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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 361/12 (Beschluss)

... III der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an Stelle der unter 1. genannten Personen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 folgende Mitglieder zu berufen:



Drucksache 517/1/12

... vor. Dies ist nicht sachgerecht, weil für die Tätigkeit der Rechnungsbeamten weiterhin ein Bedürfnis besteht. In der gerichtlichen Praxis werden insbesondere in umfangreichen und schwierigen Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig Rechnungsbeamte bei der Erstellung des geringsten Gebots und des Teilungsplanes hinzugezogen, weil das Vieraugenprinzip hilft, folgenschwere Fehlberechnungen zu vermeiden. Beispielsweise ist ein fehlerhaft berechnetes geringstes Gebot ein Grund, den Zuschlag aufzuheben (§ 100 Absatz 1, § 83 Nummer 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 508/12

... Dieselben Meeresbeobachtungen zu physikalischen, chemischen und biologischen Parametern können von Nutzen für eine Vielzahl von Endnutzern sein. Daten zu Temperatur und Salzgehalt der Ozeane kommen beispielsweise bei der Bewertung des Klimawandels in den Meeren, der Auswahl von Standorten für die Aquakultur oder der Berechnung der Grenzen von Sonar beim Aufspüren von U-Booten zum Einsatz. Daten zu den Substraten des Meeresbodens werden benötigt, um die Gewinnung von Zuschlagstoffen oder Kohlenwasserstoffen zu planen, Windenergieplattformen auf ein sicheres Fundament zu stellen oder die Folgen der Fischerei einzuschätzen. Dieselben Daten zu Meereslebensräumen können verwendet werden, um die Auswirkungen einer neuen Anlage oder den Zustand der Umwelt zu beurteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 508/12




1. Die Vision

2. Dieses Grünbuch

3. Der Bedarf an Meereskenntnissen

3.1. Industrie

3.2. Behörden

3.3. Wissenschaft

3.4. Zivilgesellschaft

4. Verfügbarkeit Interoperabilität

4.1. Engpässe

4.2. Mehrfachnutzung von Meeresdaten

4.3. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

5. Bisherige Fortschritte

5.1. Nationale Anstrengungen

5.2. Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk EMODnet

5.3. Meeresdienst im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES

5.4. Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten

5.5. Forschung

5.6. Umweltberichterstattung

5.7. Anpassung an den Klimawandel

5.8. Internationale Initiativen

6. Governance

6.1. Gleichgewicht zwischen den Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten

6.2. EU-Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung von Meeresdaten

6.3. Einbeziehung der Nachbarländer

6.4 Bestimmung der Prioritäten

7. Beteiligung des Privatsektors

8. Reaktionen auf das Grünbuch


 
 
 


Drucksache 24/1/12

... Die Mitteilung zur Krisenreaktionsfähigkeit vom 26. Oktober 2010 kündigte insoweit eine Verstärkung der Kofinanzierung an, ohne jedoch konkrete Zahlen vorzuschlagen. Der Bundesrat hatte sich seinerzeit mit der Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 (BR-Drucksache 701/10(B)) vom Grundsatz her einer Flexibilisierung der Transportthematik geöffnet, da die ursprüngliche Regelung nicht immer den praktischen Gegebenheiten gerecht wurde.



Drucksache 131/12

... Das Auswärtige Amt beehrt sich des Weiteren, der Botschaft der Republik Polen unter Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 2 des vorgenannten Abkommens den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Neufassung der Anlagen A und B des Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:



Drucksache 651/1/12

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission nach Durchführung der Konsultationen zum Grünbuch zum Online-Glücksspiel im Binnenmarkt zu dem Urteil gelangt, dass es derzeit als nicht angemessen erscheint, sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften zum Online-Glücksspiel vorzuschlagen. Er bekräftigt seine Auffassung, dass ein Bedürfnis für eine Harmonisierung im Bereich des Online-Glücksspiels nicht besteht und es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten ist, gemäß ihren eigenen kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Traditionen zu beurteilen, was erforderlich ist, um den Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen sicherzustellen (siehe BR-Drucksache 176/11(B)).



Drucksache 520/12

... Windparkbetreiber und -investoren brauchen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Investitionssicherheit. Dazu gehört auch die Terminierung der Herstellung des Netzanschlusses. Die Erfahrungen mit dieser neuen Technologie haben gezeigt, dass die Errichtung solcher Anlagen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Daher ist in Absatz 2 ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Nach Zuschlag der ausgeschriebenen Anbindungsleitung ist der Übertragungsnetzbetreiber zu einer ersten Einschätzung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins in der Lage. Dieser ist dem Anlagenbetreiber und der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sollten Schwierigkeiten bei der Fertigstellung eintreten, kann dieses Datum nach Prüfung und Zustimmung durch die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung.

§ 17
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung.

§ 17a
Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan

§ 17c
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 17d
Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f
Belastungsausgleich

§ 17g
Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

§ 17h
Abschluss von Versicherungen

§ 17i
Evaluierung

§ 17j
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Energiestatistikgesetzes

Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 6
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Artikel 1

a Allgemeiner Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Informationspflichten für die Wirtschaft

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6
Durch die Änderungen in Artikel 6 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die zu übermittelnden Daten ohnehin den Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, um einen Abgleich zwischen prognostizierten und tatsächlichen Erlösen zu ermöglichen. Die Prozesse ändern sich für die Wirtschaft nicht, so dass sich auch keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand ergibt

2. Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

3. Sonstige Kosten

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VIII. Befristung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu § 17f

Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher

Zu § 17g

Zu § 17h

Zu § 17i

Zu § 17j

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Artikel 2
(Energiestatistikgesetz)

Artikel 3
(Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Artikel 4
(Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Artikel 5
(Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Artikel 6
(Änderung der Anreizregulierungsverordnung)

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu Ziffer 4

Zu Ziffer 5

Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2284: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Zu 1.: Entschädigungsregelung und Auswirkungen auf die Strompreise

Zu 2.: Offshore-Netzentwicklungsplan

Zu 3.: Austausch statistischer Daten


 
 
 


Drucksache 358/12

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Sie werden damit Nachfolger von Herrn Minister a. D. Dr. Christoph Hartmann und Frau Ministerin a. D. Dr. Simone Peter.



Drucksache 223/12

... - Steuermaßnahmen für Grenzgängerinnen und -gänger überprüfen, um Maßnahmen gegen Steuerhindernisse vorzuschlagen, mit denen sich nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch selbstständig Erwerbstätige und Personen im Ruhestand konfrontiert sehen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,



Drucksache 385/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen Obersten Landesbehörden Herrn Kenneth Frisse, Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Berlin) vorzuschlagen.



Drucksache 241/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen.



Drucksache 635/12

... (1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.



Drucksache 361/12

... die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.



Drucksache 288/12

... • Künftig können die Agenturen neben der Zuweisung in eine im Rahmen des Vergabeverfahrens beschafften Maßnahme auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgeben. Inhaber/innen eines solchen Gutscheins können - unabhängig von Verträgen der Arbeitsagenturen mit anderen Anbietern - in diesem Fall selbst entscheiden, welchen Anbieter sie wählen. Dadurch können die Integrationsfachdienste auch zum Zuge kommen, obwohl sie bei der Ausschreibung nicht den Zuschlag erhalten haben, wenn sich schwerbehinderte Arbeitslose für sie entscheiden.



Drucksache 460/1/12

... XI insbesondere mit der engen Verknüpfung des Investitionszuschlages mit der (optionalen) öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 SGB XI (Ausgleichsfunktion der Umlage nach Absatz 3 und Absatz 4) und stellt ausdrücklich auf die fehlenden "Berechnungsgrößen" und "Möglichkeiten" des derzeitigen § 82 SGB XI ab. Diese Lücke praxisgerecht zu schließen und den Wortlaut des § 82 Absatz 3 SGB XI klarstellend und ohne Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung zu ergänzen, ist Ziel der Gesetzesänderung. Gegen die Anerkennung angemessener Pauschalen bestehen dabei dem Grunde nach weder zuwendungsrechtlich noch hinsichtlich der Betroffenheit der Bewohnerinnen und Bewohner Bedenken, solange nicht die Vergütung von Betriebsüberschüssen intendiert wird, sondern lediglich eine für die Betroffenen angemessene Verteilung der tatsächlichen Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).



Drucksache 47/12

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Er wird damit Nachfolger von Frau Senatorin a. D. Ingeborg Junge-Reyer.



Drucksache 292/1/12

... "5. einen angemessenen pauschalen Zuschlag an die Entnahmekrankenhäuser für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten,

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Drucksache 292/1/12




Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 657/12

... 9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des



Drucksache 415/12

... Die Kommission hat eine Form der obligatorischen Berichterstattung über stabile Finanzierung vorgeschlagen, jedoch keine Mindestberichtspflichten. Sie erwägt erst dann Mindestberichtspflichten vorzuschlagen, wenn Kenntnisse darüber vorliegen, wie derartige Vorschriften in Anbetracht der Vielfalt der Kreditinstitute in Europa und der Notwendigkeit zur Gewährleistung der kontinuierlichen Verfügbarkeit von befristeten Krediten an die Realwirtschaft angemessen ausgestaltet werden können.



Drucksache 815/12

... Durch die Änderung der Zuschlagsregelung beim FALTER-Arbeitszeitmodell können grundsätzlich weitere Mehrausgaben entstehen. Diese werden durch entsprechende Regelungen zur Stellenbewirtschaftung (Vorgabe der Finanzneutralität) ausgeglichen.

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Drucksache 815/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 92a
Familienpflegezeit

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 7
Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Artikel 3

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 306/12

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienstleistung (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004) (ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44). Verbraucher sind weiterhin nicht vom Anwendungsbereich erfasst (Erwägungsgrund 8).

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Drucksache 306/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

§ 288
Verzugszinsen und Pauschale.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

§ 2b
Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

4 Zahlungshöchstfristen

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Entschädigung für Beitreibungskosten

Gesetzlicher Verzugszins

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Transparenz und Aufklärung

III. Umsetzungsbedarf

Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Höchstgrenze für Zahlungsfristen

Entschädigung für Beitreibungskosten

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

4 Transparenzgebot

4 Eigentumsvorbehalt

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.


 
 
 


Drucksache 542/12

... Absatz 1 legt das Recht und die Pflicht der Mindestlohnkommission fest, den Mindestlohn unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 330/12

... vorsieht, oder eine Pflicht zur Doppelbenennung von Kandidaten nach dem Vorbild des § 4 BGremBG, wonach den Entscheidungsträgern für jeden Posten jeweils eine Frau und ein Mann vorzuschlagen sind. Auch diese Regelungen sind nicht in gleichem Maße effektiv wie eine gesetzliche Zielvorgabe. Insbesondere könnten Abreden zwischen Anteilseignern die Wahlvorschlagslisten zur reinen Formsache werden lassen. Zudem kommt die Bundesregierung in ihrem Fünften Gremienbericht zum Bundesgremiengesetz zu dem Ergebnis, dass die Verfahrenssteuerung über Doppelbenennungen ihre "gewünschte Wirkung bislang nicht erzielen konnte", und hält es für angezeigt, diesen Ansatz durch "nachvollziehbare, realistische Zielvorgaben" zu ersetzen. Es ist nicht ersichtlich, warum derartige Verfahrensregelungen bei der Besetzung von Aufsichtsräten erfolgreicher sein sollten.

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Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 511/12

... Das Vergütungssystem für die Finanzierung der Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich geregelt. Änderungen in diesem System wie die Änderungen der Zuschlagsregelungen für onkologische Zentren (§ 17b KHG und § 2 KHEntgG) sind folglich ebenfalls einheitlich vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gilt im Interesse der Absicherung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die stationäre Versorgung der Bevölkerung und betrifft alle Regelungen, die für die Krankenhäuser finanzielle Wirkungen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 295/12

... "(1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der genannten Optionen.



Drucksache 103/12

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt und beantragt, der Bundesregierung vorzuschlagen, Herrn Minister Volker Schlotmann als Mitglied und Herrn Minister Harry Glawe als stellvertretendes Mitglied in den Beirat zu berufen.



Drucksache 720/12

... Zum Problem der illegalen Wasserentnahme14 sei angemerkt, dass es zwar an den Mitgliedstaaten ist, EU-Recht und nationales Recht mit allen Mitteln durchzusetzen, dass Satellitenaufnahmen und daraus hergeleitete Informationen, wie sie das Programm "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung" (Global Monitoring for Environment and Security, GMES) ermöglicht, jedoch wesentlich dazu beitragen könnten, Gebiete zu identifizieren, die weit über das in nationalen Genehmigungen zugestandene Maß hinaus oder sogar ohne Genehmigung bewässert werden. Die Kommission schlägt daher vor, mit den von illegalen Wasserentnahmen betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und zur Aufdeckung illegaler Wasserentnahmen GMES-Dienstleistungen vorzuschlagen, die den in den Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen in vollem Umfang Rechnung tragen.



Drucksache 509/1/12

... Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens vorzuschlagen.



Drucksache 385/1/12

... Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 StipV dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen Obersten Landesbehörden Herrn Kenneth Frisse, Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Berlin) vorzuschlagen.



Drucksache 15/12 (Beschluss)

... Die Spielräume und Grenzen bei der Berücksichtigung sozialer Aspekte und umweltbezogener Aspekte werden allerdings nicht hinreichend deutlich. Die im Erwägungsgrund 43 aufgezeigten Ausführungen geben erforderliche Hinweise für die vergaberechtliche Praxis. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum hier wesentliche Vorgaben erläutert werden, die sich im Regelungskontext der Richtlinie nicht wiederfinden. Die allgemeine Formulierung im Erwägungsgrund führt mangels Konkretisierung zu einer erheblichen, auch jetzt bereits im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG bestehenden Rechtsunsicherheit. Anders als bei den Ausführungen zu den Zuschlagskriterien des Artikels 66 Absatz 2 ist zu den Auftragsausführungsbedingungen im Artikel 70, der sich aus dem Erwägungsgrund 43 ergebende Bezug zum Auftragsgegenstand nicht geregelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/12 (Beschluss)




Zu BR-Drucksachen 15/12 und 16/12

Zur BR-Drucksache 15/12

Zur BR-Drucksache 16/12

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 651/12

... Die rasche Weiterentwicklung von Online-Technologien in den vergangenen Jahren hat die Erbringung von Glücksspiel-Dienstleistungen durch verschiedene Fernvertriebskanäle erleichtert. Dazu zählen das Internet und andere Instrumente der elektronischen oder Fernkommunikation wie die Mobiltelefontechnologie oder das Digitalfernsehen. Aufgrund des Online-Umfelds können Glücksspiel-Websites in der EU ohne jegliche Form der Kontrolle durch Regulierungsbehörden in der EU betrieben werden. Die europäischen Verbraucher suchen auch jenseits der Ländergrenzen nach Online-Glücksspieldienstleistungen, die - sofern sie nicht ordnungsgemäß reglementiert werden - erhebliche Risiken bergen können. Der erhebliche Umfang des Angebots und die wachsende Nachfrage nach Online-Glücksspieldienstleistungen stellen Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung ordnungspolitischer Ziele auf nationaler, EU- und internationaler Ebene dar. 2011 nahm die Kommission ein Grünbuch zum Online-Glücksspiel im Binnenmarkt an4. Durch diese Konsultation der Öffentlichkeit wollte sie sich ein vollständiges Bild der aktuellen Situation verschaffen, den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen, herausfinden, wie die unterschiedlichen nationalen Regulierungsmodelle für Glücksspiele - unter Berücksichtigung ihrer ordnungspolitischen Ziele und ohne den Binnenmarkt zu beeinträchtigen - nebeneinander bestehen können, und prüfen, ob zur Gewährleistung stärkerer Kohärenz spezifische Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Die Antworten im Rahmen der Konsultation unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der Instrumente, die für EU-Initiativen eingesetzt werden sollten. Insgesamt erscheint es derzeit nicht angemessen, sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Jedoch wurde der fast einstimmige Ruf nach politischen Maßnahmen auf EU-Ebene laut und anhand der Reaktionen lassen sich die wichtigsten prioritären Bereiche, in denen Maßnahmen erforderlich sind, klar bestimmen.



Drucksache 620/12

... Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, hat die Kommission beschlossen, eine Richtlinie vorzuschlagen, die sowohl auf grenzübergreifende als auch auf inländische Streitigkeiten Anwendung findet. Es sei darauf hingewiesen, dass die materiellen Verbraucherrechte, die sich aus dem EU-Verbraucherrecht ergeben, unterschiedslos auf grenzübergreifende und inländische Sachverhalte Anwendung finden. Wäre der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie auf grenzübergreifende Sachverhalte beschränkt, so wühlen bei allen inländischen Streitigkeiten die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Existenz, Qualität und Bekanntheit alternativer Streitbeilegungsverfahren weiterhin bestehen. Das Verbraucherschutzniveau würde dann davon abhängen, ob der Verbraucher grenzübergreifende oder inländische Geschäfte tätigt. Nach der Auffassung der Kommission sollte für Verbraucher in beiden Fällen das gleiche Schutzniveau gelten.



Drucksache 663/12

... es oder eines Kinderzuschlags nach § 6a des



Drucksache 578/12

... Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Behörden der Mitgliedstaaten und die11 Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Rechtvorschriften vorzuschlagen



Drucksache 16/12

... Modernisierung der Verfahren: Der Vorschlag sieht einen flexibleren und benutzerfreundlicheren Ansatz für bestimmte wesentliche Komponenten der Vergabeverfahren vor. Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Angeboten werden verkürzt, so dass eine raschere und rationellere Beschaffung möglich wird. Die Unterscheidung zwischen Auswahl der Bieter einerseits und Erteilung des Zuschlags andererseits, häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen, soll flexibler gestaltet werden: Die Vergabestellen sollen die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen

- Europäischer Wirtschaftsraum

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

1 Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren

2 Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

3 Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen

4 Solide Verfahren

5 Governance

Vorschlag

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten

Abschnitt 1
Stellen

Artikel 4
Vergabestellen

Abschnitt 2
Tätigkeiten

Artikel 5
Gas und Wärme

Artikel 6
Elektrizität

Artikel 7
Wasser

Artikel 8
Verkehrsleistungen

Artikel 9
Häfen und Flughäfen

Artikel 10
Postdienste

Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 12
Schwellenwerte

Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe

Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit

Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 24
Unterrichtung

Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte

Artikel 25
Forschung und Entwicklung

Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge

Artikel 32
Vertraulichkeit

Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Artikel 35
Nomenklaturen

Artikel 36
Interessenkonflikte

Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen

Artikel 39
Wahl der Verfahren

Artikel 40
Offenes Verfahren

Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren

Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 43
Innovationspartnerschaft

Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 45
Rahmenvereinbarungen

Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 47
Elektronische Auktionen

Artikel 48
Elektronische Kataloge

Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten

Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 54
Technische Spezifikationen

Artikel 55
Gütezeichen

Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 58
Varianten

Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 60
Fristsetzung

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 63
Auftragsbekanntmachung

Artikel 64
Vergabebekanntmachung

Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung

Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe

Artikel 70
Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl

Artikel 71
Qualifizierungssysteme

Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 76
Zuschlagskriterien

Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung

Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 83
Kündigung von Aufträgen

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 88
Anwendungsbereich

Artikel 89
Bekanntmachungen

Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts

Titel IV
Governance

Artikel 92
Durchsetzung

Artikel 93
Öffentliche Aufsicht

Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 95
Nationale Berichterstattung

Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 100
Ausschussverfahren

Artikel 101
Umsetzung

Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 103
Überprüfung

Artikel 104
Inkrafttreten

Artikel 105
Adressaten

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A

Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2

Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3

I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38

Anhang VI
Teil A

I. Obligatorische Angaben

II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet Artikel 61 Absatz 2

Teil
B In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)

Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)

Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben

Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)

Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68

Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79

Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3

Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)

Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84

Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)

Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56


 
 
 


Drucksache 618/12

... In den Richtlinien wird die Kommission aufgefordert 3, die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu prüfen und gegebenenfalls Möglichkeiten vorzuschlagen, wie diese unter Berücksichtigung der bereits in die



Drucksache 386/12

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt und beantragt, der Bundesregierung vorzuschlagen, Herrn Staatsminister Florian Rentsch als ordentliches Mitglied in den Beirat zu berufen. Ich bitte Sie, den Benennungsvorschlag auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.



Drucksache 758/12

... Auf politischer Ebene wurde die Qualität von Praktika bereits mehrfach als unzureichend kritisiert: Im Jahr 2010 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, eine europäische Charta für die Qualität von Praktika vorzuschlagen37, während der Rat die Kommission aufforderte, Leitlinien zu den Bedingungen für hochwertige Praktika festzulegen38.... und auch Auslandspraktika sollen gefördert werden



Drucksache 19/12 (Beschluss)

... es in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 der Beiratsverordnung dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für den Beirat für Ausbildungsförderung als Vertreter aus dem Kreis der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung Herrn Carsten Bielfeldt, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Brandenburg) vorzuschlagen.



Drucksache 243/12

... - Festsetzung des Zuschlags für Kinder nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2012 auf 244,- Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/12




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

III. Kosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2128: Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten


 
 
 


Drucksache 299/12 (Beschluss)

... III für die Berufung als Mitglied des Beirats bei der Bundesagentur für Arbeit einen Vertreter des Freistaats Thüringen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (Herrn Leitenden Ministerialrat Udo Philippus) vorzuschlagen.



Drucksache 385/12

... Frau Lichtenthäler ist Ende Mai 2012 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten und deshalb aus dem Beirat ausgeschieden. Somit ist nunmehr eine Neuberufung erforderlich. Ich bitte Sie daher, der Bundesministerin für Bildung und Forschung einen Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen obersten Landesbehörden zur Berufung in den Beirat vorzuschlagen. Die Beiratsmitglieder werden für jeweils vier Jahre berufen.



Drucksache 593/12

... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Ilka Lochner-Borst Frau Dr. Margret Seemann, Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 534/12

... die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 4. September 2012 beschlossen, Herrn Ministerialdirigent Prof. Dr. Matthias Puhle, Abteilungsleiter Kultur im Kultusministerium, als Nachfolger für Herrn Staatssekretär Dr. Jan Hofmann als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.



Drucksache 692/12

... - die Nutzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Schulung und Umschulung der Arbeitnehmer unterstützen. Unbeschadet der Entscheidungen, die im mehrjährigen Finanzrahmen über den ESF getroffen werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die einschlägigen Projekte zum Qualifikationsbedarf, zu bedarfsgerechten Qualifikationen und der Vorwegnahme der Anpassung stärker zu nutzen und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen vorzuschlagen.



Drucksache 313/12

... (Artikel 4 Nummer 6) verbundene zusätzliche Zeitaufwand des Gerichtsvollziehers wird durch den Zuschlag bei der Gebühr Nummer 241 KV abgegolten (vgl. die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a). Wegen der mit der Verwendung digitaler Technik verbundenen baren Aufwendungen, insbesondere für die Datenaufbewahrung (Archivierung), soll daneben eine besondere Auslagenpauschale vorgesehen werden. Der Umfang der im Rahmen der vereinfachten Räumung vorgefundenen beweglichen Habe des Schuldners kann sehr unterschiedlich sein. Im Einzelfall kann die Menge notwendiger digitaler Fotografien in einer kleinen Mietwohnung gering sein, in einem großen Gewerbeobjekt aber erheblich. Die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rahmenbedingungen der Reform

1. Wohnungswirtschaftliche Hintergründe

2. Energieeinsparung und Klimaschutz

3. Die Aufgabe des Mietrechts

II. Die Schwerpunkte der Reform

1. Energetische Modernisierung

2. Einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung auf Contracting gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte

3. Vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen

4. Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnung nach dem Münchener Modell

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 555a

Zu § 555b

Zu § 555c

Zu § 555d

Zu § 555e

Zu § 555f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 885

Zu § 885

Zu § 885

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1754: Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (BMJ)


 
 
 


Drucksache 146/1/12

... 10. Der Bundesrat bittet den Bund, für die Erstellung des Nationalen Reformprogramms 2013 ein Verfahren vorzuschlagen, das eine angemessene Länderbeteiligung gewährleistet.



Drucksache 198/1/12

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen, Herrn Dr. Rudolf Böhmler für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren als Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank zu bestellen.



Drucksache 563/12

... Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Entscheidung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Maßnahmen zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung solcher Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.



Drucksache 307/12

... sind für europäische Patente, die mit Wirkung für Deutschland erteilt worden sind, Jahresgebühren zu entrichten. Jahresgebühren für Patente sind nach § 3 Absatz 2 PatKostG jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Nach § 7 Absatz 1 PatKostG sind die Jahresgebühren bis zum Ablauf des zweiten Monats nach der Fälligkeit bzw. mit Verspätungszuschlag bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit der Gebühr zu zahlen. Wird eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.



Drucksache 722/12

... (6) Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen27 die Gesellschaften eindringlich auf, den Frauenanteil in den Führungsgremien auf die kritische Schwelle von 30 % bis 2015 und auf 40 % bis 2020 zu erhöhen. Des Weiteren forderte es die Kommission auf, für den Fall, dass die Maßnahmen, die die Gesellschaften und die Mitgliedstaaten von sich aus getroffen haben, nicht ausreichen, bis 2012 legislative Maßnahmen einschließlich Frauenquoten vorzuschlagen. Das Europäische Parlament bekräftigte diese Forderung nach legislativen Maßnahmen in seiner Entschließung vom 13. März 2012 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - Jahresbericht 201128.



Drucksache 255/12

... Ich beehre mich daher, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen.



Drucksache 516/1/12

... geregelte Zuschlag gegenüber dem im Sozialhilferecht maßgeblichen Freibetrag von 10 auf 5 Prozent gesenkt wird. Grund dafür, überhaupt einen Zuschlag vorzusehen, ist der Umstand, dass hinsichtlich des im Sozialhilferecht maßgeblichen Freibetrags während der durch das Gericht im Rahmen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 516/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 ZPO

Zu Artikel 1 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO *

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO

§ 120b
Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG

9. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG ,

Zu Artikel 12 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG


 
 
 


Drucksache 302/1/12

... ). Diese Änderungen wirken sich zum Teil mittelbar auf den Kinderzuschlag nach § 33b BVG aus.



Drucksache 130/12

... (2) Die Regelungen nach Absatz 1 werden im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. Die Vertragsparteien richten auf nationaler Ebene den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Korrekturmechanismus ein und stützen sich dabei auf gemeinsame, von der Europäischen Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitlichen Rahmen der- auch unter außergewöhnlichen Umständen - zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente.



Drucksache 162/12

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste10 und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge11 enthalten nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, namentlich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Herkunftsregeln

Kapitel II
Behandlung erfasster nicht erfasster Waren Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 4
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Artikel 5
Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

Artikel 6
Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Kapitel III
Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 7
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Untersuchungen der Kommission, Konsultationen restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren Dienstleistungen ZUM öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 8
Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Artikel 9
Konsultationen mit einem Drittland

Artikel 10
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 11
Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Artikel 12
Unterrichtung der Bieter

Artikel 13
Ausnahmen

Kapitel V
Übertragene Befugnisse Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung Schlussbestimmungen

Artikel 14
Änderung des Anhangs

Artikel 15
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 16
Anwendung

Artikel 17
Ausschussverfahren

Artikel 18
Vertraulichkeit

Artikel 19
Berichterstattung

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten

Anhang Verzeichnis
internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten


 
 
 


Drucksache 611/12

... "Die Sicherheit aller kerntechnischen Anlagen der EU sollte mittels einer umfassenden und transparenten Risiko- und Sicherheitsbewertung ("Stresstest") überprüft werden; die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) und die Kommission werden ersucht, so rasch wie möglich in einem koordinierten Rahmen unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Nuklearunfall in Japan und unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten den Umfang dieser Tests festzulegen und die Durchführungsmodalitäten auszuarbeiten, wobei das vorhandene Fachwissen (insbesondere des Verbands der westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden) umfassend zu nutzen ist; die Bewertungen werden von unabhängigen nationalen Behörden und im Wege der gegenseitigen Begutachtung durchgeführt; ihre Ergebnisse und alle erforderlichen Folgemaßnahmen, die ergriffen werden, sollten mit der Kommission und innerhalb der ENSREG ausgetauscht und veröffentlicht werden." Der Europäische Rat beauftragte die Kommission zudem, die Nachbarländer der EU zur Teilnahme an den Stresstests aufzufordern, "den bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen [zu] überprüfen" and "bis Ende 2011 alle erforderlichen Verbesserungen" vorzuschlagen.



Drucksache 360/12

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) vorzuschlagen.



Drucksache 740/12

... "(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- und zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und technisch vertretbar ist, in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Zustimmung des Deutschen Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Deutschen Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu Anforderungen an eine Präqualifikation, die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung, der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab-oder Zuschaltleistung getroffen werden. Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen auferlegt werden, und es können Regelungen für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Meldepflichten vorgesehen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 740/12




Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung.

§ 13a
Stilllegung von Erzeugungsanlagen

§ 13b
Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen

§ 13c
Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz

§ 14b
Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

§ 17
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung.

§ 17a
Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan

§ 17c
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 17d
Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f
Belastungsausgleich

§ 17g
Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

§ 17h
Abschluss von Versicherungen

§ 17i
Evaluierung

§ 17j
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Energiestatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 806/12

... Der fallbezogene Sachaufwand für die Organ- und Spendercharakterisierung erstreckt sich überwiegend auf die Laborleistungen. Eine Vielzahl der zu erhebenden Angaben sind die Ergebnisse von Routineuntersuchungen, die bereits im Vorfeld im Krankenhaus festgestellt worden sind. Zum Teil werden die Untersuchungen, wie die Koronarangiografie, von der Aufwandserstattung an die Krankenhäuser mit erfasst. Weitergehende Untersuchungen sind die Typisierung mit 855 Euro, die Blutgruppenbestimmung mit 48,31 Euro, die Crossmatch-Untersuchungen mit einem Betrag von 125,64 Euro und einem Zusatzzuschlag für die Allokation, abhängig davon, ob es sich um eine Routineallokation oder um das Eurotransplant senior Programm handelt, mit entsprechender Verträglichkeitsprobe zwischen 515,17 Euro und 925,88 Euro. Im Bereich der Virologie fallen Kosten in Höhe von 255,64 Euro an. Optional können nach Risikoprofil des Spenders oder bei positiven serologischen Untersuchungen weitere Untersuchungen erforderlich sein; diese belaufen sich auf 205 Euro. Für die Durchführung der histologischen Spenderdiagnostik wird bei der Untersuchung tagsüber ein Betrag von 100 Euro und nachts von 500 Euro zu veranschlagen sein. Für sonstige Untersuchungen, die optional durchgeführt werden (Bakteriologie, Toxikologie, Rechtsmedizin) sind durchschnittlich 150 Euro zu veranschlagen. Im Einzellfall beträgt der Sachaufwand daher durchschnittlich rund 2 700 Euro. Ausgehend von den Angaben der DSO für das Jahr 2011 (1 200 postmortale Organspender und 866 Lebendorganspender)



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