Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), des Mineralöldatengesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353) und des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621).

Das Erdölbevorratungsgesetz ist 2012 neu gefasst worden. Basierend auf den seither gemachten Erfahrungen bei der Anwendung des Erdölbevorratungsgesetzes sollen verschiedene Anpassungen, Klarstellungen und Korrekturen vorgenommen werden. Mit den Änderungen werden insbesondere vier Ziele verfolgt: Erstens sollen neben inländischen Unternehmen auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Norwegen und in der Schweiz Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden können. Zweitens soll für die Mengen beitragspflichtiger Erdölerzeugnisse, die zur Bebunkerung von Seeschiffen verwendet werden, frühzeitiger ein Abzug bei der Bemessung der Höhe der Beiträge geltend gemacht werden können. Drittens soll es Unternehmen ermöglicht werden, in Deutschland gehaltene Mineralölbestände auch zugunsten der Krisenvorsorge von Drittstaaten bereitzuhalten. Viertens sollen die Verfahren zur Auswahl von Vertragspartnern des Erdölbevorratungsverbandes vereinfacht werden.

Mit der Änderung des Mineralöldatengesetzes sollen vorliegende Verwaltungsdaten für die statistischen Landesämter zum Zwecke der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen nutzbar gemacht werden.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ist notwendig vor dem Hintergrund der rückläufigen niederländischen und einheimischen L-Gas-Produktion, die dauerhafte Umstellungen der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas erfordert.

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Entwurf führt hinsichtlich des Erdölbevorratungsgesetzes und der Änderung des Mineralöldatengesetzes nicht zu zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert die Anpassung von Gasendgeräten. Ist eine solche Kundenanlage oder ein solches Verbrauchsgerät jedoch technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überschreiten, sodass der Eigentümer die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen hat. Hier wird der einmalige Erfüllungsaufwand auf rund 175 Millionen Euro geschätzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger weiter reduzieren würden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft verringert sich aufgrund der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes um schätzungsweise 6 080 Euro (Entlastung in Höhe von 11 595 Euro abzüglich des zusätzlichen Aufwands in Höhe von 5 515 Euro).

Unternehmen, die von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen für Vorratspflichtige von Drittstaaten zu halten, müssen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Eine Genehmigung ist europarechtlich vorgeschrieben. Es wird geschätzt, dass dies bei den Wirtschaftsbeteiligten zu Gesamtkosten in Höhe von 210 Euro pro Jahr führt. Unternehmen, die von dem neu aufgenommenem Abzugstatbestand mit Auswirkung auf die Höhe der Beiträge Gebrauch machen wollen, müssen dies gegenüber dem Erdölbevorratungsverband geltend machen. Es wird angenommen, dass die Inanspruchnahme dieses Abzugstatbestandes bei der Wirtschaft zu einem Aufwand in Höhe von 5 305 Euro pro Jahr führt. Die jährliche Entlastung der Wirtschaft aufgrund des Verzichtes auf Abtretungserklärungen seitens des Erdölbevorratungsverbandes wird auf 1 770 Euro geschätzt. Der Minderaufwand bei der Wirtschaft aufgrund vereinfachter Verfahren des Erdölbevorratungsverbandes zur Vergabe von Leistungen wird auf 9 825 Euro geschätzt.

Diese Veränderungen entstehen bei Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert auch die Anpassung von Gasendgeräten in Häusern und Wohnungen, die von gewerblichen Vermietern überlassen werden. Ist eine solche Kundenanlage oder Verbrauchsgerät technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überschreiten, sodass der gewerbliche Eigentümer die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen hat. Hier wird der einmalige Erfüllungsaufwand auf 41 Millionen Euro geschätzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft weiter reduzieren würden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Neue Aufgaben für die Verwaltung sind nicht vorgesehen. Der Entwurf führt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und beim Erdölbevorratungsverband insgesamt voraussichtlich zu einer Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand von 250 Euro (Entlastung in Höhe von 6 780 Euro abzüglich des zusätzlichen Aufwands in Höhe von 6 530 Euro).

Aufgrund der erweiterten Möglichkeiten für Unternehmen, Vorräte zugunsten von Drittstaaten zu halten, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit zusätzlichen Anträgen gerechnet. Die jährlichen Kosten werden auf 400 Euro geschätzt.

Für den Erdölbevorratungsverband entsteht aufgrund des neuen Abzugstatbestandes ein jährlicher Aufwand von geschätzt 6 130 Euro, während der wegfallende Aufwand für die Bearbeitung von Abtretungen sowie die Vereinfachungen bei Vergabeverfahren zu einem Minderaufwand in Höhe von ca. 6 780 Euro führen.

Die Änderung des Mineralöldatengesetzes führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wird das grundsätzlich bestehende Prüfrecht der zuständigen Regulierungsbehörde rechtlich konstituiert.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten.

Die Wälzung der Kosten für die Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas erfolgt mittels eines Zuschlags auf den Leistungspreis der Gasnetzentgelte. Eine Schätzung, ob und in welcher Höhe sich die Gasnetzentgelte verändern, ist nicht möglich, da hierfür mehrere Faktoren ausschlaggebend sind.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Sigmar Gabriel
Fristablauf: 23.09.16

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

"Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet."

3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "interessierte" die Wörter "Staaten oder für deren" eingefügt und werden die Wörter "anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern "sofern diese für eine" das Wort "durchzuführende" eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

9. In § 15 Absatz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

10. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

11. In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "bevorratungspflichtige" durch das Wort "beitragspflichtige" ersetzt.

12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wörtern " § 30 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Absatz 5" gestrichen.

13. § 23 wird wie folgt geändert:

14. § 24 wird wie folgt geändert:

15. In § 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."

17. § 30 wird wie folgt geändert:

18. § 33 wird wie folgt geändert:

19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 4" durch die Angabe " § 38 Absatz 5" ersetzt.

20. § 38 wird wie folgt geändert:

21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

22. § 41 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 19a nach dem Wort "Gasqualität" das Wort "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.

2. § 19a wird wie folgt geändert:

3. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), des Mineralöldatengesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353) und des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621).

Das Erdölbevorratungsgesetz war 2012 neu gefasst worden, um die Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) umzusetzen. Basierend auf den seither gemachten Erfahrungen mit der Anwendung des Erdölbevorratungsgesetzes sollen verschiedene Anpassungen, Klarstellungen und Korrekturen vorgenommen werden. Mit den Änderungen werden insbesondere vier Ziele verfolgt, die für Unternehmen zu Vereinfachungen führen: Erstens sollen neben inländischen Unternehmen auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden können. Zweitens soll für Mengen beitragspflichtiger Erdölerzeugnisse, die zur Bebunkerung von Seeschiffen verwendet werden, frühzeitiger ein Abzug bei der Bemessung der Höhe der Beiträge geltend gemacht werden können. Drittens soll Unternehmen ermöglicht werden, in Deutschland gehaltene Mineralölbestände auch zugunsten der Krisenvorsorge von Drittstaaten bereitzuhalten. Viertens sollen die Verfahren zur Auswahl von Vertragspartnern des Erdölbevorratungsverbandes vereinfacht werden.

Mit der Änderung des Mineralöldatengesetzes sollen vorliegende Verwaltungsdaten für die statistischen Landesämter zum Zwecke der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen nutzbar gemacht werden.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund der rückläufigen niederländischen und einheimischen L-Gas-Produktion. Diese erfordert dauerhafte Umstellungen der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas in qualitätsübergreifenden Marktgebieten, um ein dauerhaftes Ungleichgewicht von Ein- und Ausspeisung in bzw. aus dem Gasnetz zu vermeiden. Der Umstellprozess wurde im Jahr 2015 gestartet und soll nach derzeitiger Branchenplanung voraussichtlich im Jahr 2030 abgeschlossen sein. Von der Umstellung sind Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt betroffen. Das macht ca. ein Drittel des deutschen Gasmarktes (ca. 30 Mrd. Kubikmeter Verbrauch pro Jahr) aus. Insgesamt sind ca. 4,3 Mio. deutsche Haushalte mit 5,5 Mio. Geräten und darüber hinaus zahlreiche Industriebetriebe am LGas-Netz angeschlossen. L-Gas-Gebiete können ohne individuelle Umstellung oder in bestimmten Fällen auch Austausch des einzelnen Endgeräts nicht mit H-Gas versorgt werden.

Eine Verzögerung des Umstellprozesses auf Grund ungeklärter gesetzlicher Grundlagen, Rechtsunsicherheit bezüglich der mit der Umstellung verbundenen Kosten und Zutrittsrechten zu Netzanschlüssen und Verbrauchsgeräten würde den gesamten Prozess um Jahre verschieben. Damit wäre die Versorgungssicherheit der Endkunden gefährdet, weil die L-Gas-Mengen nicht ausreichen und H-Gas oder eine andere Bezugsalternative nicht zur Verfügung stehen. Die aktuellen Entwicklungen einer Begrenzung der L-Gas- Produktion in den Niederlanden infolge der Erdbeben-Aktivität in Fördergebieten unterstreichen die dringende Notwendigkeit, die deutschen mit L-Gas versorgten Gebiete sukzessive auf H-Gas umzustellen. Die Gesetzesänderungen sind daher notwendige Anpassungen, die einen kosteneffizienten, transparenten und reibungslosen Umstellprozess gewährleisten und damit die Versorgungssicherheit aller Netzkunden in Deutschland dauerhaft erhöhen sollen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Entwurf zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes soll ermöglicht werden, dass neben inländischen Unternehmen auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden können. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zur deutschen Mineralölversorgung beitragende mineralölverarbeitende Unternehmen und Mineralölhändler teilweise keinen Sitz in Deutschland haben. Weiter soll ein neuer Abzugstatbestand für die Bemessung der Höhe der Beiträge geschaffen werden: Für beitragspflichtige Erdölerzeugnisse, die einem Kraftstoff zur Bebunkerung von Seeschiffen beigemischt werden, soll sofort ein Abzug vom Beitrag geltend gemacht werden können, da diese Praxis der Beimischung in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Unternehmen, die Mineralölbestände in Deutschland halten, diese zugunsten der Krisenvorsorge anderer Staaten bereithalten können. Bisher konnten lediglich Unternehmen mit Sitz in Deutschland Vorräte zugunsten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten. Damit war es zum Beispiel nicht möglich, Vorräte für Mitglieder der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) zu halten, obgleich diese sich verpflichtet haben, die europäische Ölbevorratungsrichtlinie ebenfalls umzusetzen. Außerdem sollen die Verfahren zur Auswahl von Vertragspartnern des Erdölbevorratungsverbandes vereinfacht werden.

Mit der Änderung des Mineralöldatengesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegende und einzelnen Ländern zuordenbare Daten an die jeweiligen statistischen Ämter der Länder übermittelt werden können. Die betreffenden Daten sollen auf diese Weise für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen der Länder nutzbar gemacht werden. Energie- und Treibhausgasbilanzen bieten eine die verschiedenen Energieträger und Wirtschaftszweige umfassende Übersicht der energiewirtschaftlichen Verflechtungen. Indem sie Aussagen über die Verwendung und den Verbrauch von Energieträgern erlauben, stellen sie eine wichtige Datenbasis für energiepolitische Entscheidungen dar. Nachdem die Mineralölbranche die freiwillig erfolgte Übermittlung von Daten zur Mineralölverarbeitung eingestellt hatte, stehen seit dem Berichtsjahr 2010 den Ländern keine länderbezogenen Daten mehr zur Verfügung. Außerdem sollen Begrifflichkeiten an die im Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) verwendeten angepasst werden, ohne dass inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes regelt die Änderung des derzeitigen marktgebietsweiten Kostenwälzungsmechanismus hin zu einem bundesweiten Kostenwälzungsmechanismus. Damit wird einer ungleichen Verteilung der Belastung zwischen den beiden Gasmarktgebieten auf Grund der unterschiedlichen Umstellzeitpunkte Rechnung getragen. Zudem wird durch die bundesweite Wälzung eine ungleiche Belastung der Endverbraucher beider Marktgebiete vermieden im Sinne einheitlicher Verhältnisse im gesamten Bundesgebiet. Unerwünschte Auswirkungen auf den Preis, etwa infolge unterschiedlicher Belastung der Endverbraucher, werden vermieden.

Es wird eine jährliche Meldefrist der Kosten der Netzbetreiber für den Umstellprozess an die Regulierungsbehörde und ein Prüfrecht der Regulierungsbehörde zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten normiert. Diese Änderung dient der Kosteneffizienz des Gesamtumstellprozesses, so dass die Kosten der Netzkunden auf das für den Umstellprozess notwendige Maß beschränkt werden.

Für Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte, die im Rahmen der Umstellung gegen Neuanlagen ausgetauscht werden, wird ein gedeckelter Kostenerstattungsanspruch vorgesehen. Damit wird eine sozialverträgliche Regelung getroffen, da die Kosten des Gesamtprozesses niedrig gehalten werden und gleichwohl ein kostenneutraler Zuschuss für den optionalen Erwerb eines Neugeräts ermöglicht wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen durch den Austausch mit einem Neugerät von einer Effizienzsteigerung auszugehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird für den Fall, dass die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät technisch nicht anpassbar ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung darüber hinausgehende Kostenerstattungsansprüche als sozialverträgliche Regelung für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu schaffen. Hierbei soll jedoch vermieden werden, dass die unvermeidbare Umstellung zum Anlass genommen wird, umfangreiche Sanierungen, die nichts mit der Umstellung zu tun haben, zu Lasten aller Endverbraucher zu wälzen.

Um zu gewährleisten, dass der Umstellprozess ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, werden den Netzbetreibern und ihren Beauftragten Zutrittsrechte eingeräumt. Um sicherzustellen, dass aufgrund fehlender Anpassung der Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte keine Gefahr für Leib oder Leben entsteht, wird den Netzbetreibern unter den in § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Bedingungen das Recht eingeräumt, den Gasanschluss zu sperren.

III. Alternativen

Beibehaltung des Erdölbevorratungsgesetzes in der geltenden Fassung. Dies hätte den Nachteil, dass die genannten Zielsetzungen nicht erreicht würden: Nicht gebietsansässige Unternehmen müssten wie bisher zunächst gezielt organisatorische Maßnahmen ergreifen, um gebietsansässig bzw. Inländer zu werden, bevor sie Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden können. Hinsichtlich der Abzugstatbestände für die Beitragsbemessung hätte eine Beibehaltung des Status quo den Nachteil, dass für beitragspflichtige Erdölerzeugnisse, die vermischt mit anderen Kraftstoffen zum Bebunkern von Seeschiffen verwendet werden, nur ein Abzug vom Beitrag geltend gemacht werden könnte, wenn in der Lieferkette von der Zumischung bis zur Bebunkerung jeweils die betreffenden Mengenbestandteile ausgewiesen werden würden. Zudem entfiele die Vereinfachung durch den vorgesehenen Verzicht auf Abtretungserklärungen gegenüber sog. Nichtmitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Als weiterer Nachteil bliebe die Vorratshaltung durch Unternehmen für andere Vorratspflichtige als dem Erdölbevorratungsverband beschränkt auf Vorratspflichtige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch Ausweitung des Kreises sog. Delegationsnehmer erhalten Unternehmen mit ihrerseits nicht benötigten Mineralölbeständen in Deutschland zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten und den Staaten außerhalb der Europäischen Union wird der Aufbau der Ölkrisenvorsorge bzw. die Erfüllung von Bevorratungspflichten erleichtert.

Alternativ zur Nutzung beim Bund vorhandener Mineralöldaten könnten die seitens der Länder für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen benötigten Daten zur Mineralölverarbeitung bei den Unternehmen erhoben werden. Dies führte jedoch zu einer unnötigen Belastung von Wirtschaft und Verwaltung.

Zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes besteht keine Alternative hinsichtlich der Umstellung der Kundenanlagen bzw. Verbrauchsgeräte und des Zutrittsrechts. Allerdings sind weitergehende Kostenerstattungsansprüche in den Fällen zu erwägen, in denen Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die technisch nicht anpassbar sind, ausgetauscht werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird durch Verordnungsermächtigung befugt, dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu regeln.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Erdölbevorratungsgesetz, das Mineralöldatengesetz und das Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Energiewirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.

Eine wirksame Vorsorge für Unterbrechungen der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Ein Ausgleich von Versorgungsunterbrechungen erfordert aufgrund der Strukturen in den Bereichen Import, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen länderübergreifende Maßnahmen. Die Ölkrisenvorsorge ist in rechtsverbindliche Vereinbarungen auf europäischer und internationaler Ebene eingebettet.

Das Mineralöldatengesetz dient der Erhebung von Mineralöldaten zur Erfüllung europarechtlicher und internationaler Berichtspflichten sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben, insbesondere zur Versorgungssicherheit. Die Datenmeldungen an die Internationale Energieagentur und die Europäische Kommission sowie die Bewertung der Versorgungslage und Krisenreaktionsfähigkeit erfordern eine bundeseinheitliche Erfassung und Meldung der Daten.

Die Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Gas. Unterschiedliche Entwicklungen der Versorgungsstruktur und bei den Gaspreisen auf Grund unterschiedlichen Landesrechts wären dabei nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen länderübergreifend tätig sind. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dem Gesetzentwurf werden Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes und des Mineralöldatengesetzes an das Außenwirtschaftsgesetz angepasst und erhobene Daten für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen der Länder nutzbar gemacht. Insofern trägt der Entwurf zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.

Durch den Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wird der weitere Umstellprozess hinsichtlich der Kostenerstattung- und -belastung sowie seiner Abläufe transparent, rechtssicher, sozialverträglich und kosteneffizient gestaltet. Eine damit verbundene höhere Akzeptanz des komplexen Umstellprozesses kann zudem Rechtsstreitigkeiten vermeiden und stärkt somit die Effizienz des Gesamtsystems.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere mögliche Energieeinsparungen in den Fällen, in denen Gasverbrauchsgeräte durch verbrauchsärmere Geräte ausgetauscht werden. Er beinhaltet ökonomisch ausgewogene Regelungen zur Umstellung auf hochkalorisches Gas, die etwaige Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und Verwaltung auf ein Minimum reduzieren.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen durch diese Gesetzesänderung für öffentliche Haushalte keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes und des Mineralöldatengesetzes.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt grundsätzlich nicht zu zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ist die Kundenanlage oder ein Verbrauchsgerät jedoch technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überschreiten, sodass der Eigentümer die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen hat. Die Anzahl der in dem betroffenen Gebiet anzupassenden Geräte beläuft sich groben Schätzungen zufolge auf 5,5 Mio. Geräte. Nach einer Branchenschätzung befinden sich im gesamten Bundesgebiet 13,3 Mio. Gas- und Gasbrennwertkessel im Einsatz, so dass in dem betroffenen Gebiet um die 4,3 Mio. entsprechende Geräte im Einsatz sein könnten. Hinzu kommen sonstige Endverbrauchergeräte wie Gaskochgeräte oder kleine Gasdurchlauferhitzer. Von den genannten Geräten befinden sich groben Schätzungen zufolge 81 % im Eigentum von Bürgerinnen und Bürgern: Rund 43 % aller Haushalte sind Wohneigentum, so dass hier die Wohnungseigentümer als Bürgerinnen und Bürger betroffen sind. Weitere 38 % aller Wohnungen und Häuser werden von privaten Vermieterinnen und Vermietern vermietet, so dass in diesen Fällen die Kosten des Austauschs ebenfalls die Bürgerinnen und Bürger trifft. Nicht hierunter fallen hingegen die verbleibenden 19 % der vermieteten Wohnungen und Häuser, die von gewerblichen Anbietern vermietet werden. Der Einbau neuer Gasbrennwertthermen kostet mindestens 4 000 Euro, für den Austausch sonstiger Geräte werden Kosten von mindestens 400 Euro veranschlagt. Laut Schätzungen werden 1 bis 5 % der eingesetzten Gasgeräte technisch nicht anpassbar sein. Bei den sonstigen Endverbrauchergeräten wie kleinen Gasdurchlauferhitzern dürfte der Prozentsatz höher liegen, da beispielsweise keine Kleinstdurchlauferhitzer angepasst werden können. Bei einem Schätzwert von 2,5 % nicht anpassbarer Gas- und Gasbrennwertkessel sowie 10 % nicht anpassbarer sonstiger Geräte wäre mit einem einmaligen Aufwand von 387,18 Mio. Euro zu rechnen. Da es sich jedoch in der Regel um alte Geräte mit stark vermindertem Wert handelt, wird ein Abschlag in Höhe von 50 % des Neuwerts vorgenommen, so dass der Aufwand bei 193,59 Mio. Euro läge. Demgegenüber stehen 184.275 Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 18,4275 Mio. Euro, so dass der gesamte einmalige Erfüllungsaufwand über die Umstellungsdauer auf rund 175 Mio. Euro geschätzt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger weiter reduzieren würden.

Die Anpassungskosten wurden bisher auf alle Letztverbraucher innerhalb eines Marktgebietes umgelegt. Die Änderung von einem marktgebietsweiten Umlagemechanismus auf eine bundesweite Umlage führt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkosten des Umstellprozesses, sondern zu einer gleichmäßigen Verteilung dieser Kosten. Der bisher unbegrenzte Kostenerstattungsanspruch für den notwendigen Austausch von Gasverbrauchsgeräten wird durch die Änderung gedeckelt. Dies führt zusätzlich zu einer Reduzierung der Marktraumumstellungsumlage. Das Prüfrecht der Regulierungsbehörde und ein durch Zutrittsrechte erleichterter Ablauf der Umstellung führen darüber hinaus zur Minimierung der Gesamtkosten des Prozesses. Dies kommt auch den Bürgerinnen und Bürgern zugute, indem weniger Kosten in die Umlage fließen.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft verringert sich aufgrund der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes um schätzungsweise 6 080 Euro (Entlastung in Höhe von 11 595 Euro abzüglich des zusätzlichen Aufwands in Höhe von 5 515 Euro).

Sofern Unternehmen von den erweiterten Möglichkeiten, Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen zugunsten von Vorratspflichtigen anderer Staaten zu halten (§ 10 Erdölbevorratungsgesetz), Gebrauch machen wollen, ist hierfür beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. In der Praxis wird nur mit zusätzlichen Bestandsübertragungen an Vorratspflichtige der Mitglieder der Energiegemeinschaft gerechnet. Unterstellt wird, dass Unternehmen 16 Mal pro Jahr Gebrauch von den zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten machen und dass bei einem geschätzten Zeitaufwand von 20 Minuten je Antrag hierdurch jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 210 Euro entstehen (16 Anträge x 20 Minuten x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde).

Die Erweiterung des Kreises der möglichen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (§ 13 Erdölbevorratungsgesetz) hat einen Minderaufwand für diejenigen Unternehmen, die bislang Anstrengungen unternommen haben, um gebietsansässig zu werden, sowie für diejenigen Tanklagerunternehmen, die Mitglied geworden sind, weil bei ihnen gelagerte Mengen von einem Ausländer eingeführt und von diesem an einen anderen Ausländer veräußert wurden, zur Folge. Von beiden Sachverhalten sind insgesamt fünf bis zehn Unternehmen betroffen. Diesem Minderaufwand steht ein gleich hoher Aufwand bei den ausländischen Unternehmen, die stattdessen Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden, gegenüber.

Für den in § 23 Absatz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes neu aufgenommenen Abzugstatbestand wird geschätzt, dass hiervon monatlich zwischen fünf und zehn Unternehmen Gebrauch machen, so dass im Mittel mit 90 erweiterten bzw. neu hinzu kommenden Beitragsmeldungen bzw. Beitragserstattungsanträgen pro Jahr zu rechnen ist. Die Annahme einer insgesamt steigenden Zahl von geltend gemachten Sachverhalten beruht darauf, dass bisher in einigen Fällen kein Abzugstatbestand im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Erdölbevorratungsgesetzes geltend gemacht worden sein dürfte, weil der mit dem Nachweis verbundene Aufwand für die Unternehmen zu hoch war bzw. ihnen dieser Nachweis nicht möglich war. Insofern wird mit der Regelung eine Wettbewerbsdisparität beseitigt, wovon mittelständische Unternehmen tendenziell stärker profitieren werden, weil sie häufiger ein entsprechendes Geschäftsmodell verfolgen bzw. ihnen der Nachweis vergleichsweise schwerer fällt. Es wird angenommen, dass die Inanspruchnahme des neuen Abzugstatbestands bei der Wirtschaft zu einem Aufwand in Höhe von 5 305 Euro pro Jahr führt (90 Anträge x 90 Minuten pro Antrag x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde).

Durch die Änderung in § 23 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes entfällt die Notwendigkeit, durchschnittlich insgesamt jährlich rund 30 neu hinzu kommende Abtretungen beizubringen. Der Aufwand wird auf durchschnittlich rund 1,5 Stunden je Abtretung geschätzt. Die Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand beträgt somit ca. 1 770 Euro (30 Abtretungen jährlich x 1,5 Stunden je Abtretung x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde).

Mit der Neufassung von § 26 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vereinfacht sich für Wirtschaftsteilnehmer das administrative Verfahren, um dem Erdölbevorratungsverband Leistungen anzubieten. Der jährliche Minderaufwand wird auf ca. 9 825 Euro geschätzt (250 Stunden x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde). Dies bezieht sich auf geschätzte drei EU-weite Vergabeverfahren pro Jahr für Rahmenvereinbarungen. Geschätzt wird, dass sich insgesamt 100 Wirtschaftsteilnehmer (zwei Verfahren mit jeweils 40 Teilnehmern und ein Verfahren mit 20 Teilnehmern) an diesen Verfahren beteiligen und jeder Wirtschaftsteilnehmer (bislang) 2,5 Stunden aufwenden musste, um die erforderlichen Zusatzunterlagen durchzuarbeiten.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes führt zu zusätzlichen Kosten für nicht private Vermieter, die technisch nicht anpassbare Gasendgeräte austauschen müssen. Rund 19 % aller vermieteten Häuser und Wohnungen werden von gewerblichen Anbietern vermietet. Unter Zugrundelegung der oben genannten Schätzungen zur Anzahl der Gasendgeräte, zur Häufigkeit der nicht anpassbaren Endgeräte, den Austauschkosten, dem hälftigen Abschlag für Altgeräte und dem Abzug der Kostenerstattungsansprüche wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 41 Mio. Euro taxiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitergehende Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte schaffen, die den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft weiter reduzieren würde.

Darüber hinaus melden die den Umstellprozess durchführenden Netzbetreiber bereits jetzt jährlich die Kosten des Umstellprozesses an die Regulierungsbehörde, so dass diese bewährte Praxis lediglich normiert wird. Die Wälzung der Kosten in die Marktumlage trifft alle Gasnetznutzer gleichermaßen, vom Privathaushalt bis zum Großunternehmen. Eine Alternative zur Umstellung von L-Gas auf H-Gas besteht nicht, da die Produktionsmengen heimischen L-Gases wie auch die Importmengen zurückgehen werden.

Die eingeräumten Zutrittsrechte und Kostentragungsregelungen zur Erleichterung der Abwicklung der Umstellungen führen zu einer moderaten Bürokratieentlastung.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Neue Aufgaben für die Verwaltung sind nicht vorgesehen. Der Entwurf führt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und beim Erdölbevorratungsverband insgesamt voraussichtlich zu einer Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand von 250 Euro (Entlastung in Höhe von 6 780 Euro abzüglich des zusätzlichen Aufwands in Höhe von 6 530 Euro).

Bereits seit 2012 teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Erdölbevorratungsverband einmal jährlich die Höhe der Bevorratungspflicht mit, so dass durch die jetzt vorgenommene gesetzliche Regelung dieser Praxis (§ 3 Absatz 6 Erdölbevorratungsgesetz) kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die künftige Möglichkeit für Unternehmen, in Deutschland befindliche Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen zugunsten von Vorratspflichtigen nicht nur anderer Mitgliedstaaten, sondern auch solcher aus Drittstaaten zu halten (§ 10 Erdölbevorratungsgesetz), zu einer höheren Zahl entsprechender Anträge auf Bestandsübertragung führen. In der Praxis wird nur mit zusätzlichen Anträgen für Bestandsübertragungen an Vorratspflichtige der Mitglieder der Energiegemeinschaft gerechnet. Unterstellt werden jährlich 16 zusätzliche Anträge, deren Bearbeitung jeweils 40 Minuten erfordert (hälftig im mittleren und gehobenen Dienst), wodurch jährliche Kosten in Höhe von ca. 400 Euro entstehen (16 Anträge x 40 Minuten x Personalkostensatz 2014 Bund Nachgeordneter Bereich - hälftig mittlerer und gehobener Dienst - von 37,35 Euro pro Stunde).

Durch die ins Gesetz aufgenommene Pflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Einhaltung der Bevorratungspflicht durch den Erdölbevorratungsverband (§ 38 Absatz 1 Erdölbevorratungsgesetz) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungswand für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, da lediglich die Gesamthöhe der Bestände des Erdölbevorratungsverbandes und die Bevorratungspflicht gegenüberzustellen sind.

Ebenfalls nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist die neu aufgenommene Regelung des § 38 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes, nach der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt ist, dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Daten zu Vorratshaltungen nach § 10 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes zu übermitteln. Vorratshaltungen nach § 10 Absatz 1 haben wenigstens eine Laufzeit von einem Quartal, so dass höchstens viermal pro Jahr dem Erdölbevorratungsverband eine entsprechende, ohnehin vorliegende Übersicht zu übermitteln ist.

Mit der Aufhebung des bisherigen § 11 Absatz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes entfällt für den Erdölbevorratungsverband die Notwendigkeit, vor Veräußerung von Vorratsmengen, die um bis zu fünf Prozent über seine Bevorratungspflicht hinausgehen, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herzustellen. Da von dieser Regelung in den vergangenen Jahren kein Gebrauch gemacht wurde, wird davon ausgegangen, dass ihr künftiger Wegfall nur zu geringfügigen Entlastungen führen wird.

Die Erweiterung des Kreises der möglichen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (§ 13 Erdölbevorratungsgesetz) führt beim Erdölbevorratungsverband im Ergebnis zu gleichem oder geringfügig höherem Verwaltungsaufwand, weil die Anzahl der Mitglieder voraussichtlich geringfügig steigen wird und weil die Administration von ausländischen Mitgliedern etwas aufwändiger als die von inländischen Mitgliedern sein dürfte.

Beim Erdölbevorratungsverband führt der in § 23 Absatz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes neu aufgenommene Abzugstatbestand dazu, dass schätzungsweise im Mittel 90 Beitragsmeldungen bzw. Beitragserstattungsanträge pro Jahr zusätzlich oder in erweiterter Form bearbeitet werden müssen; dies entspricht jährlichen Kosten in Höhe von ca. 6 130 Euro (90 Meldungen/Anträge x 104 Minuten je Antrag x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde).

Infolge der Änderung des § 23 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes entfällt der Verwaltungsaufwand für die Entgegennahme und Verwaltung von durchschnittlich jährlich rund 30 neu hinzu kommenden Abtretungen. Dies bedeutet eine jährliche Entlastung von ca. 885 Euro (30 Abtretungen jährlich x 0,75 Stunden je Abtretung x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde). Darüber hinaus entfällt die monatliche Prüfung von durchschnittlich rund 300 Abtretungssachverhalten. Dies bedeutet einen Minderaufwand von etwa 2 360 Euro (300 Abtretungssachverhalte monatlich x 12 Monate x 1 Stunde je 60 Sachverhalte x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde).

Mit der Neufassung von § 26 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vereinfacht sich für den Erdölbevorratungsverband das Verfahren zur Vergabe von Leistungen. Der jährliche Minderaufwand wird auf ca. 3 535 Euro geschätzt (90 Stunden x Durchschnittstarifsatz Energiebranche von 39,30 Euro pro Stunde). Dabei wird von jährlich drei EU-weiten Vergabeverfahren für Rahmenvereinbarungen ausgegangen. Der Aufwand für die Neuerstellung bzw. jährliche Überarbeitung der bislang erforderlichen umfangreichen zusätzlichen Unterlagen wird auf rund 30 Stunden je Verfahren geschätzt.

Die Änderung des Mineralöldatengesetzes führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegenden Daten zur Mineralölverarbeitung in den Ländern können ohne zusätzlichen Aufwand an die statistischen Landesämter übermittelt werden.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht keine neuen Aufgaben für die Verwaltung vor. Das grundsätzlich bestehende Prüfrecht wird durch diese Regelung lediglich rechtlich konstituiert und verändert den Prüfaufwand nicht.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere für Verbraucher, sind nicht zu erwarten.

Die Wälzung der Kosten für die L-H-Gasumstellung erfolgt mittels eines Zuschlags auf den Leistungspreis der Gasnetzentgelte. Dieser Zuschlag wird jährlich auf Basis der Kostenvoranmeldungen der Gasverteilernetzbetreiber bei den Fernleitungsnetzbetreibern ermittelt und bundesweit einheitlich ermittelt. Der Zuschlag auf die Gasnetzentgelte erhöht die Netzentgelte und verteuert das integrierte Produkt Erdgas (Brennstoffkosten und Netzentgelte) bundesweit. Eine Schätzung, ob und in welcher Höhe sich die Gasnetzentgelte verändern, ist nicht möglich, da hierfür mehrere Faktoren ausschlaggebend sind. So ist etwa unklar, wie hoch die Kosten für die individuelle Anpassung industrieller Anlagen sein werden, wie sich das Gasnetzentgelt als solches entwickelt, ob und wie die Anpassungskosten weitergereicht und wie viele Geräte bzw. welche Gerätetypen in den einzelnen Jahren der Umstellung angepasst werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen haben für Verbraucherinnen und Verbraucher keine Auswirkungen. Die Regelungen haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht.

Die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist nach europarechtlichen Vorgaben dauerhaft sicherzustellen. Die Höhe der Bevorratung folgt dabei der Entwicklung der Einfuhren an Erdöl und Erdölerzeugnissen.

Die Erhebung und Bereitstellung von Mineralöldaten ist ebenfalls eine Daueraufgabe; Energie- und Treibhausgasbilanzen werden durch die Länder regelmäßig jedes Jahr erstellt.

Der Umstellprozess der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas soll nach derzeitigen Planungen im Netzentwicklungsplan Gas im Jahr 2030 weitgehend abgeschlossen sein. Allerdings wird es auch über 2030 hinaus noch einige Bezirke geben, die noch nicht umgestellt sind. Um die nötige Rechtssicherheit bis zum Abschluss des Prozesses und der damit verbundenen Kostenwälzung zu gewährleisten, ist eine Befristung nicht möglich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Nummer 1 beinhaltet die Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderung der Überschrift von § 38 (Nummer 20) und der Aufhebung von § 41 (Nummer 22).

Zu Nummer 2 (§ 3)

Mit dem neu an § 3 Absatz 1 angefügten Satz wird die bereits seit 2012 geübte Praxis, dass die Höhe der Bevorratungspflicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt und dem Erdölbevorratungsverband mitgeteilt wird, im Gesetz geregelt. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als der für die amtlichen Mineralöldaten zuständigen Behörde liegen die dafür erforderlichen Daten vor. Zudem obliegt ihm die Prüfung der Erfüllung der Bevorratungspflicht (vgl. § 38 Absatz 1).

In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben, um sie aus systematischen Gründen in § 11 unverändert einzufügen.

Mit der Änderung in Absatz 4 wird präzisiert, dass nach diesem Gesetz Erdöl und Erdölerzeugnisse erst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen als eingeführt gelten. Zur Einfuhrabgabenschuld zählt für Zwecke des Erdölbevorratungsgesetzes in dem neu gefassten § 3 Absatz 4 Satz 1 wie auch in den neu gefassten § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 23 Absatz 2 Satz 2 auch die Einfuhrumsatzsteuer. Diejenigen vergleichbaren Verfahren, bei denen die Einfuhr ebenfalls aufgeschoben ist, sollen ebenso wie die Lagerung in Freizonen oder Zolllagern behandelt werden. Nur die in diesem Sinne als eingeführt geltenden Mengen sind dem Inlandsverbrauch zuzurechnen.

Zu Nummer 3 (§ 7)

In § 7 Absatz 2 handelt es sich bei der Änderung des Verweises auf " § 3 Absatz 2" in einen Verweis auf " § 11 Absatz 1" um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in § 3 und § 11 (Nummer 2 und Nummer 6).

Zu Nummer 4 (§ 9)

Mit der Änderung wird die grundsätzliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Erdölbevorratungsverband nicht nur Vorratsmengen für zentrale Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten kann, sondern auch für die staatliche Bevorratung anderer Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen. Bei diesen Staaten ist in erster Linie an die Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur sowie an solche der Energiegemeinschaft zu denken, da diese Staaten sich zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen verpflichtet haben.

Zu Nummer 5 (§ 10)

Mit Neufassung des Absatzes 1 wird erstens zugelassen, dass Unternehmen, die zwar nicht ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben, jedoch in Deutschland Vorräte halten, diese zugunsten Vorratspflichtiger anderer Staaten halten können. Auch Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) stellt auf den Staat, in dem die Vorräte gehalten werden, und nicht auf den Ort des Sitzes des Unternehmens ab. Zweitens wird ermöglicht, dass Unternehmen mit in Deutschland gehaltenen Vorräten diese auch für Staaten, Unternehmen oder zentrale Bevorratungsstellen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, halten können. So sind die Mitgliedstaaten der Energiegemeinschaft übereingekommen, die o.g. Bevorratungsrichtlinie bis zum 1. Januar 2023 umzusetzen. Von diesen Änderungen unbenommen ist die Vorgabe, dass seitens des Erdölbevorratungsverbandes die Ölkrisenreserven nur in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden dürfen (vgl. § 8 Absatz 2).

In Absatz 2 wird infolge der Neufassung von Absatz 1 das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt.

Mit der Änderung in Absatz 4 wird geregelt, dass solche Vorräte, die noch nicht im Sinne des § 3 Absatz 4 als eingeführt gelten, nicht für eine Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige in Betracht kommen.

Zu Nummer 6 (§ 11)

Als neuer Absatz 1 wird aus systematischen Gründen die bisher in § 3 enthaltene Regelung aufgenommen. Danach hat der Erdölbevorratungsverband im Fall von § 3 Absatz 2, in dem nicht die Durchschnittsnettoeinfuhren der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bevorratungszeitraum, sondern nur das letzte Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum für die Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht maßgeblich ist, seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese Höhe anzupassen. Dabei hat er die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Als Folgeänderung wird der bisherige Absatz 1 zu Absatz 2.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Regelungen gehen im Kern auf das Erdölbevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) zurück. Sie sollten eine flexible Anpassung der vom Erdölbevorratungsverband gehaltenen Bestände an eine gesunkene Vorratspflicht ermöglichen. Er sollte selbstverantwortlich entscheiden, ob nach Erreichen der Fünfprozentgrenze eine Veräußerung von Beständen sinnvoll ist. Angesichts der tendenziell abnehmenden Vorratspflicht wurde mit dem Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) ermöglicht, dass auch Vorratsmengen, die die Höhe der zu haltenden Vorräte um bis zu fünf Prozent übersteigen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veräußert werden können. Durch die Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 wird dem Erdölbevorratungsverband weiterer Spielraum zum Abbau von über die Bevorratungspflicht hinausgehenden Mengen eingeräumt. Analog zur Regelung im neuen Absatz 2 soll er jedoch vor einer Veräußerung von über die Bevorratungspflicht hinaus gehaltenen Vorräten prüfen, ob eine solche im Lichte der voraussichtlichen Entwicklung der Bevorratungspflicht wirtschaftlich ist.

Der bisherige Absatz 3 wird im Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Absatz 1 (Nummer 16) aufgehoben. Nähere Regelungen zur Veräußerungen von Vorräten werden in den Richtlinien des Beirats nach § 26 Absatz 1 Satz 3 getroffen, die der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

Zu Nummer 7 (§ 12)

In Absatz 6 wird durch die Einfügung des Wortes "durchzuführende" klargestellt, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die bloße Zweckbestimmung von Vorräten ankommt, sondern darauf, dass die Vorräte für eine konkret durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) verwendet werden sollen.

Zu Nummer 8 (§ 13)

Mit den Änderungen in den Absätzen 1, 4 und 5 wird der Kreis der möglichen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes weiter gefasst. Bisher wurde der gebietsansässige Einführer oder Hersteller von beitragspflichtigen Erdölerzeugnissen bzw. bei Einfuhr durch einen gebietsfremden Vertragspartner der gebietsansässige Erwerber Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. Der Kreis der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes war mithin auf Gebietsansässige begrenzt. Mit dem Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) wurde für Gebietsansässige der inhaltsgleiche Begriff des Inländers eingeführt (§ 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetz).

Nunmehr wird geregelt, dass nicht nur Inländer, sondern alle in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden, sofern sie einen der in Absatz 1 genannten Tatbestände erfüllen. In diesen Staaten sind ebenfalls mineralölverarbeitende Unternehmen und Mineralölhändler ansässig, die beitragspflichtige Erdölerzeugnisse nach Deutschland einführen oder hier herstellen lassen. Diese Unternehmen werden künftig Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes, ohne zunächst ihrerseits durch organisatorische Maßnahmen gebietsansässig bzw. Inländer werden zu müssen.

Entsprechend greift Absatz 5 künftig nur noch in Fällen, in denen keiner der Beteiligten in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen ansässig ist, während er bisher auf Einfuhren durch Gebietsfremde (Ausländer) bzw. Verträge ohne eine gebietsansässige (inländische) Vertragspartei abstellte. In diesem Fall wird der letzte Lagerhalter mit Lager im Inland Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes, wobei dieser künftig auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig sein kann.

In Absatz 2 wird mit der Einfügung des Satzes geregelt, dass Erdölerzeugnisse erst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen als eingeführt gelten. Diejenigen vergleichbaren Verfahren, bei denen die Einfuhr ebenfalls aufgeschoben ist, sollen ebenso wie die Lagerung in Freizonen oder Zolllagern behandelt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird eine Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet.

Zu Nummer 9 (§ 15)

Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ist u.a. der elektronische Bundesanzeiger in den Bundesanzeiger überführt worden. Entsprechend wird in Absatz 3 das Wort "elektronischen" gestrichen.

Zu Nummer 10 (§ 16)

Vergleiche zur Begründung die Erläuterungen zu Nummer 9 (§ 15).

Zu Nummer 11 (§ 18)

Die Änderung stellt eine redaktionelle Korrektur dar.

Zu Nummer 12 (§ 19)

Die Streichung des Verweises auf § 30 Absatz 5 ist eine Folgeänderung aufgrund der Änderung Nummer 17 Buchstabe c, durch die § 30 Absatz 5 aufgehoben wird.

Zu Nummer 13 (§ 23)

Vergleiche zur Begründung der Änderung der Absätze 1 und 6 die Erläuterungen zu Nummer 9 (§ 15).

Die Änderung von Absatz 2 Nr. 1a) ist notwendig aufgrund der Änderung des § 13 Absatz 2 Satz 2.

Mit dem in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c neu aufgenommenen Abzugstatbestand wird die Möglichkeit geschaffen, dass für Erdölerzeugnisse, denen beitragspflichtige Mengen zugemischt wurden, hinsichtlich des beitragspflichtigen Anteils sofort ein Abzug vom Beitrag geltend gemacht werden kann, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verwendet wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Vermischung nachweisen kann. Hierbei ist in der Regel der sich aus der Mengenbuchführung rechnerisch ergebende Anteil beitragspflichtiger Erdölerzeugnisse im Mischprodukt zum Zeitpunkt der Entnahme für die Bebunkerung in Ansatz zu bringen. Für diese geltend gemachten zugemischten Mengen entfällt die Abzugsmöglichkeit für die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Mit dem neu aufgenommenen Abzugstatbestand wird der Praxis der Mineralölwirtschaft Rechnung getragen, dass Kraftstoffen für Seeschiffe beitragspflichtige Erdölerzeugnisse beigemischt werden, um Schiffkraftstoffe zu erhalten, die den emissionsrechtlichen Anforderungen genügen. Indem künftig ein Abzug bereits sofort nach Zumischung, d.h. nicht erst zum Zeitpunkt der Bebunkerung, zugelassen wird, wird vermieden, dass in der Lieferkette von der Zumischung bis zur Bebunkerung jeweils ausgewiesen werden muss, welche Mengen welchen beitragspflichtigen Erdölerzeugnisses zugemischt wurden. Um sicherzustellen, dass dieser Abzug nur für solche Mengen erfolgt, die später tatsächlich zur Bebunkerung von Seeschiffen verwendet werden, muss derjenige, der den Abzug geltend macht, die Verwendung für eine Bebunkerung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die gesamte Lieferkette hindurch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Vermischung nachweisen können. Dieses berührt nicht die Möglichkeit des Erdölbevorratungsverbandes, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Überprüfungen vorzunehmen.

Darüber hinaus wird Absatz 2 Satz 2 ersetzt. Durch den neuen Satz 2 wird festgelegt, dass Abzugsmengen von den Mitgliedern nur geltend gemacht werden können, wenn diese auch den Abzugstatbestand wie Ausfuhr, Bebunkerung usw. selbst verwirklicht haben. Dieses korrespondiert mit der Regelung in Absatz 3 Satz 2, wonach Beitragserstattungen für solche Mengen von den Nichtmitgliedern ebenfalls nur dann geltend gemacht werden können, wenn diese die Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. Die folgenden Sätze regeln, dass der Anspruch auf Abzug oder Beitragserstattung wegen der Verwirklichung eines der Tatbestände des § 23 Absatz 2 je Verwirklichung nur einmal geltend gemacht werden kann, entweder durch ein Mitglied oder ein Nichtmitglied. Das Nichtmitglied kann dabei nur einen Anspruch auf Erstattung des Beitrages geltend machen. Durch den Verweis auf § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) wird für die Zwecke des Erdölbevorratungsgesetzes klargestellt, dass die dortigen Kriterien zur Bestimmung des Ausführers auch im Hinblick auf die Bestimmung desjenigen, der den Ausfuhrtatbestand nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 Erdölbevorratungsgesetz verwirklicht, Anwendung finden. Den Ausfuhrtatbestand nach Maßgabe des Erdölbevorratungsgesetzes verwirklicht demnach, wer in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässig ist und nach dem Ausfuhrvertrag über die Ware verfügen kann. Da § 2 Absatz 2 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz auf den Begriff "inländische Vertragspartei" abstellt, ist der Verweis auf § 2 Absatz 2 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz hier insofern zu modifizieren, dass als Ausführer nicht die inländische Vertragspartei, sondern die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt. Durch die Bezugnahme in Absatz 3 Satz 2 auf Absatz 2 wird klargestellt, dass für die Zwecke des Erdölbevorratungsgesetzes die für die Mitglieder geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugs- bzw. Beitragserstattungstatbestände des Absatzes 2 vollumfänglich auch auf Nichtmitglieder Anwendung finden.

Infolge dieser Änderungen wird in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a künftig auf "Satz 3" anstatt auf "Satz 2" verwiesen.

Mit den Änderungen in Absatz 3 wird erstens durch Streichung des Zusatzes "Nummer 1 bis 3" klargestellt, dass die Fiktion des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes auch auf Nichtmitglieder Anwendung findet, die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässig sind. Zweitens wird die bisherige Notwendigkeit einer Abtretung aufgehoben, da diese mit der Änderung in Absatz 2 entbehrlich wird. Drittens wird gesetzlich angeordnet, dass die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 auch für Nichtmitglieder gelten. Dies führt zur Verwaltungsvereinfachung. Viertens wird geregelt, dass Nichtmitglieder ihren Anspruch auf Beitragserstattung entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form geltend zu machen haben. Während bisher eine schriftliche Erklärung notwendig war, kann künftig in der Beitragssatzung auch eine weniger formale Form vorgegeben werden.

In Absatz 4 wird infolge der Änderung von § 13 Absatz 2 (Nummer 8 Buchstabe b) nunmehr nicht mehr auf § 13 Absatz 2 Satz 3, sondern auf § 13 Absatz 2 Satz 4 verwiesen.

Zu Nummer 14 (§ 24)

Die Änderung von Absatz 1 Satz 3 dient der Klarstellung, dass der Erdölbevorratungsverband die Sicherheit auch im Wege der Aufrechnung erlangen kann.

Mit der Änderung von Absatz 4 wird die bisher falsch wiedergegebene Abkürzung für den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank gestrichen.

Mit der Änderung von Absatz 5 wird klargestellt, dass auch Rückforderungsansprüche des Erdölbevorratungsverbandes gegen Mitglieder und Nichtmitglieder der Verjährung nach §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterfallen.

Zu Nummer 15 (§ 25)

Vergleiche zur Begründung die Erläuterungen zu Nummer 9 (§ 15).

Zu Nummer 16 (§ 26)

Mit der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) war klarstellend aufgenommen worden, dass eventuelle Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oberhalb der Schwellenwerte von den vergaberechtlichen Regelungen im Erdölbevorratungsgesetz nicht verdrängt werden sollen. Da der Erdölbevorratungsverband vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einzuordnen ist, kann dieser Hinweis künftig entfallen. Es hat sich bei der praktischen Anwendung der bestehenden vergaberechtlichen Regelungen beim Einkauf und Austausch von Vorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen gezeigt, dass diese in einem gewissen Kontrast zur üblichen Praxis im nationalen und internationalen Mineralölhandel stehen. Marktteilnehmer waren teilweise nicht gewillt, sich auf das vergleichsweise aufwändige Vergabeprozedere einzulassen. Darüber hinaus lagert der Erdölbevorratungsverband einen Gutteil seiner Vorräte in gemeinschaftlicher Lagerung mit Unternehmen und in zahlreichen Tanklagern, um der Vorgabe einer regional ausgewogenen Verteilung nach § 6 Absatz 3 zu genügen. An manchen dieser Standorte sind nur wenige oder nur ein einziger Marktteilnehmer vertreten, mit dem dann aus logistischen Gründen Vorgänge wie z.B. der Austausch von Vorräten zu deren Frischhaltung erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund wird mit der Änderung dem Erdölbevorratungsverband mehr Flexibilität zugestanden und nicht mehr auf die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwiesen. Es wird aber gesetzlich geregelt, dass die Beschaffung und die Veräußerung von Leistungen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren zu erfolgen hat. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Bei der Beschaffung und Veräußerung von Leistungen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren, die der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen. Die bestehenden Richtlinien sind in einem zweiten Schritt zu ändern, um die vorstehenden Vergabe- und Veräußerungsanforderungen zu konkretisieren.

Zu Nummer 17 (§ 30)

Mit den Änderungen in § 30 wird der bisher verwendete Begriff "Verbindlichkeiten" durch den Begriff "Kredite" ersetzt. Hierdurch wird die Art der Verbindlichkeit konkretisiert und der Zusammenhang zu § 25 Absatz 4 besser verdeutlicht.

Wie bisher enthält Absatz 1 den Grundsatz, dass Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten zur Tilgung der Kredite zu verwenden sind, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind. Ausgenommen von dieser Regelung werden Veräußerungen aufgrund einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, da nach Beendigung einer Freigabe in der Regel eine entsprechende Wiedereindeckung mit Vorräten notwendig ist, um der Bevorratungspflicht wieder zu entsprechen. Mit der Neufassung des Absatzes entfällt der bisherige Verweis auf § 11 Absatz 2, da dieser aufgehoben wird (Nummer 6 Buchstabe c).

In Absatz 2 Satz 2, der regelt, inwieweit durch einen Beschluss des Beirats von der in Absatz 1 geregelten Tilgung aus Beiträgen abgewichen werden kann, wird nunmehr klargestellt, dass dieser Fall mit einer Inanspruchnahme von Rücklagen einhergeht, so dass eine unmittelbare Erhöhung des Beitragssatzes bzw. der Beitragseinnahmen bei vorhandenen Rücklagen nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Inanspruchnahme von Rücklagen ist auch zulässig im Fall nicht realisierter Verluste etwa durch die Wertberichtigungen bei Anwendung des Niederstwertprinzips. Während die bisherige Fassung des Satzes 3 unter den dort genannten Voraussetzungen erforderte, Veräußerungen von Vorräten einzustellen, werden mit der Änderung weitere Veräußerungen grundsätzlich zugelassen, um die Handlungsoptionen des Erdölbevorratungsverbandes nicht unnötig einzuschränken. In dem Ausnahmefall des Satzes 3 ist zu erwarten, dass sich der Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes eng mit dem Beirat abstimmt. Werden weitere Veräußerungen vorgenommen, kann auf entsprechenden Beschluss des Beirats zunächst eine Inanspruchnahme vorhandener Rücklagen erfolgen und dann ein Verlustvortrag auf das folgende Geschäftsjahr vorgenommen werden. Konkretisiert wird ferner, dass es sich bei der Bezugsgröße um die kreditfinanzierten Vorräte zu Beginn des Geschäftsjahres handeln soll, so dass bereits getilgte Kredite aus der Betrachtung ausgeschlossen werden.

Absatz 3 regelt als Ausnahme von Absatz 1, unter welchen Bedingungen vom Grundsatz der Schuldentilgung abgewichen werden kann. Wie bisher schon, können in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse in dem Umfang wie Beiträge verwendet werden, wie in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt wurden (Absatz 3 Nummer 1). Abweichend von der bisherigen Regelung wird in Absatz 3 Nummer 2 nunmehr zugelassen, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur die Überschüsse, sondern die Nettoerlöse in ihrer gesamten Höhe wie Beiträge verwendet werden. Das mit einer etwaigen Liquidation des Erdölbevorratungsverbandes verbundene Risiko ist in diesem Fall durch umfangreiche Schuldentilgungen bereits erheblich gesunken, so dass oberhalb des 30-Prozent-Schwellenwertes ein größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt werden kann, solange auch nach den in Betracht stehenden Veräußerungsvorgängen der Schwellenwert von 30 Prozent nicht unterschritten wird. Wiederum werden dabei die Verbindlichkeiten als Kredite benannt.

Während Absatz 4 bislang regelte, dass Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 nur anzuwenden sind, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt, wird durch Streichung der Angabe "Nummer 1" künftig auch Absatz 3 Nummer 2 dieser Anwendungsvoraussetzung unterworfen. Im Sinne eines Ausgleichs zwischen den Interessen des Bundes und der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes erscheint es angemessen, eine Verwendung der in den Nettoerlösen enthaltenen Überschüsse wie Beiträge nicht zuzulassen, wenn die Schulden des Erdölbevorratungsverbandes sein zu Zeitwerten bewertetes Vermögen übersteigen.

Der bisherige Absatz 5 räumte dem Beirat die Kompetenz ein, über die nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, anfallenden Überschüsse zu entscheiden. Kam ein entsprechender Beschluss nicht zustande, waren die Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen. Nachdem im Jahr 2012 der Erdölbevorratungsverband von einer kameralistischen Haushaltsführung auf eine kaufmännische Wirtschaftsführung umgestellt hat, ist Absatz 5 entbehrlich geworden und wird daher nunmehr aufgehoben. Während eine Verwendung von Liquiditätsüberschüssen wie Beiträge, also für beitragswirksame Ausgaben, in Absatz 3 geregelt wird, werden die übrigen Verwendungsmöglichkeiten bereits im Rahmen der kaufmännischen Wirtschaftsführung, insbesondere der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, erfasst (vgl. §§ 27 und 28). Unter letzteren fällt insbesondere die Verwendung von Rücklagen aus Veräußerungsüberschüssen für Beitragszwecke, denen - analog den obigen Ausführungen zu dem neugefassten Absatz 2 Satz 2 - keine direkten, d.h. periodengleichen Liquiditätsabflüsse folgen.

Zu Nummer 18 (§ 33)

Durch die Änderung in Absatz 1 kann künftig auf die Schriftform der Meldung verzichtet werden, sofern der Erdölbevorratungsverband in seiner Beitragssatzung eine andere Form zulässt.

Mit der Änderung von Absatz 2 wird künftig neben einer schriftlichen Meldung auch eine in elektronischer Form zugelassen. Darüber hinaus wird Absatz 2 infolge der Änderung von § 13 Absatz 5 angepasst.

Zu Nummer 19 (§ 34)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderungen in Nummer 20 Buchstabe d bis i, mit denen in § 38 die Absätze 3 bis 10 zu den Absätzen 4 bis 11 werden.

Zu Nummer 20 (§ 38)

In der Überschrift des § 38 wird das Wort "Prüfungspflichten" aufgenommen, um die Ergänzung des Absatzes 1 zu reflektieren. Mit dem neu gefassten Absatz 1 wird präzisiert, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu überprüfen hat, ob der Erdölbevorratungsverband die nach § 3 bestimmte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilte Höhe der Bevorratungspflicht einhält. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht dadurch nicht, da der Erdölbevorratungsverband auf Grundlage des Mineralöldatengesetzes bereits monatlich seine Bestände an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle meldet und deren Gesamthöhe lediglich der Bevorratungspflicht gegenüberzustellen ist.

Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird geregelt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Daten zur Vorratshaltung durch Unternehmen für andere Vorratspflichtige als den Erdölbevorratungsverband nach § 10 Absatz 1 übermitteln darf. Für den Erdölbevorratungsverband sind diese Angaben über die Vorratshaltung von Unternehmen in Deutschland zugunsten anderer Staaten notwendig, damit er bei den Kontrollen seiner eigenen Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen (§ 7) nachvollziehen kann, ob seine bzw. die für ihn gehaltenen Vorräte vollumfänglich verfügbar sind. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9) haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind sowie kontrolliert werden können.

Die betreffenden Angaben zu Höhe und Lagerort der von Unternehmen in Deutschland zugunsten anderer Staaten gehaltenen Vorräte liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund seiner Aufgaben im Zusammenhang mit § 10 und seiner Meldepflichten gegenüber Eurostat und der Internationalen Energieagentur ohnehin vor. Im Bedarfsfall sind lediglich Auszüge aus der Liste sämtlicher Vorräte, die Unternehmen im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten, an den Erdölbevorratungsverband zu übermitteln.

Mit der Änderung des neuen Absatzes 9 (bisher Absatz 8) wird durch Streichung des Verweises auf Absatz 5 (alt) ein Zirkelschluss beseitigt. So sind die in Absatz 9(neu) genannten Personen bereits in Absatz 6 (bisher Absatz 5) genannt. Zudem wird in Absatz 9 nunmehr statt auf Absatz 3 (alt) auf Absatz 4 Satz 1(neu) verwiesen, wodurch für die Personen des Absatzes 9(neu) die Prüfungsrechte nach Absatz 4(neu) auf die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen begrenzt werden. Da der Erdölbevorratungsverband bereits in Absatz 6(neu) genannt wird, ist in Absatz 9(neu) entbehrlich, auf Absatz 3 Satz 2 (alt) zu verweisen.

Bei den Änderungen in Absatz 6(neu) und Absatz 7(neu) handelt es sich um Folgeänderungen, da die bisherigen Absätze 3 bis 10 nach Einfügung des neuen Absatzes 3 die Absätze 4 bis 11 werden.

Zu Nummer 21 (§ 40)

Bei den Änderungen in § 40 handelt es sich um Folgeänderungen der Änderungen in Nummer 20 Buchstabe d bis i, mit denen in § 38 die Absätze 3 bis 10 zu den Absätzen 4 bis 11 werden.

Zu Nummer 22 (§ 41)

Die Übergangsvorschrift, mit der geregelt wurde, dass eine höhere Bevorratungspflicht als die zum 31. März 2012 erst ab dem 1. Januar 2013 einzuhalten war, wird aufgehoben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Mineralöldatengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Mit den Änderungen erfolgt eine Anpassung von Begrifflichkeiten an das 2013 geänderte Außenwirtschaftsgesetz, indem die Begriffe "Gebietsansässiger" und "Gebietsfremder" durch die inhaltsgleichen Begriffe "Inländer" bzw. "Ausländer" ersetzt werden.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Mit dem in Absatz 1 Satz 2 aufgenommenen Zusatz wird der Verwendungszweck mit Blick auf die Übermittlung an die Statistischen Landesämter nach Absatz 3 erweitert.

Mit dem neu angefügten Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag und zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung der Länder Meldungen nach § 3 Absatz 1 an das jeweilige statistische Landesamt übermittelt. Nach Satz 1 ist eine Übermittlung von nach Ländern und Kalenderjahren zusammengefassten Angaben zulässig, sofern die Merkmale einem Bundesland zuordenbar sind und die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben. Abweichend dürfen nach Satz 2 an das jeweilige statistische Landesamt auch Einzelangaben übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem § 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen.

Da die Erhebung von Mineralöldaten auf die Aktivitäten von Unternehmen im Bundesgebiet gerichtet ist, lassen sich nur einige der erhobenen Daten einzelnen Ländern zuordnen. Dies sind derzeit Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 1, 5, 6 und 7, d.h. Meldungen zur Erdölförderung, zum Einsatz von Erdöl in Verarbeitungsanlagen, zum Eigenverbrauch und zur Herstellung von Erdölerzeugnissen. Mit der Übermittlungsmöglichkeit nach Absatz 3 soll erreicht werden, dass beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegende und einzelnen Ländern zuordenbare Daten zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung der Länder genutzt werden können. Gleichzeitig soll im Interesse der Meldepflichtigen und des Wettbewerbs gewährleistet werden, dass Einzelangaben und Angaben, die Rückschlüsse auf Einzelangaben zulassen, geheim gehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1

Nummer 1 beinhaltet die Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderung der Überschrift von § 19a.

Zu Nummer 2 (§ 19a)

Zu Absatz 1

Mit der redaktionellen Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber und nicht die Marktgebietsverantwortlichen den Prozess veranlassen. Dies entspricht den Abläufen dieses technischen Umstellprozesses. Der Begriff Fernleitungsnetzbetreiber ist im Gegensatz zum marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber eindeutig in § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes definiert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Nach Absatz 1 Satz 2 werden die durch die notwendigen technischen Anpassungen der Verbrauchsgeräte entstehenden Kosten derzeit auf alle Netznutzer der Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.

Zu den notwendigen technischen Anpassungen gehören auch Umstellhandlungen an Erdgasspeichern. Durch die Neuregelung in Absatz 1 Satz 3 werden die Kosten ab dem 1. Januar 2017 auf alle Netznutzer bundesweit statt marktgebietsweit umgelegt. Damit wird einer ungleichen Verteilung der Belastung zwischen den beiden Gasmarktgebieten auf Grund der unterschiedlichen Umstellzeitpunkte Rechnung getragen. Die Kosten der Marktraumumstellung verteilen sich damit zu gleichen Teilen auf alle Netznutzer. Netznutzer des einen Marktgebietes werden nicht stärker belastet als Netznutzer des anderen Marktgebietes. Die Neuregelung betrifft alle Kosten unabhängig davon, ob es sich um Plan- oder Ist-Kosten oder deren Differenzen handelt. Die Umstellung des Zeitpunkts des Kostenwälzungsmechanismus kann nur zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgen, da die Netzbetreiber gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG i.V.m. Gasnetzentgeltverordnung die Preisblätter mit den jeweiligen Entgelten zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit Geltung für das Folgejahr veröffentlichen müssen. Die Berechnung der zu wälzenden Kosten ist derzeit in §§ 9 und 10 der Kooperationsvereinbarung vom 30.06.2016 zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen geregelt. Hier sind die Modalitäten der einheitlichen Kostenberechnung der Marktraumumstellung für beide Marktgebiete festzulegen. Die Anschlussnetzbetreiber haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher öffentlich bekannt zu geben. Der technische Umstellungstermin ist dabei entsprechend der Kooperationsvereinbarung der Zeitpunkt, ab dem H-Gas in das umzustellende Netzsegment des Fernleitungsnetzbetreibers eingespeist wird. In der Kooperationsvereinbarung vom 30.06.2016 zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen ist mit § 8 Absatz 3 die Vereinbarung eines Umstellungsfahrplans spätestens 2 Jahre und 8 Monate vor dem Umstellungszeitraum vorgesehen. Dieser Umstellungsfahrplan enthält unter anderem auch bereits den (voraussichtlichen) technischen Umstellungstermin. Der zwischen BDEW/VKU/GEODE abgestimmte, aus zwei Teilen bestehende Leitfaden Marktraumumstellung beschreibt zudem die operativen Abläufe zwischen den Netzbetreibern und ihren Marktpartnern. Die hier insbesondere im Zeitplan angelegte Informationspflicht stellt für die Letztverbraucher eine wesentliche Information dar, um sich frühzeitig auf das Thema einzustellen. Insofern wird die Informationspflicht, verknüpft mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Jahren vor der Umstellung, gesetzlich verankert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht eine jährliche Meldung der den Netzbetreibern durch die Marktraumumstellung entstandenen Kosten an die Regulierungsbehörde vor. Er normiert die bereits ausgeübte Praxis zur Kostenmeldung. Der Regulierungsbehörde wird zudem die Befugnis eingeräumt, die Kosten der technischen Anpassungshandlungen zu überprüfen und eine verbindliche Feststellung gegenüber einem oder mehreren Netzbetreibern oder sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten über die Notwendigkeit der Anpassungen bzw. der Kosten der Anpassungen zu treffen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde gegenüber einem Netzbetreiber feststellen, ob die für die jeweilige Maßnahme aufgewandten Kosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlich und angemessen waren. Die Beweislast für die Notwendigkeit obliegt dem Netzbetreiber. So soll verhindert werden, dass Kosten ohne Bezug zur Marktraumumstellung oder das dafür notwendige Maß übersteigende Kosten auf die Netznutzer umgelegt werden können. Eine Ex-PostKontrolle dieser Kosten im Rahmen des fünfjährigen Kostenprüfungszyklus der Anreizregulierung ist hierfür nicht ausreichend. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass nur notwendige Kosten in die Marktraumumstellungsumlage fließen.

Zu Absatz 3

Ein Teil der Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann technisch nicht angepasst werden und muss daher ausgetauscht werden, um Risiken für Leib und Leben der Endverbraucher auszuschließen. Es handelt sich dabei vor allem um Gasthermen. Aber auch alle anderen Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis sollen die Möglichkeit erhalten, statt der technischen Anpassung ein in der Regel effizienteres Neugerät in Betrieb zu nehmen. Kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis liegt insbesondere dann vor, wenn die Geräte nicht in Deutschland zugelassen sind, manipuliert wurden oder ohnehin auf Grund anderer rechtlicher Vorgaben, wie der Energieeinsparverordnung, ausgetauscht werden müssen. Beantragt der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts die Kostenerstattung, hat er den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis seines Altgeräts und die Neubeschaffung zu belegen. Die hierfür erforderlichen Dokumente stammen aus der Sphäre des Eigentümers und könnten nur schwerlich vom Netzbetreiber beigebracht werden.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs in Höhe von 100 Euro orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Anpassungskosten eines vergleichbaren, anpassbaren Gasverbrauchsgerätes abzüglich der Anpassungskosten, die wie die Erfassung des Gerätes etc. auch im Falle der Installation eines Neugerätes anfallen. Die Anpassungskosten werden derzeit auf 250 bis 300 Euro beziffert. Schafft der Eigentümer sich hingegen ein Neugerät an, werden schätzungsweise rund 45 % der Umstellungskosten eingespart. Diese Einsparung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Installation eines Neugerätes zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Anschlussnetzbetreiber mit den konkreten Planungen zur Umstellung begonnen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er durch den Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt bekommt, zu welchem Zeitpunkt die Umstellung in seinem Netzgebiet ansteht. Diesen Zeitpunkt hat er nunmehr zu veröffentlichen, so dass auch für die betroffenen Letztverbraucher Klarheit besteht, ab wann bei welchen Maßnahmen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht. Um eine tatsächliche Einsparung zu erreichen ist es zudem notwendig, den Zeitraum für eine Installation mit anteiliger Kostenerstattung nach hinten zu begrenzen. Er endet zu dem Zeitpunkt, an dem eine Anpassung ohne Erwerb eines Neugerätes hätte erfolgen müssen. Eine spätere Installation würde bedeuten, dass der Netzbetreiber einen eigentlich bereits abgeschlossenen Anpassungsprozess weiter führen muss. Eine Ersparnis, die weitergegeben werden kann, ist nach diesem Zeitpunkt also nicht mehr vorhanden. Zudem ist es für den Anschlussnetzbetreiber wichtig, im Moment der Umstellung Gewissheit zu haben, dass alle Verbrauchsgeräte ohne Risiken mit H-Gas betrieben werden können. Folgen die Anpassungen einzelner Geräte später, kann er sich diese Gewissheit nicht ohne weiteres verschaffen.

Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ob bzw. inwieweit weitergehende Kostenerstattungsansprüche in den Fällen angezeigt sind, in denen Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die technisch nicht anpassbar sind, ausgetauscht werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Hierdurch kann eine sozialverträgliche Regelung getroffen werden, die weitergehende Kostenerstattungsansprüche definiert. Die Höhe der Erstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte kann beispielsweise an das Alter der Kundenanlage anknüpfen oder vom Einkommen des Haushalts abhängig gemacht werden. Wird eine Rechtsverordnung erlassen, so ist diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

Wenn Geräte aufgrund der Vorgaben der Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden müssen, sind die vorgenannten Erstattungsansprüche nach Satz 1 und 6 ausgeschlossen.

Durch die Kostentragungsregelungen soll der Umstellprozess reibungslos vonstatten gehen und die Sicherheit der betroffenen Letztverbraucher gewährleistet werden. Die Kosten werden, wie die übrigen Kosten der Marktraumumstellung, auf alle Gasversorgungsnetze und damit auf alle Netznutzer umgelegt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt in Anlehnung an bestehendes Recht gemäß § 21 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) die Zutrittsrechte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß Absatz 1. Für die durchzuführenden Handlungen im Rahmen der Anpassung der Geräte und Anlagen ist eine Inaugenscheinnahme und Prüfung durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten und damit der Zutritt zu dem Grundstück bzw. den Räumen des Anschlussnehmers bzw. -nutzers erforderlich.

Zu den durchzuführenden Handlungen nach Absatz 1 zählen auch vorbereitende Handlungen zur Geräteerfassung und nachbereitende Handlungen zur Qualitätssicherung. Eine Regelung im sachlichen Zusammenhang zu § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes ist notwendig, da sich der Anwendungsbereich des § 21 NDAV gemäß § 1 Absatz 1 NDAV auf Rechtsverhältnisse des Anschlusses in Niederdruck bezieht. Die Maßnahmen nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfassen aber auch Anschlüsse auf höheren Druckebenen, wie z.B. an den Fernleitungsnetzen angeschlossene Letztverbraucher. Darüber hinaus ist der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 21 NDAV auf die Fälle der Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, den Austausch der Messeinrichtungen anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, die Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung beschränkt. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind nicht hierunter subsumierbar. Kann die Anpassung der Kundenanlage oder des Verbrauchsgeräts nicht erfolgen, hat der Netzbetreiber die Pflicht, keine Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu beliefern, bei denen infolge fehlender Anpassung Gefahr für Leib oder Leben entstünde. Beruht die fehlende Anpassung auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Grund, hat der Netzbetreiber das Recht, den Verbraucher ab der Umstellung nicht mehr zu beliefern. Für Privathaushalte gelten zwar in der Regel die Rechte zur Sperrung nach der NDAV, § 19a Absatz 4 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes hat aber insoweit klarstellende Wirkung und erfasst überdies auch die Kunden ohne Niederdruckanschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei ist die tatsächliche Umstellung auf H-Gas. Falls es trotz Anbietens eines Ersatztermins nach Satz 5 zu einer Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung nach Satz 7 kommt, gilt hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung die Regelung des § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend für alle Anschlussnehmer und -nutzer, unabhängig davon, ob sie der Niederdruckanschlussverordnung unterliegen oder nicht.

Zu Nummer 3 (§ 54)

Hierbei handelt es sich um die Folgeänderung zur Anpassung des § 19a Absatz 1, welche die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen des Umstellprozesses regelt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Es wird bestimmt, dass das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:NKR-Nr. 3803:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Einmaliger Erfüllungsaufwand:175 Mio. Euro
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:-6.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:41 Mio. Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:-250 Euro
One in one out-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 6.000 Euro dar.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas werden drei Gesetze geändert:

Mit der Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes können künftig auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes werden. Der Erdölbevorratungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgabe es ist, Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen (Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Kerosin) im Umfang von mindestens 90 Verbrauchstagen zu halten. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Unternehmen, die Mineralölbestände in Deutschland halten, diese zu Gunsten der Krisenvorsorge anderer Staaten bereithalten können. Schließlich wird das Verfahren zur Vergabe von Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes vereinfacht. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der Erdölbevorratungsverband nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen. Die dortigen (strengen) Regeln gelten zukünftig nicht.

Die Änderung des Mineralöldatengesetzes schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmte Daten an die statistischen Landesämter übermittelt. Die Daten erleichtern es den statistischen Landesämtern, die Energie- und Treibhausbilanzen der Länder zu erstellen.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes trägt der Umstellung der Gassorte L-Gas (Low Calorific Gas, niedrigerer Methan- und damit Energiegehalt) auf H-Gas (High Calorific Gas, höherer Methan- und damit Energiegehalt) Rechnung, die in Teilen des Bundesgebietes erforderlich ist. Kosten für dadurch notwendige Umrüstungen an technischen Einrichtungen an Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten (Gasthermen, Gasherde) sind wie bisher vom Gasnetzbetreiber zu tragen. Ist eine Umrüstung jedoch technisch nicht möglich, so muss der erforderliche Austausch durch den Eigentümer durchgeführt werden. Der Eigentümer trägt die dadurch entstehenden Kosten. Er hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gasnetzbetreiber, der allerdings auf 100 Euro gedeckelt ist.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein Umstellungsaufwand von rund 175 Mio. Euro durch die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Kosten entstehen dadurch, dass Eigentümer von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten bei der Umstellung von L- auf H-Gas für den Austausch überwiegend selber aufkommen müssen, wenn eine Umrüstung technisch nicht möglich ist. Das Ressort schätzt, dass von den 4,3 Mio. Gas- und Brennwertkesseln und 1,2 Mio. sonstigen Geräten (in erster Linie Gaskochgeräte und Gasdurchlauferhitzer) 2,5 % bzw. 10 % nicht umrüstbar sind. Bei geschätzten Umrüstungskosten von 4.000 Euro (Gas- und Brennwertkessel) bzw. 400 Euro (sonstige Geräte) pro Fall ergeben sich Gesamtkosten von 478 Mio. Euro. Da es sich bei den zu ersetzenden Geräten überwiegend um alte Geräte handelt und die Investition sowieso anfallen würde, wird die Hälfte der Anschaffungskosten veranschlagt, also 239 Mio. Euro. Abzuziehen sind Erstattungsansprüche gegen den Gasnetzbetreiber in Höhe von insgesamt 22,75 Mio. Euro, sodass ein Umstellungsaufwand von 216,25 Mio. Euro verbleibt.

Bei der Zuordnung des Umstellungsaufwandes zu Bürgerinnen und Bürgern und zur Wirtschaft hat sich das Ressort an der bundesweiten Eigentümerstruktur aller Immobilien orientiert, da davon auszugehen ist, dass die auszutauschenden Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte den Eigentümern der Immobile gehören, in der sie installiert sind. Etwa 81 % aller Immobilien befinden sich in Privateigentum, das entweder selbst bewohnt oder vermietet wird. Die restlichen 19 % befinden sich im Eigentum kommerzieller Vermieter (z.B. Wohnungsbaugesellschaften) und sind somit der Wirtschaft zuzurechnen.

Daher beläuft sich der Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnende einmalige Erfüllungsaufwand auf rund 175 Mio. Euro.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein Umstellungsaufwand in Höhe von rund 41 Mio. Euro. Dabei handelt es sich um den der Wirtschaft zuzurechnenden Kostenanteil für den Austausch von nicht umrüstbaren Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten, der aufgrund der Umstellung von L- auf H-Gas erforderlich wird (siehe Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger).

Der reduzierte jährliche Erfüllungsaufwand rührt in erster Linie aus einer Vereinfachung des Vergabeverfahrens bei Ausschreibungen des Erdölbevorratungsverbands.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Verwaltung wird jährlich um rund 250 Euro entlastet. Die Entlastung resultiert hauptsächlich aus der Vereinfachung des Vergabeverfahrens beim Erdölbevorratungsverband.

Weitere Kosten

Die Kosten für die Umstellung von L- auf H-Gas können die Höhe der Entgelte, die die Netzbetreiber für die Durchleitung von Gas erheben, und damit auch den von den Verbrauchern zu zahlenden Gaspreis beeinflussen. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Höhe des Gaspreises von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und damit eine Prognose der zukünftigen Preisentwicklung nicht möglich ist.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter