[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2966 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vermögens"


⇒ Schnellwahl ⇒

0003/20B
0544/20
0004/20B
0006/1/20
0295/20
0502/20B
0166/20
0180/20B
0325/20B
0206/20
0047/20
0379/20
0013/20
0189/20
0004/1/20
0048/20
0221/20
0002/20B
0442/3/20
0004/20
0447/20B
0325/1/20
0003/1/20
0355/20
0500/20
0196/20
0121/20
0092/20
0293/20
0440/20B
0085/20
0006/20B
0002/1/20
0107/20
0529/20
0029/20
0028/20
0173/20
0390/20
0339/20
0387/20
0199/20
0074/20
0088/20
0337/20
0120/20
0051/1/20
0233/20
0166/20B
0229/20
0062/20
0098/20B
0139/20
0107/20B
0087/20
0003/20
0188/20
0329/1/20
0166/1/20
0098/1/20
0002/20
0315/20
0346/20
0150/20
0392/20
0370/20
0075/20
0325/20
0528/20
0552/1/19
0244/19
0521/19
0360/19B
0338/19
0654/19
0510/19B
0400/19B
0374/1/19
0598/19
0352/19B
0071/19
0520/1/19
0007/19B
0533/19
0387/1/19
0510/19
0520/19
0135/19
0033/19B
0201/19
0004/19B
0517/19
0248/19
0174/19B
0196/19B
0466/19B
0113/19
0293/19
0519/19
0424/19
0196/1/19
0337/19
0355/1/19
0232/19
0586/19
0340/1/19
0094/1/19
0628/19
0369/19B
0649/19
0608/19
0501/19
0532/19
0489/19B
0517/19B
0489/1/19
0106/19
0004/19
0004/1/19
0466/1/19
0168/19
0518/19
0557/19
0094/19
0582/19B
0523/19
0556/1/19
0116/19
0641/19
0094/19B
0582/1/19
0493/19
0550/19
0090/19
0556/19
0556/19B
0314/19
0605/19
0084/19
0097/1/19
0639/19B
0514/19
0352/1/19
0520/19B
0517/1/19
0244/19B
0115/19
0355/19B
0608/18
0168/18
0279/18B
0072/1/18
0444/18
0097/18
0372/18B
0205/18
0347/18
0390/18B
0467/18B
0371/2/18
0073/1/18
0251/18
0083/18
0374/18
0499/18
0371/18
0279/1/18
0538/18B
0617/18
0371/18B
0475/1/18
0385/18
0075/18B
0073/18B
0149/18
0184/18
0153/18B
0486/18
0410/18
0112/1/18
0044/18
0343/18
0583/18
0392/18B
0020/18
0146/18
0312/18
0300/18
0067/18
0410/18B
0135/18
0202/18
0163/18B
0075/18
0423/18B
0600/18B
0387/18
0147/18B
0422/18
0562/18
0056/18
0163/1/18
0069/18B
0423/1/18
0504/5/18
0151/18
0072/18
0605/1/18
0147/1/18
0534/18B
0375/18
0507/18
0153/1/18
0432/1/18
0428/18B
0053/18B
0065/18
0094/18
0136/18
0467/1/18
0534/18
0258/18
0130/18B
0150/18
0173/1/18
0069/1/18
0428/1/18
0073/18
0518/18
0497/18
0173/18
0371/1/18
0072/18B
0608/18B
0217/18
0053/18
0055/18
0213/18
0316/18
0070/18
0469/18
0096/18
0442/18
0166/1/18
0605/18B
0103/18
0173/18B
0488/18
0149/18B
0538/18
0364/18
0056/18B
0577/18
0504/1/18
0136/18B
0435/18
0076/18
0112/18B
0075/1/18
0320/17B
0390/17
0389/17B
0557/1/17
0441/17B
0293/17
0649/17B
0065/1/17
0058/17B
0065/17
0649/1/17
0367/17B
0182/17B
0557/3/17
0090/1/17
0162/1/17
0498/17
0441/1/17
0050/17
0645/17
0476/17
0001/1/17
0478/17B
0127/1/17
0557/2/17
0305/17
0237/17B
0476/17B
0172/17
0403/17B
0090/17
0412/17
0521/17
0653/1/17
0529/17
0144/17
0403/1/17
0272/17
0077/17B
0087/1/17
0549/17
0380/17
0139/17
0494/17
0059/1/17
0588/1/17
0340/17
0365/17
0373/17
0497/17
0285/1/17
0001/17B
0392/17
0162/17B
0404/17
0182/1/17
0058/17
0101/17B
0050/1/17
0125/17
0088/17
0127/17
0389/1/17
0059/17B
0051/17
0258/17
0718/1/17
0065/17B
0173/17
0183/17
0055/17
0306/17
0101/1/17
0367/17
0103/17B
0610/17
0527/17
0050/17B
0653/17B
0366/17
0478/17
0259/17
0731/17
0306/17B
0575/17
0588/17B
0087/17B
0243/1/17
0005/17
0116/1/17
0103/1/17
0775/1/17
0598/17B
0243/17B
0387/17
0649/17
0116/17B
0232/17B
0172/17B
0171/17B
0557/17B
0408/16B
0148/16
0156/1/16
0406/1/16
0410/2/16
0724/16
0119/16B
0409/2/16
0812/16
0423/16B
0371/16
0361/16
0769/16B
0769/16
0422/16B
0636/16
0529/16
0344/16
0116/16
0235/16
0242/16B
0813/16B
0408/16
0562/16
0369/16
0769/3/16
0320/16
0505/16B
0806/1/16
0190/16B
0121/16
0236/1/16
0654/1/16
0780/1/16
0532/16
0180/16
0428/5/16
0236/16B
0711/1/16
0271/16
0541/16B
0296/1/16
0515/1/16
0213/16
0176/16
0496/16
0168/16
0119/1/16
0244/16
0409/16B
0771/1/16
0505/16
0670/16B
0408/1/16
0066/2/16
0620/16B
0279/16B
0493/16
0123/16B
0373/16
0418/1/16
0021/16
0080/16
0815/16B
0816/16B
0123/1/16
0079/16
0521/16
0534/16
0294/16
0258/16
0422/1/16
0278/16
0067/1/16
0814/7/16
0299/16
0164/1/16
0643/16
0428/2/16
0478/16B
0636/2/16
0418/16B
0296/16B
0018/16
0704/16
0113/16
0019/16B
0138/16
0806/16B
0435/16
0023/16
0066/16B
0742/16
0468/16
0067/16B
0555/16
0279/1/16
0195/16
0541/1/16
0681/16
0769/1/16
0506/16
0164/16B
0677/16
0150/16
0548/16
0428/3/16
0343/16
0742/16B
0496/16B
0514/16
0048/16
0814/4/16
0137/16
0276/16
0127/16
0164/16
0642/16
0606/1/16
0468/16B
0164/2/16
0124/16
0344/1/16
0496/1/16
0620/1/16
0188/16
0296/2/16
0655/1/16
0514/16B
0003/16
0478/1/16
0670/16
0813/1/16
0501/16
0407/16
0526/16B
0043/1/16
0690/16
0792/2/16
0020/16B
0310/16
0052/16
0019/1/16
0360/15
0300/15B
0591/15
0495/1/15
0026/15B
0480/15B
0053/15
0465/1/15
0617/15B
0358/15B
0266/15B
0193/15B
0384/15
0465/15B
0230/15
0572/15
0120/15B
0030/15
0483/15
0043/15
0193/1/15
0031/15B
0453/1/15
0024/15
0353/15B
0437/15B
0633/15B
0370/15B
0114/15
0368/15B
0384/15B
0566/15
0026/1/15
0031/1/15
0363/15B
0523/15B
0498/15
0057/15
0043/1/15
0125/15B
0114/15B
0485/15B
0431/15
0572/15B
0453/15B
0170/15B
0043/15B
0201/15B
0522/15
0358/1/15
0188/1/15
0016/15
0483/15B
0633/1/15
0419/15
0523/15
0497/15
0056/15B
0569/15
0480/15
0105/15
0413/15
0226/15
0396/15B
0063/15
0056/1/15
0188/15
0437/1/15
0465/15
0368/1/15
0264/15B
0056/15
0478/15
0136/15
0265/15B
0207/15
0617/1/15
0485/15
0371/15
0278/15
0114/1/15
0495/15B
0359/15B
0495/15
0063/1/15
0125/1/15
0359/1/15
0516/15
0034/15
0063/15B
0478/15B
0298/14
0122/14B
0641/14B
0205/14
0225/14B
0222/14
0147/14B
0465/14
0093/14
0309/14
0432/14
0642/1/14
0131/14
0480/14
0077/14B
0365/14B
0638/14B
0147/1/14
0638/1/14
0430/14B
0533/14
0363/14B
0580/14
0539/14
0065/14
0535/14
0150/14B
0222/1/14
0480/14B
0592/14
0392/14B
0225/1/14
0242/1/14
0466/14
0065/14B
0176/14B
0356/14B
0530/14
0166/1/14
0392/1/14
0430/1/14
0638/2/14
0385/14
0638/3/14
0357/1/14
0122/1/14
0366/14B
0212/14
0146/1/14
0149/14
0465/14B
0154/14
0364/14B
0279/14
0572/14B
0356/14
0084/14
0572/14
0222/14B
0509/14
0400/14
0205/14B
0559/14B
0357/14B
0477/14B
0479/14B
0165/2/14
0166/14B
0146/14B
0571/14
0150/1/14
0481/14B
0256/14
0185/1/14
0185/14B
0481/14
0158/14B
0385/14B
0002/14
0479/14
0447/14
0076/14
0477/14
0524/1/13
0216/13
0088/13
0497/13
0549/13
0437/1/13
0764/13
0779/1/13
0284/13
0470/13
0020/13
0737/13
0381/1/13
0029/1/13
0006/13
0112/1/13
0128/13B
0639/13
0376/13B
0186/1/13
0212/13
0032/13
0029/13
0549/13B
0382/13B
0173/13B
0589/13
0266/13B
0677/13
0471/13B
0381/13B
0025/13B
0626/1/13
0743/13
0023/13
0219/13B
0480/13
0766/13B
0368/13
0073/13
0093/13
0743/13B
0128/1/13
0350/13
0680/13
0626/13B
0033/13
0323/13
0315/13
0524/13
0030/1/13
0095/13B
0465/13
0639/1/13
0626/13
0636/1/13
0320/13B
0451/13
0007/13
0418/1/13
0339/13B
0318/13
0316/1/13
0466/13
0531/13
0317/13
0284/13B
0125/13B
0315/13B
0320/13
0531/13B
0338/13B
0636/13B
0372/13
0512/13
0779/13B
0325/13
0095/1/13
0154/13
0339/13
0025/1/13
0089/13B
0094/13
0380/13
0141/13
0514/1/13
0628/13B
0382/1/13
0600/1/13
0720/13
0316/13B
0030/13
0030/13B
0590/13
0695/13
0290/13
0639/13B
0498/13
0029/13B
0532/13B
0146/13
0612/13
0382/13
0706/13
0513/13B
0112/13B
0663/13
0289/13
0376/13
0089/1/13
0068/13
0766/1/13
0447/13
0213/13
0471/1/13
0524/3/13
0353/13
0072/13
0303/1/13
0376/1/13
0532/1/13
0721/13
0600/13B
0437/13B
0678/1/13
0524/2/13
0338/13
0128/13
0100/13
0451/13B
0353/13B
0186/13B
0303/13B
0352/13
0418/13B
0513/1/13
0125/1/13
0514/13B
0647/13
0524/13B
0173/1/13
0484/13
0063/13
0358/13
0606/12B
0474/1/12
0090/1/12
0597/12
0472/12B
0633/12
0278/12
0794/1/12
0197/12
0467/1/12
0672/12
0632/12
0363/12
0135/1/12
0516/12B
0301/12B
0498/12B
0092/2/12
0490/12
0309/12B
0453/12
0472/12
0777/1/12
0736/1/12
0387/1/12
0074/12B
0144/12
0409/12
0383/12
0480/12B
0052/1/12
0356/12
0409/12B
0282/12
0557/12
0802/12
0414/12
0170/12
0314/12B
0517/1/12
0472/1/12
0725/12
0459/12B
0086/1/12
0089/12B
0369/12
0520/12
0303/12
0647/12
0223/12
0519/12
0372/12
0356/12B
0791/1/12
0814/12
0561/12
0635/12
0475/12
0646/12B
0291/12
0356/1/12
0388/12
0477/12
0646/12
0249/1/12
0226/12
0478/12B
0415/12
0180/12
0791/12B
0306/12
0581/12
0330/12
0166/12
0476/12
0265/12B
0176/12B
0668/12
0309/1/12
0502/12
0478/12
0643/12
0647/12B
0619/12
0663/12
0089/1/12
0016/12
0190/12
0808/12
0181/12
0702/1/12
0463/12
0467/12B
0434/12
0011/12B
0300/1/12
0177/12B
0065/12
0473/12
0227/12
0313/12
0139/12B
0011/12
0065/1/12
0111/12
0265/1/12
0169/12B
0255/12
0490/1/12
0663/12B
0256/12
0435/1/12
0441/12B
0178/12
0516/1/12
0302/1/12
0249/12B
0559/2/12
0409/1/12
0643/12B
0309/12
0427/12
0603/12
0395/12
0176/1/12
0301/1/12
0777/12B
0324/12
0450/1/12
0702/12B
0770/12
0388/12B
0632/2/12
0300/12B
0514/12
0139/12
0571/1/12
0447/12
0165/12
0740/12
0074/1/12
0471/12B
0694/12
0699/12
0264/12
0571/12
0488/1/12
0279/12
0230/12
0227/1/12
0252/12
0510/2/12
0652/12
0467/12
0435/12B
0794/12B
0310/12
0263/12
0590/1/12
0074/12
0249/12
0227/12B
0642/12
0137/12
0517/12
0606/12
0606/1/12
0308/12
0474/12B
0814/1/12
0812/12
0717/12
0663/1/12
0468/12
0515/12
0466/12
0684/12
0314/1/12
0517/12B
0265/12
0387/12
0428/12X
0817/1/12
0590/12B
0298/12
0177/1/12
0343/12
0177/12
0338/12
0770/12B
0498/12
0134/12
0038/12
0577/12
0135/12
0459/1/12
0254/1/12
0325/12
0439/12
0302/4/12
0135/12B
0329/12
0544/12
0462/12
0641/12
0645/2/12
0520/4/12
0086/12B
0172/12
0632/1/12
0282/1/12
0388/1/12
0645/1/12
0520/3/12
0696/12
0090/12B
0701/12
0170/12B
0681/12
0441/12
0336/12
0558/12
0619/12B
0254/2/12
0657/11
0340/4/11
0698/11B
0236/11
0833/11B
0229/1/11
0233/11
0072/11
0646/1/11
0325/11
0748/11B
0208/11
0737/1/11
0407/11
0257/11
0690/11
0317/11B
0682/1/11
0827/11
0426/11B
0390/11
0287/11
0129/11
0371/11
0226/11
0577/11
0686/11B
0664/11
0739/11
0698/1/11
0066/11
0209/3/11
0822/11
0214/11
0084/11
0674/11B
0223/11B
0833/1/11
0157/11
0219/11B
0189/11
0389/11B
0873/11
0689/11
0735/11
0280/11
0719/11
0090/11
0528/11
0101/11
0632/11B
0214/11B
0805/11
0851/1/11
0258/11
0229/11B
0737/11
0014/11B
0817/11
0478/11
0850/11
0157/11B
0487/4/11
0689/11B
0209/11B
0686/11
0300/11
0121/11
0144/11
0214/2/11
0260/11
0587/1/11
0259/11B
0424/11B
0844/11
0313/1/11
0809/11
0703/11
0216/11
0216/11X
0041/11
0877/11
0237/11
0017/11
0709/11
0338/11B
0326/11B
0389/11
0528/11B
0282/11
0214/1/11
0028/11
0229/2/11
0313/11B
0163/11
0067/11
0690/11B
0588/11B
0060/4/11
0846/1/11
0715/11
0158/11
0588/1/11
0326/11
0117/11
0088/11
0785/11
0315/11B
0325/11B
0315/1/11
0286/11
0159/11
0738/11
0818/11
0317/1/11
0362/1/11
0089/11
0209/5/11
0851/2/11
0327/11
0521/11
0054/1/11
0562/11B
0851/11B
0211/11B
0621/11B
0722/11
0621/11
0329/11
0253/11B
0846/11B
0209/4/11
0335/11
0833/11
0209/1/11
0071/11
0101/1/11
0283/11
0054/11
0232/11
0259/11
0561/11B
0229/11
0784/11
0831/11
0077/11
0179/11
0306/11
0051/11
0017/11B
0737/11B
0068/11
0360/11
0808/11
0157/1/11
0064/11
0362/11
0526/11
0065/11
0655/11
0494/11B
0821/11
0747/11
0849/11B
0590/11
0389/1/11
0334/11
0733/11
0635/11
0322/11
0632/1/11
0127/11
0054/11B
0059/11
0674/1/11
0204/11
0225/11
0261/11
0478/11B
0804/11
0338/2/11
0088/11B
0209/6/11
0190/11
0216/11B
0874/11
0878/11
0560/11B
0278/11
0349/11
0257/11B
0743/11
0317/11
0088/1/11
0704/1/11
0338/1/11
0667/11
0490/11B
0305/11
0014/11
0209/2/11
0849/1/11
0702/11
0258/11B
0338/11
0582/11
0843/10B
0686/10B
0661/10
0225/1/10
0616/10
0045/1/10
0079/10
0540/10B
0702/10
0680/10
0326/10B
0540/1/10
0310/10
0369/10B
0004/1/10
0349/10
0584/10B
0723/10
0323/10
0683/2/10
0721/10
0222/10
0583/10
0196/10
0149/10
0280/10
0003/10B
0432/10
0276/10
0077/10B
0246/10B
0161/10
0808/10
0337/10
0736/10B
0686/10
0116/10B
0716/10
0627/10
0844/10
0485/10
0852/10
0647/1/10
0069/10B
0195/10B
0139/10
0482/10
0184/10
0003/10
0623/10B
0509/10
0862/10
0034/10
0852/10B
0850/10B
0232/10
0714/2/10
0702/10B
0042/10
0227/10
0312/10
0025/10
0226/10
0486/10
0168/10
0681/10
0163/10
0152/10
0522/10B
0719/10
0532/1/10
0544/10
0534/1/10
0627/10B
0679/10
0686/2/10
0808/10B
0820/10
0681/2/10
0542/10B
0164/10
0660/10B
0833/1/10
0042/10B
0532/2/10
0696/10
0427/10
0419/1/10
0718/10
0165/10
0329/10
0713/10
0702/1/10
0462/10
0732/10
0139/10B
0856/10
0851/10
0096/1/10
0542/10
0369/10
0246/1/10
0155/1/10
0537/10
0854/10
0626/10
0004/10B
0626/10B
0617/10
0523/10B
0319/10
0203/10
0623/10
0861/10
0850/10
0052/10
0155/10
0131/10
0003/1/10
0534/10B
0276/10B
0225/10B
0127/10
0490/10
0125/10
0833/10B
0651/10B
0661/10B
0488/10B
0156/10
0664/10
0302/10
0155/10B
0681/1/10
0322/10
0693/10
0436/10
0660/1/10
0116/10
0200/10
0597/1/10
0720/10
0001/10
0717/10
0388/10
0741/10B
0230/10
0740/10
0686/1/10
0530/10
0257/10
0439/10
0597/10B
0584/1/10
0772/10
0781/10
0633/10
0501/10
0096/10B
0766/10B
0534/3/10
0491/10B
0162/10
0789/10
0419/10B
0018/10
0087/10
0687/1/10
0067/10
0845/10
0741/10
0650/10
0843/1/10
0766/10
0111/10
0115/10
0518/10
0647/10B
0232/10B
0045/10B
0325/10B
0651/10
0497/10
0812/10
0661/1/10
0057/10
0852/1/10
0233/10B
0113/10
0511/10
0649/10
0383/10
0850/1/10
0167/10
0322/10B
0282/1/09
0513/09B
0170/09
0501/09
0712/09
0014/09
0442/09
0918/09
0270/09
0177/09
0766/09
0635/09
0673/09
0568/09
0441/09
0797/09B
0037/09B
0263/09
0301/09
0449/09
0457/09
0448/09
0105/09
0350/09
0280/09
0168/09B
0184/09B
0616/09B
0888/09
0553/09
0120/09
0106/09
0122/09
0071/09
0013/09
0377/09B
0277/1/09
0231/09
0148/09
0175/09
0440/09
0531/09B
0877/09
0377/09
0399/1/09
0449/09B
0442/1/09
0846/09
0348/09
0066/09
0865/09
0282/09
0030/09
0179/09
0462/09B
0180/09
0067/1/09
0211/09
0305/09
0529/09
0244/09
0567/09
0060/09B
0694/09
0008/09
0108/09
0151/09B
0634/09
0797/09
0250/09
0679/09
0440/1/09
0005/09
0192/09
0616/1/09
0664/09
0170/1/09
0768/09
0037/09
0681/09
0269/09
0049/09
0616/09
0160/09B
0910/09
0296/09
0440/09B
0144/09
0068/09
0740/09
0168/09
0377/1/09
0739/09
0648/09
0670/09
0178/09
0797/1/09
0641/09
0168/1/09
0063/09
0462/09
0309/09
0015/09
0632/09
0640/09
0513/09
0160/09
0170/09B
0822/09
0075/09
0167/09
0004/09
0282/09B
0160/2/09
0069/09
0160/1/09
0906/09
0530/09
0780/09
0485/09
0178/09B
0531/09
0773/09
0097/09
0160/4/09
0137/09
0067/09B
0284/09
0104/09
0067/09
0531/1/09
0780/1/09
0889/09
0184/09
0128/09
0522/09
0277/09B
0738/09
0753/09
0096/09
0060/09
0442/09B
0012/09
0727/09
0489/09
0050/09
0178/1/09
0262/09
0446/09
0678/09
0518/09
0399/09B
0151/09
0215/09
0780/09B
0865/2/09
0277/09
0002/09
0821/09
0073/09
0797/2/09
0076/09
0502/09
0343/1/08
0616/08
0389/08
0344/08B
0620/08
0966/08
0549/08B
0022/08
0009/1/08
0248/1/08
0226/08
0238/08
0241/08
0005/1/08
0608/08
0758/08
0279/1/08
0342/1/08
0304/1/08
0009/2/08
0252/08
0342/08B
0487/08
0166/1/08
0004/08B
0848/08B
0640/08
0551/08
0768/08A
0132/08
0960/08
0521/08
0173/08
0692/08
0648/08B
0799/08
0039/08B
0096/08B
0741/08B
0237/08
0684/08
0757/08
0635/08
0632/1/08
0153/08B
0641/08B
0569/08B
0385/08
0641/08
0012/08
0153/08
0343/08
0171/08
0632/08B
0342/4/08
0595/08
0152/08
0878/08
0632/08
0479/1/08
0345/08
0295/08
0777/08
0304/08B
0019/08
0629/08
0620/08B
0703/08
0296/08B
0006/08
0643/08
0615/08
0700/08B
0246/08B
0004/08
0631/08
0109/08
0235/08
0914/08
0113/08
0847/08B
0004/1/08
0788/08
0423/08
0302/1/08
0010/08A
0741/08
0004/2/08
0241/08B
0848/1/08
0168/08
0239/08
0982/08
0548/4/08
0399/08
0718/08
0316/08
0548/08B
0537/08
0378/08
0096/2/08
0730/08
0648/08
0319/08
0732/08
0342/08
0760/08
0868/08
0859/08
0005/08B
0094/08
0597/08
0897/08
0402/08
0753/08B
0535/08B
0448/08
0166/08
0486/08
0963/08
0047/1/08
0990/1/08
0284/08
0021/08
0968/08
0302/08B
0152/08B
0833/08
0561/08
0733/08
0168/1/08
0132/08B
0004/4/08
0502/08
0753/1/08
0170/08
0483/08
0109/08B
0480/08
0817/08
0096/1/08
0449/08
0076/08
0320/08
0882/08
0176/08
0958/08
0768/08
0304/08
0535/1/08
0239/1/08
0829/08B
0246/08
0605/08
0403/08
0026/08
0023/08
0713/1/08
0180/08
0281/08
0642/08
0240/08
0700/08
0868/08B
0779/08
0990/08
0635/08B
0279/08
0298/08
0166/08B
0827/08
0233/08
0437/08
0549/1/08
0017/08
0699/08
0248/08B
0589/08
0547/1/08
0832/08
0745/08
0163/08
0915/08
0343/08K
0057/08
0047/08B
0547/08B
0239/08B
0479/08
0649/08
0005/08
0575/1/08
0798/08
0096/08
0548/1/08
0346/08
0292/08
0438/08
0302/08
0713/08B
0750/08
0539/08
0423/08B
0814/08
0296/08
0892/08
0195/08
0700/1/08
0978/08
0607/08
0181/08
0715/08
0829/1/08
0039/08
0224/08
0745/1/08
0399/08B
0635/1/08
0298/08B
0020/08
0847/08
0238/2/08
0639/08B
0033/08
0847/1/08
0479/08B
0482/08
0344/1/08
0343/08B
0745/08B
0703/07
0354/07B
0555/2/07
0493/07
0378/07B
0047/07
0543/07
0086/07
0564/07
0168/07
0530/2/07
0397/07B
0353/07
0655/07B
0757/07
0861/07
0131/07
0567/07
0655/07
0599/07B
0128/07B
0544/2/07
0076/07
0674/07
0274/07B
0223/07
0544/07B
0717/07
0378/07
0149/07B
0207/07
0405/07
0675/07
0317/07B
0545/07
0125/07
0137/07B
0040/07
0309/07
0128/1/07
0725/07
0331/07
0417/1/07
0812/07B
0734/07
0811/07
0666/07
0559/07B
0274/1/07
0003/07
0544/8/07
0720/07J
0918/07
0439/07
0075/07
0048/07
0599/07
0397/07
0676/07
0005/07
0247/07
0125/07B
0720/07F
0762/07
0220/07B
0371/07
0125/1/07
0220/1/07
0747/1/07
0409/07
0191/07
0120/1/07
0227/07
0678/07
0700/07
0354/07
0223/5/07
0378/1/07
0149/07
0417/07B
0849/07
0664/07
0657/07
0712/07
0225/07
0384/2/07
0117/1/07
0150/1/07
0550/1/07
0250/07
0542/07
0720/07E
0275/07B
0128/07
0012/07
0508/07
0718/07B
0553/07
0068/07
0567/1/07
0508/07B
0306/07
0195/07B
0579/1/07
0812/07
0600/07B
0463/07
0583/07
0798/07
0251/07
0783/07
0064/07
0137/07
0415/07
0936/07
0750/07
0044/07
0559/1/07
0120/07B
0548/07
0557/07
0931/07
0354/2/07
0548/1/07
0860/07
0384/07
0086/07B
0017/07
0865/07
0195/07
0863/07
0555/07B
0309/2/07
0369/07
0163/07
0182/07
0663/07
0354/1/07
0929/07
0120/07
0705/07
0226/07B
0150/07B
0241/07
0228/07
0227/07B
0309/07A
0275/1/07
0633/07
0150/07
0298/07
0556/07
0556/07B
0063/07
0661/07
0440/07
0009/07B
0333/07
0635/07
0550/07B
0566/07
0566/07B
0408/07
0751/07
0544/7/07
0392/07
0900/07
0508/1/07
0720/07C
0439/07B
0198/07B
0763/07
0538/07
0020/07
0530/1/07
0748/07
0457/07
0597/07
0231/1/07
0663/1/07
0096/07
0690/07
0059/07
0720/07A
0663/07B
0679/07
0700/1/07
0417/07
0117/07B
0718/1/07
0795/07
0530/07B
0444/07
0750/07B
0049/07
0435/07
0559/07
0835/07B
0231/07B
0600/1/07
0555/07
0600/07
0163/07B
0231/07
0275/07
0226/1/07
0020/07B
0673/07
0486/07
0550/07
0309/07B
0746/07
0662/07
0107/1/07
0835/07
0568/07
0553/07B
0567/07B
0700/07B
0793/07
0720/07H
0094/07
0579/07
0198/07
0387/1/07
0250/07B
0544/6/07
0599/1/07
0949/07
0256/06
0068/06B
0833/06B
0751/06
0612/06
0152/06
0154/06
0390/06
0770/06
0030/1/06
0660/06B
0158/06
0772/06B
0579/06B
0625/06B
0658/06
0550/1/06
0579/1/06
0314/06
0391/06
0353/06
0262/06
0555/06
0376/06
0780/06
0330/06
0754/06
0153/1/06
0464/06
0099/06
0096/06
0329/06
0779/06
0421/06
0297/06
0622/06B
0475/06
0329/2/06
0631/06
0254/06
0517/06
0012/06B
0217/06B
0569/06
0794/06
0199/06B
0321/06
0206/06
0617/1/06
0031/06
0547/06
0435/06
0886/06
0560/06B
0762/06
0254/1/06
0623/2/06
0675/06
0199/06
0774/06B
0281/06
0778/3/06
0773/06B
0399/1/06
0928/06
0263/06
0359/06
0068/1/06
0886/1/06
0174/06
0278/06
0548/06B
0153/06B
0393/06
0300/06
0764/06
0778/06
0296/06
0479/06
0836/06
0039/06
0058/06
0629/06B
0610/06B
0354/06
0080/06
0754/1/06
0338/06B
0773/06
0069/1/06
0770/06B
0833/1/06
0772/06
0891/06
0350/06
0866/06
0089/1/06
0217/06
0774/06
0325/06
0816/06
0755/15/06
0549/06
0865/06
0504/06
0179/06
0542/1/06
0875/06
0474/06
0455/06
0348/06B
0548/06
0348/06
0694/06
0699/06B
0250/06
0542/06B
0779/1/06
0235/06
0142/06
0827/06
0261/06
0399/06B
0100/06
0778/1/06
0260/06
0559/06B
0081/06
0199/2/06
0157/06
0014/06
0131/06
0338/06
0067/06
0570/06
0947/06
0245/06B
0885/06
0355/06B
0680/06
0479/06B
0532/06B
0801/06
0155/06
0739/06
0718/1/06
0549/06B
0452/06
0278/06B
0608/06
0160/06
0503/06
0699/06
0257/06
0617/3/06
0625/1/06
0612/06B
0362/06B
0785/06
0944/06
0178/06
0205/06
0110/06
0040/06
0628/06B
0573/06
0069/06B
0623/06
0561/06B
0244/06
0771/06
0299/06
0617/06
0030/06
0755/8/06
0355/06
0762/06B
0363/06
0542/2/06
0617/06B
0030/06B
0336/06
0252/1/06
0105/06
0399/06
0550/06B
0329/06B
0252/06B
0141/06
0660/06
0676/06
0751/1/06
0629/06
0845/06
0935/06
0245/06
0754/06B
0348/1/06
0153/06
0362/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0694/06B
0549/1/06
0358/06
0866/1/06
0089/06B
0610/06
0231/06
0367/06
0548/1/06
0260/06B
0254/06B
0303/06
0080/06B
0771/06B
0380/06
0329/1/06
0805/05
0606/05
0618/05B
0088/05
0437/05
0900/05
0351/05
0874/05B
0015/1/05
0618/1/05
0550/1/05
0145/05
0083/05
0445/05
0174/1/05
0396/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0142/05
0064/05
0605/05
0341/05
0424/05
0351/1/05
0582/05
0194/05
0125/05B
0408/05
0083/1/05
0519/05
0006/05
0325/05
0184/05
0247/1/05
0438/05
0620/05
0238/05
0248/05
0444/05
0942/1/05
0518/05
0212/05
0397/05
0455/05
0482/05
0943/05B
0009/05
0334/05
0645/05B
0073/05
0515/05
0706/05
0261/05
0003/05
0232/05
0947/05
0651/05
0544/05
0065/05
0329/05
0515/1/05
0085/05
0045/05B
0013/05
0085/05B
0004/05
0022/05
0364/05
0335/05
0193/1/05
0872/05
0011/05
0197/05B
0635/1/05
0892/05
0234/05B
0504/05
0084/05
0517/05
0018/05
0477/05
0456/1/05
0818/05
0337/05
0864/05
0550/05B
0247/05
0519/1/05
0620/1/05
0941/05
0573/05
0875/05
0002/05
0163/1/05
0673/05
0117/05B
0595/05B
0413/1/05
0213/05
0555/05
0937/05B
0318/05
0937/1/05
0045/05
0245/05
0192/1/05
0010/05
0940/05B
0892/05B
0188/05
0628/05
0413/05B
0519/05B
0456/05B
0086/05
0625/05
0446/05
0245/05B
0940/05
0186/05
0403/05
0588/05
0676/05B
0142/05B
0439/05B
0287/05
0168/05
0015/05B
0429/05
0595/05
0876/05
0615/05
0724/05
0002/05B
0762/05
0117/1/05
0216/05
0014/05
0193/05
0937/05
0316/05
0492/05
0235/05
0085/1/05
0042/05
0002/1/05
0744/05
0359/05
0726/05
0192/05
0322/05
0595/1/05
0092/05
0586/05
0197/05
0600/05
0097/05
0304/05
0193/05B
0853/05
0874/05
0439/05
0341/05B
0082/05
0764/05B
0483/05
0614/05
0216/05B
0321/05
0622/05
0556/05
0005/05
0045/1/05
0012/05
0390/05
0174/05B
0869/05
0620/05B
0942/05B
0154/05
0234/05
0550/05
0221/05
0645/05
0210/1/05
0574/05
0445/1/05
0008/05
0125/05
0399/05
0618/05
0245/1/05
0524/05
0433/05
0665/05
0351/05B
0142/1/05
0174/05
0635/05B
0275/05
0247/05B
0943/05
0122/05
0192/05B
0269/04
0901/04
0873/04
0835/04
0920/1/04
0194/1/04
0833/04
0738/04
0720/1/04
0905/1/04
0712/04B
0712/04
0012/04B
0267/04
0952/04
0877/04
0822/04
0961/04
0803/04
0807/04
0883/04
0377/04
0361/04
0166/04
0743/04B
0252/04B
0905/04B
0596/04
0873/1/04
0767/04
0983/04
0669/04
0590/04
0622/04
0852/04
0720/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0012/04
0586/04
0408/04
0489/04
0194/04B
0749/1/04
0749/04B
0743/1/04
0722/04
0905/04
0894/04
0438/04B
0595/04
0734/04
0458/04B
0429/04
0873/04B
0668/04
0361/04B
0920/04B
0886/04B
0906/1/04
0438/1/04
0886/04
0693/04
0945/04B
0709/04
0666/04
0252/04
0283/04
0920/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0921/04
0012/1/04
0888/04
0887/04
0560/03
0163/03B
0061/03B
0574/03B
0736/03
0450/03
0325/03B
0735/03
0830/03B
0663/03B
0061/1/03
0642/03B
Drucksache 44/18

... ) zu unbilligen Härten geführt haben, die nach wie vor bestehen und Zweifel der Betroffenen in den Rechtsstaat hervorrufen. Nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform hat der Fiskus des Landes, in dem ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück gelegen war, gegenüber den Erbinnen und Erben, denen das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nach Artikel 233 § 11 Absatz 2



Drucksache 583/18

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017)



Drucksache 146/18

... Das Institut, bei dem es sich um eine internationale Organisation handelt, besitzt die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke notwendig ist. Es verfügt insbesondere über die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten. Das Büro ist Teil des Instituts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 146/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 3
Akademische Freiheit

Artikel 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit; Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

Artikel 5
Räumlichkeiten

Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 7
Öffentliche Dienstleistungen

Artikel 8
Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen

Artikel 9
Finanzielle Erleichterungen

Artikel 10
Steuerbefreiung

Artikel 11
Sozialversicherung

Artikel 12
Einreise, Durchreise und Wohnsitz

Artikel 13
Mitglieder des Rates und des Vorstands, Personal und Sachverständige im Auftrag

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 312/18

... (4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis "Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 3a
Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c
Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 22a
Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 23a
Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 24a
Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

Artikel 2
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 65a
Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 338b
Geldmarktfonds

Artikel 10
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Artikel 13
Folgeänderungen

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 300/18

... Die Härtefallklausel in § 559 Absatz 4 BGB wird durch ein Regelbeispiel konkretisiert. Wenn die Bruttowarmmiete nach der Mieterhöhung mehr als 40 Prozent des Netto-haushaltseinkommens ausmacht, soll im Regelfall vom Vorliegen einer unbilligen finanziellen Härte ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei unabhängig von der Person, die den Mietvertrag geschlossen hat, das Nettoeinkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder inklusive aller Sozialleistungen, die beansprucht werden können. Da es sich um ein Regelbeispiel handelt, können weiterhin besondere Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Vermögensverhältnisse der Mieterinnen und Mieter, die Anzahl an Personen, deren Lebensunterhalt vom Einkommen bestritten werden muss, die Wohnungsgröße, aber ggf. auch die Mietbelastung beim Einzug in die Wohnung, berücksichtigt werden. Die Ausnahme in § 559 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BGB, dass sich die Mieterinnen und Mieter auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht berufen können, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist, wird gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 67/18

... Aufbauend auf der künftigen EU-Nachhaltigkeitstaxonomie würden EU-Normen und -Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte die Integrität des nachhaltigen Finanzmarkts und das Vertrauen in diesen schützen und Anlegern den Zugang zu diesen Produkten erleichtern. "Grüne" Anleihen beispielsweise bieten Einrichtungen (Unternehmen, Banken, Regierungsorganisationen usw.) die Möglichkeit, von Investoren Kredite aufzunehmen, um umweltfreundliche Projekte, Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten zu finanzieren oder zu refinanzieren. Der Markt für grüne Anleihen expandiert zwar rasch, macht aber noch immer weniger als 1 % aller weltweiten Anleihen aus18. Eine auf die aktuelle bewährte Praxis gestützte EU-Norm, die den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, würde dabei helfen, mehr Investitionen in umweltfreundliche Projekte zu lenken, und eine Grundlage für die Entwicklung eines zuverlässigen Systems für die Kennzeichnung von Finanzprodukten bilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 135/18

... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 202/18

... 1. eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers einschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen des Haftungskreises und gegen andere verbundene Unternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfälle, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

§ 2
Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber

§ 3
Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags

§ 4
Verlangen weiterer Auskünfte

§ 5
Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

§ 6
Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber

§ 7
Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

§ 8
Form der Übermittlung

§ 9
Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10


 
 
 


Drucksache 163/18 (Beschluss)

... c) Er hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags

Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben

Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen

Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 75/18

... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 423/18 (Beschluss)

... "L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm."



Drucksache 387/18

... "(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 422/18

... 5. Primäres Ziel steuerlicher Begünstigungen von Gewinnen aus der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen muss nach Auffassung des Bundesrates die Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sein. Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit für eine Ausweitung der steuerbegünstigten Reinvestitionsmöglichkeiten auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit könnte ein Land- und Forstwirt durch eine Modernisierung des Maschinenparks die sofortige und unmittelbare Besteuerung der Grundstücksveräußerung vermeiden. Zudem sollte ein Freibetrag für Gewinne aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke geschaffen werden, soweit diese zur Abfindung weichender Erben oder zur Tilgung betrieblicher Schulden eingesetzt werden.



Drucksache 562/18

... Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 562/18




‚Artikel 5 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

§ 2
Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

§ 10a
Übergangsbestimmungen

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 56/18

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2018 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018)



Drucksache 163/1/18

... c) Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/1/18




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags

Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben

Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen

Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 69/18 (Beschluss)

... 3. Die Fragmentierung des Crowdfundings im Binnenmarkt durch unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen des Kleinanlegerschutzes könnte im Rahmen des Verordnungsvorschlags beseitigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten für Crowdfunding-Dienstleister auch auf europäischer Ebene Schwellenwerte für die von ihnen vermittelten Darlehen festgelegt werden, um die Einzelanlagen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger beim jeweiligen Crowdfunding-Projekt verbindlich zu deckeln. Ferner sollten die Anbieter bereits bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen dazu verpflichtet werden, dort deutlich den hervorgehobenen Warnhinweis aufzunehmen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/18 (Beschluss)




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... "L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm."



Drucksache 151/18

... Zur Aufgabenerledigung gehören nach Satz 3 neben Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form auch Bescheinigungen über sich aus den Unterlagen ergebende Sachverhalte - etwa über militärische Dienstzeit, Kriegsgefangenschaft oder Ordensverleihungen - oder auf den Inhalt der Unterlagen bezogene Stellungnahmen. Adressaten können noch lebende Betroffene sein, in aller Regel aber eher Angehörige sowie öffentliche Stellen, vorrangig die im Rahmen des Aufgabenkatalogs beteiligten Behörden und Gerichte. Dabei soll die gegenseitige Unterstützung von Volksbund und Deutscher Dienststelle (WASt) auch nach Übernahme der Aufgaben durch das Bundesarchiv gebührenfrei erfolgen, da es sich bei den auf Unterlagen der WASt bezogenen Anfragen nicht um eine Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung handelt. Dies gilt auch für Anfragen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), z.B. zur Durchführung der BMF-Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene (ASK-Anerkennungsrichtlinie).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)

§ 1

§ 2

§ 3

Anlage 1
Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

3 Präambel

Artikel 1
Auflösung, Übergang

Artikel 2
Beschäftigte

Artikel 3
Dienstort

Artikel 4
Rechtliche Folgeregelungen

Artikel 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Bundesarchivgesetzes

§ 3a
Wahrnehmung besonderer Aufgaben

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu § 3a

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Absatz 3

Zu Artikel 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 72/18

... Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - auch zu verwalten. Obwohl bei den EU-Investmentfonds ein rasches Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14 310 Mrd. EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor überwiegend national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Verkauf registriert sind.14 Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Verkauf in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den Vereinigten Staaten ist der EU-Markt kleiner, was die verwalteten Vermögenswerte betrifft. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).15 Das bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Bewertung

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG Artikel 1

2 Änderung der AIFM-Richtlinie Artikel 2

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2011/61/EU /EU

Artikel 30a
Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

Artikel 32a
Einstellung des Vertriebs von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Artikel 43a
Einrichtungen für Kleinanleger

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Bewertung

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6


 
 
 


Drucksache 534/18 (Beschluss)

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)



Drucksache 375/18

... XII sein. Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds kann ein entsprechendes Indiz sein. Die Krankenkasse sollte zudem weitere Informationen über das jeweilige Mitglied und die Familienverhältnisse prüfen, bevor sie eine rückwirkende Anpassung der Beiträge vornimmt. Die "hinreichenden Anhaltspunkte" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich von der zuständigen Krankenkasse eigenverantwortlich ausgelegt und angewandt werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen hierzu einheitliche Vorgaben abstimmen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

3 Beitragsschulden

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Parität

4 Selbstständige

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Parität

4 Beitragsschulden

4 Finanzreserven

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

F. Weitere Kosten

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 323
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 66
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes

§ 100
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 11b
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung

§ 106

Artikel 12
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

4. Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

5. Weitere Kosten

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 153/1/18

... Der Richtlinienvorschlag der Kommission lässt offen, welche Voraussetzungen für das einseitige Beendigungsrecht gelten sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 11a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollen jegliche Wirkungen unlauterer Geschäftspraktiken beseitigt werden, indem vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe geschaffen werden. Absatz 1 fordert daher ausdrücklich nur, dass eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher durch eine unlautere Geschäftspraktik verletzt wird ("con-sumers harmed by commercial practices"). Nicht näher ausgeführt ist, ob die Verbraucherin bzw. der Verbraucher auch einen bestimmten Schaden im Sinne eines Vermögensschadens, eine Rechtsgutsverletzung oder ähnliches erlitten haben muss, ob eine gewisse Qualität des unlauteren Verhaltens vorliegen muss (zum Beispiel strafbares unlauteres Verhalten) oder ob bereits das reine Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik zur Lösung vom Vertrag berechtigen soll. Auch ist nicht beschrieben, ob es sich um eine unlautere Geschäftspraktik bei Vertragsschluss handeln muss und ob ein Verschulden des Vertragsgegners vorausgesetzt ist. Schließlich wird offenbar keine Kausalverbindung zwischen unlauterer Geschäftspraktik und Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf, die in Artikel 11a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagene Regelung zu präzisieren und die aufgeworfenen Fragen eindeutig zu klären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU

19. Hauptempfehlung

20. Hilfsempfehlung

Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 428/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung klarstellt, dass für alle Pensionskassen die Anforderung gilt, dass das Risikomanagementsystem auch sogenannte "ESG-Risiken" abdecken muss, soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Diese Risiken entstehen beispielsweise durch Wertverluste bei Finanzanlagen in fossile Energien als Folge von Maßnahmen gegen den Klimawandel (sogenannte "stranded assets", "gestrandete Vermögenswerte"). Vor allem bestehen diese Risiken unabhängig davon, ob die Pensionskassen in ihren Anlageentscheidungen ESG-Faktoren berücksichtigen oder nicht. Daher war die in § 234c VAG gewählte Formulierung, die alle Pensionskassen ohne Einschränkung erfasst, erforderlich. Überdies ist auch die zusätzliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung begrüßenswert, dass die Anforderung für alle Pensionskassen gilt, da die Nachhaltigkeitsrisiken auch dann bestehen, wenn in den Anlageentscheidungen selbst keine ESG-Faktoren berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG

5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG

6. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG

7. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes


 
 
 


Drucksache 65/18

... 9. Geförderte Altersvorsorgeprodukte müssen gegenwärtig den Erhalt der eingezahlten Beiträge garantieren. Der Bundesrat sieht die Vorgabe einer solchen Nominalwertgaran-tie kritisch, denn sie verhindert eine hinreichende Beteiligung an den Renditechancen des Produktivvermögens. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, starre und einheitliche Garantievorgaben durch Wahlmöglichkeiten für die Sparer zu ersetzen. Dies umfasst nicht nur die Anspar-, sondern auch die Leistungsphase.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/18




Entschließung

Begründung

Zu 1.-3.

Zu 4.

Zu 5.

Zu 6.

Zu 7.

Zu 8.

Zu 9.

Zu 10.


 
 
 


Drucksache 94/18

... Die Digitalisierung übt jedoch auch Druck auf die internationalen Steuersysteme aus, da sich die Geschäftsmodelle ändern. Die politischen Entscheidungsträger haben derzeit Mühe, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung zu finden, da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet und die vorhandenen Körperschaftsteuervorschriften mit dieser Entwicklung nicht mithalten können. Die Anwendung der bestehenden Körperschaftsteuervorschriften auf die digitale Wirtschaft hat zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt. Die derzeitigen Vorschriften sind insbesondere nicht mehr zeitgemäß, da der grenzüberschreitende Online-Handel ohne physische Präsenz möglich ist, die Unternehmen von schwer zu beziffernden immateriellen Vermögenswerten abhängen und nutzergenerierte Inhalte und Datenerhebung zu Kerntätigkeiten bei der Wertschöpfung digitaler Unternehmen geworden sind. Die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat diese Problematik im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 untersucht.1 Auf ihrer Tagung vom März 2017 haben die G20 die OECD ersucht, den G20-Finanzministern im April 2018 einen Zwischenbericht über die steuerlichen Auswirkungen der Digitalisierung vorzulegen. Eine Einigung auf globaler Ebene dürfte jedoch schwierig werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich Artikel 2

Begriffsbestimmungen Artikel 3

Signifikante digitale Präsenz Artikel 4

Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz

Artikel 4
Signifikante digitale Präsenz

Artikel 5
Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Artikel 8
Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten

Anhang I
Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:

Anhang II
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

Anhang III
Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:


 
 
 


Drucksache 136/18

... Im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung ist nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) neben dem Ausgleich von Vermögensschäden auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ersatzfähig. Neben dem Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens, der konkret nachzuweisen und zu beziffern ist, steht den Betroffenen somit ein Pauschalbetrag zu. Für diesen immateriellen Schaden beträgt die Entschädigung derzeit 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG).



Drucksache 467/1/18

... Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über die Erfolgsprämie in § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.



Drucksache 534/18

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)



Drucksache 258/18

... Aufseiten der Urheber und anderer Rechtsinhaber wie ausübenden Künstlern oder Unternehmen, denen ein Leistungsschutzrecht zusteht, ebenso wie der derivativen Rechtsinhaber, also etwa Verlagen, ist insbesondere der Schutz nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz umfasst auch die Immaterialgüterrechte in Form des Schutzes von Werken und verwandten Schutzrechten in ihren vermögensbezogenen Aspekten (vgl. BVerfGE 31, 229, 238 f.). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Das Urheberrecht und sonstige Gesetze legen also die Reichweite der Immaterialgüterrechte erst fest. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Aufgabe, Interessen des Gemeinwohls und andere Rechte von Verfassungsrang zu berücksichtigen (BVerfGE 31, 229, 241 f.).



Drucksache 130/18 (Beschluss)

Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2016



Drucksache 150/18

... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ersatzteile" die Wörter "für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.



Drucksache 69/1/18

... 3. Die Fragmentierung des Crowdfundings im Binnenmarkt durch unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen des Kleinanlegerschutzes könnte im Rahmen des Verordnungsvorschlags beseitigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten für Crowdfunding-Dienstleister auch auf europäischer Ebene Schwellenwerte für die von ihnen vermittelten Darlehen festgelegt werden, um die Einzelanlagen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger beim jeweiligen Crowdfunding-Projekt verbindlich zu deckeln. Ferner sollten die Anbieter bereits bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen dazu verpflichtet werden, dort deutlich den hervorgehobenen Warnhinweis aufzunehmen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/18




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 428/1/18

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung klarstellt, dass für alle Pensionskassen die Anforderung gilt, dass das Risikomanagement-system auch sogenannte "ESG-Risiken" abdecken muss, soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Diese Risiken entstehen beispielsweise durch Wertverluste bei Finanzanlagen in fossile Energien als Folge von Maßnahmen gegen den Klimawandel (sogenannte "stranded assets", "gestrandete Vermögenswerte"). Vor allem bestehen diese Risiken unabhängig davon, ob die Pensionskassen in ihren Anlageentscheidungen ESG-Faktoren berücksichtigen oder nicht. Daher war die in § 234c VAG gewählte Formulierung, die alle Pensionskassen ohne Einschränkung erfasst, erforderlich. Überdies ist auch die zusätzliche Klarstellung in der Gesetzesbe-gründung begrüßenswert, dass die Anforderung für alle Pensionskassen gilt, da die Nachhaltigkeitsrisiken auch dann bestehen, wenn in den Anlageentscheidungen selbst keine ESG-Faktoren berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG

5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 3 VAG

6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG

8. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG

9. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes


 
 
 


Drucksache 73/18

... Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - zu verwalten. Obgleich bei den EU-Investmentfonds ein starkes Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14,310 Billionen EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor hauptsächlich national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Vertrieb zugelassen oder registriert sind. Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den USA ist der EU-Markt im Hinblick auf die verwalteten Vermögenswerte kleiner. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).14 Dies bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Bewertung

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anforderungen an Marketing-Anzeigen

Artikel 3
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 4
Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 5
Prüfung der Marketing-Anzeigen

Artikel 6
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte

Artikel 7
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte

Artikel 8
Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte

Artikel 9
Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten

Artikel 10
Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW

Artikel 11
Standardisierung der Anzeigen an die ESMA

Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a

Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 497/18

... Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.



Drucksache 173/18

... (16) Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen sinkt. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken und verhindern zu können, müssen Hinweisgeber geschützt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 371/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz -



Drucksache 608/18 (Beschluss)

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz -



Drucksache 217/18

... Diese Initiative steht im Einklang mit anderen legislativen Entwicklungen zur Erhöhung der Betrugssicherheit der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Union und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 217/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

I. Beziehungen zur EUStA

Allgemeine Grundsätze

Bericht

Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen

Sonstige Bestimmungen

II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden

4 Bankkontoinformationen

4 Mehrwertsteuer

Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise

Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

4 Koordinierungstätigkeiten

III. Präzisierungen und Vereinfachungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Externe Untersuchungen

Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten

Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten

Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA

Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen

Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt

Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen

Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 213/18

... 19. 6 öffentliche Behörden (2 Finanzministerien, 4 nationale Wettbewerbsbehörden); 18 Börsen; 35 Industrieverbände (6 für Makler, 14 für Vermögensverwalter/ Investmentbanken, 4 für Versicherer, 3 für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Umfang der Initiative: KMU-Wachstumsmärkte

Aktueller Regulierungskontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Preis des Instruments

3. Ergebnisse Der EX-POST-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

a Öffentliche Konsultation zur Einrichtung eines verhältnismäßigen Regulierungsrahmens zur Vereinfachung von KMU-Notierungen

b Kapitalmarktunion-Halbzeitbilanz

c Konsultation Call for Evidence EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen

- Heranziehen von Fachwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Andere Elemente

- Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

a Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung

Liquiditätszufuhr -Vertrag für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Rechtfertigung der Aufschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Insiderlisten für KMU-Wachstumsmärkte

Managertransaktionen von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

b Änderung der Prospektverordnung

5 Transferprospekt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129

Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung


 
 
 


Drucksache 316/18

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch Opfern von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ein Anspruch auf soziale Leistung im Sinne monatlicher Unterstützungsleistungen zusteht. Die Betroffenen waren nach einer Einstufung als politische Gegner des SED-Systems geheimen politisch-operativen Maßnahmen der Staatssicherheit ausgesetzt, die bis in die höchst persönlichen Lebensbereiche reichten. Durch gezielte psychische Beeinträchtigung oder Schädigung versuchte die Staatssicherheit, die Lebensgrundlage der als Gegner oder Feinde wahrgenommenen Oppositionellen zu vernichten. Diese repressive Verfolgungspraxis griff als Unterdrückungsinstrument tief in das Erleben und das Selbstwertgefühl der Opfer ein. Diese massive geheimpolizeiliche Überwachung rechtfertigt nach Ansicht des Bundesrates eine Gewährung besonderer sozialer Leistungen, zumal konkrete Vermögensschäden oder gesundheitliche Schäden im Rahmen des VwRehaG nicht immer nachweisbar auf die Verfolgung zurückzuführen sind. So wäre es auch ein Stück weit mehr möglich, die Lebensleistung der Betroffenen im Hinblick auf ihren gezeigten Widerstand gegen die Politik der DDR und ihr Aufbegehren zu würdigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/18




Entschließung

Zu 1.

Zu 2.

Zu 3., 4. und 5.

Zu 6.


 
 
 


Drucksache 70/18

... Auch wenn Innovationen im Finanzbereich nichts Neues sind, haben sich die Investitionen in Technologie und das Tempo der Innovationen doch erheblich beschleunigt. FinTech-Lösungen, bei denen digitale Identifizierung, mobile Anwendungen, Cloud-Computing, Big-Data-Analysen, künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie und Distributed-Ledger-Technologie zum Einsatz kommen, werden zur Marktwirklichkeit. Neue Technologien verändern die Finanzbranche und die Art und Weise, wie Verbraucher und Unternehmen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und eröffnen so die Möglichkeit, dass FinTech-Lösungen den Finanzierungszugang und die finanzielle Inklusion digital vernetzter Bürger verbessern. Sie geben dem Kunden das Heft in die Hand, fördern die operative Effizienz und machen die EU-Wirtschaft noch wettbewerbsfähiger. Auch für die Kapitalmarktunion spielen FinTech eine wichtige Rolle. Sie können dazu beitragen, die EU-Kapitalmärkte zu vertiefen und zu verbreitern, indem sie die Digitalisierung nutzen, um Geschäftsmodelle durch datengetriebene Lösungen zu verändern, etwa in der Vermögensverwaltung, der Investitionsvermittlung und dem Produktvertrieb.7

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/18




2 Einführung

1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen

Kasten 1

1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken

Kasten 2

1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern

Kasten 3

2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen

Kasten 4

2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen

Kasten 5

2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen

Kasten 6

2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab

Kasten 7

2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen

3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN

Kasten 8

Schlussfolgerungen

ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor

Anhang
Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen

INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN

DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN

DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.