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0241/05
0721/05
0002/05
0806/05
0609/05
0555/05
0937/05B
0937/1/05
0045/05
0089/05
0546/05B
0744/1/05
0289/05
0940/05
0298/05
0572/05
0834/05
0603/05
0744/05B
0015/05
0287/05
0102/05
0766/05
0359/1/05
0595/05
0002/05B
0937/05
0687/05
0085/1/05
0479/1/05
0498/05
0002/1/05
0817/05
0108/05
0591/05
0197/05
0600/05
0304/05
0812/1/05
0913/05
0321/05
0622/05
0301/05
0520/05
0045/1/05
0609/05B
0183/05
0760/05B
0221/05
0219/05
0715/05
0237/05
0899/1/05
0513/05
0809/05
0846/05
0672/05
0524/05
0942/05
0275/05
0794/05
0566/1/04
0846/04B
0738/04
0525/04
0846/1/04
0919/04
0883/04
0566/04B
0361/04
0098/04B
0767/04
0565/04
0962/1/04
0664/2/04
0983/04
0738/3/04
0683/1/04
0707/1/04
0622/04
0680/04B
0852/04
1002/04
0871/04
0889/2/04
0800/04B
0738/04B
0919/2/04
0962/04B
0905/04
0919/1/04
0571/04
0722/1/04
0429/04
0128/04B
0904/04
0301/04
0664/04
0566/04
0702/04
0865/04
0707/4/04
0955/04
0732/04
0507/04B
0889/04B
0738/4/04
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0800/1/04
1003/04
0613/04
0441/04
0707/04
0967/04
0667/04
0680/04
0872/04
0722/04B
0299/03
0401/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0831/03
0120/1/03
0560/03B
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 173/18

... 5. Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach Maßgabe der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 132/2/18

... 2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,

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Drucksache 132/2/18




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 297/1/18

... 10. Mit dem Richtlinienvorschlag werden auch die Regelungen für Online-Marktplätze angepasst. Durch diese Anpassung darf der Fall der Lagerung von Waren im Inland vor Verkauf aus dem Tatbestand des Artikels 14a MwStSys-tRL nicht entfallen. Es dürfen auch keine Unsicherheiten entstehen, welche (Unternehmer-) Eigenschaft der Leistungsempfänger haben muss, damit die Vorschrift eingreift.



Drucksache 70/18

... Außerdem sind die Aufsichtsbehörden dabei, die Marktentwicklungen bei Kryptoanlagen und die in letzter Zeit zu beobachtenden "Initial Coin Offerings" (ICOs) als neuartige Form der Mittelbeschaffung mit "Münzen" oder "Tokens" zu bewerten. Der Verkauf solcher Münzen kann den Unternehmen zwar neue und innovative Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eröffnen, er birgt für die Anleger jedoch auch ganz klare Risiken. Bei spekulativen Investitionen in Kryptoanlagen und ICO-Tokens sind die Anleger einem erheblichen Marktrisiko, Betrugsgefahren und Cyberrisiken ausgesetzt, die von Tauschplattformen und Diensteanbietern ausgehen, über die Anleger Kryptoanlagen und Tokens kaufen, halten oder handeln können. Im November 2017 gab die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zwei Erklärungen24 ab, in denen sie die Anleger über die potenziellen Risiken bestimmter ICOs informierte und die an ICOs beteiligten Unternehmen darauf hinwies, dass diese Tätigkeiten je nach ihrer Struktur und ihren Merkmalen unter die bestehenden EU-Rechtsvorschriften fallen könnten. ICOs und die ggf. für sie geltende Regulierung werden derzeit von Behörden in der EU und weltweit überprüft, während ICOs in China und Südkorea bereits verboten wurden.

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Drucksache 70/18




2 Einführung

1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen

Kasten 1

1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken

Kasten 2

1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern

Kasten 3

2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen

Kasten 4

2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen

Kasten 5

2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen

Kasten 6

2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab

Kasten 7

2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen

3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN

Kasten 8

Schlussfolgerungen

ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor

Anhang
Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen

INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN


 
 
 


Drucksache 96/18

... Factoring ist für viele Unternehmen eine entscheidende Liquiditätsquelle. Bei Factoring überträgt (verkauft) ein Unternehmen (der Zedent, meist ein KMU) seine Forderungen mit Abschlag an einen Factor (den Zessionar, häufig eine Bank), um sofort Barmittel zu erhalten. Der Factor zieht die geschuldeten Beträge ein und übernimmt das Risiko uneinbringlicher Forderungen. Von Factoring machen überwiegend KMU



Drucksache 361/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorgegebenen und etablierten hochautomatisierten Prozesse und Abläufe regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Echtzeitvorgaben von fünf Minuten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 MTS-Kraftstoff-Verordnung in der täglichen Praxis auch tatsächlich eingehalten werden. In der Vergangenheit sind zahlreiche Verbraucherbeschwerden eingegangen, nachdem die gemeldeten Preisdaten im System nicht den an den Tankstellen angezeigten Verkaufspreisen entsprachen. In diesem Zusammenhang regt der Bundesrat an, eine zentrale Beschwerdestelle für die Verbraucherinnen und Verbraucher, beispielsweise direkt bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, einzurichten.

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Drucksache 361/18 (Beschluss)




Zum Bericht insgesamt


 
 
 


Drucksache 132/18

... 2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig zu verkaufen, zu kaufen oder zu tauschen, oder



Drucksache 133/18

... Die Vorschrift beinhaltet zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten für pharmazeutische Unternehmer und die Handelsstufen eine Abverkaufsregelung für OTC-Analgetika in Form von Fertigarzneimitteln. Danach dürfen pharmazeutische Unternehmer solche OTC-Analgetika ohne Warnhinweis noch zwei Jahre nach Verkündung dieser Verordnung in Verkehr bringen. Der pharmazeutische Großhandel und die Apotheken können solche Fertigarzneimittel, die keinen Warnhinweis aufweisen, ohne zeitliche Begrenzung durch die Verordnung weiter in den Verkehr bringen.



Drucksache 401/18

... durch die Möglichkeit der Rabattierung die Abnahme großer Mengen von Antibiotika begünstigt. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, wirtschaftliche Anreize beim Verkauf großer Mengen an Antibiotika an Betriebe mit Nutztierhaltung durch ein Verbot der Rabattierung zu beseitigen. Der Bundesrat sieht ein solches Verbot durch die Einführung von Festpreisen mit der Ermächtigungsnorm des § 78 des

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Drucksache 401/18




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 103/18

... Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu sehr anschwellen - wie es derzeit bei einigen Banken und in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist -, werden die Banken die Möglichkeit haben, diese NPL auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die Aufsichtsbehörden werden ihnen hierfür Leitlinien an die Hand geben und zu diesem Zweck ihre bestehenden bankenspezifischen "Säule-2-Befugnisse" aus der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive - CRD)6 nutzen. Haben sich NPL auf breiter Basis zu einem erheblichen Problem ausgewachsen, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere Maßnahmen im Rahmen der geltenden Beihilfe- und Bankenabwicklungsvorschriften treffen.



Drucksache 214/18

... Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Richtlinie, nämlich der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Opfer von Verkehrsunfällen und der Erleichterung des freien Verkehrs von Personen und Fahrzeugen in der gesamten EU. Sie werden zudem das Vertrauen in den Binnenmarkt für die Kfz-Versicherung stärken, indem sie die Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Verkauf von Kfz-Versicherungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erhöhen und das Risiko aufgrund einer möglichen Insolvenz des Kfz-Versicherers verringern. Der Binnenmarkt für die Kfz-Versicherung ist auch für Versicherungsunternehmen von großem Interesse, da in der Union ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der Unionsmaßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

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Drucksache 214/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

1 Insolvenz des Versicherers

2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs

3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz

4 Mindestdeckungssummen

5 Anwendungsbereich der Richtlinie

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

5 REFIT

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 4
Kontrolle der Haftpflichtversicherung

Artikel 28a
Ausschussverfahren

Artikel 28b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 28c
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 185/18

... Selbstfahrende Fahrzeuge werden unser Leben verändern - genauso wie die Dampflokomotive und das Kraftfahrzeug dies in der Vergangenheit getan haben. Sie werden die Zukunft des Straßenverkehrs maßgeblich mitgestalten und könnten zu einer deutlichen Senkung der Transportkosten führen. Sie könnten ein Wegbereiter für neue Dienstleistungen sein und neue Möglichkeiten bieten, der steigenden Mobilitätsnachfrage im Personen- und Güterverkehr nachzukommen. Sind die richtigen Lösungen für die heutigen Anfangsschwierigkeiten einmal gefunden - und das ist unbedingt erforderlich -, könnten selbstfahrende Fahrzeuge die Straßensicherheit deutlich verbessern, denn Schätzungen zufolge sind 94 % der Verkehrsunfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen2. Selbstfahrende Fahrzeuge könnten den Bürgerinnen und Bürgern Mobilität bieten, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage sind (zum Beispiel ältere oder behinderte Menschen) oder schlecht ans öffentliche Verkehrsnetz angebunden sind. Durch solche selbstfahrenden Fahrzeuge könnten Car-Sharing-Systeme und die "Mobilität als Dienstleistung"3 (d.h. Verkauf von Fahrten anstatt Fahrzeugen) gefördert und darüber hinaus die Elektrifizierung der Fahrzeuge sowie die

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Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 352/18

... Soweit Geflügel in Zeiten erhöhter Seuchengefahr im mobilen Handel gewerbsmäßig verkauft werden soll (Nummer 11), werden Untersuchungskosten auf den Geflügelhalter zukommen (klinische tierärztliche Untersuchung; im Fall von Enten und Gänsen virologische Untersuchung von maximal 60 Proben). Die Kosten für die klinische Untersuchung hängen nach der Gebührenordnung für Tierärzte ab von der Größe des Geflügelbestandes (z.B. Bestand mit mehr als 100 aber weniger als 500 Tieren 26,94 Euro; mehr als 5.000 aber weniger als 10.000 Tiere 80,17 Euro).



Drucksache 639/18

... Die Informationen über eingehende Zahlungen werden es den Mitgliedstaaten erlauben, inländische Lieferer bzw. Dienstleister zu ermitteln, die Gegenstände und Dienstleistungen ins Ausland verkaufen, ohne ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen. Informationen über ausgehende Zahlungen ermöglichen es, im Ausland (entweder in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union) ansässige Lieferer zu ermitteln, die die Mehrwertsteuer in einem bestimmten Mitgliedstaat entrichten müssten.



Drucksache 190/18 (Beschluss)

... 9. Er bittet nochmals zu prüfen, ob der in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags ohne Einschränkungen bestimmte Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren, der bei gebrauchten Sachen - anders als nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie - nicht auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, ausgewogen ist. Die Erwartungshaltung des Käufers einer gebrauchten Sache unterscheidet sich in Abhängigkeit von Alter und Preis des Kaufgegenstands häufig erheblich von der Erwartungshaltung beim Kauf eines neuen Gegenstands. Ein uneingeschränkter Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren könnte zur Folge haben, dass bestimmte Arten von älteren, aber noch funktionsfähigen Gebrauchtgütern dem unternehmerischen Wiederverkauf auf Dauer vollständig entzogen werden. Dies würde zum einen einem durchaus bestehenden Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, gebrauchte Gegenstände nicht nur im C2C-Bereich, sondern auch bei professionellen Wiederverkäufern zu erwerben, ebenso zuwiderlaufen wie zum anderen auch ihrem Interesse, gebrauchte Wirtschaftsgüter bei dem Erwerb neuer Kaufgüter durch Inzahlungga-be wirtschaftlich zu verwerten. Die Folge dürfte sein, dass gebrauchte Wirtschaftsgüter in weit größerem Maße als bisher vorzeitig entsorgt werden müssten, was - gerade bei hochwertigen Konsumgütern - dem Gebot der Nachhaltigkeit widerspricht.



Drucksache 76/18

... Der Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie deren Verwendung als Sicherheit finden in der gesamten EU täglich in großem Umfang statt. Ein erheblicher Teil dieser Transaktionen, die sich auf rund 10 Billionen EUR pro Jahr belaufen, weist einen grenzüberschreitenden Bezug auf.3

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Drucksache 76/18




1. Einleitung

2. WIE IST die RECHTSLAGE auf EU-EBENE?

3. MEHR KLARHEIT IM geltenden Unionsrecht

3.1 Gibt es einen Bedeutungsunterschied zwischen geführt werden und sich befinden?

3.2 Bestimmung des Orts, an dem sich das Konto oder Register befindet bzw. geführt wird

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 299/17

... 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

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Drucksache 299/17




§ 63b
Ermächtigungsgrundlagen


 
 
 


Drucksache 312/1/17

... § 60a Absatz 2 und § 60c Absatz 3 UrhG-E bestimmen, dass "einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift vollständig genutzt werden" können. Eine Einschränkung ist nach dem Wortlaut weder in Bezug auf die Nutzungsart noch auf den Personenkreis vorgesehen. Die "vollständige" Freistellung der Nutzung ist geeignet, die Geschäftsmodelle der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zu beeinträchtigen. Es ist zum Beispiel kaum mehr möglich, einzelne Artikel zum Verkauf anzubieten, wenn sie künftig bei den Bibliotheken gratis zur Verfügung stehen. In Zeiten, in denen die Frage der Finanzierung von Qualitätsjournalismus immer dringender wird, ist hier besondere Vorsicht geboten. Unklar ist auch, worauf sich das "derselben" bezieht, insbesondere wenn es sich um Periodika handelt.

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Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 221/17 (Beschluss)

... '01. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Inverkehrbringens" die Wörter ", einschließlich des Anbietens zum Verkauf," eingefügt.'

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Drucksache 221/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 Nummer 1 Eingangssatz , Nummer 6 Anlage 2 Nummer 1 Eingangssatz

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage 2 Nummer 4

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 und Nummer 6 Anlage 2

2. Zur Einführung einer Höchstmengenregelung für Menthol

3. Zu Regelungen zu verbotenen und begrenzt zugelassenen Zusatz- bzw. Inhaltsstoffen


 
 
 


Drucksache 517/17

... 1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder



Drucksache 207/17 (Beschluss)

... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85 Prozent von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis-und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.



Drucksache 418/1/17

... Die jeweiligen Vertragspartner sollten selbst entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine aktuelle Tara ermitteln wollen (z.B. stark verschmutzter LKW, besonders hochwertige Ladung, erstmaliger Verkaufskontakt oder lange zurückliegende Leer-Verwiegung). Aus der Streichung der bisherigen Vorgabe in § 26 Absatz 2 Satz 2 können sich erhebliche gegenseitige Abwicklungsvorteile ergeben, die den (Geld-)Wert der genauen Tara-Ermittlung weit überwiegen können (z.B. Zeitersparnis), was aber nur im Einzelfall vor Ort und unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots entschieden werden kann.

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Drucksache 418/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 14

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c1 - neu - Anlage 7 Tabelle 1 *


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 557/3/17

... Durch eine Verbesserung der Rechtslage kann sichergestellt werden, dass die Grundstücks- und Immobilienbestände des Bundes durch Verkauf an die Kommunen ohne Bieterverfahren einerseits dauerhaft dem Gemeinwohl dienen, andererseits nur für den sozialen Wohnungsbau und das studentische Wohnen unterhalb des Verkehrswerts veräußert werden.

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Drucksache 557/3/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 61/1/17

... Der sich ausbreitende Markt mit illegalen Waffen, insbesondere der illegale Waffenhandel auf anonymen Online-Plattformen des so genannten "Darknet" wird mit großer Sorge betrachtet. Die Anonymität der Tatbeteiligten lässt befürchten, dass diese Handelsformen künftig noch stärker genutzt werden als bisher. Gerade die Anonymität der Online-Plattformen und die grenzüberschreitenden Sachverhalte führen dazu, dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten oftmals keine Verurteilungen wegen des Handeltreibens mit Waffen erfolgen. Nach der bisherigen Begriffsdefinition des Handeltreibens (Ankaufen, Feilhalten, Entgegennahme von Bestellungen, Überlassen, Vermitteln) ist das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots zum Beispiel im "Darknet" nicht ohne Weiteres strafbar. Das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots befindet sich in der Regel noch im Bereich der straflosen Vorbereitung; die Schwelle zum strafbaren Versuch ist erst überschritten, wenn Vertragsverhandlungen so weit fortgeschritten sind, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot besteht, mit dem der Vertragspartner einverstanden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 135).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/1/17




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 771/17 (Beschluss)

... gleichgestellt werden, um auch das Bereithalten von Produkten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe zu berücksichtigen. Dies ist erforderlich, um Marktüberwa-chungsmaßnahmen gegenüber Online-Plattformen, auf denen Drittanbieter ihre Erzeugnisse anbieten, und Dienstleistern, die bei der Bereitstellung von Waren unterstützend tätig werden (zum Beispiel Fulfillment-Dienstleister), zu ermöglichen. Die Erzeugnisse von außereuropäischen Drittanbietern weisen besonders häufig Mängel auf; wegen ihres Sitzes im Ausland sind Marktüberwachungsmaßnahmen aber in der Regel nicht möglich. Um auch bei diesen Erzeugnissen eine wirksame Marktüberwachung zu realisieren, müssen Online-Plattformen und Dienstleister in den Adressatenkreis von Marktüberwachungsmaßnahmen aufgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Anwendungsbereich

Zu Begriffsbestimmungen

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung

Zu Kontrollsystemen

Zu Sanktionsregelungen

Zum Anhang

Zur Übersetzung von Dokumenten


 
 
 


Drucksache 158/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auch Gutscheinsysteme mit regionaler Begrenzung oder von organisatorisch verbundenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden können, soweit der Gesamtwert der pro Jahr verkauften Gutscheine 500.000 Euro und die Anzahl der Annahmestellen 200 nicht übersteigt.



Drucksache 180/17

... In anderen EU-Staaten gibt es bereits gesetzliche Initiativen, mittels derer Lebensmittelverluste verringert werden sollen: So sind bspw. Supermärkte in Frankreich ab einer Größe von 400 Quadratmeter verpflichtet, unverkaufte Nahrungsmittel zu spenden, zu Tierfutter zu verarbeiten oder in die Kompostierung oder energetische Verwertung zu geben. Ein ähnliches Gesetz in Finnland gilt nicht nur für Supermärkte, sondern auch für die Außer-Haus-Verpflegung und Großverbraucher wie zum Beispiel Restaurants, Krankenhäuser und Cafés. In Italien wiederum werden die bürokratischen Vorgaben für die Spende von noch verzehrfähigen Lebensmitteln für Unternehmen aus dem Lebensmittelbereich vereinfacht und zugleich steuerliche Anreize geschaffen.



Drucksache 296/1/17

... Sie gelten ferner mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/17




1. Hauptempfehlung zu den Ziffern 2 bis 7 der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG

§ 12
Ausnahmen

3. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

7. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten


 
 
 


Drucksache 221/17

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Anlage 1
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

Zu § 4

Anlage 2
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

Zu § 28

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Nummer 1

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 6

Nummer 1

Nummer 3

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Bislang kann der Verkäufer von Benzin und Diesel bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer beantragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots notwendig und sinnvoll ist und ob Wettbewerb, Beratungsqualität und Transparenz von Vertriebskosten zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher sichergestellt sind. So hemmt das Provisionsabgabeverbot zunächst die Weitergabe von Provisionen an Verbraucherinnen und Verbraucher; ein verbraucherschützender Effekt ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Selbst wenn es Fehlanreize zum Verkauf bestimmter Produkte verhindert und damit indirekt verbraucherschützend wirkt, bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob es nicht alternative Maßnahmen gibt, die unter Aufhebung des Provisionsabgabeverbots gleichermaßen verbraucherschützende Wirkung entfalten.

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Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 557/2/17

... Durch eine Verbesserung der Rechtslage kann sichergestellt werden, dass die Grundstücks- und Immobilienbestände des Bundes durch Verkauf an die Kommunen ohne Bieterverfahren einerseits dauerhaft dem Gemeinwohl dienen, andererseits nur für den sozialen Wohnungsbau und den studentischen Wohnungsbau unterhalb des Verkehrswerts veräußert werden.

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Drucksache 557/2/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 567/2/17

... In der Vorlage sind spätestens einen Monat nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe die entsprechenden Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor aufzuzeichnen. Unter Umständen kann eine Vielzahl von Stoffen in den Betrieb aufgenommen bzw. abgegeben werden. Die erforderlichen Belege für den Zu-und Verkauf liegen nicht immer innerhalb eines Monats, z.B. bei quartalsweiser

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/2/17




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -

6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1

§ 7
Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7

§ 6
Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *

10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -


 
 
 


Drucksache 312/17 (Beschluss)

... § 60a Absatz 2 und § 60c Absatz 3 UrhG-E bestimmen, dass "einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift vollständig genutzt werden" können. Eine Einschränkung ist nach dem Wortlaut weder in Bezug auf die Nutzungsart noch auf den Personenkreis vorgesehen. Die "vollständige" Freistellung der Nutzung ist geeignet, die Geschäftsmodelle der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zu beeinträchtigen. Es ist zum Beispiel kaum mehr möglich, einzelne Artikel zum Verkauf anzubieten, wenn sie künftig bei den Bibliotheken gratis zur Verfügung stehen. In Zeiten, in denen die Frage der Finanzierung von Qualitätsjournalismus immer dringender wird, ist hier besondere Vorsicht geboten. Unklar ist auch, worauf sich das "derselben" bezieht, insbesondere wenn es sich um Periodika handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 21/17

... "(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 221/1/17

... '01. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Inverkehrbringens" die Wörter ", einschließlich des Anbietens zum Verkauf," eingefügt.'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 Nummer 1 Eingangssatz , Nummer 6 Anlage 2 Nummer 1 Eingangssatz

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage 2 Nummer 4

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 und Nummer 6 Anlage 2

8. Zur Einführung einer Höchstmengenregelung für Menthol

9. Zu Regelungen zu verbotenen und begrenzt zugelassenen Zusatz- bzw. Inhaltsstoffen


 
 
 


Drucksache 418/17 (Beschluss)

... Die jeweiligen Vertragspartner sollten selbst entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine aktuelle Tara ermitteln wollen (z.B. stark verschmutzter LKW, besonders hochwertige Ladung, erstmaliger Verkaufskontakt oder lange zurückliegende Leer-Verwiegung). Aus der Streichung der bisherigen Vorgabe in § 26 Absatz 2 Satz 2 können sich erhebliche gegenseitige Abwicklungsvorteile ergeben, die den (Geld-)Wert der genauen Tara-Ermittlung weit überwiegen können (z.B. Zeitersparnis), was aber nur im Einzelfall vor Ort und unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots entschieden werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 759/1/17

... durch die Möglichkeit der Rabattierung die Abnahme großer Mengen von Antibiotika begünstigt. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, wirtschaftliche Anreize beim Verkauf großer Mengen an Antibiotika an Betriebe mit Nutztierhaltung durch ein Verbot der Rabattierung zu beseitigen. Der Bundesrat sieht ein solches Verbot durch die Einführung von Festpreisen mit der Ermächtigungsnorm des § 78 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 136/17

... c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden und den Anforderungen der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 136/17




§ 5a
Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung


 
 
 


Drucksache 144/17

... . Auf EU-Ebene legt die Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) (die "Produkthaftungsrichtlinie") die Grundsätze für die verschuldensunabhängige Haftung fest: Entsteht einem Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden, haftet der Hersteller möglicherweise auch dann, wenn kein fahrlässiges oder fehlerhaftes Handeln seinerseits vorliegt. Es kann jedoch schwierig werden oder unklar sein, wie die Bestimmungen dieser Richtlinie29 im Hinblick auf das Internet der Dinge und autonome vernetzte Systeme (z.B. Roboter) angewandt werden sollen. Die Gründe hierfür liegen in den Merkmalen dieser Systeme, beispielsweise in der komplizierten Wertschöpfungskette eines Produkts oder eines Dienstes, mit gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Lieferanten, Herstellern und anderen Dritten; in der Ungewissheiten über die Rechtsnatur von Geräten des Internets der Dinge, z.B. ob es sich bei ihnen um Produkte, um Dienste oder um zusammen mit einem Dienst verkaufte Produkte handelt; oder in der Autonomie dieser Technik.



Drucksache 533/17

... "(la) Die Unternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 556/17 (Beschluss)

... sollen Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224) von Absatz 1a Satz 1 bis 3 ausgenommen werden, da für den Verkauf von Fahrscheinen oder das Erteilen von Auskünften häufig die Benutzung eines Bildschirms erforderlich ist. Dies nur bei abgeschaltetem Motor zu erlauben würde zu unnötigen Verzögerungen im Betriebsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs führen. Auch ist das Stehen an der Bushaltestelle nicht vergleichbar mit z.B. dem Warten an einer roten Ampel, da der Busfahrer besser abschätzen kann, wann die Fahrt fortgesetzt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 3 Satz 1 StVO und zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 FerReiseV

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKatV Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 135 - neu BKatV Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe laufende Nummer 2.1 FeV Nummer 2 Buchstabe b Anlage 13 laufende Nummer 2.2.8 a 2.2.8 b - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 567/17 (Beschluss)

... In der Vorlage sind spätestens einen Monat nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe die entsprechenden Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor aufzuzeichnen. Unter Umständen kann eine Vielzahl von Stoffen in den Betrieb aufgenommen bzw. abgegeben werden. Die erforderlichen Belege für den Zu-und Verkauf liegen nicht immer innerhalb eines Monats, z.B. bei quartalsweiser

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7

§ 6
Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

5. Zu Artikel 1 § 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *

6. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 207/1/17

... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85% von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis- und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.



Drucksache 53/17

... 1. in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

2 Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Pflichten der Reifenlieferanten

§ 4
Pflichten der Reifenhändler

§ 5
Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Beabsichtigte Wirkungen und unbeabsichtigte Nebenwirkungen

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

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Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 120/1/17

... und Luftschadstoffen der deutschen Pkw-Flotte konterkariert und die sozialen Sicherungssysteme belastet werden und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Automobilindustrie mittel-bis langfristig gefährdet wird. Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten existieren in Deutschland keine Begrenzungen der steuerlichen Anerkennung von PkwDienstwagenzulassungen bezüglich der Subventionierung des Kaufpreises bzw. der laufenden Betriebskosten. Je nach Rechtsform werden die Anschaffungs- bzw. Betriebskosten von Dienstwagen zwischen 40 Prozent bis 59 Prozent vom Staat erstattet - egal, wie viel das Auto kostet. Dies hat dazu geführt, dass derzeit rund zwei Drittel aller Pkw-Neuwagen als Dienstwagen verkauft werden und im Durchschnitt nach drei Jahren in den Gebrauchtwagenmarkt diffundieren. Im Schnitt sind dabei Dienstwagen stärker motorisiert mit höheren CO



Drucksache 182/1/17

... "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 220/1/17

... Die bisherige Formulierung umfasst nur nicht vorverpackte Erzeugnisse im Sinne des § 4 Absatz 2 LMIDV, nicht aber nicht vorverpackte Erzeugnisse, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (§ 4 Absatz 1 LMIDV). Ohne die genannte Ergänzung gäbe es für nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 1 LMIDV keine Regelung bezüglich des Hinweises, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist.

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Drucksache 220/1/17




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV

3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995

4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV

5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung


 
 
 


Drucksache 157/1/17

... Bislang kann der Verkäufer von Benzin und Diesel bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer beantragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 88/17

... - Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten (z.B. Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel) für neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte (so genannter Hard-Stop); - Wegfall der Möglichkeit, eine Untergruppe von neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräten, sofern sie vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen zu reparieren;



Drucksache 216/17

... Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 ergibt sich, dass die rechtsextremistische Szene nach einem jahrelangen Rückgang wieder einen deutlichen Zuwachs verzeichnet. Mitursächlich hierfür ist, dass Rechtsextreme im Internet immer aktiver werden und dieses Medium (etwa über soziale Netzwerke, Videoplattformen und auch eigene Internetseiten) nutzen, um Propaganda zu verbreiten und Personen, die bislang nicht dem rechtsextremistischen Spektrum zugehörig waren, als Anhänger oder Sympathisanten zu gewinnen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass auf Internetseiten rechtsextremistische Zeichen und Symbole zur Schau gestellt werden. Da rechtsextremistische Propaganda auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost wird, spielen in diesem Zusammenhang auch sogenannte "NS-Devotionalien" eine nicht unbedeutende Rolle. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren Repräsentanten haben. Durch Anhänger der rechten bzw. neonazistischen Szene werden entsprechende Gegenstände zur Verherrlichung der rassistischen, diskriminierenden und menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus genutzt. Besorgniserregend ist, dass sich für solche Gegenstände in den letzten Jahren ein florierender Markt entwickelt hat. Auf Auktionen, Flohmärkten sowie in Antiquitätengeschäften werden beispielsweise für Orden, Militaria und ähnliche Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus hohe Preise erzielt. Erst kürzlich hat eine Auktion in München für große Empörung gesorgt, bei der unter anderem Kleidungsstücke von Repräsentanten des Nationalsozialismus, die aus der Sammlung eines verstorbenen US-Mediziners stammten, zu enormen Preisen versteigert wurden (vgl. dazu Hengst, "Versteigerung in München - Zum Teil widerliche NS-Devotionalien", Spiegel Online vom 14. Juni 2016). Auch Verkaufsplattformen im Internet werden mit dem Angebot an NS-Devotionalien überflutet (vgl. Nezik, "50 Euro für ein Hakenkreuz", Der Spiegel 9/2014, Seite 130).

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Drucksache 216/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 220/17 (Beschluss)

... Die bisherige Formulierung umfasst nur nicht vorverpackte Erzeugnisse im Sinne des § 4 Absatz 2 LMIDV, nicht aber nicht vorverpackte Erzeugnisse, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (§ 4 Absatz 1 LMIDV). Ohne die genannte Ergänzung gäbe es für nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 1 LMIDV keine Regelung bezüglich des Hinweises, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV

3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995

4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV

5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung


 
 
 


Drucksache 409/17

... "Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im inner-gemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... gegen den unlauteren Wettbewerb, trotzdem können mündliche Vertragsabschlüsse während solcher Telefongespräche zivilrechtlich wirksam sein. Oft ist den überraschend in ein Verkaufsgespräch verwickelten Verbrauchern gar nicht bewusst, dass sie mit dem Telefonat einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben. Hinzu kommen zahlreiche Fälle, in denen das Unternehmen im Anschluss an das Telefonat den Abschluss eines Vertrags lediglich behauptet, aus Sicht der Verbraucher jedoch keine verbindliche Zusage erfolgt war.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/17

... Diese Ergebnisse bestätigen, dass das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen, bei denen gerade unseriöse Geschäftsmodelle das Überraschungsmoment bewusst ausnutzen, um mit den angerufenen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Vertrag abzuschließen, weiterhin floriert. Dabei werden Betroffene überwiegend mit Angeboten über Waren oder Dienstleistungen konfrontiert, für die sie sich unter gewöhnlichen Umständen und bei reiflicher Überlegung nicht entschieden hätten. Zwar ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers grundsätzlich rechtswidrig nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312c1
Vertragsschluss bei telefonischen Fernabsatzverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 138/17

... (21) Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solch besonderer Schutz sollte insbesondere die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten betreffen, die Kindern auf Websites der Organe und Einrichtungen der Union direkt angeboten werden, wie beispielsweise interpersonelle Kommunikationsdienste oder Online-Ticketverkauf, und wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Einwilligung erfolgt.



Drucksache 158/1/17

... Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auch Gutscheinsysteme mit regionaler Begrenzung oder von organisatorisch verbundenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden können, soweit der Gesamtwert der pro Jahr verkauften Gutscheine 500.000 Euro und die Anzahl der Annahmestellen 200 nicht übersteigt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.