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"Vorsorge"
Drucksache 733/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2017) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2017
... f) die Einführung einer säulenübergreifenden Altersvorsorgeinformation;
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Für die Wirtschaft, das heißt für die von der Statistik betroffenen Krankenhäuser und für die stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, entsteht im Jahr 2018 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 315 000 Euro und im Jahr 2020 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 198 000 Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Weiterhin ist der Wortlaut des geltenden § 40 Absatz 6, dessen Beibehaltung der Gesetzentwurf als neuen Absatz 3 vorschlägt, insofern zu eng gefasst, als er die zuständige Behörde mit dem Nachweis der ungenehmigten Ausbringung belastet. Auch das Tatbestandsmerkmal der unbeabsichtigten Ausbreitung ist nicht sachgerecht - zum einen, weil das Absichtskriterium sich nicht naturschutzfachlich herleiten lässt. Zum anderen erfordert es der Vorsorgegrundsatz im Einzelfall, eine Ausbreitung nicht erst abzuwarten, sondern durch unverzügliche Maßnahmen zu verhindern. So werden in Nordrhein-Westfalen auch Einzelexemplare invasiver Arten in bisher unbesiedelten Gebieten bekämpft oder Fließgewässer und deren Auen systematisch von den Quellen bis zur Mündung bearbeitet. Der amtliche Naturschutz erfährt dabei auf kommunaler Ebene in erheblichem Maße Unterstützung durch ehrenamtliche Kräfte. Wenn diesen in zahlreichen Kommunen und Gemeindeverbänden durchgeführten Maßnahmen mit vorbeugendem und flächenhaftem Ansatz die Rechtsgrundlage entzogen wird, begünstigt dies die Verbreitung invasiver Arten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 68/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG )
... Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E soll es zukünftig bußgeldbewehrt sein, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 AntHaftG-E nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird. In § 3 Absatz 1 AntHaftG-E werden die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern. Die Formulierung "vernünftige Vorsorgemaßnahmen (...), um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern" ist sehr allgemein gefasst, ohne eine konkrete Handlungsanweisung zu enthalten. Auch die in § 2 Nummer 9 AntHaftG-E enthaltene Legaldefinition von "vernünftig" enthält keine ausreichende Konkretisierung. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AntHaftG-E werden beispielhaft entsprechende Vorsorgemaßnahmen benannt, wie z.B. spezielle Schulungen und spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen. Diese Beispiele - auf die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 AntHaftG-E nicht explizit verwiesen wird - können zur Auslegung herangezogen werden. Dies begegnet insoweit Bedenken, als auch der Begriff "spezielle" nicht weiter konkretisiert wird, so dass letztlich die bußgeldbewehrte Handlungsanweisung nicht hinreichend ersichtlich ist. Es ist aus dem Gesetzentwurf nicht zu erkennen, welche Vorsorgemaßnahmen geboten sind. Trotz des in § 3 Absatz 1 letzter Halbsatz AntHaftG-E genannten Zwecks der Vorsorgemaßnahmen (Verringerung der Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen), welcher ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann, bestehen Bedenken, die Umschreibung als noch hinreichend bestimmt anzusehen.
Drucksache 447/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
... "Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht."
Drucksache 164/1/17
... Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei komplexen Vorhaben oder bei Planfeststellungsverfahren die Ausarbeitung der zusammenfassenden Darstellung innerhalb eines Monats im Übrigen nicht leistbar und die Regelung damit praxisfremd ist. Sie wird den tatsächlichen Anforderungen, denen die Behörde im Zulassungsverfahren ausgesetzt ist, nicht gerecht, denn allein auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde nach § 25 Absatz 1 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG. Ein unter Zeitdruck gestelltes Erfordernis zur Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung erweist sich insofern als nicht geeignet.
Drucksache 106/17
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates für ein Bundesprogramm "Sportinfrastrukturförderung in Deutschland"
... Ohne Zweifel ist der Sport zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland; seine gesellschaftspolitische Bedeutung ist unumstritten. Er ist in vielen gesamtgesellschaftlich wichtigen Bereichen engagiert - sei es in der Gesundheitsvorsorge, der Inklusion in die Gesellschaft, der Integration und der Vermittlung wichtiger Werte und Regeln unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Drucksache 121/17
... § 22 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 BImSchG gewährleistet somit einen umfassenden Schutz der Nachbarn vor Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, der aufgrund der Reichweite der Pflichten auch eine "Risikovorsorge" vor eventuellen Grundrechtsgefährdungen miteinschließt (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.
>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>).
Drucksache 49/17
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... Die Verordnung stellt sicher, dass die als Anteile an ungetrennten Hofräumen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke wieder veräußert und belastet werden können. Die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken ist Grundvoraussetzung für Investitionen im Immobilienbereich und dient damit der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und der Erhaltung des Wohlstandes.
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 27. Das Ziel der Bundesregierung, die zweite und dritte Säule der Alterssicherung zu stärken, wird durch den Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Das geplante Betriebsrentenstärkungsgesetz leistet einen Beitrag zur stärkeren Teilhabe von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen an der betrieblichen Altersvorsoge. Zudem begrüßt der Bundesrat, dass zukünftig in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Freibetrag für die betriebliche und private Altersvorsorge gelten soll.
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Noch zielführender erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Produktspektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
Drucksache 612/17
... Wehrtechnische Unternehmen in Deutschland mit inländischer Mehrheitsbeteiligung sind für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Ausrüstung der Bundeswehr einschließlich der Versorgungssicherheit im Einsatz sowie zur Wahrung der sicherheitspolitischen Interessen (einschließlich der militärischen Sicherheitsvorsorge) der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung. Bei ausländischen Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftspolitik besteht ein erhebliches Risiko, mittel- bis langfristig technisches Know-how, die Entwicklungs- wie auch die Produktionskapazitäten und damit eine zuverlässige Wehrindustrie, die im Krisenfall unerlässlich ist, zu verlieren. Bereits im Juli 2004 wurde mit dem damaligen § 7 Absatz 2 Nummer 5
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... - Herstellung der einheitlichen Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine französische bzw. britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) haben (Finanzamt Offenburg bzw. Hannover-Nord), § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) - redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
Drucksache 560/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018): Finanzplan des Bundes 2017 bis 2021
... c) Die skizzierten positiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen zu einer - zumindest aus gesamtstaatlicher Sicht - auch im internationalen Vergleich günstigen Lage der öffentlichen Haushalte in Deutschland, die jedoch nicht dazu verleiten darf, übermäßige neue strukturelle Belastungen einzugehen. Vor dem Hintergrund der mittel- und langfristig zu erwartenden demografischen Belastungen und wieder steigenden Zinsen erscheint es vielmehr sinnvoll, vermehrt Vorsorge zu treffen - auch um Handlungsspielräume bei überraschend ungünstigen Entwicklungen zu schaffen. Die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte bleibt daher trotz der derzeit günstig erscheinenden Finanzlage weiterhin eine zentrale finanzpolitische Aufgabe.
Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein
Drucksache 342/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
... "(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes, der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Änderungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der an der Notfall-vorsorge und -reaktion beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interessenträger und der für den jeweiligen Bereich zuständigen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1 gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnungen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall nach den §§ 94 und 111.
Drucksache 272/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur angestrebten Einführung von europäischen Rechnungsführungsstandards (EPSAS) zu dem Bericht der Kommission vom 6.3.2013 an den Rat und das Europäische Parlament
... Neue europäische Rechnungslegungsvorschriften sollten durch die Erfassung und Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten, insbesondere die Abbildung impliziter Verschuldung (vorrangig Risiken wie die Altersvorsorge betreffend), Transparenz und Vergleichbarkeit garantieren. Dafür müssen einheitliche Maßstäbe definiert sein.
Drucksache 49/17 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... Die Verordnung stellt sicher, dass die als Anteile an ungetrennten Hofräumen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke wieder veräußert und belastet werden können. Die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken ist Grundvoraussetzung für Investitionen im Immobilienbereich und dient damit der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und der Erhaltung des Wohlstandes.
Drucksache 4/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG - COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 115/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 4. Da die Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes eine herausragende Bedeutung haben, damit Jugendliche und junge Erwachsene die aufgeführten Kernherausforderungen verwirklichen können, betrachtet der Bundesrat diese Bereiche als soziale Infrastrukturangebote, die im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich vorzuhalten und damit auch finanziell abzusichern sind. Eine SGB VIII-Reform muss das mit einbeziehen. Hier ist insbesondere die Bundesregierung gefordert, die in den §§ 11 bis 14 SGB VIII beschriebenen Leistungen so auszugestalten, dass diese im Kanon aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht hinter der Bedeutung und Regelungsqualität zum Beispiel der Bereiche frühkindliche Bildung und Erziehung sowie erzieherische Hilfen zurückbleiben. Auch würde damit die eigenständige Jugendpolitik, die der 15. Kinder- und Jugendbericht ausdrücklich fordert, finanziell untermauert.
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 29. Der Bundesrat stellt fest, dass auch nach der Liberalisierung der europäischen Strommärkte die Versorgungssicherheit ein Gut der nationalen öffentlichen Daseinsvorsorge bleibt. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass nur diejenigen Kapazitäten für die nationale Versorgungssicherheit berücksichtigt werden dürfen, für die zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen bestehen. Er fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass in einer nationalen Reserve befindliche Kraftwerke auch weiterhin ausschließlich dem Zugriff der jeweiligen inländischen Übertragungsnetzbetreiber unterliegen.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Vorsorgende Maßnahmen der EU in der Cybersicherheit sind sowohl für den digitalen Binnenmarkt als auch für unsere Sicherheits- und Verteidigungsunion von zentraler Bedeutung. Die europäische Cybersicherheit zu verbessern und die Bedrohung ziviler und militärischer Ziele abzuwenden, ist ein Muss.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 588/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Produkten der Altersvorsorge
Drucksache 4/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
1. Wirtschaftliche Auswirkungen
2. Wer ist auf welche Weise betroffen?
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständige Behörde
Kapitel II Risikobewertung
Artikel 4 Bewertung der Versorgungssicherheit
Artikel 5 Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 6 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 7 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene
Artikel 8 Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Artikel 9 Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Kapitel III Risikovorsorgeplan
Artikel 10 Erstellung der Risikovorsorgepläne
Artikel 11 Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen
Artikel 12 Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen
Kapitel IV Bewältigung von Stromversorgungskrisen
Artikel 13 Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise
Artikel 14 Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 15 Einhaltung von Marktvorschriften
Kapitel V Bewertung und Überwachung
Artikel 16 Nachträgliche Analyse
Artikel 17 Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Artikel 19 Befugnisübertragung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Inkrafttreten
ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG
Anhang Muster für den Risikovorsorgeplan
Allgemeine Informationen
1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN
2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE
3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE
3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen
3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen
4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM
5. Konsultation der Interessenträger
6. NOTFALLTESTS
Drucksache 733/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2017) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2017
... f) die Einführung einer säulenübergreifenden Altersvorsorgeinformation;
Drucksache 115/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 4. Da die Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes eine herausragende Bedeutung haben, damit Jugendliche und junge Erwachsene die aufgeführten Kernherausforderungen verwirklichen können, betrachtet der Bundesrat diese Bereiche als soziale Infrastrukturangebote, die im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich vorzuhalten und damit auch finanziell abzusichern sind. Eine SGB VIII-Reform muss das mit einbeziehen. Hier ist insbesondere die Bundesregierung gefordert, die in den §§ 11 bis 14 SGB VIII beschriebenen Leistungen so auszugestalten, dass diese im Kanon aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht hinter der Bedeutung und Regelungsqualität zum Beispiel der Bereiche frühkindliche Bildung und Erziehung sowie erzieherische Hilfen zurückbleiben. Auch würde damit die eigenständige Jugendpolitik, die der 15. Kinder- und Jugendbericht ausdrücklich fordert, finanziell untermauert.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 156/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Die Verlängerung der Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge ist allein nicht ausreichend, um Altersarmut bei Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern zu verhindern. Schon heute zeigt sich bei der durchschnittlichen Rentenhöhe der Rentenneuzugänge bei Erwerbsminderung, dass diese sich nahezu auf der Höhe der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewegt. Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge mangelt es an einer Förderung der zusätzlichen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos, insbesondere an Verträgen ohne Gesundheitsprüfung und risikoabhängige Beiträge, so dass gesundheitlich eingeschränkte Personen sich nicht zusätzlich privat gegen das Erwerbsminderungsrisiko absichern können. Die Forderung nach Abschaffung der Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird deshalb als angemessene Lösung erachtet.
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... "(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen werden kann."
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
2. Zu § 2 Nummer 1
3. Zu § 2 Nummer 5
4. Zu § 2 Nummer 5
5. Zu § 2 Nummer 15
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
14. Zu § 13 Absatz 5
15. Zu § 14 Absatz 2
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
18. Zu § 17
19. Zu § 19 Nummer 7
20. Zu § 20
§ 20 Inkrafttreten
21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... /EU /EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe kann die Kommission die Mitgliedstaaten alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungspolitik vorzulegen. Insbesondere die Zahl und die Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeuge sind bei den Ländern und Kommunen derzeit nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu ermitteln. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich in den Verhandlungen zur vorgeschlagenen Richtlinie für eine Reduzierung der Berichtspflichten einzusetzen. Sofern die Berichtspflichten zu den beschafften Fahrzeugen bestehen bleiben, sollte die Bundesregierung durch Anpassung des nationalen Fahrzeugzulassungsrechtes rechtzeitig Vorsorge treffen, dass die erforderlichen Daten im Fahrzeugregister bei der Zulassung der Fahrzeuge registriert werden, gezielt abrufbar sind und von den berichtspflichtigen Stellen abgerufen werden dürfen.
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Die Kommission soll nunmehr zudem die Befugnis erhalten, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei Katastrophenprävention und -vorsorge beim Zugang zu Finanzmitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die hierfür als Voraussetzung genannten Ex-ante-Konditionalitäten sind jene Bedingungen, die in den Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen, um Förderfähigkeit zu erlangen. Allerdings bleibt nach dem Regelungsgehalt der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 6 völlig offen, welche Verfahren und insbesondere welche Kriterien letztlich maßgeblich sein sollen, um eine entsprechende Konditionalität herzustellen.
Drucksache 254/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen - Antrag des Freistaates Bayern -
... 'Das Ansehen der Justiz und damit auch die Autorität des Staates wird nicht nur durch heimliches Aufnehmen von Teilen der Gerichtsverhandlung untergraben. Vielmehr ist dies auch der Fall, wenn offen mit Bild- oder Tonaufnahmen begonnen wird. Bereits dadurch werden Interessen der aufgenommenen Personen verletzt, auch wenn die Offenkundigkeit des Vorgehens das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen ermöglicht. Die genannten Schutzinteressen werden aber insbesondere dann verletzt, wenn dem Vorsitzenden eine Auseinandersetzung über die Beendigung der Aufnahme aufgezwungen wird. Wegen der gegebenenfalls erforderlichen Hinzuziehung von Justizbediensteten oder Polizeikräften zur tatsächlichen Durchsetzung sitzungspolizeilicher Maßnahmen kann sich diese Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstrecken. Nicht selten suchen Personen aus der sogenannten "Reichsbürger"-Szene solche Auseinandersetzungen mit der "Staatsgewalt", um sich und ihren Umkreis in ihrer Ablehnung des Staates zu bestätigen. Deshalb muss auch dem offenen Aufnehmen mit strafrechtlichen Mitteln begegnet und durch eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Sicherstellung und Einziehung von Aufnahmen bzw. Datenträgern Vorsorge vor einer Verbreitung entsprechender Aufnahmen getroffen werden können.'
Drucksache 756/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17
... 3. Auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sind aus Sicht des Bundesrates europäische Regelungen abzulehnen, die die Verantwortung für den Katastrophenschutz von den Mitgliedstaaten auf die EU verlagern. Die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung möglichst nah bei den Betroffenen anzusiedeln, nämlich in erster Linie auf der lokalen Ebene, hat sich im Katastrophenschutz in besonderer Weise bewährt. Jeder Mitgliedstaat muss primär selbst für die Katastrophenvorsorge und die für den Katastrophenschutz erforderlichen Ressourcen (Personal und Gerätschaft) sorgen. Im Hinblick auf die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Katastrophenschutzressourcen ist der Aufbau von EU-eigenen Kapazitäten weder erforderlich noch angemessen. Es ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, dass die EU eigene Katastrophenschutz-Einheiten aufstellt.
Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Wenn sich Selbstständige gesetzlich versichern wollen, stehen sie vor allem vor zwei Problemen: Erstens müssen sie den gesamten Krankenversicherungsbetrag selber bezahlen. Zweitens unterstellt ihnen ihre Krankenkasse bei der Beitragsberechnung ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindesteinkommen. Dieses unterstellte Mindesteinkommen ist aber oftmals deutlich höher als das reale Einkommen der Selbstständigen. Deswegen schaffen es immer mehr Selbstständige nicht mehr, ihren Krankenkassenbeitrag zu bezahlen. Das ist sozial ungerecht. Niemand kann sich bei dieser finanziellen Belastung gegen Krankheit versichern und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten oder eine Altersvorsorge ansparen. So ist Armut vorbestimmt.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... "(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird."
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da mit ihr ein weiterer Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geleistet wird. Insbesondere die Nachhaltig-keitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b (Rückgang der vorzeitigen Sterblichkeit) werden, bei gleichzeitiger Wahrung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung, befördert. Ferner wird auch den Managementregeln Nr. 5 und Nr. 9 Rechnung getragen, wonach "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind" und "eine nachhaltige Landwirtschaft ..., den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten (muss)."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 72/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
... Strahlenschutzvorsorgegesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 4 Aufgaben
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zielsetzung
2. Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil - zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Nummer 2
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Nummer 3
Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3884, BMVI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Drucksache 698/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final; Ratsdok. 12422/17
... - Kein wirkliches Bedürfnis für eine direkte EU-Aufsicht sieht der Bundesrat auch in dem Vorschlag, die Beurteilung interner Modelle, die bei Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, praktisch auf die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zu Lasten der nationalen Aufsicht zu übertragen. Gerade im Bereich der Verwendung interner Modelle ist eine laufende Überprüfung notwendig, die vor Ort geleistet werden muss. Die EIOPA sollte ihre vorhandenen Befugnisse vorrangig zur Durchsetzung einer einheitlichen Aufsicht nutzen. Mit der angestrebten Verlagerung würden Doppelstrukturen geschaffen, die Rechtsunsicherheit und höhere Kosten zur Folge hätten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich gegen die Schaffung von Doppelstrukturen in der Aufsicht durch die ESAs einzusetzen.
Drucksache 231/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren
... a) Die in § 81g Abs. 1 StPO enthaltene Ermächtigung zu einer vorsorgenden Erhebung des DNA-Identitätsmusters mittels Entnahme und Untersuchung von Körperzellen wird neu geregelt.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... , zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 des KrWG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Nummer 13 der Anlage 3 des KrWG sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung insbesondere die Merkblätter zur besten verfügbaren Technik (BVT-Merkblätter) zu berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 POP-haltige Abfälle
§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4 Nachweispflichten
§ 5 Registerpflichten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
III. Alternativen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
cc Nachweis- und Registerführung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
b Verwaltung
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
2 Regelungsvorhaben
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 718/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)
... Die durch die Absenkung des Rentenniveaus entstehende Versorgungslücke wird von den meisten Menschen nicht durch zusätzliche Altersvorsorge geschlossen werden können, insbesondere nicht von denen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation von Altersarmut bedroht sind. Deshalb ist zu befürchten, dass eine angemessene Altersversorgung selbst für zahlreiche Menschen, die viele Jahre gearbeitet und auskömmliche Löhne erhalten haben, kaum noch gewährleistet ist.
Drucksache 765/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV )
... (6) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1, die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten Daten ab. Der Abgleich erfolgt zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des
Drucksache 138/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG - COM(2017) 8 final
... h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Garantien erforderlich,
Drucksache 4/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG - COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... gilt von seinem Wortlaut her nur für freiheitsentziehende Maßnahmen, die im Rahmen einer Betreuung oder der Ausübung einer Vorsorgevollmacht vorgenommen werden, da in § 312 Nummer 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
Drucksache 151/17
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen. Die Europäische Kommission beabsichtigt derzeit nicht, entsprechend Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Formats des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr zu erlassen, so dass weder rechtlich noch in der Verwaltungspraxis, etwa durch Anpassung von Bestellmengen, für eine baldige erneute Änderung des Vordrucks Vorsorge zu treffen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 396/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... 6. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... (5) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nachteiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder damit verbundene Ökosystemdienstleistungen eintreten. Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begründen; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung des Vorsorgeprinzips.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40c Genehmigungen
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40e Managementmaßnahmen
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c für die öffentliche Verwaltung
aa für den Bund
bb für die Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung
III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... Die Kommission soll nunmehr zudem die Befugnis erhalten, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei Katastrophenprävention und -vorsorge beim Zugang zu Finanzmitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die hierfür als Voraussetzung genannten Ex-ante-Konditionalitäten sind jene Bedingungen, die in den Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen, um Förderfähigkeit zu erlangen. Allerdings bleibt nach dem Regelungsgehalt der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 6 völlig offen, welche Verfahren und insbesondere welche Kriterien letztlich maßgeblich sein sollen, um eine entsprechende Konditionalität herzustellen.
Drucksache 74/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Noch zielführender erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die gesetzliche Schaffung eines "unabhängigen Finanzberaters", der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte (u.a. kapitalansparende Versicherungen, Bausparpläne oder sonstige Sparprodukte) in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen eher abstrakten Beratungswunsch, z.B. eine Anlageentscheidung für die eigene Altersvorsorge zu treffen. Wenn jedoch bestimmte Produktkategorien von einer honorarbasierten Beratung ausgeschlossen sind, ist es der Honorarberatung von vorneherein nicht möglich, bedarfsgerechte Lösungen für ratsuchende Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln. Ein Honorarberater muss deshalb in der Lage sein, aus dem gesamten Produktspektrum optimale individuelle Lösungen für seine Kunden zu entwickeln. Nur dann werden diese bereit sein, für die Beratung ein Honorar zu entrichten.
Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... Durch die Einführung der Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Dies dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der Brucellose zu vermeiden. Die Gesunderhaltung der Schweine, Schaf und Ziegen haltenden Betriebe dient damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.
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