3361 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Verhandlungen"
Drucksache 707/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt - COM(2017) 647 final; Ratsdok. 14184/17
... werden umfangreiche Anforderungen an die Personenkraftverkehrsunternehmer gestellt. Insbesondere muss in der Niederlassung ein Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leiten, um so ein Höchstmaß an Professionalität und Zuverlässigkeit in der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Mit den im Verordnungsentwurf vorgesehenen, sehr weitreichenden Möglichkeiten zur Erbringung von Linienverkehrsdiensten außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates ist eine tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten durch den nur im Niederlassungsmitgliedstaat ansässigen Verkehrsleiter nicht mehr gewährleistet. Die Bundesregierung wird gebeten, in den Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass Unternehmen nur dann dauerhaft innerstaatliche Linienverkehrsdienste versehen dürfen, wenn sie über eine Niederlassung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 49. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass in Artikel 2 des Richtlinienvorschlags die Begriffsbestimmung "Genehmigung für die Holzernte" dahingehend ergänzt wird, dass geeignete nationale/subnationale Rechtsvorschriften zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gleichrangig zur Erteilung von Einschlagserlaubnissen im Einzelfall sind.
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vergütungsstrukturen" die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" eingefügt.
Drucksache 426/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013 , (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU - COM(2017) 262 final; Ratsdok. 9845/17
... - Der Bundesrat verwahrt sich dagegen, dass das sensible Thema der Budgetverteilung des Programms "Erasmus+" mit entscheidenden Implikationen für den Bildungsbereich ausschließlich in der Ratsarbeitsgruppe Jugend diskutiert wird. Bereits bei den Verhandlungen des Programms "Erasmus+" im Bildungsausschuss des Rates stellten Budgetfragen den Kern der Diskussionen dar. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Bundesrat weder angemessen noch akzeptabel, die Budgetverteilung nur am Rande der Verhandlungen des Solidaritätskorps ohne jedwede Einbeziehung des Bildungsausschusses und des Bildungsministerrates zu beraten und zu entscheiden. - Darüber hinaus bekräftigt der Bundesrat seine Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen vereinnahmt und von Gremien fachfremder Ressorts entschieden werden (siehe unter anderem die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. November 2016, BR-Drucksache 475/16(B), Ziffer 6). Nach Auffassung des Bundesrates ist zwingend zu gewährleisten, dass die für Bildung zuständigen Fachgremien des Rates auf Minister- sowie auf Arbeitsebene weiterhin mit sämtlichen Bildungsthemen befasst werden, die auf europäischer Ebene diskutiert werden.
Drucksache 653/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 5. Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass die in Artikel 17 des Richtlinienvorschlags geregelten Statistikpflichten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden führen würden, nachdem die in Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags geregelten Straftaten in Deutschland absehbar durch diverse und zugleich nicht auf den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags begrenzte Strafnormen umgesetzt würden. Die möglichen Erkenntnisinteressen stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu diesem Mehraufwand und der damit einhergehenden Zurückstellung der Belange der Strafverfolgung. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, im Rahmen der weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Pflichten mit den bestehenden nationalen Statistikinstrumenten erfüllt werden können.
Drucksache 430/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Angesichts der wachsenden Bedeutung von Daten und Datendiensten in der Weltwirtschaft und des möglichen Verhaltens von Drittländern in dieser Frage, sind ungerechtfertigte Lokalisierungsbeschränkungen auch Thema bei den Gesprächen, die die EU mit ihren Handelspartnern führt. Die EU-Datenschutzvorschriften dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen über Freihandelsabkommen sein. Wie bereits in der Mitteilung über den Austausch und Schutz personenbezogener Daten in einer globalisierten Welt8 erläutert, sind Gespräche über den Datenschutz und Handelsverhandlungen mit Drittländern getrennt voneinander zu führen. Darüber hinaus wird die Kommission, wie in der Mitteilung "Handel für alle"9 dargelegt, unter strikter Einhaltung und unbeschadet der EU-Datenschutzvorschriften die Handelsabkommen der EU nach Möglichkeit nutzen, um Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr und den grenzüberschreitenden Datenverkehr festzulegen und gegen neue Formen des digitalen Protektionismus vorzugehen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 403/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... b) Daher bekräftigt der Bundesrat seine Forderung an die Bundesregierung, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) Nr.
Drucksache 524/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle - COM(2017) 335 final; Ratsdok. 10582/17
... 8. Er bittet die Bundesregierung ferner, bei der Verhandlung des Richtlinienvorschlags darauf hinzuwirken, dass die Mehrbelastungen für alle Beteiligten möglichst gering gehalten werden.
Drucksache 115/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 9. Da es bei der jugend- und beteiligungsorientierten Weiterentwicklung der Ganztagsschule auch um die Herstellung gleichwertiger Lebens- und Entwicklungsbedingungen geht, sieht der Bundesrat die Bundesregierung in der Verantwortung, die hierfür erforderlichen finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung zum wiederholten Male auf, mit den Ländern in Verhandlungen über eine den Lasten angemessene Verteilung der für den Bildungsbereich notwendigen Ressourcen einzutreten.
Drucksache 728/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, seine Stellungnahme im Rahmen der weiteren Verhandlungen soweit zu berücksichtigen, dass den betroffenen Länderinteressen möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Er verweist darauf, dass die Bundesregierung nach § 3 EUZBLG gehalten ist, vor der Festlegung der Verhandlungspositionen zu oben genannten Vorhaben den Ländern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
Drucksache 585/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetz es (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV )
... Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Dieser Verteilungsmaßstab wurde nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vereinbart und von einer breiten Mehrheit getragen. Im Einzelnen sind nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5a Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Zu den Sanierungskosten zählen dabei alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen (z.B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsächlich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung führen. So sind beispielsweise die Kosten für Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern auch dann vollumfänglich als Sanierungskosten zu beurteilen, wenn es tatsächlich nicht zu einem Vergleich mit allen Gläubigern kommt.
Drucksache 777/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final; Ratsdok. 16018/17
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die von der Kommission durchgeführte Konsultation der Sozialpartner konträre Positionen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände hinsichtlich der Notwendigkeit von Legislativmaßnahmen zur Überarbeitung der Nachweisrichtlinie (91/533/EWG) ergeben hat. Da sich die Sozialpartner nicht darauf einigen konnten, in Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung zu treten, ist die Kommission aus eigener Initiative tätig geworden. Der Bundesrat bedauert dieses Vorgehen. Nach Auffassung des Bundesrates sollten beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen der EU im Dialog und unter Einbindung der Sozialpartner konzipiert und umgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als mit dem Richtlinienvorschlag umfassende und weitreichende Änderungen des aktuellen Rechtsrahmens erfolgen. Vor Vorlage neuer Legislativmaßnahmen sollte deshalb ein Konsens, zumindest jedoch eine enge Abstimmung mit den Sozialpartnern gesucht werden.
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Übrigen, bei den weiteren Verhandlungen auch die Anmerkungen in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 (BR-Drucksache 768/13(B)) zu den einzelnen Rechtsakten auf EU-Ebene einzubringen.
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 12. Sollte bei den Verhandlungen auf EU-Ebene am freiwilligen Zertifizierungssystem festgehalten werden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass dieses System mitgliedstaatliche Verpflichtungen zur Zertifizierung von IKT-Produkten und -Diensten anhand von Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz wie beispielsweise nach § 24 des Messstellenbetriebsgesetzes für Smart-Meter-Gateways nicht ausschließt.
Drucksache 747/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 4. Er lehnt ferner inhaltliche Änderungen entschieden ab. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Vorhaben nur dann der Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels dienen kann, wenn auf eine 1:1-Umsetzung geachtet wird. Daher fordert er die Bundesregierung auf, im Rahmen der weiteren Verhandlungen zum vorliegenden Richtlinienvorschlag im Rat auf eine strikte 1:1-Umsetzung des SKS-Vertrags zu achten.
Drucksache 115/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 9. Da es bei der jugend- und beteiligungsorientierten Weiterentwicklung der Ganztagsschule auch um die Herstellung gleichwertiger Lebens- und Entwicklungsbedingungen geht, sieht der Bundesrat die Bundesregierung in der Verantwortung, die hierfür erforderlichen finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung zum wiederholten Male auf, mit den Ländern in Verhandlungen über eine den Lasten angemessene Verteilung der für den Bildungsbereich notwendigen Ressourcen einzutreten.
Drucksache 464/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
... "(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden." `
,Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
,Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
III.1 Bürgerrechte
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
III.5 Handhabung des Abkommens
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
Drucksache 105/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59 /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126 /EG über den Führerschein - COM(2017) 47 final; Ratsdok. 5671/17
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung sich in den Verhandlungen für eine entsprechende Auslegung eingesetzt hat.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
3 Weiteres
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... "Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge.
§ 24 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Zu § 14a
Zu Abschnitt 4a
Zu § 14b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 55. Der Bundesrat lehnt eine Verkürzung des MFR von derzeit sieben auf fünf Jahre ab, da sie zur entsprechenden Verkürzung der Förderperioden der ESI-Fonds führen würde. Zum einen ist der zeitliche Anteil für die Planungen zur folgenden und die Abschlussarbeiten zur vorangegangenen Förderperiode in fünf Jahren auf Kosten der eigentlichen Programmumsetzung deutlich größer als in sieben Jahren. Zum anderen bietet die siebenjährige Laufzeit einen längerfristigen Planungshorizont für einen wirksamen Einsatz der Kohäsionsmittel in den Mitgliedstaaten und den Regionen. Die auf EU-Ebene teilweise ins Feld geführten Vorteile einer Verkürzung können die gravierenden Probleme, die eine Verkürzung für die Planung und Umsetzung der ESI-Fonds hervorrufen würde, nicht aufwiegen. Zudem würden, wie in dem Reflexionspapier über die EU-Finanzen beschrieben, die an den Planungs- und Umsetzungsprozessen beteiligten Ebenen in einen permanenten Verhandlungsmodus versetzt. In Kombination mit der unvermeidbaren Überlappung aufeinanderfolgender Förderperioden würde dies die Programmverantwortlichen in den Regionen an den Rand ihrer Kapazitäten bringen. Der Bundesrat spricht sich daher grundsätzlich für die Beibehaltung der siebenjährigen Laufzeit aus.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
Drucksache 428/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 7. Angesichts der Aussage in der Mitteilung, Synergien mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weiterentwickeln zu wollen, betont der Bundesrat, dass das Prinzip der "Ownership of data" zwingend einzuhalten ist. Er lehnt ab, dass landesspezifische Daten ohne konkreten Auftrag und vorherige Zustimmung sowie Information von Dritten an Dritte weitergegeben oder neu aggregiert werden. Der Bundesrat erinnert daran, dass bei Verhandlungen von nicht bindenden Vereinbarungen (Letter of Intent oder Memorandum of Understanding) zwischen der EU und internationalen Organisationen eine vorherige Autorisierung des Rates vorliegen muss. Er verweist diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Juli 2016, C-660/13). Hiernach kann die bloße Tatsache, dass die Kommission über die Befugnis zur Vertretung der EU nach außen verfügt, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung auch bei nicht bindenden Vereinbarungen nicht verdrängen, geht damit doch implizit eine Bewertung der Interessen der EU im Rahmen der Beziehungen mit Dritten einher. Auch bleibt offen, wie die in der Mitteilung angekündigte Zusammenarbeit mit der OECD ausgestaltet sein soll, insbesondere wenn eine "effizientere gemeinsame Datenerhebung zu Lehrkräften und Schulleitungen durch Eurydice und die OECD" angesprochen wird.
Drucksache 279/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017 - COM(2017) 167 final
... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, seine Position bei den Verhandlungen im Rat zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass aus dem EU-Justizbarometer keine zusätzlichen Belastungen für die Justiz erwachsen.
Drucksache 247/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts - COM(2017) 142 final; Ratsdok. 7621/17
... Er bittet die Bundesregierung, im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf eine Fassung der Richtlinie hinzuwirken, die diesen Bedenken Rechnung trägt.
Drucksache 770/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind - COM(2017) 796 final; Ratsdok. 15965/17
... 16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der für das Bauordnungsrecht zuständigen Gremien der Länder sicherzustellen und bei den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass für den Bauproduktensektor eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags geschaffen wird. Zumindest ist der Anwendungsbereich auf die Produktinformationsstellen zu begrenzen.
Zur Vorlage insgesamt
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen
Zu den Bauprodukten
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... /EU /EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe kann die Kommission die Mitgliedstaaten alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungspolitik vorzulegen. Insbesondere die Zahl und die Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeuge sind bei den Ländern und Kommunen derzeit nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu ermitteln. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich in den Verhandlungen zur vorgeschlagenen Richtlinie für eine Reduzierung der Berichtspflichten einzusetzen. Sofern die Berichtspflichten zu den beschafften Fahrzeugen bestehen bleiben, sollte die Bundesregierung durch Anpassung des nationalen Fahrzeugzulassungsrechtes rechtzeitig Vorsorge treffen, dass die erforderlichen Daten im Fahrzeugregister bei der Zulassung der Fahrzeuge registriert werden, gezielt abrufbar sind und von den berichtspflichtigen Stellen abgerufen werden dürfen.
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Andererseits sind Lösungen im Rahmen des vorgeschlagenen Artikels 11 denkbar, die eine erhöhte Gemeinschaftsfinanzierung von Einsätzen und für den Katastrophenschutzpool gemeldeten Module vorsehen und die Schaffung von Ressourcen in den Mitgliedstaaten unterstützen, bei denen trotz bester Vorbereitung ein für den einzelnen Mitgliedstaat nicht allein zu bewältigendes erhebliches Risiko festgestellt werden kann. Ob und in welchem Umfang hier Änderungen erfolgen sollen, muss gründlichen Verhandlungen vorbehalten bleiben. Wesentlich wird dabei sein, dass ein erhöhtes finanzielles Engagement im Rahmen des vorgeschlagenen Artikels 11 ausreichend begründet ist und die notwendigen Eigenanstrengungen der Mitgliedstaaten nicht ersetzt.
Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17
Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**
Zu BR-Drucksache 757/17
Drucksache 101/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen - COM(2016) 819 final; Ratsdok. 15816/16
... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.
Drucksache 770/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind - COM(2017) 796 final; Ratsdok. 15965/17
... 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der für das Bauord-nungsrecht zuständigen Gremien der Länder sicherzustellen und bei den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass für den Bauproduktensektor eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags geschaffen wird. Zumindest ist der Anwendungsbereich auf die Produktinformationsstellen zu begrenzen.
Zur Vorlage insgesamt
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen
Zu den Bauprodukten
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
Drucksache 254/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen - Antrag des Freistaates Bayern -
... s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen - Antrag des Freistaates Bayern -
Drucksache 426/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013 , (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU - COM(2017) 262 final; Ratsdok. 9845/17
... - Der Bundesrat verwahrt sich dagegen, dass das sensible Thema der Budgetverteilung des Programms "Erasmus+" mit entscheidenden Implikationen für den Bildungsbereich ausschließlich in der Ratsarbeitsgruppe Jugend diskutiert wird. Bereits bei den Verhandlungen des Programms "Erasmus+" im Bildungsausschuss des Rates stellten Budgetfragen den Kern der Diskussionen dar. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Bundesrat weder angemessen noch akzeptabel, die Budgetverteilung nur am Rande der Verhandlungen des Solidaritätskorps ohne jedwede Einbeziehung des Bildungsausschusses und des Bildungsministerrates zu beraten und zu entscheiden. - Darüber hinaus bekräftigt der Bundesrat seine Sorge, dass Bildungsthemen auf EU-Ebene von anderen Bereichen vereinnahmt und von Gremien fachfremder Ressorts entschieden werden (siehe unter anderem die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. November 2016, BR-Drucksache 475/16(B), Ziffer 6). Nach seiner Auffassung ist zwingend zu gewährleisten, dass die für Bildung zuständigen Fachgremien des Rates auf Minister- sowie auf Arbeitsebene weiterhin mit sämtlichen Bildungsthemen befasst werden, die auf europäischer Ebene diskutiert werden.
Drucksache 692/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen - COM(2017) 571 final
... Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Vorschrift des Artikels 27a dahingehend geändert wird, dass der Kommission und dem Rat keine Entscheidungshoheit im Hinblick auf die Verlängerungsmöglichkeiten von Binnengrenzkontrollen zusteht.
Drucksache 650/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - COM(2017) 493 final
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - COM(2017) 493 final
Drucksache 400/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM(2017) 257 final
... 18. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im Rahmen der Verhandlungen im Rat um eine Klärung der nachfolgenden Punkte zu bemühen.
Drucksache 747/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 8. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen der weiteren Verhandlungen zum vorliegenden Richtlinienvorschlag im Rat auf eine strikte 1:1-Umsetzung des SKS-Vertrags zu achten.
Drucksache 389/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) Nr.
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Zu den Sanierungskosten zählen dabei alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen (z.B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsächlich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung führen. So sind beispielsweise die Kosten für Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern auch dann vollumfänglich als Sanierungskosten zu beurteilen, wenn es tatsächlich nicht zu einem Vergleich mit allen Gläubigern kommt.
Drucksache 686/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Notwendigkeit der Überarbeitung des Verordnungsvorschlags zur Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) (BR-Drucksache 640/15) erkannt und mit der Mitteilung einen modifizierten Ansatz vorgelegt hat. Er sieht die Modifikationen vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kommission zeitnah Fortschritte bei der Einführung von EDIS als erforderlich ansieht und diese mit dem Abschluss der politischen Verhandlungen bis 2018 anstrebt.
Drucksache 573/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... 9. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Zuge der Verhandlungen über die Zukunft der Kohäsionspolitik darauf hinzuwirken, dass die mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung verknüpften Bedingungen auf das notwendige Minimum begrenzt werden und die Entscheidungsfreiheit der Regionen über Schwerpunktsetzung und instrumentelle Ausgestaltung ihrer Innovationspolitik erhalten bleibt.
Drucksache 105/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59 /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126 /EG über den Führerschein - COM(2017) 47 final; Ratsdok. 5671/17
... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung sich in den Verhandlungen für eine entsprechende Auslegung eingesetzt hat.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
3 Weiteres
Drucksache 751/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - COM(2017) 706 final; Ratsdok. 14893/17
... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorstehenden Gesichtspunkte in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
Drucksache 524/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle - COM(2017) 335 final; Ratsdok. 10582/17
... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Verhandlung des Richtlinienvorschlags darauf hinzuwirken, dass die Mehrbelastungen für alle Beteiligten möglichst gering gehalten werden.
Drucksache 101/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen - COM(2016) 819 final; Ratsdok. 15816/16
... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Der sich ausbreitende Markt mit illegalen Waffen, insbesondere der illegale Waffenhandel auf anonymen Online-Plattformen des so genannten "Darknet" wird mit großer Sorge betrachtet. Die Anonymität der Tatbeteiligten lässt befürchten, dass diese Handelsformen künftig noch stärker genutzt werden als bisher. Gerade die Anonymität der Online-Plattformen und die grenzüberschreitenden Sachverhalte führen dazu, dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten oftmals keine Verurteilungen wegen des Handeltreibens mit Waffen erfolgen. Nach der bisherigen Begriffsdefinition des Handeltreibens (Ankaufen, Feilhalten, Entgegennahme von Bestellungen, Überlassen, Vermitteln) ist das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots zum Beispiel im "Darknet" nicht ohne Weiteres strafbar. Das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots befindet sich in der Regel noch im Bereich der straflosen Vorbereitung; die Schwelle zum strafbaren Versuch ist erst überschritten, wenn Vertragsverhandlungen so weit fortgeschritten sind, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot besteht, mit dem der Vertragspartner einverstanden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 135).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.