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... 2. Alternative StVG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 2 StVG. Dabei haben sich die Halter eines Gespannfahrzeugs nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StVG-E auch die Betriebsgefahr des jeweils anderen Gespannfahrzeugs anrechnen zu lassen. Im (Innen-)Verhältnis der beiden Gespannfahrzeughalter gelten - wie im Fall keiner Beteiligung eines weiteren Kraftfahrzeugs (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 3 Rn. 117, 252) - die allgemeinen Vorschriften, das heißt diejenigen der Vertrags- und Deliktshaftung, und nicht das StVG. Dies stellt § 19 Absatz 4 Satz 5 StVG-E jetzt nochmals ausdrücklich klar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 19Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
§ 19aErsatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
Artikel 2Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 19
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Satz 5
Zu § 19a
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... f) Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass nach verbreiteter derzeitiger Verfahrenspraxis die Vorführung eines in Strafhaft inhaftierten Verurteilten durch die betreffende Justizvollzugsanstalt bei Gericht erforderlich ist. Dies erfordert regelmäßig einen erheblichen organisatorischen, technischen und personellen Aufwand für die Justizvollzugsbeamten der JVA und führt zu einer Belastung des Wachtmeisterdienstes bei den jeweiligen Gerichten. Zudem birgt jeder Transport ein potentielles Sicherheitsrisiko in sich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Inhaftierten häufig um Personen handelt, die wegen schwerer Kapital- oder Gewaltdelikte verurteilt worden sind. In Einzelfällen führt dies sogar dazu, dass Einzeltransporte mit bewaffnetem Personal zu organisieren sind. Insoweit sind durchaus Fälle bekannt, in welchen die Verurteilten in der JVA zur Anhörung aufgesucht worden sind, weil das Transportrisiko als zu hoch eingeschätzt wurde.
... Die Krise hat auch eine Reihe von Schwachstellen sowie eine beträchtliche Steigerung bestimmter krimineller Delikte, so z.B. der Cyberkriminalität offengelegt. Dies zeigt, dass die EU‑ Sicherheitsunion gestärkt werden muss. Vor diesem Hintergrund wird die EU-Strategie für die Sicherheitsunion diese Herausforderungen angehen und auf den Maßnahmen für einen sicheren Binnenmarkt und eine sichere Gesellschaft aufbauen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE
3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation
Die Gelder beschaffen
Die Gelder investieren
4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen
4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU
4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt
4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau
5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN
5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten
5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement
6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU
7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT
8. Fazit - die STUNDE EUROPAS
... Bei versuchten Kindesentführungen kommt regelmäßig auch keine Bestrafung wegen eines versuchten Sexual- oder gar Tötungsdeliktes in Frage. Zumeist ist der Nachweis für einen entsprechenden Tatvorsatz nicht zu erlangen, zudem kann ohne konkrete Kenntnis und Nachweisbarkeit eines Tatplanes, der ohne weitere Zwischenakte sogleich zu einem sexuellen körperlichen Kontakt bzw. zu einer Tötungshandlung führen sollte, nicht von einem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch ausgegangen werden (vgl. BGHSt 35, 6, dort Randnummer 13 f.).
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
... Absatz 3 bestimmt, dass die EUStA auch in weiteren dort genannten Fällen von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch machen, sondern den Fall nach Artikel 34 EUStA-Verordnung an die zuständigen nationalen Behörden verweisen soll. Die Regelung des Absatzes 3 stellt insoweit im Fall von untrennbar verbundenen Delikten im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 EUStA-Verordnung auf die relative Schwere des jeweiligen Tatbestandes ab (Absatz 3, Buchstabe a) bzw. bei bestimmten Delikten auf die jeweilige Schadenshöhe, die durch die gleiche Tat einerseits der Union und andererseits einem anderen Geschädigten entstanden ist (Absatz 3 Buchstabe b). Letztgenannte Regelung kann etwa dann von Bedeutung sein, wenn durch die gleiche Tat sowohl der Union zustehende Zollabgaben hinterzogen werden wie auch dem Mitgliedstaat zustehende direkte Steuern (etwa auf Tabakerzeugnisse). Wie sich aus Absatz 3 Unterabsatz 2 ergibt, kommt es jedoch bei bestimmten, in der PIF-Richtlinie harmonisierten Delikten nicht auf die relative Schadenshöhe an, wie etwa im Fall des Subventionsbetruges; hier soll die EUStA ihre Zuständigkeit auch dann ausüben können, wenn der dem Mitgliedstaat entstandene Schaden höher ist als der Schaden, welcher der Union entstanden ist.
Artikel 1Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Verfahrensvorschriften
§ 3Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10Strafvollstreckung
§ 11Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13Amtshilfe
§ 14Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142bEuropäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30bEuropäisches Führungszeugnis
Artikel 5Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7Inkrafttreten
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1(Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3(Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1(Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3(Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI(Verfahrensgarantien)
Kapitel VII(Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII(Datenschutz)
Kapitel IX(Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI(Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
... Selbstbestimmung wie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften, die Verabredung zur Begehung schwerer Straftaten oder Betrugsdelikte werden in besonderem Maße im Internet begangen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
Artikel 2aÄnderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 18Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG
15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG
18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *
19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *
20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG
21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
... sowohl Verbreitungs- als auch Äußerungsdelikte regelt, nicht hinreichend gerecht und ist geeignet, Unstimmigkeiten wie auch Strafbarkeitslücken hervorzurufen:
... Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Rechtszustands. Was den postmortalen Persönlichkeitsschutz Verstorbener betrifft, enthält der Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen (Bundestagsdrucksache 19/1954) einen weiteren Regelungsvorschlag. Dort ist zwar ebenso vorgesehen, durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 201a Absatz 1 StGB Bildaufnahmen zu erfassen, die eine verstorbene Person zur Schau stellen. Allerdings sieht dieser Vorschlag kein den Tatbestand weiter eingrenzendes Kriterium vor, sodass letztlich zum Beispiel auch die Bildaufnahme einer im Rahmen einer Trauerfeier aufgebahrten Leiche erfasst sein kann, was als über die Regelungsintention hinausgehend abzulehnen ist. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates - anders als dieser Entwurf - neben der Erweiterung des Schutzbereiches von § 201a Absatz 1 und 2 StGB eine Versuchsstrafbarkeit für § 201a StGB vor. Für letztere besteht hingegen kein Anlass. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des § 201a StGB bewusst von einer Versuchsstrafbarkeit abgesehen (Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 4) und eine solche auch nicht mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neunundvierzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) eingeführt. Eine Versuchsstrafbarkeit würde nämlich die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung vorverlagern. Das ist aber nicht geboten, insbesondere da es sich teilweise um ein Gefährdungsdelikt handelt, das zudem mit niedriger Höchststrafe bedroht ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Gegen eine Versuchsstrafbarkeit spricht außerdem, dass das unmittelbare Ansetzen (zum Fotografieren beispielsweise mit dem Mobiltelefon) in der Praxis kaum nachzuweisen sein wird, während im Fall der Vollendung die Bildaufnahme als Beweismittel zur Verfügung steht (so Eisele in JR 2005, S. 11).
... Der materiell\-strafrechtliche Schutz von Einrichtungen kritischer Infrastrukturen vor Delikten aus dem Phänomenbereich der Cyberkriminalität, der gegenwärtig im Wesentlichen durch die §§ 202a ff., 303af.
Entschließung
... verstoßen, werden vom gesetzlichen Löschmechanismus des NetzDG ausgenommen, müssen aber gemäß § 3a NetzDG-E an das BKA übermittelt werden. Inhalte, die gegen die übrigen in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestände verstoßen (zum Beispiel die Beleidigungsdelikte), unterfallen demgegenüber weiterhin dem Löschmechanismus.
... ). Damit markiert die Vollendung einer "Behandlung" oder ihrer "Durchführung" die Grenze der Strafbarkeit. Hier stellt sich die Frage, wann objektiv die Grenze zwischen (straflosem) Versuchsstadium (unmittelbares Ansetzen) und strafbarer Vollendung erreicht sein soll. Sofern ein objektiver Erfolg tatbestandlich nicht vorausgesetzt sein soll, es sich also um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln soll, bleibt fraglich, welches Handeln objektiv vorliegen muss, um die relevante Schwelle zur Vollendung ("Behandlung" oder "Durchführung") zu erreichen.
... es bereits auf grenzüberschreitende Taten, wenn der Täter im Inland tätig wird, selbst wenn der Erfolg im Ausland eintritt. Damit ist für Begehungs- wie auch echte Unterlassungsdelikte, für Dauer-, Distanz- oder Erfolgsdelikte die Anwendung der bereits bestehenden Sanktionsnormen für alle Fälle sichergestellt, in denen ein im Inland ansässiges Unternehmen im Inland als Täter oder als Teilnehmer an einer Auslandstat mitwirkt. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des
... Bei Taten, die typischerweise eine sexuelle Komponente haben, sollte der Gesetzgeber durch die Einstellung der Strafnorm in den 13. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zum Ausdruck bringen, dass er das Tatgeschehen als Sexualdelikt erfassen und sanktionieren will. Dieser Aspekt war ein wesentliches Argument für die Einführung des § 184i StGB "sexuelle Belästigung" im November 2016. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass selbst wenn das "Begrapschen" von Frauen im Einzelfall als Beleidigung oder Körperverletzung verfolgbar war, damit der Angriff auf die Sexualsphäre der Opfer nicht zum Ausdruck kam, weshalb es der Schaffung eines Sexualdelikts bedurfte. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem jüngst vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings (BR-Drucksache 25/20) zugrunde, soweit dort die Subsidiaritätsklausel des § 184i Absatz 1 StGB auf Straftaten des 13. Abschnitts des besonderes Teils des Strafgesetzbuchs beschränkt wird. Denn nach der geltenden unbeschränkten Subsidiaritätsklausel tritt die sexuelle Belästigung beispielsweise zurück, wenn der Täter die sexuelle Berührung zu einem Diebstahl ausnutzt, obwohl aus Sicht des Opfers der Eingriff in die Sexualsphäre den Schwerpunkt bildet.
... Die vorgesehene Fassung des § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG lässt es ausreichen, wenn statt einer Leitungs- eine sonstige Person ("jemand") eine Verbandstat in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen hat. Zwar muss nach dem Gesetzeswortlaut zusätzlich hinzutreten, dass "Leitungspersonen" des Verbandes die durch die vorgenannte Person begangene Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können. Diesbezüglich wird aber nicht auf eine eigene Verantwortlichkeit der Leitungspersonen abgestellt. Denn es soll nach der zugehörigen Gesetzesbegründung ausreichend sein, dass das Unterlassen von Vorkehrungen (allein) objektiv pflichtwidrig erfolgt ist, ohne dass die Leitungspersonen die Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben müssen; für die Verbandsverantwortlichkeit wird hinsichtlich des Verschuldens vielmehr allein an die begangene Verbandstat der Nicht-Leitungsperson, welche volldeliktisch gehandelt haben muss, angeknüpft (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 78).
... Weiter enthält der Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz die Empfehlung, dass Eintragungen im Bundeszentralregister wegen sexualbezogenen Delikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht mehr der Löschung unterfallen und auch keiner Aufnahmefrist für ein Führungszeugnis unterliegen sollen. Dem Bundestag liegt diesbezüglich seit März 2020 der Gesetzentwurf des Bundesrates "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis" (Bundestagsdrucksache 19/18019 vom 18. März 2020) vor. Um den Schutz von Minderjährigen vor erneuten Übergriffen bereits verurteilter Sexualstraftäter zu verbessern, soll der Bundestag an den Gesetzentwurf erinnert und gebeten werden, sich damit zeitnah zu befassen.
... Der Katalog der rechtswidrigen Inhalte des § 1 Absatz 3 NetzDG soll zudem um das Delikt der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189
§ 100gErhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5Änderung des Telemediengesetzes
§ 15aAuskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15bAuskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3aMeldepflicht
Artikel 7Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8Inkrafttreten
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.
A. Rechtslage und Problem
1. Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht
2. Verbesserungen bei der Durchsetzung von Weisungen der Führungsaufsicht
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2Inkrafttreten
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
... Vor dem Hintergrund des zunehmenden Handels mit inkriminierten Gütern im sogenannten Darknet unter Nutzung von Postdienstleistern räumt das geltende Recht dem Aspekt der Effektivität der Strafrechtspflege nur einen unzureichenden, die Entwicklungen und Auswirkungen der digitalen Kommunikation bei der Verwirklichung deliktischer Projekte nicht hinreichend berücksichtigenden, Stellenwert ein.
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern
Artikel 1Änderung des Postgesetzes
Zu den einzelnen Vorschriften
... Weiter enthält der Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz die Empfehlung, dass Eintragungen im Bundeszentralregister wegen sexualbezogenen Delikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht mehr der Löschung unterfallen und auch keiner Aufnahmefrist für ein Führungszeugnis unterliegen sollen. Dem Bundestag liegt diesbezüglich seit Februar 2020 der Gesetzentwurf des Bundesrates "Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis" - BR-Drucksache 645/19(B)(neu) - vom 14. Februar 2020 vor. Um den Schutz von Minderjährigen vor erneuten Übergriffen bereits verurteilter Sexualstraftäter zu verbessern, soll der Bundestag an den Gesetzentwurf erinnert und gebeten werden, sich damit zeitnah zu befassen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur wissenschaftlichen
... Um die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Geldwäschefällen zu verbessern, finanziert32 die Kommission das operative Netz zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMON), das die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammenbringt. Das Netz erleichtert grenzüberschreitende Finanzermittlungen und hat globale Reichweite. Die Arbeit des Netzes sollte ausgebaut und gefördert werden, und es sollte mit einem operativen Haushalt ausgestattet werden, um in konkreten Fällen Unterstützung zu leisten. Alle EU-Mitgliedstaaten sollten sich daran beteiligen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Unterstützung von Eurojust nutzen, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche erleichtert wird. Schließlich wird die Europäische Staatsanwaltschaft, die Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen soll, für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäschedelikten im Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts zuständig sein.
... Die Bekämpfung der Kriminalität im Internet stellt die Strafverfolgungsbehörden vor eine große Herausforderung. Nicht nur bei der Bekämpfung von Hasskriminalität (vgl. BR-Drucksache 65/20), sondern auch bei der Bekämpfung sonstiger Erscheinungsformen der Kriminalität im Internet bzw. mittels des Internets sind die Strafverfolgungsbehörden auf Auskünfte der Telemediendienstanbieter angewiesen, da diese oftmals den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz bieten. Insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften, die Verabredung zur Begehung schwerer Straftaten oder Betrugsdelikte werden in besonderem Maße im Internet begangen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG
13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
... Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe wird durch den Gesetzgeber nach der zuletzt durch das Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513 ff.) erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird zudem dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsdelikt besser gerecht.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht
... - die Vorschriften über die deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis.
... Die Änderung ermöglicht den Luftsicherheitsbehörden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine regelhafte Anfrage bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt. In den Datenbeständen der Bundespolizei sind Informationen enthalten, die bislang bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der regelhaften Anfrage nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, weil die angefragten Polizeibehörden der Länder auf diese Informationen nicht zugreifen können. Es handelt sich dabei um Informationen, die, insbesondere im Zuge der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung, im Rahmen der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie durch Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Behörden gewonnen werden. Die Einbeziehung dieser Informationen erhöht das Sicherheitsniveau der Zuverlässigkeitsüberprüfung, da sie belastbarere Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ermöglichen. Gleiches gilt für sicherheitsrelevante Informationen des Zollkriminalamtes, das für die Verfolgung und Verhütung der mittleren, schweren und organisierten Zollkriminalität und dabei insbesondere in den Deliktbereichen Rauschgift, Waffen- und Sprengstoffschmuggel, Markenpiraterie, Zigaretten- und Alkoholschmuggel und Geldwäsche zuständig ist. Die dort vorhandenen Erkenntnisse über laufende Strafverfahren oder Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153 ff.
4 Bund
Artikel 1Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
§ 7aGemeinsames Luftsicherheitsregister
Artikel 2Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 5Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Artikel 6Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 7Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
I. Regelungsziel und -inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
Beteiligung der Bundespolizei an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
5 Personalaufwand
5 Sachausgaben
Beteiligung des Zollkriminalamtes an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Befristung; Evaluierung
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4888, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
II.1. Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
Laufender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Errichtung des Luftsicherheitsregisters
5 Länder
Betrieb des Luftsicherheitsregisters
II.2. Evaluierung
... Die Problematik hat Eingang in die rechtspolitische Diskussion gefunden. So hatten zum Beispiel die Justizministerinnen und -minister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2017 bekräftigt, dass Straftaten im Internet entschlossen verfolgt werden sollten. Sie hatten sich ferner dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) darauf zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet Anpassungsbedarf besteht. Vor dem Hintergrund, dass Hatepostings und diffamierende Äußerungen über das Internet besonders häufig Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Staates betreffen, waren sie der Auffassung, dass dabei auch § 188 StGB in den Blick genommen werden sollte. Auch die Frage einer Relativierung oder eines Verzichts auf das Strafantragserfordernis in den Fällen, in denen sich die Tat gegen einen Amtsträger oder sonst im politischen Leben stehende Person richtet, erschien ihnen erörterungswürdig.
... 3 Anlässlich eines auf die Vornahme von Zwangsadoptionen in der DDR hindeutenden Aktenfundes im Keller des Rathauses Berlin-Mitte im Mai 1991 wurde im selben Monat eine Clearing-Stelle durch den Senator für Jugend und Familie bei der Zentralen Adoptionsstelle der Senatsverwaltung für Jugend und Familie eingerichtet. Der Clearing- Stelle oblag die Aufklärung der gefundenen Fälle sowie die Betreuung der betroffenen und zum Thema "Zwangsadoption" Rat suchenden Bürger. Als zwangsadoptiert betrachtete die Clearing-Stelle jene Kinder, die ihren Eltern wegen politischer Delikte wie Republikflucht, Staatshetze oder Staatsverleumdung weggenommen wurden, ohne dass in der Vergangenheit ein gegen das Wohl des Kindes gerichtetes Versagen der Eltern nachweisbar war (vgl. Warnecke, Zwangsadoptionen in der DDR, S. 175 ff., die sich mit dem Aktenkonvolut der Clearing-Stelle und daraus hervorgehenden 7 Fällen möglicher Zwangsadoptionen ausführlich auseinandersetzt).
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
... Der Gesetzentwurf sieht den Schutz dieser beiden Tatobjekte vor. In Anlehnung an § 90a Absatz 1 Nummer 2 StGB stellt das Delikt als abstraktes Gefährdungsdelikt Angriffe auf das Ansehen der Symbole der Europäischen Union unter Strafe. Tathandlung ist in § 90c Absatz 1 StGB-E das Verunglimpfen durch Äußerungen in Bezug auf die Flagge oder Hymne der Europäischen Union.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
§ 90cVerunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
... es ausschließlich für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. In beiden Fällen handelt es sich um die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit gefährlichen Gegenständen, ein ansonsten verbotenes Verhalten. Nur Vorsatzdelikte bzw. Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wegen Waffenoder Sprengstoffdelikten, Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das
... ). Daneben sollen als relevante Straftaten insbesondere (neben weiteren Delikten) etwa Eigentums- und Vermögensdelikte, einschließlich der Steuerdelikte sowie der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche nahestehende Straftaten, die typischerweise Vortaten einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind, in Betracht kommen. Dies dürfte einen weiten Deliktskatalog eröffnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50aZentrale Beschwerdestelle des Bundes
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
... Die Zahl antisemitischer Hassstraftaten ist in den letzten Jahren angestiegen. Im Jahr 2017 wurden 1 504 Fälle verzeichnet. Daneben wurden in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt Fälle aufgenommen, in denen in Deutschland lebende Juden nicht nur Opfer von Straftaten, sondern auch niederschwelliger Verhaltensweisen wie Mobbing wurden. Als Sanktionen sind nach bisheriger Rechtslage neben der Strafbarkeit verschiedener Begehungsweisen (Ehr- oder Körperverletzungsdelikte, gegebenenfalls Nachstellung) und zivilrechtlicher Möglichkeiten (Unterlassungsansprüche) gegebenenfalls auch schulspezifische Sanktionsmöglichkeiten nach Landesrecht sowie Interventionsmöglichkeiten nach Jugendhilferecht, in extremen Fällen bis hin zur Entziehung der Personensorge möglich. Aufenthaltsrechtlich kann jede Straftat - je nach Tat in unterschiedlichem Ausmaß - zu einem Ausweisungsinteresse führen, das bei einer Entscheidung über eine Ausweisung gegen gesetzlich detailliert geregelte Bleibeinteressen (etwa Dauer des Aufenthalts, Aufenthaltsstatus, familiäre Situation) abzuwägen ist. Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse ist gesetzlich normiert für Fälle, in denen ein Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft, insbesondere indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift.
... Die Problematik hat Eingang in die rechtspolitische Diskussion gefunden. So hatten beispielsweise die Justizministerinnen und -minister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2017 bekräftigt, dass Straftaten im Internet entschlossen verfolgt werden sollten. Sie hatten sich ferner dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) darauf zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet Anpassungsbedarf besteht. Vor dem Hintergrund, dass Hatepostings und diffamierende Äußerungen über das Internet besonders häufig Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Staates betreffen, waren sie der Auffassung, dass dabei auch § 188 StGB in den Blick genommen werden sollte. Auch die Frage einer Relativierung oder eines Verzichts auf das Strafantragserfordernis in den Fällen, in denen sich die Tat gegen einen Amtsträger oder sonst im politischen Leben stehende Person richtet, erschien ihnen erörterungswürdig.
... Die Erfahrungen aus den geführten Ermittlungsverfahren lassen ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Plattformbetreibern und Nutzern der Plattform, also sowohl Händlern als auch Käufern, erkennen. Es zeigt sich zudem, dass die klassischen Organisationsdelikte und die historischen gesetzgeberischen Vorstellungen von Täterschaft und Teilnahme auf moderne, internetbasierte Täterstrukturen kaum übertragbar sind. Die Betreiber selbst stellen lediglich eine - in einigen Fällen vollautomatisierte - technische Infrastruktur zur Verfügung. Aufgrund dieser Umstände ist eine Beihilfehandlung zu einer konkreten Haupttat in der Praxis nur schwer erweislich. Auch die Zurechnung von Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt einer bandenmäßigen Tatbegehung ist häufig nicht möglich, da in der Regel kriminelle Foren und Marktplätze der Underground Economy in amorphen Organisationsstrukturen jenseits des überkommenen Bandenbegriffs geführt werden.
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
§ 126aAnbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
... ausschließlich das Billigen bestimmter bereits begangener Delikte mit Strafe, nicht jedoch das Gutheißen künftiger Taten.
§ 91aWerben für terroristische Straftaten
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
IV. Auswirkungen
... Wie in der analogen Welt ist auch in der digitalen eine vernünftige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu wahren und angesichts der Bedrohungslage neu auszubalancieren. Dabei sind einerseits die Besonderheiten der Cyberwelt, in der Straftäter in Distanz zu den Opfern und den Folgen ihrer Taten agieren, in den Blick zu nehmen. Andererseits ist sicherzustellen, dass der Rechtsgüterschutz digitaler Daten nicht hinter dem Schutz der körperlichen Gegenstände zurückbleibt, wenn Tatbegehung und Tatfolgen vergleichbar sind. Der materiellstrafrechtliche Schutz vor Delikten aus dem Phänomenbereich der Cyberkriminalität, der gegenwärtig im Wesentlichen durch die §§ 202a ff., §§ 303a f.
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
... Die derzeitige strafrechtliche Ahndung des Massendelikts des schlichten "Fahrens ohne Fahrschein" (Beförderungserschleichung gemäß 265a
... Für die Aufnahme von Verurteilungen wegen Sexualdelikten in Führungszeugnisse gilt Folgendes: Für Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder 182
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis
Artikel 1Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... ). Das Verbot oder die Beschränkung darf nur für bestimmte öffentliche Straßen, Wege und Plätze angeordnet werden. Voraussetzung für die örtliche Anknüpfung ist es bisher, dass es sich um einen bereits und prognostisch kriminalitätsbelasteten Ort in Bezug auf die im Einzelnen aufgezählten Deliktsarten (z.B. Raub-, Körperverletzungsdelikte) handelt.
Artikel 1Änderung des Waffengesetzes
B. Einzelbegründung
... Damit knüpft der Entwurf an die bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) erfolgte Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB an und schreibt diese entsprechend der praktischen Relevanz der antisemitischen Delikte innerhalb der politisch motivierten Hasskriminalität konsequent fort.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten
... Mit Mehrkosten ist insbesondere aufgrund der Neuregelungen zur Erweiterung der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren, der Erweiterung der DNA-Analyse und der Erweiterung des Deliktskatalogs in § 100a
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
§ 29Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397bGemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5Beeidigung des Dolmetschers
§ 6Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9Datenverarbeitung
§ 10Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11Bußgeldvorschriften
§ 12Kosten
Artikel 6Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53aVergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9Inkrafttreten
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
VII. Evaluierung und Befristung
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
II.2. Weitere Kosten
... Um den Schutz der Kinder zu gewährleisten, darf die Tilgungsfrist für die Besitzdelikte allerdings nicht zu kurz bemessen werden. Erweist sich aber nach Ablauf von 20 Jahren die Straftat dauerhaft als einmalige Verfehlung, kommt dem verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsinteresse des Beschuldigten der Vorrang zu.
... − Täter auch strafrechtlich wegen eines Sexualdelikts zur Verantwortung gezogen werden können.
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
§ 184kBildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2Folgeänderungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
Zu § 184k
Zu Absatz 8
... Der materiellstrafrechtliche Schutz vor Delikten aus dem Phänomenbereich der Cyberkriminalität, der gegenwärtig im Wesentlichen durch die §§ 202a ff., §§ 303af.
... Auch gezielte Cyber-Angriffe auf die IT-Infrastruktur von Unternehmen und öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger speichern, belegen das Ausmaß und die Bedeutung dieses Deliktsbereichs, der den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt vor gravierende Herausforderungen stellt.
... Mit § 68a Absatz 1 Satz 2 JGG-E wird daher vorgeschlagen, bestimmte Fälle der Diversion und damit insbesondere die praxisrelevanten niedrigschwelligen "Abziehdelikte" aus dem Anwendungsbereich des § 68a Absatz 1 Satz 1 JGG-E herauszunehmen.
... Zudem benennt § 13 Absatz 2 SGB XIV-E als Regelbeispiele nur bestimmte, ganz besonders gravierende Delikte und begründet so die Gefahr, dass die Anwendung des Sozialen Entschädigungsrechts auf Fälle psychischer Gewalt zu stark eingeengt wird. Opfer von häuslicher Gewalt, Gewalt im digitalen Raum oder von Stalking leiden oft ganz erheblich unter den psychischen Folgen der Straftaten, auch wenn keiner der in § 13 Absatz 2 SGB XIV-E aufgeführten Tatbestände verwirklicht wurde. Ein - oft nur vermeintlich - objektiver Maßstab, der auf eine bestimmte Art von Straftaten abstellt, verkennt die Erkenntnisse aus der Opferforschung hinsichtlich der unterschiedlichen Auswirkungen von Straftaten, die in der spezifischen Situation begründet liegen, wie zum Beispiel bei Taten durch Personen aus dem Nahbereich des Opfers. Der notwendige und auch in der Istanbul-Konvention angelegte umfassende Opferschutz muss vor allem auf das Ausmaß der durch eine Straftat verursachten Beeinträchtigungen beim Opfer abstellen.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20Kostenregelung
§ 156Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
... Der Konsum von Alkohol und Rauschmitteln birgt nicht nur erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und soziale Risiken, sondern führt häufig auch zu Straftaten, weil er die Hemmschwelle zur Tatausführung erheblich herabzusetzen geeignet ist. Jedes Jahr wird eine erhebliche Zahl von Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen, darunter eine Vielzahl von Straßenverkehrs-, aber auch schweren Gewaltdelikten, die mit bleibenden Gesundheitsschäden oder gar der Tötung von Menschen einhergehen.
... ). Das Verbot oder die Beschränkung darf nur für bestimmte öffentliche Straßen, Wege und Plätze angeordnet werden. Voraussetzung für die örtliche Anknüpfung ist es bisher, dass es sich um einen bereits und prognostisch kriminalitätsbelasteten Ort in Bezug auf die im Einzelnen aufgezählten Deliktsarten (zum Beispiel Raub-, Körperverletzungsdelikte) handelt.
Zu Artikel 1 Nummer 26a
Zu § 42
Zu § 42a
... entstanden ist, vorsieht. Er stellt fest, dass die Betroffenen aller Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung potenziell Bedarf an kostenlosem anwaltlichen Beistand haben. Er bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher um Prüfung, ob es im Lichte der Istanbul-Konvention erforderlich ist, dass bei allen sexuellen Übergriffen eine Beiordnung nach § 397a Absatz 1 Nummer 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25Ablehnungszeitpunkt
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
... - Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des
Verordnung
2 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung
§ 1Örtliche Zuständigkeit
§ 2Unterrichtung in Strafsachen
§ 3Angaben bei der Antragsstellung
Abschnitt 2Unterrichtungsverfahren
§ 4Zweck
§ 5Zuständige Stelle
§ 6Verfahren
§ 7Inhalt der Unterrichtung
§ 8Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3Sachkundeprüfung
§ 9Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11Prüfung, Verfahren
§ 12Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung
§ 14Umfang der Versicherung
§ 15Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17Dienstanweisung
§ 18Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19Dienstkleidung
§ 20Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten
§ 22Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 23Übergangsvorschriften
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)
Anlage 2(zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Anlage 3(zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
IV. Verordnungsermächtigung
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu §§ 14
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Anlage 1 bis 3:
... Für die Aufnahme von Verurteilungen wegen Sexualdelikten in Führungszeugnisse gilt Folgendes: Für Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 und 182
... ) verknüpft. Das Rechtsgut beider Erfolgsdelikte, das Vermögen, ist identisch. Ebenso weisen die Tatbestandsfassungen strukturelle Parallelen auf. Während allerdings die in § 263 Absatz 3 Satz 2
... Der Gesetzentwurf sieht den Schutz dieser beiden Tatobjekte vor. In Anlehnung an § 90a Absatz 1 Nr. 2 StGB stellt das Delikt als abstraktes Gefährdungsdelikt Angriffe auf das Ansehen der Symbole der Europäischen Union unter Strafe. Tathandlung ist in Absatz 1 das Verunglimpfen durch Äußerungen in Bezug auf die Flagge oder Hymne der Europäischen Union.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele: