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"Vermögens"
Drucksache 44/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... ) zu unbilligen Härten geführt haben, die nach wie vor bestehen und Zweifel der Betroffenen in den Rechtsstaat hervorrufen. Nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform hat der Fiskus des Landes, in dem ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück gelegen war, gegenüber den Erbinnen und Erben, denen das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nach Artikel 233 § 11 Absatz 2
Drucksache 583/18
Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017)
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017)
Drucksache 146/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
... Das Institut, bei dem es sich um eine internationale Organisation handelt, besitzt die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke notwendig ist. Es verfügt insbesondere über die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten. Das Büro ist Teil des Instituts.
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... (4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis "Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
Artikel 2 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 9 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 338b Geldmarktfonds
Artikel 10 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 11 Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Artikel 13 Folgeänderungen
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Die Härtefallklausel in § 559 Absatz 4 BGB wird durch ein Regelbeispiel konkretisiert. Wenn die Bruttowarmmiete nach der Mieterhöhung mehr als 40 Prozent des Netto-haushaltseinkommens ausmacht, soll im Regelfall vom Vorliegen einer unbilligen finanziellen Härte ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei unabhängig von der Person, die den Mietvertrag geschlossen hat, das Nettoeinkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder inklusive aller Sozialleistungen, die beansprucht werden können. Da es sich um ein Regelbeispiel handelt, können weiterhin besondere Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Vermögensverhältnisse der Mieterinnen und Mieter, die Anzahl an Personen, deren Lebensunterhalt vom Einkommen bestritten werden muss, die Wohnungsgröße, aber ggf. auch die Mietbelastung beim Einzug in die Wohnung, berücksichtigt werden. Die Ausnahme in § 559 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BGB, dass sich die Mieterinnen und Mieter auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht berufen können, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist, wird gestrichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Aufbauend auf der künftigen EU-Nachhaltigkeitstaxonomie würden EU-Normen und -Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte die Integrität des nachhaltigen Finanzmarkts und das Vertrauen in diesen schützen und Anlegern den Zugang zu diesen Produkten erleichtern. "Grüne" Anleihen beispielsweise bieten Einrichtungen (Unternehmen, Banken, Regierungsorganisationen usw.) die Möglichkeit, von Investoren Kredite aufzunehmen, um umweltfreundliche Projekte, Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten zu finanzieren oder zu refinanzieren. Der Markt für grüne Anleihen expandiert zwar rasch, macht aber noch immer weniger als 1 % aller weltweiten Anleihen aus18. Eine auf die aktuelle bewährte Praxis gestützte EU-Norm, die den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, würde dabei helfen, mehr Investitionen in umweltfreundliche Projekte zu lenken, und eine Grundlage für die Entwicklung eines zuverlässigen Systems für die Kennzeichnung von Finanzprodukten bilden.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
Drucksache 135/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 202/18
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
... 1. eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers einschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen des Haftungskreises und gegen andere verbundene Unternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfälle, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen sind;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber
§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber
§ 3 Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags
§ 4 Verlangen weiterer Auskünfte
§ 5 Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 6 Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
§ 8 Form der Übermittlung
§ 9 Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Drucksache 163/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... c) Er hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags
Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben
Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen
Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen
Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen
2 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen
5 Gütesiegel
Bezug zum Abwicklungsrahmen
5 Drittlandsregelung
Änderung anderer Richtlinien
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Kapitel 1 Doppelbesicherung und Insolvenzferne
Artikel 4 Doppelbesicherung
Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Kapitel 2 Deckungspool und Deckung
Abschnitt I ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 6 Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 7 Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte
Artikel 8 Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 9 Gemeinsame Finanzierungen
Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools
Artikel 11 Derivatekontrakte im Deckungspool
Artikel 12 Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool
Artikel 13 Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
Artikel 14 Anlegerinformationen
Abschnitt II DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
Artikel 15 Deckungsanforderungen
Artikel 16 Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
Artikel 17 Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen
Titel III öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 18 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 19 Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 20 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
Artikel 21 Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Artikel 22 Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 24 Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 25 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 26 Offenlegungspflichten
Titel IV GÜTESIEGEL
Artikel 27 Gütesiegel
Titel V änderung ANDERER Richtlinien
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU
Titel VI Schlussbestimmungen
Artikel 30 Übergangsmaßnahmen
Artikel 31 Überprüfungen und Berichte
Artikel 32 Umsetzung
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 34 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Drucksache 423/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... "L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm."
Drucksache 387/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... "(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.
Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr
§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011
cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG
Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans
i Erstellung des Überwachungsplans
1 Aufwand
2 Fallzahl
ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode
1 Aufwand
2 Fallzahl
iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan
Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung
Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb
dd Ergebnis
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einbezogene Geschäftsprozesse
bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse
cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen
dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Gesetzesfolgen
6. Weitere Kosten
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 422/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Landwirtschaft durch zielgenaue steuerliche Maßnahmen
... 5. Primäres Ziel steuerlicher Begünstigungen von Gewinnen aus der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen muss nach Auffassung des Bundesrates die Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sein. Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit für eine Ausweitung der steuerbegünstigten Reinvestitionsmöglichkeiten auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit könnte ein Land- und Forstwirt durch eine Modernisierung des Maschinenparks die sofortige und unmittelbare Besteuerung der Grundstücksveräußerung vermeiden. Zudem sollte ein Freibetrag für Gewinne aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke geschaffen werden, soweit diese zur Abfindung weichender Erben oder zur Tilgung betrieblicher Schulden eingesetzt werden.
Drucksache 562/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
‚Artikel 5 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
§ 10a Übergangsbestimmungen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 56/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2018 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2018 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018)
Drucksache 163/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... c) Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags
Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben
Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen
Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen
Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen
2 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 69/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 3. Die Fragmentierung des Crowdfundings im Binnenmarkt durch unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen des Kleinanlegerschutzes könnte im Rahmen des Verordnungsvorschlags beseitigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten für Crowdfunding-Dienstleister auch auf europäischer Ebene Schwellenwerte für die von ihnen vermittelten Darlehen festgelegt werden, um die Einzelanlagen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger beim jeweiligen Crowdfunding-Projekt verbindlich zu deckeln. Ferner sollten die Anbieter bereits bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen dazu verpflichtet werden, dort deutlich den hervorgehobenen Warnhinweis aufzunehmen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
Drucksache 423/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... "L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm."
Drucksache 151/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
... Zur Aufgabenerledigung gehören nach Satz 3 neben Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form auch Bescheinigungen über sich aus den Unterlagen ergebende Sachverhalte - etwa über militärische Dienstzeit, Kriegsgefangenschaft oder Ordensverleihungen - oder auf den Inhalt der Unterlagen bezogene Stellungnahmen. Adressaten können noch lebende Betroffene sein, in aller Regel aber eher Angehörige sowie öffentliche Stellen, vorrangig die im Rahmen des Aufgabenkatalogs beteiligten Behörden und Gerichte. Dabei soll die gegenseitige Unterstützung von Volksbund und Deutscher Dienststelle (WASt) auch nach Übernahme der Aufgaben durch das Bundesarchiv gebührenfrei erfolgen, da es sich bei den auf Unterlagen der WASt bezogenen Anfragen nicht um eine Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung handelt. Dies gilt auch für Anfragen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), z.B. zur Durchführung der BMF-Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene (ASK-Anerkennungsrichtlinie).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 1 Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
3 Präambel
Artikel 1 Auflösung, Übergang
Artikel 2 Beschäftigte
Artikel 3 Dienstort
Artikel 4 Rechtliche Folgeregelungen
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesarchivgesetzes
§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu § 3a
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Absatz 3
Zu Artikel 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 72/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds - COM(2018) 92 final
... Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - auch zu verwalten. Obwohl bei den EU-Investmentfonds ein rasches Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14 310 Mrd. EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor überwiegend national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Verkauf registriert sind.14 Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Verkauf in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den Vereinigten Staaten ist der EU-Markt kleiner, was die verwalteten Vermögenswerte betrifft. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).15 Das bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG Artikel 1
2 Änderung der AIFM-Richtlinie Artikel 2
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU /EU
Artikel 30a Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM
Artikel 32a Einstellung des Vertriebs von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Artikel 43a Einrichtungen für Kleinanleger
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Bewertung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6
Drucksache 534/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... XII sein. Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds kann ein entsprechendes Indiz sein. Die Krankenkasse sollte zudem weitere Informationen über das jeweilige Mitglied und die Familienverhältnisse prüfen, bevor sie eine rückwirkende Anpassung der Beiträge vornimmt. Die "hinreichenden Anhaltspunkte" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich von der zuständigen Krankenkasse eigenverantwortlich ausgelegt und angewandt werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen hierzu einheitliche Vorgaben abstimmen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
3 Beitragsschulden
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Parität
4 Selbstständige
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Parität
4 Beitragsschulden
4 Finanzreserven
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
F. Weitere Kosten
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
§ 106
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
4. Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
5. Weitere Kosten
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 153/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13 /EWG
/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften
... Der Richtlinienvorschlag der Kommission lässt offen, welche Voraussetzungen für das einseitige Beendigungsrecht gelten sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 11a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollen jegliche Wirkungen unlauterer Geschäftspraktiken beseitigt werden, indem vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe geschaffen werden. Absatz 1 fordert daher ausdrücklich nur, dass eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher durch eine unlautere Geschäftspraktik verletzt wird ("con-sumers harmed by commercial practices"). Nicht näher ausgeführt ist, ob die Verbraucherin bzw. der Verbraucher auch einen bestimmten Schaden im Sinne eines Vermögensschadens, eine Rechtsgutsverletzung oder ähnliches erlitten haben muss, ob eine gewisse Qualität des unlauteren Verhaltens vorliegen muss (zum Beispiel strafbares unlauteres Verhalten) oder ob bereits das reine Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik zur Lösung vom Vertrag berechtigen soll. Auch ist nicht beschrieben, ob es sich um eine unlautere Geschäftspraktik bei Vertragsschluss handeln muss und ob ein Verschulden des Vertragsgegners vorausgesetzt ist. Schließlich wird offenbar keine Kausalverbindung zwischen unlauterer Geschäftspraktik und Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf, die in Artikel 11a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagene Regelung zu präzisieren und die aufgeworfenen Fragen eindeutig zu klären.
Zur Vorlage insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU
19. Hauptempfehlung
20. Hilfsempfehlung
Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 428/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung klarstellt, dass für alle Pensionskassen die Anforderung gilt, dass das Risikomanagementsystem auch sogenannte "ESG-Risiken" abdecken muss, soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Diese Risiken entstehen beispielsweise durch Wertverluste bei Finanzanlagen in fossile Energien als Folge von Maßnahmen gegen den Klimawandel (sogenannte "stranded assets", "gestrandete Vermögenswerte"). Vor allem bestehen diese Risiken unabhängig davon, ob die Pensionskassen in ihren Anlageentscheidungen ESG-Faktoren berücksichtigen oder nicht. Daher war die in § 234c VAG gewählte Formulierung, die alle Pensionskassen ohne Einschränkung erfasst, erforderlich. Überdies ist auch die zusätzliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung begrüßenswert, dass die Anforderung für alle Pensionskassen gilt, da die Nachhaltigkeitsrisiken auch dann bestehen, wenn in den Anlageentscheidungen selbst keine ESG-Faktoren berücksichtigt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
6. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
7. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 65/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge
... 9. Geförderte Altersvorsorgeprodukte müssen gegenwärtig den Erhalt der eingezahlten Beiträge garantieren. Der Bundesrat sieht die Vorgabe einer solchen Nominalwertgaran-tie kritisch, denn sie verhindert eine hinreichende Beteiligung an den Renditechancen des Produktivvermögens. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, starre und einheitliche Garantievorgaben durch Wahlmöglichkeiten für die Sparer zu ersetzen. Dies umfasst nicht nur die Anspar-, sondern auch die Leistungsphase.
Drucksache 94/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final
... Die Digitalisierung übt jedoch auch Druck auf die internationalen Steuersysteme aus, da sich die Geschäftsmodelle ändern. Die politischen Entscheidungsträger haben derzeit Mühe, Lösungen für eine faire und wirksame Besteuerung zu finden, da der digitale Wandel der Wirtschaft immer rascher voranschreitet und die vorhandenen Körperschaftsteuervorschriften mit dieser Entwicklung nicht mithalten können. Die Anwendung der bestehenden Körperschaftsteuervorschriften auf die digitale Wirtschaft hat zu einer Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung geführt. Die derzeitigen Vorschriften sind insbesondere nicht mehr zeitgemäß, da der grenzüberschreitende Online-Handel ohne physische Präsenz möglich ist, die Unternehmen von schwer zu beziffernden immateriellen Vermögenswerten abhängen und nutzergenerierte Inhalte und Datenerhebung zu Kerntätigkeiten bei der Wertschöpfung digitaler Unternehmen geworden sind. Die Notwendigkeit, die Körperschaftsteuervorschriften an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird auf internationaler Ebene von Gremien wie den G20 anerkannt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat diese Problematik im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 untersucht.1 Auf ihrer Tagung vom März 2017 haben die G20 die OECD ersucht, den G20-Finanzministern im April 2018 einen Zwischenbericht über die steuerlichen Auswirkungen der Digitalisierung vorzulegen. Eine Einigung auf globaler Ebene dürfte jedoch schwierig werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich Artikel 2
Begriffsbestimmungen Artikel 3
Signifikante digitale Präsenz Artikel 4
Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz
Artikel 4 Signifikante digitale Präsenz
Artikel 5 Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 6 Überprüfung
Artikel 7 Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft
Artikel 8 Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Anhang I Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:
Anhang II Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:
Anhang III Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:
Drucksache 136/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... Im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung ist nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) neben dem Ausgleich von Vermögensschäden auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ersatzfähig. Neben dem Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens, der konkret nachzuweisen und zu beziffern ist, steht den Betroffenen somit ein Pauschalbetrag zu. Für diesen immateriellen Schaden beträgt die Entschädigung derzeit 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG).
Drucksache 467/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)
... Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über die Erfolgsprämie in § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.
Drucksache 534/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Aufseiten der Urheber und anderer Rechtsinhaber wie ausübenden Künstlern oder Unternehmen, denen ein Leistungsschutzrecht zusteht, ebenso wie der derivativen Rechtsinhaber, also etwa Verlagen, ist insbesondere der Schutz nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Der Eigentumsschutz umfasst auch die Immaterialgüterrechte in Form des Schutzes von Werken und verwandten Schutzrechten in ihren vermögensbezogenen Aspekten (vgl. BVerfGE 31, 229, 238 f.). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Das Urheberrecht und sonstige Gesetze legen also die Reichweite der Immaterialgüterrechte erst fest. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Aufgabe, Interessen des Gemeinwohls und andere Rechte von Verfassungsrang zu berücksichtigen (BVerfGE 31, 229, 241 f.).
Drucksache 130/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2016
Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2016
Drucksache 150/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ersatzteile" die Wörter "für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
Drucksache 69/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 3. Die Fragmentierung des Crowdfundings im Binnenmarkt durch unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen des Kleinanlegerschutzes könnte im Rahmen des Verordnungsvorschlags beseitigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten für Crowdfunding-Dienstleister auch auf europäischer Ebene Schwellenwerte für die von ihnen vermittelten Darlehen festgelegt werden, um die Einzelanlagen der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger beim jeweiligen Crowdfunding-Projekt verbindlich zu deckeln. Ferner sollten die Anbieter bereits bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen dazu verpflichtet werden, dort deutlich den hervorgehobenen Warnhinweis aufzunehmen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
Drucksache 428/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung klarstellt, dass für alle Pensionskassen die Anforderung gilt, dass das Risikomanagement-system auch sogenannte "ESG-Risiken" abdecken muss, soweit diese Risiken mit dem Anlageportfolio und dessen Verwaltung in Verbindung stehen. Diese Risiken entstehen beispielsweise durch Wertverluste bei Finanzanlagen in fossile Energien als Folge von Maßnahmen gegen den Klimawandel (sogenannte "stranded assets", "gestrandete Vermögenswerte"). Vor allem bestehen diese Risiken unabhängig davon, ob die Pensionskassen in ihren Anlageentscheidungen ESG-Faktoren berücksichtigen oder nicht. Daher war die in § 234c VAG gewählte Formulierung, die alle Pensionskassen ohne Einschränkung erfasst, erforderlich. Überdies ist auch die zusätzliche Klarstellung in der Gesetzesbe-gründung begrüßenswert, dass die Anforderung für alle Pensionskassen gilt, da die Nachhaltigkeitsrisiken auch dann bestehen, wenn in den Anlageentscheidungen selbst keine ESG-Faktoren berücksichtigt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
8. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
9. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - zu verwalten. Obgleich bei den EU-Investmentfonds ein starkes Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14,310 Billionen EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor hauptsächlich national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Vertrieb zugelassen oder registriert sind. Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den USA ist der EU-Markt im Hinblick auf die verwalteten Vermögenswerte kleiner. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).14 Dies bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 497/18
Verordnung der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
... Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (16) Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen sinkt. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken und verhindern zu können, müssen Hinweisgeber geschützt werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 371/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz -
Drucksache 608/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz -
Drucksache 217/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM(2018) 338 final
... Diese Initiative steht im Einklang mit anderen legislativen Entwicklungen zur Erhöhung der Betrugssicherheit der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Union und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsstellen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013
Konsultation der Interessenträger
4 Folgenabschätzung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
I. Beziehungen zur EUStA
Allgemeine Grundsätze
Bericht
Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen
Sonstige Bestimmungen
II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden
4 Bankkontoinformationen
4 Mehrwertsteuer
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
4 Koordinierungstätigkeiten
III. Präzisierungen und Vereinfachungen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Externe Untersuchungen
Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten
Artikel 12c Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt
Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen
Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
Artikel 2
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... 19. 6 öffentliche Behörden (2 Finanzministerien, 4 nationale Wettbewerbsbehörden); 18 Börsen; 35 Industrieverbände (6 für Makler, 14 für Vermögensverwalter/ Investmentbanken, 4 für Versicherer, 3 für
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Umfang der Initiative: KMU-Wachstumsmärkte
Aktueller Regulierungskontext
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Preis des Instruments
3. Ergebnisse Der EX-POST-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
a Öffentliche Konsultation zur Einrichtung eines verhältnismäßigen Regulierungsrahmens zur Vereinfachung von KMU-Notierungen
b Kapitalmarktunion-Halbzeitbilanz
c Konsultation Call for Evidence EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen
- Heranziehen von Fachwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Andere Elemente
- Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
a Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung
Liquiditätszufuhr -Vertrag für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten
Rechtfertigung der Aufschiebung der Veröffentlichung von Insiderinformationen
Insiderlisten für KMU-Wachstumsmärkte
Managertransaktionen von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten
b Änderung der Prospektverordnung
5 Transferprospekt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 316/18
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch Opfern von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ein Anspruch auf soziale Leistung im Sinne monatlicher Unterstützungsleistungen zusteht. Die Betroffenen waren nach einer Einstufung als politische Gegner des SED-Systems geheimen politisch-operativen Maßnahmen der Staatssicherheit ausgesetzt, die bis in die höchst persönlichen Lebensbereiche reichten. Durch gezielte psychische Beeinträchtigung oder Schädigung versuchte die Staatssicherheit, die Lebensgrundlage der als Gegner oder Feinde wahrgenommenen Oppositionellen zu vernichten. Diese repressive Verfolgungspraxis griff als Unterdrückungsinstrument tief in das Erleben und das Selbstwertgefühl der Opfer ein. Diese massive geheimpolizeiliche Überwachung rechtfertigt nach Ansicht des Bundesrates eine Gewährung besonderer sozialer Leistungen, zumal konkrete Vermögensschäden oder gesundheitliche Schäden im Rahmen des VwRehaG nicht immer nachweisbar auf die Verfolgung zurückzuführen sind. So wäre es auch ein Stück weit mehr möglich, die Lebensleistung der Betroffenen im Hinblick auf ihren gezeigten Widerstand gegen die Politik der DDR und ihr Aufbegehren zu würdigen.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Auch wenn Innovationen im Finanzbereich nichts Neues sind, haben sich die Investitionen in Technologie und das Tempo der Innovationen doch erheblich beschleunigt. FinTech-Lösungen, bei denen digitale Identifizierung, mobile Anwendungen, Cloud-Computing, Big-Data-Analysen, künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie und Distributed-Ledger-Technologie zum Einsatz kommen, werden zur Marktwirklichkeit. Neue Technologien verändern die Finanzbranche und die Art und Weise, wie Verbraucher und Unternehmen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und eröffnen so die Möglichkeit, dass FinTech-Lösungen den Finanzierungszugang und die finanzielle Inklusion digital vernetzter Bürger verbessern. Sie geben dem Kunden das Heft in die Hand, fördern die operative Effizienz und machen die EU-Wirtschaft noch wettbewerbsfähiger. Auch für die Kapitalmarktunion spielen FinTech eine wichtige Rolle. Sie können dazu beitragen, die EU-Kapitalmärkte zu vertiefen und zu verbreitern, indem sie die Digitalisierung nutzen, um Geschäftsmodelle durch datengetriebene Lösungen zu verändern, etwa in der Vermögensverwaltung, der Investitionsvermittlung und dem Produktvertrieb.7
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.