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"Versicherte"
Drucksache 151/2/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... V die möglichst vollständige Erfassung der Daten über Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und Rückmeldung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datensätzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zurückgehen, ist diese Vollzähligkeit und Flächendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datensätzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Maße sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. Während in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zurückgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument für die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.
Drucksache 223/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... "(2a) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist. Die Beratung richtet sich nach dieser Vorschrift und nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege
21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien
22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen
Drucksache 640/5/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden." '
Drucksache 549/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV )
... § 3 Absatz 3 betrifft die reguläre Rückführung von Mitteln aus dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) an die Teilbestände. Wesentliches Merkmal ist die Verteilung nach einem verursachungsorientierten Verteilungsschlüssel, so dass sichergestellt ist, dass alle Teilbestände und damit im Ergebnis auch alle Versicherten sachgerecht an den Erträgen des Lebensversicherers beteiligt sind.
1. Zu § 3 Absatz 2 und 3
2. Zu § 3 Absatz 3
Drucksache 541/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... "1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sechster Abschnitt
Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96 Kommunikationsserver
§ 97 Annahmestellen
§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 196a Elektronische Bescheinigungen
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
§ 6 Stellenbörse
Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 22a Testverfahren
Artikel 13 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes
1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS
2. Weitere Regelungsinhalte
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 95
Zu § 96
Zu § 97
Zu § 98
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge
11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen
11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren
11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung
Drucksache 265/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... aa) In Nummer 2a werden das Komma und die Wörter "soweit sie nicht familienversichertsind" gestrichen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270a Einkommensausgleich
§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Artikel 16 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 16c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 16d Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 430/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 § 161 VAG
9. Zu Artikel 1 § 215 VAG
10. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
11. Zu Artikel 1 § 311 VAG
12. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 265/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... aaa) dass eine weitere Belastung der gesetzlich und privat Krankensowie Pflegeversicherten durch steigende (Zusatz-)Beiträge und Versicherungsprämien bei gleichzeitiger Entlastung der Anbieter von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen vermieden wird,
Drucksache 265/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... aaa) dass eine weitere Belastung der gesetzlich und privat Krankensowie Pflegeversicherten durch steigende (Zusatz-)Beiträge und Versicherungsprämien bei gleichzeitiger Entlastung der Anbieter von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen vermieden wird,
Drucksache 290/1/14
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -
Drucksache 392/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetz es
... V entsprechend auf sie zugeschnitten ist. Vom Leistungskatalog über die Leistungserbringung und -abrechnung bis zum elektronischen Datenaustausch gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben, die ihnen zusammen mit der großen Zahl an Versicherten eine starke Verhandlungs- und Rechtsposition gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen verleihen. Zudem sind die Versorgungsstrukturen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser etc.) insbesondere an das
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG , Nummer 2 § 1a AsylbLG , Nummer 3 Buchstabe a § 2 Absatz 1 AsylbLG , Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylbLG , Buchstabe c § 3 Absatz 3, 4 - neu -, 5 und 6 AsylbLG , Artikel 2a - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II
'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 4 AsylbLG Nummer 4b - neu - § 6 Absatz 2 AsylbLG Artikel 2b - neu - § 264 Absatz 8 - neu - SGB V
§ 4 Hilfen zur Gesundheit
'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
3. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 640/4/14
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... V für jeden ihrer Versicherten mindestens zwei Euro jeweils für Leistungen nach §§ 20a und 20b
Drucksache 641/2/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b sind in § 87a Absatz 4a Satz 1 nach den Wörtern "im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten" die Wörter ", gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung," einzufügen.
Drucksache 242/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Verfahren
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 10
Drucksache 466/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
... "(3) Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die nach Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nie drigschwelligen Betreuungs- un d Entl astungsleistungen nac h Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der K ombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 3 6 Absatz 3 un d 4 sowie § 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.
,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung
Artikel 2 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 536/14
... Auf Grund der ausnahmslosen Unterstellung des Wirkstoffes Chinin unter die Verschreibungspflicht (zur Anwendung beim Menschen) und der (partiellen) Entlassung des Wirkstoffs Ketotifen aus der Verschreibungspflicht ergibt sich, basierend auf Daten des Jahres 2013, für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Saldo künftig eine jährliche Entlastung von ca. 1,5 Mio. Euro; für die Versicherten der GKV ergibt sich eine jährliche Belastung in der gleichen Höhe. Für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, für Kliniken, pharmazeutische Unternehmer, Arztpraxen oder Apotheken entstehen durch den Erlass dieser Verordnung keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1
Apothekenbetriebsordnung Artikel 2
Verordnung
Verordnung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und wesentliche Regelungen
Arzneimittelverschreibungsverordnung Artikel 1
Apothekenbetriebsordnung Artikel 2
Verordnung
Verordnung
II. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen
III. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
IV. Nachhaltigkeit
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit und Einvernehmen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3029: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukteabgabe-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 612/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"
... -Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen, als
Anlage Entschließung des Bundesrates Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Drucksache 392/2/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetz es
... V entsprechend auf sie zugeschnitten ist. Vom Leistungskatalog über die Leistungserbringung und -abrechnung bis zum elektronischen Datenaustausch gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben, die ihnen zusammen mit der großen Zahl an Versicherten eine starke Verhandlungs- und Rechtsposition gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen verleihen. Zudem sind die Versorgungsstrukturen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser etc.) insbesondere auf das
§ 4 Hilfen zur Gesundheit
'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 612/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"
... V sowie der sog. Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als
Drucksache 392/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetz es
... Die Leistungsberechtigten sind nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch pflichtig versichert." '
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Artikel 1 Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 4a
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 430/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
7. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
8. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 § 51 Satz 2 VAG
10. Zu Artikel 1 § 161 VAG
11. Zu Artikel 1 § 215 VAG
12. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
13. Zu Artikel 1 § 235 VAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 § 311 VAG
15. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 640/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "sowie die Unterstützung gesundheitsförderlicher Bedingungen, um das Maß an Selbstbestimmung über die Gesundheit der Versicherten zu erhöhen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 4 - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGV V
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 und Satz 4 - neu - SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V
23. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 16 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
26. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 SGB XI
27. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
28. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI
29. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG
30. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a Satz 2 und 3 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 534/14
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... -Verordnung aufgenommen, besteht für Versicherte, Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte Rechtsunsicherheit über Anerkennungsfähigkeit, Voraussetzungen und Entschädigung dieser Erkrankungen als Berufskrankheit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Berufskrankheit Nummer 2113
Zu Berufskrankheit Nummer 2114
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3063: Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Evaluierung
Drucksache 62/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8
Anlage Entschließung zum Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
Drucksache 446/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... Buches Sozialgesetzbuch nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Schon der in den Gesetzesmaterialien formulierte Zweck der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG lässt eine Zuordnung als zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Mittel nicht zu. Sie prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht mit. Ihre bloße Eignung, auch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden zu können, reicht nicht aus, weil die Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Die Leistung zielt auf den Ausgleich eines erbrachten Sonderopfers ab, nicht aber kompensiert sie fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Sie ist daher unpfändbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind aus der besonderen Zuwendung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
1. Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 151/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 290/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -
Drucksache 62/2/14
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8
Drucksache 549/14
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV )
... Mit dem Erlass der Verordnung macht das Bundesministerium der Finanzen von der durch Artikel 6 Nummer 6 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Gebrauch. Die Verordnung regelt zur Wahrung der Belange der Versicherten die nähere Ausgestaltung der kollektiven Teile innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Nach dem neuen § 56b Absatz 2 Satz 1 VAG wird den Lebensversicherungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der RfB einen oder mehrere kollektive Teile einzurichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zur Verfügung stehen, also nicht mit bestimmten Beständen verknüpft sind (vgl. BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 4 Sonderregelungen
§ 5 Übergangsvorschrift
§ 6 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2932: Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 238/14
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
... 3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A Begründung:
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
III. Zuständigkeit des Bundes
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:
3. Finanzelle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
V. Sonstige Auswirkungen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2634: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 641/7/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "(4a) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ist eine einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2015 angepassten Aufsatzwertes in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2015 vorzunehmen, wenn die jeweils für das Jahr 2013 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten, gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, unterschreitet. Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2015 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2013 unbegründet zu niedrig war. Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel können auch zur Verbesserung der Versorgungsstruktur eingesetzt werden. Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen."
Drucksache 487/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2015)
... Für eine einheitliche R entenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte die versicherten B eitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn - und Gehaltsniveau der alten Länd er umgerechnet (§ 256a Absatz 1 SGB VI) .
Drucksache 242/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz -
Drucksache 640/3/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "Die Krankenkasse kann eine Leistung zur individuellen Verhaltensprävention erbringen, wenn sich eine versicherte Person für die Teilnahme entscheidet und wenn die Leistung nach Absatz 2 Satz 2 zertifiziert ist."
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 541/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei sonstigen Nachversicherten gilt dies bis zum Ablauf von 30 Monaten nach dem Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung." ersetzt.
Drucksache 541/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei sonstigen Nachversicherten gilt dies bis zum Ablauf von 30 Monaten nach dem Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung." ersetzt.
Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... "(2a) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist. Die Beratung richtet sich nach dieser Vorschrift und nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1,
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
Drucksache 3/14
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV -WSG)
... Der Bundesregierung wurde durch den PKV-Verband mitgeteilt, dass die Wechselquote von Versicherten mit einer Versicherungsdauer von wenigen Jahren im Bereich der PKV niedrig und relativ konstant ist. Repräsentative Zahlen für die PKV liegen jedoch nicht vor. Dies erklärt sich allerdings nicht durch den Umfang der Portabilität der Alterungsrückstellungen, sondern eher dadurch, dass in den ersten Jahren der Wechselwunsch der Versicherten im Bereich der PKV nur sehr schwach ausgeprägt ist. Zudem ist zu bedenken, dass bei privaten Krankheitskostenversicherungen in aller Regel Mindestversicherungszeiten von einem Jahr vereinbart werden, durch die die Wechselmöglichkeiten in den ersten Jahren auch vertraglich eingeschränkt sind. Zusätzlich ist festzustellen, dass der Vorteil der Möglichkeit der Übertragung der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens gegenüber der Nichtübertragung in den ersten Versicherungsjahren eher gering ist und mit der Anzahl der Versicherungsjahre in einem Tarif zunimmt.
Drucksache 640/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "sowie die Unterstützung gesundheitsförderlicher Bedingungen, um das Maß an Selbstbestimmung über die Gesundheit der Versicherten zu erhöhen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 5 - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII
20. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
21. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
22. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI
23. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG
24. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG
'Artikel 11a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 151/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Bei stationären Behandlungen sind derzeit im Endergebnis nur circa 42 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Alle anderen Patienten sind entweder von der Zuzahlungspflicht befreit oder haben ihre Zuzahlungsverpflichtungen für das laufende Jahr bereits erfüllt. In der Regel werden die Versicherten nach der stationären Behandlung vom Krankenhaus schriftlich zur Entrichtung der Zuzahlung aufgefordert. Wird die Zuzahlung nach erneuter Zahlungsaufforderung und Erlass eines Leistungsbescheides nicht geleistet, fordert das Krankenhaus den Zuzahlungsbetrag von der zuständigen Krankenkasse zurück und erhält von dort eine Verwaltungskostenpauschale (aktuell 8,50 Euro pro Fall). Diese Pauschale deckt nicht die den Krankenhäusern entstehenden Aufwendungen. Anschließend wird der Einzug von der Krankenkasse weiterverfolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *
9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern
11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 562/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 - BSV 2015)
... Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2015 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2015 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2015 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Ausgaben entsprechen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) . Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) .
Drucksache 640/2/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... "Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung der Aufgaben nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund eine maßnahmebezogene Vergütung. Die Vergütung nach Satz 4 wird zwischen den Vertragspartnern im Vorfeld der Unterstützungsmaßnahme vertraglich vereinbart und nach Durchführung geleistet. Die Vergütung soll insgesamt bis zu einem Viertel des Betrages entsprechen, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat dabei sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen die Versicherten im gesamten Bundesgebiet erreicht werden." '
Drucksache 62/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGBVÄndG)
... "(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten." ‘
‚Artikel 2a Änderung des Arzneimittelgesetzes
‚Artikel 2b Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Drucksache 463/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... 2. Der Bundesrat begrüßt die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung der Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf noch weiter zu verbessern. Als problematisch ist jedoch anzusehen, dass das als Lohnersatzleistung ausgestaltete Pflegeunterstützungsgeld lediglich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezogen werden kann, nicht jedoch von Beamtinnen und Beamten, die in gleicher Weise einen pflegeversicherten Angehörigen pflegen. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht dies den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
Drucksache 25/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8
1. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 302 Absatz 7 SGB VI Nummer 16 - neu - § 313 Absatz 8 SGB VI
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 117a ALG
5. Zu Artikel 2 insgesamt Änderung des ALG
6. Zur Geschiedenenversorgung in den neuen Ländern:
Drucksache 264/2/13
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Gesetzentwurf eine Regelung aufgenommen werden kann, dass Kinder und Jugendliche, die als im Notlagentarif versichert gelten, einen ihren Belangen entsprechenden angemessenen Schutz im Krankheitsfall behalten.
Drucksache 653/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
... Für die Versicherten und Rentner entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Renten Service Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Nachhaltigkeit
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
IX. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
X. Weitere Kosten
XI. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (NKR-Nr. 2587)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 217/3/13
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
... - Um im Interesse der teilnehmenden gesetzlich Versicherten die tatsächliche Umsetzung der erhöhten Qualitätsstandards in den Hausarztverträgen auch sicherzustellen, sollen die Partner der Hausarztverträge verpflichtend geeignete Kontroll- und Sanktionsmechanismen festlegen, durch die die Einhaltung der vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen gewährleistet werden kann.
Drucksache 190/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
... Für die Gesetzliche Krankenversicherung: Es sind keine Mehrkosten zu erwarten, da keine neuen Leistungsansprüche für die Versicherten in das SGB V aufgenommen werden. Die zu erwartenden Einsparungen können nicht beziffert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Leistungen des Rettungsdienstes
§ 60 Kosten der Krankenfahrten
§ 133 Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 555/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
... Die Kosten für die Anschaffung der "Pille danach" sollen - wie bisher - für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen werden. Mit der Aufhebung der Verschreibungspflicht soll daher zugleich dafür Sorge getragen werden, dass ein Versorgungsanspruch im Sinne des § 24a Absatz 2
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Drucksache 264/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... IV (abweichend von Absatz 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
Drucksache 356/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... es erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.
§ 16 Barrierefreiheit
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 26 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Drucksache 626/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energieund Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
... Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
4. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 221 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB V ,
Drucksache 680/13
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates für eine gerechte und zukunftsorientierte Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Deutschland
... • Die Einführung einer Zwangseinheits-Krankenversicherung (sogenannte "Bürgerversicherung") führt zu steigenden Beitragssätzen für alle Versicherte und massiven Einbrüchen bei der Qualität der medizinischen Versorgung und der Volkswirtschaft insgesamt.
Drucksache 626/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
... Mit der erneuten Kürzung des Bundeszuschusses werden der gesetzlichen Krankenversicherung Mittel entzogen, die zur pauschalen Finanzierung versicherungsfremder Leistungen dienen. Dabei handelt es sich um familienpolitische Leistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und nicht erwerbsfähige Ehegatten, die keine eigenen Beiträge für ihren Krankenversicherungsschutz leisten. Die Kürzung des Bundeszuschusses steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen. Belastet werden dadurch die gesetzlich Versicherten, deren Beiträge zur Finanzierung ihrer gesundheitlichen Versorgung benötigt werden. Die aktuelle gute finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der positiven Entwicklung der Wirtschaft und der Wirkung kostendämpfender Maßnahmen ist nicht auf Dauer angelegt. Die vorhandenen Rücklagen der gesetzlichen Krankenversicherung dürften nur vorübergehend sein und werden zukünftig bei tendenziell steigenden Ausgaben zur Versorgung der Versicherten benötigt.
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
2. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte
Drucksache 794/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2013
... a) Der Bundesrat nimmt den Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2013 zur Kenntnis. Dieser zeigt die Entwicklung der Zahl der Versicherten sowie die Höhe der Leistungen und ihre Finanzierung in den vergangenen fünf Jahren auf, gibt einen Überblick über die in den letzten vier Jahren eingetretenen Rechtsänderungen und stellt die Ergebnisse von Modellrechnungen zur Finanzentwicklung in den künftigen zehn Kalenderjahren vor.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.