5694 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der Studierenden Frau Lena Klicnar, Studentin an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, (Nordrhein-Westfalen) vorzuschlagen.
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2020 eine Konferenz zur Zukunft Europas einberufen wollen und damit einen Vorschlag von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen aufgreifen. Er begrüßt ferner, dass mit der Zukunftskonferenz auch die vom früheren Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker angestoßene Zukunftsdebatte wiederbelebt werden soll. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass angesichts der aktuellen Herausforderungen die Zeit reif ist, der europäischen Demokratie einen neuen Impuls zu geben. Zugleich sollten mit der Zukunftskonferenz insbesondere bei Bürgerinnen und Bürgern jedoch keine unrealistischen Erwartungen geweckt werden, die nicht erfüllt werden können.
... fest, so können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Medizinischen Dienste die zur Epidemiebekämpfung berufenen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Wege der Amtshilfe unterstützen. Absatz 4a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gelten entsprechend."
... Zur schulischen Qualifizierung von Bundeswehrangehörigen ohne Schulabschluss soll neben dem Realschulabschluss, dem Fachschulabschluss und der Fachhochschulreife auch der Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) an Bundeswehrfachschulen erworben werden können. Aufgrund der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Berufsförderungsverordnung durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 können die Bundeswehrfachschulen Lehrgänge zur Erlangung des Hauptschulabschlusses (Jahrgangsstufe 9) anbieten. Die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen schulischen Abschlusszeugnisse durch die Länder erfordert gemäß dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 7. Juni 2018 die Ergänzung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung um entsprechende Regelungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
§ 1Abschlüsse
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
II. Alternativen
III. Regelungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe c
Absatz 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
... es vereinbar sind, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.
... es mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einzuberufen.
... Der Gesetzentwurf dient der dauerhaften Einführung einer jüdischen Militärseelsorge in der Bundeswehr; eine Befristung ist daher nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten im Kontext des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden zur Regelung der Jüdischen Militärseelsorge evaluiert. Ziel ist es, eine zur Grundbetreuung erforderliche Anzahl von Militärrabbinerinnen und -rabbinern zu berufen und diese gegebenenfalls bedarfsgerecht anzupassen. Dazu werden sich die Vertragsparteien im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit austauschen. Es ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Daten über die Bedarfsentwicklung zur Verfügung stellen.
... (5) Die Voraussetzungen für das Fehlen der Erforderlichkeit einer Getrenntsammlung nach Absatz 3 hat die Person darzulegen, die sich darauf berufen will."
... 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76gZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 97aEinkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 117aBesonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151bAutomatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151cÜberprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307eZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307fZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307gEvaluierung
Artikel 2Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 4Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
Artikel 6Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Freibetrag beim Wohngeld
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung
2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz
3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II
5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung
6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
7. Zusätzliche Bundesmittel
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Grundrente
Freibeträge in den Fürsorgesystemen
Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Nummer 10
§ 151c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
§ 307f
§ 307g
Zu Artikel 3
§ 82a
Zu Artikel 4
§ 25d
Zu Artikel 5
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 32
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Alternativen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Bund
Länder und Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
... X eine Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, ist in dem im automatisierten Verfahren ergangenen Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass dieser im automatisierten Verfahren auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 ergangen ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Änderungen nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten liegen kann, zu einem geringeren Wohngeld oder zum Wegfall des Wohngeldes führen können und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam werden kann.
Artikel 1Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 42cÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld
2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld
3. Wirkungen der Wohngelderhöhung
Tabelle
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Wohngelderhöhung
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
aa Bund
aaa Kinderzuschlag
bbb SGB II
bb Länder und Kommunen
aaa Wohngeld
bbb Bildung und Teilhabe
ccc SGB XII
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
II.1. Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
... Einige Länder haben bereits Hilfs- und Unterstützungsprogramme für zivilgesellschaftliche Organisationen, die infolge der Krise in Existenznot geraten, aufgelegt. Besonders wichtig ist es hierbei, dass die wirtschaftlich tätigen Vereine an den von der Bundesregierung bereitgestellten Hilfen für Unternehmen partizipieren können und dass Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Coronabedingte Notlagen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die bisher von keinen Hilfsprogrammen erfasst werden, abzufedern. Darüber hinaus ist es für die Wirksamkeit der Hilfen von Bund und Ländern entscheidend, dass die verschiedenen Programme gut aufeinander abgestimmt und in einem koordinierten Verfahren umgesetzt werden. Ein geeigneter Rahmen, um wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft zu entwickeln und miteinander abzustimmen, könnte ein in den nächsten Wochen einzuberufender Gipfel von Bund, Ländern und Zivilgesellschaft sein.
... III ist. Im Übrigen enthält dieser in Nummer 1 ausdrückliche Ausschluss der künftigen Beratungspflicht gegenüber den Jobcentern den Wertungswiderspruch, dass auch junge Menschen, die Schwierigkeiten am Übergang von der Schule in den Beruf haben und die Schule zu häufig ohne eine unmittelbare, konkrete berufliche Perspektive verlassen, einer besonderen Beratung und Betreuung durch die Jobcenter obliegen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2, 3, 4 - neu -, Satz 2 - neu - SGB IV
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II Artikel 4 Nummer 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB III
Artikel 3Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
3. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 3 SGB VI
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 2 Satz 4 SGB VI
6. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 9 Absatz 2b - neu - SGB VII
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe d § 9 Absatz 3a Satz 7 - neu - SGB VII
8. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e § 9 Absatz 4 SGB VII
9. Zu Artikel 7 Nummer 3a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII Artikel 19a - neu - § 20a Absatz 2 Nummer 5, Nummer 6 - neu -, § 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG
‚Artikel 19a Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
10. Zu Artikel 7 Nummer 19 § 144 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB VII Artikel 16 § 4 Absatz 1 Satz 3 BGVPLTErG Artikel 28 Absatz 9 Inkrafttreten
11. Zu Artikel 7 Nummer 19 Buchstabe a § 144 Absatz 1 Satz 2 SGB VII Buchstabe b § 144 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VII *
12. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - § 69 Absatz 6 - neu - SGB X Nummer 2b - neu - § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB X
13. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a § 74a Absatz 1 Satz 2 - neu -, 4 SGB X
14. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 SGB X
15. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 29 Absatz 4 Nummer 3 SGG
16. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 75 Absatz 2b Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGG
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie
Artikel 1Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4Änderung des IHK-Gesetzes
Artikel 5Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7Änderung der Handwerksordnung
Artikel 8Inkrafttreten
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
... zulässigen Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichtes nicht die einzige Tatsacheninstanz darstellen und eine umfangreiche Ausnutzung von Verfahrensrechten dort in Strafsachen eher unbekannt ist. Im Gegensatz hierzu stellen sich jedoch Verfahren in Bußgeldsachen trotz ihrer oftmals geringeren Bedeutung auf der Rechtsfolgenseite und stereotyper Sach- und Rechtslage für die Amtsgerichte in nicht wenigen Fällen als zeitintensiv und konfliktbeladen dar und dies, obwohl auf Grund der hohen Gesamtzahl an Verfahren und der ständig wiederkehrenden und durch die Rechtsprechung entschiedenen Rechtsfragen in der einzelnen Hauptverhandlung nur wenig Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. In der Praxis ist insoweit zu beobachten, dass sich die Hauptverhandlungen, insbesondere, aber nicht nur, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der bloßen Erfüllung von prozessualen Rahmenbedingungen erschöpfen:
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 80aAbhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
Artikel 2Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Vorschlag für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit
... Die Meldepflicht richtet sich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.
Dritte Verordnung
Artikel 1Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Problem und Ziel
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
... "2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,".
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
... -Verordnung (Artikel 3) wird die Möglichkeit eröffnet, Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben zu können.
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44bRückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44cVerbot der Übernahme
§ 44dAnzeige der Kennzeichnung
Anlage 6(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10Inkrafttreten
3 Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
... Gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV erstreckt sich die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit auf den Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf bestimmte Aspekte der Sozialpolitik. Die Union ist auch für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Industrie zuständig (Artikel 6 AEUV).
... -armen Tätigkeiten mit Wachstumspotenzial als auch auf die Umschulung von Arbeitnehmern mit dem Ziel, sie mit den für die Aufnahme neuer beruflicher Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen auszustatten.
... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.
... (1) Es wird eine Deutsch-Polnische Gemischte Kommission für das Vorhaben, im Weiteren "Gemischte Kommission" genannt, gebildet. Diese besteht aus den benannten Leitern der Delegationen und aus den von jeder Vertragspartei entsandten Mitgliedern. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Benennung der Delegationsleiter in der Gemischten Kommission. Jeder Delegationsleiter kann durch Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung der Gemischten Kommission unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung sollte spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens stattfinden.
... Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil
a Bund, Länder und Gemeinden
b Gesetzliche Krankenversicherung
§ 1Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 3Inkrafttreten
Anlage Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
IV. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
... Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
Vierte Verordnung
Artikel 1Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 2Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 3Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 2aAnforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624
§ 4Personal von Schlachtbetrieben
Artikel 4Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Artikel 5Inkrafttreten
IV. Verordnungsermächtigung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
... 6. Der Bundesrat betont die Bedeutung der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter auch vor dem Hintergrund der familienpolitischen Relevanz. Insbesondere die Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die angekündigte Leitlinie der EU zu finanziellen Anreizen oder Negativanreizen für Zweitverdienende, die Prüfung der Anrechnung von pflegebedingten Unterbrechungen sowie die Kindergarantie 2021 stellen wichtige Aspekte zur Ermöglichung einer partnerschaftlichen und damit ausgewogeneren Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Sorgearbeit dar.
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und Europäisches Qualitätssicherungsnetzwerk in der beruflichen Bildung (EQAVET))
... (10) Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem Reisevermittler nur darauf berufen, dass der vermittelte Pauschalreisevertrag nicht mehr besteht, wenn er den Wert des Reisegutscheins auszuzahlen hat."
Gesetz
Artikel 1Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 6Reisegutschein; Verordnungsermächtigung
Artikel 2Gesetz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern - COV19FKG)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Rechtsanwaltskammern
§ 3Bundesrechtsanwaltskammer
§ 4Patentanwaltskammer
§ 5Notarkammern
§ 6Bundesnotarkammer
§ 7Kassen
§ 8Wirtschaftsprüferkammer
§ 9Steuerberaterkammern
§ 10Bundessteuerberaterkammer
§ 11Geltungszeitraum
§ 12Verordnungsermächtigung
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Außerdem ist gemäß § 9 die Kennzeichnung aller Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder anzupassen. Dabei handelt es sich um die Einführung von zwei neuen Informationspflichten, die durch die erforderliche Umgestaltung des Verpackungsdesigns einen einmaligen Umstellungsaufwand auslösen. Es entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, da sich die Druckkosten für die Etiketten nicht durch die neuen Informationspflichten verändern. Laut einer Pilotmessung des Erfüllungsaufwands der Fachhochschule des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen zur europäischen Lebensmittelinformationsverordnung5) nimmt die Anpassung der Verpackung für ein individuelles Produkt eine Stunde6) in Anspruch. Da die Verpackungen hauptsächlich von Graphikagenturen angepasst werden, ist der Lohnsatz des Wirtschaftsabschnitts M "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" mit durchschnittlichem Qualifikationsniveau anzuwenden, der 35,40 Euro pro Stunde7) beträgt.
Artikel 1
Abschnitt 4Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7Begriffsbestimmungen
§ 8Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 9Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 12Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Artikel 2
Artikel 3
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
Begriffsbestimmungen § 7
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9
... Die Einzelkosten je zusätzlicher Bestellung eines Verfahrensbeistands können mit ca. 350 Euro je Rechtszug beziffert werden. Dies entspricht der Fallpauschale, die der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 Satz 2 FamFG je Rechtszug erhält, wenn er die Verfahrensbeistandschaft - wie in der Praxis regelmäßig der Fall - berufsmäßig führt. Mit dieser Pauschale sind anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandene Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten, § 158 Absatz 7 Satz 4 FamFG. Die erhöhte Vergütung im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß § 158 Absatz 7 Satz 3 FamFG wird nicht in Ansatz gebracht, da für die Zwecke der Berechnung davon ausgegangen wird, dass in den Fällen, in denen dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen werden, schon bisher eine Bestellung erfolgte.
... "Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht."
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
§ 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
§ 100gErhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Artikel 4Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10aErhebung von Nutzungsdaten zur Identifizierung
Artikel 6Änderung des Telemediengesetzes
§ 15aAuskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15bAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 7Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3aMeldepflicht
Artikel 8Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9Evaluierung
... Nummer 1 bezieht sich auf in privaten Haushaltungen anfallende Bioabfälle. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikel 22 Absatz 1 AbfRRL. Sie war bisher in § 11 Absatz 1 enthalten und wird aus systematischen Gründen gemeinsam mit den für andere Abfallarten geltenden Getrenntsammlungspflichten in § 20 Absatz 2 aufgenommen. Die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen unterliegt den Schranken der allgemeinen Regelung des § 9. Allerdings kann sich der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nicht darauf berufen, dass von der Getrenntsammlung aus ökologischen Gründen zugunsten einer gemeinsamen Sammlung mit anderen Abfallarten abgesehen werden kann. Für die stoffliche Nutzung von Bioabfällen ist immer eine hohe Sortenreinheit erforderlich, die mit einer gemeinsamen Sammlung mit anderen Haushaltsabfällen nicht gewährleistet ist. Aufgrund der Beschaffenheit von Bioabfällen kann die gemeinsame Erfassung von Bioabfällen mit anderen Abfällen das (nachträgliche) Aussortieren von Fremdstoffen wie Kunststoff, Glas, Papier und Metall aus einem Bioabfallgemisch, keine vergleichbaren Ergebnisse erzielen. Ebenso ist aus Hierarchiegesichtspunkten die getrennte Sammlung immer die bessere Option, weil sich Gemische von Bioabfällen mit anderen Abfällen nicht stofflich verwerten lassen. Es finden daher nur die Fallgruppen des § 9 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 3 (fehlende technische Möglichkeit) und 4 (fehlende Verhältnismäßigkeit) Anwendung. Durch den Verweis auf § 9 Absatz 4 wird zudem die energetische Verwertung getrennt gesammelter Bioabfälle begrenzt. Eine Vergärung von Bioabfällen als kombiniertes Verfahren bleibt damit aber ebenso möglich wie die energetische Verwertung von im Rahmen der Bioabfallbehandlung ausgeschleusten und für die Kompostierung bzw. Vergärung ungeeigneten Abfällen.
Artikel 1Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7aChemikalien- und Produktrecht
§ 9Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9aVermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23Produktverantwortung
§ 24Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26aFreistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62aInformationspflicht der Lieferanten
Anlage 5(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3Folgeänderungen
Artikel 4Inkrafttreten
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 21
Zu Nummer 23
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
VII. Weitere Kosten
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23Absatz 2 Nummer 1
§ 23Absatz 2 Nummer 2
§ 23Absatz 2 Nummer 3
§ 23Absatz 2 Nummer 4
§ 23Absatz 2 Nummer 5
§ 23Absatz 2 Nummer 6
§ 23Absatz 2 Nummer 7
§ 23Absatz 2 Nummer 8
§ 23Absatz 2 Nummer 9
§ 23Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24Nummer 1
§ 24Nummer 2
§ 24Nummer 3
§ 24Nummer 4
§ 24Nummer 5
§ 24Nummer 6
§ 24Nummer 7
§ 24Nummer 8
§ 24Nummer 9
§ 24Nummer 10
Zu § 25
§ 25Absatz 1 Nummer 1
§ 25Absatz 1 Nummer 2
§ 25Absatz 1 Nummer 3
§ 25Absatz 1 Nummer 4
§ 25Absatz 1 Nummer 5
§ 25Absatz 1 Nummer 6
§ 25Absatz 1 Nummer 7
§ 25Absatz 1 Nummer 8
§ 25Absatz 1 Nummer 9
§ 25Absatz 2 Nummer 1
§ 25Absatz 2 Nummer 2
§ 25Absatz 2 Nummer 3
§ 25Absatz 2 Nummer 4
§ 25Absatz 2 Nummer 5
§ 25Absatz 2 Nummer 6
§ 25Absatz 2 Nummer 7
§ 25Absatz 2 Nummer 8
§ 25Absatz 2 Nummer 9
§ 25Absatz 2 Nummer 10
§ 25Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
... Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 275 final Drucksache: 399/20
Drucksache: 395/20 in Verbindung mit
2 Allgemeines
Pakt für Kompetenzen
Europäische Hochschulnetzwerke
Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen
Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile
Modularisierung von Bildungsangeboten
Mobilität, Anerkennung und Validierung
Sammlung und Analyse von Bildungsdaten
Benchmarks und Indikatoren
Umsetzung der Agenda
Vorschlag
Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme
Direktzuleitung an die Kommission
... Berufsbildungsgesetz
§ 59bEhrenamtliche Tätigkeit
... Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des
... In der Anlage (zur AVV Strahlenpass) ist in Abschnitt 7 "Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition (Monat/Jahr)" auf Seite 22 in Fußnote 2 jeweils die Angabe "6.1" durch die Angabe "7.1" zu ersetzen.
... Die 95. ASMK hatte die Bundesregierung bereits 2018 aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf umzusetzen sowie zu prüfen, ob ein verbesserter Rechtsanspruch auf Freistellung und eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung analog zum Elterngeld eingeführt werden können.
Entschließung
Zu 1.:
Zu 2.:
Zu 3.:
Zu 4.:
Zu 5.:
Zu 6.:
Zu 7.:
Zu 8.:
... § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 SGB V regelt, welche Vertreterinnen und Vertreter seitens der Länder für die jeweiligen Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste zu benennen sind. Nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V werden fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene bestimmt. Zudem werden nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammer oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammer benannt.
... a) Der Bundesrat betont, dass die Akzeptanz des Kohleausstiegs in hohem Maße davon abhängt, dass die Stilllegung von Tagebauen und Kraftwerken sozialverträglich ausgestaltet wird. Er verweist dabei auch auf die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung", die in ihren Empfehlungen mehrfach hervorgehoben hat, dass negative Effekte auf die Beschäftigung abgefedert und den Betroffenen berufliche Perspektiven eröffnet werden müssen.
... vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person oder wegen des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankung, des Mutterschutzes oder der Elternzeit die Hauptverhandlung wiederholt werden muss und das Verfahren damit verzögert wird.
... Die Kommission strebt eine europäische Gesellschaft an, die von digitalen Technologien angetrieben wird, die fest in unseren gemeinsamen Werten verwurzelt sind und unser aller Leben bereichern: Die Menschen müssen unabhängig von Alter, Geschlecht und beruflichem Hintergrund die Möglichkeit haben, sich zu entfalten, freie und sichere Entscheidungen zu treffen und sich in der Gesellschaft zu engagieren. Die Unternehmen brauchen einen Rahmen, der ihre Gründung und Expansion, die Bündelung und Nutzung von Daten, die Entwicklung von Innovationen sowie einen Wettbewerb oder eine Zusammenarbeit zu fairen Bedingungen ermöglicht. Europa muss über Entscheidungsfreiheit verfügen und den digitalen Wandel auf seine eigene Weise vorantreiben.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Vision und Ziele
A. Technologie im Dienste der Menschen
B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft
C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft
3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur
4. Fazit
... Über eine Millionen Menschen sind im Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gehen einer Beschäftigung nach (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, März 2019). Dieser Personenkreis besitzt großes Potenzial, durch Erwerbseinkommen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit zu verlassen. Durch die bestehenden Hinzuverdienstregeln für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dieses Potenzial bisher jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft. Das belegen auch wissenschaftliche Untersuchungen (so ifo Institut München, Forschungsbericht 98/2019: "Anreize für Erwerbstätige zum Austritt aus dem Arbeitslosengeld-II-System und ihre Wechselwirkungen mit dem Steuer- und Sozialversicherungssystem" oder Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, Forschungsbericht 9/2018: "Erwerbstätigkeit im unteren Einkommensbereich stärken - Ansätze zur Reform von Arbeitslosengeld II,
Anlage Entschließung des Bundesrates: Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im SGB II
... Schließlich führt eine Ergänzung solcher Regelungen für die Psychotherapeuten auch zu einem Gleichklang der akademischen Heilberufe.
... Der Gesetzgeber hat dies unter anderem damit begründet, dass "gerade bei jüngeren Hilfebedürftigen [...] es besonders wichtig [ist], eine Verfestigung der Hilfebedürftigkeit und die Gewöhnung an den Leistungsbezug zu verhindern. [...] Deshalb muss besonders bei dieser Gruppe das Grundprinzip des ‚Förderns und Forderns‘ angewendet werden", da "zu Beginn des Berufslebens [...] die Weichen in Richtung des ersten Arbeitsmarktes gestellt werden [müssen]." (Bundestag Drucksache
Zu 1:
Zu 2:
... "Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
§ 109aAbruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 125Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 126Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
§ 127Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten.
§ 311Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
§ 451Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
‚Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 331Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
‚Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes
§ 210Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. ‘
‚Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
‚Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Es soll durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG die insgesamt zulässige Befristungsdauer für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG über die durch § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG vorgenommene Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Darüber hinaus soll sich für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate verlängern. Mit der Regelung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unbeschadet der weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.
... ‚Entschließung des Bundesrates "Sicherung von Selbständigen und Freiberuflern - Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig ausgestalten"
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von einer Gleichbehandlung der Inkassodienstleister mit Rechtsanwälten bei der Kostenerstattung abgesehen werden sollte. Nach Auffassung des Bundesrates sprechen gewichtige Gründe, wie die Nichtvergleichbarkeit der berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen und Qualifikationen sowie der Art und Weise der Forderungsbeitreibung, gegen eine Heranziehung des gesetzlichen Gebührenrahmens des
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 9 - neu - RDG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 3 und 4 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 3 und 4 BRAO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 6 - neu - RDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 §§ 13a bis 13d RDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13b Absatz 1 RDG , Artikel 8 Nummer 4 § 4 RDGEG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13d1 - neu - RDG
§ 13d1Berufsrechtliche Pflichten
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG ∗
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 - neu - § 13e Absatz 4 Satz 2 - neu - RDG ∗
13. Zu Artikel 2 Änderung des RVG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 2 RVG
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 288 Absatz 4 BGB
... Da sich COVID-19 ausbreitet und große Teile der Bevölkerung weltweit und in den Mitgliedstaaten betrifft, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen beträchtlich und nehmen von Tag zu Tag zu. Die Auswirkungen sind in der gesamten Wirtschaft spürbar, insbesondere in Situationen, in denen eine Abriegelung notwendig ist, um die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern. Maßnahmen zur Eindämmung des Virus auf lokaler und nationaler Ebene könnten sich sowohl auf das Angebot als auch auf die Nachfrage auswirken. So ist insbesondere die rückläufige Nachfrage eine Folge der Maßnahmen zur Eindämmung des Virus, die die Regierungen umsetzen müssen und die sich auf das Privat-, Berufs- und Sozialleben auswirken. Am stärksten betroffen sind zum aktuellen Zeitpunkt das Gesundheitswesen, der Tourismus und der Verkehr, insbesondere die Luftverkehrsbranche.
2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen
3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt
3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG
3.2. Verkehr
3.3. TOURISMUS
4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE
4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen
AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR
4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG
4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE
5. Staatliche Beihilfen
6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS
7. Schlussfolgerung
ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Anhang 1- die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE
Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020
Anhang 2- Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes
2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN
Anhang 3- Staatliche Beihilfen
... es die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.
... "Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen."
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Entschließung des Bundesrates "Sicherung von Selbständigen und Freiberuflern - Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft nachhaltig ausgestalten"
... die Sächsische Staatsregierung hat am 18. August 2020 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Herrn Staatssekretär Uwe Gaul als Mitglied und Herrn Thomas Früh, Abteilungsleiter als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland abzuberufen und den Leiter des Geschäftsbereiches Kultur und Tourismus im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Herrn Sebastian Hecht, als Mitglied und Herrn Markus Franke, Abteilungsleiter Kunst im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als stellvertretendes Mitglied zu berufen.
... es (BMG) soll es insbesondere Personen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, erleichtert werden, eine Auskunftssperre zu erwirken.
Artikel 3Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 6Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7Einschränkung eines Grundrechts
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
Zu § 15a
Zu § 15b
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele: