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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 331/10

... 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/10




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

III. Kosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1279: Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen


 
 
 


Drucksache 667/10

... Die letzten drei Finanzrahmen wurden jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren vereinbart. Das Europäische Parlament11 und einige Teilnehmer an der der öffentlichen Konsultation vertreten die Ansicht, dass dieser Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt werden sollte. Einer der Hauptgründe dafür ist das Bestreben, den Zeitraum an die Mandatsperiode des Europäischen Parlaments und der Kommission anzugleichen. Bei Zugrundelegung eines Fünfjahreszeitraums hätte jede Kommission die Gelegenheit, einen Finanzrahmen vorzuschlagen, und jedes Parlament, diesen auszuhandeln, auch wenn sich dann die Umsetzung dieses Finanzrahmens nicht mit ihrer Mandatsperiode decken würde. Ein Fünfjahreszeitraum böte den Vorteil, dass neue Erfordernisse besser berücksichtigt werden können, aber auch den Nachteil, dass die Vorlaufzeiten verkürzt würden: Programme, die über längere Zeiträume laufen, können nicht nur weitreichendere Veränderungen bewirken, sondern sind möglicherweise auch besser mit den Investitionsprofilen des privaten Sektors vereinbar. In Bezug auf den anvisierten Zeithorizont bestünde eine weitere Möglichkeit darin, einen Siebenjahreszeitraum anzusetzen und nach fünf Jahren eine eingehende Überprüfung vorzusehen, damit speziell im Hinblick auf die Europa 2020-Ziele letzte Umschichtungen vorgenommen werden können. Dadurch würde der Vorgriff auf die Zukunft vermieden.



Drucksache 101/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, gemäß § 20 Absatz 1 HHG folgende Benennungen für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die Amtszeit vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2014 vorzuschlagen:



Drucksache 139/10

... • einen nach § 76 Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 vom Hundert des Regelsatzes = 275 DM und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 811
Unpfändbare Sachen

§ 850
Pfändungsschutz für Einkommen

§ 850a
Unpfändbares Einkommen

§ 850c
Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits-, Dienst-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderungen des Artikels 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sachpfändungsschutz

2. Forderungspfändungsschutz

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Sachpfändungsschutz

2. Forderungspfändungsschutz

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 811

Zu § 811

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 850a

Zu § 850a

Zu § 850a

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 268/1/10

... Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 371 Absatz 5 in Verbindung mit § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III für die Berufung als Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales folgende Personen für die am 1. Juli 2010 beginnende Amtsperiode vorzuschlagen:



Drucksache 851/10 (Beschluss)

... "c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "hinterzogenen Steuern" die Wörter "nebst Zuschlag in Höhe von fünf Prozent auf die hinterzogenen Steuern" eingefügt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO

5. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO

6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO


 
 
 


Drucksache 14/10

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 738/10 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben einer Blaupause für die europäische Energie-Infrastruktur für den Zeitraum 2020 bis 2030 und dass ein geeigneter Finanzierungsrahmen geschaffen werden soll. Der Bundesrat hält es für erforderlich, seitens der EU konkrete und verbindliche Planungsvorgaben für Transeuropäische Stromnetze vorzuschlagen und mit den Mitgliedstaaten abzustimmen.



Drucksache 389/10

... " sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ziele

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Umsetzung

§ 4
Verringerung der Hilfebedürftigkeit

§ 5
Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

§ 6
Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

§ 7
Form der Veröffentlichung

§ 8
Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1356: Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II


 
 
 


Drucksache 204/2/10

... II einen allgemeinen Mehrbedarfszuschlag vor, wobei die Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar der Begründung des Bundesverfassungsgerichtsurteils entnommen ist.



Drucksache 509/10

... - Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen;



Drucksache 774/10

... Zweitens beabsichtigt die Kommission unbeschadet ihres für Juni 2011 geplanten Vorschlags für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung des Haushalts 31 hinsichtlich der Einbeziehung der energiepolitischen Prioritäten in verschiedene Programme eine Reihe neuer Finanzinstrumente vorzuschlagen. Diese neuen Instrumente sollten vorhandene und 6. Schlussfolgerungen Weiteres Vorgehen



Drucksache 299/10

... Darüber hinaus könnte die Kommission weiter eine möglichst umfassende Verbreitung bewährter Praktiken fördern. Sie beabsichtigt, im Ausschussverfahren für die nationalen Abfallvermeidungsprogramme besondere Leitlinien für die Vermeidung von Bioabfall vorzuschlagen und weiter auf einen Vorschlag für einen Satz von Indikatoren hinzuarbeiten anhand deren bewertet wird, ob künftig Abfallvermeidungsziele auf EUEbene festgesetzt werden sollten. Diese Maßnahmen könnten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips den notwendigen Anreiz für eine verstärkte Vermeidung geben.



Drucksache 850/10 (Beschluss)

... soll eine entsprechende Verlagerung des Kapitalertragsteuereinbehalts für die ausgeschütteten inländischen Dividendenanteile vom inländischen Investmentvermögen auf die auszahlende Stelle erfolgen. Auch für thesaurierende inländische Investmentvermögen soll der bisher ebenfalls durch das Investmentvermögen vorzunehmende Kapitalertragsteuerabzug für inländische Dividenden und Immobilienerträge auf die auszahlende Stelle verlagert werden, indem die Kapitalertragsteuer (einschließlich der Zuschlagsteuern) der auszahlenden Stelle zur Verfügung gestellt werden soll. Hierdurch soll erreicht werden, dass lediglich die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann, die auch einbehalten wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b § 43 Absatz 3 Satz 4 InvG

2. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 43 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4 InvG

3. Zu Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b § 145 Absatz 2 InvG

4. Zu Artikel 5 Nummer 2, 3 - neu - § 16 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, § 17 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 - neu - GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

6. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 1 InvStG

7. Zu Artikel 9 nach Nummer 3 und Nummer 4 § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 InvStG

8. Zu Artikel 9 Investmentsteuergesetz

Begründung

9. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 InvStG

10. Zu Artikel 12 Grunderwerbsteuergesetz


 
 
 


Drucksache 9/1/10

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret als Nachfolger für Herrn Prof. Hans-Helmut Kotz zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes mit Wirkung vom 1. Mai 2010 gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.



Drucksache 42/10

... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nr. 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - ggf. kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.



Drucksache 227/10

... in allen Bedarfssätzen komplett pauschaliert. Der sehr bearbeitungsaufwändige, an individuelle Nachweise geknüpfte bisherige Zuschlag für besonders hohe Wohnkosten wird dabei in voller Höhe einbezogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 268/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, gemäß § 371 Absatz 5 in Verbindung mit § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III für die Berufung als Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales folgende Personen für die am 1. Juli 2010 beginnende Amtsperiode vorzuschlagen:



Drucksache 312/10

... (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste Ein- und Ausspeisekapazitäten über die Primärkapazitätsplattform in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2011, zu versteigern. Der Zuschlag bei der Kapazitätsversteigerung erfolgt nach dem Markträumungspreis. Werden Kapazitäten in der Versteigerung nicht entsprechend dem Umfang der Anfrage zugeteilt, gilt der Netzzugang in dem Umfang der nicht zugeteilten Kapazität als verweigert. Untertägige Kapazitäten sowie unterbrechbare Kapazitäten werden vom Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer jeweiligen Buchung vergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für die Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

§ 3
Verträge für den Netzzugang

§ 4
Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 5
Haftung bei Störung der Netznutzung

§ 6
Registrierung

Teil 3
Abwicklung des Netzzugangs

§ 7
Netzkopplungsvertrag

§ 8
Abwicklung des Netzzugangs

§ 9
Ermittlung technischer Kapazitäten

§ 10
Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren

§ 11
Kapazitätsprodukte

§ 12
Kapazitätsplattformen

§ 13
Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität

§ 14
Vertragslaufzeiten

§ 15
Nominierung und Nominierungsersatzverfahren

§ 16
Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten

§ 17
Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs

§ 18
Reduzierung der Kapazität nach Buchung

§ 19
Gasbeschaffenheit

Teil 4
Kooperation der Netzbetreiber

§ 20
Marktgebiete

§ 21
Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete

Teil 5
Bilanzierung und Regelenergie

Abschnitt 1
Bilanzierung

§ 22
Grundsätze der Bilanzierung

§ 23
Bilanzkreisabrechnung

§ 24
Standardlastprofile

§ 25
Mehr- oder Mindermengenabrechnung

§ 26
Datenbereitstellung

Abschnitt 2
Regelenergie

§ 27
Einsatz von Regelenergie

§ 28
Beschaffung externer Regelenergie

§ 29
Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 30
Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems

Teil 6
Biogas

§ 31
Zweck der Regelung

§ 32
Begriffsbestimmungen

§ 33
Netzanschlusspflicht

§ 34
Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas

§ 35
Erweiterter Bilanzausgleich

§ 36
Qualitätsanforderungen für Biogas

§ 37
Monitoring

Teil 7
Besondere Regelungen für Speicheranlagen-, Produktionsanlagen- und Gaskraftwerksbetreiber

§ 38
Kapazitätsreservierung für Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke

§ 39
Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber neuer Gaskraftwerke sowie neuer Speicher- und Produktionsanlagen

Teil 8
Veröffentlichungs- und Informationspflichten

§ 40
Veröffentlichungspflichten

Teil 9
Wechsel des Gaslieferanten

§ 41
Lieferantenwechsel

§ 42
Rucksackprinzip

Teil 10
Messung

§ 43
Messung

§ 44
Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases

§ 45
Messung nach Vorgabe des Transportkunden

§ 46
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen

§ 47
Nachprüfung von Messeinrichtungen

§ 48
Vorgehen bei Messfehlern

Teil 11
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 49
Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes

Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 50
Festlegungen

Teil 13
Sonstige Bestimmungen

§ 51
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Messzugangsverordnung

Artikel 3
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung5

Artikel 4
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung6

Artikel 5
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 6
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Ziel und Gegenstand der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Teil 6

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 8
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der GasNZV a. F.

Anlage 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1239: Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts


 
 
 


Drucksache 25/10

... § 7 Zuschlagserteilung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 25/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Versteigererverordnung

§ 11
Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

§ 19
Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Artikel 3
Änderung der Schaustellerhaftpflichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

II. Verordnungsermächtigung

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 6

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1104: Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie


 
 
 


Drucksache 464/10

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Bundesrat vorzuschlagen.



Drucksache 662/10

... „e-Beschaffung“ ist ein Überbegriff für die Ablösung papiergestützter Verfahren durch IKT-gestützte Kommunikation und Verarbeitung über die gesamte Beschaffungskette. e-Beschaffung umfasst die Einführung elektronischer Prozesse zur Unterstützung der verschiedenen Phasen des Beschaffungsprozesses – Veröffentlichung der Ausschreibung, Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen, Einreichung von Angeboten, Bewertung, Zuschlag, Bestellung, Fakturierung und Bezahlung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 662/10




Grünbuch zum Ausbau der e-Beschaffung in der EU

1. Warum ein Grünbuch zur elektronischen Beschaffung

2. Warum ist „E-Beschaffung“ wichtig

3. Welche Rolle kann die EU BEI der Förderung der E-Beschaffung spielen

4. WAS hat die EU Bisher getan

5. Stand der E-Beschaffung

6. Herausforderungen

5 Fragen

7. Prioritäten für Massnahmen auf Ebene

7.1. Beschleunigung der Einführung von e-Procurement „mit Zuckerbrot und Peitsche“

5 Fragen

7.2. Erleichterung der grenzüberschreitenden Beteiligung an der e-Beschaffung

5 Fragen

7.3. Bausteine einer interoperablen e-Procurement-Infrastruktur

5 Fragen

7.4. Verbesserung der Zugänglichkeit für KMU , Nachhaltigkeit und Innovativität des Beschaffungswesens

5 Frage

7.5. Benchmarking und Monitoring - von den besten Lösungen lernen

7.6. Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit

Anhang I
Durch die Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/17/EG13 und 2004/18/EG14 ) eingeführte Bestimmungen zur e-Beschaffung

Anhang II
Stand der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 826/10

... (2) Der Vollziehungsbeamte darf von den Versteigerungsbedingungen nach Abschnitt 53 nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrags absehen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte eine Frist zur Entrichtung des Geldes nur mit Einwilligung der Vollstreckungsstelle einräumen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 826/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

2 Kurzbegründung

3 Allgemeines

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Artikel 1

Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1558: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsanweisung zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung


 
 
 


Drucksache 693/10 (Beschluss)

... 20. Der Bundesrat betrachtet das von der Kommission angekündigte Flughafenpaket kritisch, zumal teilweise nicht ersichtlich ist, welche Ziele die Kommission verfolgt. Der Bundesrat hat Zweifel daran, dass eine weitere Öffnung des Marktes positive Auswirkungen auf den Markt der Bodenabfertigungsdienste hat. Bei der Revision wären aus Sicht des Bundesrates vorrangig noch fehlende oder unzureichende Regelungsinhalte der Richtlinie aufzugreifen, wie etwa die Festlegung von konkreten Zuschlagskriterien, die Schaffung von Übergangsregelungen bei ausscheidenden Dienstleistern oder von Regelungen zum Entzug von Gestattungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 693/10 (Beschluss)




Zu 2. Wachstumsbelebung zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch beschleunigte Umsetzung der Strategie Europa 2020

Zu 2.1. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und Beginn des ersten Europäischen Semesters

Zu 2.2. Finanzmarktregulierung: Abschluss des Reformprozesses

Zu 2.3. Intelligentes Wachstum

Zu 2.4. Nachhaltiges Wachstum

Zu 2.5. Integratives Wachstum

Zu 2.6. Das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts erschließen

Zu 3. Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht

Zu 5.2. Förderung der intelligenten Rechtsetzung


 
 
 


Drucksache 846/10

... es, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem



Drucksache 661/2/10

... - Wegfall des befristeten Zuschlags für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/2/10




Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 132/10

... 28. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Anteil der designierten weiblichen Kommissionsmitglieder (insgesamt 33 %) - der auch nur mit großen Schwierigkeiten erreicht werden konnte - das absolute Minimum darstellt; ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung der Kommission die Vielfalt der europäischen Bevölkerung wie auch den Gleichstellungsaspekt besser widerspiegeln sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei künftigen Nominierungen jeweils zwei Kandidaten, einen Mann und eine Frau, vorzuschlagen, um so eine repräsentativere Zusammensetzung der Kommission zu erleichtern;



Drucksache 797/1/10

... 6. Ein Energiekonzept der Zukunft kann nur mit einer konsequenten Neuausrichtung der gesamten Energiepolitik und deren Strukturen hin auf den schnellstmöglichen Umstieg zu erneuerbaren Energien erreicht werden. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Verbindung mit dem Einsatz hocheffizienter Kraftwerke möglichst in Kraft-Wärme-Kopplung wird in der Lage sein, die Atomkraft zu kompensieren. Die Rücknahme der Laufzeitverlängerung ergibt Chancen am Energiemarkt für neue Anbieter, verstärkt den Wettbewerb und schafft Anreize für den Umbau unseres Energiesystems. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diesen Weg jetzt forciert und zielgerichtet einzuschlagen. Dazu zählen auch die Ausschöpfung der Potentiale der Energieeinsparung und der Energieeffizienz sowie die Förderung von Innovationen für eine dezentrale und nachhaltige Energieversorgung. Hinzu kommt der notwendige Ausbau von Übertragungs- und Verteilnetzen.



Drucksache 827/10

... die Regierungschefs der Länder haben sich - koordiniert durch Herrn Kollegen Mappus und mich - darauf verständigt, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Prof. Dr. Gabriele Britz als Nachfolgerin der Richterin am Bundesverfassungsgericht Frau Dr. Christine Hohmann - Dennhardt zur Richterin in den Ersten Senat zu wählen.



Drucksache 394/1/10

... Erfahrungen aus der Zeit, als die Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen gegeben war, haben gezeigt, dass die Schiedsstellen nicht in der Lage waren, vertretbare und von beiden Seiten akzeptierte Lösungen vorzuschlagen. Es sollte daher an der Regelung festgehalten werden, dass Leistungsvereinbarungen direkt beim Gericht einzuklagen sind.



Drucksache 101/1/10

... Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 20 Absatz 1 HHG folgende Benennungen für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die Amtszeit vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2014 vorzuschlagen:



Drucksache 679/10

... "4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 679/10




Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 50f
Bußgeldvorschriften

§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 36
Endbestände

Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 6
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Artikel 10
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 12
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 9
Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Artikel 13
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

§ 5
Hilfsmerkmale

Artikel 16
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 19
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 20
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 21
Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

Artikel 22
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

Artikel 23
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Artikel 24
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes

Artikel 26
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 27
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 28
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 29
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 30
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 31
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

§ 4
Zuschlagsatz

Artikel 32
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 808/10 (Beschluss)

... *) Dienstbezüge, Versorgungszuschlag und Personalnebenkosten (lt. Personalkostensätze BMF 2007), Vollstreckungsvergütung u. Gebührenanteil zur Abgeltung der Bürokosten.



Drucksache 859/10

... Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlags und die zeitlich begrenzte Einführung einer Verpflichtungsprämie entsteht geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlags und des Verpflichtungszuschlags kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann wie bisher mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.



Drucksache 782/10

... 35. begrüßt die jüngsten Entwicklungen in der Internationalen Organisation für Normung (ISO), insbesondere das Modell, das zur Entwicklung der ISO-Norm 26000 für die soziale Verantwortung verwendet wurde und bei dem die nationalen Normungsorganisationen berechtigt waren, für die jeweilige Arbeitsgruppe lediglich einen Vertreter aus sechs ermittelten Kategorien von Akteuren zu benennen (Industrie, Verbraucher, Regierung, Arbeitnehmer, NRO, SSRO (Dienstleistung, Unterstützung, Forschung und Sonstiges)); ist der Auffassung, dass der Einsatz eines solchen Modells von den ESO und der Kommission in Zusammenarbeit mit allen interessierten Parteien gründlich als Alternative für den Entwurf von Normen in Bereichen von außerordentlichem öffentlichem Interesse geprüft werden sollte und dass dem Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstattet werden sollte; fordert die Kommission auf, finanzielle Mittel zur Unterstützung eines solchen alternativen Modells vorzuschlagen;



Drucksache 42/10 (Beschluss)

... Weiterer gerichtsverfassungs- oder verfahrensrechtlicher Sonderregelungen bedarf es nicht. Wie die Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entscheidet auch die Kammer für internationale Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die auf diese Weise mögliche Zusammenführung von juristischem Sachverstand und wirtschaftlichem Erfahrungsschatz hat sich bei den Kammern für Handelssachen seit Langem bewährt. In Bezug auf die Kammern für internationale Handelssachen gilt die Notwendigkeit einer solchen Kombination von juristischer und wirtschaftlicher Kompetenz sowie Praxiswissen in besonderem Maße. Die Erfahrung von Kaufleuten und den weiteren in § 109 Absatz 1 Nummer 3 GVG genannten Personen, die selbst im internationalen Wirtschaftsverkehr oder einem internationalen Unternehmen tätig sind, ist für das Verfahren vor der Kammer für internationale Handelssachen von unschätzbarem Wert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihres Vorschlagsrechts (§ 108 GVG) darauf achten, auch international erfahrene Personen mit englischer Sprachkompetenz vorzuschlagen und das zuständige Präsidium des Landgerichts, bei dem eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet ist, diese Personen nach ihrer Ernennung der Kammer für internationale Handelssachen zuweist (§ 21e GVG). Wird diese Verfahrensweise beherzigt, erübrigt sich eine Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter in § 109 GVG um den Gesichtspunkt der Sprachkompetenz. Eine solche gesetzliche Regelung der Sprachkompetenz hätte zudem den Nachteil, dass die Voraussetzungen und ein - gegebenenfalls kompliziertes - Verfahren zur Ermittlung bzw. zum Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten der ehrenamtlichen Richter bestimmt werden müssten. Eine Ergänzung von § 109 GVG im vorgenannten Sinne kommt allenfalls in Betracht, wenn sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen herausstellen sollte, dass die erforderliche Besetzung der Kammern für internationale Handelssachen mit sprachlich kompetenten Handelsrichtern in der gerichtlichen Praxis nicht hinreichend umgesetzt wird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.



Drucksache 532/2/10

... II reduziert sich im ersten Jahr nach der Geburt um bis zu 3.600 Euro. Im Vergleich zur aktuellen Rechtslage hätten diese Familien schätzungsweise bis zu 20 Prozent weniger Haushaltseinkommen zur Verfügung, Alleinerziehende sogar bis zu 30 Prozent. Kinderzuschlagsberechtigte Haushalte müssten Verluste von bis zu 140 Euro je Monat verkraften. In der Folge ist mit einem weiteren Anstieg der Armutsrisikoquote zu rechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/2/10




A. Zur grundsätzlichen Kritik am Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011

B. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2011

C. Sanierung und Konsolidierung der öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

D. Zu den sozial unausgewogenen Einzelmaßnahmen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011


 
 
 


Drucksache 461/10

... Angesichts der Ergebnisse der Folgenabschätzung hat die Kommission beschlossen, eine neue Ratsverordnung im Sinne von Option 5 vorzuschlagen. Da die Bergwerksstilllegungen ohne Frage in einigen Regionen erhebliche soziale Folgen haben werden, ist eine angemessene Übergangsfrist erforderlich. Während dieser Übergangszeit werden Betriebsbeihilfen notwendig sein, um eine ordentliche, schrittweise Abwicklung zu ermöglichen. Aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen kann dieses Ziel nur mit einer Verordnung des Rates nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e erreicht werden. In Anbetracht der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise und unter Berücksichtigung des erklärten Ziels der Kommission, der sozialen Dimension in der europäischen Politik größeres Gewicht beizumessen, wird es zum sozialen Zusammenhalt zwischen den Regionen Europas beitragen, wenn die Mitgliedstaaten über ein zusätzliches Instrument verfügen, um die sozialen und regionalen Folgen von Bergwerksstilllegungen aufzufangen.



Drucksache 530/1/10

... dürfen Wassergewinnungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden. Die Einzelbegründung zu § 4 Absatz 1 (Seite 64 der Vorlage) weist zutreffend darauf hin, dass man den Bereich des Wassereinzugsgebietes begrifflich der Wassergewinnung zuschlagen kann.



Drucksache 141/10

... (2) Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens zwei im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.



Drucksache 248/10

... " vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Abteilungsleiter Dr. Veit Steinle.



Drucksache 61/10

... 7. fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich bei den ugandischen Regierungsstellen vorstellig zu werden und für den Fall, dass das Gesetz in Kraft tritt und es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort für die Konferenz zur Überarbeitung des Statuts von Rom vorzuschlagen, die für den 31. Mai 2010 geplant ist;



Drucksache 851/1/10

... "c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "hinterzogenen Steuern" die Wörter "nebst Zuschlag in Höhe von fünf Prozent auf die hinterzogenen Steuern" eingefügt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/10




1. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu und 1 Buchstabe c neu - § 3 Absatz 4 und § 371 Absatz 3 AO

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 371 Absatz 1 AO

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 371 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 371 Absatz 2 Nummer 3 AO

6. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 Satz 2 EGAO

7. Zu Artikel 3 Artikel 97 § 24 EGAO


 
 
 


Drucksache 327/10

... " vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes *

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Kosten

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1237: Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 763/10

... "Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 763/10




Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

§ 65b
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung

§ 130b
Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

§ 130c
Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

Artikel 2
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 207

Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 5
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 6
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Siebzehnter Unterabschnitt

§ 145
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes.

§ 42b
Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen

Siebzehnter Unterabschnitt

§ 145
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Artikel 8
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Artikel 9a
Änderung der Packungsgrößenverordnung

Artikel 10
Änderung der Packungsgrößenverordnung

§ 15

Artikel 11
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 11a
Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

§ 1
Anspruch auf Abschläge

§ 2
Nachweis

§ 3
Prüfung durch Treuhänder

§ 4
Angaben auf dem Verordnungsblatt

§ 5
Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer

Artikel 11b
Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

§ 1
Abschläge der pharmazeutischen Großhändler

§ 2
Abschläge bei unmittelbarem Bezug

§ 3
Weiterleitung der Abschläge

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 693/1/10

... 21. Der Bundesrat betrachtet das von der Kommission angekündigte Flughafenpaket kritisch, zumal teilweise nicht ersichtlich ist, welche Ziele die Kommission verfolgt. Der Bundesrat hat Zweifel daran, dass eine weitere Öffnung des Marktes positive Auswirkungen auf den Markt der Bodenabfertigungsdienste hat. Bei der Revision wären aus Sicht des Bundesrates vorrangig noch fehlende oder unzureichende Regelungsinhalte der Richtlinie aufzugreifen, wie etwa die Festlegung von konkreten Zuschlagskriterien, die Schaffung von Übergangsregelungen bei ausscheidenden Dienstleistern oder von Regelungen zum Entzug von Gestattungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 693/1/10




Zu 2. Wachstumsbelebung zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch beschleunigte Umsetzung der Strategie Europa 2020

Zu 2.1. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und Beginn des ersten Europäischen Semesters

Zu 2.2. Finanzmarktregulierung: Abschluss des Reformprozesses

Zu 2.3. Intelligentes Wachstum

Zu 2.4. Nachhaltiges Wachstum

Zu 2.5. Integratives Wachstum

Zu 2.6. Das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts erschließen

Zu 3. Fortsetzung der Agenda für Bürgernähe: Freiheit, Sicherheit und Recht

Zu 5.2. Förderung der intelligenten Rechtsetzung


 
 
 


Drucksache 694/10

... - Anfang 2011 wird sie eine Mitteilung zur Normung und einen Rechtsvorschlag vorlegen, um eine Strategie zur Stärkung der europäischen Normung in einer sich rasch wandelnden Welt und Gesellschaft vorzuschlagen.



Drucksache 73/10

... " vorzuschlagen. Er wird damit Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Prof. Dr. Walter Bauer-Wabnegg.



Drucksache 732/10

... Bisher gibt es dazu nur wenige rechtliche Regelungen. Der Vertrag von Lissabon ermächtigt die Kommission, Richtlinien über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung des Rechts auf konsularischen Schutz zu erleichtern. Krisen der jüngsten Zeit (z. B. Erdbeben in Haiti und Chile, Vulkanaschewolke aus Island) haben den Bedarf an wirksamer Koordinierung und auch an einer Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten gezeigt. In einer Krise muss Staatsangehörigen nicht vertretener Mitgliedstaaten genauso unverzüglich und effizient geholfen werden wie den Bürgern der Mitgliedstaaten, die die Evakuierungen durchführen.



Drucksache 873/10

... In der Folgenabschätzung wurden eine Reihe von politischen Optionen mit dem Ziel geprüft, ein kosteneffizientes Maßnahmenpaket zu erarbeiten, mit dem sich die vorgenannten Probleme beseitigen lassen. Die Bewertung hat die Kommission dazu veranlasst, einige Änderungen vorzuschlagen, von denen die wichtigsten folgen.



Drucksache 698/10

... Zweck dieser Binnenmarktakte ist es lediglich, einen neuen Rahmen für den Dialog vorzuschlagen, damit der Reflexionsprozess und die Durchführung der Rechtstexte im Dienste der Europäer erfolgen. Die Kommission verpflichtet sich, in ihrer Rolle als Initiator, Impulsgeber und Forum für Dialog und Diskussionen dem Binnenmarkt einen neuen Sinn zu geben, damit er den Europäern mehr bietet. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Rolle über die in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen.



Drucksache 139/10 (Beschluss)

... -- einen nach § 76 Absatz 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 Prozent des Regelsatzes = 275 DM und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 811
Unpfändbare Sachen

§ 850
Pfändungsschutz für Einkommen

§ 850a
Unpfändbares Einkommen

§ 850c
Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits-, Dienst-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 40

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderungen des Artikels 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage

1. Sachpfändungsschutz

2. Forderungspfändungsschutz

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Sachpfändungsschutz

2. Forderungspfändungsschutz

Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

3 Gesetzgebungskompetenz

3 Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 850a

Zu § 850a

Zu § 850a

Zu § 850a

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu § 850c

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu den Nummern 13 bis 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 581/8/10

... Das Regionalitätsprinzip muss gestärkt werden. Ein Schritt hierzu ist die Schaffung einer regionalen Komponente im morbiditätsbedingten Risikostrukturausgleich, welche u.a. die jeweiligen regionalen Kostenstrukturen berücksichtigt. Krankenkassen müssen für Versicherte in einer Hochpreis-Region einen Zuschlag aus dem Gesundheitsfonds erhalten, damit sie die höheren Ausgaben (z.B. höhere Mieten für die Praxisräume) in Hochpreis-Regionen decken können.



Drucksache 680/5/10

... b) Der Wegfall des befristeten Zuschlags für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 15 HBeglG 2011) geht mit einem massiven Sozialabbau einher. Ziel der Leistung eines befristeten Zuschlags war ursprünglich, finanzielle Härten beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II abzufedern. Zugleich sollte auch verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entgegengewirkt werden. Der befristete Zuschlag war ein Kernbestandteil im Grundkonzept der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe.



Drucksache 155/1/10

... c) Der Bundesrat hält den Vorschlag des Baseler Ausschusses und der EU-Kommision, mit Zuschlägen auf das ohnehin vorzuhaltende Eigenkapital entsprechend dem Systemgewicht der zugrunde liegenden Kredite zu arbeiten, für den richtigen Weg. Mit diesem Instrument lässt sich die Entstehung von systemischen Risiken vermindern. Dabei ist es entscheidend diesen Zuschlag nach den richtigen Parametern auszurichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG

5. Zu Artikel 2 InsO

6. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 231/10

... Die Bundesregierung wird zeitnah eine Evaluierung der Vergabepraxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Energieverbrauchs in den technischen Spezifikationen und als Wertungskriterium bei der Zuschlagserteilung durchführen. Die Evaluierung wird auch die vom EU-Recht nicht geforderte Berücksichtigung der Energieeffizienz bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte einschließen. Es ist Ziel der Bundesregierung, dass abhängig vom Ausgang dieser Evaluierung Maßgaben zur Energieeffizienz künftig auch für Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte angewendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3
Energieeinsparziele

§ 4
Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

§ 5
Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung

§ 6
Information der Marktteilnehmer

§ 7
Anbieterliste; Verordnungsermächtigung

§ 8
Energieaudits

§ 9
Bundesstelle für Energieeffizienz

§ 10
Beirat

§ 11
Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

§ 12
Bußgeldvorschriften

§ 13
Zwischenüberprüfung

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Wesentlicher Inhalt

IV. Alternativen

V. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2. Vollzugsaufwand

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

2.2. Bürokratiekosten

VI. Zeitliche Geltung

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VIII. Änderungen zur geltenden Rechtslage

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu § 13

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 567: Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz


 
 
 


Drucksache 100/10

... (23) Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelten Bereichen gewinnt an Bedeutung. Zur Einführung eines Modells der soliden Kooperation mit den einschlägigen Drittstaaten sollte der Agentur ermöglicht werden Projekte zur technischen Unterstützung umzusetzen und zu finanzieren und Verbindungsbeamte in Drittstaaten einzusetzen. Die Agentur sollte die Möglichkeit haben Vertretern aus Drittstaaten vorzuschlagen, nach einer entsprechenden Schulung an ihren Tätigkeiten teilzunehmen. Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist auch hinsichtlich der Förderung europäischer Grenzschutznormen, einschließlich der Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde, von Bedeutung.



Drucksache 593/1/10

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Dr. Joachim Nagel als Nachfolger für Herrn Dr. Thilo Sarrazin zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.



Drucksache 385/10

... Absatz 3 regelt einen Gebührenzuschlag, wenn bestimmte Amtshandlungen der Personalausweisbehörde außerhalb ihrer üblichen Dienstzeit oder durch eine unzuständige Personalausweisbehörde vorgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Gebühren für Ausweise

§ 2
Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

§ 3
Gebühren für Berechtigungen

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu § 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1355: Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis


 
 
 


Drucksache 547/10

... die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2010 beschlossen, Herrn Hansjörg König, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolger für Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Nevermann vorzuschlagen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.