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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 291/16

... Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 18. Juni 2015 haben Bundestag und Bundesrat wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Familienförderung beschlossen. Diese Verbesserungen erreichen aber nicht alle Familien in gleichem Maße. Von ihnen profitieren insbesondere Erwerbstätige mit Kindern und unter ihnen diejenigen, die ein höheres Einkommen erzielen. Familien Alleinerziehender, die häufiger über ein geringes Einkommen verfügen und häufiger auf Sozialleistungen angewiesen sind, profitieren von diesen Maßnahmen kaum. Dazu bedarf es Änderungen des



Drucksache 492/16 (Beschluss)

... Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der §§ 186, 187 GVG wird daher zum Anlass genommen, vorzuschlagen, nicht nur die damit verbundene Ausweitung der systemwidrigen Privilegierung des nicht betroffenen Prozessgegners als Kostenschuldner zu beseitigen, sondern diese insgesamt abzuschaffen. Eine Schlechterstellung der unterlegenen Prozesspartei gegenüber der Situation bei einem "normalen" Sprachdolmetscher, wie in der Entwurfsbegründung angegeben, ist nicht ersichtlich. Der unterlegene Prozessgegner wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung in beiden Fällen gleich belastet. Für ihn spielt es auch keine Rolle, ob die andere Partei, sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- bzw. sprachbehindert, im Falle ihres Unterliegens die eigenen Dolmetscherkosten tragen muss oder nicht. Ein erhöhtes Kostenrisiko ist damit für den unterliegenden Prozessgegner nicht verbunden.



Drucksache 356/16

... 3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/16




§ 13k
Netzstabilitätsanlagen

,Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 26a
Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher

§ 10
Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


 
 
 


Drucksache 79/16

... - Hinsichtlich der CESEC fordert die Kommission die NRB auf, bis Mitte 2016 einen ambitionierten Fahrplan mit Regulierungslösungen vorzuschlagen, um den CESECProzess zu unterstützen, und der hochrangigen Gruppe und den Ministern über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.



Drucksache 210/16

... (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.



Drucksache 539/1/16

... es in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Beiratsverordnung dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Berufung als Mitglieder für den Beirat für Ausbildungsförderung vorzuschlagen:



Drucksache 294/16

... - Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Längere Abweichungen sind künftig nur möglich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Dieses gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Die stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen beginnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 8
Grundsatz der Gleichstellung

§ 10a
Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 611a
Arbeitnehmer

Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Streichung der bisherigen Regelung

Inhalt der Neuregelung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 258/16

... Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 4
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

§ 33
Aufwendungsersatz und Entgelte.

§ 7
Gebührenschuldnerschaft

§ 6

§ 25
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

§ 25b
Gebührenbemessung

§ 25c
Wertgebühren

§ 25d
Zuschläge

§ 25e
Auslagen

§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 54
Gebühren

§ 33
Gebühren

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.

§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 172/16

... Die Kommission beabsichtigt, eine umfassende Harmonisierung der in der EU angewandten Verfahren vorzuschlagen, und die derzeitige



Drucksache 278/16

... Der Kommunikation zwischen den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Bundesverwaltungsamt und den Besoldungsstellen des öffentlichen Dienstes nach § 68 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes kommt zukünftig hohe praktische Bedeutung zu, da Besoldungsbestandteile wie z.B. der Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des



Drucksache 539/16 (Beschluss)

... es in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Beiratsverordnung dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Berufung als Mitglieder für den Beirat für Ausbildungsförderung vorzuschlagen:



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... "(7) Das Ausschreibungsvolumen nach § 28 Absatz 1 bis 3 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin um die bezuschlagte Gebotsmenge, die seit dem vorangegangenen Gebotstermin aufgrund von Nichtrealisierung nach § 35a entwertet worden ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016

17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016

20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016

25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016

26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016

28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016

29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016

30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016

31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016

32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016

33. Zu Artikel 1 allgemein

34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG

35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG

36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG

37. Zu Artikel 2 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG

39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG

40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG

41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

44. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 601/16

... Die Maßnahmen zur Verbesserung der Vergütung der Apotheken sind mit jährlichen Mehrbelastungen für die gesetzliche Krankenversicherung von rund 100 Millionen Euro verbunden. Dabei entfallen auf die Regelungen zur Ausdehnung des Festzuschlags auf Standardrezepturen und die Erhöhung der Arbeitspreise rund 70 Millionen Euro und auf den zusätzlichen Betrag für dokumentationsaufwendige Arzneimittel rund 30 Millionen Euro. Für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung entstehen durch diese Maßnahmen jährliche Mehrausgaben von rund 10 Millionen Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Anderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 296/16 (Beschluss)

... Die Berücksichtigung des jährlichen Rückgangs der Baukostenzuschüsse im Kapitalkostenabzug wäre auch konsistent zu der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags. Nach § 10a Absatz 6 ARegV sind beim Kapitalkostenzuschlag die jährlichen Restwerte der Baukostenzuschüsse als Abzugskapital anzusetzen.



Drucksache 704/16

... Öffentliche Aufträge, ein Markt mit einem Volumen von ca. 2 Billionen EUR, stellen ein großes Wachstumspotenzial für Start-ups/Scale-ups dar, das derzeit noch nicht ausreichend ausgeschöpft wird. Gemessen an ihrem Gewicht in der Wirtschaft erhalten Start-ups/Scale-ups noch nicht den entsprechenden Anteil an öffentlichen Aufträgen.31 Die Vergabebehörden müssen bei der Nutzung der Marktchancen und modernerer Auftragstools besser unterstützt werden, damit innovative Startups/Scale-ups verstärkt zum Zug kommen. Insbesondere können Markterhebungen im Vorfeld und Innovationspartnerschaften Start-ups/Scale-ups auf effiziente Weise dabei helfen, ihre innovativen Produkte bei öffentlichen Käufern zu platzieren. Start-ups/Scale-ups können so leichter den Zuschlag für öffentliche Aufträge erhaltenen. Die Einführung des elektronischen Vergabewesens ist diesbezüglich von entscheidender Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 704/16




1. Einleitung

2. BESEITIGUNG der Hindernisse

3. Schaffung NEUER MÖGLICHKEITEN

3.1 Partner, Cluster und Ökosysteme

3.2 Mit öffentlichen Aufträgen verbundene Möglichkeiten

3.3 Kompetenzen

3.4 Verbesserung der Innovationschancen für Start-ups und Scale-ups in der EU

3.5 Solidarwirtschaft und soziale Unternehmen

4. Zugang zu FINANZMITTELN

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 667/16

... c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "(DRG-Systemzuschlag). Der" durch die Wörter "(DRG-Systemzuschlag); der" und die Wörter "ein eigenes DRG-Institut" durch die Wörter "das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2a
Definition von Krankenhausstandorten

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 4
Leistungsbezogener Vergleich

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65d
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

§ 115d
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Artikel 6
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6b
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 672/16

... die Sächsische Staatsregierung hat am 8. November 2016 beschlossen, dem Bundesrat wegen abgeänderter Zuständigkeiten vorzuschlagen, als Nachfolger von Herrn Staatssekretär Dr. Hartmut Mangold Herrn Staatssekretär Stefan Brangs als stellvertretendes Mitglied in den Beirat der Bundenetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu berufen.



Drucksache 197/1/16

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Staatssekretär a. D. Prof. Dr. Joachim Wuermeling für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Joachim Nagel für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 312/16

... 5. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bis Anfang Oktober 2016 für entsprechende finanzielle Verbesserungen der Hochschulkliniken und Maximalversorger einzusetzen. Sollten bis dahin keine konkreten Verbesserungen erkennbar werden, wird die Bundesregierung aufgefordert, die Regelungen des GKV-VSG und des KHSG zeitnah nachzubessern und ggf. einen Fallpauschalenzuschlag zusätzlich und außerhalb des DRG-Budgets sowie außerhalb des Landesbasisfallwertes (LBFW) für die Hochschulkliniken und Maximalversorger einzuführen.



Drucksache 388/16

... die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Herrn Staatssekretär Prof. Dr. Salvatore Barbaro, Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz, in Nachfolge von Herrn Staatssekretär a. D. Walter Schumacher als ordentliches Mitglied des Kuratoriums der Stiftung zu benennen.



Drucksache 435/16

... Die Wälzung der Kosten für die Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas erfolgt mittels eines Zuschlags auf den Leistungspreis der Gasnetzentgelte. Eine Schätzung, ob und in welcher Höhe sich die Gasnetzentgelte verändern, ist nicht möglich, da hierfür mehrere Faktoren ausschlaggebend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:NKR-Nr. 3803: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 660/16 (Beschluss)

... Herrn Prof. Dr. Daniel Thym Geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration vorzuschlagen.



Drucksache 89/1/16

... - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche festlegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/1/16




a Leiharbeit:

b Werkverträge:


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... ) sieht vor, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag künftig nicht mehr zu erstatten sein wird, soweit dieser den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt oder mindert. Diese Regelung ist zu begrüßen: Hierdurch wird vermieden, dass Kinderzuschlagsleistungen zurückgefordert werden, obwohl sie bei der Berechnung der SGB II-Leistungen berücksichtigt worden sind. Käme es zu einer Erstattung, wäre das Existenzminimum der Familie in dem betreffenden Zeitraum nicht gedeckt.



Drucksache 522/16

... -Informationssystem und Eurodac33, künftige Systeme wie das Einreise-/Ausreisesystem oder ETIAS sowie den umfassenden Zugang zum Schengener Informationssystem im Rahmen des bestehenden Mandats von Europol. Die Kommission wird die Überarbeitung der Rechtsgrundlage des Schengener Informationssystems dazu nutzen, einen erweiterten Zugang von Europol zu allen dort gespeicherten Ausschreibungskategorien und den damit verbundenen Funktionalitäten vorzuschlagen. Europol sollte ferner auch von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, Fluggastdatensätze bei den PNR-Zentralstellen in den Mitgliedstaaten abzufragen. Im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Prozesses zur Umsetzung der Interoperabilität der Informationssysteme sollte die hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität die Optionen einer Optimierung gleichzeitiger Abfragen einschlägiger EU-Datenbanken durch Europol - soweit für dessen Aufgaben erforderlich - sondieren.



Drucksache 135/1/16

... III für die Berufung als Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales folgende Personen für die am 1. Juli 2016 beginnende Amtsperiode vorzuschlagen:



Drucksache 183/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Haltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dass im Rahmen der geplanten Umstellung auf Ausschreibungen Sonderregelungen für kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte erforderlich sind, um spezifisch höhere Risiken - Zuschlags-, Preis- und Pönalenverwirkungsrisiko - im Interesse des fairen Wettbewerbs und zur Sicherung der Akteursvielfalt zu kompensieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von kleinen Akteuren und Bürgerenergieprojekten bei Ausschreibungen hinsichtlich der Förderung von erneuerbaren Energien


 
 
 


Drucksache 89/16

... - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn Branchenzuschlagstarifverträge spätestens nach sechs Wochen Zuschläge und eine stufenweise Heranführung an Equal Pay vorsehen.



Drucksache 750/16

... Die Berufung der nicht vom Bundesrat selbst vorzuschlagenden Mitglieder bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung eines Beirats für Ausbildungsförderung (BeiratsV) der Zustimmung des Bundesrates.



Drucksache 198/16

... der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolger von Herrn Staatsrat Dr. Horst-Michael Pelikahn den für Kultur zuständigen Staatsrat, Herr Dr. Carsten Brosda, als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 814/2/16

... "(1) Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Bei Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten der Länder zahlt der Bund im Rahmen der Personalvollkostenerstattung auch einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der nach dem jeweiligen Landesrecht ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich etwaiger anteiliger jährlicher Sonderzahlungen.



Drucksache 660/16

... Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. Mai 2013 beschlossen, Herrn Prof. Dr. Hailbronner für eine dritte Amtszeit als Mitglied für den Beirat vorzuschlagen. Herr Prof. Dr. Hailbronner wurde daraufhin vom Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in den Beirat berufen. Die dreijährige Amtszeit ist im Oktober 2016 ausgelaufen.



Drucksache 681/16

... Abweichend von den Vorgaben für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den GKV-Spitzenverband wird dem G-BA in Satz 8 nicht das Einfache einer Monatsausgabe für die Höhe der Betriebsmittel als zulässige Grenze vorgegeben, sondern entsprechend den Regelungen für Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 das Eineinhalbfache. Diese Höhe ist erforderlich und angemessen, um angesichts der geltenden Zahlungsmodalitäten des für die Finanzierung des G-BA erhobenen Systemzuschlags eine hinreichende Liquidität zu sichern. Die Zulässigkeit einer Rücklage zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des G-BA, für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, ergibt sich aus Satz 6 in Verbindung mit § 82 SGB IV. Auf eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe wird verzichtet. Es gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die einer Überdimensionierung der Rücklage entgegenstehen.



Drucksache 429/16 (Beschluss)

... Die bisherige Regelung zum Pflegezuschlag lässt das Personal unberücksichtigt, das in den Krankenhäusern beschäftigt, aber nicht direkt angestellt ist (zum Beispiel im Rahmen von Gestellungsverträgen mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz oder als Zeitarbeiter). In der Fachserie 12 Reihe 6.3 des Statistischen Bundesamtes werden diese Kosten nicht als Personalkosten für Pflege, sondern unter der Rubrik "nicht zuordenbare Personalkosten" bzw. nachrichtlich als Sachkosten ausgewiesen. Krankenhäuser, in denen eine größere Anzahl Pflegekräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis tätig ist, sind daher bei der Berechnung des Pflegezuschlags benachteiligt. Das ist nach dem Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt, denn der Pflegezuschlag soll im Sinne einer besseren Patientenversorgung die Anwesenheit von genügend Pflegekräften gewährleisten, nicht deren Beschäftigungsstatus.



Drucksache 107/1/16

Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen - Antrag des Landes Berlin -



Drucksache 677/16

... Angesichts der Notwendigkeit, die derzeitige Erholung zu unterstützen, müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht zuletzt, um die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank zu unterstützen - weitere Anstrengungen unternommen werden, um einen positiven fiskalischen Kurs im Euro-Währungsgebiet als Ganzes einzuschlagen.22 Dies wurde bereits in der Absichtserklärung des Präsidenten an das Europäische Parlament und den Rat angekündigt und spiegelt sich nun in der vorgeschlagenen Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets wider.23 Die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten sollte das Wachstum stützen und gleichzeitig eine langfristige Schuldentragfähigkeit sicherstellen. Die Mitgliedstaaten, bei denen haushaltspolitischer Spielraum besteht, sollten die vorhandenen Möglichkeiten zur Stabilisierung der Nachfrage nutzen. Mitgliedstaaten, die nicht über einen solchen Spielraum verfügen, sollten den Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nachkommen und jede Gelegenheit nutzen, um Reformen voranzutreiben und die Qualität ihrer öffentlichen Finanzen zugunsten von Beschäftigung und Wachstum zu verbessern. Dabei müssen sie der Qualität und der Zusammensetzung des Haushalts (Einnahmen und Ausgaben) Vorrang einräumen, um maximale Wirkung für Wachstum zu erzielen. Ausgabenüberprüfungen gelten diesbezüglich weithin als hilfreiches Instrument. Dies würde zu einer besseren Verteilung der fiskalischen Kurse über die Länder hinweg führen und verhindern, dass kurzfristig eine makroökonomische Stabilisierung erreicht wird, aus der sich mittelfristig ein erhöhtes Risiko für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ergibt.



Drucksache 490/16

... * bei Zuschlagsentscheidungen im Rahmen von Ausschreibungen zur Hilfsmittelversorgung nicht nur den Preis oder die Kosten, sondern verschiedene, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Kriterien, wie etwa Qualitätsaspekte, zu berücksichtigen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich

2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung

3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich

4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses

5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling

6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung

7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten

8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten:

4 Evaluierung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Wirtschaft und Verwaltung

- Modellvorhaben Blankoverordnung

4 Wirtschaft

- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS

- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte

4 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 707/16

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär a.D. Peter Hofelich.



Drucksache 246/16

... Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des



Drucksache 326/16

... Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des



Drucksache 329/16

... die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat infolge der Regierungsbildung vom 18. Mai 2016 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Staatssekretärin Daniela Schmitt als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär a.D. Uwe Hüser als stellvertretendes Mitglied des Beirates bei der



Drucksache 107/16

Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen



Drucksache 367/16

... die Regierungschefs der Länder haben sich - koordiniert durch Herrn Kollegen Kretschmann und mich - darauf verständigt, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Prof. Dr. Christine Langenfeld als Nachfolgerin des Richters am Bundesverfassungsgericht Herrn Prof. Dr. Herbert Landau zur Richterin in den Zweiten Senat zu wählen.



Drucksache 825/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden Herrn MR Dr. Klaus Riedel, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Sachsen), zur Wiederbenennung vorzuschlagen.



Drucksache 660/1/16

... Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, Herrn Prof. Dr. Daniel Thym Geschäftsführender Direktor des Forschungszentrums für internationales und europäisches Ausländer- und Asylrecht an der Universität Konstanz als Mitglied für den Beirat für Forschungsmigration vorzuschlagen.



Drucksache 192/16

... Die Regierung des Saarlandes hat am 1. März 2016 beschlossen Frau Dr. Heike Otto, Leiterin der Abteilung Kultur im Ministerium für Bildung und Kultur, als seine Nachfolgerin vorzuschlagen.



Drucksache 620/1/16

... Der Bundesrat geht ferner davon aus, dass die Bundesregierung für die Finanzierung der Kosten zur Entsorgung radioaktiver Abfälle Sorge trägt, wenn das Fondsvermögen nicht ausreichen sollte, und bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Länder zur Finanzierung nicht herangezogen werden. Mit der vollständigen Übertragung der Mittel in den Fonds sowie der erfolgten Zahlung des vollen Risikozuschlags endet die Haftung der Betreiber für die Finanzierung der Entsorgung. Insoweit verbleiben Risiken für den Staatshaushalt. Zum einen bestehen Zweifel, dass die Höhe der abgeschätzten Kosten für alle Schritte der nuklearen Entsorgung, deren genaue technische Ausgestaltung und deren zeitlicher Ablauf derzeit noch nicht absehbar ist, ausreichend bemessen ist. Zum anderen können auch wegen des Zinsrisikos aus einer niedrigeren Verzinsung der eingezahlten Mittel erheblich höhere Kosten für die Entsorgung entstehen. Für den Fall, dass das Fondsvermögen nicht ausreichen sollte, muss der Bund für die Finanzierung einstehen. Die Länder müssen von einer Finanzierung freigestellt werden.



Drucksache 135/16 (Beschluss)

... III für die Berufung als Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales folgende Personen für die am 1. Juli 2016 beginnende Amtsperiode vorzuschlagen:



Drucksache 483/16

... die Freie und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Marie-Louise Tolle, als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums Frau Ruth Jacobs zu benennen.



Drucksache 825/1/16

... Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden Ministerialrat Dr. Klaus Riedel, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Sachsen), zur Wiederbenennung vorzuschlagen.



Drucksache 440/16

... Der Ausschluss des Rechts der Union, Kandidaten vorzuschlagen für die Mitgliedschaft in gewählten Gremien oder für Ämter in Gremien, an denen teilzunehmen sie berechtigt ist, erscheint durch den Wunsch gerechtfertigt, die Duplizierung der Vertretung ihrer Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu einem Übergewicht der Union bei solchen Wahlen führen würde.



Drucksache 183/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Haltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), dass im Rahmen der geplanten Umstellung auf Ausschreibungen Sonderregelungen für kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte erforderlich sind, um spezifisch höhere Risiken - Zuschlags-, Preis- und Pönalenverwirkungsrisiko - im Interesse des fairen Wettbewerbs und zur Sicherung der Akteursvielfalt zu kompensieren.



Drucksache 339/16

... Im Rahmen der Vorarbeiten zu ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Aktion der "Kulturhauptstadt Europas" für den Zeitraum 2020 bis 2033 organisierte die Kommission eine öffentliche Konsultation im Zeitraum 27.10.2010-12.1.2011, in deren Rahmen 212 Antworten eingingen. Eine Frage betraf die Möglichkeit, die Aktion auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten.3 Die Idee stieß auf unterschiedliche Meinungen, und zu jenem Zeitpunkt beschloss die Kommission, eine teilweise, beschränkte Ausweitung auf Nicht-EU-Staaten vorzuschlagen, die sich um eine Vollmitgliedschaft in der Union bemühen.



Drucksache 429/1/16

... Die bisherige Regelung zum Pflegezuschlag lässt das Personal unberücksichtigt, das in den Krankenhäusern beschäftigt, aber nicht direkt angestellt ist (zum Beispiel im Rahmen von Gestellungsverträgen mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz oder als Zeitarbeiter). In der Fachserie 12 Reihe 6.3 des Statistischen Bundesamtes werden diese Kosten nicht als Personalkosten für Pflege, sondern unter der Rubrik "nicht zuordenbare Personalkosten" bzw. nachrichtlich als Sachkosten ausgewiesen. Krankenhäuser, in denen eine größere Anzahl Pflegekräfte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis tätig ist, sind daher bei der Berechnung des Pflegezuschlags benachteiligt. Das ist nach dem Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt, denn der Pflegezuschlag soll im Sinne einer besseren Patientenversorgung die Anwesenheit von genügend Pflegekräften gewährleisten, nicht deren Beschäftigungsstatus.



Drucksache 370/16

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 249/16

... -Verordnung ist es aus folgenden Gründen sinnvoll, Grenzwerte für eine Aufnahme in die Richtlinie vorzuschlagen:



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Nach § 33 Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative PflBG kann der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG (Krankenhäuser) zu zahlende Anteil auch als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden. Diese Möglichkeit besteht neben der ersten Alternative, wonach der Anteil als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2



Drucksache 310/16

... (Artikel 6) eine Regelung eingeführt, damit diese Strommengen künftig nicht mehr abgeregelt, sondern vor Ort als zuschaltbare Lasten zur Wärmeerzeugung genutzt werden können; dies entspricht auch einer Forderung des Bundesrates.6 Zum anderen sollen in den Ausschreibungen die Zuschläge für neue Windenergieanlagen in diesem Netzausbaugebiet vorübergehend mengenmäßig begrenzt werden, um die Netzengpässe nicht zu verschärfen. Daher wird auch in § 1 EEG 2016 klargestellt, dass der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien netzverträglich erfolgen soll. Ungeachtet dessen wird die Bundesregierung alles Erforderliche unternehmen, damit der dringend benötigte Netzausbau weiter beschleunigt umgesetzt wird. - Die Ausschreibungen sollen ferner nicht das hohe Maß der Akteursvielfalt gefährden: Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände; dies umfasst auch sehr viele Bürgerenergiegesellschaften. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die hohe Akteursvielfalt gewahrt bleiben. Diesem Zweck dient die Bagatellgrenze von grundsätzlich 750 kW. Darüber hinaus wurde ein einfaches und transparentes Ausschreibungsdesign gewählt, das auf die Herausforderungen kleinerer Akteure zugeschnitten ist. Bei Windenergie an Land erhalten Bürgerenergiegesellschaften außerdem gezielte Erleichterungen. Diese Akteure können schwerer als andere Akteure mit dem Risiko umgehen, zunächst die Kosten für die Vorentwicklung zu tragen, aber später keinen Zuschlag zu erhalten. Deshalb können diese Akteure zukünftig bereits zu einem früheren Zeitpunkt und nur mit einer - geringeren - finanziellen Sicherheit an den Ausschreibungen teilnehmen. Parallel hierzu wird die Bundesregierung spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure initiieren. Auch wird die Bundesregierung die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Akteursvielfalt regelmäßig evaluieren und im EEG-Erfahrungsbericht hierüber berichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Grundsätze des Gesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Ausbaupfad

§ 5
Ausbau im In- und Ausland

§ 6
Erfassung des Ausbaus

§ 7
Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs

§ 19
Zahlungsanspruch

§ 20
Marktprämie

§ 21
Einspeisevergütung

§ 21a
Sonstige Direktvermarktung

§ 21b
Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21c
Verfahren für den Wechsel

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 22a
Prototypen

§ 23
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

§ 23a
Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

§ 23b
Anteilige Zahlung

§ 24
Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 25
Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

§ 26
Abschläge und Fälligkeit

§ 27
Aufrechnung

§ 27a
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

Abschnitt 3
Ausschreibungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

§ 28
Ausschreibungsvolumen

§ 29
Bekanntmachung

§ 30
Anforderungen an Gebote

§ 30a
Ausschreibungsverfahren

§ 31
Sicherheiten

§ 32
Zuschlagsverfahren

§ 33
Ausschluss von Geboten

§ 34
Ausschluss von Bietern

§ 35
Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

§ 35a
Entwertung von Zuschlägen

Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36
Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land

§ 36a
Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

§ 36b
Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

§ 36c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet

§ 36d
Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

§ 36e
Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 36f
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

§ 36g
Besondere Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften

§ 36h
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 36i
Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37
Gebote für Solaranlagen

§ 37a
Sicherheiten für Solaranlagen

§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen

§ 37c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen

§ 38a
Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 38b
Anzulegender Wert für Solaranlagen

Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39
Gebote für Biomasseanlagen

§ 39a
Sicherheiten für Biomasseanlagen

§ 39b
Höchstwert für Biomasseanlagen

§ 39c
Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

§ 39d
Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

§ 39e
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

§ 39f
Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

§ 39g
Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

§ 39h
Besondere Zahlungsvoraussetzungen für Biomasseanlagen

Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte

§ 40
Wasserkraft

§ 41
Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 42
Biomasse

§ 43
Vergärung von Bioabfällen

§ 44
Vergärung von Gülle

§ 44a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

§ 44b
Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

§ 44c
Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

§ 45
Geothermie

§ 46
Windenergie an Land bis 2018

§ 46a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergieanlagen an Land bis 2018

§ 46b
Windenergie an Land ab 2019

§ 47
Windenergie auf See

§ 48
Solare Strahlungsenergie

§ 49
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität

§ 50
Zahlungsanspruch für Flexibilität

§ 50a
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

§ 50b
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen

§ 51
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

§ 52
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen

§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung

§ 53a
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land

§ 53b
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

§ 54
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 55
Pönalen

§ 55a
Erstattung von Sicherheiten

§ 60a
EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§ 61a
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

§ 69
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

§ 69a
Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung

§ 79
Herkunftsnachweise

§ 79a
Regionalnachweise

§ 80a
Kumulierungsverbot

§ 83a
Rechtsschutz bei Ausschreibungen

§ 85a
Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

§ 85b
Auskunftsrecht und Datenübermittlung

§ 88
Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

§ 88a
Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

§ 88b
Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten

§ 92
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

§ 97
Erfahrungsbericht

§ 98
Monitoringbericht

§ 100
Allgemeine Übergangsvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergieauf-See-Gesetz - WindSeeG)

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung

Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan

§ 4
Zweck des Flächenentwicklungsplans

§ 5
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

§ 6
Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans

§ 7
Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Für Festlegungen ab dem Jahr 2025 werden

§ 8
Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans

Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen

§ 9
Ziel der Voruntersuchung von Flächen

§ 10
Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen

§ 11
Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen

§ 12
Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen

§ 13
Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Teil 3
Ausschreibungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 15
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

§ 16
Gegenstand der Ausschreibungen

§ 17
Ausschreibungsvolumen

§ 18
Veränderung des Ausschreibungsvolumens

§ 19
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 20
Anforderungen an Gebote

§ 21
Sicherheit

§ 22
Höchstwert

§ 23
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

§ 24
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 27
Ausschreibungsvolumen

§ 28
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

§ 29
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 30
Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 31
Anforderungen an Gebote

§ 32
Sicherheit

§ 33
Höchstwert

§ 34
Zuschlagsverfahren

§ 35
Flächenbezug des Zuschlags

§ 36
Zuschlagswert und anzulegender Wert

§ 37
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 38
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39
Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts

§ 40
Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

§ 41
Datenüberlassung und Verzichtserklärung

§ 42
Ausübung des Eintrittsrechts

§ 43
Rechtsfolgen des Eintritts

Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44
Geltungsbereich von Teil 4

Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen

§ 45
Planfeststellung

§ 46
Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen

§ 47
Planfeststellungsverfahren

§ 48
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 49
Vorläufige Anordnung

§ 50
Einvernehmensregelung

§ 51
Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 52
Veränderungssperre

§ 53
Sicherheitszonen

§ 54
Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 55
Pflichten der verantwortlichen Personen

§ 56
Verantwortliche Personen

§ 57
Überwachung der Einrichtungen

§ 58
Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 59
Realisierungsfristen

§ 60
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 61
Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 62
Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 63
Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 64
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 65
Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen

§ 66
Nachnutzung; Verpflichtungserklärung

§ 67
Nutzung von Unterlagen

Teil 5
Besondere Bestimmungen für Prototypen

§ 68
Feststellung eines Prototypen

§ 69
Zahlungsanspruch für Strom aus Prototypen

§ 70
Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

Teil 6
Sonstige Bestimmungen

§ 71
Verordnungsermächtigung

§ 72
Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 73
Bekanntmachungen und Unterrichtungen

§ 74
Verwaltungsvollstreckung

§ 75
Bußgeldvorschriften

§ 76
Gebühren und Auslagen

§ 77
Übergangsbestimmung für Veränderungssperren

§ 78
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur

§ 79
Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 17d
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 9
Änderung der Biomasseverordnung

Artikel 10
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Artikel 13
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung

§ 1a
Regionalnachweisregister

§ 2a
Mindestinhalt von Regionalnachweisen

§ 3
Grundsätze für Herkunftsnachweise

§ 4
Grundsätze für Regionalnachweise

§ 5
Übertragung der Verordnungsermächtigung

Artikel 14
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

Artikel 15
Änderung der Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung

Artikel 16
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Artikel 17
Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung

Anlage
(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung

Artikel 19
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 20
Änderung der Seeanlagenverordnung

Artikel 21
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Artikel 22
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 557/15

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Er wird damit Nachfolger von Herrn Minister Dr. Nils Schmid.



Drucksache 414/15

... Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert, "ein gezieltes europäisches Rückkehrprogramm auszuarbeiten". Mit dem vorliegenden EU-Aktionsplan für die Rückkehr wird dieser Aufforderung nachgekommen, indem die kurz- und mittelfristigen Maßnahmen festgelegt werden, durch die die Wirksamkeit des EU-Rückkehrsystems verbessert werden soll. Er dient dazu, die Wirkung der Maßnahmen, die bereits durchgeführt werden, zu maximieren sowie neue Initiativen vorzuschlagen, um die Rechtsvorschriften der EU in vollem Umfang zu nutzen und, sofern erforderlich, zu stärken. Ziel ist ein kohärenter Rahmen für Maßnahmen, der durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, EU-Agenturen und den Herkunftsländern der Migranten unterstützt wird. Im Aktionsplan werden die Schlüsselrolle und die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Rückkehrpolitik bekräftigt und ein Konzept entwickelt für eine stärkere diesbezügliche Interaktion zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen, die wesentliche Unterstützung leisten.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.