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0847/08
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0720/07A
0072/07B
0718/1/07
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0294/07
0600/07
0475/1/07
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0275/07
0827/07
0550/07
0309/07B
0662/07
0551/07
0352/07
0612/06
0152/06
0555/06
0599/06
0376/06
0780/06
0505/06
0012/06
0096/06
0281/1/06
0779/06
0214/06
0167/06
0939/1/06
0651/06
0054/06
0258/1/06
0802/06
0375/06
0274/06
0454/06
0017/06B
0404/06B
0208/06
0917/06
0636/06
0477/06B
0778/06
0717/06
0145/06
0069/06
0884/06
0684/1/06
0214/06B
0477/1/06
0939/06B
0206/1/06
0542/1/06
0678/06
0214/1/06
0348/06
0505/06B
0260/06
0181/06
0592/06
0394/06B
0257/06
0819/06
0206/06B
0918/1/06
0178/06
0796/06
0311/06
0884/06B
0141/06
0629/06
0935/06
0731/06
0745/06
0052/06
0362/06
0755/06
0404/1/06
0231/06
0017/1/06
0394/1/06
0265/06
0606/05
0097/05B
0931/05
0933/05
0444/1/05
0341/05
0807/05
0509/05B
0593/05
0607/1/05
0276/05B
0397/05B
0144/05B
0097/1/05
0286/1/05
0397/05
0763/05
0897/05
0580/05
0218/1/05
0932/05
0246/05
0732/05B
0651/05
0321/1/05
0288/05
0329/05
0290/05B
0732/05
0616/05
0902/05
0477/05
0818/05
0523/05
0286/05B
0249/05
0401/05
0746/05
0806/05
0536/05
0595/05B
0144/4/05
0509/1/05
0397/1/05
0015/05
0276/05
0246/1/05
0836/05
0615/05
0732/1/05
0607/05B
0321/05B
0683/05
0726/05
0192/05
0322/05
0595/1/05
0197/05
0097/05
0137/05
0898/05
0341/05B
0290/1/05
0045/1/05
0218/05B
0939/05
0246/05B
0330/05
0237/05
0107/05
0846/05
0672/05
0824/05
0607/05
0773/04B
0753/04B
0571/04B
0729/04B
0712/04B
0712/04
0994/04
0729/4/04
0721/1/04
0728/04B
0743/04B
0666/2/04
0983/04
0789/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0544/04B
0665/04
0753/1/04
0466/04B
0726/04
0945/04
0743/1/04
0728/5/04
0571/04
0566/04
0721/04B
0804/04
0945/04B
0850/04
0818/04
0872/04
0708/03B
0325/03B
Drucksache 1/20

... Durch die Verlagerung von Aufgaben des Auswärtigen Amts in das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten entsteht dem Auswärtigen Amt nach derzeitiger Einschätzung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 24 Millionen Euro. Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht, da es sich um eine Aufgabenverlagerung vom Auswärtigen Amt in das Bundesamt handelt. Im Verhältnis zur bisherigen Erledigung der Aufgaben entsteht ein Effizienzgewinn in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1
Errichtung und Sitz des Bundesamts

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

§ 3
Aufsicht

§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 5
Wahl des Personalrats

§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 8
Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

§ 10
Aufbauzulage

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9
Kurierdienst und Auslands-IT

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund:

Länder und Kommunen:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

VIII. Kosten und Personalentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

I. Zusammenfassung

4 Bund

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 239/1/20

... 2. Der Bundesrat sieht die geplante Verlängerung der Mautbefreiung für überwiegend mit Erdgas (Liquefied Natural Gas LNG und Compressed Natural Gas CNG) betriebene Lkw über den 31. Dezember 2020 hinaus äußerst kritisch. Eine Mautbefreiung für mit Erdgas betriebene Lkw würde zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen und zu Verlagerungen von langlaufenden Verkehren auf die Straße führen. Gleichzeitig werden die notwendigen Investitionen in Strom- und wasserstoffbasierte Antriebe bzw. Kraftstoffe und deren Infrastrukturen verhindert.



Drucksache 640/19

... entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.



Drucksache 582/19

... Mit der neuen Regelung wird ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungs-Technik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.



Drucksache 579/19

... Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die in diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben und ihre beschleunigte Realisierung. Diese Beschleunigung ist auch vor dem Hintergrund wichtig, dass das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Gegenstand des Gesetzes

§ 2
Verkehrsinfrastrukturprojekte

§ 3
Träger des Vorhabens; zuständige Behörde

§ 4
Vorbereitendes Verfahren

§ 5
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 6
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen

§ 7
Anhörungsverfahren

§ 8
Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht

§ 9
Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes

§ 10
Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission

§ 11
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes

§ 12
Normenkontrollverfahren

§ 13
Zusätzliche Regelungen der Behörde

§ 14
Überleitung von Verfahren

§ 15
Gebühren

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absätze 3 bis 5

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummern 1 bis 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 170/19

... Dadurch, dass die Mindestsätze auf EU-Ebene für mehr als ein Jahrzehnt nicht angehoben wurden, wurde das steuerbedingte Preissignal unterhöhlt, durch das Investitionen in energieeffiziente Technologien und Verhaltensweisen gefördert werden sollten. Außerdem besteht dadurch, dass manche Mitgliedstaaten ihren nationalen Steuersatz seitdem erhöht haben und andere wiederum nicht, das Risiko einer zunehmenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt und der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage in Ländern mit hohen Steuersätzen, insbesondere bei Kraftstoffen, die einfach und legal über Grenzen transportiert werden können. Trotz wiederholter Forderungen nach einer Verlagerung der Besteuerung hat sich der Anteil der Steuereinnahmen aus Umweltsteuern in der EU in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.16

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/19




Mitteilung

1. Einführung

2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik

2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen

2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung

2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens

3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 492/19 (Beschluss)

... Das erfordert in vielen Bereichen der interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte oder das Vorhalten von Fachpersonal für Steuerrechtsfragen, sondern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kommunalen Aufgabenverteilung. So müssen in vielen von einer Umsatzbesteuerung gegebenenfalls betroffenen Kooperationsbereichen organisatorische Umstrukturierungen oder gar Rückverlagerungen von Aufgabenbeständen auf die beteiligten Kommunen in Betracht gezogen werden. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren (Planung, Änderung von Satzungen oder öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, aufsichtliche Genehmigungen, Personalanpassungen, notarielle Änderung von Gesellschaftsverträgen etc.) vorausgehen müssen. Sie können von den Kommunen jedoch erst dann sinnvollerweise vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht.



Drucksache 149/19

... In der Regel setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass eine qualifiziertzierte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Beschäftigte eine inländische oder anerkannte bzw. vergleichbare ausländische Qualifikation besitzt. In Ausbildungsberufen sind Beschäftigungen von Drittstaatsangehörigen mit ausländischer Qualifikation bisher nur in Engpassberufen erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit britischen Beschäftigten nach dem Brexit ohne Austrittsabkommen nicht oder - wenn für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sein sollte - erst nach der Anerkennung fortgesetzt werden könnten. Auch könnte das für den Arbeitsmarkt wichtige Potenzial der britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt zwar nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, aber in sonstiger Weise freizügigkeitsberechtig gut in Deutschland integriert waren (zum Beispiel als Studierende), möglicherweise künftig nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit im Rahmen ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland entsandt worden sind, oder die nach Deutschland pendelten, könnten ggf. nicht in Deutschland weiter beschäftigt werden. Britische Staatsangehörige, die nach dem Brexit von ihren Arbeitgebern im Zuge von Sitz- oder Betriebsverlagerungen nach Deutschland versetzt werden sollen, müssten ebenfalls die regulären ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen mit fachfremden akademischem Abschluss in der Finanzwirtschaft - dürfte es nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen.



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... anfallen, einen Impuls dazu zu setzen, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich Strecken der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.



Drucksache 528/19

... In der Regel setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Beschäftigte eine inländische oder anerkannte bzw. gleichwertige ausländische Qualifikation besitzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit britischen Beschäftigten nach dem Brexit nicht oder - wenn für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sein sollte - erst nach der Anerkennung fortgesetzt werden könnten. Auch könnte das für den Arbeitsmarkt wichtige Potenzial der britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt zwar nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, aber in sonstiger Weise freizügigkeitsberechtig gut in Deutschland integriert waren (zum Beispiel als Studierende), möglicherweise künftig nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit im Rahmen ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland entsandt worden sind, oder die nach Deutschland pendelten, könnten ggf. nicht in Deutschland weiter beschäftigt werden. Britische Staatsangehörige, die nach dem Brexit von ihren Arbeitgebern im Zuge von Sitzoder Betriebsverlagerungen nach Deutschland versetzt werden sollen, müssten ebenfalls die regulären ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen mit fachfremdem akademischen Abschluss in der Finanzwirtschaft - dürfte es mitunter nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen.



Drucksache 581/2/19

... anfallen, einen Impuls dazu zu setzen, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich Strecken der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.



Drucksache 492/19

... Das erfordert in vielen Bereichen der interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur kostenintensive steuerrechtliche Beratung durch Dritte oder das Vorhalten von Fachpersonal für Steuerrechtsfragen, sondern in vielen Fällen auch eine weitreichende Umgestaltung und Neuorganisation der kommunalen Aufgabenverteilung. So müssen in vielen von einer Umsatzbesteuerung gegebenenfalls betroffenen Kooperationsbereichen organisatorische Umstrukturierungen oder gar Rückverlagerungen von Aufgabenbeständen auf die beteiligten Kommunen in Betracht gezogen werden. Derartige Maßnahmen bedürfen oft eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs, da ihnen langfristige Verfahren (Planung, Änderung von Satzungen oder öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, aufsichtliche Genehmigungen, Personalanpassungen, notarielle Änderung von Gesellschaftsverträgen etc.) vorausgehen müssen. Sie können von den Kommunen jedoch erst dann sinnvollerweise vorgenommen werden, wenn hinreichende Klarheit über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhalte besteht.



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