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0002/1/05
0744/05
0359/05
0361/05B
0817/05
0037/05
0321/05B
0726/05
0631/05
0092/05
0600/05
0336/05
0136/05
0692/05
0137/05
0731/05
0853/05
0361/4/05
0720/05
0082/05
0703/1/05
0301/05
0003/1/05
0520/05
0617/05
0436/05
0154/05
0052/05B
0210/1/05
0574/05
0703/05
0616/2/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0317/05
0399/05
0107/05
0637/05
0014/05B
0942/05
0174/05
0092/1/05
0003/05B
0361/05
0607/05
0238/04B
0194/1/04
0571/04B
0846/04B
0618/04
0780/2/04
0712/04B
0712/04
0012/04B
0952/04
0846/1/04
0877/04
0883/04
0662/1/04
0551/04B
0361/04
0683/3/04
0767/04
0747/04
0663/04
0983/04
0466/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0086/04
0985/04
0720/04
0891/04
0892/04
0875/04
0012/04
0586/04
0408/04
0688/1/04
0194/04B
0238/04
0450/04
0688/04B
0722/04
0458/04B
0722/1/04
0780/04B
0429/04
0939/04
0688/04
0836/1/04
0870/04
0105/04
0702/04
0732/04
0662/04B
0682/04
0455/04B
0821/04
0804/04
0725/04
0283/04
0140/04
1003/04
0012/1/04
1013/04
0722/04B
0774/1/03
0774/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0450/03
0325/03B
0485/1/03
0715/03
0849/03
0715/03B
0485/03B
Drucksache 193/16

... Viertens besteht in Europa ein stark steigender Bedarf an Hochleistungsrechnern der Spitzenklasse, um Daten25 in Wissenschaft und Technik verarbeiten zu können. Die Simulierung eines vollständigen Flugzeugs der nächsten Generation, Klimamodelle, die Verknüpfung von Genom und Gesundheit, die Erforschung des menschlichen Gehirns, Insilico-Tests von Kosmetika zur Reduzierung der Zahl der Tierversuche - für all diese Forschungsarbeiten werden Rechenkapazitäten im Exa-Maßstab benötigt. Langfristig verspricht zwar die Quanteninformatik Rechenprobleme zu lösen, die die Fähigkeiten der gegenwärtigen Hochleistungsrechner übersteigen26, doch die Wettbewerbsfähigkeit der EU hängt auch von der Unterstützung der Hochleistungsrechner für europaweite Dateninfrastrukturen ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/16




2 Einführung

1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft

2. Europäische Dateninfrastruktur

Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien

3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen

Finanzielle Auswirkungen

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 116/16

... Europa erholt sich allmählich von seiner schwersten Krise seit Jahrzehnten: Die einzelnen Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes haben mit den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu kämpfen und versuchen gleichzeitig, künftige Entwicklungen zu antizipieren. Die Krise hatte gravierende und sichtbare Auswirkungen auf die europäische Gesellschaft und Wirtschaft. Die Wohlfahrtssysteme haben zwar einige Auswirkungen abgefedert, aber die Arbeitslosigkeit ist angestiegen, ein erheblicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht, die öffentlichen Haushalte stoßen an ihre Grenzen und die Leistungen der einzelnen Länder haben sich sehr unterschiedlich entwickelt. Vor allem die Arbeitslosigkeit fordert seit Jahren ihren Tribut von den Bürgerinnen und Bürgern und der Gesellschaft insgesamt: noch immer sind nahezu 22 Millionen Menschen arbeitslos und auf Arbeitsuche (fast 17 Millionen im Euro-Raum), 10 Millionen von ihnen seit mehr als einem Jahr.



Drucksache 235/16

... Die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 5 StGB soll den Schutz der Integrität der von den §§ 265c und 265d StGB-E erfassten sportlichen Wettbewerbe sowie den Schutz der damit verbundenen Vermögensinteressen auch in den Fällen gewährleisten, in denen die Tat zwar im Ausland begangen wird, sie aber einen besonderen Inlandsbezug aufweist. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Unrechtsvereinbarung auf einen sportlichen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet. Mit der Durchführung des entsprechenden Wettbewerbs im Inland verdichtet sich nämlich die Gefahr, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des inländischen Wettbewerbs kommt. Da beide Tatbestände bereits mit der auf eine Unrechtsvereinbarung abzielenden Erklärung und gegebenenfalls der Gewährung oder Annahme eines Vorteils vollendet sind (vgl. im Einzelnen nachfolgend zu Nummer 3), bestünde ohne Erweiterung des § 5 StGB die Gefahr, dass derartige im Ausland begangene Handlungen trotz ihres Bezugs zu einem inländischen Wettbewerb nicht vom deutschen Strafrecht erfasst würden - insbesondere wenn sie dort nicht strafbar sind - und daher diese Handlungen womöglich bewusst im Ausland vorgenommen würden, um einer Strafbarkeit nach deutschem Recht zu entgehen (zu einer solchen im Ausland erfolgten Verabredung vgl. den dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2015 zugrundliegenden Sachverhalt, Az. 35 Js 26/12; zur Frage, ob bereits die Unrechtsabrede selbst zu einer Verletzung des inländischen Wettbewerbs führt, vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 299 Rn. 7). Die Regelung dient daher vor allem dazu, entsprechenden Umgehungsversuchen von vornherein entgegenzuwirken (eine im Ergebnis ähnlich wirkende Vorschrift hat der Gesetzgeber jüngst - dort über eine Erweiterung des Tatbestands - für das im Ausland erfolgte Selbstdoping im Hinblick auf die Teilnahme an einem inländischen Wettbewerb geschaffen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/6677, S. 11).



Drucksache 13/1/16

... entwickelt werden, die die Ermittlung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren, ein mathematischstatistisch begründetes Modell zur Anwendung von Messwert, Grenzwert und Präzisionsdaten bei der Entscheidung über die Konformität von Produkten und die Vorgehensweise zur Durchführung und Auswertung der dazu erforderlichen Ringversuche umfasst.



Drucksache 784/1/16

... Diese Ausnahme des § 45 IfSG zielt auf den Einsatz mikrobiologischer Diagnostik in ärztlicher Praxis. Dabei fehlt eine explizite Ausnahmeregelung jedoch im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen der Qualitätssicherung: Gemäß § 5 der (Muster)-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte ist der Arzt verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. In den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Mikrobiologie (Teil A und B) ist die Durchführung bzw. Teilnahme an mikrobiologischen Ringversuchen zur externen Qualitätssicherung geregelt. Dementsprechend sind Ärztinnen und Ärzte, die eine mikrobiologische Diagnostik anbieten, zur Teilnahme an der externen Qualitätssicherung in der Mikrobiologie (Ringversuch) verpflichtet. Zur Teilnahme an mikrobiologischen Ringversuchen ist dabei grundsätzlich die Erlaubnis nach § 44 IfSG erforderlich, eine entsprechende Ausnahme ist in § 45 IfSG nicht klar geregelt:



Drucksache 359/16

... Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in Zukunft in das Dokumentenmaterial integriert.



Drucksache 569/16

... Der Europass-Rahmen wird Nutzern außerdem die Möglichkeit geben, ihre Fähigkeiten wie digitale Kompetenzen mithilfe von Instrumenten, die auf EU-Ebene bereitgestellt werden, selbst zu bewerten und Daten anderer EU-Selbstbewertungsinstrumente wie des Jugendpasses zu übernehmen. Dank dieser Instrumente werden die Nutzer und diejenigen, die versuchen, die Kompetenzen anderer zu bewerten und zu verstehen, einfacher zu einem gemeinsamen Verständnis der Begriffe und Ergebnisse gelangen. Im derzeit geltenden Rahmen gibt es solche Instrumente nicht, mit Ausnahme des Referenzrahmens für die Bewertung von Sprachkenntnissen, der mit den Europass-Dokumenten verbunden ist.



Drucksache 570/16

... b) sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen zu verschaffen oder Entscheidungen zu erwirken oder diesbezüglichen Versuche zu unternehmen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 570/16




Vorschlag

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich der interinstitutionellen Vereinbarung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Von der interinstitutionellen Vereinbarung erfasste und nicht erfasste Tätigkeiten

Artikel 4
Von der interinstitutionellen Vereinbarung nicht erfasste Einrichtungen

Artikel 5
An die vorherige Registrierung geknüpfte Formen der Zusammenarbeit

Beim Europäischen Parlament

Beim Rat der Europäischen Union

Artikel 6
Registrierungsvoraussetzungen und Registrierung von Antragstellern

Artikel 7
Verbänden, NRO, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen (Mitglieder des Typs C) im Sinne des Kommissionsbeschlusses C(2016) 3301 vom 30.5.2016.

Verhaltenskodex für registrierte Interessenvertreter und Sanktionen

Artikel 8
Verwaltungsrat des Registers

Artikel 9
Das Sekretariat des Registers

Artikel 10
Gründungsrechtsakt

Artikel 11
Ressourcen

Artikel 12
Freiwillige Beteiligung anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU

Artikel 13
Freiwillige Beteiligung der Ständigen Vertretungen von Mitgliedstaaten der EU

Artikel 14
Schluss- und Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE zum Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

Anhang I
Klassifizierung der REGISTRIERTEN INTERESSENVERTRETER

Kategorien REGISTRIERTER INTERESSENVERTRETER

Anhang II
von den SICH REGISTRIERENDEN Organisationen und EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE Informationen

I. Allgemeine Angaben

II. spezifische Angaben

A. Vom Register erfasste Tätigkeiten

B. Verbindungen zu EU-Organen

C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf die vom Register erfassten Tätigkeiten

3 Kosten

3 Einnahmen

Spezifische Informationspflichten

3 Durchführung

Anhang III
VERHALTENSKODEX

Anhang IV
UNTERSUCHUNGEN und Massnahmen

1. Allgemeines

2. Beschwerden und die Einleitung von Untersuchungen

3. Ersuchen um Klarstellung

4. Untersuchungsbefugnisse

5. Untersuchungen

6. Bemühen um eine Lösung

7. Ausbleiben einer loyalen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Sekretariat

8. Recht auf Anhörung

9. Beschluss

10. Maßnahmen

11. Überprüfung

12. Rechtsbehelfe


 
 
 


Drucksache 774/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, durch Forschungsvorhaben, Praxisversuche und ergänzende Maßnahmen die Bereitstellung praxisnaher und wirtschaftlich tragbarer Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, zu unterstützen, die gleichzeitig den Erfordernissen des Tierschutzes, der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Rechnung tragen.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Zu ergänzen ist lediglich, dass bisherige Versuche deutscher Kreditinstitute, solche "Umkehrhypotheken" als einfaches Bankprodukt auf dem deutschen Markt zu platzieren, scheiterten. Probleme gab es insbesondere bei der Komplexität der Produkte. So wurde beispielsweise die rechtliche Wirksamkeit als unsicher eingestuft. Außerdem waren besondere Erfordernisse für den Geschäftsbetrieb notwendig. Durch die abgesicherte Langlebigkeit des Bewohners war zudem eine Versicherungstätigkeit zu vermuten, für die die allgemeine Banklizenz nicht ausreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12

16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB

18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB

19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB

20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB

21. Zu Artikel 6 § 505d BGB

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB

24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB

25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... Gefälschte Arzneimittel bergen für Patientinnen und Patienten Gesundheitsund Lebensgefahren. Besorgniserregend ist, dass Arzneimittelfälschungen nicht nur über illegale Internetangebote zunehmen. Kriminelle versuchen verstärkt, gefälschte Arzneimittel auch in die legale Lieferkette einzuschleusen.



Drucksache 403/16

... Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge (EFSA-Berichte 20106 und 20127) weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u.a. Stereotypien wie vermehrtes Trogpicken) auf. Um eine Reduzierung des Trogpickens nach der Hauptfütterung zu erreichen, sollten rund 75 % der Fütterungseinrichtungen/Fressplätze im Einstreubereich platziert sowie Mehlfutter oder gekrümeltes Futter gegeben werden. Dieses Vorgehen hat sich in Praxisversuchen8 in Niedersachsen bewährt. Sollte nur eine Pellet-Fütterung möglich sein, muss diese in Kombination mit der Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder vergleichbarem Material in die Einstreu bzw. unter Erhöhung der Rohfaseranteile in der Ration erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Fressplätze überwiegend (unter etwa 75 %) außerhalb des Einstreubereichs, d.h. auf den Kotrosten, angebracht sind.



Drucksache 13/16 (Beschluss)

... entwickelt werden, die die Ermittlung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren, ein mathematischstatistisch begründetes Modell zur Anwendung von Messwert, Grenzwert und Präzisionsdaten bei der Entscheidung über die Konformität von Produkten und die Vorgehensweise zur Durchführung und Auswertung der dazu erforderlichen Ringversuche umfasst.



Drucksache 565/16 (Beschluss)

... , die praktisch ins Leere läuft. Eine europäische Regelung sollte sich von daher nicht an dieser Regelung orientieren, da eine Klausel, die die elektronische Lieferung nur erlaubt, wenn keine offensichtlichen und "angemessenen" Verlagsangebote existieren, zwingend zu einer Verschlechterung der Literaturversorgung führt, zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Lehr- und Forschungsbetriebes und zu Umgehungsversuchen seitens der Betroffenen.



Drucksache 422/1/16

... Die Einführung einer umfassenden Begründungsfrist für Anträge nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO, mit denen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung erreicht werden soll, wird durch das eingangs genannte EuGH-Urteil nicht ausgeschlossen. Der nach den erwähnten Richtlinien vorausgesetzte weite Zugang zu den Verwaltungsgerichten wird durch die Einführung einer Antragsbegründungsfrist nicht eingeschränkt. Mithin ist es zulässig und sinnvoll, taktisch agierenden Klägern, die das gerichtliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung in die Länge zu ziehen versuchen, bereits auf der Ebene des Eilrechtsschutzes Einhalt zu gebieten.



Drucksache 269/16

... Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.



Drucksache 507/16

... 2.1. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten; dies schließt auch einschlägige in den Rechtsvorschriften vorgeschriebene praktische Prüfungen ein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 507/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen

Artikel 5
Pflichten der Hersteller

Artikel 6
Genehmigungsbehörden

Artikel 7
Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung

Artikel 8
Prüfungen

Artikel 9
Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung

Artikel 10
Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen

Artikel 11
EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 12
Übereinstimmung der Produktion

Artikel 13
Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 14
Änderungsarten

Artikel 15
Vornahme und Notifizierung von Änderungen

Artikel 16
Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 17
Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 18
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 19
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen

Artikel 20
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Artikel 21
Notifizierung von technischen Diensten

Artikel 22
Anforderungen an technische Dienste

Artikel 23
Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste

Artikel 24
Koordinierung von technischen Diensten

Artikel 25
Änderungen der Benennungen

Artikel 26
Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten

Artikel 27
Änderungen der Anhänge

Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 29
Sanktionen

Artikel 30
Übergangsbestimmungen

Artikel 31
Bewertungen

Artikel 32
Inkrafttreten

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

LISTE der ANHÄNGE

Anhang I
LEISTUNGSANFORDERUNGEN

Anhang II
EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

1. Allgemeine BESCHREIBUNG

Anhang III
EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Anhang IV
Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN

Anhang V
MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Abschnitt II

Anlage n
: Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Anhang VI
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang VII
von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN


 
 
 


Drucksache 113/16

... § 9 Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) sieht derzeit vor, dass die Anrechnung von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen maximal bis sechs Jahre nach Studienabschluss möglich sein soll. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass in dieser Zeit Absolventen die Möglichkeit haben sollten, die für die Prüfungszulassung erforderliche praktische Berufserfahrung zu sammeln und genügend Zeit für die maximal drei Examensversuche zu haben (§ 22 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung). Gleichzeitig sollte eine gewisse zeitliche Nähe zum Studienabschluss erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass im Studium erworbenes Wissen noch vorhanden ist und eine Anrechnung somit gerechtfertigt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... Gefälschte Arzneimittel bergen für Patientinnen und Patienten Gesundheitsund Lebensgefahren. Besorgniserregend ist, dass Arzneimittelfälschungen nicht nur über illegale Internetangebote zunehmen. Kriminelle versuchen verstärkt, gefälschte Arzneimittel auch in die legale Lieferkette einzuschleusen.



Drucksache 522/16

... Des Weiteren wird es auch im weiteren Sinne einen Beitrag zur Sicherheit leisten, da es Identitätsbetrug und den Missbrauch von Reisedokumenten sowie etwaige wiederholte Versuche, sich Kontrollen zu entziehen, erkennt und bekämpft, weil es Einreiseverweigerungen ebenfalls erfasst. Durch die Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden auf das System wird der Kampf gegen den Terrorismus und das organisierte Verbrechen unterstützt. In diesem Kontext wird das System zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Aktivitäten und sonstiger schwerer Verbrechen beitragen. Der Legislativvorschlag ist Teil des umfassenderen Pakets "Intelligente Grenzen", das darauf abzielt, die Informationssysteme effizienter zur Verbesserung des Außengrenzenmanagements, zur Erhöhung der inneren Sicherheit und zur wirksameren Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einzusetzen. Hierzu gehören auch die Mitteilung "Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit" sowie ein weiterer Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes zur Berücksichtigung der technischen Änderungen, die für das Einreise-/Ausreisesystem erforderlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 784/16 (Beschluss)

... Diese Ausnahme des § 45 IfSG zielt auf den Einsatz mikrobiologischer Diagnostik in ärztlicher Praxis. Dabei fehlt eine explizite Ausnahmeregelung jedoch im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen der Qualitätssicherung: Gemäß § 5 der (Muster)-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte ist der Arzt verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. In den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Mikrobiologie (Teil A und B) ist die Durchführung bzw. Teilnahme an mikrobiologischen Ringversuchen zur externen Qualitätssicherung geregelt. Dementsprechend sind Ärztinnen und Ärzte, die eine mikrobiologische Diagnostik anbieten, zur Teilnahme an der externen Qualitätssicherung in der Mikrobiologie (Ringversuch) verpflichtet. Zur Teilnahme an mikrobiologischen Ringversuchen ist dabei grundsätzlich die Erlaubnis nach § 44 IfSG erforderlich, eine entsprechende Ausnahme ist in § 45 IfSG nicht klar geregelt:



Drucksache 191/16

... Damit gab die Kommission nach vielen Jahren erfolgloser Versuche das Ziel der Einführung einer endgültigen Mehrwertsteuerregelung auf, die auf dem Grundsatz basiert hätte, dass alle grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen im Ursprungsmitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen wie der inländische Handel - auch in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze - zu besteuern wären. Das Europäische Parlament11 und der Rat12 kamen überein, dass das endgültige System auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände basieren sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/16




Mitteilung

1. Einleitung: warum ES eines EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUMS Bedarf

2. VOR KURZEM ABGESCHLOSSENE und LAUFENDE politische Initiativen

2.1 Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt

2.2 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU

3. DRINGENDE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE

3.1 Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittländern

3.2 Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen

3.3 Verbesserung der freiwilligen Einhaltung der Vorschriften

3.4 Steuererhebung

3.5 Vorübergehende Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug mit nationalem und strukturellem Charakter

4. MITTELFRISTIGE Massnahmen zur SCHLIEßUNG der MEHRWERTSTEUERLÜCKE: auf dem Weg zu einem ROBUSTEN, EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM

5. Auf dem Weg zu einem MODERNEREN Ansatz für die FESTSETZUNG der MEHRWERTSTEUERSÄTZE

5.1 Option 1: Erweiterung und regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

5.2 Option 2: Abschaffung des Verzeichnisses

6. Schlussfolgerung

7. ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 137/16

... In ihrem "Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie versuchen, die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.