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0716/1/06
0153/06
0755/06
0064/06B
0755/18/06
0089/06B
0231/06
0367/06
0353/06B
0303/06
0539/05
0874/05B
0755/05
0412/05
0792/05
0390/1/05
0438/05
0285/05
0121/05
0097/1/05
0482/05
0041/05
0116/05
0295/05
0633/05
0329/05
0784/05
0084/05
0818/05
0941/05
0404/05
0811/1/05
0295/1/05
0901/05
0271/05
0446/05
0633/1/05
0676/05B
0811/05B
0633/05B
0559/05
0539/05B
0042/05
0092/05
0197/05
0336/05
0097/05
0220/05
0853/05
0874/05
0614/05
0393/05
0390/05
0632/05
0330/05
0237/05
0513/05
0196/05
0618/05
0320/05
0539/1/05
0569/04
0833/04
0741/04B
0822/04
0950/04
0565/04
0336/04
0833/1/04
0913/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0586/04
0749/1/04
0749/04B
0327/04
0100/04B
0894/04
0876/04
0703/1/04
0741/04
0741/1/04
0515/04B
0140/04
0833/04B
1013/04
0663/03
0663/03B
Drucksache 151/2/14

... V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

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Drucksache 151/2/14




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 223/1/14

... "(2a) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist. Die Beratung richtet sich nach dieser Vorschrift und nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären."

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Drucksache 223/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI

13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI

20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege

21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien

22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen


 
 
 


Drucksache 640/5/14

... "(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden." '

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Drucksache 640/5/14




Zu Artikel 1 Nummer 11


 
 
 


Drucksache 549/14 (Beschluss)

... § 3 Absatz 3 betrifft die reguläre Rückführung von Mitteln aus dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) an die Teilbestände. Wesentliches Merkmal ist die Verteilung nach einem verursachungsorientierten Verteilungsschlüssel, so dass sichergestellt ist, dass alle Teilbestände und damit im Ergebnis auch alle Versicherten sachgerecht an den Erträgen des Lebensversicherers beteiligt sind.

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Drucksache 549/14 (Beschluss)




1. Zu § 3 Absatz 2 und 3

2. Zu § 3 Absatz 3


 
 
 


Drucksache 541/14

... "1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,".

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Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 265/14

... aa) In Nummer 2a werden das Komma und die Wörter "soweit sie nicht familienversichertsind" gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/14




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 137a
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen

§ 242
Zusatzbeitrag

§ 242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

§ 269
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

§ 270a
Einkommensausgleich

§ 322
Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 20
Versicherung besonderer Personengruppen

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Artikel 14
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 15
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33
Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

§ 43
Durchführung des Einkommensausgleichs

Artikel 16
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 16a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 16b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 16c
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 16d
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 430/14 (Beschluss)

... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG

6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG

7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG

8. Zu Artikel 1 § 161 VAG

9. Zu Artikel 1 § 215 VAG

10. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu a

Zu b

11. Zu Artikel 1 § 311 VAG

12. Zu Artikel 1 § 331 VAG


 
 
 


Drucksache 265/1/14

... aaa) dass eine weitere Belastung der gesetzlich und privat Krankensowie Pflegeversicherten durch steigende (Zusatz-)Beiträge und Versicherungsprämien bei gleichzeitiger Entlastung der Anbieter von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen vermieden wird,



Drucksache 265/14 (Beschluss)

... aaa) dass eine weitere Belastung der gesetzlich und privat Krankensowie Pflegeversicherten durch steigende (Zusatz-)Beiträge und Versicherungsprämien bei gleichzeitiger Entlastung der Anbieter von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen vermieden wird,



Drucksache 290/1/14

Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -



Drucksache 392/14 (Beschluss)

... V entsprechend auf sie zugeschnitten ist. Vom Leistungskatalog über die Leistungserbringung und -abrechnung bis zum elektronischen Datenaustausch gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben, die ihnen zusammen mit der großen Zahl an Versicherten eine starke Verhandlungs- und Rechtsposition gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen verleihen. Zudem sind die Versorgungsstrukturen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser etc.) insbesondere an das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG , Nummer 2 § 1a AsylbLG , Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AsylbLG , Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylbLG , Buchstabe c § 3 Absatz 3, 4 - neu -, 5 und 6 AsylbLG , Artikel 2a - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II

'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 4 AsylbLG Nummer 4b - neu - § 6 Absatz 2 AsylbLG Artikel 2b - neu - § 264 Absatz 8 - neu - SGB V

§ 4
Hilfen zur Gesundheit

'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

3. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 640/4/14

... V für jeden ihrer Versicherten mindestens zwei Euro jeweils für Leistungen nach §§ 20a und 20b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/4/14




Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 641/2/14

... In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b sind in § 87a Absatz 4a Satz 1 nach den Wörtern "im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten" die Wörter ", gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung," einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/2/14




Zu Artikel 1 Nummer 35


 
 
 


Drucksache 242/1/14

Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/1/14




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Verfahren

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 466/14

... "(3) Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nie drigschwelligen Betreuungs- un d Entl astungsleistungen nac h Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der K ombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 3 6 Absatz 3 un d 4 sowie § 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/14




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 45b
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.

§ 45c
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.

,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131
Pflegevorsorgefonds

§ 132
Zweck des Vorsorgefonds

§ 133
Rechtsform

§ 134
Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 135
Zuführung der Mittel

§ 136
Verwendung des Sondervermögens

§ 137
Vermögenstrennung

§ 138
Jahresrechnung

§ 139
Auflösung

Artikel 2
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64c
Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

Artikel 2b
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 536/14

... Auf Grund der ausnahmslosen Unterstellung des Wirkstoffes Chinin unter die Verschreibungspflicht (zur Anwendung beim Menschen) und der (partiellen) Entlassung des Wirkstoffs Ketotifen aus der Verschreibungspflicht ergibt sich, basierend auf Daten des Jahres 2013, für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Saldo künftig eine jährliche Entlastung von ca. 1,5 Mio. Euro; für die Versicherten der GKV ergibt sich eine jährliche Belastung in der gleichen Höhe. Für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, für Kliniken, pharmazeutische Unternehmer, Arztpraxen oder Apotheken entstehen durch den Erlass dieser Verordnung keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/14




A. Problem und Ziel

Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1

Apothekenbetriebsordnung Artikel 2

Verordnung

Verordnung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Artikel 4
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und wesentliche Regelungen

Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1

Apothekenbetriebsordnung Artikel 2

Verordnung

Verordnung

II. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

III. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

IV. Nachhaltigkeit

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Befristung

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

VIII. Zustimmungsbedürftigkeit und Einvernehmen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3029: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukteabgabe-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 612/14 (Beschluss)

... -Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen, als

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 392/2/14

... V entsprechend auf sie zugeschnitten ist. Vom Leistungskatalog über die Leistungserbringung und -abrechnung bis zum elektronischen Datenaustausch gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben, die ihnen zusammen mit der großen Zahl an Versicherten eine starke Verhandlungs- und Rechtsposition gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen verleihen. Zudem sind die Versorgungsstrukturen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser etc.) insbesondere auf das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/2/14




§ 4
Hilfen zur Gesundheit

'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 612/14

... V sowie der sog. Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als



Drucksache 392/1/14

... Die Leistungsberechtigten sind nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch pflichtig versichert." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/1/14




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Artikel 1
Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 4a

§ 4
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 430/1/14

... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG

6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG

7. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG

8. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG

9. Zu Artikel 1 § 51 Satz 2 VAG

10. Zu Artikel 1 § 161 VAG

11. Zu Artikel 1 § 215 VAG

12. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu a

Zu b

13. Zu Artikel 1 § 235 VAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 § 311 VAG

15. Zu Artikel 1 § 331 VAG


 
 
 


Drucksache 640/1/14

... "sowie die Unterstützung gesundheitsförderlicher Bedingungen, um das Maß an Selbstbestimmung über die Gesundheit der Versicherten zu erhöhen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 4 - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGV V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 und Satz 4 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 16 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII

24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII

25. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

26. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 SGB XI

27. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI

28. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI

29. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG

30. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a Satz 2 und 3 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 534/14

... -Verordnung aufgenommen, besteht für Versicherte, Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte Rechtsunsicherheit über Anerkennungsfähigkeit, Voraussetzungen und Entschädigung dieser Erkrankungen als Berufskrankheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Berufskrankheit Nummer 2113

Zu Berufskrankheit Nummer 2114

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3063: Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Evaluierung


 
 
 


Drucksache 62/14 (Beschluss)

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)


 
 
 


Drucksache 446/14

... Buches Sozialgesetzbuch nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Schon der in den Gesetzesmaterialien formulierte Zweck der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG lässt eine Zuordnung als zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Mittel nicht zu. Sie prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht mit. Ihre bloße Eignung, auch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden zu können, reicht nicht aus, weil die Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Die Leistung zielt auf den Ausgleich eines erbrachten Sonderopfers ab, nicht aber kompensiert sie fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Sie ist daher unpfändbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind aus der besonderen Zuwendung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 446/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

1. Länder

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

2.3 Sonstige Kosten

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 290/14

Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -



Drucksache 62/2/14

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8



Drucksache 549/14

... Mit dem Erlass der Verordnung macht das Bundesministerium der Finanzen von der durch Artikel 6 Nummer 6 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Gebrauch. Die Verordnung regelt zur Wahrung der Belange der Versicherten die nähere Ausgestaltung der kollektiven Teile innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Nach dem neuen § 56b Absatz 2 Satz 1 VAG wird den Lebensversicherungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der RfB einen oder mehrere kollektive Teile einzurichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zur Verfügung stehen, also nicht mit bestimmten Beständen verknüpft sind (vgl. BT-Drs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 549/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

§ 4
Sonderregelungen

§ 5
Übergangsvorschrift

§ 6
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2932: Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 238/14

... 3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Allgemeines

§ 2
Verfahren der Datenübermittlung

§ 3
Standards der Datenübermittlung

§ 4
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

§ 5
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

§ 6
Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

§ 7
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

§ 8
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

§ 9
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

§ 10
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A Begründung:

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

III. Zuständigkeit des Bundes

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:

3. Finanzelle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

V. Sonstige Auswirkungen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2634: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 641/7/14

... "(4a) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ist eine einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2015 angepassten Aufsatzwertes in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2015 vorzunehmen, wenn die jeweils für das Jahr 2013 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten, gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, unterschreitet. Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2015 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel können auch zur Verbesserung der Versorgungsstruktur eingesetzt werden. Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/7/14




Zu Artikel 1 Nummer 35


 
 
 


Drucksache 487/14

... Für eine einheitliche R entenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten B eitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn - und Gehaltsniveau der alten Länd er umgerechnet (§ 256a Absatz 1 SGB VI) .



Drucksache 242/14 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -



Drucksache 640/3/14

... "Die Krankenkasse kann eine Leistung zur individuellen Verhaltensprävention erbringen, wenn sich eine versicherte Person für die Teilnahme entscheidet und wenn die Leistung nach Absatz 2 Satz 2 zertifiziert ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/3/14




Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 541/1/14

... a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei sonstigen Nachversicherten gilt dies bis zum Ablauf von 30 Monaten nach dem Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung." ersetzt.



Drucksache 541/14 (Beschluss)

... a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei sonstigen Nachversicherten gilt dies bis zum Ablauf von 30 Monaten nach dem Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung." ersetzt.



Drucksache 223/14 (Beschluss)

... "(2a) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist. Die Beratung richtet sich nach dieser Vorschrift und nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1,

6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI

13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen

17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI


 
 
 


Drucksache 3/14

... Der Bundesregierung wurde durch den PKV-Verband mitgeteilt, dass die Wechselquote von Versicherten mit einer Versicherungsdauer von wenigen Jahren im Bereich der PKV niedrig und relativ konstant ist. Repräsentative Zahlen für die PKV liegen jedoch nicht vor. Dies erklärt sich allerdings nicht durch den Umfang der Portabilität der Alterungsrückstellungen, sondern eher dadurch, dass in den ersten Jahren der Wechselwunsch der Versicherten im Bereich der PKV nur sehr schwach ausgeprägt ist. Zudem ist zu bedenken, dass bei privaten Krankheitskostenversicherungen in aller Regel Mindestversicherungszeiten von einem Jahr vereinbart werden, durch die die Wechselmöglichkeiten in den ersten Jahren auch vertraglich eingeschränkt sind. Zusätzlich ist festzustellen, dass der Vorteil der Möglichkeit der Übertragung der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens gegenüber der Nichtübertragung in den ersten Versicherungsjahren eher gering ist und mit der Anzahl der Versicherungsjahre in einem Tarif zunimmt.



Drucksache 640/14 (Beschluss)

... "sowie die Unterstützung gesundheitsförderlicher Bedingungen, um das Maß an Selbstbestimmung über die Gesundheit der Versicherten zu erhöhen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 5 - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII

20. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

21. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI

23. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG

24. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG

'Artikel 11a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 151/1/14

... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.

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Drucksache 151/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *

9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V

10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern

11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 562/14

... Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2015 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2015 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Ausgaben entsprechen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) . Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) .



Drucksache 640/2/14

... "Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung der Aufgaben nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund eine maßnahmebezogene Vergütung. Die Vergütung nach Satz 4 wird zwischen den Vertragspartnern im Vorfeld der Unterstützungsmaßnahme vertraglich vereinbart und nach Durchführung geleistet. Die Vergütung soll insgesamt bis zu einem Viertel des Betrages entsprechen, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat dabei sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen die Versicherten im gesamten Bundesgebiet erreicht werden." '

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Drucksache 640/2/14




Zu Artikel 2 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 62/14

... "(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten." ‘

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Drucksache 62/14




‚Artikel 2a Änderung des Arzneimittelgesetzes

‚Artikel 2b Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


 
 
 


Drucksache 463/14 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung der Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf noch weiter zu verbessern. Als problematisch ist jedoch anzusehen, dass das als Lohnersatzleistung ausgestaltete Pflegeunterstützungsgeld lediglich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezogen werden kann, nicht jedoch von Beamtinnen und Beamten, die in gleicher Weise einen pflegeversicherten Angehörigen pflegen. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht dies den Grundsätzen der Gleichbehandlung.



Drucksache 25/1/14

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8

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Drucksache 25/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 302 Absatz 7 SGB VI Nummer 16 - neu - § 313 Absatz 8 SGB VI

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 117a ALG

5. Zu Artikel 2 insgesamt Änderung des ALG

6. Zur Geschiedenenversorgung in den neuen Ländern:


 
 
 


Drucksache 264/2/13

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Gesetzentwurf eine Regelung aufgenommen werden kann, dass Kinder und Jugendliche, die als im Notlagentarif versichert gelten, einen ihren Belangen entsprechenden angemessenen Schutz im Krankheitsfall behalten.



Drucksache 653/13

... Für die Versicherten und Rentner entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

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Drucksache 653/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Renten Service Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Nachhaltigkeit

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

IX. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

X. Weitere Kosten

XI. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (NKR-Nr. 2587)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 217/3/13

... - Um im Interesse der teilnehmenden gesetzlich Versicherten die tatsächliche Umsetzung der erhöhten Qualitätsstandards in den Hausarztverträgen auch sicherzustellen, sollen die Partner der Hausarztverträge verpflichtend geeignete Kontroll- und Sanktionsmechanismen festlegen, durch die die Einhaltung der vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen gewährleistet werden kann.



Drucksache 190/13 (Beschluss)

... Für die Gesetzliche Krankenversicherung: Es sind keine Mehrkosten zu erwarten, da keine neuen Leistungsansprüche für die Versicherten in das SGB V aufgenommen werden. Die zu erwartenden Einsparungen können nicht beziffert werden.

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Drucksache 190/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes

§ 60
Kosten der Krankenfahrten

§ 133
Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 555/13 (Beschluss)

... Die Kosten für die Anschaffung der "Pille danach" sollen - wie bisher - für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen werden. Mit der Aufhebung der Verschreibungspflicht soll daher zugleich dafür Sorge getragen werden, dass ein Versorgungsanspruch im Sinne des § 24a Absatz 2

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Drucksache 555/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -


 
 
 


Drucksache 264/1/13

... IV (abweichend von Absatz 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13

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Drucksache 264/1/13




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 356/13

... es erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

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Drucksache 356/13




§ 16
Barrierefreiheit

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 21
Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Artikel 26
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


 
 
 


Drucksache 626/1/13

... Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.

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Drucksache 626/1/13




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

4. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 221 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB V ,


 
 
 


Drucksache 680/13

... • Die Einführung einer Zwangseinheits-Krankenversicherung (sogenannte "Bürgerversicherung") führt zu steigenden Beitragssätzen für alle Versicherte und massiven Einbrüchen bei der Qualität der medizinischen Versorgung und der Volkswirtschaft insgesamt.



Drucksache 626/13 (Beschluss)

... Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.

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Drucksache 626/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

2. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte


 
 
 


Drucksache 794/1/13

... a) Der Bundesrat nimmt den Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2013 zur Kenntnis. Dieser zeigt die Entwicklung der Zahl der Versicherten sowie die Höhe der Leistungen und ihre Finanzierung in den vergangenen fünf Jahren auf, gibt einen Überblick über die in den letzten vier Jahren eingetretenen Rechtsänderungen und stellt die Ergebnisse von Modellrechnungen zur Finanzentwicklung in den künftigen zehn Kalenderjahren vor.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.