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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 511/15

... 5. Der Bundesrat schlägt hierfür ein Regionenmodell vor, mit dem für zwei zu definierende Teilräume im Norden Deutschlands und in der Mitte/Süd-Region entsprechende Mindestanteile an der ausgeschriebenen Menge erreicht werden müssen. Die Mindestanteile sollten sich an den Planungen im Netzentwicklungsplan orientieren. Im Regionenmodell soll es weiterhin eine gemeinsame bundesweite Auktion geben, bei der die bezuschlagten Gebote nur dann umsortiert werden, wenn die angestrebten Mindestanteile nicht erreicht werden.



Drucksache 625/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossen, gemäß § 20 Absatz 3 HHG folgende Benennung für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die laufende Amtszeit bis zum 30. April 2018 vorzuschlagen: als stellvertretendes Mitglied: Herrn Regierungsdirektor Klaus Brockhoff, Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.



Drucksache 85/15

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Minister a. D. Christian Carius.



Drucksache 594/15

... 3. "Anzahl der Vollbenutzungsstunden" der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 594/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Anschluss- und Abnahmepflicht

§ 4
Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen

§ 5
Zuständigkeit

Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 6
Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 7
Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 8
Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

§ 9
Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

§ 10
Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

§ 11
Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung

§ 12
Vorbescheid für neue KWK-Anlagen

§ 13
Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten a n das Statistische Bundesamt

§ 14
Messung von KWK-Strom und Nutzwärme

§ 15
Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

§ 16
Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung

§ 17
Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 18
Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 19
Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 20
Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid

§ 21
Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher

§ 22
Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern

§ 23
Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern

§ 24
Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid

§ 25
Kältespeicher

Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten

§ 26
Umlage der Kosten

§ 27
Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte

§ 28
Belastungsausgleich

§ 29
Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 30
Vorschriften für Prüfungen

§ 31
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

§ 32
Gebühren und Auslagen

§ 33
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

§ 34
Evaluierungen

§ 35
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 438/1/15

... In geeigneten Fällen erfolgt bereits nach geltendem Recht eine Anhörung der Parteien vor Bestellung des Sachverständigen. So wird den Parteien der Beweisbeschluss zugestellt, in welchem die vom Gericht getroffene Auswahl des Sachverständigen mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses gesetzt wird. Erst nach Zahlung des Vorschusses wird der Gutachtenauftrag erteilt. Den Parteien verbleibt in diesem Fall ausreichend Zeit, Einwände gegen den vom Gericht ausgewählten Sachverständigen vorzubringen. Erfolgt die Bestellung eines Sachverständigen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, wird die Person des möglichen Sachverständigen häufig schon im Termin erörtert. Wenn die Auswahl eines Sachverständigen schwierig ist - wie zum Beispiel bei medizinischen Fragen - oder im selbständigen Beweisverfahren Sachverständige zu benennen sind, kommt auch im schriftlichen Verfahren eine Aufforderung an die Parteien in Betracht, geeignete Sachverständige vorzuschlagen (§ 404 Absatz 3



Drucksache 441/1/15

... "Für Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen besteht der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Satz 1 abweichend hiervon auch ohne Vorliegen der Anforderung nach Satz 1 Nummer 4."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/1/15




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KWKG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 - neu -, § 7 Absatz 3 Nummer 3 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG *

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, 4, 5, § 33 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b KWKG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG

10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG

Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a KWKG

12. Zu Artikel 1 § 7 KWKG

13. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 - neu - KWKG

14. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

18. Begründung:

19. Begründung:

20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG

21. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 10

22. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5a - neu - KWKG

23. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 KWKG

24. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG

25. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 4 Nummer 4 und 5 - neu - KWKG

26. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 KWKG

27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG

28. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KWKG

29. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG

30. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG - Hilfsantrag zu Nummer 15

31. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 2a - neu - Änderung der AbLaV

'Artikel 2a Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


 
 
 


Drucksache 147/15

... die Landesregierung Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär Prof. Dr. Thomas Deufel die für Kultur zuständige Staatssekretärin, Frau Dr. Babette Winter, in der Thüringer Staatskanzlei als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 495/15

... Nach geltendem Recht schuldet der Anfechtungsgegner, der zur Rückgewähr einer Geldleistung verpflichtet ist, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Nach § 143 Absatz 1 Satz 2 InsO steht der Anfechtungsgegner einem Bereicherungsempfänger gleich, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Der Umfang des Rückgewähranspruchs richtet sich daher nach § 819 Absatz 1 und § 818 Absatz 4 BGB, die auf die allgemeine Vorschrift des § 291 BGB verweisen. Danach ist der Rückgewähranspruch ab Fälligkeit mit dem Verzugszinssatz des § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Die Fälligkeit tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das geltende Recht bietet damit einen Anreiz für Insolvenzverwalter, Anfechtungsansprüche gegen solvente Anfechtungsgegner erst spät, mitunter erst kurz vor der Verjährung, geltend zu machen, um auf diese Weise in den Genuss hoher Zinszahlungen zu kommen. Dies gilt umso mehr, als bei dem Verzugszinssatz der absolute Zuschlag von fünf Prozentpunkten auf den jeweiligen Basiszinssatz angesichts des derzeitigen Niedrigzinsniveaus eine attraktive Verzinsung des Rückgewähranspruchs ermöglicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 142
Bargeschäft

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E

3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E

4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E

6. Änderungen im Anfechtungsgesetz

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen

2.3 Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/15

... Ratsdok. 8842/14, BR-Drucksache 165/14) - "Societas Unius Personae" (SUP)). Dieser Vorschlag sieht einheitliche Vorschriften für die Gesellschaftsgründung sowie Bestimmungen zur Sitztrennung, zum Mindestkapital und zum Gläubigerschutz vor, die Gegenstand umfassender fachlicher und politischer Diskussionen in den Mitgliedstaaten sind. Der Bundesrat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (BR-Drucksache 165/14(B)(2)). Es besteht daher kein Anlass, vor Abschluss dieser Diskussionen in den betroffenen Bereichen eine weitere Harmonisierung vorzuschlagen.



Drucksache 57/1/15

... In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.



Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Ratsdok. 8842/14, BR-Drucksache 165/14) - "Societas Unius Personae" (SUP)). Dieser Vorschlag sieht einheitliche Vorschriften für die Gesellschaftsgründung sowie Bestimmungen zur Sitztrennung, zum Mindestkapital und zum Gläubigerschutz vor, die Gegenstand umfassender fachlicher und politischer Diskussionen in den Mitgliedstaaten sind. Der Bundesrat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (BR-Drucksache 165/14(B)(2)). Es besteht daher kein Anlass, vor Abschluss dieser Diskussionen in den betroffenen Bereichen eine weitere Harmonisierung vorzuschlagen.



Drucksache 102/15

... An dem in § 1 KWKG verankerten Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen, auf das sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag stützt, ist festzuhalten. KWK ist ein sinnvolles und notwendiges Element im Rahmen der Energiewende. Die Fördersystematik des KWKG hat sich seit vielen Jahren bewährt und sollte daher grundsätzlich in der Form erhalten bleiben, dass auf den erzeugten KWK-Strom ein planbarer KWK-Zuschlag gezahlt wird und die Förderung von Wärmespeichern und -netzen beibehalten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/15




Entschließung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,

1. Einhaltung des KWKG-Ziel unter Beibehaltung der Fördersystematik

2. Förderung von hocheffizienten Bestandsanlagen

3. Anhebung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWK-Anlagen und Fortführung der Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen

4. Verbesserung der Förderung für Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher

5. Anhebung des Förderdeckels

6. Beibehaltung des Eigenstromprivilegs

7. Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle


 
 
 


Drucksache 189/15 (Beschluss)

... Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000, mit dem er im Rahmen der genannten Entschließung sein Bedauern über das durch die Homosexuellenverfolgung in beiden Teilen Deutschlands erfolgte Unrecht zum Ausdruck brachte, genügt den Anforderungen an eine angemessene Rehabilitation nicht. Ein solcher Beschluss trägt den Bedürfnissen der Betroffenen nach Rehabilitation und Entschädigung nicht in angemessener Weise Rechnung. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die eine den Interessen der Betroffenen gerecht werdende Rehabilitierung und Entschädigung vor dem Hintergrund der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit der Verurteilungen vorsieht. Auf Antrag des Landes Berlin und der Länder Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen forderte der Bundesrat mit Entschließung vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 241/12(B), die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen. Da dies bislang nicht geschehen ist, konkretisiert der Bundesrat nunmehr seine Forderung nach der Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen.



Drucksache 102/15 (Beschluss)

... An dem in § 1 KWKG verankerten Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen, auf das sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag stützt, ist festzuhalten. KWK ist ein sinnvolles und notwendiges Element im Rahmen der Energiewende. Die Fördersystematik des KWKG hat sich seit vielen Jahren bewährt und sollte daher grundsätzlich in der Form erhalten bleiben, dass auf den erzeugten KWK-Strom ein planbarer KWKZuschlag gezahlt wird und die Förderung von Wärmespeichern und -netzen beibehalten wird. Die Höhe des Zuschlags ist so zu bemessen, dass auch weiterhin der wirtschaftliche Betrieb von Neu- und Bestandsanlagen ermöglicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/15 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,


 
 
 


Drucksache 508/14

... ). Dieses Monitoring ist inzwischen abgeschlossen. Es hat ergeben, dass die meisten Träger die derzeitige Höhe der Pauschale für die Versorgungsaufwendungen, die sowohl nach der VKFV als auch der KoA-VV "bis zu 30 Prozent" beträgt, für nicht auskömmlich halten. Unter Gleichbehandlungsaspekten wird - gleichlautend zur Änderung der Regelung in der VKVF - eine sachgerechte Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 508/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der KommunalträgerAbrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Regelungskompetenz

IV. Folgen, die sich aus der Änderung ergeben

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 122/14 (Beschluss)

... 19. Eine erst nach sorgfältiger Bedarfsprüfung vorzuschlagende Fortentwicklung des Acquis zum Opferschutz sollte nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbar durch eine konkrete Straftat Geschädigten und auf die Durchführung der Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden. Zudem sollte es weiter den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden und unabhängig davon eine wirksame Entschädigung der Opfer durch Bereitstellung ausreichender Mittel im Haushalt sicherzustellen.



Drucksache 254/14

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Annette Böringer und der Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Matthias Krauß und Dr. Gerd Kaiser zu Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 431/14

... Durch die Bekämpfung der Steuerhinterziehung können Steuermehreinnahmen in einer nicht bezifferbaren Größenordnung entstehen. Allein aus der Anhebung und Staffelung des Zuschlags in § 398a AO, der zukünftig bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 Euro Anwendung finden soll, dürften sich mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. Euro jährlich ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 164

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu § 371

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 398a

Zu § 398a

Zu § 398a

Zu § 398a

Zu § 398

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung


 
 
 


Drucksache 301/14

... Berücksichtigung von Kindern durch Rückgriff auf Jahresbeträge des Kinderfreibetrags (§ 51a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) ist ein bereits seit Einführung der Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (sog. Günstigerprüfung) bewährtes Verfahren bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein (§ 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Weiterhin wird das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge (sog. Halbeinkünfteverfahren) erhöht und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge (mit dem Halbeinkünfteverfahren zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gemindert (§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).



Drucksache 232/14

... II zum 31. März 2014 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2013, die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 28 SGB II und für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder



Drucksache 134/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BeiratsV Herrn Dr. Andreas Barz (Baden-Württemberg) in Nachfolge von Herrn Dr. Hans Reiter (Baden-Württemberg) als Vertreter der Obersten Landesbehörden für den Beirat für Ausbildungsförderung vorzuschlagen.



Drucksache 454/14

... Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des



Drucksache 93/14

... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.



Drucksache 309/14

... 50. Die Kommission könnte auch in Betracht ziehen, eine Wartezeit nach Eingang einer Informationsmitteilung vorzuschlagen, während der die beteiligten Unternehmen den Anteilserwerb nicht vollziehen dürften und während der die Mitgliedstaaten entscheiden müssten, ob sie eine Verweisung beantragen. Eine solche Wartezeit könnte beispielsweise 15 Arbeitstage dauern. Sie stünde damit mit der Frist im Einklang, die nach Artikel 9 für den Verweisungsantrag eines Mitgliedstaats nach einer vollständigen Anmeldung gilt. Dadurch würde sichergestellt, dass die an Mitgliedstaaten verwiesenen Erwerbsvorgänge noch nicht vollzogen sind und von den Mitgliedstaaten nach ihrem normalen Verfahren bearbeitet werden können. Diese könnten dann ein Vollzugsverbot vorsehen, da sie möglicherweise nicht über die erforderlichen Instrumente für den Umgang mit vollzogenen Anteilserwerben verfügen. Ganz allgemein sollte die Verweisungsregelung gewährleisten, dass das Schutzniveau der nationalen Fusionskontrollsysteme, die nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen bereits erfassen, beibehalten bleibt und Durchsetzungslücken vermieden werden.



Drucksache 432/14

... es) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 209/14

... "(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/14




‚Artikel 3a Änderung des Altersteilzeitgesetzes

§ 15h
Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung


 
 
 


Drucksache 306/14

... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolger von Herrn Dr. Enoch Lemcke, Frau Dr. Kristina Süße als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 25/2/14

... Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Bestandsrenten, die aus Gründen der Vereinfachung der technischen Umsetzung die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeit als Zuschlag erhalten, der Wert einem Entgeltpunkt West entspricht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 25/2/14




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 564/1/14

... VI verpflichtet, Maßnahmen zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 Prozent über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen.



Drucksache 223/1/14

... Seit Einführung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI am 30. Oktober 2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist die Anrechnung dieser Leistung auf die nachrangigen Fürsorgeleistungen höchst umstritten. Pflegepolitisch war jedoch beabsichtigt, mit der Gewährung des Zuschlags die besondere Wohnform der ambulant betreuten Wohngruppe zu stärken und zu fördern und die besonderen Aufwendungen aufzufangen, die in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige entstehen. Voraussetzung ist daher, dass in der Wohngruppe mindestens eine Präsenzkraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, dass also eine tatsächliche strukturelle Verbesserung in der Pflege-Wohngruppe entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI

13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI

20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege

21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien

22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen


 
 
 


Drucksache 265/14

... "(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln.

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Drucksache 265/14




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 137a
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen

§ 242
Zusatzbeitrag

§ 242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

§ 269
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

§ 270a
Einkommensausgleich

§ 322
Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 20
Versicherung besonderer Personengruppen

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Artikel 14
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 15
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33
Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

§ 43
Durchführung des Einkommensausgleichs

Artikel 16
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 16a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 16b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 16c
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 16d
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 623/14

... Der Senat des Landes Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des



Drucksache 507/14

... "Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent."

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Drucksache 507/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

§ 7
Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

§ 21
Monitoring

§ 22
Außerkrafttreten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 303/14

... Als Instrument wurde eine Richtlinie gewählt. Der Begriff "Beschluss" in Artikel 155 Absatz 1 AEUV wird in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet, um die Wahl des Rechtsinstruments gemäß Artikel 288 AEUV zu ermöglichen. Es obliegt der Kommission, das geeignetste der drei in dem genannten Artikel aufgeführten verbindlichen Instrumente (Verordnung, Richtlinie oder Beschluss) vorzuschlagen.



Drucksache 564/14 (Beschluss)

... VI verpflichtet, Maßnahmen zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 Prozent über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen.



Drucksache 265/1/14

... - die umgehende gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung eines Zuschlags für Geburtshilfeleistungen ab 1. Juli 2014, - die Einführung eines dauerhaften Sicherstellungszuschlags bei geringer Geburtenzahl ab 1. Juli 2015,



Drucksache 578/14

... Die Regierung des Freistaates Sachsen hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 6 des



Drucksache 601/14

... Höhere Ausgaben bei den Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln für Altenteiler führen zu Mehrausgaben beim Bund, der die Leistungsaufwendungen für die Altenteiler trägt, soweit sie nicht durch deren Beiträge und den Solidarzuschlag der aktiven Landwirte gedeckt sind. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 37 KVLG 1989.



Drucksache 265/14 (Beschluss)

... - die umgehende gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung eines Zuschlags für Geburtshilfeleistungen ab 1. Juli 2014, - die Einführung eines dauerhaften Sicherstellungszuschlags bei geringer Geburtenzahl ab 1. Juli 2015,

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Drucksache 265/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)


 
 
 


Drucksache 592/14

... es) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/14




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 15
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 485/14 (Beschluss)

... i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 3 BeiratsV als Mitglieder aus dem Kreis der Auszubildenden für den Beirat für Ausbildungsförderung Meike Mühlbeck, Aschaffenburg (Bayern), Elena Hepting, Hamburg (Hamburg) sowie Helge Feußahrens, Diepholz (Niedersachsen) vorzuschlagen.



Drucksache 214/14

... die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Mai 2014 beschlossen, Herrn Ministerialdirigent Kay Scheller zum Präsidenten des Bundesrechnungshofes vorzuschlagen.



Drucksache 466/14

... (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/14




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 45b
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.

§ 45c
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.

,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131
Pflegevorsorgefonds

§ 132
Zweck des Vorsorgefonds

§ 133
Rechtsform

§ 134
Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 135
Zuführung der Mittel

§ 136
Verwendung des Sondervermögens

§ 137
Vermögenstrennung

§ 138
Jahresrechnung

§ 139
Auflösung

Artikel 2
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64c
Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

Artikel 2b
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 302/14

... Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, als Nachfolger des ausscheidenden Dr. Ralf Güldner (Bundesverband der Deutschen Industrie) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 6 des



Drucksache 625/14 (Beschluss)

... III der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an seiner Stelle mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied zu berufen:



Drucksache 110/14

... die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.



Drucksache 640/1/14

... vorzuschlagen, die nach ihrer Auffassung den notwendigen und bundeseinheitlichen Mindeststandard für den Nachweis bestimmt.



Drucksache 71/14

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, um das Aufenthaltsrecht für die von Frauenhandel und Zwangsprostitution Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Aufklärung, ihrer Mitwirkung im Strafverfahren sowie ihrer persönlichen Situation zu verbessern, damit sie sich frühzeitig und aktiv als Opfer zu erkennen geben können, aber auch die Verfolgung der Täter und somit die Vermeidung einer größeren Zahl an Opfern gewährleistet werden kann.



Drucksache 36/14

... Als kurzfristige Maßnahme zur Abfederung der Folgen des Überschusses wurde beschlossen, die Versteigerung von 900 Millionen Zertifikaten in den ersten Jahren der Phase 3 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern ("Backloading"). In diesem Kontext verpflichtete sich die Kommission erneut, Maßnahmenoptionen vorzuschlagen, damit in der Phase 3 weitere geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, um das EU-EHS zu stärken2.



Drucksache 319/1/14

... "Es sind Reflexionen 1. Ordnung (mittels Spiegelquellenverfahren) zu berechnen und bei Gebäudeschluchten mit einem Reflexionszuschlag nach nachfolgender Definition zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8


 
 
 


Drucksache 97/14

... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Margret Seemann, Frau Staatssekretärin Dr. Pirko Kristin Zinnow als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 215/14

... die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, in Ergänzung des Beschlusses des Bundesrates vom 11. April 2014 (siehe Bundesrats-Drucksache 143/14(B)) vorzuschlagen, als Vertreter der Umweltverbände Herrn Klaus Brunsmeier (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und Herrn Jörg Sommer (Deutsche Umweltstiftung) zu Mitgliedern der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des



Drucksache 122/1/14

... 19. Eine erst nach sorgfältiger Bedarfsprüfung vorzuschlagende Fortentwicklung des Acquis zum Opferschutz sollte nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbar durch eine konkrete Straftat Geschädigten und auf die Durchführung der Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden. Zudem sollte es weiter den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden und unabhängig davon eine wirksame Entschädigung der Opfer durch Bereitstellung ausreichender Mittel im Haushalt sicherzustellen.



Drucksache 497/14

... -Verordnung aus dem Beirat abberufen. Somit ist nunmehr eine Neuberufung erforderlich. Ich bitte Sie daher, der Bundesministerin einen Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden zur Berufung in den Beirat vorzuschlagen. Die Beiratsmitglieder werden für jeweils vier Jahre berufen.



Drucksache 47/14

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 48/14

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt und beantragt, der Bundesregierung vorzuschlagen, Herrn Minister Christian Pegel als Mitglied in den Beirat zu berufen.



Drucksache 149/14

... Durch den Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit im Sinne des



Drucksache 46/14

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr a. D. Heiko Maas.



Drucksache 154/14

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienstleistung (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

a Zahlungshöchstfristen

b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

c Entschädigung für Beitreibungskosten

d Gesetzlicher Verzugszins

e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

f Transparenz und Aufklärung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen

4. Entschädigung für Beitreibungskosten

5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

6. Transparenzgebot

7. Eigentumsvorbehalt

8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen

1. Sachverhalt


 
 
 


Drucksache 319/14 (Begründung)

... Die gegenüber der freien Strecke erhöhte Schallabstrahlung von Brücken wird differenzierter betrachtet. Gegenüber der Schall 03 [1990], die nur einen Standardwert kannte, wurde der Zuschlag angehoben; er wird nunmehr für vier Brückenarten entsprechend deren Konstruktion (Stahl-, Betonbrücken) und Schienenauflagerung (direkt, Schwellengleis im Schotterbett und feste Fahrbahn) angegeben. Die Korrektur erfolgt als Summenpegel und beinhaltet die erhöhte Schallabstrahlung und Lästigkeitswirkung durch die tieffrequente Schallabstrahlung. Neben der Korrektur für die erhöhte Schallabstrahlung werden auch Korrekturen für Minderungsmaßnahmen angegeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/14 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Berechnungsverfahren

2. Berechnung der Schallausbreitung

3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]

4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]

5. Schienenbonus

6. Anerkennung akustischer Kennwerte

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Alternativen

VI. Befristung

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen

2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen

3. Geschwindigkeit

4. Fahrbahnarten

5. Schallminderungstechniken am Gleis

6. Brücken

7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe

8. Straßenbahnen

9. Schallausbreitung

10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen

11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.