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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Wirkbereich"


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Drucksache 873/10 (Beschluss)

... 14. In der alten Fassung bezog sich das "soweit möglich" in einer Klammer stehend nur auf Verkehrswege. Im englischen Text bezieht sich diese Einschränkung auch nur auf Verkehrswege. Die Verlagerung an das Ende des Satzes schränkt den Wirkbereich dieser Regelung erheblich ein, da dann immer die Möglichkeit zu prüfen ist. Diese Einschränkung entspricht nicht den Vorgaben der Originalfassung. Eine Klarstellung ist notwendig, um die Intention der Richtlinie zu verdeutlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/10 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anpassung an den AEUV

Zu Artikel 23

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 11

Begründung

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Anhang I

Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6

Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1

Zur Qualität der Übersetzung


 
 
 


Drucksache 873/1/10

... 18. In der alten Fassung bezog sich das "soweit möglich" in einer Klammer stehend nur auf Verkehrswege. Im englischen Text bezieht sich diese Einschränkung auch nur auf Verkehrswege. Die Verlagerung an das Ende des Satzes schränkt den Wirkbereich dieser Regelung erheblich ein, da dann immer die Möglichkeit zu prüfen ist. Diese Einschränkung entspricht nicht den Vorgaben der Originalfassung. Eine Klarstellung ist notwendig, um die Intention der Richtlinie zu verdeutlichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/1/10




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anpassung an den AEUV

5. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge, Ausübung der Befugnisübertragung

6. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge II bis VII, Ausübung der Befugnisübertragung

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Anhang I

Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6

Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1

Zur Qualität der Übersetzung


 
 
 


Drucksache 154/19

... es (GG). Danach darf sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG darstellen, sondern muss als sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG) eingeordnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Entziehung der Staatsangehörigkeit jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfGE 116, 24 [44]). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfGE 116, 24 [45]). Mit der Entscheidung, sich in den Wirkbereich einer Terrormiliz zu begeben und sich dort an Kampfhandlungen für diese Terrormiliz konkret zu beteiligen, bestimmen die Betroffenen in zumutbarer Weise selbst den Eintritt der Verlustfolge. Folglich ist dadurch die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt und liegt also kein unzulässiger Entzug, sondern ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit vor, für den mit diesem Gesetz die von Verfassungs wegen geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 28

Artikel 2
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 362/16 (Beschluss)

... Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1969 - 4 StR 375/68, NJW 1969, 939). Hierfür wird häufig die Formel vom erforderlichen "Beinaheunfall" herangezogen, bei dem es rückblickend nur "gerade noch einmal gut gegangen ist" (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rn. 15a). Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, entspricht dem des § 315c Absatz 1 StGB.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 734/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat unterstützt alle Maßnahmen, die dazu dienen, das automatisierte und vernetzte Fahren im öffentlichen Verkehrsraum marktreif werden zu lassen. Hierzu gehören investive, fördernde und regulatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen, Erprobungen und Wirkungsermittlungen im Verkehrs- und Umweltbereich. Die Wirkbereiche müssen dabei insbesondere Kenngrößen wie Verkehrsaufwand, Modal-Split, Sicherheit, Lärm- und Abgasemissionen, Klima, Wirtschaftlichkeit, Recht und Akzeptanz durch Nutzende und Betreibende gleichermaßen umfassen. Es sind dabei alle Verkehrsträger zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu betrachten. Insgesamt werden große Potenziale im Straßen- wie im schienengebundenen Personen- und Güterverkehr gesehen, beispielsweise im öffentlichen Bahn-und Busverkehr in der Stadt und in ländlichen Räumen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 734/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Nummer 3

Begründung

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 362/1/16

... Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer höheren Strafandrohung unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3. 1969 - 4 StR 375/68, NJW 1969, 939). Hierfür wird häufig die Formel vom erforderlichen "Beinaheunfall" herangezogen, bei dem es rückblickend nur "gerade noch einmal gut gegangen ist" (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rn. 15a). Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, entspricht dem des § 315c Absatz 1 StGB.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 315d StGB

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,


 
 
 


Drucksache 734/1/16

... 4. Der Bundesrat unterstützt alle Maßnahmen, die dazu dienen, das automatisierte und vernetzte Fahren im öffentlichen Verkehrsraum marktreif werden zu lassen. Hierzu gehören investive, fördernde und regulatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen, Erprobungen und Wirkungsermittlungen im Verkehrs- und Umweltbereich. Die Wirkbereiche müssen dabei insbesondere Kenngrößen wie Verkehrsaufwand, Modal-Split, Sicherheit, Lärm- und Abgasemissionen, Klima, Wirtschaftlichkeit, Recht und Akzeptanz durch Nutzende und Betreibende gleichermaßen umfassen. Es sind dabei alle Verkehrsträger zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu betrachten. Insgesamt werden große Potenziale im Straßen- wie im schienengebundenen Personen- und Güterverkehr gesehen, beispielsweise im öffentlichen Bahn- und Busverkehr in der Stadt und in ländlichen Räumen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 734/1/16




Zur Vorlage allgemein

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 164/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.