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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verbrechenstatbestände"


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Drucksache 87/20

... Zudem sollen Bedrohungen nach § 241 StGB unter die Meldepflicht fallen, in denen mit einem Verbrechen gedroht wird, das sich gegen ein persönliches Rechtsgut wie das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit richtet. Hierunter fallen die Bedrohung mit folgenden Verbrechenstatbeständen: Mord nach § 211 StGB und vorsätzlicher Totschlag nach § 212 StGB, der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b StGB, der sexuelle Übergriff im Fall des § 177 Absatz 4 StGB, die sexuelle Nötigung nach § 177 Absatz 5 StGB, der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung in den Fällen des § 177 Absatz 7 bis 9 StGB, der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, die Zwangsprostitution in den Fällen des § 232a Absatz 3 und 4 StGB, Zwangsarbeit in den Fällen des § 232b Absatz 3 StGB, die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 StGB, der Menschenraub nach § 234 StGB, die Verschleppung nach § 234a Absatz 1 StGB, die Entziehung Minderjähriger in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB, die Freiheitsberaubung in den Fällen des § 239 Absatz 3 und 4 StGB, erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB und die Geiselnahme nach § 239b.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 532/19

... Diese Rechtslage soll verbessert und an die berechtigten Interessen der Opfer jeder Form von Vergewaltigung angepasst werden. Das Unrecht der von § 177 Absatz 6 StGB erfassten Straftaten ist gewichtig, auch wenn nur einer der neuen Grundtatbestände erfüllt ist. Alle Opfer einer von § 177 Absatz 6 StGB erfassten Straftat drohen vergleichbare Belastungen durch das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wie in den von § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO bereits erfassten Verbrechenstatbeständen des § 177 StGB. Die vorgeschlagene Neuregelung verhilft dazu, den Opferschutz im Recht der Bestellung auf die bereits geregelten Anwendungsfälle in § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO anzugleichen. Ein ähnliches Anliegen verfolgte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 126/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 4 Absatz 4 AntiDopG-E differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen vor, die besonderes Unrecht darstellen. Dabei trägt § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 9 und § 10 AntiDopG

7. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 126/1/15

... Der Gesetzentwurf sieht in § 4 Absatz 4 AntiDopG-E differenzierte Verbrechenstatbestände für Tatbegehungen vor, die besonderes Unrecht darstellen. Dabei trägt § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung

10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung

14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 664/08

... Durch die Einführung der neuen Verbrechenstatbestände und die Eröffnung weiterer Überwachungsmöglichkeiten kann gewisser Mehraufwand bei der Strafjustiz entstehen. Andererseits werden die Rechtsanwendung und die Verfahrensführung erleichtert, womit Entlastungseffekte verbunden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/08




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
In-Kraft-Treten Dieses

Begründung

A. Allgemeines

I. Kindesmissbrauch

II. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 179 StGB

III. Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 658/06

... Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 658/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Anti-Doping-Gesetz (ADG)

§ 1
Definitionen

§ 2
Aufklärung der Bevölkerung

§ 3
Berichtspflichten

§ 4
Straftaten

§ 5
Sportbetrug

§ 6
Strafmilderung und Absehen von Strafe

§ 7
Erweiterter Verfall und Einziehung

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Anlage

A. Anabole Wirkstoffe

1. Anabol-androgene Steroide AAS

a Exogene ASS

b Endogene AAS

2. Andere anabole Wirkstoffe:

B. Hormone und verwandte Wirkstoffe

C. BETA-2-AGONISTEN

D. WIRKSTOFFE MIT antiöstrogener Wirkung

E. DIURETIKA UND Andere Maskierungsmittel

F. STIMULANZIEN

G. NARKOTIKA

H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 603/05 (Beschluss)

... - Die für Artikel 40 und 41 SDÜ vorgesehene Regelung: "...Gefängnisstrafe oder einen Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten geben kann, ..." ist zumindest missverständlich. Sofern tatsächlich eine Mindeststrafandrohung von zwölf Monaten gemeint ist, also nach deutschem Recht die Verbrechenstatbestände, so wäre dies als zu restriktiv abzulehnen. Gemeint sein sollte eine Mindesthöchststrafe von zwölf Monaten, worunter nach deutschem Recht alle Straftaten zumindest nach dem



Drucksache 140/05

... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem ... Strafrechtsänderungsgesetz vom ... (BGBl I S. ...) einsetzen nach Verkündung im BGBl. novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 233c
Strafmilderung und Absehen von Strafe

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 603/1/05

... 20. Die für Artikel 40 und 41 SDÜ vorgesehene Regelung: "...Gefängnisstrafe oder einen Freiheitsentzug von mindestens zwölf Monaten geben kann, ..." ist zumindest missverständlich. Sofern tatsächlich eine Mindeststrafandrohung von zwölf Monaten gemeint ist, also nach deutschem Recht die Verbrechenstatbestände, so wäre dies als zu restriktiv abzulehnen. Gemeint sein sollte eine Mindesthöchststrafe von zwölf Monaten, worunter nach deutschem Recht alle Straftaten zumindest nach dem



Drucksache 140/1/05

... zumindest bei den Verbrechenstatbeständen in § 232 Abs. 3 bis 6, § 233 Abs. 3 StGB nicht auf gewerbsmäßiges Handeln oder auf ein Handeln als Mitglied einer Bande zu beschränken. Ein solcher § 233b Abs. 2 Nr. 1 StGB-E würde die Gewinnabschöpfung aus der kriminellen, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit effektiver gestalten, ohne dass verfassungsrechtliche Einwände zu erheben wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/1/05




2 A.

2 B.

2 C.


 
 
 


Drucksache 140/05 (Beschluss)

... ) novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/05 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 846/1/04

... zumindest bei den Verbrechenstatbeständen des § 232 Abs. 3 und 4 StGB nicht auf gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande beschränkt sein. Ein solcher § 233b Abs. 2 Nr. 1 StGB würde die Gewinnabschöpfung aus der kriminellen, erwerbsgerichteten Tätigkeit effektiver gestalten, ohne dass verfassungsrechtliche Einwände zu erheben wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 846/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO

Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 846/04 (Beschluss)

... zumindest bei den Verbrechenstatbeständen des § 232 Abs. 3 und 4 StGB nicht auf gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande beschränkt sein. Ein solcher § 233b Abs. 2 Nr. 1 StGB würde die Gewinnabschöpfung aus der kriminellen, erwerbsgerichteten Tätigkeit effektiver gestalten, ohne dass verfassungsrechtliche Einwände zu erheben wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 846/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233 Abs. 1 Satz 1 StGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.