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... Digitale Lösungen für die Gesundheitsfürsorge und Pflege können das Wohlergehen von Millionen von Bürgern verbessern und die Art und Weise, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden, radikal verändern, wenn sie zweckmäßig und kosteneffizient umgesetzt werden. Die Digitalisierung kann die grenzüberschreitende Kontinuität der Gesundheitsversorgung fördern - ein wichtiger Aspekt für all jene, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen im Ausland aufhalten. Überdies kann die Digitalisierung - auch am Arbeitsplatz - zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsprävention beitragen. Sie kann die Reformierung der Gesundheitssysteme und deren Übergang zu neuen Pflegemodellen unterstützen, in deren Mittelpunkt die Bedürfnisse der Menschen stehen und die den Übergang von einer überwiegend auf Krankenhäuser konzentrierten Versorgung zu mehr von der Gemeinschaft getragenen und integrierten Betreuungsstrukturen ermöglichen7. Digitale Hilfsmittel können wissenschaftliche Erkenntnisse nutzbar machen, damit die Bürger bei guter Gesundheit bleiben und so erst gar nicht zu Patienten werden. Außerdem können sie eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung und Innovation ermöglichen, um so eine personalisierte Gesundheitsversorgung zu unterstützen, medizinische Eingriffe zu verbessern und die Wirksamkeit der Gesundheits- und Sozialfürsorgesysteme zu steigern.
... "(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
... zugunsten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden komplett und entlastet seitdem die Länder, die zuvor diese gesetzliche Leistung kofinanziert haben. Bund und Länder betonen unter anderem mit dem Deutschen Qualifikationsrahmen die Gleichwertigkeit von akademischer Bildung und beruflicher Fortbildung. Daher wird der Bund anlässlich der geplanten Leistungsausweitung aufgefordert, analog zum
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Kommissionsarbeitsgruppe "Erwachsenenbildung")
... "(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird."
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung -
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
A Änderungen
1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV
4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV
6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV
7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV
8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV
B Entschließung
... Gleichwohl betont der Bundesrat, dass weiterhin die Notwendigkeit besteht, finanzielle und gesetzliche Hürden für die Erlangung einer beruflichen Qualifikation, insbesondere für Menschen in einer schwierigen Berufs- und Lebenssituation, abzubauen, und diesen dadurch wieder Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen.
... "Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen." Damit ist ersichtlich, dass auch entgeltliche Transporte geschäftsmäßig in diesem Sinne sind, denn auch hier beabsichtigt der Beförderer, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen. Insofern ist der Begriff "entgeltlich" Teil des Begriffs "geschäftsmäßig" bzw. der Begriff "geschäftsmäßig" ist der Überbegriff, in welchem der Begriff "entgeltlich" mit enthalten ist.
... 2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.
... - Lösungen für besondere Konstellationen im ländlichen Raum/Flächen-ländern schaffen, zum Beispiel bei Blockbeschulungen in weit vom Wohnort entfernten Beruflichen Schulzentren/Berufsbildenden Schulen;
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 3
... Allerdings führt die Zielgruppendefinition in § 16i Absatz 3 SGB II-E dazu, dass Haftentlassene vielfach auch nach langjährigem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von der neuen Förderung nicht profitieren können. Abweichend von den Regelungen der beruflichen Eingliederungsförderung der vergangenen Jahre soll nicht Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 18
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Kommissionsarbeitsgruppe "Berufliche Bildung und Ausbildung")
... 4. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form. Der Kompetenzerwerb spielt im Sinne der individuellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eine bedeutsame Rolle und kann einen entscheidenden Beitrag dabei leisten, Bildungsketten zu ermöglichen und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.
... 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
... 12. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass auch im Bereich der beruflichen Sekundarbildung die Lernmobilität von großer Wichtigkeit ist und gefördert werden sollte. Eine essentielle Voraussetzung für die Attraktivität von Lernaufenthalten im Ausland ist auch hier eine einfache und möglichst vollständige Anerkennung von Lernzeiten und/oder Abschlüssen. Ein umfassender Automatismus hingegen ist in Anbetracht der Diversität der beruflichen Abschlüsse und Qualitätsanforderungen weder umsetzbar, noch wünschenswert. Zudem wird in dem Empfehlungstext vorgeschlagen, dass es für eine automatische Anerkennung einer Auslandslernzeit bereits genügen soll, dass die erworbenen Kompetenzen weitgehend mit den in den nationalen Lehrplänen definierten Kompetenzen übereinstimmen. Dies ist aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend, um die hohe Qualität der nationalen Aus- und Weiterbildung zu sichern und lässt eine Verwässerung der beruflichen Bildung befürchten.
... Berufliches
‘Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")
... - die Sicherstellung, dass Hinweisgeber in Gerichtsverfahren, die außerhalb des beruflichen Kontexts gegen sie eingeleitet werden (z.B. Verfahren wegen Verleumdung, Verstoß gegen das Urheberrecht oder Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht), sich zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, dass sie eine Meldung oder Offenlegung im Einklang mit der Richtlinie erstattet haben.
... Frauen sind Männern rechtlich gleichgestellt, im beruflichen Leben jedoch z.T. faktisch benachteiligt. Die Anwendung gesetzlicher Regelungen gegen Diskriminierung von Frauen und die verbreitete häusliche Gewalt ist nicht ausreichend gewährleistet.
... Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in Artikel 2 wird ausdrücklich beabsichtigt, den Ausgleich von rentenrechtlichen Nachteilen zu ermöglichen, wenn Kinder wegen einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR durch einen oder beide Elternteile nicht erzogen werden konnten. Dazu ist ein Eingriff in das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Ermittlung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und des Ausbildungsbedarfs von Umweltinspektoren und Verbesserung der Zusammenarbeit mit Praktikern und anderen Einrichtungen, die Exzellenz fördern und auf nationaler und europäischer Ebene Ausbildungsmöglichkeiten für Berufe im Bereich der Vollzugssicherung bereitstellen
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Durch die Staatssicherheit wurden in gleicher Weise durch gezielte Diffamierungen und Benachteiligungen berufliche Misserfolge der Bespitzelten organisiert. Der Nachweis beruflicher Benachteiligung im Sinne des
Entschließung
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3., 4. und 5.
Zu 6.
... - Der Bundesrat erinnert daran, dass er eine Verknüpfung von ESCO mit dem Europass und die endgültige Etablierung von ESCO ablehnt (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). Er weist abermals darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass die kleinteilige Struktur von ESCO mit einem nicht modularisierten System, wie es in Deutschland mit dem ganzheitlichen Bildungskonzept in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finden ist, schwer vereinbar erscheint (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). - Der Bundesrat erinnert daran, dass die Ausstellung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.
9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV
10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV
11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV
... II von der neuen Förderung nicht profitieren können. Abweichend von den Regelungen der beruflichen Eingliederungsförderung der vergangenen Jahre soll nicht Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 18
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Arbeitsgruppe der Kommission "Frühkindliche Bildung und Betreuung")
... Die Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" entspricht der Definition in Artikel 19 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung, wonach als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Unternehmen/juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung gilt, während bei natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, die Hauptniederlassung als Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Eine Zweigniederlassung als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung ist nicht vorgesehen, da aus einer solchen Bestimmung Rechtsunsicherheit entstünde, wenn ein und dieselbe Forderung von der Hauptverwaltung des Zedenten und gleichzeitig von einer seiner Zweigniederlassungen in einem anderen Land übertragen würde.
... 16. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat, dass die Ausgestaltung des MFR der EU nach 2020 bei den im Reflexionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen noch hoch priorisierten Investitionen in Menschen, insbesondere die allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Gleichstellung und soziale In-klusion betreffend, undeutlich bleibt. Der Bundesrat hat Sorge, dass dies der immer verstärkter hervorgehobenen Stellung einer sozialen Dimension, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung für einen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, nicht gerecht wird. Der Bundesrat erachtet es deshalb auch weiterhin für dringend notwendig, bei der Fortführung der positiven Ansätze der Strategie Europa 2020 ein besonderes Augenmerk auf Investitionen in Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion zu legen und dies mit den entsprechenden finanziellen Ausstattungen zu unterlegen.
... - Der Bundesrat erinnert daran, dass er eine Verknüpfung von ESCO mit dem Europass und die endgültige Etablierung von ESCO ablehnt (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). Er weist abermals darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Ferner weist er darauf hin, dass die kleinteilige Struktur von ESCO mit einem nicht modularisierten System, wie es in Deutschland mit dem ganzheitlichen Bildungskonzept in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finden ist, schwer vereinbar erscheint (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). - Der Bundesrat erinnert daran, dass die Ausstellung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.
... 3. Der Bundesrat bedauert, dass in der Anlage 4 der PflAPrV die Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger so festgelegt und beschrieben sind, dass sie gegenüber den Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann als Absenkung des Kompetenzniveaus verstanden werden müssen. So wird insbesondere eine auf systematischer Evaluation und auf Evidenz mittels Leitlinien und Standards basierende Pflege nicht mehr gewährleistet werden können. Dies wird der Verantwortung nicht gerecht, die Pflegefachkräfte in der Langzeitpflege für die oft mehrjährige Planung, Durchführung und Evaluation multimorbider Pflegebedürftiger übernehmen. Im Hinblick auf die berufliche Mobilität und eine gleiche Bezahlung von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege setzt die Kompetenzbeschreibung außerdem ein falsches Signal.
... 12. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU haben bislang in erheblichem Maße von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitiert. Auch in Zukunft sollten für die Aufnahme und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der EU bzw. im Vereinigten Königreich möglichst geringe Hürden bestehen. Dies betrifft nicht nur auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse, sondern etwa auch konzerninterne Entsendungen von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie befristete Forschungsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
... 1. Der Bundesrat setzt sich für eine schnelle qualifikationsadäquate Integration von ausländischen Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt ein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Auch für Flüchtlinge spielt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen für den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle. Der Bundesrat sieht sich daher gemeinsam mit der Bundesregierung vor der Aufgabe, Wege und Möglichkeiten zu suchen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf der Basis der seit 2012 von Bund und Ländern verabschiedeten Anerkennungsgesetzgebung zu beschleunigen und die Verfahren dafür zu optimieren.
... Der Begriff "reglementierte Berufe" bezieht sich auf Tätigkeiten, für die eine spezifische berufliche Qualifikation erforderlich ist; solche Berufe sind in allen Bereichen der Wirtschaft anzutreffen. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben im Laufe der Zeit verschiedene Regelungen eingeführt, die lange Traditionen widerspiegeln und in Form staatlicher Regulierung oder in Form von Selbstregulierung durch Berufsverbände festgelegt wurden. Es gab im Allgemeinen gute Gründe für eine Regulierung, die auf der Notwendigkeit beruhten, zentrale Ziele des Allgemeininteresses zu schützen, was einen Wert für die Gesellschaft darstellt, z.B. indem geklärt wird, welche Fachkenntnisse, Ausbildung und Kompetenzen Berufsangehörige mitbringen müssen, um sicherzustellen, dass die Bürger geschützt sind. Unangemessene Regulierung kann Berufsangehörige, Unternehmen und Verbraucher jedoch belasten; zu den möglichen Belastungen gehören unverhältnismäßige Qualifikationsanforderungen, übermäßig viele vorbehaltene Tätigkeiten, die Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsverband oder andere Maßnahmen. Hierzu vertritt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nationale Berufsreglementierungen und Qualifikationsanforderungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung angewendet werden, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten der EU-Bürger erschweren oder weniger attraktiv machen können4. Der Gerichtshof war zudem der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strikte Regeln als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, nicht bedeutet, dass die Regeln des letztgenannten Mitgliedstaates unverhältnismäßig und mit EU-Recht unvereinbar sind. Es obliegt den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des gesamten Regulierungsumfeldes eines Berufes, auf Einzelfallbasis zu prüfen, ob es notwendig ist, den Zugang zu einem Beruf und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beschränken, und zu definieren, welche Beschränkungen am besten geeignet sind, um den spezifischen Belangen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.
... Der Vorschlag für einen Europäischen Qualitätsrahmen für Berufsausbildungen steht im Einklang mit den EU-Prioritäten Beschäftigung, Wachstum und Investition. Der Vorschlag ist eine Weiterführung der neuen europäischen Kompetenzagenda von 2016 und ihres Anspruchs, die Qualität und Relevanz des Kompetenzerwerbs zu verbessern, sowie der Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" von 2016, die für eine neuerliche Anstrengung wirbt, jungen Menschen zu helfen, sich zur Vorbereitung ihres ersten Arbeitsplatzes Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen anzueignen, eine erfolgreiche berufliche Laufbahn einzuschlagen und aktive Staatsbürger zu werden.
... 6. Da die Kommission im Schlusskapitel der Mitteilung die Frage nach einer ehrgeizigeren Benchmark beim frühzeitigen Schulabgang aufwirft, bekräftigt der Bundesrat seine Ablehnung genuiner Benchmarks auf EU-Ebene (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10, und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B)). Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (vergleiche Abl. C 134 vom 7. Juni 2003, Seiten 3 und 4) keine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen werden müssten (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10).
... 4. Er weist darauf hin, dass in Deutschland auch jenseits der betrieblichen Ausbildung erfolgreiche Konzepte in der beruflichen Bildung existieren - dies betrifft zum Beispiel die Ausbildung an Berufsfachschulen. Er geht davon aus, dass sich der Empfehlungsvorschlag der Kommission allein auf die duale Bildung bezieht, zumal er für andere Formen der beruflichen Bildung nicht passgenau ist.
... - die Erleichterung des Anbieterwechsels und der Übertragung von Daten für die beruflichen Nutzer von Datenspeicherungs
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