlungsungleichgewicht ausgesetzt sehen. Zudem bestünde andernfalls die Gefahr, dass kleine und mittlere Lieferanten zunehmend vom Handel ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Restriktionen nur für den Handel mit ihnen, aber nicht für den Handel mit großen Lieferanten gelten. Auf der anderen Seite findet eine Überregulierung statt, wenn KMU gegenüber nur unwesentlich größeren Unternehmen, die aber nicht mehr unter die KMU-Definition fallen, geschützt werden, auch wenn sich die Verhandlungspositionen der Marktpartner nicht wesentlich unterscheiden. Der Bundesrat schlägt daher anstelle der Anknüpfung an das Merkmal KMU eine Anknüpfung an die Marktverhältnisse, insbesondere die Marktmacht, vor.



Drucksache 355/1/18

... Während die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann zukünftig über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung verfügen und diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen nutzen, sollen die Altenpflegerin und der Altenpfleger demgegenüber über ein ausreichendes Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung verfügen und diese bei der Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei alten Menschen berücksichtigen. Diese Unterscheidung führt zu deutlichen Auswirkungen im Aufgabenselbstverständnis.

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Drucksache 355/1/18




Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 103/18

... Unterscheidung zwischen unbesicherten und besicherten NPE - Artikel 47c Absätze 2 und 3:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen

Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen

Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen

Artikel 159
Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Artikel 469a
Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 173/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat hat darüber hinaus erhebliche Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 4 privaten Unternehmen mit über 50 Beschäftigten bzw. mehr als 10 Millionen Euro Umsatz Pflichten zur Errichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen von Rechtsverstößen und Folgemaßnahmen auferlegt. Dies führt zu einem übermäßigen Bürokratieaufbau und Kosten bei Unternehmen, die nicht im Verhältnis zum Ziel des Schutzes stehen. Auch bei der Grenze von 50 Beschäftigten oder einem Umsatz von 10 Millionen Euro werden noch viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) betroffen sein. Die Grenze erscheint zudem gegriffen und unterscheidet sich von anderen für Unternehmen geltenden Grenzwerten. Dies führt zu weiterer Bürokratie bei den Unternehmen. Auch die Sanktionen in Artikel 17 des Richtlinienvorschlags erscheinen unangemessen.



Drucksache 536/18

... Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat eine Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.59 Die Verordnung wurde im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit60 von 1661 der 28 Mitgliedstaaten angenommen. Bis zum Datum des Inkrafttretens schlossen sich sechs weitere Mitgliedstaaten der verstärkten Zusammenarbeit an. Vier der elf Mitgliedstaaten, deren Parlamentskammern begründete Stellungnahmen abgegeben hatten, haben bisher nicht beschlossen, an der verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen (Irland, Ungarn, Schweden und das Vereinigte Königreich). Sieben Mitgliedstaaten, deren Parlamentskammern begründete Stellungnahmen abgegeben hatten, haben sich der verstärkten Zusammenarbeit angeschlossen (Tschechische Republik, Frankreich, Zypern, Malta, Niederlande, Rumänien und Slowenien). Die vom Rat erlassene Fassung der Verordnung unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten vom ersten Vorschlag der Kommission, wodurch teilweise den wesentlichen Bedenken der nationalen Parlamente Rechnung getragen werden soll, indem sie in den Gesetzgebungsprozess einbezogen werden: in der Verordnung ist nun vorgesehen, dass die zentrale Ebene zusätzlich zum Europäischen Generalstaatsanwalts aus einem Europäischen Staatsanwalt aus jedem teilnehmenden Mitgliedstaat besteht, die das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft bilden. Ebenso liegen die Straftaten gemäß der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug62 nicht mehr in der ausschließlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft; es handelt sich nun um eine geteilte Zuständigkeit. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der neu errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft aufmerksam, insbesondere um zu bewerten, ob diese im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen Betrug voll leistungsfähig ist.



Drucksache 383/1/18

... Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll eine Differenzierung nach den Herkunftsstaaten der Adoptivkinder entfallen. Aus diesem Grund ist auch eine Unterscheidung bei der Abschlussmeldung zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten nicht vorzusehen. Soll die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen, kann dies nur aufgrund einer dort bestehenden Informationsbasis geschehen. Insoweit ist es nicht sachgerecht, wenn einerseits die BZAA auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen soll, andererseits aber die Meldepflicht nach § 2a Absatz 5 Satz 2 AdVermiG-E bei diesen Staaten nur auf den Abschluss des Verfahrens beschränkt werden soll.

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Drucksache 383/1/18




1. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Absatz 1 Satz 2 IntFamRVG

2. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG

3. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG

4. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

5. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG

6. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG

7. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu den Verwaltungskosten


 
 
 


Drucksache 59/18

... Das elektronische Siegel sieht im Vergleich zur elektronischen Signatur jeweils vergleichbare Sicherheitsstandards vor, es unterscheidet sich aber hinsichtlich des Erstellers: Unterzeichner ist im Falle einer elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 504/1/18

... Die Einfügung eines § 135d SGB V nimmt in erster Linie die Weiterentwicklung der Grundversorgung (Regelversorgung) in den Fokus und unterscheidet sich damit von den bisherigen Regelungsmöglichkeiten des § 140a SGB V (Selektivverträge). Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist eine Verbesserung und Weiterentwicklung bzw. die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen der Regelversorgung nicht möglich. Aus diesen Gründen ergibt sich, trotz der bestehenden Regelungen des § 140a SGB V, ein zusätzlicher Regelungsbedarf für die neue Vorschrift des § 135d SGB V.



Drucksache 190/18 (Beschluss)

... 9. Er bittet nochmals zu prüfen, ob der in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags ohne Einschränkungen bestimmte Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren, der bei gebrauchten Sachen - anders als nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie - nicht auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, ausgewogen ist. Die Erwartungshaltung des Käufers einer gebrauchten Sache unterscheidet sich in Abhängigkeit von Alter und Preis des Kaufgegenstands häufig erheblich von der Erwartungshaltung beim Kauf eines neuen Gegenstands. Ein uneingeschränkter Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren könnte zur Folge haben, dass bestimmte Arten von älteren, aber noch funktionsfähigen Gebrauchtgütern dem unternehmerischen Wiederverkauf auf Dauer vollständig entzogen werden. Dies würde zum einen einem durchaus bestehenden Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, gebrauchte Gegenstände nicht nur im C2C-Bereich, sondern auch bei professionellen Wiederverkäufern zu erwerben, ebenso zuwiderlaufen wie zum anderen auch ihrem Interesse, gebrauchte Wirtschaftsgüter bei dem Erwerb neuer Kaufgüter durch Inzahlungga-be wirtschaftlich zu verwerten. Die Folge dürfte sein, dass gebrauchte Wirtschaftsgüter in weit größerem Maße als bisher vorzeitig entsorgt werden müssten, was - gerade bei hochwertigen Konsumgütern - dem Gebot der Nachhaltigkeit widerspricht.



Drucksache 76/18

... Die Kollisionsnormen der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen, der Richtlinie über Finanzsicherheiten und der Liquidationsrichtlinie bestimmen das anzuwendende Recht auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts. Sie sind insofern vergleichbar, als sie alle als anzuwendendes Recht das Recht am Standort des betreffenden Registers oder Kontos (und bei der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Liquidationsrichtlinie das Recht am Ort des zentralen Verwahrsystems) bezeichnen. Die Bestimmungen unterscheiden sich jedoch im Detail, und es scheint einige Unterschiede in der Art und Weise zu geben, wie sie in den Mitgliedstaaten ausgelegt und angewandt werden. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung des Ortes, an dem sich das Konto "befindet" bzw. "geführt" wird, und die verwendete Formulierung.



Drucksache 218/17

... Mit dem Vertrag von Lissabon wurden grundlegende strukturelle Veränderungen in Bezug auf die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden können, eingeführt. Der Vertrag unterscheidet deutlich zwischen Rechtsakten quasi-legislativer Art und Rechtsakten, mit denen die Bestimmungen eines Basisrechtsakts durchgeführt werden, und sieht für beide Arten von Rechtsakten ganz unterschiedliche Rechtsrahmen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anpassungsmethode und Kernpunkte des Vorschlags

3. Rechtsgrundlage, Subsidiarität

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

ANNEX 1 Anhang zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von im Bereich Justiz erlassenen Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text with EEA relevance)

Anhang

1. Verordnung EG Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen1

Artikel 19a
Delegierte Rechtsakte

Artikel 19b
Ausübung der Befugnisübertragung

2. Verordnung EG Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen2

Artikel 31
Änderung der Anhänge

Artikel 31a
Ausübung der Befugnisübertragung

3. Verordnung EG Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten Zustellung von Schriftstücken und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1348/2000 des Rates3

Artikel 17
Änderung der Anhänge

Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung


 
 
 


Drucksache 642/17

... Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft

3. Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 3 neu

Zu Satz 4 neu

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 666/17

... Die Empfehlung unterscheidet zwei Kategorien von Kriterien: Kriterien zu den erforderlichen Lern- und Arbeitsbedingungen der Berufsausbildungsprogramme und Kriterien zu den Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung auf Systemebene.



Drucksache 6/17

... Die Option, Dienstleistungen in die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt aufzunehmen, wurde verworfen, da Waren und Dienstleistungen im EU-Recht völlig unterschiedlich reguliert werden. Die Option, die im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen bestehende Verpflichtung mit der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung zusammenzuführen, wurde nicht in Betracht gezogen, da sich Gegenstand und Geltungsbereich der beiden Richtlinien unterscheiden.



Drucksache 315/1/17

... Der Gesetzentwurf setzt zur staatlichen Durchsetzung der in ihm enthaltenen Pflichten fast ausschließlich auf das repressive Mittel des Bußgeldes. Präventive Befugnisse einer Aufsichtsbehörde, die es ermöglichen Verstöße gegen das NetzDG-E durch Anordnungen in Verwaltungsaktsform zu verhüten oder zu beseitigen, sind nicht enthalten. Darin unterscheidet sich der Gesetzentwurf z.B. vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der in seinem § 20 Absatz 1 die zuständige Medienanstalt ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter, der gegen Bestimmungen des Staatsvertrags verstoßen hat, zu treffen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte geprüft werden, ob das Fehlen einer vergleichbaren Regelung im NetzDG-E eine Lücke darstellt, die der Effektivität der Rechtsdurchsetzung abträglich ist.



Drucksache 65/17

... Zu beachten ist, dass sich die Fallzahlen für die Auskunftsersuchen von denen der Datenübermittlungen unterscheiden, weil durch die Gesetzesänderung zunächst nur Vollstreckungsbehörden des Bundes Sachaufklärungsbefugnisse eingeräumt werden, während die Übermittlungsbefugnisse Bundes- und Landesbehörden gleichermaßen betreffen.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Insbesondere das im Gesetzentwurf angeführte Argument geringer Gewinne pro Wettschein sowie einer nochmaligen relativen Gewinnschmälerung durch die mathematischen Besonderheiten der Totalisatorwette trägt nicht. Maßgeblich sind vielmehr die möglichen Auszahlungs- und Gewinnquoten je gesetztem Betrag, die ein Glücksspielsegment für Geldwäsche attraktiv machen. Auch insoweit unterscheiden sich die Pferdewetten jedoch nicht so erheblich von Sportwetten, dass eine Bevorteilung der Unternehmen von Totalisatoren gegenüber Sportwettveranstaltern in Betracht käme.



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 7. Bezüglich der Marktüberwachung sollte eine klare Unterscheidung zwischen der Überwachung von Sicherheitsvorschriften und der Überwachung sonstiger Vorschriften erfolgen. Die für Sicherheitsvorschriften vorgesehenen Kontrollen, Verfolgungsmaßnahmen und Berichterstattungspflichten können zum Beispiel bei Kennzeichnungsvorschriften unverhältnismäßig sein. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (BR-Drucksache 126/13(B)), dort Ziffer 4 Spiegelstrich 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Anwendungsbereich

Zu Begriffsbestimmungen

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung

Zu Kontrollsystemen

Zu Sanktionsregelungen

Zum Anhang

Zur Übersetzung von Dokumenten


 
 
 


Drucksache 754/1/17

... 18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Förderzwecke "Strukturreformen" und der Europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) ganz grundsätzlich unterscheiden und daher nicht durch eine Verknüpfung auf operativer Ebene vermischt werden dürfen. Insbesondere darf der ESIF nicht zur Finanzquelle für einen neuen Förderzweck werden, da dies die Gefahr des Mittelverlusts auf der Ebene der Regionen/Länder birgt. Soll zur Anreizsetzung für Strukturreformen ein eigenes Instrument geschaffen werden, darf dieses finanziell nicht zu Lasten der eigentlichen ESIF-Förderung gehen; auch nicht nach 2020.



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... b) Sollte sich die Bundesregierung dazu entscheiden, die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-Parteien-System beizubehalten, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Unterscheidung zwischen beiden Systemen konkreter zu begründen und insbesondere den Umfang der zu erwartenden Preiserhöhungen für Verbraucher durch Umlage von Einnahmeverlusten durch den Handel zu beziffern.

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Drucksache 158/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 164/1/17

... Das Wesen eines ROV unterscheidet sich grundlegend von dem eines endgültigen Zulassungsverfahrens. Beim ROV handelt es sich um ein Verfahren eigener Art, das durch das



Drucksache 266/1/17

... Eine derartige abstrakt-generelle Beschreibung von allgemeinen Grundvoraussetzungen erscheint in diesem Zusammenhang angesichts der Verschiedenheit der explizit genannten Beispiele auch nicht greifbar. So gründen die in § 14 Absatz 1 Satz 1 VDG-E angeführten Fallkonstellationen zunächst im Willen der Person - oder ihres Vertreters -, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wurde, sodann in der Tatsache, dass das qualifizierte Zertifikat durch falsche Angaben "erschlichen" worden war, ferner darin, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet, ohne von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fortgeführt zu werden, und schließlich in dem Umstand einer Fälschung oder fehlenden Fälschungssicherheit des Zertifikats, alternativ in Sicherheitsmängeln der verwendeten qualifizierten elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten. Damit haben alle Sachverhaltskonstellationen sich grundlegend voneinander unterscheidende Anknüpfungspunkte, für die ein gemeinsamer Oberbegriff nicht zu finden sein dürfte.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das etablierte Konzept des EA und der geplanten Einführung von EU-Berufskarten. Das System der EA ist von den Ländern mit hohem finanziellem und personellem Aufwand aufgebaut worden. Die Einführung der Dienstleistungskarte würde aus Sicht des Bundesrates das System der EA schwächen und bezüglich der Berufskarte zu ungeklärten Überschneidungen führen. Die Bedeutung dieser verschiedenen Karten wäre für die Adressaten nur schwer zu unterscheiden.



Drucksache 121/17

... Die vorgesehene Absenkung des Lärmschutzniveaus während der Ruhezeiten am Mittag und Abend um 5 dB führt zu einer moderaten Mehrbelastung der Nachbarschaft von Sportanlagen durch Lärm. Dies ergibt sich aus Folgendem: In Hörversuchen führt eine Pegeländerung um 3 Dezibel zu einer mit hoher Sicherheit unterscheidbaren Veränderung im Lautstärkeempfinden.



Drucksache 221/17

... Birkenteeröl und Wacholderteeröl haben nach wissenschaftlicher Einschätzung des BfR relativ hohe Gehalte an Polyzyklischen Kohlenstoffen (PAK). PAK sind nachweislich kanzerogen. Die hohen PAK-Gehalte entstehen durch die besonderen Herstellungsverfahren der beiden Öle, die sich von anderen Ölen unterscheiden.



Drucksache 732/17

... Anmeldungen erfolgen in einem frühen Stadium des Normungsprozesses und werden später in der Regel nicht mehr überprüft. Die in Normungsverhandlungen vorgeschlagenen technischen Lösungen werden jedoch bis zur Vereinbarung des endgültigen Standards weiterentwickelt.15 Während der Großteil der Anmeldungen auf Patentanmeldungen entfällt, können sich die Patentansprüche im Rahmen des endgültigen Patents, das nach Annahme des Standards gewährt wird, beträchtlich unterscheiden, da sich ihr Inhalt im Laufe des Erteilungsverfahrens gegebenenfalls ändert.16 Darum sollten die Rechteinhaber die Relevanz ihrer Anmeldungen zum Zeitpunkt der Annahme des endgültigen Standards (und nachfolgender wesentlicher Überarbeitungen) sowie bei einer endgültigen Entscheidung zur Erteilung eines Patents prüfen.



Drucksache 348/17

... Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.



Drucksache 676/17

... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.

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Drucksache 676/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Mindestlohngesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Beqründunq:

A. Allqemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.