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"Veterinär"
Drucksache 511/20
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetz es und der Tierschutz -Versuchstierverordnung
... c) die Ausnahmeregelung für Tierschutzbeauftragte mit einem anderem als einem veterinärmedizinischen Hochschulabschluss zukünftig entfällt, wobei ein Bestandsschutz für derzeit bereits tätige Tierschutzbeauftragte zu berücksichtigen ist.
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... 21. zur Veterinärmedizinischtechnischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinischtechnischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz."
Zweites Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
§ 30 Absonderung.
§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung
§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 5a Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 5b Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 13 (weggefallen)
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
Artikel 15 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 16 (weggefallen)
Artikel 17 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745
Artikel 18 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 27 Abschluss von Ausbildungen.
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 328/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... Im Lichte des gegenwärtigen Kenntnisstands werden in der Rats-AG Leiter der Veterinärdienste (CVO) ebenfalls die entsprechenden Auswirkungen von COVID-19 auf die Tiergesundheit bzw. Wechselwirkungen an der Schnittstelle Mensch - Tier erörtert. Die Mitgliedstaaten werden ebenso um Berichte zu COVID-19-Fällen bei Tieren an die Europäische Kommission gebeten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Zur Meldung einer in dieser Verordnung gelisteten Tierkrankheit verpflichtet sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher Untersuchungsstellen. Die Meldung an die zuständige Behörde erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege oder auch telefonisch.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 588/19
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel
... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.
Drucksache 335/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... Statt der offenen Formulierung, nach der das Ferkel "zu untersuchen" ist, sollte der konkret erforderliche Mindestumfang der Untersuchung festgelegt werden. Nach Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft ist vor einer Narkoseeinleitung die Untersuchung der Narkosefähigkeit erforderlich. Mit dem Wort "klinisch" wird klargestellt, dass es sich bei der Voruntersuchung um praktikable Untersuchungsvorgänge handelt und keine weitergehenden Untersuchungen, wie z.B. Blutuntersuchungen, erforderlich sind. Die Ausnahme vom Tierarztvorbehalt gilt nur bei Ferkeln, die keinen von der normalen Anatomie abweichenden Befund, wie z.B. Kryptorchismus, aufweisen. Daher ist die anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zwingend in die Voruntersuchung mit einzubeziehen.
Drucksache 213/19
Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, als kurzfristig umzusetzende Maßnahme zum Schutz von Nutztieren bei langen Beförderungen eine der bestehenden elektronischen Plattformen für die Veterinärverwaltung (FIS-VL oder TSN) insoweit zu ergänzen, dass seitens der zuständigen Behörden dort bekannt gewordene Daten zu den in Drittländern vorhandenen Versorgungseinrichtungen u.ä., zu Transportmitteln und -unternehmen eingestellt werden können.
Drucksache 213/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung bei den Verhandlungen von Veterinärbescheinigungen mit Drittländern verstärkt die gemeinschaftlichen Anforderungen an den Tierschutz beim Transport erörtert und unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, zukünftig Anforderungen an den Tierschutz in die bilateral neu abzustimmenden sowie in bereits abgestimmte Export-Veterinärbescheinigungen aufzunehmen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren
Drucksache 593/19
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... 1Kodierkatalog für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring; Katalog Nr. 003: Matrixkodes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
§ 1 Durchführung des Monitorings
§ 2 Ausschuss Monitoring
§ 3 Aufgaben des Ausschusses Monitoring
§ 4 Expertengruppen
§ 5 Monitoringplan des Ausschusses Monitoring
§ 6 Untersuchungsplan des Bundesamtes
§ 7 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
§ 8 Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 9 Handbuch
§ 10 Datenübermittlung
§ 11 Berichterstattung
§ 12 Aufhebung der AVV Monitoring 2016-2020, Übergangsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Drucksache 213/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren - Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Berlin -
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung bei den Verhandlungen von Veterinärbescheinigungen mit Drittländern verstärkt die gemeinschaftlichen Anforderungen an den Tierschutz beim Transport erörtert und unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, zukünftig Anforderungen an den Tierschutz in die bilateral neu abzustimmenden sowie in bereits abgestimmte Export-Veterinärbescheinigungen aufzunehmen.
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung wie folgt zu fassen:
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 1 keine Mehrheit erhält, die Entschließung in Drucksache 213/19 nach Maßgabe nachstehender Änderung zu fassen:
Zu Nummer 1
Drucksache 335/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... Statt der offenen Formulierung, nach der das Ferkel "zu untersuchen" ist, sollte der konkret erforderliche Mindestumfang der Untersuchung festgelegt werden. Nach Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft ist vor einer Narkoseeinleitung die Untersuchung der Narkosefähigkeit erforderlich. Mit dem Wort "klinisch" wird klargestellt, dass es sich bei der Voruntersuchung um praktikable Untersuchungsvorgänge handelt und keine weitergehenden Untersuchungen, wie z.B. Blutuntersuchungen, erforderlich sind. Die Ausnahme vom Tierarztvorbehalt gilt nur bei Ferkeln, die keinen von der normalen Anatomie abweichenden Befund, wie z.B. Kryptorchismus, aufweisen. Daher ist die anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zwingend in die Voruntersuchung mit einzubeziehen.
Drucksache 468/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... wird der Geltungsbereich der Richtlinie 90/425 EWG auf die veterinärrechtlichen Kontrollen beschränkt.
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Durch Absatz 3 Nummer 1 letzter Halbsatz ist veterinärhygienisch auch die Lagerung von Embryonen einbezogen. Hinsichtlich der Lagerung von Eizellen und Embryonen können auch Besamungsstationen und Samendepots unter den Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts zugelassen werden.
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 458/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission zum System für Amtshilfe und Zusammenarbeit ("AAC-System")
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragten des Bundesrates für die Arbeitsgruppe der Kommission zum System für Amtshilfe und Zusammenarbeit ("AAC-System") einen Vertreter des Freistaates Sachsen, Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Dr. Thomas Frenzel).
Drucksache 458/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission zum System für Amtshilfe und Zusammenarbeit ("AAC-System")
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragten des Bundesrates für die Arbeitsgruppe der Kommission zum System für Amtshilfe und Zusammenarbeit ("AAC-System") einen Vertreter des Freistaates Sachsen, Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Dr. Thomas Frenzel).
Drucksache 466/18
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates "Tierschutzgerechte Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration"
... 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unter Einbeziehung von Vertretern der Landwirtschaft, der Verarbeitungskette, des Handels, des Tierschutzes und Verbraucherschutzes sowie der Wissenschaft (einschließlich der Human- als auch Veterinärmedizin) im Rahmen einer Initiative weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu diskutieren. Der Bund wird gebeten ausreichend Haushaltsmittel für die erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten zur Verfügung zu stellen. Angestrebt wird, die Anzahl der nach Tierschutzrecht zugelassenen Verfahren, die eine Schmerzausschaltung gewährleisten, zu erhöhen, um so den Betrieben einen größeren Handlungsspielraum und bessere Rahmenbedingungen im europäischen und internationalen Wettbewerb zu verschaffen und um die hohe fachliche Kompetenz der Sauenhalter in Deutschland zu erhalten.
Drucksache 401/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... über tierärztliche Hausapotheken als einen Schritt zur Eindämmung der zunehmenden Resistenz bakterieller Erreger in der Human- und Veterinärmedizin.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 468/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... wird der Geltungsbereich der Richtlinie 90/425 EWG auf die veterinärrechtlichen Kontrollen beschränkt. Um die erforderlichen tierzuchtrechtlichen Kontrollen weiterhin durchführen zu können, bedarf es einer Ermächtigung im
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 18. Auch nichttarifäre Handelshemmnisse sollten nach Auffassung des Bundesrates möglichst gering gehalten werden. Hierzu ist der Aufbau eines regulatorischen "level playing field" erforderlich. In diesem sind die hohen Schutzstandards der EU zu wahren, die beispielsweise beim Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, beim Agrar- und Verbraucherschutz, im Veterinär- und Lebensmittelüberwa-chungsbereich, in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Sicherheit, beim Schutz der Privatsphäre und beim Arbeitsrecht gelten. Auch muss das staatliche Recht zur Regulierung weiterhin erhalten bleiben. Die Schaffung eines "level playing field" erfordert eine enge Regulierungszusammenarbeit und einen reibungslosen Informationsaustausch. Ein Deregulierungswettbewerb muss unterbunden werden.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 18. Auch nichttarifäre Handelshemmnisse sollten nach Auffassung des Bundesrates möglichst gering gehalten werden. Hierzu ist der Aufbau eines regulatorischen "level playing field" erforderlich. In diesem sind die hohen Schutzstandards der EU zu wahren, die beispielsweise beim Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, beim Agrar- und Verbraucherschutz, im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbereich, in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Sicherheit, beim Schutz der Privatsphäre und beim Arbeitsrecht gelten. Auch muss das staatliche Recht zur Regulierung weiterhin erhalten bleiben. Die Schaffung eines "level playing field" erfordert eine enge Regulierungszusammenarbeit und einen reibungslosen Informationsaustausch. Ein Deregulierungswettbewerb muss unterbunden werden.
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Damit könnten die bereits etablierten und effizienten Vollzugsstrukturen für die Überwachung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Ressourcen sparend genutzt werden. Der erneute Aufgabenzuwachs für die Veterinärbehörden der Länder sowie die damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen der Länder könnten dadurch vermieden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Verpflichtung zur Angabe des Gewichts der Tiere ist in der Verordnung neu hinzugekommen. Der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass das Gewicht in der Tiermedizin die Grundlage zur Feststellung der Dosierung eines Arzneimittels und damit eine notwendige Angabe für die Beurteilung ist, inwieweit die gewählte Dosierung dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht, wird grundsätzlich gefolgt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... "(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Verpflichtung zur Angabe des Gewichts der Tiere ist in der Verordnung neu hinzugekommen. Der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass das Gewicht in der Tiermedizin die Grundlage zur Feststellung der Dosierung eines Arzneimittels und damit eine notwendige Angabe für die Beurteilung ist, inwieweit die gewählte Dosierung dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht, wird grundsätzlich gefolgt.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 12c Absatz 1 Satz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
B Entschließung
Drucksache 569/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 47f Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
1. Zu Artikel 1 Nr. 1
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47
3. Zu Artikel 1 Nr.3 § 47f
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 69a
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 72
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Anlage VIIIa zu § 29 StVZO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 Anhang zur StVZO
7.1 Zu Buchstabe a
7.2 Zu Buchstabe b
7.3 Zu Buchstabe c
7.4 Zu Buchstabe d
7.5 Zu Buchstabe e
Drucksache 742/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit COM(2017) 742 final
... ix) Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;
Drucksache 184/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Damit könnten die bereits etablierten und effizienten Vollzugsstrukturen für die Überwachung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Ressourcen sparend genutzt werden. Der erneute Aufgabenzuwachs für die Veterinärbehörden der Länder sowie die damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen der Länder könnten dadurch vermieden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 3 Nummer 1
11. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... "Einer Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden."
Drucksache 120/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... wird als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin gefordert. Aufgrund der geänderten Hochschulabschlüsse und einer Vielzahl neuer Studiengänge (zum Beispiel Pharmaceutical Sciences) ist eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich.
1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16
10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
16. Zu der Frischzellen-Verordnung
17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität
18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 211/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... 3. die zuständigen Behörden der nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Europäischen Kommission bezeichneten und zugelassenen Grenzkontrollstellen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2 Adressaten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Kontaktstellen
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
§ 18 Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
Drucksache 120/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... wird als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin gefordert. Aufgrund der geänderten Hochschulabschlüsse und einer Vielzahl neuer Studiengänge (zum Beispiel Pharmaceutical Sciences) ist eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich.
1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16
11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG
14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
17. Zu der Frischzellen-Verordnung
18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität
19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 600/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der BundesTierärzteordnung
... Insbesondere in Ländern ohne veterinärmedizinische Hochschuleinrichtung oder ohne direkten Zugriff auf diese dürfte die Forderung im Regierungsentwurf für die zuständigen Behörden schwer durchsetzbar sein.
Drucksache 784/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... "Einer Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden."
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... Der/Die Studierende der Veterinärmedizin (Vor- und Zuname)
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 600/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... Insbesondere in Ländern ohne veterinärmedizinische Hochschuleinrichtung oder ohne direkten Zugriff auf diese dürfte die Forderung im Regierungsentwurf für die zuständigen Behörden schwer durchsetzbar sein.
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
Drucksache 68/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission "Zweischalige Weichtiere"
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für die Arbeitsgruppe der Kommission "Zweischalige Weichtiere" eine Vertreterin des LandesNiedersachsen, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven (Veterinärdirektorin Dr. Edda Bartelt).
Drucksache 68/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission "Zweischalige Weichtiere"
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für die Arbeitsgruppe der Kommission "Zweischalige Weichtiere" eine Vertreterin des LandesNiedersachsen, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven (Veterinärdirektorin Dr. Edda Bartelt).
Drucksache 420/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... a) Der Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legt dar, dass die bisherigen Anwendungen der Antibiotika nun ernsthaft gefährdet sind und dass durch den unangemessenen Einsatz therapeutischer Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin, die Verwendung von Antibiotika zu nichttherapeutischen Zwecken sowie die Belastung der Umwelt mit Antibiotika das Auftreten und die Ausbreitung resistenter Mikroorganismen beschleunigt werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen. Weiterhin geht aus dem Aktionsplan hervor, dass die laufenden Bemühungen nicht ausreichen und dass die Notwendigkeit erheblicher Maßnahmenverschärfung und neuer entschlossener Initiativen besteht. Die Kommission schlussfolgert, dass nur ein ganzheitliches Konzept erfolgreich sein kann und dass sich das Antibiotikaresistenzproblem durch isolierte einzelne Maßnahmen nicht erfolgreich beheben lässt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Aktionsplans der Kommission im Verordnungsvorschlag zu Tierarzneimitteln jedoch nicht konsequent umgesetzt wurde.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 196/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Wörter "Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen" durch die Wörter "Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Drucksache 52/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608 /EWG, 90/425 /EWG und 91/496 /EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM(2014) 4 final
... /EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt11 sind unter anderem tierzüchterische Kontrollen bei Zuchttieren und Erzeugnissen durchzuführen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.
Drucksache 421/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Mehr Verbraucherschutz bei der amtlichen Fleischuntersuchung"
... Seit dem 1. Juni 2014 werden bei Hausschweinen die veterinäramtlichen Untersu-chungen von Schweine-Schlachtkörpern grundsätzlich nur noch visuell vorgenom-men. Auf den bisher obligatorischen Anschnitt innerer Organe und der Lymphknoten wird im Regelfall ebenso verzichtet wie auf das Abtasten der Leber und anderer Or-gane. Basis für das neue Verfahren ist die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 417/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167 /EWG des Rates - COM(2014) 556 final
... sind Mischungen aus Futtermitteln und Arzneimitteln Fütterungsarzneimittel. Diese unterliegen allen Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln wie die übrigen Hersteller. Insbesondere vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Zunahme der Resistenz von Keimen gegen eine Vielzahl von Antibiotika bei Menschen und Tieren gilt es, die Ursachen hierfür genau zu analysieren. Im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz und der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) werden langfristig Maßnahmen im Bereich der Humanmedizin und Tierhaltung/Veterinärmedizin als erforderlich angesehen. Im Bereich der Veterinärmedizin kann dies nur dann zielführend sein, wenn auch die orale Anwendung der Arzneifuttermittel weiterhin den Anforderungen des Tierarzneimittelrechts unterliegt.
Drucksache 233/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
... Die Ausnahmen für die Einfuhr nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (
Drucksache 417/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167 /EWG des Rates - COM(2014) 556 final
... sind Mischungen aus Futtermitteln und Arzneimitteln Fütterungsarzneimittel. Diese unterliegen allen Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln wie die übrigen Hersteller. Insbesondere vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Zunahme der Resistenz von Keimen gegen eine Vielzahl von Antibiotika bei Menschen und Tieren gilt es, die Ursachen hierfür genau zu analysieren. Im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz und der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) werden langfristig Maßnahmen im Bereich der Humanmedizin und Tierhaltung/Veterinärmedizin als erforderlich angesehen. Im Bereich der Veterinärmedizin kann dies nur dann zielführend sein, wenn auch die orale Anwendung der Arzneifuttermittel weiterhin den Anforderungen des Tierarzneimittelrechts unterliegt.
Drucksache 412/14
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Drucksache 412/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Drucksache 412/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Veterinärsachverständigen (Gesundheitsschutz)
Drucksache 420/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... a) Der Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legt dar, dass die bisherigen Anwendungen der Antibiotika nun ernsthaft gefährdet sind und dass durch den unangemessenen Einsatz therapeutischer Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin, die Verwendung von Antibiotika zu nichttherapeutischen Zwecken sowie die Belastung der Umwelt mit Antibiotika das Auftreten und die Ausbreitung resistenter Mikroorganismen beschleunigt werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen. Weiterhin geht aus dem Aktionsplan hervor, dass die laufenden Bemühungen nicht ausreichen und dass die Notwendigkeit erheblicher Maßnahmenverschärfung und neuer entschlossener Initiativen besteht. Die Kommission schlussfolgert, dass nur ein ganzheitliches Konzept erfolgreich sein kann und dass sich das Antibiotikaresistenzproblem durch isolierte einzelne Maßnahmen nicht erfolgreich beheben lässt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel des Aktionsplans der Kommission im Verordnungsvorschlag zu Tierarzneimitteln jedoch nicht konsequent umgesetzt wurde.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 149/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... Auch die Schwedische Datenbanken STRAMA (Strategic Programme Against Antibiotic Resistance) und SVARMpat (Swedish Veterinary Antimicrobial Resistance Monitoring) erfassen den Antibiotikaeinsatz nach verbrauchter Menge in der Veterinärmedizin gemessen in kg Wirksubstanz.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
11. Zu Artikel 1
Drucksache 797/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; Sektion: Tiergesundheit und Tierschutz; Bereich "Tiergesundheit")
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; Sektion: Tiergesundheit und Tierschutz; Bereich "Tiergesundheit" eine Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Leitende Veterinärdirektorin Dr. Birgit Jahn).
Drucksache 767/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der "Veterinärsachverständigen (Potsdam-Gruppe)"
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der "Veterinärsachverständigen (Potsdam-Gruppe)"
Drucksache 685/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung - IfSGKoordinierungsVwV )
... § 2 Absatz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV verpflichtet die Länder, dem Robert Koch-Institut fortlaufend jeweils ihre aktuellen Erreichbarkeitsdaten mitzuteilen. In § 1 IfSG-Koordinierungs-VwV wird der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift auf "weitere beteiligte Behörden und Stellen" ausgeweitet. Damit werden neben denen des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch die obersten Landesbehörden der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung erfasst. Diese führen eigene Listen für die Notfallerreichbarkeit, die auf der zugangsgeschützten Plattform FIS-VL hinterlegt sind.
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
2. Zu § 2 Absatz 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
4. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
5. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
6. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
7. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Anlage 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu § 13 Absatz 4 Satz 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
10. Zu § 18 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - IfSG-Koordinierungs-VwV
Drucksache 444/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... Die Verordnung berücksichtigt insbesondere auf Grund detaillierter und einheitlicher Regelungen nicht die Situation kleiner Verwaltungseinheiten, in denen wissenschaftlich ausgebildetes Personal (z.B. Veterinäre) und fachlich ausgebildetes Personal (Lebensmittelkontrolleure) unterschiedliche Tätigkeiten wahrnehmen und in besonderen, komplexen Fällen durch spezialisiertes Kontrollpersonal (Spezialeinheit) unterstützt werden.
Drucksache 318/13
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Insgesamt kein höherer Aufwand; ein punktueller Mehraufwand könnte für das Veterinäramt im Einzelfall infolge einer Sachkundeprüfung für einen Schweine haltenden Landwirt entstehen, wenn dieser seine Sachkunde nicht anderweitig nachweisen kann, was jedoch im Regelfall gegeben sein dürfte. Die Lehrgänge für den Erwerb der Sachkunde können von der Wirtschaft selbst oder verbandsseitig angeboten werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
§ 30a Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen
III. Verordnungsgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
1. Geschlechterspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
VI. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Drucksache 444/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... Die Verordnung berücksichtigt insbesondere auf Grund detaillierter und einheitlicher Regelungen nicht die Situation kleiner Verwaltungseinheiten, in denen wissenschaftlich ausgebildetes Personal (z.B. Veterinäre) und fachlich ausgebildetes Personal (Lebensmittelkontrolleure) unterschiedliche Tätigkeiten wahrnehmen und in besonderen, komplexen Fällen durch spezialisiertes Kontrollpersonal (Spezialeinheit) unterstützt werden.
Drucksache 325/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
... Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15 Erlaubnispflicht
§ 16 Anzeigepflicht
Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische
§ 17 Unterrichtung der Behörde
§ 18 Behördliche Ausnahmen
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten
§ 22 Übergangsvorschrift
Anhang I Symbol für Biogefährdung
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Containmentanforderungen, bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
§ 25 Sprengstoffgesetz - Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
Nummer 1
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
Nummer 2
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Begriffsbestimmungen
2.3 Gefährdungsbeurteilung
2.4 Gefahrgruppenzuordnung und Bereichseinteilung
2.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen
2.5.1 Betriebliche Organisation
2.5.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2.5.3 Bauliche Schutzmaßnahmen
2.5.4 Organisatorische Maßnahmen
2.5.5 Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auslösen
2.5.6 Tätigkeiten unter Sicherheit
2.6 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen
2.6.1 Sammlung, Vernichtung und Entsorgung explosivstoffhaltiger Abfälle
2.6.3 Instandsetzungsarbeiten
2.6.4 Laboratorien
2.6.5 Prüfstände
2.6.6 Schießstände
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Begriffsbestimmungen
3.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
3.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
3.6 Bauliche Anforderungen
3.7 Zündquellen
3.8 Innerbetrieblicher Transport
3.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
3.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Aspekte der Gleichstellung
3. Kosten und Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu § 3
Zu Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentationsund Aufzeichnungspflichten
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
4. Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
Zu § 20
Zu § 22
Zu Anhang I Symbol für Biogefährdung
Nummer 3
Nummer 15
Nummer 17
Nummer 18
Zu Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2282: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung anderer Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Wirtschaft
II.2 Verwaltung
II.3 Sonstige Kosten
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.