[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

475 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschreibungen"


⇒ Schnellwahl ⇒

0403/20B
0403/1/20
0164/20
0121/20
0057/20
0270/20
0434/1/20
0434/20B
0335/1/19
0071/19
0336/1/19
0053/19B
0336/19
0629/19
0053/1/19
0630/19
0128/19B
0324/19B
0071/1/19
0397/19
0373/19
0669/19
0229/1/19
0128/1/19
0336/19B
0229/19B
0557/19
0324/1/19
0373/19B
0351/1/19
0128/19
0373/1/19
0630/1/19
0335/19B
0043/19
0324/19
0669/19B
0115/19
0144/18
0074/18B
0075/18B
0127/18
0037/18B
0075/18
0147/18B
0157/18
0563/18
0072/18
0147/1/18
0073/18
0143/18
0133/18
0401/18
0103/18
0074/1/18
0359/18B
0504/1/18
0037/1/18
0075/1/18
0222/17B
0775/17B
0612/17
0021/17
0759/1/17
0087/1/17
0195/17
0586/1/17
0617/17B
0047/1/17
0047/17B
0222/1/17
0617/1/17
0759/17
0038/1/17
0759/17B
0222/17
0087/17B
0586/17B
0038/17B
0775/1/17
0193/16
0601/1/16
0320/16
0601/16B
0532/16
0233/16
0194/16
0396/16
0601/16
0396/16B
0147/16
0205/16
0458/16
0019/15
0360/15
0135/15
0399/15
0193/15B
0193/1/15
0135/15B
0603/15
0022/15
0076/15
0097/1/15
0283/15
0016/15
0419/15
0618/15B
0226/15
0063/15
0028/15
0135/1/15
0377/15
0097/15
0097/15B
0028/1/15
0603/15B
0028/15B
0371/15
0046/15
0169/1/14
0641/14B
0583/14
0638/14B
0638/1/14
0420/14B
0150/14B
0490/14
0169/14B
0536/14
0169/14
0536/1/14
0279/14
0536/14B
0417/14B
0417/1/14
0150/1/14
0420/1/14
0216/13
0657/13
0491/13
0615/13
0677/13
0555/13B
0705/13
0555/13
0615/1/13
0705/13B
0637/13
0094/13
0705/1/13
0149/1/13
0149/13
0376/13
0447/13
0128/13
0434/13
0543/13
0615/13B
0091/12
0061/1/12
0632/12
0555/3/12
0356/12
0113/12
0186/1/12
0546/12
0061/12B
0042/12
0091/4/12
0768/12B
0415/12
0186/12B
0317/12
0575/12
0186/12
0302/1/12
0334/12
0165/12
0768/1/12
0187/12
0555/12B
0610/12
0308/12
0487/12
0515/12
0167/12
0555/12
0134/12
0555/1/12
0757/12
0740/1/11
0739/11
0320/11
0740/11
0130/11
0101/11
0733/11B
0329/11B
0209/11B
0099/1/11
0785/11
0099/11
0456/7/11
0329/11
0209/1/11
0054/11
0733/1/11
0747/11
0099/11B
0733/11
0127/11
0825/11
0358/11
0667/11
0588/11
0356/10
0804/1/10
0804/10B
0681/10
0534/1/10
0582/1/10
0763/10
0732/10
0850/10
0484/10B
0052/10
0155/10
0534/10B
0332/10
0804/10
0582/10B
0230/10
0781/10
0871/10
0018/10
0582/10
0518/10
0332/10B
0018/1/09
0442/09
0270/09
0646/09
0640/2/09
0022/09
0122/09
0811/09B
0082/09
0180/1/09
0529/1/09
0019/09
0082/09B
0180/09
0529/09
0811/09
0018/09
0021/09
0171/2/09
0812/09
0171/09
0640/09
0171/6/09
0683/09
0180/09B
0082/1/09
0171/1/09
0079/09
0060/09
0529/09B
0640/1/09
0640/09B
0018/09B
0640/3/09
0389/08
0487/08
0789/1/08
0822/08
0842/08
0300/08
0394/08
0632/08
0842/08B
0703/08
0538/08
0789/2/08
0842/1/08
0035/08
0448/08
0789/08B
0968/08
0733/08
0808/08
0870/08
0432/08
0300/08B
0538/2/08
0048/08
0827/08
0437/08
0098/08
0789/08
0745/08
0712/08
0300/1/08
0847/08
0545/3/08
0253/08
1000/08
0434/07
0434/07B
0794/1/07
0338/1/07
0567/07
0544/07B
0223/2/07
0338/07
0514/07
0271/07
0309/07
0794/07B
0075/07
0338/07B
0005/07
0247/07
0794/07
0075/07B
0075/1/07
0384/07
0088/07
0710/07
0063/07
0897/07
0748/07
0314/07
0223/3/07
0152/06
0154/06
0784/06
0572/06
0658/06
0786/1/06
0786/06B
0151/06
0786/06
0322/06B
0891/06
0848/1/06
0848/06B
0784/06B
0322/06
0575/06B
0067/06
0681/06
0791/06
0575/1/06
0574/06
0398/06
0141/06
0715/06
0153/06
0755/06
0211/06
0539/05
0870/05
0205/05B
0205/1/05
0582/05
0338/05B
0620/05
0754/05
0238/05
0205/05
0116/05
0398/05
0003/05
0085/05
0085/05B
0335/05
0084/05
0237/1/05
0002/05
0163/1/05
0449/05
0044/05B
0237/05B
0235/05
0794/05B
0085/1/05
0044/1/05
0539/05B
0744/05
0205/3/05
0304/05
0234/05
0237/05
0513/05
0338/05
0338/1/05
0794/1/05
0205/2/05
0794/05
0780/04
0780/2/04
0525/04
0547/04B
0983/04
0951/04B
0860/04
0951/04
0780/04B
0365/04
0958/04
Drucksache 187/12

... "iii) mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gesamt - stimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen;"



Drucksache 610/12

... Die meisten europäischen Industrieunternehmen sind stark auf Bankkredite angewiesen. In den USA sind sowohl das Volumen der Schuldverschreibungen als auch das Volumen der Aktienmarktkapitalisierung größer als die gesamten Forderungen der Banken. Kapitalmarktverbindlichkeiten zur Finanzierung von Unternehmen betragen in Europa lediglich 7 % des BIP, wohingegen der Anteil in den USA 35 % beträgt. 57 Aufgrund dieses strukturellen Merkmals der EU-Wirtschaft ist die EU-Industrie stärker von der Bankenkrise betroffen, denn alternative Finanzierungsquellen stehen nur in beschränktem Umfang zur Verfügung.



Drucksache 308/12

... § 17 Nummer 2 wird ferner um die Anordnung eines Richtervorbehalts für die Geschäfte nach § 375 Nummer 16 FamFG ergänzt, womit der Ähnlichkeit der Verfahren nach § 9 Absatz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) mit denjenigen nach § 122 Absatz 2 des



Drucksache 167/12

... Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.



Drucksache 134/12

... (MiFID) (im Wesentlichen Aktien und Schuldverschreibungen) für die Zwecke des Titels II (Wertpapierabrechnung) erfasst.



Drucksache 739/11

... ii) ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder des anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates ist;



Drucksache 130/11

... Für Tapentadol wird eine Höchstverschreibungsmenge festgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Kosten und Preiswirkungen, Nachhaltigkeitsaspekte

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1449: Entwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 101/11

... (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.



Drucksache 733/11 (Beschluss)

... - Die endgültige Ausgestaltung der Liquiditätskennziffern soll nicht durch EBA-Standards erfolgen. Für sie ist das Mitentscheidungsverfahren unter Beteiligung von Rat und Parlament vorzusehen. Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung von Pfandbriefen, Unternehmensanleihen und Bankschuldverschreibungen vorzusehen. Die Regelungen haben ein so großes Gewicht, dass eine hohe demokratische Legitimation erforderlich ist.



Drucksache 209/11 (Beschluss)

... vorgesehene Erweiterung des Finanzinstrumentebegriffs auf von Kreditinstituten ausgegebene Namensschuldverschreibungen und damit die Anwendung der Verhaltens- und Organisationspflichten des sechsten Abschnitts des



Drucksache 209/1/11

... vorgesehene Erweiterung des Finanzinstrumentebegriffs auf von Kreditinstituten ausgegebene Namensschuldverschreibungen und damit die Anwendung der Verhaltens- und Organisationspflichten des sechsten Abschnitts des



Drucksache 54/11

... Wertpapieremittenten, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, können bis zu einer Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände verzichten. Zur weiteren Reduzierung bürokratischen Aufwands wird die Grenze auf 10 000 Euro verdoppelt, sodass dann in vielen Fällen mit geringeren Guthabenständen eine Anzeige bei der Finanzverwaltung unterbleiben kann.



Drucksache 733/1/11

... - Die endgültige Ausgestaltung der Liquiditätskennziffern soll nicht durch EBA-Standards erfolgen. Für sie ist das Mitentscheidungsverfahren unter Beteiligung von Rat und Parlament vorzusehen. Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung von Pfandbriefen, Unternehmensanleihen und Bankschuldverschreibungen vorzusehen.



Drucksache 733/11

... (83) Um den Marktentwicklungen und den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls von einschlägigen legislativen Vorschlägen begleitete - Berichte zu unterbreiten, in denen sie auf mögliche Auswirkungen der Eigenmittelanforderungen auf den Konjunkturzyklus eingeht sowie auf Mindesteigenmittelanforderungen für Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Großkredite, Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken, Gegenparteiausfallrisiko und Ursprungsrisikomethode, Retailforderungen, die Definition anrechenbaren Eigenkapitals und den Umfang der Anwendung dieser Verordnung.



Drucksache 127/11

... Nach Absatz 2 Satz 2 darf kein Gläubiger gegen seinen Willen in eine Gesellschafterposition gedrängt werden. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses nach § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG). Die erforderliche Zustimmungserklärung jedes betroffenen Gläubigers, der Anteilsinhaber am Schuldner wird, bzw. der Mehrheitsbeschluss nach SchVG ist dem Plan nach § 230 Absatz 2



Drucksache 358/11

... 2. entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt."



Drucksache 588/11

... Finanztransaktionen sind auch der Kauf/Verkauf oder die Übertragung strukturierter Produkte, d.h. handelbarer Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung angeboten werden. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von der Finanztransaktionssteuer würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen. Diese Produktkategorie umfasst insbesondere Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise das mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundene Ausfallrisiko in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z.B. Übernahmegarantien, in den Markt verlagern.



Drucksache 681/10

... (2) Der Restrukturierungsfonds kann zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen übernehmen. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.



Drucksache 582/1/10

... a) In Nummer 14 sind in § 43 Absatz 5 Satz 3 nach den Wörtern "zugelassen sind" die Wörter "und nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 43 Absatz 5 Satz 3 AMG , Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 57 Absatz 1 Satz 4 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 43 Absatz 5 Satz 4


 
 
 


Drucksache 732/10

... Darüber hinaus kann eHealth sowohl landesintern als auch grenzüberschreitend eine kontinuierliche Gesundheitsfürsorge und somit eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen. Allerdings stehen viele rechtliche und organisatorische Hindernisse (z. B. unterschiedliche Datenschutzvorschriften innerhalb der EU, Rückerstattungssysteme und mangelnde europaweite Interoperabilität) dem Einsatz der elektronischen Gesundheitsdienste in Europa im Weg. Dadurch ist es Unionsbürgern nicht möglich, die Vorteile von eHealth auszuschöpfen, wenn sie sich im Ausland medizinisch versorgen lassen müssen. Elektronische Gesundheitsdienste können die Ungleichbehandlung beim Zugang zur Behandlung verringern helfen, die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessern, den Zugriff der Patienten auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten erleichtern und sicherer machen, das Risiko ärztlicher Kunstfehler minimieren oder zur frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsproblemen beitragen. Beispielsweise kann die Fernüberwachung von Herzpatienten die Überlebensraten um 15 % erhöhen. Elektronische Verschreibungen (ePrescriptions) können Fehler bei der Arzneimitteldosierung um 15 % reduzieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/10




Bericht

1. Einleitung

2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen

2.1. Bürger als Privatpersonen

2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren

2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz

2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen

2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern

2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth

2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger

2.2. Bürger als Verbraucher

2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung

2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten

2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige

2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse

2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen

2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern

2.4. Bürger als politische Akteure

2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger

2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 850/10

... "Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird."



Drucksache 484/10 (Beschluss)

... Die Zulassung des Arzneimittelversandhandels hat neue Abgabemodalitäten außerhalb öffentlicher Apotheken rechtlich ermöglicht. Der Arzneimittelversandhandel über sogenannte Pickup-Stellen in Discountern und Drogeriemärkten, wo Arzneimittelbestellungen aufgegeben und die versendeten Arzneimittel abgeholt werden, bedroht die bewährte Art der Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ein flächendeckendes Netz inhabergeführter öffentlicher Apotheken. Insbesondere kleinere Landapotheken müssen mit dem Überleben kämpfen, weil vor allem niederländische Versandapotheken zu ihren Lasten Gewinne aus dem Pickup-Stellen-Geschäft ziehen. Ein Sterben der Landapotheken hätte aber fatale Folgen für die Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum. Gesetzlich der Präsenzapotheke auferlegte Gemeinwohlpflichten wie insbesondere die regionale Versorgung in Notfällen und Nacht- und Wochenenddienste, die Herstellung von patientenindividuellen Rezepturen sowie die ausreichende Bevorratung mit einem Vollsortiment könnten nicht mehr gewährleistet werden. Zudem werden Gesundheitsgefährdungen dadurch riskiert, dass in Pickup-Stellen weder eine qualifizierte, persönliche Beratung noch eine doppelte Kontrolle von Verschreibungen durch Ärzte und Apotheker möglich sind. Beide sind aber vor allem zur Vermeidung gravierender Neben- und Wechselwirkungen, zur richtigen Einnahme der Arzneimittel und zur Therapietreue sehr wichtig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 484/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13 Absatz 2 Satz 11 SGB V und Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 129 Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 35a Absatz 2 Satz 1a, b, c und d - neu - SGB V

Zu Satz 1a, b, c und d - neu -:

Zu Satz 1 c letzter Halbsatz - neu -:

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 35a Absatz 3 Satz 2 und 2a - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 35a Absatz 9 - neu - SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 35a Absatz 10 - neu - SGB V und Nummer 17 § 130b Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 4 Satz 1a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 65b Absatz 1 Satz 2a - neu -, 5 und Absatz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69 Absatz 2 Satz 1 und 3 SGB V , Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4 und 5 Inhaltsübersicht, § 29 Absatz 5, § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 und § 207 SGG und Artikel 3 § 87 Satz 3, § 116 Absatz 3 Satz 1 und § 124 Absatz 2 Satz 1 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b1 - neu - § 129 Absatz 7 Satz 2 - neu - SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a - neu - und b § 130a Absatz 1 Satz 2a - neu - und Absatz 8 Satz 6 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 130b Absatz 10 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 130b SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 134a Absatz 2a - neu - SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 140b Absatz 1 Nummer 8 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 21 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 2 SGB V

17. Zu Artikel 1a - neu - Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 46 Absatz 12 GKV-WSG

Artikel 1a
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

18. Zu Artikel 7 Nummer 5 § 42b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AMG

19. Zu Artikel 7 Nummer 5 § 42b Absatz 3 AMG

20. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 97 Absatz 2 Nummer 9a und Absatz 4 AMG

21. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 1 AMPreisV

22. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a und b - neu - § 1 Absatz 1 und 1a - neu - PackungsV und Nummer 4 Anlage 1 bis 6 PackungsV

23. Zu Artikel 10 Änderung der Packungsgrößenverordnung insgesamt

24. Zu Artikel 1 1a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 1 und . § 21 Absatz 3 Nummer 3 KHEntgG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

a Die Nutzung für Gesundheitsberichtserstattung oder eine veränderte Form der Bedarfsplanung

b Die Sicherung und Transparenz der Versorgungsqualität der öffentlich geförderten Krankenhäuser

25. Zu Artikel 12 Absatz 1 und 3 - neu - Inkrafttreten

26. Zum Gesetzentwurf allgemein

27. Zu den Pickup-Stellen


 
 
 


Drucksache 52/10

... 4Das gleiche gilt für Leistungen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter haben, wie zum Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gewährt wird.



Drucksache 155/10

... 6. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a und Forderungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des



Drucksache 804/10

... Arzneimittelverschreibungsverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Zehnte Verordnung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu den Positionen

Zur Position Eltrombopag

Zur Position Pazopanib

Zur Position Pseudoephedrin

Zur Position Roflumilast

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1488: Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (BMG)


 
 
 


Drucksache 582/10 (Beschluss)

... a) In Nummer 14 sind in § 43 Absatz 5 Satz 3 nach den Wörtern "zugelassen sind" die Wörter "und nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 43 Absatz 5 Satz 3 AMG , Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 57 Absatz 1 Satz 4 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 43 Absatz 5 Satz 4


 
 
 


Drucksache 230/10

... Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (404-12)



Drucksache 781/10

... 7. stellt fest, dass die starke Zunahme komplexer außerbilanzlicher Produkte (Zweckgesellschaften, forderungsbesicherte Schuldverschreibungen, Kreditausfall-Swaps usw.) und des Verbriefungsmechanismus infolge eines Schattenbankensystems die systemischen Risiken eher erhöht als verringert hat; stellt ferner fest, dass sich die Anbieter, die sich auf Sparer und Mittelstandsfinanzierung konzentrieren, bewährt haben;



Drucksache 18/10

... Fremdwährungsanleihen und Fundierungsschuldverschreibungen



Drucksache 518/10

... 6. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a und Forderungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.