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... 5. Nach Artikel 8 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses muss eine juristische Person grundsätzlich auch dann verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle einer Leitungsperson dieser juristischen Person die Begehung der in den Artikeln 2 bis 5 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Eine entsprechende Vorgabe enthält Artikel 12 Abs. 2 des Europarat-Übereinkommens im Hinblick auf die dort umschriebenen Delikte. Durch die vorgesehene Streichung der Wörter "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 I.
3 II.
3 III.
3 IV.
3 V.
3 VI.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 202b
Zu § 202c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragestellungen
4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung
5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung
6. Zu Frage 3: Beweislast
7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht
8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern
9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren
10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung
11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung
12. Zu Frage 9: Allgemeines
13. Nicht behandelte Fragen
... es im Grundsatz zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Netzbetreiber für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.
... insbesondere klar, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines anderen in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem haben die Versicherungsunternehmen zu überprüfen ob der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Den anzuwendenden Maßstab stellt der Verweis auf § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO klar.
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Artikel 1Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 3Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
1. Zielsetzung
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5. Sonstige Kosten
6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 34d
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 34e
Zu Nummern 8 bis 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 14b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu § 42a
Zu § 42b
Zu § 42c
Zu § 42d
Zu § 42e
Zu § 42f
Zu § 42g
Zu § 42h
Zu § 42i
Zu § 42j
Zu § 42k
Zu § 80a
Zu § 80b
Zu Artikel 4
... Zwar ist es in der Vergangenheit durchaus auch zu positiven Kompetenzkonflikten gekommen, doch dürfte ihre Zahl gegenüber negativen Kompetenzkonflikten eher selten sein. Die Mitgliedstaaten sehen sich nicht selten außer Stande, in bestimmten Fällen Ermittlungen selbst einzuleiten oder durchzuführen bzw. von anderen Mitgliedstaaten dort eingeleitete Ermittlungsverfahren zu übernehmen. Dies hat mannigfaltige Ursachen. Neben rechtlichen Gründen, die etwa darin liegen können, dass ein Täter nicht auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt hat, scheinen vor allem tatsächliche Gründe eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen. In Ländern, in denen das Legalitätsprinzip nicht gilt, wird regelmäßig der voraussichtliche Ermittlungsaufwand in einen Zusammenhang mit dem zu erwartenden Ergebnis gestellt. Auch wird in Erwägung gezogen, ob es das betreffende Delikt oder die betreffende Kriminalitätsform vorrangig zu verfolgen gilt, oder ob - aus welchen Gründen auch immer - andere Prioritäten zu setzen sind. Die Vielzahl der aus zum Teil nicht nachvollziehbaren Gründen nicht oder mit wenig befriedigendem Ergebnis erledigten Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung (Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens) zeigt, dass hier ein nicht unbeachtliches Problem besteht.
1. Zum Regelungsbedürfnis
2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen
3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt
... D. in der Erwägung, dass der belarussische Präsident Lukaschenko am 13. September 2005 eine Verfügung erlassen hat, wonach ihm das Recht auf Begnadigung bei Eigentumsdelikten zusteht, und dass dies ein weiterer Schritt ist, um alle Macht im Lande, einschließlich der Rechtsprechung, in einer Hand zu konzentrieren,
... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 179/03 (Beschluss)) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte und vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 390/01 (Beschluss)) zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2001)
... 1.3. Die Koordinierung in operativen Angelegenheiten könnte weiter verbessert werden, wenn in allen Mitgliedstaaten nationale Netze aufgebaut würden, über die die Finanzermittlungsgruppen, die zur Berichterstattung über Geldwäschedelikte verpflichteten Stellen und die Beteiligten landesweit miteinander verbunden wären. Auf diese Weise würde ein automatisches und dennoch sicheres elektronisches System für die Entgegennahme, die Verarbeitung und die Verteilung von Finanzinformationen geschaffen, das die direkte Informationsübermittlung von den Finanzeinrichtungen an spezielle Datenbanken in den Finanzermittlungsgruppen, die Unterstützung der rechnergestützten Produktion von Finanzinformationen in den Finanzermittlungsgruppen und einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzermittlungsgruppen und den Beteiligten ermöglicht. Die dafür erforderlichen Arbeiten werden zur Zeit im Rahmen des Projektes FIU NET geprüft.
... 5. Soweit Artikel 5 des Vorschlags zu einer Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen als Straftat verpflichten soll, und zwar unabhängig davon, ob diese nach inländischem Recht überhaupt strafbar ist, wenn nur die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat einer der in Unterabsatz 2 aufgezählten Deliktskategorien zugeordnet werden kann, erscheint dies problematisch.
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
... Weiterhin hofft die Kommission, dass der Rat bald Einigung erzielt über ihren Vorschlag aus dem Jahr 2001 für einen Rahmenbeschluss zur Festlegung gemeinsamer Rechtsnormen für die Bekämpfung von Verbrechen mit rassistischem Hintergrund, einschließlich Antisemitismus und Delikten gegen andere religiöse Minderheiten.
Mitteilung
1. Einführung - der politische Kontext
2. auf die Anliegen der Stakeholder eingehen - Ergebnis der Konsultation zum Grünbuch
3. eine Rahmenstrategie für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
3.1. Einen wirksamen rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen gewährleisten
3.2. Bewertung der Notwendigkeit einer Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens
3.3. Mainstreaming der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit für alle
3.4. Innovation und bewährte Praktiken fördern und davon lernen
3.5. Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit Stakeholdern
3.6. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung benachteiligter ethnischer Minderheiten
3.7. Erweiterung, Beziehungen zu Drittländern und internationale Zusammenarbeit
4. Fazit
... Die Gemeinschaft fördert die Grundsätze des verantwortungsvollen Regierens in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz insbesondere durch mehr Transparenz, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Das wiederum wird die Bekämpfung von Unternehmens- und Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und -umgehung, Korruption und anderen Wirtschafts- und Unternehmensdelikten erleichtern.
... 15. ist der Auffassung, dass eine solide und gute Ausbildung sowohl der Fahrer und Fahrlehrer als auch der Ordnungs- und Gesetzeshüter von großer Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, die Ausbildung zu fördern, die bereits an den Grundschulen beginnt, um so die Zahl der Unfalltoten unter Jugendlichen zu senken, sowie lebensbegleitende Fahrerschulungen mit besonderem Augenmerk auf die Erfordernisse besonderer Gruppen wie Ältere, Behinderte oder Einwanderer; unterstützt gemeinschaftsweite Kampagnen, die insbesondere auf die Gruppen abzielen, die am häufigsten Verkehrsdelikte begehen, und die die schwersten Gründe für tödliche Unfälle wie Geschwindigkeit, Trunkenheit am Steuer oder das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten besonders hervorheben; fordert die rasche Einführung des Europäischen Führerscheins, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Möglichkeit, die körperliche und geistige Verfassung der Fahrzeuglenker und ihre Fahrkenntnisse über einen Zeitraum hinweg zu überprüfen;
... Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern ist auf die vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken. Ein Fahrlässigkeitsdelikt würde - auch bei einer Beschränkung auf Leichtfertigkeit - einen Fremdkörper im Bereich der Sexualdelikte bilden. Strafwürdige Fälle lassen sich nach § 232a Abs. 1 StGB-E erfassen. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Täter die Opfersituation sicher erkannt hat. Wenn sich aus den äußeren Umständen aufdrängt, dass es sich um ein Opfer des Menschenhandels handelt, wird die Praxis durch die Annahme bedingten Tatvorsatzes sachgerechte Ergebnisse erzielen. Ein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht nicht.
2 A.
2 B.
2 C.
... Bei der Ahndung von Straftaten Heranwachsender wird in höchst unbefriedigender Art in nach Regionen und Delikten sehr unterschiedlicher Weise über die Anwendung von Jugendstrafrecht anstelle von Erwachsenenstrafrecht entschieden. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf schwere Straftaten von Heranwachsenden nicht regelmäßig Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
A. Problem
Artikel 1Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 2Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 4Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
... lm Jahre 2002 verursachte die organisierte Kriminalität nach dem Lagebericht zur organisierten Kriminalität des Bundeskriminalamtes in Deutschland einen Schaden von mehr als 3 Mrd. Euro. In knapp 80 % der Fälle wirkten Tatverdächtige unterschiedlicher Nationalität zusammen, über 80 % der Delikte wiesen grenzüberschreitende Bezüge auf. eine effektive Bekämpfung dieser Art von Kriminalität ist daher nur durch ein abgestimmtes internationales Vorgehen möglich.
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1
Artikel 2
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Artikel 1Zweck
Artikel 2Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel 3Geltungsbereich
Artikel 4Schutz der Souveränität
Artikel 5Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe
Artikel 6Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten
Artikel 7Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
Artikel 8Kriminalisierung der Korruption
Artikel 9Maßnahmen gegen die Korruption
Artikel 10Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 11Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
Artikel 12Einziehung und Beschlagnahme
Artikel 13Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
Artikel 14Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände
Artikel 15Gerichtsbarkeit
Artikel 16Auslieferung
Artikel 17Überstellung von Verurteilten
Artikel 18Rechtshilfe
Artikel 19Gemeinsame Ermittlungen
Artikel 20Besondere Ermittlungsmethoden
Artikel 21Übertragung von Strafverfahren
Artikel 22Feststellung von Vorstrafen
Artikel 23Kriminalisierung der Behinderung der Justiz
Artikel 24Zeugenschutz
Artikel 25Hilfe und Schutz für Opfer
Artikel 26Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Artikel 27Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
Artikel 28Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität
Artikel 29Ausbildung und technische Hilfe
Artikel 30Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe
Artikel 31Verhütung
Artikel 32Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
Artikel 33Sekretariat
Artikel 34Anwendung des Übereinkommens
Artikel 35Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 36Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 37Verhältnis zu Protokollen
Artikel 38Inkrafttreten
Artikel 39Änderung
Artikel 40Kündigung
Artikel 41Verwahrer und Sprachen
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
2 Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Artikel 2Zweck Zweck dieses Protokolls ist es,
Artikel 3Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls
Artikel 4Geltungsbereich
Artikel 5Kriminalisierung
II. Schutz der Opfer des Menschenhandels
Artikel 6Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels
Artikel 7Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten
Artikel 8Rückführung der Opfer des Menschenhandels
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 9Verhütung des Menschenhandels
Artikel 10Informationsaustausch und Ausbildung
Artikel 11Maßnahmen an den Grenzen
Artikel 12Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Artikel 13Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Artikel 14Vorbehaltsklausel
Artikel 15Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 16Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 17Inkrafttreten
Artikel 18Änderung
Artikel 19Kündigung
Artikel 20Verwahrer und Sprachen
Artikel 2Zweck
Artikel 5Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten
Artikel 6Kriminalisierung
II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg
Artikel 7Zusammenarbeit
Artikel 8Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg
Artikel 9Schutzklauseln
Artikel 10Information
Artikel 14Ausbildung und technische Zusammenarbeit
Artikel 15Sonstige Verhütungsmaßnahmen
Artikel 16Schutz und Hilfsmaßnahmen
Artikel 17Übereinkünfte
Artikel 18Rückführung geschleuster Migranten
Artikel 19Vorbehaltsklausel
Artikel 20Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 21Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 22Inkrafttreten
Artikel 23Änderung
Artikel 24Kündigung
Artikel 25Verwahrer und Sprachen
Denkschrift
1. Definitionen
2. Schaffung von Strafvorschriften
3. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens
4. Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen
5. Ausbildung und technische Unterstützung
6. Verhütung
7. Schlussvorschriften
II. Besonderes
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem Siebenundreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181
... Durch die vorgesehenen Änderungen wird die Privilegierung von Verlobten bei Aussagedelikten und bei der Strafvereitelung beendet, die mit der Erstreckung der Angehörigeneigenschaft auf Verlobte durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verbunden ist. Ohne die Angehörigeneigenschaft von Verlobten grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, sollen die vorgeschlagenen Regelungen dem Umstand Rechnung tragen, dass zwischen den ursprünglichen Gründen für das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte und den Gründen, Verlobte bei Aussagedelikten und der Strafvereitelung zu privilegieren, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Die Gründe, die eine Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts gebieten, gelten hierfür gleichermaßen. Die Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte würde im Übrigen ins Leere gehen, wenn Verlobte zu Gunsten des Beschuldigten falsch aussagen könnten, ohne hierfür belangt werden zu können.
... Diese Vorschriften sollen auch einer etwaigen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden vorbeugen. Diese sind angehalten, zügig und unter Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Strafanspruch des Staates innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durchzusetzen, die nach Schwere des zur Last gelegten Deliktes gestaffelt sind. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden führen dabei nach § 78c zu einer Unterbrechung dieser Fristen. Die Verfolgung verjährt jedoch grundsätzlich spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
A. Zielsetzung
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Artikel 2Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Zu den einzelnen Vorschriften
... bb) Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26. Januar 1998 wurden nicht nur die gesetzlichen Kriterien für die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung umformuliert. Die Aussetzungsentscheidung wurde auch generell von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht (§ 463 Abs. 3 Satz 3, § 454 Abs. 2
... 2. Soweit auf der Grundlage einer 32 Deliktskategorien umfassenden Liste die beiderseitige Strafbarkeit zukünftig nicht mehr geprüft werden soll, geht der Bundesrat davon aus, dass eine Strafbarkeit in allen Mitgliedstaaten prinzipiell gegeben ist. Indes sind die Bezeichnungen der listenmäßig erfassten Straftaten wenig präzise (z.B. "Korruption", "Cyberkriminalität"). Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich aus Gründen der Rechtsklarheit für stringente und fassbare Begrifflichkeiten einzusetzen, wobei darauf zu achten wäre, bei dieser Gelegenheit auch eine Präzisierung der Liste zum Europäischen Haftbefehl herbeizuführen.
2 A
2 B
... - die Wiederholungsdelikte, die bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen waren,
... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem ... Strafrechtsänderungsgesetz vom ... (BGBl I S. ...) einsetzen nach Verkündung im BGBl. novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3
... in bestimmten Fällen die Verhängung einer Geldbuße von bis zu eineinhalb Millionen Euro. Für alle in § 39 Abs. 4 WpHG nicht gesondert aufgeführten Fälle ist ein Bußgeldrahmen von 50 000 Euro vorgesehen. Bereits im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003 wurde unter Nummer 10 eine Überprüfung der Strafvorschriften im Sinne ihrer Verschärfung für Delikte im Kapitalmarktbereich angekündigt. Entsprechendes muss für den Bereich der Bußgeldvorschriften gelten.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Artikel 1Änderung des Handelsgesetzbuchs
1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
2. § 286 wird wie folgt geändert:
3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
4. § 314 wird wie folgt geändert:
5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Artikel 2Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung, Notwendigkeit, wesentlicher Inhalt
2. Gesetzesfolgen
4. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft
II. Besonderer Teil
... beschreibt ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt und erfordert über die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (§ 34 Abs. 4 AWG) hinaus, dass die konkrete Tathandlung geeignet sein muss, die aufgeführten Rechtsgüter zu gefährden.
... ) sind beispielsweise Unterhalts- und Deliktsgläubiger im Konkursverfahren nicht privilegiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fragwürdigkeit jedes Privilegienkatalogs in seinem Beschluss zum Vorrecht für Sozialplanforderungen (BVerfGE 65, 182) nachdrücklich herausgestellt.
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I- Artikel 1 bis 4
Artikel 3
Artikel 4
Teil II- Artikel 5 bis 8
Teil III- Artikel 9 bis 13
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Teil IV- Artikel 14 bis 22
Artikel 14
Artikel 15 bis 22
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil Iallgemeine Bestimmungen
Teil II, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Teil III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Teil IV. Schlussbestimmungen
Artikel 74
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden
II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht
III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit
Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III
Abschnitt IV
Abschnitt V
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Abschnitt VI
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Abschnitt VII
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Abschnitt IX
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Abschnitt X
Abschnitt XI
Abschnitt XII
Abschnitt XIII
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit
INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
II. allgemeine Bestimmungen
III. UBERWACHUNG der Heimarbeit
IV. MlNDESTALTER
V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
VI. Entgelt
VII. ARBEITSSCHUTZ
IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz
X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
XII. Programme betreffend Heimarbeit
XIII. Zugang ZU Informationen
Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler
Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle
Absatz 9
Absatz 10
Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.
Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten
Die in Absatz 12 1
Absatz 13
Absatz 14
Absatz 15
Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler
Artikel 23
Artikel 24
Internationale ARBEITSKONFERENZ
Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
I. allgemeine Bestimmungen
II. Schutz der Arbeitnehmer
III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
II. Besonderes:
Teil III(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.
Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung
III. GEDECKTE Fälle
IV. geschützte Personen
V. FORMEN des Schutzes
VI. ZU gewährende Leistungen
Artikel 25
VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
Artikel 26
VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31.
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35.
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
III. Schutz der Arbeitslosen
IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen
... 14. begrüßt die Bemühungen Marokkos, sich mit dem Leiden von Opfern vergangener Menschenrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, insbesondere durch die Einsetzung der „Instance Equité et Réonciliation" (Kommission für Gerechtigkeit und Aussöhnung); erkennt die positiven Entwicklungen im Bereich des Verbots der Folter und bei der Entschädigung derjenigen, die in der Vergangenheit Leid ertragen mussten, an; unterstützt die 1aufenden Rechtsreformen wie das Familiengesetzbuch, das vom marokkanischen Parlament im Januar 2004 verabschiedet wurde, und den Gesetzesentwurf, durch den Folter unter Strafe gestellt werden soll, vom Dezember 2004; verurteilt scharf die Verhängung von Haftstrafen für Journalisten in sogenannten „Verleumdungsprozessen" und fordert von den marokkanischen staatlichen Stellen eine Reform des Strafgesetzes, um Haftstrafen für die „Pressedelikte" abzuschaffen; stellt fest, dass Marokko ein Moratorium für die Todesstrafe erlassen hat und fordert Marokko auf, die Todesstrafe abzuschaffen;
... ) ist der hier vorgeschlagene Tatbestand als Erfolgsdelikt ausgestaltet, um die Strafbarkeit nicht zu weit in die Vorbereitung der angestrebten Eheschließung zu verlagern. Einen gewissen Ausgleich schafft die in Absatz 4 vorgesehene Versuchsstrafbarkeit.
... Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter zu stärken. Dazu gehören nicht nur praxisorientierte Rahmenbedingungen für einen innovativen und international wettbewerbsfähigen Finanzmarkt; eine entscheidende Rolle spielt auch das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte. Unternehmenskrisen wegen Missmanagements und Unternehmenszusammenbrüche haben das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensführung und damit zugleich das Vertrauen in den Kapitalmarkt tief erschüttert. Wiederherstellen lässt sich dieses Vertrauen nur durch mehr Transparenz auf dem Kapitalmarkt, Selbstregulierung der Marktteilnehmer und, wo dies nötig ist, verbesserte Kontrolle von Unternehmen, bis hin zur übernahme persönlicher Verantwortung und angemessener Erweiterung der Haftung für geschädigte Anleger. Flankiert werden sollen diese Maßnahmen durch die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten der Anleger, ihre Ansprüche vor Gericht auch im Kollektiv geltend zu machen. Gerade durch die Stärkung des effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber Unternehmen wird auch für Effizienz des Kapitalmarkts und für das Vertrauen in sein von deliktischen Störungen weitgehend freies Funktionieren gesorgt.
... 61. ist der Auffassung, dass die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung dieses Tieres insbesondere in den Bundesstaaten Rajasthan, Madhya Pradesh und Bihar verstärkt werden müssen; fordert in diesem Sinne, dass das vor kurzem gegründete Nationale Amt für die Vorbeugung vor Delikten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, damit es wirksam arbeiten kann;
Das Europäische Parlament,
Interne Lage
3 Entwicklung
Umwelt und Landwirtschaft
3 Menschenrechte
Internationale Lage
... Durch die vorgesehene Änderung wird die Privilegierung von Verlobten bei Aussagedelikten und bei der Strafvereitelung beendet, die mit der Erstreckung der Angehörigeneigenschaft auf Verlobte durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
... Ferner verkürzt die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt den Schutz der Opfer. Probleme insbesondere hinsichtlich des Kausalitätsnachweises zwischen Täterverhalten und tatbestandlichem Erfolg sind zu besorgen. In schweren Fällen des "Stalking" sind außerdem gravierende Strafschärfungen erforderlich, wie sie der Bundesratsentwurf, nicht aber der Regierungsentwurf enthält.
... Das geltende Strafrecht erfasst diese Verhaltensweisen nur unzureichend. Sie erfüllen zwar häufig den Tatbestand der Nötigung. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann Körperverletzung oder - auch nach der Eheschließung - ein Sexualdelikt in Betracht kommen. Dem spezifischen Unrecht wird dadurch aber nicht ausreichend Rechnung getragen.
... ) in den letzten Jahren auch auf solche Anlassdelikte ausgedehnt worden, die dem Schutz des individuellen Vermögens dienen, ohne dass den Ansprüchen Geschädigter der Vorrang gegenüber dem staatlichen Verfallsanspruch eingeräumt worden wäre (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wird bislang in§ 73d StGB nicht in Bezug genommen). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 BvR 564/95) dem Gesetzgeber den Prüfauftrag erteilt ob die Rechte Dritter beim erweiterten Verfall noch hinreichend gewahrt sind.
... Von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung können aber auch Großschleusungen sein, die das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen aus der Dritten Welt gefährden (Buchstabe b). Großschleusungen in das Gebiet der Europäischen Union stellen einen wichtigen Erwerbszweig des organisierten Verbrechens dar, in dem für die beteiligten kriminellen Organisationen hohe Gewinne möglich sind (vom BND geschätzter Jahresumsatz allein für Europa bei rund 5 Mrd. Euro - Tendenz steigend). Die in der Regel gut organisierten Schlepper gehen oft mit größter Brutalität vor; neben Betrugs-, Raub- und Gewaltdelikten wird auch der Tod von Flüchtlingen billigend in Kauf genommen. Infolge einer strategischen Aufklärung durch den BND können unter Umständen durch präventives Tätigwerden der zuständigen Stellen in Deutschland und in Herkunfts- und Transitländern z.B. Großschleusungen unter menschenunwürdigen und lebensgefährlichen Umständen (Seewegschleusungen mit nicht seetüchtigen Booten, Schleusungen in hermetisch abgeschlossenen Behältnissen) schon in einem relativ frühen Stadium unterbunden werden. Auf Grund des bestehenden Verbots der Nutzung deutscher Anschlussnummern als Suchbegriffe (§ 5 Abs. 2 G 10) ist sichergestellt, dass z.B. Anschlüsse deutscher Schiffe nicht als Suchbegriff gesteuert werden dürfen.
Artikel 1Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 7aÜbermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
... Das Programm “Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung” soll dazu beitragen, dass den Bürgern durch Verhütung und Bekämpfung der organisierten und nicht organisierten Kriminalität, vor allem von Terrorakten, Menschenhandel, Straftaten gegenüber Kindern, illegalem Drogen- und Waffenhandel sowie Bestechungs- und Betrugsdelikten, ein hohes Maß an Sicherheit geboten wird.
... eröffnet zugleich die dringend erforderliche Aufnahme des Straftatbestands in den Deliktskatalog des § 100c Abs. 2 StPO- neu. Hintergrund der Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO ,Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6, Abs. 9 Satz 4 StPO ,
... Das Konsultationsverfahren bestätigte, dass die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten für die Strafverfolgungsbehörden ein außerordentlich wichtiges Instrument bei der Verhütung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus ist. Die Strafverfolgungsbehörden erklärten, die Vorhaltungszeiträume müssten hinreichend lang sein und es müssten alle nötigen Daten gespeichert werden können. Speziell bei umfangreichen Ermittlungen im Fall von Kapitalverbrechen, die sich über mehrere Jahre erstrecken könnten, würden regelmäßig auch länger zurückliegende Daten benötigt. Es wurde eine Reihe von Beispielfällen - überwiegend Bombenanschläge und Tötungsdelikte - angeführt, in denen sich solche Daten für die strafrechtlichen Ermittlungen als äußerst wertvoll erwiesen hatten.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO , Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6 und Abs. 9 Satz 4 StPO , Artikel 2 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
... Zurzeit sterben in der EU etwa 58 000 Bürger jährlich durch Selbsttötung (Anhang 3): Dies übertrifft die Zahl der jährlichen Todesfälle durch Straßenverkehrsunfälle, Tötungsdelikte und HIV/AIDS5.
... Jüngste Erfahrungen zeigen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Tötungs- und Sexualdelikten sowie anderen schweren Straftaten noch nicht ausreichend gewährleistet ist. Das geltende Recht weist vor allem insoweit Defizite auf, als keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, gegen Straftäter vorzugehen, deren hohe Gefährlichkeit bereits bei ihrer Verurteilung wegen einer ersten schweren Straftat bekannt wird. Sicherungsverwahrung kann gegen diese nicht angeordnet werden. Sie müssen daher regelmäßig nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht. Das Gesetz zwingt also dazu, die mit einer Entlassung hoch gefährlicher Täter verbundenen Risiken einzugehen und im Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut in schwerwiegender Weise strafbar gemacht hat.
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 5In-Kraft-Treten
I. Anlass für den Entwurf
II. Grundzüge des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
... allein dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und Straftaten allgemeiner Kriminalität nicht als Anlasstaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis dienen können, wird die Bundesregierung jedoch prüfen, ob ein auch auf andere Deliktsbereiche anwendbares (allgemeines) Fahrverbot geschaffen werden kann.
2 Vorbemerkung
Zu Punkt 1:
Zu den Punkten 2 und 3:
Zu Punkt 4:
Zu den Punkten 5 und 6:
Zu Punkt 7:
Zu Punkt 8:
... - Zudem erscheint die Vorzugsbehandlung von Kapitalanlegern, die durch eine freiwillig eingegangene Vermögensspekulation einen Schaden erlitten haben, rechtspolitisch fragwürdig. Will man die prozessuale Stellung nur einer Personengruppe verbessern, so sollte die Auswahl des begünstigten Personenkreises nach dem Kriterium der wirtschaftlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit erfolgen. Unter diesem Blickwinkel ist nicht zu erkennen, warum die Gruppe der Kapitalanleger beispielsweise derjenigen, die durch deliktisches Handeln geschädigt wurden, vorgehen soll.
... " erfolgt (Begründung des Kommissionsvorschlags). Das VIS ist schon deshalb keine Kriminalitätsdatenbank, weil in dieser gerade nicht deliktisches Tun, sondern das Vorliegen einer positiven Berechtigung verzeichnet ist. Berechtigungen zu prüfen ist in allen Mitgliedstaaten der EU eine seit jeher hergebrachte polizeiliche Aufgabe, der nichts Kriminalisierendes oder Diskriminierendes innewohnt.
... - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
... 22. Soweit Artikel 5 des Vorschlags zu einer Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen als Straftat verpflichten soll, und zwar unabhängig davon, ob diese nach inländischem Recht überhaupt strafbar ist, wenn nur die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat einer der in Unterabsatz 2 aufgezählten Deliktskategorien zugeordnet werden kann, erscheint dies problematisch.
... Durch Beschlüsse des Rates vom 3. Dezember 1998 (AB1. EG 1999 Nr. C 26 S. 21 und 22), vom 29. April 1999 (AB1. EG (Nr.) C 149 S. 16) und vom 6. Dezember 2001 (AB1. EG (Nr.) C 362 S. 1) wurde eine Erweiterung des Europol-Mandats vorgenommen, unter anderem auf die Terrorismusbekämpfung und alle im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Straftaten. Dadurch wird nunmehr eine Anpassung des Wortlauts des Artikels 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen notwendig. Diese Anpassung erfolgt durch Streichung des Artikels 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Europol-Übereinkommen a. F., der vorsah, dass sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit der Bekämpfung des Terrorismus befassen sollte. Ferner werden nun Deliktsbereiche, die im Sinne des Europol-Übereinkommens als „schwere internationale Kriminalität“ bezeichnet werden, zusammengefasst (Artikel 2 Abs. 1; Abs. 1 Satz 2; Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F.).
Artikel 1Zustimmung zu dem Protokoll
Artikel 2Änderung des Europol-Gesetzes
Schlussbemerkung
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:
12. In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil:
13. In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus
14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
15. In Artikel 29 Absatz 3 erhält Nummer 6 folgende Fassung:
16. In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung
17. Der folgende Artikel wird eingefügt:
18. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
B. Besonderes
1. Artikel 1 Nr. 1 zu Artikel 2 Europol-Übereinkommen
1.1 Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen
1.2 Artikel 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen
1.3 Artikel 2 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
1.4 Streichung von Artikel 2 Abs. 5 Europol-Übereinkommen
2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a zu Artikel 3 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b zu Artikel 3 Abs. 4 Europol-Übereinkommen
4. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a zu Artikel 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen
6. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c zu Artikel 4 Abs. 7 Europol-Übereinkommen
7. Artikel 1 Nr. 4 zu Artikel 6a Europol-Übereinkommen
8. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c zu Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Europol-Übereinkommen
9. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b zu Artikel 9 Abs. 4 Europol-Übereinkommen
10. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a zu Artikel 10 Abs. 1 Europol-Übereinkommen
11. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 Europol-Übereinkommen
12. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 Europol-Übereinkommen
13. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d zu Artikel 10 Abs. 5 Europol-Übereinkommen
14. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe e zu Artikel 10 Abs. 8 Europol-Übereinkommen
15. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f zu Artikel 10 Abs. 9 Europol-Übereinkommen
16. Artikel 1 Nr. 7 zu Artikel 12 Europol-Übereinkommen
17. Artikel 1 Nr. 8 zu Artikel 16 Europol-Übereinkommen
18. Artikel 1 Nr. 9 zu Artikel 18 Abs. 1 Nr. 3 Europol-Übereinkommen
19. Artikel 1 Nr. 10 zu Artikel 21 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
20. Artikel 1 Nr. 11 zu Artikel 22 Abs. 4 Europol-Übereinkommen
21. Artikel 1 Nr. 12 zu Artikel 24 Abs. 6 Europol-Übereinkommen
22. Artikel 1 Nr. 13 zu Artikel 26 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
23. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a zu Artikel 28 Nr. 1 Europol-Übereinkommen
24. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4a Europol-Übereinkommen
25. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 Europol-Übereinkommen
26. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 14a Europol-Übereinkommen
27. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 22 Europol-Übereinkommen
28. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f zu Artikel 28 Abs. 10 Europol-Übereinkommen
29. Artikel 1 Nr. 15 zu Artikel 29 Abs. 3 Nr. 6 Europol-Übereinkommen
30. Artikel 1 Nr. 16 zu Artikel 30 Abs. 1 Europol-Übereinkommen
31. Artikel 1 Nr. 17 zu Artikel 32a Europol-Übereinkommen
32. Artikel 1 Nr. 18 zu Artikel 34 Europol-Übereinkommen
33. Artikel 1 Nr. 19 zu Artikel 35 Abs. 4 Europol-Übereinkommen
34. Artikel 1 Nr. 20 zu Artikel 39 Abs. 4 Europol-Übereinkommen
35. Artikel 1 Nr. 21 zu Artikel 42 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
36. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a zu Artikel 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen
37. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b zu Artikel 43 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
38. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a zum ersten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens
39. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b zum zweiten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens
40. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens
41. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe d zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens
42. Artikel 1 Nr. 24
43. Artikel 2
44. Artikel 3
45. Artikel 4
46. Artikel 5
47. Erklärung des Rates Anlage
Anlage zurDenkschrift
... Das geltende Recht sieht die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks zu Zwecken künftiger Strafverfahren nur in engen Grenzen vor. Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Prognose, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Mit diesen Einschränkungen will das bisherige Recht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf den Schutz der in der DNA verschlüsselten Erbinformationen Rechnung tragen. In der Praxis erweist sich jedoch, dass die Erhebung und Nutzung des genetischen Fingerabdrucks über die Geschlechtsbestimmung hinaus keine qualitative Auswertung der Erbinformation, sondern ausschließlich eine Überprüfung von Mustern auf Übereinstimmung oder Abweichung zum Gegenstand hat.
Anlage
Artikel 1Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 2Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Artikel 3Zitiergebot
Artikel 4Übergangsvorschrift
Zu a
Zu b
... - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
... Soweit auf der Grundlage einer 32 Deliktskategorien umfassenden Liste die beiderseitige Strafbarkeit zukünftig nicht mehr geprüft werden soll, geht der Bundesrat davon aus, dass eine Strafbarkeit in allen Mitgliedstaaten prinzipiell gegeben ist. Indes sind die Bezeichnungen der listenmäßig erfassten Straftaten wenig präzise (z.B. "Korruption", "Cyberkriminalität"). Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich aus Gründen der Rechtsklarheit für stringente und fassbare Begrifflichkeiten einzusetzen.
... Der Tatbestand soll als Antragsdelikt ausgestaltet werden. Die Strafverfolgung wird damit grundsätzlich von einer Entscheidung des Opfers abhängig gemacht. In der Regel kann nur der Betroffene selbst Art, Umfang und Intensität der Handlungen und ihrer Auswirkungen darstellen und einschätzen, ob er sich den Belastungen, die mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbunden sind, stellen wil1. Bei einer Ausgestaltung als Offizialdelikt könnte sich das Opfer auch dann einem Verfahren nicht entziehen, wenn es aus nachvollziehbaren Gründen eine Strafverfolgung nicht wünscht. Das Antragserfordernis entfällt, wenn nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse die Verfolgung von Amts wegen gebietet.
... ) reicht nicht aus, um die erforderliche Signalwirkung zu entfalten und erfasst Auslandstaten, die für das Delikt gerade typisch sind, in der Regel nicht. Auch muss den Opfern die Möglichkeit gegeben werden, sich im Strafprozess wegen Zwangsheirat der öffentlichen Klage als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger anzuschließen.
Artikel 2Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 14Überleitungsvorschrift zum Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz
Artikel 4Änderung des Aufenthaltsgesetzes
I. Ausgangslage
1. Zwangsverheiratung in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösungen
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
3. Öffentliches Recht
III. Kosten und Preise
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Streichung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 2339 :
III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
IV. Zu Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 37 AufenthG
2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 51 AufenthG
V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
... In Absatz 1 wird, wie bei den bisherigen Rahmenbeschlüssen des Rates, die Strafe für Delikte im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, im Wege der so genannten "Mindesthöchststrafe" festgelegt: Die Anführung einer kriminellen Vereinigung muss mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bedroht werden. Für die anderen Straftaten ist eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren vorzusehen.
Artikel 1(Begriffsbestimmungen)
Artikel 2(Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung)
Artikel 3(Sanktionen)
Artikel 4(Besondere Umstände)
Artikel 5(Verantwortlichkeit juristischer Personen)
Artikel 6(Sanktionen gegen juristische Personen)
Artikel 7(Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung)
Artikel 8(Schutz und Unterstützung der Opfer)
Artikel 9(Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften)
Artikel 10(Durchführung und Berichte)
Artikel 11(Inkrafttreten)
Artikel 1Begriffsbestimmungen
Artikel 2Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Artikel 3Sanktionen
Artikel 4Besondere Umstände
Artikel 5Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 6Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 7Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 8Schutz und Unterstützung der Opfer
Artikel 9Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften
Artikel 10Durchführung und Berichte
Artikel 11Inkrafttreten
... c) Der Rahmenbeschluss enthält keine Begrenzung des Anwendungsbereichs der in Artikel 2 aufgeführten Umweltstraftatbestände auf Inlandsfälle. Artikel 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses bezieht sich allgemein auf ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer Behörde. Deshalb ist der Deliktskatalog des Artikels 2 nicht ausdrücklich auf solche Straftaten beschränkt, die gegen inländische verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Rahmenbeschluss setzt daher einen über das Inland hinausgehenden materiellen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Straftatbestände voraus, nicht zuletzt im Hinblick auf die aus Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses folgende Notwendigkeit, Deutsche wegen einschlägiger Auslandstaten verfolgen zu können. Könnte die Mehrheit der Umweltstraftatbestände wegen ihrer verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung nicht auf Auslandstaten von Deutschen angewandt werden, würde das deutsche Recht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nur teilweise genügen.
1. In § 311 Abs. 1
2. In § 312 Abs. 1
3. § 325 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 326 wird wie folgt geändert:
5. § 330d wird wie folgt geändert:
Artikel 2Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
1. In Absatz 2
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994
Artikel 4Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
1. Nach Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
2. Die Buchstaben b bis g des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3
3. Im Übrigen führen Artikel 2 Buchstaben b bis g in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
4. Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 3 des Rahmenbeschlusses Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten
5. Die sich aus Artikel 4 des Rahmenbeschlusses
6. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses
7. Mit den §§ 30 und 130 OWiG
8. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 des Rahmenbeschlusses Gerichtsbarkeit
9. Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Auslieferung und Verfolgung
10. Über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus
11. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
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