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0080/06
0729/06
0069/1/06
0833/1/06
0696/3/06
0133/06
0868/06
0256/06B
0361/06
0455/06
0348/06B
0138/06
0250/06
0256/1/06
0142/06
0800/06
0261/06
0073/06
0778/1/06
0509/06
0743/1/06
0680/06
0308/06B
0801/06
0303/06B
0103/06
0684/06B
0924/06
0392/06
0029/1/06
0382/06
0426/06
0069/06B
0311/06
0477/06
0398/06B
0486/06
0141/06
0029/06B
0751/1/06
0398/1/06
0348/1/06
0153/06
0513/06
0743/06
0696/06
0497/06
0485/06
0240/06
0948/05
0805/05
0437/05
0874/05B
0254/05
0150/05
0745/05
0583/05
0034/05
0566/05
0755/05
0466/05
0157/05B
0213/05B
0399/1/05
0294/05B
0947/1/05
0829/05
0286/1/05
0693/05
0945/05
0400/05B
0635/1/05
0911/05
0057/05B
0477/05
0286/05B
0057/1/05
0543/05B
0490/05
0812/05
0686/05
0163/1/05
0243/05
0214/05
0725/05
0555/05
0269/05
0168/1/05
0788/1/05
0400/1/05
0744/1/05
0588/05
0847/05
0744/05B
0543/05
0788/05
0569/05
0157/1/05
0683/05
0726/05
0692/05
0137/05
0874/05
0126/05B
0947/05B
0788/05B
0390/05
0423/05
0126/1/05
0294/1/05
0399/05B
0883/05
0168/05B
0317/05
0399/05
0618/05
0672/05
0635/05B
0275/05
0917/04B
0873/04
0566/1/04
0980/04
0565/04B
0566/04B
0917/04
0098/04B
0242/04B
0622/04
0438/04
0782/04
0586/04
0565/1/04
0917/3/04
1012/04
0636/04
0458/04B
0703/1/04
0917/1/04
0693/04
0455/04B
0981/04
0441/04
0490/03B
0697/03
0735/1/03
0120/1/03
0120/03B
0735/03B
Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum es etwa einem staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter verwehrt sein sollte, mehrere Akten, auf die er in Papierform in seiner Behörde uneingeschränkt Zugriff hätte, in elektronischer Form nach einzelnen Suchbegriffen abzugleichen, um z.B. Serientaten einem bestimmten Täter zuzuordnen. Um eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage nach § 98c StPO zu vermeiden, sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift eingeengt werden.

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Drucksache 236/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17c

17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 390/16 (Beschluss)

... es) und das Recht von Flüchtlingen auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Artikel 16 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) grundsätzlich alle subjektiven Rechte des Betroffenen umfassen, die durch eine Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug verletzt sein können. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug ist daher auch zu prüfen, ob eine Überstellung im Einzelfall und unabhängig von systemischen Schwachstellen aus humanitären Gründen oder wegen einer drohenden Selbstverletzung oder wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausscheidet oder ob wegen der überlangen Dauer des Dublin-Verfahrens eine Überstellung nicht mehr erfolgen kann. Soweit Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags dagegen lediglich dahin zu verstehen sein sollte, dass die Verletzung anderer als der ausdrücklich in der Vorschrift genannten Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der

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Drucksache 390/16 (Beschluss)




2 Allgemeines

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige

Vorrang der freiwilligen Ausreise

2 Rechtsbehelfe

Delegierte Rechtsakte

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 316/16

... Die Auswirkungen eines niedrigen Kompetenzniveaus auf Einzelpersonen sind ein vielschichtiges Problem, das erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Personen mit geringen Kompetenzen haben es in der Regel schwerer auf dem Arbeitsmarkt (höhere Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit, langsamere Übergänge aus der Arbeitslosigkeit, niedrigere Löhne usw.) und sind stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Während der Rezession haben sich ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt noch weiter verschlechtert: Die Arbeitslosenquote für Personen, die höchstens über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen, ist von 9,7 % (im Jahr 2008) auf 17,4 % (im Jahr 2014) gestiegen, was einem Anstieg von weniger als 3 Prozentpunkten bei Personen mit einem höheren Bildungsabschluss gegenübersteht. In den letzten Jahren betraf die überwiegende Mehrheit der Arbeitsplatzverluste die Geringqualifizierten (über neun Millionen Arbeitsplätze).

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Drucksache 316/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle

Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa

Neue Herausforderungen

Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus

5 Ziele

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:

Nummer n

Nummer n

Nummer 9

Nummer 11

Nummer n

Nummer n

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:

Bewertung der Kompetenzen

EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT

Validierung und Anerkennung

Koordinierung und Partnerschaft

Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Monitoring und Evaluierung

EMPFIEHLT der Kommission,


 
 
 


Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten. Hiermit ist im Ergebnis nicht - wie zu vermuten ist - eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da diese Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und zuzüglich einer monatlichen Bekleidungspauschale erhalten. Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetzesentwurf aber nur 368,00 Euro. Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell gewährten Leistungen kommen.

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Drucksache 541/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 119/1/16

... Für die weitere Entwicklung des Wohnungs- und Immobilienmarktes in Deutschland sind nach Auffassung des Bundesrates auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds von großer Bedeutung. Infolge der aktuell bestehenden und absehbar noch länger anhaltenden Niedrigzinsphase gewinnt die Anlage in Immobilienfonds immer stärker an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund gilt es, Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für offene Immobilienfonds und deren Anleger im Interesse des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu vermeiden. Eine Besteuerung von Immobilienveräußerungsgewinnen könnte zu einem wesentlichen Investitionshindernis im Immobilienbereich werden. Nach Auffassung des Bundesrates wäre zudem der mit der Reform angestrebte Vereinfachungseffekt substantiell beeinträchtigt, wenn die steuerenthafteten Wertveränderungen von Immobilien - wie nun vorgesehen - separat ermittelt werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein*

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3

Zu Artikel 1

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

33. Zu Artikel 5 § 5 FVG

34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


Drucksache 349/16 (Beschluss)

... 7. Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018 neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen führt. Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den Betreiber. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt in den optionalen Rollout für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswirkungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf die bereits unter Druck stehende PV-Branche.



Drucksache 436/16

... enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, im Verordnungswege die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Weiterhin kann die Bundesnetzagentur nach § 41a Absatz 2 TKG in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Beide Regelungen sind mit Blick auf die in der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet

2. Änderung der Roaming-Verordnung

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

1. Zu Nr. 1

2. Zu Nr. 2

3. Zu Nr. 3

4. Zu Nr. 4

5. Zu Nr. 5

6. Zu Nr. 6

II. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 312/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für das Jahr 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland


 
 
 


Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentralen (Vorfälligkeitsentschädigungen: Überprüfung und Bewertung der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit von Entschädigungszahlungen von Verbrauchern bei vorzeitig gekündigten Immobilienkrediten, Marktuntersuchung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Juli 2014) kommt es bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen immer wieder zu überhöhten oder zumindest strittigen Forderungen seitens der Kreditinstitute. In 64 Prozent der insgesamt 2 978 untersuchten Fälle haben die Verbraucherzentralen eine signifikant überhöhte Entschädigungsforderung festgestellt. Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass verschiedene Berechnungsparameter durch die Rechtsprechung nach wie vor nicht abschließend entschieden worden sind, wodurch sich wesentliche Gestaltungsspielräume für die Berechnung ergeben. Zum Schutz vor fehlerhaften und unrechtmäßigen Entschädigungsforderungen sollte insbesondere rechtlich verbindlich festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung alle vertraglich eingeräumten Rechte, die Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsforderung nehmen können (z.B. Sonder-tilgungsrechte, Möglichkeiten zur Anpassung der Tilgungsleistung) zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden müssen. Weitere Einzelheiten sowie konkrete Vorgaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (z.B. hinsichtlich des Zinsverschlechterungsschadens, des Zeitpunkts der Schadensermittlung und der grundsätzlich anzuwendenden Methode) sollten auf Grund der Komplexität der finanzmathematischen Berechnungsmethode im Verordnungswege erfolgen. Nur so kann rechtssicher gewährleistet werden, dass die geforderte Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden nicht übersteigt und es zu einem fairen sowie auch für Darlehensnehmer transparenten und nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien kommt.



Drucksache 743/16

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass sich der Deutsche Bundestag in der beschlossenen Drucksache 18/8705 dafür ausgesprochen hat, bei der Erstellung eines Konzepts zur dauerhaften Sicherung der Stasiakten durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und das Bundesarchiv zu beachten, dass keine Verschlechterung bei Aktenzugang und Akteneinsicht eintritt.



Drucksache 123/1/16

... Eine zweite Studie von 2015 speziell für Wohngebäude kam zu dem Ergebnis, dass sich die Anzahl der Mängel je Bauvorhaben zwischen 2011 und 2015 um zehn Prozent erhöht hat und Bauvorhaben durchschnittlich mindestens 30 Mängel aufwiesen. Die Studie bestätigt damit die negativen Ergebnisse der Voruntersuchung aus den Jahren 2011/2012 und stellt überdies sogar eine leichte Verschlechterung fest.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

Zu Artikel 1 Nummer 25

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 25

31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

40. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat regt an, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Die vorgeschlagene Regelung verlegt bei Waren, die zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt sind, den für die Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nach hinten. Maßgeblich soll in diesen Fällen der Zeitpunkt sein, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Abweichung vom Grundsatz, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Obwohl dem Verkäufer in aller Regel jeglicher Zugriff auf die Ware verwehrt ist, soll er für jede Verschlechterung haftbar gemacht werden können, soweit der Verbraucher selbst nicht gemäß Artikel 9 Absatz 5 hierzu beigetragen hat. Im Übrigen ist der Verbraucher durch die Regelungen in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b bereits hinreichend geschützt. Danach liegt eine Vertragswidrigkeit auch dann vor, wenn die Ware ohne oder mit mangelhafter Montageanleitung geliefert wird bzw. eine unsachgemäße Montage oder Installierung durch den Verbraucher auf einen Mangel der Anleitung zurückzuführen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Vorlage im Übrigen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 521/16

... Sie hat mit neuen Gesetzgebungsvorschlägen und einer Aufstockung der für Sicherheitszwecke vorgesehenen finanziellen Ressourcen rasch auf die Verschlechterung der Sicherheitslage reagiert. Zusätzliche Maßnahmen, darunter auch weitere Mittelaufstockungen, könnten sich künftig als erforderlich erweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/16




1. Einleitung

2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen

Beseitigung des Zahlungsrückstands

Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit

Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit

Genauere Überprüfung und Analyse

3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen

Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen

Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln

Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung

Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:

4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen

2 Finanzanhang


 
 
 


Drucksache 508/16

... 6. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegale Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden. Die vollständige Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung für bereits in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ist zu prüfen.



Drucksache 132/3/16

... "Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte."

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Drucksache 132/3/16




Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.

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Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 656/1/16

... sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass unter anderem ein guter ökologischer Zustand erhalten bleibt bzw. erreicht wird sowie eine Verschlechterung vermieden wird. Zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Fließgewässer ist es unabdingbar, die Gewässerrandstreifen von störenden Nutzungen freizuhalten und dem Gewässer insgesamt mehr Raum für seine natürliche Entwicklung zu geben. Entsprechende Zielsetzungen und Festlegungen der Raumordnung können dazu beitragen, das Ziel in der geforderten Frist (spätestens im Jahr 2027) zu erreichen und Sanktionen bei Nicht-Erreichen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in den vorgelegten Gesetzentwurf bei der Gestaltung der räumlichen Nutzung auch den Schutz der Gewässerrandstreifen aufzunehmen.

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Drucksache 656/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 ROG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 ROG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 22 § 5 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 5 ROG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 9 Absatz 2 Satz 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 11 Absatz 2 ROG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ROG

9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 22

11. Zu Artikel 3 § 48 Absatz 2 Satz 2 BBergG


 
 
 


Drucksache 508/1/16

... 8. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegaler Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden.



Drucksache 390/1/16

... es) und das Recht von Flüchtlingen auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Artikel 16 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) grundsätzlich alle subjektiven Rechte des Betroffenen umfassen, die durch eine Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug verletzt sein können. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug ist daher auch zu prüfen, ob eine Überstellung im Einzelfall und unabhängig von systemischen Schwachstellen aus humanitären Gründen oder wegen einer drohenden Selbstverletzung oder wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausscheidet oder ob wegen der überlangen Dauer des Dublin-Verfahrens eine Überstellung nicht mehr erfolgen kann. Soweit Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags dagegen lediglich dahin zu verstehen sein sollte, dass die Verletzung anderer als der ausdrücklich in der Vorschrift genannten Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der Dublin-Verordnung als objektive Verfahrensregelungen keine subjektiven Rechte der Betroffenen begründet und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu prüfen ist, müsste dies im Verordnungstext deutlicher als bislang Ausdruck finden.

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Drucksache 390/1/16




2 Allgemeines

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Rechte und Pflichten der Antragstellenden

2 Ausreise

2 Rechtsbehelfe

Delegierte Rechtsakte

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 720/2/16

... Es ist nicht auszuschließen, dass damit aus den tarifgebundenen Einrichtungen Fachkräfte abgeworben werden. Eine Splittung der Gehälter birgt gegebenenfalls sogar die Gefahr der Verschlechterung der finanziellen Situation eines großen Teils der Beschäftigten in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen in sich. Um dies zu vermeiden, fehlt - zur Wahrung der Gleichbehandlung der Einrichtungen - in den jetzt geänderten Vorschriften eine konkrete Vorgabe, die bestimmt, dass für den Fall einer Orientierung am Tarifniveau diese für alle Beschäftigen in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen gelten muss.



Drucksache 312/16

... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.



Drucksache 541/1/16

... Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten. Hiermit ist im Ergebnis nicht - wie zu vermuten ist - eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da diese Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und zuzüglich einer monatlichen Bekleidungspauschale erhalten. Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetzesentwurf aber nur 368,00 Euro. Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell gewährten Leistungen kommen.

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Drucksache 541/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG

2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG

Artikel 6a
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG

5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII

9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII

10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII

§ 39b
Vorläufige Entscheidung

§ 39c
Aufrechnung, Verrechnung

11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II

16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge

17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche

18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen

19. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i


 
 
 


Drucksache 548/16

... Nach § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E ist es - im Einklang mit dem Wortlaut des bisherigen § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO - möglich, einen vor der Verfahrenseröffnung liegenden Beendigungszeitpunkt zu bestimmen. Neben dem in § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO bereits genannten Vorliegen von Insolvenzgründen nennt § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E nun ausdrücklich auch die Stellung eines Eigenantrags durch eine der Vertragsparteien als einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Auslösung eines vertraglichen Lösungs- oder Nettingmechanismus. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die Anknüpfung von vertraglichen Lösungsklauseln an insolvenzbezogene Tatbestände wie die Stellung eines Insolvenzantrags oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Lösungsklauseln führt (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/11, Tz. 13 ff.). Künftig besteht Klarheit darüber, dass dies im Anwendungsbereich des § 104 InsO nicht gilt. Diese Klarstellung ist unmittelbar durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 veranlasst, das ausdrücklich offengelassen hat, ob solche insolvenzbezogenen Anknüpfungen wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, IX ZR 314/14, Tz. 55). Da eine Anknüpfung vertraglicher Lösungs- und Beendigungsklauseln an wesentliche Pflichtverletzungen oder an eine Verschlechterung der Vermögenslage für sich genommen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 104 InsO keinen Wirksamkeitshindernissen begegnet (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/2011, BGHZ 195, 348, Tz. 21), werden solche Anknüpfungstatbestände nicht eigens genannt. Die Aufzählung in § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E ist gleichwohl nicht abschließend und ermöglicht auch die Vereinbarung anderer insolvenzbezogener Anknüpfungstatbestände wie insbesondere die Verhängung aufsichtsrechtlicher Moratorien, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO sowie die Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger oder eine Aufsichtsbehörde. Solche Klauseln finden sich üblicherweise in den gängigen Rahmenverträgen und sollten auch weiterhin zulässig sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 104
Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting.

Artikel 2
Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 105a
Überleitungsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Klarstellung der Reichweite der Gestaltungsspielräume für vertragliche Beendigungs- und Abwicklungsmechanismen Artikel 1

2. Weitere Änderungen des § 104 InsO Artikel 2

a Vereinfachung der Binnenstruktur und -systematik des § 104 InsO

b Modernisierung des Beispielkatalogs für Finanzleistungen § 104 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

c Klarstellungen zur Zusammenfassung von Einzelgeschäften in Rahmenverträgen § 104 Absatz 3 InsO-E

3. Bezeichnung des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 104

Zu § 104

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 169/16

... 20. Der Bundesrat regt an, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Die vorgeschlagene Regelung verlegt bei Waren, die zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt sind, den für die Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nach hinten. Maßgeblich soll in diesen Fällen der Zeitpunkt sein, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Abweichung vom Grundsatz, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Obwohl dem Verkäufer in aller Regel jeglicher Zugriff auf die Ware verwehrt ist, soll er für jede Verschlechterung haftbar gemacht werden können, soweit der Verbraucher selbst nicht gemäß Artikel 9 Absatz 5 hierzu beigetragen hat. Im Übrigen ist der Verbraucher durch die Regelungen in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b bereits hinreichend geschützt. Danach liegt eine Vertragswidrigkeit auch dann vor, wenn die Ware ohne oder mit mangelhafter Montageanleitung geliefert wird bzw. eine unsachgemäße Montage oder Installierung durch den Verbraucher auf einen Mangel der Anleitung zurückzuführen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/16




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Vorlage im Übrigen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 132/2/16

... "Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/2/16




1. Zu Nummer 2 Satz 3, Nummer 8 Satz 2 und

3. Zu Nummer 2 Satz 3 und Nummer 9 sowie zur Begründung Absatz 9 und Absatz 10

4. Zu Nummer 7 Satz 3


 
 
 


Drucksache 701/16

... Der Schutz der Umwelt ist unerlässlich für die Lebensqualität gegenwärtiger und künftiger Generationen. Mehrere Nachhaltigkeitsziele enthalten eine starke umweltpolitische Dimension. Dazu zählen die Ziele Nr. 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten), Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen) und Nr. 15 (Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen). Die in den letzten Jahren in der EU erreichten Umweltverbesserungen wurden durch neue Rechtsvorschriften der EU vorangetrieben, die ein hohes Schutzniveau in Bereichen wie der Wasserqualität und dem Naturschutz bewirkt haben. Die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie schützen Ökosysteme, und die Ausweitung des Naturschutzgebiete-Netzes "Natura 2000" auf 18 % der Fläche der EU hat viel bewirkt. Jedoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um - wie von der EU angestrebt - dem Verlust der Artenvielfalt bis 2020 Einhalt zu gebieten und mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen. Die lange unter Überfischung leidenden Fischbestände der EU sind dank der massiv an wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichteten Gemeinsamen Fischereipolitik im Begriff, sich wieder zu erholen. Die vor kurzem angenommene Gemeinsame Mitteilung über internationale Meerespolitik12 enthält einen Maßnahmenkatalog zur Förderung sicherer, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Weltmeere.



Drucksache 655/1/16

... Die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen des § 78 WHG lassen keine Verbesserung des Hochwasserschutzes erwarten, vielmehr ist zu befürchten, dass neue Zweifelsfragen auftauchen und sogar eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes zu besorgen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/16




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1a

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 4

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23

Zu Artikel 1 Nummer 5

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26

Zu Artikel 1 Nummer 6

25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27

Zu Artikel 2 Nummer 1a

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25

Zu Artikel 1 Nummer 6

28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG

29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG

30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33

Zu Artikel 1 Nummer 6

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG

35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

39. Zu Artikel 1

40. Zu Artikel 1

41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 68/16

... Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet, ferner erstellt es regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch die Asylbehörde stets über aktuelle Informationen verfügt. Zudem ist die Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG verpflichtet, dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Staaten weiterhin vorliegen. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit, die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 132/16 (Beschluss)

... Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 349/1/16

... 9. Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018 neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen führt. Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den Betreiber. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt in den optionalen Rollout für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswirkungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf die bereits unter Druck stehende PV-Branche.



Drucksache 201/16

... Eine Anwendung des BFH-Urteils würde bedeuten, dass künftig keine Erstattung aufgrund der Anrechnung der Sondervorauszahlung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums erfolgt, sondern die Verrechnung des übersteigenden Betrags erst mit der Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr vorgenommen wird. Für die betroffenen Unternehmer würde das zu deutlichen Verschlechterungen und in vielen Fällen sogar zu erheblichen Zins- bzw. Liquiditätsnachteilen für den Zeitraum von der Übermittlung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zur Anrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 201/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung

§ 17
Anwendungsbestimmungen

Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

§ 9
Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 6
Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 7
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

§ 1
Aufbau der Identifikationsnummer

Artikel 8
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

Artikel 9
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

§ 3
Auslagen.

Artikel 10
Änderung der AltersvorsorgeProduktinformationsblattverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 743/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass sich der Deutsche Bundestag in der beschlossenen Drucksache 18/8705 dafür ausgesprochen hat, bei der Erstellung eines Konzepts zur dauerhaften Sicherung der Stasiakten durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und das Bundesarchiv zu beachten, dass keine Verschlechterung bei Aktenzugang und Akteneinsicht eintritt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 743/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Erhalt der Außenstellen der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik


 
 
 


Drucksache 19/15

... In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung und deren Ergebnissen unterschieden werden muss, wobei die Ergebnisse oftmals durch Entwicklungen beeinflusst werden, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörden entziehen, ist in den Vorschriften die Möglichkeit vorgesehen, einer unerwarteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/15




2 Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Präzisierungen in Bezug auf Investitionen

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

2.1.1. Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI

Statistische Erfassung

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

2.1.2. Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch Mitgliedstaaten

2.2 Andere Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

3. Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen

3.1 Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechtlicher Rahmen

3.2 Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4. Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage

4.1 Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts

Rechtlicher Rahmen

4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt

Rechtlicher Rahmen

Präventive Komponente

Korrektive Komponente

5. Schlussfolgerung

Anhang 1
STATISTISCHE ERFASSUNG der Beiträge in Bezug auf den Europäischen FONDS für Strategische INVESTITIONEN

1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI

3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten

4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden

Anhang 2
MATRIX für die FESTLEGUNG der JÄHRLICHEN HAUSHALTSANPASSUNG


 
 
 


Drucksache 143/15

... Die Regelung stellt klar, dass die Errichtung von oberirdischen Anlagen zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sowie zur untertägigen Ablagerung von dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten verboten ist. Natura 2000 Gebiete sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG). Sie stellen zwar keine eigenständige Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Ihr Schutzregime ist jedoch weitgehend europarechtlich vorgegeben. Das Verbot knüpft dabei an das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG an und gilt wie dieses unmittelbar kraft Gesetzes in allen Natura 2000-Gebieten. Anders als beim allgemeinen Verschlechterungsverbot sind Gegenstand des Verbotes allerdings in erster Linie Maßnahmen, die Projektcharakter haben. Um wie bei Naturschutzgebieten und Nationalparken ein repressives Verbot der Errichtung von Anlagen zu erreichen, wird die Anwendung des § 34 BNatSchG daher insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (Satz 2). Fracking-Vorhaben, bei denen die erforderlichen Anlagen außerhalb eines Natura 2000 Gebietes errichtet und betrieben werden, oder die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein dienen, unterliegen dagegen unverändert den Anforderungen des § 34 BNatSchG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Evaluation

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 13a
Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte

§ 13b
Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister

§ 104a
Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung der Grundwasserverordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

IV. Gender Mainstreaming

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG

aa § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG

bb § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG

b Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 WHG

c Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4 WHG

d Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG

e Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG

f Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 WHG

g Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1

h Artikel 4 Nummer 2

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a Länder

aa Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG

bb Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3 WHG

cc Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG

b Bund

VIII. Weitere Kosten

IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 13a

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand

a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG

b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG

c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG

d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG

e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG

f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben

g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV

h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz

2. Umsetzung von EU-Recht

3. Evaluierungserwägungen

4. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 193/15 (Beschluss)

... Für den Fall, dass nach dem Stichtag keine weiteren Geschäfte mehr unter der betreffenden Saldierungsvereinbarung getätigt werden, führt die Ausnahme des § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG allerdings nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen ist in diesem Fall eine Aufspaltung nicht zu befürchten. Zum anderen wird es für die Institute in der Praxis voraussichtlich schwierig sein, die in § 60a Absatz 1 SAG vorgesehenen Vertragsklauseln mit der anderen Vertragspartei zu vereinbaren. Denn die Vertragspartner müssten hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäfte quasi rückwirkend in eine potentielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition einwilligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 65/15

... Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet; ferner erstellt das Auswärtige Amt regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch das BAMF stets über aktuelle Informationen verfügt. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylVfG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Albanien

4 Kosovo

4 Montenegro

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 33/15

... Die Ukraine befindet sich aufgrund langjähriger wirtschaftlicher und struktureller Probleme in einer tiefen Rezession. Verschlimmert wird die Lage durch den bewaffneten Konflikt im Osten des Landes, durch den nicht nur ein Teil der Produktionskapazitäten des Landes zerstört wurde, sondern auch das Vertrauen der Privathaushalte und der Unternehmen in die Wirtschaft erheblich geschwächt worden ist. Die dringend erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen der vergangenen Monate zum Abbau von Ungleichgewichten und zur Wahrung der Solidität der öffentlichen Finanzen und einer tragfähigen Auslandsverschuldung haben die kurzfristigen wirtschaftlichen Aussichten weiter verschlechtert. Deshalb wird erwartet, dass das BIP 2014 real um rund 7 % schrumpft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/15




Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.

Vorschlag

2 Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele

- Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

- Konsultation der interessierten Kreise

Heranziehen von Fachwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl der Instrumente

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 627/1/15

... 26. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 C-461/13 hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die fristgerechte Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährdet. Ob und inwieweit sich dieses Urteil auf Infrastrukturvorhaben auswirkt, ist derzeit noch nicht absehbar und wird derzeit auf Fachebene unter anderem in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser erörtert. Im Zusammenhang mit Straßeninfrastruktur ist eine der anstehenden Fragen, ob und welche Bedeutung das Verschlechterungsverbot bei einer Planfeststellung im Zusammenhang mit zu erwartenden Salzeinträgen vom Winterdienst hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 4 - neu - OGewV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 OGewV

5. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 OGewV

9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV

10. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 2. Seen Nummer 4, Tabelle Zeile Fischfauna OGewV

11. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Tabelle Zeile Großalgen oder Angiospermen SG Spalte Biologische Qualitätskomponente Bewertungsverfahren OGewV

12. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Fußnote 2 OGewV

13. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV

14. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 01 - neu - OGewV

15. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten SA-ER, Sa-MR, EP OGewV

16. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle und Nummer 2.1.1 Tabelle OGewV

17. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße OGewV

18. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV

19. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile Tmax Sommer April bis November [*C] Spalte Cyp-R OGewV

20. Hauptempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 1 Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV

23. Zu Artikel 1 Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV

25. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV


 
 
 


Drucksache 446/15

... Die Stabilität Albaniens ist gewährleistet. Eine wesentliche Verschlechterung der politischen Stabilität oder der Menschenrechtslage in Albanien ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

§ 29a
Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.

§ 63a
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

§ 83c
Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

§ 90
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

Artikel 2
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 45a
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

§ 105c
Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

§ 18
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17

§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.

Artikel 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

§ 9a
Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 131
Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 421
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 13
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 14
Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Verfahrensbeschleunigung

Faire und effektive Verfahren

4 Unterbringung

4 Asylbewerberleistungen

Ärztliche Versorgung

4 Integration

Kostenbeteiligung des Bundes

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Leistungen für Asylbewerber

Kostenbeteiligung des Bundes

2. Erfüllungsaufwand

a. Bürgerinnen und Bürger

b. Wirtschaft

5 Ausländerbeschäftigung

c. Verwaltung

Lockerung des Leiharbeitsverbots

Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG

Regelung zu minderjährigen Kindern

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Öffnung der Integrationskurse

Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG

Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

5 Bundesmeldegesetz

Gesundheitsversorgung, SGB V

5 Schutzimpfungen

VI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Verfahrensbeschleunigung

4 Asylbewerberleistungen

1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen

3. Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 70/15

... 6. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegale Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden. Die weitere Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung für bereits in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ist zu prüfen. Das geltende Recht ermöglicht bereits heute unter bestimmten Bedingungen in Deutschland lebenden Einwanderinnen und Einwandern einen Statuswechsel hin zu einer Arbeitserlaubnis. Das Einwanderungsgesetz soll es Asylbewerbern und Duldungsinhabern mit mindestens qualifizierter Berufsausbildung ermöglichen, im Inland ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn auch vom Ausland aus eine Zulassung zum Arbeitsmarkt möglich wäre.

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Drucksache 70/15




Entschließung des Bundesrates Einwanderung gestalten - Einwanderungsgesetz schaffen


 
 
 


Drucksache 193/1/15

... Für den Fall, dass nach dem Stichtag keine weiteren Geschäfte mehr unter der betreffenden Saldierungsvereinbarung getätigt werden, führt die Ausnahme des § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG allerdings nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen ist in diesem Fall eine Aufspaltung nicht zu befürchten. Zum anderen wird es für die Institute in der Praxis voraussichtlich schwierig sein, die in § 60a Absatz 1 SAG vorgesehenen Vertragsklauseln mit der anderen Vertragspartei zu vereinbaren. Denn die Vertragspartner müssten hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäfte quasi rückwirkend in eine potentielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition einwilligen.

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Drucksache 193/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG

5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 367/15 (Beschluss)

... Verkehrsverträge nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im ÖPNV sind in der Regel auf acht Jahre befristet. Auch dort sollen Beschäftigte dringend davor geschützt werden, nach dieser Zeit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen ausgesetzt zu sein. Ansonsten können Unternehmen mit guten Arbeits- und Entlohnungsbedingungen vom Markt verdrängt werden.

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Drucksache 367/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB

§ 131a
Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB


 
 
 


Drucksache 416/15

... Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008-2009 kam es in den meisten EU-Mitgliedstaaten zu einem massiven Wirtschaftsabschwung, der zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage auf dem Arbeitsmarkt führte. Die Arbeitslosenquote erreichte EU-weit ein historisches Hoch; mittlerweile geht sie wieder zurück.

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Drucksache 416/15




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise

4. Analyse

Wichtigste Ergebnisse der Analyse

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. GRUNDZÜGE des Vorschlags

Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Einbindung der Arbeitgeber

4 Meldung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

Bewertung und Monitoring


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.