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... (3) Gegen Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre." '
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und b Satz 4 a - neu -, Satz 5 ZPO
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 144 Absatz 3 Satz 2 - neu - ZPO
4. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO
Variante 1
Variante 2
5. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 522 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 ZPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 614 Satz 2 ZPO
Zu Artikel 2
7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG , Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG
... Die Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung "nicht angemessen" ist, wäre weitgehend konturlos. Nach der Entwurfsbegründung soll dies "insbesondere" in Fällen von "existentieller Bedeutung", aber auch dann der Fall sein, wenn das Urteil erster Instanz im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Dies lässt erwarten, dass die Berufungsführer sich in ihren Ausführungen statt auf die Frage der Begründetheit der Berufung im Wesentlichen darauf konzentrieren werden darzulegen, warum die Berufung von existentieller Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unangemessen ist. Das Berufungsgericht wird dann wegen der Konturlosigkeit des Merkmals auch bei unbegründeter Berufung aus Sicherheitsgründen in der Regel in die mündliche Verhandlung gehen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO ,
'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
... , S. 11. Dies lässt erwarten, dass die Berufungsführer sich in ihren Ausführungen statt auf die Frage der Begründetheit der Berufung im Wesentlichen darauf konzentrieren werden darzulegen, warum die Berufung von existenzieller Bedeutung oder aus anderen Gründen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unangemessen ist. Das Berufungsgericht wird dann wegen der Konturlosigkeit des Merkmals auch bei unbegründeter Berufung aus Sicherheitsgründen in der Regel in die mündliche Verhandlung gehen müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Buchstabe b § 522 Absatz 3 ZPO , Nummer 3 § 708 Nummer 10 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
... "(3) Gegen den Beschluss steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 4Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 5Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung des Entwurfs
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
V. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1561: Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
... unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Wertangabe statuiert) erst in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Sie ist aber auch entbehrlich. Die für die Berechnung der Gebühr erforderliche Sachkunde ist auf Seiten des Berufungsführers gewährleistet da im Verfahren vor den als Berufungsgerichte fungierenden Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang besteht. Selbst wenn im Einzelfall Unklarheiten über den zu zahlenden Betrag verbleiben, schadet der Verzicht auf die bezifferte Zahlungsaufforderung insofern nicht als eine Sanktionierung erst nach Fristsetzung (§ 521a Abs. 1 Satz 1 ZPO-E) erfolgt, bei der der Zahlungsbetrag anzugeben ist. In den Fällen, in denen der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, so dass Unklarheit über den Streitwert bestehen kann, erfolgt ohnedies eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1
A. Zielsetzung
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 2Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
... " abzufassen, greift nach den Erfahrungen im Jugendstrafrecht und nach den Erfahrungen mit dem früheren Wahlrechtsmittel im allgemeinen Strafrecht nicht durch. In aller Regel wird es für den Rechtsmittelführer attraktiver sein, Berufung und nicht Revision einzulegen. Ein weiterer Vorteil des Wahlrechtsmittels ist, dass in der Berufungsinstanz für den Berufungsführer der Anreiz zu solchen Anträgen entfällt, die lediglich den Boden für eine Revision bereiten sollen. Die Einführung des Wahlrechtsmittels wird im Übrigen rasch wirksam, weil sie nicht mit Komplikationen organisatorischer und rechtlicher Art verbunden ist.
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2Inkrafttreten
... unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Wertangabe statuiert) erst in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Sie ist aber auch entbehrlich. Die für die Berechnung der Gebühr erforderliche Sachkunde ist auf Seiten des Berufungsführers gewährleistet, da im Verfahren vor den als Berufungsgericht fungierenden Land- und Oberlandesgerichten Anwaltszwang besteht. Selbst wenn im Einzelfall Unklarheiten über den zu zahlenden Betrag verbleiben, schadet der Verzicht auf die bezifferte Zahlungsaufforderung insofern nicht, als eine Sanktionierung erst nach Fristsetzung (§ 521a Abs. 1 Satz 1 ZPO-E) erfolgt, bei der der Zahlungsbetrag anzugeben ist. In den Fällen, in denen der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, so dass Unklarheit über den Streitwert bestehen kann, erfolgt ohnedies eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
... " abzufassen, greift nach den Erfahrungen im Jugendstrafrecht nicht durch. In aller Regel wird es für den Rechtsmittelführer attraktiver sein Berufung und nicht Revision einzulegen. Ein weiterer Vorteil des Wahlrechtsmittels dürfte es sein, dass in der Berufungsinstanz für den Berufungsführer der Anreiz zu solchen Anträgen entfällt, die lediglich den Boden für eine Revision bereiten sollen. Die Einführung des Wahlrechtsmittels wird im Übrigen rasch wirksam weil sie nicht mit Komplikationen organisatorischer und rechtlicher Art verbunden ist.
A. Problem
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in die Strafprozessordnung
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
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