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"Verschlechterung"
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum es etwa einem staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter verwehrt sein sollte, mehrere Akten, auf die er in Papierform in seiner Behörde uneingeschränkt Zugriff hätte, in elektronischer Form nach einzelnen Suchbegriffen abzugleichen, um z.B. Serientaten einem bestimmten Täter zuzuordnen. Um eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage nach § 98c StPO zu vermeiden, sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift eingeengt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 15
9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO
13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG
16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 17c
17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 390/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... es) und das Recht von Flüchtlingen auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Artikel 16 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) grundsätzlich alle subjektiven Rechte des Betroffenen umfassen, die durch eine Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug verletzt sein können. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug ist daher auch zu prüfen, ob eine Überstellung im Einzelfall und unabhängig von systemischen Schwachstellen aus humanitären Gründen oder wegen einer drohenden Selbstverletzung oder wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausscheidet oder ob wegen der überlangen Dauer des Dublin-Verfahrens eine Überstellung nicht mehr erfolgen kann. Soweit Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags dagegen lediglich dahin zu verstehen sein sollte, dass die Verletzung anderer als der ausdrücklich in der Vorschrift genannten Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Die Auswirkungen eines niedrigen Kompetenzniveaus auf Einzelpersonen sind ein vielschichtiges Problem, das erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Personen mit geringen Kompetenzen haben es in der Regel schwerer auf dem Arbeitsmarkt (höhere Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit, langsamere Übergänge aus der Arbeitslosigkeit, niedrigere Löhne usw.) und sind stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Während der Rezession haben sich ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt noch weiter verschlechtert: Die Arbeitslosenquote für Personen, die höchstens über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen, ist von 9,7 % (im Jahr 2008) auf 17,4 % (im Jahr 2014) gestiegen, was einem Anstieg von weniger als 3 Prozentpunkten bei Personen mit einem höheren Bildungsabschluss gegenübersteht. In den letzten Jahren betraf die überwiegende Mehrheit der Arbeitsplatzverluste die Geringqualifizierten (über neun Millionen Arbeitsplätze).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 541/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten. Hiermit ist im Ergebnis nicht - wie zu vermuten ist - eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da diese Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und zuzüglich einer monatlichen Bekleidungspauschale erhalten. Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetzesentwurf aber nur 368,00 Euro. Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell gewährten Leistungen kommen.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG Artikel 2 Nummer 1 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
6. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
8. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
10. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
14. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
15. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
16. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
17. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Für die weitere Entwicklung des Wohnungs- und Immobilienmarktes in Deutschland sind nach Auffassung des Bundesrates auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds von großer Bedeutung. Infolge der aktuell bestehenden und absehbar noch länger anhaltenden Niedrigzinsphase gewinnt die Anlage in Immobilienfonds immer stärker an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund gilt es, Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für offene Immobilienfonds und deren Anleger im Interesse des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu vermeiden. Eine Besteuerung von Immobilienveräußerungsgewinnen könnte zu einem wesentlichen Investitionshindernis im Immobilienbereich werden. Nach Auffassung des Bundesrates wäre zudem der mit der Reform angestrebte Vereinfachungseffekt substantiell beeinträchtigt, wenn die steuerenthafteten Wertveränderungen von Immobilien - wie nun vorgesehen - separat ermittelt werden müssen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG
25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
33. Zu Artikel 5 § 5 FVG
34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 349/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... 7. Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018 neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen führt. Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den Betreiber. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt in den optionalen Rollout für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswirkungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf die bereits unter Druck stehende PV-Branche.
Drucksache 436/16
... enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, im Verordnungswege die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Weiterhin kann die Bundesnetzagentur nach § 41a Absatz 2 TKG in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Beide Regelungen sind mit Blick auf die in der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
2. Änderung der Roaming-Verordnung
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
1. Zu Nr. 1
2. Zu Nr. 2
3. Zu Nr. 3
4. Zu Nr. 4
5. Zu Nr. 5
6. Zu Nr. 6
II. Zu Artikel 2
Drucksache 312/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für das Jahr 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
Drucksache 815/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentralen (Vorfälligkeitsentschädigungen: Überprüfung und Bewertung der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit von Entschädigungszahlungen von Verbrauchern bei vorzeitig gekündigten Immobilienkrediten, Marktuntersuchung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Juli 2014) kommt es bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen immer wieder zu überhöhten oder zumindest strittigen Forderungen seitens der Kreditinstitute. In 64 Prozent der insgesamt 2 978 untersuchten Fälle haben die Verbraucherzentralen eine signifikant überhöhte Entschädigungsforderung festgestellt. Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass verschiedene Berechnungsparameter durch die Rechtsprechung nach wie vor nicht abschließend entschieden worden sind, wodurch sich wesentliche Gestaltungsspielräume für die Berechnung ergeben. Zum Schutz vor fehlerhaften und unrechtmäßigen Entschädigungsforderungen sollte insbesondere rechtlich verbindlich festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung alle vertraglich eingeräumten Rechte, die Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsforderung nehmen können (z.B. Sonder-tilgungsrechte, Möglichkeiten zur Anpassung der Tilgungsleistung) zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden müssen. Weitere Einzelheiten sowie konkrete Vorgaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (z.B. hinsichtlich des Zinsverschlechterungsschadens, des Zeitpunkts der Schadensermittlung und der grundsätzlich anzuwendenden Methode) sollten auf Grund der Komplexität der finanzmathematischen Berechnungsmethode im Verordnungswege erfolgen. Nur so kann rechtssicher gewährleistet werden, dass die geforderte Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden nicht übersteigt und es zu einem fairen sowie auch für Darlehensnehmer transparenten und nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien kommt.
Drucksache 743/16
Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zum Erhalt der Außenstellen der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass sich der Deutsche Bundestag in der beschlossenen Drucksache 18/8705 dafür ausgesprochen hat, bei der Erstellung eines Konzepts zur dauerhaften Sicherung der Stasiakten durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und das Bundesarchiv zu beachten, dass keine Verschlechterung bei Aktenzugang und Akteneinsicht eintritt.
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Eine zweite Studie von 2015 speziell für Wohngebäude kam zu dem Ergebnis, dass sich die Anzahl der Mängel je Bauvorhaben zwischen 2011 und 2015 um zehn Prozent erhöht hat und Bauvorhaben durchschnittlich mindestens 30 Mängel aufwiesen. Die Studie bestätigt damit die negativen Ergebnisse der Voruntersuchung aus den Jahren 2011/2012 und stellt überdies sogar eine leichte Verschlechterung fest.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
Zu Artikel 1 Nummer 25
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 25
31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,
35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB
37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 169/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren - COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15
... 14. Der Bundesrat regt an, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Die vorgeschlagene Regelung verlegt bei Waren, die zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt sind, den für die Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nach hinten. Maßgeblich soll in diesen Fällen der Zeitpunkt sein, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Abweichung vom Grundsatz, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Obwohl dem Verkäufer in aller Regel jeglicher Zugriff auf die Ware verwehrt ist, soll er für jede Verschlechterung haftbar gemacht werden können, soweit der Verbraucher selbst nicht gemäß Artikel 9 Absatz 5 hierzu beigetragen hat. Im Übrigen ist der Verbraucher durch die Regelungen in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b bereits hinreichend geschützt. Danach liegt eine Vertragswidrigkeit auch dann vor, wenn die Ware ohne oder mit mangelhafter Montageanleitung geliefert wird bzw. eine unsachgemäße Montage oder Installierung durch den Verbraucher auf einen Mangel der Anleitung zurückzuführen ist.
Drucksache 521/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Sie hat mit neuen Gesetzgebungsvorschlägen und einer Aufstockung der für Sicherheitszwecke vorgesehenen finanziellen Ressourcen rasch auf die Verschlechterung der Sicherheitslage reagiert. Zusätzliche Maßnahmen, darunter auch weitere Mittelaufstockungen, könnten sich künftig als erforderlich erweisen.
1. Einleitung
2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen
Beseitigung des Zahlungsrückstands
Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit
Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit
Genauere Überprüfung und Analyse
3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen
Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen
Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln
Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung
Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:
4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen
2 Finanzanhang
Drucksache 508/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: Für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln
... 6. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegale Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden. Die vollständige Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung für bereits in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ist zu prüfen.
Drucksache 132/3/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen - Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Brandenburg -
... "Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte."
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.
Drucksache 656/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
... sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass unter anderem ein guter ökologischer Zustand erhalten bleibt bzw. erreicht wird sowie eine Verschlechterung vermieden wird. Zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Fließgewässer ist es unabdingbar, die Gewässerrandstreifen von störenden Nutzungen freizuhalten und dem Gewässer insgesamt mehr Raum für seine natürliche Entwicklung zu geben. Entsprechende Zielsetzungen und Festlegungen der Raumordnung können dazu beitragen, das Ziel in der geforderten Frist (spätestens im Jahr 2027) zu erreichen und Sanktionen bei Nicht-Erreichen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in den vorgelegten Gesetzentwurf bei der Gestaltung der räumlichen Nutzung auch den Schutz der Gewässerrandstreifen aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 ROG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 ROG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 22 § 5 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 5 ROG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 9 Absatz 2 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 11 Absatz 2 ROG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ROG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 22
11. Zu Artikel 3 § 48 Absatz 2 Satz 2 BBergG
Drucksache 508/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Bremen -
... 8. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegaler Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden.
Drucksache 390/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... es) und das Recht von Flüchtlingen auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 18 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Artikel 16 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) grundsätzlich alle subjektiven Rechte des Betroffenen umfassen, die durch eine Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug verletzt sein können. Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung oder deren Vollzug ist daher auch zu prüfen, ob eine Überstellung im Einzelfall und unabhängig von systemischen Schwachstellen aus humanitären Gründen oder wegen einer drohenden Selbstverletzung oder wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausscheidet oder ob wegen der überlangen Dauer des Dublin-Verfahrens eine Überstellung nicht mehr erfolgen kann. Soweit Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags dagegen lediglich dahin zu verstehen sein sollte, dass die Verletzung anderer als der ausdrücklich in der Vorschrift genannten Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der Dublin-Verordnung als objektive Verfahrensregelungen keine subjektiven Rechte der Betroffenen begründet und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu prüfen ist, müsste dies im Verordnungstext deutlicher als bislang Ausdruck finden.
Drucksache 720/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... Es ist nicht auszuschließen, dass damit aus den tarifgebundenen Einrichtungen Fachkräfte abgeworben werden. Eine Splittung der Gehälter birgt gegebenenfalls sogar die Gefahr der Verschlechterung der finanziellen Situation eines großen Teils der Beschäftigten in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen in sich. Um dies zu vermeiden, fehlt - zur Wahrung der Gleichbehandlung der Einrichtungen - in den jetzt geänderten Vorschriften eine konkrete Vorgabe, die bestimmt, dass für den Fall einer Orientierung am Tarifniveau diese für alle Beschäftigen in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen gelten muss.
Drucksache 312/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.
Drucksache 541/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten. Hiermit ist im Ergebnis nicht - wie zu vermuten ist - eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da diese Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und zuzüglich einer monatlichen Bekleidungspauschale erhalten. Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetzesentwurf aber nur 368,00 Euro. Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell gewährten Leistungen kommen.
1. Zu Artikel 1 §§ 5 und 6 RBEG
2. Zu Artikel 1 § 7 RBEG und Artikel 3 Nummer 2 § 27a SGB XII
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe § 6b Absatz 2 Satz 5 BKGG
Artikel 6a Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG
5. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 2a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
7. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a1- neu - § 34 Absatz 3 SGB XII Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1, 2 SGB II
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 35 Absatz 6 - neu - SGB XII
9. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 1, Absatz 2 - neu - SGB XII Nummer 9 § 42 Nummer 4, 5 und 6 - neu - SGB XII Nummer 17a - neu - § 82 Absatz 4 SGB XII
10. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - bis 6c - neu - Überschrift Sechster Abschnitt des Dritten Kapitels, § 39b - neu - und § 39c - neu -SGB XII Nummer 13 § 44 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 - neu - SGB XII Nummer 14, 15 und 16 § 44a, 44b, 44c SGB XII
§ 39b Vorläufige Entscheidung
§ 39c Aufrechnung, Verrechnung
11. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 42a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 4 § 32 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 4b - neu - SGB II
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB II
16. Zur Anrechnung betrieblicher und privater Vorsorge
17. Zu den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche
18. Zum Barbetrag für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Drucksache 548/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Nach § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E ist es - im Einklang mit dem Wortlaut des bisherigen § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO - möglich, einen vor der Verfahrenseröffnung liegenden Beendigungszeitpunkt zu bestimmen. Neben dem in § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO bereits genannten Vorliegen von Insolvenzgründen nennt § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E nun ausdrücklich auch die Stellung eines Eigenantrags durch eine der Vertragsparteien als einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Auslösung eines vertraglichen Lösungs- oder Nettingmechanismus. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die Anknüpfung von vertraglichen Lösungsklauseln an insolvenzbezogene Tatbestände wie die Stellung eines Insolvenzantrags oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Lösungsklauseln führt (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/11, Tz. 13 ff.). Künftig besteht Klarheit darüber, dass dies im Anwendungsbereich des § 104 InsO nicht gilt. Diese Klarstellung ist unmittelbar durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 veranlasst, das ausdrücklich offengelassen hat, ob solche insolvenzbezogenen Anknüpfungen wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, IX ZR 314/14, Tz. 55). Da eine Anknüpfung vertraglicher Lösungs- und Beendigungsklauseln an wesentliche Pflichtverletzungen oder an eine Verschlechterung der Vermögenslage für sich genommen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 104 InsO keinen Wirksamkeitshindernissen begegnet (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/2011, BGHZ 195, 348, Tz. 21), werden solche Anknüpfungstatbestände nicht eigens genannt. Die Aufzählung in § 104 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InsO-E ist gleichwohl nicht abschließend und ermöglicht auch die Vereinbarung anderer insolvenzbezogener Anknüpfungstatbestände wie insbesondere die Verhängung aufsichtsrechtlicher Moratorien, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO sowie die Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger oder eine Aufsichtsbehörde. Solche Klauseln finden sich üblicherweise in den gängigen Rahmenverträgen und sollten auch weiterhin zulässig sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting.
Artikel 2 Weitere Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Artikel 105a Überleitungsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Klarstellung der Reichweite der Gestaltungsspielräume für vertragliche Beendigungs- und Abwicklungsmechanismen Artikel 1
2. Weitere Änderungen des § 104 InsO Artikel 2
a Vereinfachung der Binnenstruktur und -systematik des § 104 InsO
b Modernisierung des Beispielkatalogs für Finanzleistungen § 104 Absatz 1 Satz 3 InsO-E
c Klarstellungen zur Zusammenfassung von Einzelgeschäften in Rahmenverträgen § 104 Absatz 3 InsO-E
3. Bezeichnung des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 104
Zu § 104
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 4
Drucksache 169/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren - COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15
... 20. Der Bundesrat regt an, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Die vorgeschlagene Regelung verlegt bei Waren, die zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt sind, den für die Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nach hinten. Maßgeblich soll in diesen Fällen der Zeitpunkt sein, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Abweichung vom Grundsatz, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Obwohl dem Verkäufer in aller Regel jeglicher Zugriff auf die Ware verwehrt ist, soll er für jede Verschlechterung haftbar gemacht werden können, soweit der Verbraucher selbst nicht gemäß Artikel 9 Absatz 5 hierzu beigetragen hat. Im Übrigen ist der Verbraucher durch die Regelungen in Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b bereits hinreichend geschützt. Danach liegt eine Vertragswidrigkeit auch dann vor, wenn die Ware ohne oder mit mangelhafter Montageanleitung geliefert wird bzw. eine unsachgemäße Montage oder Installierung durch den Verbraucher auf einen Mangel der Anleitung zurückzuführen ist.
Drucksache 132/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen - Antrag der Länder Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Brandenburg -
... "Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte."
1. Zu Nummer 2 Satz 3, Nummer 8 Satz 2 und
3. Zu Nummer 2 Satz 3 und Nummer 9 sowie zur Begründung Absatz 9 und Absatz 10
4. Zu Nummer 7 Satz 3
Drucksache 701/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Der Schutz der Umwelt ist unerlässlich für die Lebensqualität gegenwärtiger und künftiger Generationen. Mehrere Nachhaltigkeitsziele enthalten eine starke umweltpolitische Dimension. Dazu zählen die Ziele Nr. 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten), Nr. 14 (Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen) und Nr. 15 (Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und umkehren und den Biodiversitätsverlust stoppen). Die in den letzten Jahren in der EU erreichten Umweltverbesserungen wurden durch neue Rechtsvorschriften der EU vorangetrieben, die ein hohes Schutzniveau in Bereichen wie der Wasserqualität und dem Naturschutz bewirkt haben. Die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie schützen Ökosysteme, und die Ausweitung des Naturschutzgebiete-Netzes "Natura 2000" auf 18 % der Fläche der EU hat viel bewirkt. Jedoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um - wie von der EU angestrebt - dem Verlust der Artenvielfalt bis 2020 Einhalt zu gebieten und mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen. Die lange unter Überfischung leidenden Fischbestände der EU sind dank der massiv an wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichteten Gemeinsamen Fischereipolitik im Begriff, sich wieder zu erholen. Die vor kurzem angenommene Gemeinsame Mitteilung über internationale Meerespolitik12 enthält einen Maßnahmenkatalog zur Förderung sicherer, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Weltmeere.
Drucksache 655/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... Die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen des § 78 WHG lassen keine Verbesserung des Hochwasserschutzes erwarten, vielmehr ist zu befürchten, dass neue Zweifelsfragen auftauchen und sogar eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes zu besorgen ist.
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1a
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 4
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23
Zu Artikel 1 Nummer 5
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12
Zu Artikel 1 Nummer 5
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 5
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG
20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26
Zu Artikel 1 Nummer 6
25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27
Zu Artikel 2 Nummer 1a
26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25
Zu Artikel 1 Nummer 6
28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG
29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG
30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33
Zu Artikel 1 Nummer 6
31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG
33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 6
34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG
35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG
36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG
37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG
38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG
39. Zu Artikel 1
40. Zu Artikel 1
41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB
42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG
43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet, ferner erstellt es regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch die Asylbehörde stets über aktuelle Informationen verfügt. Zudem ist die Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG verpflichtet, dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Staaten weiterhin vorliegen. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit, die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 132/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen
... Sollte der Vorschlag der Kommission unverändert umgesetzt werden, werden selbst die effizientesten Stahlwerke erheblich mit zusätzlichen Kosten belastet. Damit verbunden wäre eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Standorte.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen
Drucksache 565/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.
Zur Vorlage insgesamt
Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .
Im Einzelnen
Zu Titel II
Zu Titel III
Zu Titel IV
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 349/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
... 9. Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018 neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen führt. Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den Betreiber. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über einem bis einschließlich sieben Kilowatt in den optionalen Rollout für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswirkungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf die bereits unter Druck stehende PV-Branche.
Drucksache 201/16
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Eine Anwendung des BFH-Urteils würde bedeuten, dass künftig keine Erstattung aufgrund der Anrechnung der Sondervorauszahlung mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums erfolgt, sondern die Verrechnung des übersteigenden Betrags erst mit der Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr vorgenommen wird. Für die betroffenen Unternehmer würde das zu deutlichen Verschlechterungen und in vielen Fällen sogar zu erheblichen Zins- bzw. Liquiditätsnachteilen für den Zeitraum von der Übermittlung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zur Anrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung
§ 17 Anwendungsbestimmungen
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
§ 3 Auslagen.
Artikel 10 Änderung der AltersvorsorgeProduktinformationsblattverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 743/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Erhalt der Außenstellen der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass sich der Deutsche Bundestag in der beschlossenen Drucksache 18/8705 dafür ausgesprochen hat, bei der Erstellung eines Konzepts zur dauerhaften Sicherung der Stasiakten durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und das Bundesarchiv zu beachten, dass keine Verschlechterung bei Aktenzugang und Akteneinsicht eintritt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Erhalt der Außenstellen der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Drucksache 19/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität COM(2015) 12 final
... In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung und deren Ergebnissen unterschieden werden muss, wobei die Ergebnisse oftmals durch Entwicklungen beeinflusst werden, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörden entziehen, ist in den Vorschriften die Möglichkeit vorgesehen, einer unerwarteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen.
2 Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Präzisierungen in Bezug auf Investitionen
2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen
2.1.1. Finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zum EFSI
Statistische Erfassung
Präventive Komponente
Korrektive Komponente
2.1.2. Kofinanzierung einzelner vom Fonds mitfinanzierter Investitionsprojekte durch Mitgliedstaaten
2.2 Andere Investitionen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
3. Präzisierungen in Bezug auf Strukturreformen
3.1 Strukturreformen im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts Rechtlicher Rahmen
3.2 Strukturreformen im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4. Präzisierungen in Bezug auf die Konjunkturlage
4.1 Modulation der Konsolidierungsanstrengungen im Konjunkturzyklus im Rahmen der präventiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4.2 Berücksichtigung eines unerwarteten Einbruchs der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der korrektiven Komponente des Pakts
Rechtlicher Rahmen
4.3 Schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt
Rechtlicher Rahmen
Präventive Komponente
Korrektive Komponente
5. Schlussfolgerung
Anhang 1 STATISTISCHE ERFASSUNG der Beiträge in Bezug auf den Europäischen FONDS für Strategische INVESTITIONEN
1. Kapitaleinzahlungen der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI
2. Garantien der Mitgliedstaaten auf Ebene des EFSI
3. Kofinanzierung der Mitgliedstaaten bei einzelnen Projekten
4. Beiträge, die über nationale Förderbanken geleistet werden
Anhang 2 MATRIX für die FESTLEGUNG der JÄHRLICHEN HAUSHALTSANPASSUNG
Drucksache 143/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... Die Regelung stellt klar, dass die Errichtung von oberirdischen Anlagen zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sowie zur untertägigen Ablagerung von dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten verboten ist. Natura 2000 Gebiete sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG). Sie stellen zwar keine eigenständige Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Ihr Schutzregime ist jedoch weitgehend europarechtlich vorgegeben. Das Verbot knüpft dabei an das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG an und gilt wie dieses unmittelbar kraft Gesetzes in allen Natura 2000-Gebieten. Anders als beim allgemeinen Verschlechterungsverbot sind Gegenstand des Verbotes allerdings in erster Linie Maßnahmen, die Projektcharakter haben. Um wie bei Naturschutzgebieten und Nationalparken ein repressives Verbot der Errichtung von Anlagen zu erreichen, wird die Anwendung des § 34 BNatSchG daher insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (Satz 2). Fracking-Vorhaben, bei denen die erforderlichen Anlagen außerhalb eines Natura 2000 Gebietes errichtet und betrieben werden, oder die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein dienen, unterliegen dagegen unverändert den Anforderungen des § 34 BNatSchG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Evaluation
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte
§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 104a Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Grundwasserverordnung
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
IV. Gender Mainstreaming
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
aa § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG
bb § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG
b Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 WHG
c Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4 WHG
d Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG
e Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG
f Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 WHG
g Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1
h Artikel 4 Nummer 2
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Länder
aa Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
bb Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3 WHG
cc Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG
b Bund
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 13a
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Für den Fall, dass nach dem Stichtag keine weiteren Geschäfte mehr unter der betreffenden Saldierungsvereinbarung getätigt werden, führt die Ausnahme des § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG allerdings nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen ist in diesem Fall eine Aufspaltung nicht zu befürchten. Zum anderen wird es für die Institute in der Praxis voraussichtlich schwierig sein, die in § 60a Absatz 1 SAG vorgesehenen Vertragsklauseln mit der anderen Vertragspartei zu vereinbaren. Denn die Vertragspartner müssten hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäfte quasi rückwirkend in eine potentielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition einwilligen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet; ferner erstellt das Auswärtige Amt regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch das BAMF stets über aktuelle Informationen verfügt. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylVfG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 33/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine - COM(2015) 5 final; Ratsdok. 5093/15
... Die Ukraine befindet sich aufgrund langjähriger wirtschaftlicher und struktureller Probleme in einer tiefen Rezession. Verschlimmert wird die Lage durch den bewaffneten Konflikt im Osten des Landes, durch den nicht nur ein Teil der Produktionskapazitäten des Landes zerstört wurde, sondern auch das Vertrauen der Privathaushalte und der Unternehmen in die Wirtschaft erheblich geschwächt worden ist. Die dringend erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen der vergangenen Monate zum Abbau von Ungleichgewichten und zur Wahrung der Solidität der öffentlichen Finanzen und einer tragfähigen Auslandsverschuldung haben die kurzfristigen wirtschaftlichen Aussichten weiter verschlechtert. Deshalb wird erwartet, dass das BIP 2014 real um rund 7 % schrumpft.
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Vorschlag
2 Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele
- Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation der interessierten Kreise
• Heranziehen von Fachwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Finanzbogen
Drucksache 627/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern
... 26. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 C-461/13 hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die fristgerechte Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährdet. Ob und inwieweit sich dieses Urteil auf Infrastrukturvorhaben auswirkt, ist derzeit noch nicht absehbar und wird derzeit auf Fachebene unter anderem in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser erörtert. Im Zusammenhang mit Straßeninfrastruktur ist eine der anstehenden Fragen, ob und welche Bedeutung das Verschlechterungsverbot bei einer Planfeststellung im Zusammenhang mit zu erwartenden Salzeinträgen vom Winterdienst hat.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 5 OGewV
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 OGewV
3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 4 - neu - OGewV
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 OGewV
5. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 OGewV
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 OGewV
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 3 OGewV
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 OGewV
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b OGewV
10. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 2. Seen Nummer 4, Tabelle Zeile Fischfauna OGewV
11. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Tabelle Zeile Großalgen oder Angiospermen SG Spalte Biologische Qualitätskomponente Bewertungsverfahren OGewV
12. Zu Artikel 1 Anlage 5 Nummer 3. Übergangs- und Küstengewässer Fußnote 2 OGewV
13. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV
14. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 01 - neu - OGewV
15. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle Spalten SA-ER, Sa-MR, EP OGewV
16. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.1 Tabelle und Nummer 2.1.1 Tabelle OGewV
17. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße und Nummer 2.1.2 Tabelle Zeile Statistische Kenngröße OGewV
18. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 1.1.2 Tabelle Fußnoten 2 und 3, Nummer 2.1.2. Tabelle Fußnoten 3, 4 und 5 OGewV
19. Zu Artikel 1 Anlage 7 Nummer 2.1.1 Tabelle Zeile Tmax Sommer April bis November [*C] Spalte Cyp-R OGewV
20. Hauptempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20
Zu Artikel 1
22. Zu Artikel 1 Anlage 10 Nummer 5.1 Satz 2 OGewV
23. Zu Artikel 1 Anlage 12 Nummer 1.3 OGewV
25. Zu Artikel 1 Anlage 6 Tabelle Zeile Nr. 6 OGewV
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Die Stabilität Albaniens ist gewährleistet. Eine wesentliche Verschlechterung der politischen Stabilität oder der Menschenrechtslage in Albanien ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 70/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Einwanderung gestalten Einwanderungsgesetz schaffen"
... 6. Das inländische Arbeitskräftepotenzial ist zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Einwanderung von Arbeitskräften keine Verschlechterung bei den Arbeitsbedingungen und keine Absenkung des Lohnniveaus eintreten. Arbeitsausbeutung und illegale Beschäftigung muss durch wirkungsvolle Kontrolle begegnet werden. Die weitere Abschaffung der sogenannten Vorrangprüfung für bereits in Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ist zu prüfen. Das geltende Recht ermöglicht bereits heute unter bestimmten Bedingungen in Deutschland lebenden Einwanderinnen und Einwandern einen Statuswechsel hin zu einer Arbeitserlaubnis. Das Einwanderungsgesetz soll es Asylbewerbern und Duldungsinhabern mit mindestens qualifizierter Berufsausbildung ermöglichen, im Inland ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn auch vom Ausland aus eine Zulassung zum Arbeitsmarkt möglich wäre.
Entschließung des Bundesrates Einwanderung gestalten - Einwanderungsgesetz schaffen
Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Für den Fall, dass nach dem Stichtag keine weiteren Geschäfte mehr unter der betreffenden Saldierungsvereinbarung getätigt werden, führt die Ausnahme des § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG allerdings nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen ist in diesem Fall eine Aufspaltung nicht zu befürchten. Zum anderen wird es für die Institute in der Praxis voraussichtlich schwierig sein, die in § 60a Absatz 1 SAG vorgesehenen Vertragsklauseln mit der anderen Vertragspartei zu vereinbaren. Denn die Vertragspartner müssten hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäfte quasi rückwirkend in eine potentielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition einwilligen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG
5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
Drucksache 367/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... Verkehrsverträge nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren im ÖPNV sind in der Regel auf acht Jahre befristet. Auch dort sollen Beschäftigte dringend davor geschützt werden, nach dieser Zeit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen ausgesetzt zu sein. Ansonsten können Unternehmen mit guten Arbeits- und Entlohnungsbedingungen vom Markt verdrängt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB
§ 131a Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008-2009 kam es in den meisten EU-Mitgliedstaaten zu einem massiven Wirtschaftsabschwung, der zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage auf dem Arbeitsmarkt führte. Die Arbeitslosenquote erreichte EU-weit ein historisches Hoch; mittlerweile geht sie wieder zurück.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise
4. Analyse
Wichtigste Ergebnisse der Analyse
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. GRUNDZÜGE des Vorschlags
Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Einbindung der Arbeitgeber
4 Meldung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern
Bewertung und Monitoring
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.