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0364/05
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0333/05
0787/05
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0937/05B
0937/1/05
0045/05
0089/05
0546/05B
0744/1/05
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0940/05
0298/05
0572/05
0834/05
0603/05
0744/05B
0015/05
0287/05
0102/05
0766/05
0359/1/05
0595/05
0002/05B
0937/05
0687/05
0085/1/05
0479/1/05
0498/05
0002/1/05
0817/05
0108/05
0591/05
0197/05
0600/05
0304/05
0812/1/05
0913/05
0321/05
0622/05
0301/05
0520/05
0045/1/05
0609/05B
0183/05
0760/05B
0221/05
0219/05
0715/05
0237/05
0899/1/05
0513/05
0809/05
0846/05
0672/05
0524/05
0942/05
0275/05
0794/05
0566/1/04
0846/04B
0738/04
0525/04
0846/1/04
0919/04
0883/04
0566/04B
0361/04
0098/04B
0767/04
0565/04
0962/1/04
0664/2/04
0983/04
0738/3/04
0683/1/04
0707/1/04
0622/04
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0852/04
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0871/04
0889/2/04
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0738/04B
0919/2/04
0962/04B
0905/04
0919/1/04
0571/04
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Drucksache 229/16

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

§ 20a
Verbot der Außenwerbung

§ 20b
Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand

Im Einzelnen

2.3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 287/16

... Die Verbraucher und Online-Einzelhändler in der EU schöpfen die Vorteile des Binnenmarkts nicht voll aus. Im Jahr 2014 tätigten nur 15 % der Verbraucher Online-Käufe in anderen EU-Ländern, 44 % hingegen im Inland. Über drei Viertel (84 %) der Online-Käufe stammten 2014 aus dem Land, in dem das verkaufende Unternehmen ansässig war. 1 In einer Studie des Europäischen Parlaments wird der Beitrag, den ein voll funktionsfähiger digitaler Binnenmarkts zum europäischen BIP leisten könnte, in der Größenordnung von 415 Mrd. EUR angesetzt.2 Der mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel verbundene Nutzen wird auf 0,27 % des BIP geschätzt.3 Vom grenzüberschreitenden elektronischen Handel profitieren die Bürger und die Unternehmen auch unmittelbar, weil sie aufgrund des verschärften Preiswettbewerbs aus einem größeren und günstigerem Waren- und Dienstleistungsangebot wählen können.



Drucksache 702/1/16

... - Der Bundesrat bittet daher die Kommission zu prüfen, ob im Finanzvertrieb ein Provisionsverbot eingeführt werden sollte. Provisionen geben Finanzberatern einen finanziellen Anreiz, bestimmte Produkte häufiger zu verkaufen. Sie sorgen damit für einen systemimmanenten Interessenskonflikt, der eine unabhängige und rein verbraucherorientierte Beratung kaum ermöglicht und damit Misstrauen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern entstehen lässt. Der Bundesrat verweist auf Mitgliedstaaten, in denen ein Provisionsverbot bereits praktiziert wird, und regt an, die Erfahrungen dieser Staaten auszuwerten und unter Einbindung der Verbraucherschutzorganisationen zu ermitteln, ob ein EU-weites Provisionsverbot das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Finanzdienstleister wieder erstarken lassen kann.



Drucksache 95/16 (Beschluss)

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie



Drucksache 797/1/16

... Sie gelten ferner mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 797/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote

Abstimmung Kommunen/Systeme

Zentrale Stelle

Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

Papier, Pappe und Kartonage PPK

2 Hinweispflicht

2 Pfandregelungen

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG

Zu Artikel 1

§ 12
Ausnahmen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG

10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG

12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG

13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG

14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG

15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG

17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG

§ 27a
Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG

32 Hinweispflichten

20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG

21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Der derzeitige anzulegende Wert dieser Anlagen beträgt 23,14 Cent pro Kilowattstunde. Damit könnten schon heute zu den zu erwartenden Erlösen aus dem Stromverkauf kaum mehr Anlagen realisiert werden. Um den Zubau dieser Anlagen kostenneutral zu unterstützen, wird den Anlagen durch die Umstellung auf Bemessungsleistung ermöglicht, Zusatzerlöse aus einer Wärmenutzung zu generieren. Durch diese Umstellung könnten



Drucksache 601/16

... "(3b) Übersteigen die Ausgaben der Krankenkassen zu Apothekenverkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer für alle Arzneimittel mit demselben Wirkstoff innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach erstmaligem Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit diesem Wirkstoff einen Betrag von 250 Millionen Euro, so gilt der Erstattungsbetrag abweichend von Absatz 3a Satz 2 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Betrag erstmals überschritten wird. Die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt tatsächlich bezahlten Abgabepreis ist vom pharmazeutischen Unternehmer gegenüber den Krankenkassen auszugleichen. Maßgeblich sind die nach § 84 Absatz 5 ermittelten Ausgaben."



Drucksache 704/16

... Die Möglichkeit, aus einer Reihe von Ausstiegsstrategien auswählen zu können, ist für Investoren entscheidend. Sie müssen wissen, dass sie ihre Investitionen zurückerhalten können, sei es über einen Börsengang, einen Verkauf an ein anderes Unternehmen, einen Verkauf an einen Spätphasenrisikokapital- oder einen Private-Equity-Fonds oder über den Rückverkauf an den bzw. die Gründer des Unternehmens. Der gegenwärtige Mangel an Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten schafft aber Unsicherheit und führt damit zu einem geringeren Investitionsvolumen. Je mehr Spätphasenfinanzierung verfügbar ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Investoren auch in die erste und zweite Phase investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/16




1. Einleitung

2. BESEITIGUNG der Hindernisse

3. Schaffung NEUER MÖGLICHKEITEN

3.1 Partner, Cluster und Ökosysteme

3.2 Mit öffentlichen Aufträgen verbundene Möglichkeiten

3.3 Kompetenzen

3.4 Verbesserung der Innovationschancen für Start-ups und Scale-ups in der EU

3.5 Solidarwirtschaft und soziale Unternehmen

4. Zugang zu FINANZMITTELN

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 738/1/16

... 10. Der Bundesrat begrüßt den angestrebten Wechsel von einer zentralisierten konventionellen Energieerzeugung zu dezentralen, intelligenten und vernetzten Märkten, in dem es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert werden soll, ihre eigene Energie zu erzeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder an den Markt zu verkaufen - direkt oder im Rahmen von Energiekooperativen. Damit dieser Wechsel auch tatsächlich gelingen kann, ist es notwendig, möglichst zeitnah konkrete Vorschläge zur Vermeidung dies behindernder Regelungen und zur Förderung solcher Ansätze vorzulegen.



Drucksache 113/16

... Durch den neuen § 2a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), der durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt wurde, sind sog. Schwarmfinanzierungen (Crowdinvestments) teilweise von den Pflichten des Vermögensanlagengesetzes befreit, insbesondere von der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts. Die Befreiung nach § 2a VermAnlG setzt voraus, dass zum einen das Gesamtemissionsvolumen der Vermögensanlage auf 2,5 Million Euro begrenzt ist. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Befreiung, dass die Vermögensanlagen über Internetplattformen vertrieben werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet sind zu prüfen, dass bestimmte Einzelanlageschwellen nicht überschritten werden. Sofern Internetplattformen mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung als gewerbliche Finanzanlagenvermittler tätig sind und Vermögensanlagen nach § 2a VermAnlG vertreiben, sind sie nach § 16 Absatz 3a - neu zur Prüfung der Einhaltung der Anlageschwellen verpflichtet. Der Gewerbetreibende muss dazu beim Anleger eine Selbstauskunft über sein Vermögen oder Einkommen einholen. Der Umfang der Selbstauskunft ist dabei auf das zur Prüfung der Einhaltung der Anlageschwellen Erforderliche beschränkt, so dass die genaue Gesamthöhe des Vermögens oder Monatseinkommens des jeweiligen Anlegers regelmäßig nicht erhoben werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 229/1/16

... Die Ausnahme vom Verbot der Außenwerbung für Werbung an Gebäudeaußenflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels ist aus Sicht des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt. Die Werbeverbote können ihre Wirkung nur dann voll entfalten, wenn sie auch umfassend sind. Wie auch der Begründung des Gesetzentwurfes zu entnehmen ist, sollen die Werbemaßnahmen durch die Verbote so kanalisiert werden, dass von ihnen primär Personen erreicht werden, die sich ohnehin schon in einem einschlägigen Verkaufsumfeld mit Warenpräsentationen und ggf. Verkaufsgesprächen befinden. Eine Außenwerbung an der Verkaufsstelle ist für alle Personengruppen wahrnehmbar und steht mit diesem Ziel nicht in Einklang. Da Fassadenwerbung schon von weitem und unabhängig von den Geschäftsöffnungszeiten sichtbar ist und damit von einer größeren Personenzahl wahrgenommen werden kann, ist sie geeignet, die Wirksamkeit des Verbots der Außenwerbung deutlich zu beeinträchtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Gesetzgebungskompetenz

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Nummer 9 TabakerzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20a Satz 2 TabakerzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20b Absatz 1, Absatz 2 TabakerzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 21 Absatz 1 Nummer 5 - neu - TabakerzG

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 14

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 14


 
 
 


Drucksache 738/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt den angestrebten Wechsel von einer zentralisierten konventionellen Energieerzeugung zu dezentralen, intelligenten und vernetzten Märkten, in dem es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert werden soll, ihre eigene Energie zu erzeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder an den Markt zu verkaufen - direkt oder im Rahmen von Energiekooperativen. Damit dieser Wechsel auch tatsächlich gelingen kann, ist es notwendig, möglichst zeitnah konkrete Vorschläge zur Vermeidung dies behindernder Regelungen und zur Förderung solcher Ansätze vorzulegen.



Drucksache 17/1/16

... "In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - TabakerzV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a - neu - TabakerzV

3. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 TabakerzV

4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 4 - neu - TabakerzV

5. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TabakerzV

6. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 PrüflabV


 
 
 


Drucksache 311/16

... Im Gegensatz dazu kann es auch vorkommen, dass kollaborative Plattformen die Anbieter der zugrunde liegenden Dienstleistungen lediglich unterstützen, indem sie in Ergänzung zu den Kerndiensten der Informationsgesellschaft, die sie im Rahmen der Vermittlung zwischen Anbietern und Nutzern der Dienstleistungen erbringen, weitere Tätigkeiten anbieten (z.B. Zahlungsabwicklung, Versicherungsschutz oder Kundendienst nach dem Verkauf). Dies allein beweist noch nicht Einfluss und Kontrolle auf die zugrunde liegende Dienstleistung, was in ähnlicher Weise auch für Beurteilungs- oder Bewertungsfunktionen gilt22. Dennoch kann im Allgemeinen gesagt werden: Je größer das Ausmaß, in dem kollaborative Plattformen die Auswahl der Anbieter der zugrunde liegenden Dienstleistungen und die Art und Weise der Durchführung regeln und organisieren (z.B. indem sie die Qualität der Dienstleistungen direkt prüfen und darauf einwirken), desto deutlicher wird, dass sie auch als Erbringer der zugrunde liegenden Dienstleistungen betrachtet werden könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Zentrale Fragen

2.1. Marktzugangsanforderungen

Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht

Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer

Kollaborative Plattformen

2.2 Haftungsregelung

2.3 Schutz der Nutzer

2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft

Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer

2.5 Besteuerung

Anpassung an neue Geschäftsmodelle

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5 Mehrwertsteuer

3. Überwachung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 489/16

... 3. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und



Drucksache 397/16 (Beschluss)

... Klarstellung des Gewollten. Ohne die eingefügte Konkretisierung würden zum Beispiel Händler, die Medizinprodukte zum Verkauf bereithalten, ebenfalls Betreiber im Sinne der Verordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 Satz 3 MPBetreibV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 3 MPBetreibV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 3 Satz 3 - neu - MPBetreibV

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 3 MPBetreibV

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 - neu - MPBetreibV

6. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 17 Nummer 4 MPBetreibV


 
 
 


Drucksache 195/16

... Die Erträge werden in Erlöse aus Fahrausweisverkauf, sonstige Erträge, Leistungen der öffentlichen Hand und Erträge mit Verlustausgleichscharakter unterschieden. Die Erlöse aus Fahrausweisverkauf beinhalten auch Erlöse aus freigestelltem Schülerverkehr und den Fahrgeldanteil aus erhöhten Beförderungsentgelten.



Drucksache 651/1/16

... Die Tätigkeit des Erprobens explosionsgefährlicher Stoffe ist ein Teil des Herstellens, da diese Tätigkeiten noch vor dem Verkauf des Produktes stattfinden - zum Beispiel im Rahmen der Entwicklungs- und Forschungstätigkeit, im Rahmen der Erarbeitung von Verwendungshinweisen oder ähnlichem und auch zum Beispiel im Rahmen der Qualitätskontrolle vor der Auslieferung des Produktes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 651/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b SprengG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Nummer 10 SprengG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 3 Nummer 5 SprengG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und a1 - neu - SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 - neu - SprengG

8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16h Absatz 1 SprengG

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16i Absatz 1 SprengG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16i Absatz 2 SprengG

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 3 SprengG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 4 4a

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 22 Absatz 3 SprengG

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 4, Satz 5 - neu -, Absatz 1a - neu - SprengG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 41 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

16. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder


 
 
 


Drucksache 295/16

... Mit der Änderung des bisherigen Absatzes 2 und Einführung des neuen Absatzes 3 wird die eigene öffentlichrechtliche Pflicht des Vertriebspartners zur Datenerhebung aufgehoben. Um eine zutreffende Datenlage in der Kundendatei zu gewährleisten, trifft die Pflicht zur Datenerhebung daher zukünftig nur noch den Diensteanbieter gemäß § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Von der bisher geltenden Möglichkeit der Delegation der Datenerhebungspflicht an Vertriebspartner wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Dabei hat sich allerdings gezeigt, dass die bisherigen vertraglichen Verpflichtungen der Vertriebspartner gegenüber den Diensteanbietern nicht ausreichen, um die Erhebung korrekter Kundendaten zu gewährleisten. Der weit überwiegende Anteil an Falschangaben ist auf dem Vertriebsweg des stationären Fachhandels durch Vertriebspartner zu verzeichnen. In Anbetracht der großen Anzahl lokaler Verkaufsstellen und der daneben bestehenden alternativen Vertriebswege kann die Richtigkeit des Datenbestands daher effektiv und nachhaltig nur mittels eines zentralen Systems zur Verifikation durch den Diensteanbieter sichergestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 22b
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 22c
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes

§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 28a
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

Artikel 4
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 9
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VII. Sonstige Kosten

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 22c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 150

Zu § 150

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 506/16

... 3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 169/16

... 12. Nach Auffassung des Bundesrates sind gesetzgeberische Maßnahmen auch nicht zwingend in dem vorgelegten Umfang erforderlich. Die Kommission begründet ihren Vorschlag wesentlich damit, dass gemäß einer Erhebung von Eurostat im Jahr 2014 nur 18 Prozent der Verbraucher online-Käufe im EU-Ausland tätigen, während 55 Prozent Waren aus dem eigenen Land online kaufen. Die Kommission sieht hierin einen Beleg, gesetzgeberisch handeln zu müssen. Tatsächlich zeigt die Erhebung aber die Dynamik des Online-Binnenmarkts. Da die Staatsgrenzen in Europa in großem Umfang mit Sprachgrenzen zusammenfallen und die physische Ausdehnung der EU erheblich ist, ist es tatsächlich bemerkenswert, dass jeder fünfte Verbraucher bereits heute bereit ist, auch Käufe außerhalb seines Staatsgebiets trotz Sprachbarrieren und oftmals höherer Lieferkosten zu tätigen. Zudem berücksichtigen diese Zahlen nicht, dass der Verbraucher oftmals gar nicht mehr weiß, wo der Online-Händler, bei dem er kauft, seinen Sitz hat. Online-Händler, die in mehr als einem Land der EU tätig sind, bedienen sich oftmals regionaler, sprachlich und auch sortimentsmäßig an ein bestimmtes Land angepasster Websites und versenden oftmals auch vor Ort und damit von näher am Verbraucher liegenden Lagern. Vollends unklar (und unwichtig) ist die Herkunft der Anbieter für die Verbraucher auf Verkaufsplattformen. All dies führt dazu, dass der bereits heute stattfindende grenzüberschreitende Handel bei weitem unterschätzt wird. Aus den bereits genannten Gründen ist jedenfalls eine völlige Angleichung aus natürlichen, durch Gesetzgebung nicht beeinflussbaren Faktoren (Sprache; geografische Entfernung; Tendenz auch von Onlineanbietern, ihr Angebot im jeweiligen Mitgliedstaat oder Sprachraum einzurichten) unrealistisch.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/16




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Vorlage im Übrigen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 191/16

... - Ausweitung des Mechanismus der einzigen Anlaufstelle auf den Online-Verkauf von körperlichen Gegenständen an Endverbraucher durch Anbieter in EU- und Nicht-EULändern;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/16




Mitteilung

1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf

2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen

2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt

2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE

3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern

3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften

3.4 Steuererhebung

3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter

4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE

5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses

6. Schlussfolgerung

7. ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 48/16

... 1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des Regelsteuersatzes unterliegt, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen im Rahmen des geltenden Körperschaftsteuersystems erhoben worden wäre. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Abzugsfähigkeit von Zinsen

Wegzugsbesteuerung

Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel

Schwellenwert für Niedrigbesteuerung

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Mindestschutzniveau

Kapitel II
Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG

Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

Artikel 5
Wegzugsbesteuerung

Artikel 6
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)

Artikel 7
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 8
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Artikel 9
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

Artikel 10
Hybride Gestaltungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 535/16

... 7. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, COM(2016) 594.2 Satelliten- und Kabelrichtlinie8 orientierenden neuen Vorschriften wird es einfacher und schneller, die Rechte zu erlangen, die für einige von Rundfunkveranstaltern erbrachte Online-Dienste (Programme, die von den Rundfunkveranstaltern zeitgleich mit ihrer Sendung und ihren Nachholdiensten online übertragen werden) und für Weiterverbreitungsdienste über Instrumente wie IPTV (Fernsehen oder Hörfunk über geschlossene (closed circuit) internetprotokollgestützte Netze) erforderlich sind. Diese Vorschriften sollen die Entwicklung des Marktes erleichtern und die weitere Verbreitung europäischer Fernseh- und Hörfunkproduktionen fördern, die eine wichtige Quelle von Informationen und Unterhaltung für das europäische Publikum sind. Dies wiederum führt zu mehr Auswahl für die Verbraucherinnen und Verbraucher und zu mehr kultureller Vielfalt. Parallel dazu sieht die vorgeschlagene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt 9 einen neuen Verhandlungsmechanismus vor, der den Abschluss von Lizenzvereinbarungen erleichtert, mit denen audiovisuelle Werke auf Plattformen für Videoabruf verfügbar gemacht werden sollen. Der Richtlinienvorschlag fügt sich ein in breiter angelegte politische Anstrengungen, mit denen den vielfältigen Ursachen der beschränkten EU-weiten Verfügbarkeit von europäischen audiovisuellen Werken, insbesondere Filmen, begegnet werden soll10. Europäische Filme, die in der Regel von kleinen Produktionsfirmen produziert werden, haben eine EU-weit deutlich geringere Verbreitung als US-amerikanische Filme 11. In Hoheitsgebieten, für die keine Vereinbarungen mit örtlichen Vertriebsunternehmen unterzeichnet wurden, haben die europäischen Bürgerinnen und Bürger keinen legalen Zugang zu den betreffenden Filmen. Zudem sollen Fragen der Lizenzierung und die damit verbundenen rechtlichen und vertraglichen Schwierigkeiten für die Verwertung europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf in einem strukturierten Dialog mit den Interessenträgern behandelt werden. Dieser wird von der Kommission gefördert werden und regelmäßig Akteure der Branche zusammenführen, die die gesamte Wertschöpfungskette repräsentieren (Urheber, Produzenten, Verkaufsagenten, Vertriebsunternehmen, Rundfunkveranstalter, Aggregatoren, Plattformen für Videoabruf). Der Dialog soll die Lizenzierungsverfahren straffen und Branchenvereinbarungen erleichtern, was zu einer nachhaltigeren Verwertung und einer breiteren Verfügbarkeit europäischer Werke führen soll. Die Kommission wird bis Ende 2018 über die Ergebnisse des Dialogs berichten. Zugleich fördert die Kommission die Entwicklung und Einführung praktischer Instrumente, die die Lizenzvergabe für die Verwertung audiovisueller Werke in mehreren Hoheitsgebieten EU-weit einfacher und effizienter machen werden. Dazu gehören Lizenzzentralen, d.h. Online-Instrumente, über die europäische Werke digital auch in Ländern vertrieben werden können, in denen sie nicht in Kinos gezeigt wurden oder es kein nationales Vertriebsunternehmen gibt, und kuratierte Kataloge mit den 8 Richtlinie 93/83/EWG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/16




1. Einleitung

2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN

3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld

4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 15/16

... 18. Hierzu dient das EU-Programm "Kreatives Europa" (insbesondere das Teilprogramm "MEDIA"), bei dem Verkaufsförderung und Vertrieb im Mittelpunkt stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Die Werkzeuge, mit denen Straftäter diese Handlungen begehen, sind regelmäßig sogenannte "Botnetze". Als ein Botnetz bezeichnet man eine große Anzahl von mit dem Internet ständig oder zeitweise verbundener informationstechnischer Systeme wie Computer oder Mobiltelefone, die - von ihrem rechtmäßigen Nutzer unbemerkt - mit Schadprogrammen infiltriert sind und daher einzeln oder in ihrer Gesamtheit einer fremden Kontrolle unterliegen. Große Botnetze umfassen mehrere Millionen Opferrechner, die von dem jeweiligen sie kontrollierenden Täter einzeln oder zusammen ferngesteuert werden können. Botnetze sind auch Handelswaren, die über kriminelle Märkte im Internet in Gänze oder in Teilen verkauft, verliehen oder vermietet werden.



Drucksache 272/1/16

... Bei Reifen handelt es sich um Produkte, die häufig direkt an Endkunden verkauft werden. Die



Drucksache 338/16

... Die Werkzeuge, mit denen Straftäter diese Handlungen begehen, sind regelmäßig sogenannte "Botnetze". Als ein Botnetz bezeichnet man eine große Anzahl von mit dem Internet ständig oder zeitweise verbundener informationstechnischer Systeme wie Computer oder Mobiltelefone, die - von ihrem rechtmäßigen Nutzer unbemerkt - mit Schadprogrammen infiltriert sind und daher einzeln oder in ihrer Gesamtheit einer fremden Kontrolle unterliegen. Große Botnetze umfassen mehrere Millionen Opferrechner, die von dem jeweiligen sie kontrollierenden Täter einzeln oder zusammen ferngesteuert werden können. Botnetze sind auch Handelswaren, die über kriminelle Märkte im Internet in Gänze oder in Teilen verkauft, verliehen oder vermietet werden.



Drucksache 397/1/16

... Klarstellung des Gewollten. Ohne die eingefügte Konkretisierung würden zum Beispiel Händler, die Medizinprodukte zum Verkauf bereithalten, ebenfalls Betreiber im Sinne der Verordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 Satz 3 MPBetreibV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 3 MPBetreibV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 3 Satz 3 - neu - MPBetreibV

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 3 MPBetreibV

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 - neu - MPBetreibV

6. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 17 Nummer 4 MPBetreibV


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... 23. Der Bundesrat setzt sich weiterhin für eine Einführung eines Weiterveräußerungsrechts für rechtmäßig erworbene digitale Güter ein. Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung körperlicher Werke (zum Beispiel Bücher) gegenüber digitalen Werken (zum Beispiel e-Books), indem Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Erwerb von digitalen Gütern häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie durch technische Schutzmaßnahmen (sogenanntes Digitales Rechtemanagement) untersagt bzw. verwehrt wird, ein erworbenes Produkt etwa weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Die rechtliche Absicherung eines allgemeinen Weiterveräußerungsrechtes für ordnungsgemäß erworbene digitale Güter unter der Voraussetzung, dass der Weiterveräußerer keine Kopien des digitalen Werks zurückbehält, ist deshalb geboten.



Drucksache 813/1/16

... Zu diesen Geschäften sollten insbesondere der Kauf, der Verkauf, die Zeichnung, der Tausch, der Rückkauf oder die Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments, aber auch das reine Halten des Produkts sowie die Ausübung oder Nichtausübung von Rechten zählen (vgl. hierzu Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung, Stand Juli 2013). Unabhängig davon, ob die Empfehlung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Ergebnis auf den Abschluss eines Vertrags oder eine andere Handlung gerichtet ist, bemisst sich ihre Geeignetheit nach den gleichen Maßstäben, die dem Kunden daher im Rahmen der Geeignetheitserklärung mitgeteilt werden können und sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 289/16

... /EG3 ("Dienstleistungsrichtlinie") kommt es weiter vor, dass Kunden, die Waren oder Dienstleistungen jenseits der Grenze erwerben möchten, der Verkauf verweigert wird oder dass für sie unterschiedliche Bedingungen gelten. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass unklar ist, welche objektiven Kriterien eine Ungleichbehandlung von Kunden durch Anbieter rechtfertigen. Um diesem Problem abzuhelfen, sollte Anbietern und Verbrauchern größere Klarheit darüber verschafft werden, in welchen Fällen eine Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes nicht gerechtfertigt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zugang zu Online-Schnittstellen

Artikel 4
Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

Artikel 5
Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung

Artikel 6
Vereinbarungen über den passiven Verkauf

Artikel 7
Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 8
Unterstützung für Verbraucher

Artikel 9
Überprüfungsklausel

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Artikel 11
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 289/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt zudem an zu präzisieren, welche Pflichten Anbieter treffen, die verschiedene Versionen einer Online-Schnittstelle für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten betreiben. Praktische Bedeutung dürfte dies insbesondere bei Online-Schnittstellen in unterschiedlichen Sprachen haben. Aus Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 15 ergibt sich lediglich, dass keine Weiterleitung auf eine andere Online-Schnittstelle des Anbieters ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Für einen umfassenden Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommt es aber entscheidend darauf an, ob für den Anbieter zusätzlich auch das Gebot des Artikels 4 Absatz 1 gilt, wonach eine Ungleichbehandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen (darunter sind gemäß Artikel 2 Buchstabe d auch die Verkaufspreise zu verstehen) untersagt wäre. Dürften in einer Online-Schnittstelle, zu der weitergeleitet wird, keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, dann würde dies die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher müssten die verschiedenen Versionen der Online-Schnittstellen des Anbieters für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mehr dahingehend vergleichen, auf welchen ihnen bessere allgemeine Geschäftsbedingungen geboten werden, zumal dieser Angebotsvergleich bei unterschiedlichen Sprachversionen erheblich erschwert sein dürfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

8. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 2

Im Übrigen


 
 
 


Drucksache 407/16

... Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. Einzige Ausnahme hiervon ist der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung aus Zumutbarkeitsgründen.

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Drucksache 407/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

2. Einführung einer Kassen-Nachschau

3. Sanktionierung von Verstößen

III. Alternativen

1. Null-Option

2. INSIKA INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme

a INSIKA-Infrastruktur

b INSIKA-Technik INSIKA-Smartcard

3. Zertifizierungsverfahren

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 146b
- neu - AO

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

§ 147
Absatz 6 Satz 3 - neu - AO

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

§ 379
Absatz 1 AO

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3286: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungs-Verordnung)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Lösung des Gesetzentwurfs

Darstellung von Alternativen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 92/16

... Zur Sicherstellung dieser Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Waldpflege haben die Länder Betreuungsangebote für private und kommunale Waldbesitzer entwickelt. Um diese im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird in § 46 - neu - BWaldG definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur eigentlichen Holzvermarktung zu zählen sind. Der Holzverkauf, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentliche Vermarktung des Holzes stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/16




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

§ 46
Weitere Vorschriften in besonderen Fällen


 
 
 


Drucksache 690/16

... (2) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz bei einem programmfüllenden Film die anerkannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 690/16




Gesetz

Kapitel 1
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1
Filmförderungsanstalt

§ 2
Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 3
Aufgabenerfüllung

§ 4
Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Kapitel 2
Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1
Organe

§ 5
Organe der Filmförderungsanstalt

Abschnitt 2
Verwaltungsrat

§ 6
Zusammensetzung

§ 7
Berufung, Amtszeit

§ 8
Aufgaben, Satzung, Richtlinien

§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung

§ 10
Ausschüsse

§ 11
Befangenheit

Abschnitt 3
Präsidium

§ 12
Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung

§ 13
Aufgaben, Rechte

§ 14
Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit

Abschnitt 4
Vorstand

§ 15
Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung

§ 16
Aufgaben, Rechte

§ 17
Förderentscheidungen

§ 18
Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands

§ 19
Entscheidungen zu Sperrfristen

Abschnitt 5
Förderkommissionen

§ 20
Ständige Förderkommissionen

§ 21
Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 22
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 23
Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung

§ 24
Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung

§ 25
Geschäftsordnung, Befangenheit

§ 26
Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

§ 27
Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 28
Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 29
Kommission für Kinoförderung

§ 30
Weitere Förderkommissionen

§ 31
Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

Kapitel 3
Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32
Satzung

§ 33
Wirtschaftsplan

§ 34
Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 35
Rücklagen

§ 36
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

§ 37
Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

§ 38
Aufsicht

Kapitel 4
Förderung - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen

§ 39
Zweckbindung der Fördermittel

§ 40
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 41
Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 42
Internationale Koproduktionen

§ 43
Internationale Kofinanzierungen

§ 44
Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen

§ 45
Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen

§ 46
Nicht förderfähige Filme

§ 47
Barrierefreie Fassung

§ 48
Herstellung der Kopien

§ 49
Archivierung

§ 50
Ausschluss von Personen von der Förderung

Abschnitt 3
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 51
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 52
Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Abschnitt 4
Sperrfristen

§ 53
Regelmäßige Sperrfristen

§ 54
Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 55
Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 56
Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

§ 57
Verletzung der Sperrfristen

§ 58
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 5
Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1
P r o j ektfilmförderung

§ 59
Förderhilfen

§ 60
Art und Höhe, Mindestförderquote

§ 61
Auswahl von Vorhaben

§ 62
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen

§ 63
Eigenanteil des Herstellers

§ 64
Ausnahmen beim Eigenanteil

§ 65
Bürgschaften

§ 66
Antrag

§ 67
Bewilligung

§ 68
Förderzusage, Form

§ 69
Auszahlung

§ 70
Schlussprüfung

§ 71
Tilgung des Darlehens

§ 72
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 1
Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme

§ 73
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 74
Zuschauererfolg

§ 75
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 2
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten

§ 76
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 77
Zuschauererfolg

§ 78
Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 3
Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

§ 79
Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

Unterabschnitt 4
Verfahren, Art und Höhe der Förderung

§ 80
Verteilung der Referenzpunkte

§ 81
Art und Höhe

§ 82
Antrag

§ 83
Zuerkennung

§ 84
Verwendung

§ 85
Besondere Verwendungsmöglichkeiten

§ 86
Bürgschaften

§ 87
Begonnene Maßnahmen

§ 88
Auszahlung

§ 89
Schlussprüfung

§ 90
Rückzahlungspflicht

Kapitel 6
Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 91
Referenzförderung

§ 92
Erfolge bei Festivals und Preise

§ 93
Förderart, Verteilung der Referenzpunkte

§ 94
Antrag

§ 95
Zuerkennung

§ 96
Verwendung

§ 97
Auszahlung

§ 98
Schlussprüfung

§ 99
Rückzahlung

Kapitel 7
Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1
Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 100
Förderhilfen

§ 101
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 102
Antrag

§ 103
Verwendung

§ 104
Auszahlung

§ 105
Schlussprüfung

§ 106
Rückzahlung

Abschnitt 2
Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 107
Förderhilfen

§ 108
Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 109
Antrag

§ 110
Sachverständige Begleitung

§ 111
Verwendung

§ 112
Auszahlung

§ 113
Schlussprüfung, Rückzahlung

§ 114
Ermächtigung des Verwaltungsrats

Kapitel 8
Förderung des Absatzes

Abschnitt 1
Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115
Förderhilfen

§ 116
Verwendung für den Verleih und Vertrieb

§ 117
Verwendung für den Videoabsatz

§ 118
Art und Höhe

§ 119
Auswahl von Vorhaben

§ 120
Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen

§ 121
Antrag

§ 122
Bewilligung

§ 123
Auszahlung

§ 124
Schlussprüfung

§ 125
Tilgung des Darlehens

§ 126
Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 127
Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 128
Art der Förderhilfe, Antrag

§ 129
Zuerkennung

§ 130
Verwendung

§ 131
Auszahlung

§ 132
Begonnene Maßnahmen

§ 133
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 9
Kinoförderung

Abschnitt 1
Kinoprojektförderung

§ 134
Förderhilfen

§ 135
Art und Höhe

§ 136
Erlass von Restschulden

§ 137
Auswahl von Projekten

Abschnitt 2
Kinoreferenzförderung

§ 138
Förderhilfen

§ 139
Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte

Abschnitt 3
Verfahren

§ 140
Antrag

§ 141
Zuerkennung der Kinoreferenzförderung

§ 142
Auszahlung

§ 143
Verwendung der Kinoreferenzförderung

§ 144
Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 10
Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

§ 145
Vorgaben für Richtlinie

Kapitel 11
Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1
Finanzierung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 146
Filmabgabe

§ 147
Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

§ 148
Erhebung der Filmabgabe

§ 149
Fälligkeit

§ 150
Begriffsbestimmung Kinofilm

Unterabschnitt 2
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft

§ 151
Filmabgabe der Kinos

§ 152
Filmabgabe der Videoprogrammanbieter

§ 153
Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten

Unterabschnitt 3
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154
Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter

§ 155
Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts

§ 156
Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter

§ 157
Medialeistungen

§ 158
Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Abschnitt 2
Verwendung der Einnahmen

§ 159
Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten

§ 160
Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 161
Ermächtigung des Verwaltungsrats

§ 162
Verwendung von Tilgungen

§ 163
Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln

Kapitel 12
Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 164
Auskünfte

§ 165
Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

§ 166
Kontrolle der gemeldeten Daten

§ 167
Schätzung

§ 168
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

§ 169
Förderbericht

Kapitel 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 170
Übergangsregelungen

§ 171
Beendigung der Filmförderung

§ 172
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 95/1/16

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie



Drucksache 201/16

... Im internationalen Einheitensystem ist die Maßeinheit für das Volumen Kubikmeter (im Festmaß - m3/f). Dies entspricht der in der Forstwirtschaft üblichen Maßeinheit Festmeter ohne Rinde, welche im Rohholzverkauf, der forstlichen Naturalbuchführung und für statistische Zwecke weiterhin gültig ist. Zur Fortführung und Sicherung der bisher schon üblichen Rechtsanwendungspraxis erfolgt nun die ausdrückliche Festsetzung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit als Erntefestmeter "Derbholz ohne Rinde". Zugleich erfolgt hierdurch eine Klarstellung bei der Nutzung von Holz als



Drucksache 578/16

... 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Darlehensgewährung vornimmt und dafür im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Verkaufserlös einer Wohnimmobilie oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erhält und 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/16




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 364/15

... (2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Anlage 1
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16
Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17
Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18
Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19
Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2
(zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 16
(Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 17
(Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung)

§ 18
(Verfahren zu Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung)

§ 19
(Kostenfreiheit und Duldungspflicht)

Anlage 1
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)

Anlage 2
(Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)

Anlage 3
(Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung)

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3340: Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erstattungskosten

2. Aufwand der Verwaltung zur Abwicklung der Erstattungskosten


 
 
 


Drucksache 300/15 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 362/15 (Beschluss)

... "Als Händler im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jeder, der wesentliche Teile des Verkaufsablaufs nach der Bestellung, wie Lagerung, Kommissionierung, Transport und Auslieferung, vornimmt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/15 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 - neu - TextilKennzG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 TextilKennzG

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TextilKennzG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 TextilKennzG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 TextilKennzG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 - neu -TextilKennzG

10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1, 2 und 2a - neu - TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 495/1/15

... Den Geschäftspartnern des Schuldners wird auch kein unverhältnismäßiges Anfechtungsrisiko aufgebürdet. Im Regelfall dient die Abwicklung normaler Geschäftsvorfälle unstreitig der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Bargeschäft anfechtungssicher. Lediglich in Fällen, in denen der erkannt insolvente Schuldner anfängt, seinen Warenbestand unter Wert zu verschleudern oder zum Besipiel die Geschäftseinrichtung verkauft, wird durch die vorgeschlagene Regelung verhindert, dass hier anfechtungssichere Fakten geschaffen werden. Denn es soll sichergestellt werden, dass die Auflösung des Geschäftsbetriebes im Interesse der Gläubigergemeinschaft gegebenenfalls unter Überwachung durch einen vom Gericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter geschieht.



Drucksache 321/15

... Darüber hinaus sollten Kennzeichnungsverstöße in Fällen, in denen ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten wird, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 321/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

§ 12
Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 26/15

... /EG [...] ist dahin auszulegen, dass ein Schneeballsystem nur dann unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 4
Beispiele von Verstößen gegen die fachliche Sorgfalt.

§ 4a
Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 324/1/15

... 14. Der Bundesrat regt an, insbesondere der wachsenden Bedeutung des Vertriebs von Geräten und Produkten über das Internet sowie anderen Vertriebsformen Rechnung zu tragen, bei denen der Kunde das Produkt nicht im Verkaufsraum ausgestellt sieht. Da insbesondere das Internet als direktes Kommunikationsmedium zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Marktakteuren fungiert, muss sichergestellt werden, dass die auf dem Label und auf dem Datenblatt enthaltenen Informationen im Sinne der Verordnungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor dem Kauf eines Produktes zur Verfügung gestellt werden und ihnen die diesbezügliche Kenntnisnahme ermöglicht wird. Daher sollten alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Lieferanten, Importeure), die Produkte für Endverbraucherinnen und -verbraucher herstellen, in Verkehr bringen oder bewerben, einer konsequenten Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 324/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zur Vorlage im Übrigen

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 25/15

... Die Anhebung des Strafrahmens auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (Abl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8). Nach den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 der Richtlinie ist das vorsätzliche und unbefugte Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen von bestimmten Computerprogrammen sowie von Computerpasswörtern und Zugangscodes mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren unter Strafe zu stellen, wenn die Tat mit der Absicht erfolgt, Straftaten nach Artikel 3 (Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen), Artikel 4 (Rechtswidriger Systemeingriff), Artikel 5 (Rechtswidriger Eingriff in Daten) oder Artikel 6 (Rechtswidriges Abfangen von Daten) zu begehen. Die Vorgabe des Artikels 7 ist im deutschen Strafrecht durch § 202c StGB umgesetzt, der bislang jedoch eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ist daher eine Erhöhung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 25/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 302
Erweiterter Verfall

§ 335a
Ausländische und internationale Bedienstete

§ 338
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes

Artikel 4
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung

§ 3
Auslandstaten

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung

Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Artikel 9
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. EU-Rahmenbeschluss

2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme

3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

2.3 Sonstige Kosten

2.4 1:1- Umsetzung

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 33/15

... Eine weitere maßgebliche Belastung für den Staatshaushalt war 2014 das angeschlagene Öl- und Gasunternehmen Naftogaz. Aufgrund der administrativ festgelegten Höchstpreise für Erdgas für Haushalte und kommunale Versorgungsunternehmen, die für Naftogaz bedeuten, dass es Gas zu nicht kostendeckenden Preisen verkaufen und den Betrieb insgesamt ineffizient führen muss, wirtschaftet diese Unternehmen in der Regel mit hohen operativen Defiziten. Die starke Abwertung der Griwna und die zu begleichenden Schulden von Naftogaz (Zahlungsrückstände) gegenüber Russland (einschließlich jener aus dem Jahr 2013) haben die Geschäftstätigkeit des Unternehmens 2014 belastet, so dass der Staat Naftogaz im November mit einer Kapitalzuführung von 103 Mrd. UAH - das entspricht etwa 6,8 % des prognostizierten BIP - unterstützen musste. Für die Ukraine für deshalb für 2014 von einem Haushaltsdefizit (einschließlich des Defizits von Naftogaz) von fast 12 % des BIP ausgegangen; 2013 betrug das Staatsdefizit 6,7 % und die Prognose des



Drucksache 43/15

... (3) Deckt der Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Absatz 6; Hinweis auf Abschnitt 58 Absatz 1) nicht sämtliche Schulden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle die Reihenfolge der Tilgung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/15




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Artikel 1

§ 284
der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 553/15

... (15) Die Kommission (Eurostat) sollte mit den Daten, die ihr über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jeder Verbrauchergruppe bereitgestellt werden, über geeignete Informationen dafür verfügen, Beschlüsse über zweckmäßige energiepolitische Vorschläge oder Maßnahmen zu erlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/15




1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit der bisherigen Politik in diesem Bereich

Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Rechtsinstruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung fachlicher Beratung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Folgenabschätzung

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Aspekte

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Datenquellen

Artikel 4
Erfassungsbereich

Artikel 5
Datenübermittlung

Artikel 6
Bezugszeitraum und Häufigkeit der Übermittlung

Artikel 7
Qualitätsbewertung und Berichte

Artikel 8
Verbreitung

Artikel 9
Ausnahmeregelungen

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Artikel 13
Inkrafttreten

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Anhang I
ERDGASPREISE

1. Preise

2. Erdgas

3. Meldeeinheiten

4. Messeinheiten

5. Verbrauchergruppen

a Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

b Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

6. Untergliederung

a Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

b Untergliederung nach Abgabenbelastung

7. Verbrauchsmengen

Anhang II
STROMPREISE

1. Preise

2. Meldeeinheiten

3. Messeinheit

4. Verbrauchergruppen

a Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

b Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

5. Untergliederung

a Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

b Untergliederung nach Abgabenbelastung

6. Verbrauchsmengen


 
 
 


Drucksache 630/15 (Beschluss)

... In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst" durch die Wörter "das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere umfasst" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG

3. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG

5. Zu Artikel 1 § 6 und § 15 TabakerzG

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG

7. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG

8. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG

9. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG

10. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG

11. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG

12. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 261/15

... In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort "Verkaufsstelle" durch das Wort "Handelsgeschäft" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Bürgerinnen und Bürger

3.2 Wirtschaft

3.3 Verwaltung

3.3.1 Erfüllungsaufwand des Bundes

3.3.2 Erfüllungsaufwand der Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3018: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. Darstellung von Evaluierungserwägungen


 
 
 


Drucksache 180/15 (Beschluss)

... Viele Tourismusgemeinden, insbesondere auf den Ostfriesischen Inseln, stehen vor dem Problem, dass sie sich einerseits über die Errichtung von neuen, schönen Häusern in zentralen Lagen ihres Ortes freuen, aber gleichzeitig befürchten, dass durch den Verkauf von Wohnungen an Auswärtige "tote Zonen" geschaffen werden, da die Gefahr besteht, dass diese Zweitwohnungen erfahrungsgemäß die überwiegende Zeit des Jahres leer stehen. Heruntergelassene Rollläden können über Monate hinweg den Eindruck "unbewohnter" Straßenzüge vermitteln.

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Drucksache 180/15 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln


 
 
 


Drucksache 362/1/15

... "Als Händler im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jeder, der wesentliche Teile des Verkaufsablaufs nach der Bestellung, wie Lagerung, Kommissionierung, Transport und Auslieferung, vornimmt."

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Drucksache 362/1/15




1. Zur Eingangsformel:

2. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 - neu - TextilKennzG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 und 2 TextilKennzG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 TextilKennzG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TextilKennzG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 TextilKennzG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 TextilKennzG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 - neu -TextilKennzG

11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1, 2 und 2a - neu - TextilKennzG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 517/15

... "(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten." ‘



Drucksache 509/15

... In Bereichen, die nicht durch EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, unterliegen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung dem freien Warenverkehr und dürfen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden. Bei nicht korrekter Anwendung der gegenseitigen Anerkennung kommt es allerdings zu Erschwernissen für Unternehmen, die auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten tätig werden wollen. Darüber hinaus gelangen immer mehr mit EU-Vorschriften nicht konforme Produkte auf den Markt, was Nachteile für die Anbieter, die die geltenden Bestimmungen einhalten, und Risiken für die Verbraucher mit sich bringt.



Drucksache 300/1/15

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -

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Drucksache 300/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO

4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG

'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40b

Zu § 40c


 
 
 


Drucksache 604/15

... Gemäß der Studie der LangCor Service GmbH und des H&H Communication Lab vom Dezember 2011 sind immer noch erhebliche Verbesserungen bezüglich des Kriterienkataloges wie Lesbarkeit, Verständlichkeit und Gestaltung des Beipackzettels möglich. Die Informationen in vielen Packungsbeilagen sind nach der o.g. Studie immer noch unverständlich. Zudem seien die Texte oft unleserlich und wichtige Inhalte kaum auffindbar. Für die o.g. Studie wurden 20 Packungsbeilagen der im Jahr 2010 meistverkauften freiverkäuflichen Arzneimittel untersucht. Insbesondere bei diesen sind die Patienten auf die Informationen in den Packungsbeilagen angewiesen, da oftmals der Verkauf außerhalb von Apotheken erfolgt und daher auch keine Gespräche mit Ärzten oder Apothekern stattfinden können.



Drucksache 541/15

... Die fehlenden Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände für den Bereich des Fertigpackungsrechts wurden eingefügt. Dies schließt Ordnungswidrigkeiten für andere Verkaufseinheiten sowie für Verstöße gegen EU-Verordnungen im Bereich des Fertigpackungsrechts ein.

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Drucksache 541/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 127/15 (Beschluss)

... als Produkt verkauft werden, verloren. Weiter unterscheidet sowohl Artikel 11 Absatz 2



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.