1728 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Zuschlag"
Drucksache 511/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis einer Regionalisierungskomponente für die Ausschreibung bei Wind an Land
... 5. Der Bundesrat schlägt hierfür ein Regionenmodell vor, mit dem für zwei zu definierende Teilräume im Norden Deutschlands und in der Mitte/Süd-Region entsprechende Mindestanteile an der ausgeschriebenen Menge erreicht werden müssen. Die Mindestanteile sollten sich an den Planungen im Netzentwicklungsplan orientieren. Im Regionenmodell soll es weiterhin eine gemeinsame bundesweite Auktion geben, bei der die bezuschlagten Gebote nur dann umsortiert werden, wenn die angestrebten Mindestanteile nicht erreicht werden.
Drucksache 625/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
... Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossen, gemäß § 20 Absatz 3 HHG folgende Benennung für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die laufende Amtszeit bis zum 30. April 2018 vorzuschlagen: als stellvertretendes Mitglied: Herrn Regierungsdirektor Klaus Brockhoff, Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Drucksache 85/15
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Minister a. D. Christian Carius.
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 3. "Anzahl der Vollbenutzungsstunden" der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
Gesetz
Artikel 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
§ 5 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 6 Regelungen zur Umlage der Kosten
§ 26 Umlage der Kosten
§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 438/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... In geeigneten Fällen erfolgt bereits nach geltendem Recht eine Anhörung der Parteien vor Bestellung des Sachverständigen. So wird den Parteien der Beweisbeschluss zugestellt, in welchem die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses gesetzt wird. Erst nach Zahlung des Vorschusses wird der Gutachtenauftrag erteilt. Den Parteien verbleibt in diesem Fall ausreichend Zeit, Einwände gegen den vom Gericht ausgewählten Sachverständigen vorzubringen. Erfolgt die Bestellung eines Sachverständigen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, wird die Person des möglichen Sachverständigen häufig schon im Termin erörtert. Wenn die Auswahl eines Sachverständigen schwierig ist - wie zum Beispiel bei medizinischen Fragen - oder im selbständigen Beweisverfahren Sachverständige zu benennen sind, kommt auch im schriftlichen Verfahren eine Aufforderung an die Parteien in Betracht, geeignete Sachverständige vorzuschlagen (§ 404 Absatz 3
Drucksache 441/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... "Für Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen besteht der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Satz 1 abweichend hiervon auch ohne Vorliegen der Anforderung nach Satz 1 Nummer 4."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KWKG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 - neu -, § 7 Absatz 3 Nummer 3 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG *
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, 4, 5, § 33 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b KWKG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG
Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a KWKG
12. Zu Artikel 1 § 7 KWKG
13. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG
14. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG
15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
18. Begründung:
19. Begründung:
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG
21. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 10
22. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG
23. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 KWKG
24. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG
25. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 4 Nummer 4 und 5 - neu - KWKG
26. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 KWKG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG
28. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KWKG
29. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG
30. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 15
31. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV
'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Drucksache 147/15
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Landesregierung Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär Prof. Dr. Thomas Deufel die für Kultur zuständige Staatssekretärin, Frau Dr. Babette Winter, in der Thüringer Staatskanzlei als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.
Drucksache 495/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Nach geltendem Recht schuldet der Anfechtungsgegner, der zur Rückgewähr einer Geldleistung verpflichtet ist, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nach § 143 Absatz 1 Satz 2 InsO steht der Anfechtungsgegner einem Bereicherungsempfänger gleich, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Der Umfang des Rückgewähranspruchs richtet sich daher nach § 819 Absatz 1 und § 818 Absatz 4 BGB, die auf die allgemeine Vorschrift des § 291 BGB verweisen. Danach ist der Rückgewähranspruch ab Fälligkeit mit dem Verzugszinssatz des § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Die Fälligkeit tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das geltende Recht bietet damit einen Anreiz für Insolvenzverwalter, Anfechtungsansprüche gegen solvente Anfechtungsgegner erst spät, mitunter erst kurz vor der Verjährung, geltend zu machen, um auf diese Weise in den Genuss hoher Zinszahlungen zu kommen. Dies gilt umso mehr, als bei dem Verzugszinssatz der absolute Zuschlag von fünf Prozentpunkten auf den jeweiligen Basiszinssatz angesichts des derzeitigen Niedrigzinsniveaus eine attraktive Verzinsung des Rückgewähranspruchs ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 142 Bargeschäft
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E
2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E
3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E
4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E
5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E
6. Änderungen im Anfechtungsgesetz
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen
2.3 Abschließende Stellungnahme
Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Ratsdok. 8842/14, BR-Drucksache 165/14) - "Societas Unius Personae" (SUP)). Dieser Vorschlag sieht einheitliche Vorschriften für die Gesellschaftsgründung sowie Bestimmungen zur Sitztrennung, zum Mindestkapital und zum Gläubigerschutz vor, die Gegenstand umfassender fachlicher und politischer Diskussionen in den Mitgliedstaaten sind. Der Bundesrat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (BR-Drucksache 165/14(B)(2)). Es besteht daher kein Anlass, vor Abschluss dieser Diskussionen in den betroffenen Bereichen eine weitere Harmonisierung vorzuschlagen.
Drucksache 57/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.
Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Ratsdok. 8842/14, BR-Drucksache 165/14) - "Societas Unius Personae" (SUP)). Dieser Vorschlag sieht einheitliche Vorschriften für die Gesellschaftsgründung sowie Bestimmungen zur Sitztrennung, zum Mindestkapital und zum Gläubigerschutz vor, die Gegenstand umfassender fachlicher und politischer Diskussionen in den Mitgliedstaaten sind. Der Bundesrat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (BR-Drucksache 165/14(B)(2)). Es besteht daher kein Anlass, vor Abschluss dieser Diskussionen in den betroffenen Bereichen eine weitere Harmonisierung vorzuschlagen.
Drucksache 102/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... An dem in § 1 KWKG verankerten Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen, auf das sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag stützt, ist festzuhalten. KWK ist ein sinnvolles und notwendiges Element im Rahmen der Energiewende. Die Fördersystematik des KWKG hat sich seit vielen Jahren bewährt und sollte daher grundsätzlich in der Form erhalten bleiben, dass auf den erzeugten KWK-Strom ein planbarer KWK-Zuschlag gezahlt wird und die Förderung von Wärmespeichern und -netzen beibehalten wird.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
1. Einhaltung des KWKG-Ziel unter Beibehaltung der Fördersystematik
2. Förderung von hocheffizienten Bestandsanlagen
3. Anhebung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWK-Anlagen und Fortführung der Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen
4. Verbesserung der Förderung für Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher
5. Anhebung des Förderdeckels
6. Beibehaltung des Eigenstromprivilegs
7. Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Drucksache 189/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuch es und gemäß § 151 des Strafgesetzbuch es der Deutschen Demokratischen Republik verurteilten Menschen
... Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000, mit dem er im Rahmen der genannten Entschließung sein Bedauern über das durch die Homosexuellenverfolgung in beiden Teilen Deutschlands erfolgte Unrecht zum Ausdruck brachte, genügt den Anforderungen an eine angemessene Rehabilitation nicht. Ein solcher Beschluss trägt den Bedürfnissen der Betroffenen nach Rehabilitation und Entschädigung nicht in angemessener Weise Rechnung. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die eine den Interessen der Betroffenen gerecht werdende Rehabilitierung und Entschädigung vor dem Hintergrund der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit der Verurteilungen vorsieht. Auf Antrag des Landes Berlin und der Länder Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen forderte der Bundesrat mit Entschließung vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 241/12(B), die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen. Da dies bislang nicht geschehen ist, konkretisiert der Bundesrat nunmehr seine Forderung nach der Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen.
Drucksache 102/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... An dem in § 1 KWKG verankerten Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen, auf das sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag stützt, ist festzuhalten. KWK ist ein sinnvolles und notwendiges Element im Rahmen der Energiewende. Die Fördersystematik des KWKG hat sich seit vielen Jahren bewährt und sollte daher grundsätzlich in der Form erhalten bleiben, dass auf den erzeugten KWK-Strom ein planbarer KWKZuschlag gezahlt wird und die Förderung von Wärmespeichern und -netzen beibehalten wird. Die Höhe des Zuschlags ist so zu bemessen, dass auch weiterhin der wirtschaftliche Betrieb von Neu- und Bestandsanlagen ermöglicht wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
Drucksache 508/14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... ). Dieses Monitoring ist inzwischen abgeschlossen. Es hat ergeben, dass die meisten Träger die derzeitige Höhe der Pauschale für die Versorgungsaufwendungen, die sowohl nach der VKFV als auch der KoA-VV "bis zu 30 Prozent" beträgt, für nicht auskömmlich halten. Unter Gleichbehandlungsaspekten wird - gleichlautend zur Änderung der Regelung in der VKVF - eine sachgerechte Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der KommunalträgerAbrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Regelungskompetenz
IV. Folgen, die sich aus der Änderung ergeben
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 122/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 19. Eine erst nach sorgfältiger Bedarfsprüfung vorzuschlagende Fortentwicklung des Acquis zum Opferschutz sollte nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbar durch eine konkrete Straftat Geschädigten und auf die Durchführung der Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden. Zudem sollte es weiter den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden und unabhängig davon eine wirksame Entschädigung der Opfer durch Bereitstellung ausreichender Mittel im Haushalt sicherzustellen.
Drucksache 254/14
Vorschlag an den Bundesrat
Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für die Ernennung von Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof
... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Annette Böringer und der Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Matthias Krauß und Dr. Gerd Kaiser zu Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.
Drucksache 431/14
... Durch die Bekämpfung der Steuerhinterziehung können Steuermehreinnahmen in einer nicht bezifferbaren Größenordnung entstehen. Allein aus der Anhebung und Staffelung des Zuschlags in § 398a AO, der zukünftig bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 Euro Anwendung finden soll, dürften sich mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. Euro jährlich ergeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 164
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 301/14
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
... Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags (§ 51a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist ein bereits seit Einführung der Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) bewährtes Verfahren bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein (§ 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Weiterhin wird das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge (sog. Halbeinkünfteverfahren) erhöht und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge (mit dem Halbeinkünfteverfahren zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gemindert (§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
Drucksache 232/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - BBFestV 2014)
... II zum 31. März 2014 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2013, die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 28 SGB II und für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder
Drucksache 134/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Personelle Veränderung im Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BeiratsV Herrn Dr. Andreas Barz (Baden-Württemberg) in Nachfolge von Herrn Dr. Hans Reiter (Baden-Württemberg) als Vertreter der Obersten Landesbehörden für den Beirat für Ausbildungsförderung vorzuschlagen.
Drucksache 454/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Wahl eines Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des Standortauswahlgesetz es
... Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
Drucksache 309/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle COM(2014) 449 final
... 50. Die Kommission könnte auch in Betracht ziehen, eine Wartezeit nach Eingang einer Informationsmitteilung vorzuschlagen, während der die beteiligten Unternehmen den Anteilserwerb nicht vollziehen dürften und während der die Mitgliedstaaten entscheiden müssten, ob sie eine Verweisung beantragen. Eine solche Wartezeit könnte beispielsweise 15 Arbeitstage dauern. Sie stünde damit mit der Frist im Einklang, die nach Artikel 9 für den Verweisungsantrag eines Mitgliedstaats nach einer vollständigen Anmeldung gilt. Dadurch würde sichergestellt, dass die an Mitgliedstaaten verwiesenen Erwerbsvorgänge noch nicht vollzogen sind und von den Mitgliedstaaten nach ihrem normalen Verfahren bearbeitet werden können. Diese könnten dann ein Vollzugsverbot vorsehen, da sie möglicherweise nicht über die erforderlichen Instrumente für den Umgang mit vollzogenen Anteilserwerben verfügen. Ganz allgemein sollte die Verweisungsregelung gewährleisten, dass das Schutzniveau der nationalen Fusionskontrollsysteme, die nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen bereits erfassen, beibehalten bleibt und Durchsetzungslücken vermieden werden.
Drucksache 432/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... es) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 3c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 9
Zu § 19
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 40
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 52
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 5
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 26
Zu Buchstabe c
Zu § 26
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 34
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 3
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 36
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu § 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 6
Zu Buchstabe b
Zu § 6
Zu Nummer 3
Zu § 21
Zu § 21
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu § 3a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu § 4
Zu Buchstabe b
Zu § 4
Zu Nummer 3
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu § 18
Zu Nummer 5
Zu § 27
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu § 5
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 209/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... "(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist."
‚Artikel 3a Änderung des Altersteilzeitgesetzes
§ 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Drucksache 306/14
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolger von Herrn Dr. Enoch Lemcke, Frau Dr. Kristina Süße als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums zu benennen.
Drucksache 25/2/14
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Bestandsrenten, die aus Gründen der Vereinfachung der technischen Umsetzung die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeit als Zuschlag erhalten, der Wert einem Entgeltpunkt West entspricht.
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Drucksache 564/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweiter Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre
... VI verpflichtet, Maßnahmen zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 Prozent über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen.
Drucksache 223/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... Seit Einführung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI am 30. Oktober 2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist die Anrechnung dieser Leistung auf die nachrangigen Fürsorgeleistungen höchst umstritten. Pflegepolitisch war jedoch beabsichtigt, mit der Gewährung des Zuschlags die besondere Wohnform der ambulant betreuten Wohngruppe zu stärken und zu fördern und die besonderen Aufwendungen aufzufangen, die in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige entstehen. Voraussetzung ist daher, dass in der Wohngruppe mindestens eine Präsenzkraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, dass also eine tatsächliche strukturelle Verbesserung in der Pflege-Wohngruppe entsteht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege
21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien
22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen
Drucksache 265/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... "(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270a Einkommensausgleich
§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Artikel 16 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 16c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 16d Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 623/14
Antrag des Landes Brandenburg
Wahl von stellvertretenden Mitgliedern der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des Standortauswahlgesetz es
... Der Senat des Landes Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des
Drucksache 507/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... "Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 21 Monitoring
§ 22 Außerkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Drucksache 303/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrt s Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt COM(2014) 452 final
... Als Instrument wurde eine Richtlinie gewählt. Der Begriff "Beschluss" in Artikel 155 Absatz 1 AEUV wird in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet, um die Wahl des Rechtsinstruments gemäß Artikel 288 AEUV zu ermöglichen. Es obliegt der Kommission, das geeignetste der drei in dem genannten Artikel aufgeführten verbindlichen Instrumente (Verordnung, Richtlinie oder Beschluss) vorzuschlagen.
Drucksache 564/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiter Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Absatz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre
... VI verpflichtet, Maßnahmen zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 Prozent über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen.
Drucksache 265/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... - die umgehende gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung eines Zuschlags für Geburtshilfeleistungen ab 1. Juli 2014, - die Einführung eines dauerhaften Sicherstellungszuschlags bei geringer Geburtenzahl ab 1. Juli 2015,
Drucksache 578/14
Antrag des Landes Brandenburg
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 bis 6 des Standortauswahlgesetz es
... Die Regierung des Freistaates Sachsen hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des
Drucksache 601/14
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2014: Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1001 Titel 636 04 Zuschüsse zur Krankenversicherung der Landwirte - bis zur Höhe von 16.500 T€
... Höhere Ausgaben bei den Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln für Altenteiler führen zu Mehrausgaben beim Bund, der die Leistungsaufwendungen für die Altenteiler trägt, soweit sie nicht durch deren Beiträge und den Solidarzuschlag der aktiven Landwirte gedeckt sind. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 37 KVLG 1989.
Drucksache 265/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... - die umgehende gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung eines Zuschlags für Geburtshilfeleistungen ab 1. Juli 2014, - die Einführung eines dauerhaften Sicherstellungszuschlags bei geringer Geburtenzahl ab 1. Juli 2015,
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
Drucksache 592/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... es) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 485/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Personelle Veränderung im Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 3 BeiratsV als Mitglieder aus dem Kreis der Auszubildenden für den Beirat für Ausbildungsförderung Meike Mühlbeck, Aschaffenburg (Bayern), Elena Hepting, Hamburg (Hamburg) sowie Helge Feußahrens, Diepholz (Niedersachsen) vorzuschlagen.
Drucksache 214/14
Vorschlag der Bundesregierung
Wahl des Präsidenten des Bundesrechnungshofes
... die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Mai 2014 beschlossen, Herrn Ministerialdirigent Kay Scheller zum Präsidenten des Bundesrechnungshofes vorzuschlagen.
Drucksache 466/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
... (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.
,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung
Artikel 2 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 302/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Wahl eines Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 6 des Standortauswahlgesetz es
... Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, als Nachfolger des ausscheidenden Dr. Ralf Güldner (Bundesverband der Deutschen Industrie) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 6 des
Drucksache 625/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für die Berufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... III der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an seiner Stelle mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied zu berufen:
Drucksache 110/14
Vorschlag an den Bundesrat
Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.
Drucksache 640/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... vorzuschlagen, die nach ihrer Auffassung den notwendigen und bundeseinheitlichen Mindeststandard für den Nachweis bestimmt.
Drucksache 71/14
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Maßnahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, um das Aufenthaltsrecht für die von Frauenhandel und Zwangsprostitution Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Aufklärung, ihrer Mitwirkung im Strafverfahren sowie ihrer persönlichen Situation zu verbessern, damit sie sich frühzeitig und aktiv als Opfer zu erkennen geben können, aber auch die Verfolgung der Täter und somit die Vermeidung einer größeren Zahl an Opfern gewährleistet werden kann.
Drucksache 36/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG COM(2014) 20 final
... Als kurzfristige Maßnahme zur Abfederung der Folgen des Überschusses wurde beschlossen, die Versteigerung von 900 Millionen Zertifikaten in den ersten Jahren der Phase 3 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern ("Backloading"). In diesem Kontext verpflichtete sich die Kommission erneut, Maßnahmenoptionen vorzuschlagen, damit in der Phase 3 weitere geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, um das EU-EHS zu stärken2.
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... "Es sind Reflexionen 1. Ordnung (mittels Spiegelquellenverfahren) zu berechnen und bei Gebäudeschluchten mit einem Reflexionszuschlag nach nachfolgender Definition zu ergänzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 97/14
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Margret Seemann, Frau Staatssekretärin Dr. Pirko Kristin Zinnow als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.
Drucksache 215/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Wahl von Mitgliedern der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Standortauswahlgesetz es
... die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, in Ergänzung des Beschlusses des Bundesrates vom 11. April 2014 (siehe Bundesrats-Drucksache 143/14(B)) vorzuschlagen, als Vertreter der Umweltverbände Herrn Klaus Brunsmeier (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und Herrn Jörg Sommer (Deutsche Umweltstiftung) zu Mitgliedern der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des
Drucksache 122/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 19. Eine erst nach sorgfältiger Bedarfsprüfung vorzuschlagende Fortentwicklung des Acquis zum Opferschutz sollte nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbar durch eine konkrete Straftat Geschädigten und auf die Durchführung der Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden. Zudem sollte es weiter den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden und unabhängig davon eine wirksame Entschädigung der Opfer durch Bereitstellung ausreichender Mittel im Haushalt sicherzustellen.
Drucksache 497/14
Vorlage an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Beirat Deutschlandstipendium beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
... -Verordnung aus dem Beirat abberufen. Somit ist nunmehr eine Neuberufung erforderlich. Ich bitte Sie daher, der Bundesministerin einen Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden zur Berufung in den Beirat vorzuschlagen. Die Beiratsmitglieder werden für jeweils vier Jahre berufen.
Drucksache 47/14
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.
Drucksache 48/14
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt und beantragt, der Bundesregierung vorzuschlagen, Herrn Minister Christian Pegel als Mitglied in den Beirat zu berufen.
Drucksache 149/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Durch den Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Drucksache 46/14
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr a. D. Heiko Maas.
Drucksache 154/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienstleistung (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU
2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU
a Zahlungshöchstfristen
b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
c Entschädigung für Beitreibungskosten
d Gesetzlicher Verzugszins
e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
f Transparenz und Aufklärung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen
4. Entschädigung für Beitreibungskosten
5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
6. Transparenzgebot
7. Eigentumsvorbehalt
8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen
1. Sachverhalt
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Die gegenüber der freien Strecke erhöhte Schallabstrahlung von Brücken wird differenzierter betrachtet. Gegenüber der Schall 03 [1990], die nur einen Standardwert kannte, wurde der Zuschlag angehoben; er wird nunmehr für vier Brückenarten entsprechend deren Konstruktion (Stahl-, Betonbrücken) und Schienenauflagerung (direkt, Schwellengleis im Schotterbett und feste Fahrbahn) angegeben. Die Korrektur erfolgt als Summenpegel und beinhaltet die erhöhte Schallabstrahlung und Lästigkeitswirkung durch die tieffrequente Schallabstrahlung. Neben der Korrektur für die erhöhte Schallabstrahlung werden auch Korrekturen für Minderungsmaßnahmen angegeben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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