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"Delikt"


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0617/05B
0764/05
0238/04B
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0196/04B
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0767/04
0846/2/04
0438/04
0726/04
0910/04
0238/04
0995/04B
0722/04
0995/1/04
0458/04B
0722/1/04
0901/04B
0995/04
0808/04
0821/04
0725/04
0283/04
0591/04
0722/04B
0312/03B
Drucksache 676/06

... 5. Nach Artikel 8 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses muss eine juristische Person grundsätzlich auch dann verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle einer Leitungsperson dieser juristischen Person die Begehung der in den Artikeln 2 bis 5 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Eine entsprechende Vorgabe enthält Artikel 12 Abs. 2 des Europarat-Übereinkommens im Hinblick auf die dort umschriebenen Delikte. Durch die vorgesehene Streichung der Wörter "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

3 IV.

3 V.

3 VI.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 202b

Zu § 202c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 348/1/06

... angepasst worden bzw. haben dadurch einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, dass durch die genannten Strafnormen selbst eine erweiterte Strafbarkeit begründet worden ist. Ein spezielles auf terroristische Delikte zugeschnittenes Verfahrensrecht gibt es in Deutschland nicht. Die - durch Deliktskataloge nur für bestimmte Straftaten für anwendbar erklärten Regelungen - gelten gleichermaßen für andere Kriminalitätsbereiche außerhalb terroristischer Straftaten. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ist die Erweiterung des § 112 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/1/06




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 367/06

... es im Grundsatz zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Netzbetreiber für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.



Drucksache 303/06

... insbesondere klar, dass die Zuverlässigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines anderen in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Deliktes rechtskräftig verurteilt worden ist. Außerdem haben die Versicherungsunternehmen zu überprüfen ob der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Den anzuwendenden Maßstab stellt der Verweis auf § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO klar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

5. Sonstige Kosten

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 34d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 34e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummern 8 bis 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 14b

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu § 42a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 42b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 42c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42e

Zu § 42f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42g

Zu § 42h

Zu § 42i

Zu § 42j

Zu § 42k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 80a

Zu § 80b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 53/1/06

... Zwar ist es in der Vergangenheit durchaus auch zu positiven Kompetenzkonflikten gekommen, doch dürfte ihre Zahl gegenüber negativen Kompetenzkonflikten eher selten sein. Die Mitgliedstaaten sehen sich nicht selten außer Stande, in bestimmten Fällen Ermittlungen selbst einzuleiten oder durchzuführen bzw. von anderen Mitgliedstaaten dort eingeleitete Ermittlungsverfahren zu übernehmen. Dies hat mannigfaltige Ursachen. Neben rechtlichen Gründen, die etwa darin liegen können, dass ein Täter nicht auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt hat, scheinen vor allem tatsächliche Gründe eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen. In Ländern, in denen das Legalitätsprinzip nicht gilt, wird regelmäßig der voraussichtliche Ermittlungsaufwand in einen Zusammenhang mit dem zu erwartenden Ergebnis gestellt. Auch wird in Erwägung gezogen, ob es das betreffende Delikt oder die betreffende Kriminalitätsform vorrangig zu verfolgen gilt, oder ob - aus welchen Gründen auch immer - andere Prioritäten zu setzen sind. Die Vielzahl der aus zum Teil nicht nachvollziehbaren Gründen nicht oder mit wenig befriedigendem Ergebnis erledigten Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung (Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens) zeigt, dass hier ein nicht unbeachtliches Problem besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/1/06




1. Zum Regelungsbedürfnis

2. Zur Regelungskompetenz für die vorgeschlagenen Maßnahmen

3. Kriterien zur Bestimmung der Strafgewalt


 
 
 


Drucksache 805/05

... D. in der Erwägung, dass der belarussische Präsident Lukaschenko am 13. September 2005 eine Verfügung erlassen hat, wonach ihm das Recht auf Begnadigung bei Eigentumsdelikten zusteht, und dass dies ein weiterer Schritt ist, um alle Macht im Lande, einschließlich der Rechtsprechung, in einer Hand zu konzentrieren,



Drucksache 606/1/05

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 179/03 (Beschluss)) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte und vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 390/01 (Beschluss)) zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2001)



Drucksache 900/05

... 1.3. Die Koordinierung in operativen Angelegenheiten könnte weiter verbessert werden, wenn in allen Mitgliedstaaten nationale Netze aufgebaut würden, über die die Finanzermittlungsgruppen, die zur Berichterstattung über Geldwäschedelikte verpflichteten Stellen und die Beteiligten landesweit miteinander verbunden wären. Auf diese Weise würde ein automatisches und dennoch sicheres elektronisches System für die Entgegennahme, die Verarbeitung und die Verteilung von Finanzinformationen geschaffen, das die direkte Informationsübermittlung von den Finanzeinrichtungen an spezielle Datenbanken in den Finanzermittlungsgruppen, die Unterstützung der rechnergestützten Produktion von Finanzinformationen in den Finanzermittlungsgruppen und einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzermittlungsgruppen und den Beteiligten ermöglicht. Die dafür erforderlichen Arbeiten werden zur Zeit im Rahmen des Projektes FIU NET geprüft.



Drucksache 225/05 (Beschluss)

... 5. Soweit Artikel 5 des Vorschlags zu einer Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen als Straftat verpflichten soll, und zwar unabhängig davon, ob diese nach inländischem Recht überhaupt strafbar ist, wenn nur die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat einer der in Unterabsatz 2 aufgezählten Deliktskategorien zugeordnet werden kann, erscheint dies problematisch.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 225/05 (Beschluss)




Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 601/05

... Weiterhin hofft die Kommission, dass der Rat bald Einigung erzielt über ihren Vorschlag aus dem Jahr 2001 für einen Rahmenbeschluss zur Festlegung gemeinsamer Rechtsnormen für die Bekämpfung von Verbrechen mit rassistischem Hintergrund, einschließlich Antisemitismus und Delikten gegen andere religiöse Minderheiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/05




Mitteilung

1. Einführung - der politische Kontext

2. auf die Anliegen der Stakeholder eingehen - Ergebnis der Konsultation zum Grünbuch

3. eine Rahmenstrategie für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit

3.1. Einen wirksamen rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen gewährleisten

3.2. Bewertung der Notwendigkeit einer Ergänzung des gegenwärtigen Rechtsrahmens

3.3. Mainstreaming der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit für alle

3.4. Innovation und bewährte Praktiken fördern und davon lernen

3.5. Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit Stakeholdern

3.6. Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung benachteiligter ethnischer Minderheiten

3.7. Erweiterung, Beziehungen zu Drittländern und internationale Zusammenarbeit

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 605/05

... Die Gemeinschaft fördert die Grundsätze des verantwortungsvollen Regierens in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz insbesondere durch mehr Transparenz, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Das wiederum wird die Bekämpfung von Unternehmens- und Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und -umgehung, Korruption und anderen Wirtschafts- und Unternehmensdelikten erleichtern.



Drucksache 807/05

... 15. ist der Auffassung, dass eine solide und gute Ausbildung sowohl der Fahrer und Fahrlehrer als auch der Ordnungs- und Gesetzeshüter von großer Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, die Ausbildung zu fördern, die bereits an den Grundschulen beginnt, um so die Zahl der Unfalltoten unter Jugendlichen zu senken, sowie lebensbegleitende Fahrerschulungen mit besonderem Augenmerk auf die Erfordernisse besonderer Gruppen wie Ältere, Behinderte oder Einwanderer; unterstützt gemeinschaftsweite Kampagnen, die insbesondere auf die Gruppen abzielen, die am häufigsten Verkehrsdelikte begehen, und die die schwersten Gründe für tödliche Unfälle wie Geschwindigkeit, Trunkenheit am Steuer oder das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten besonders hervorheben; fordert die rasche Einführung des Europäischen Führerscheins, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Möglichkeit, die körperliche und geistige Verfassung der Fahrzeuglenker und ihre Fahrkenntnisse über einen Zeitraum hinweg zu überprüfen;



Drucksache 140/1/05

... Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern ist auf die vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken. Ein Fahrlässigkeitsdelikt würde - auch bei einer Beschränkung auf Leichtfertigkeit - einen Fremdkörper im Bereich der Sexualdelikte bilden. Strafwürdige Fälle lassen sich nach § 232a Abs. 1 StGB-E erfassen. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Täter die Opfersituation sicher erkannt hat. Wenn sich aus den äußeren Umständen aufdrängt, dass es sich um ein Opfer des Menschenhandels handelt, wird die Praxis durch die Annahme bedingten Tatvorsatzes sachgerechte Ergebnisse erzielen. Ein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/1/05




2 A.

2 B.

2 C.


 
 
 


Drucksache 276/05 (Beschluss)

... Bei der Ahndung von Straftaten Heranwachsender wird in höchst unbefriedigender Art in nach Regionen und Delikten sehr unterschiedlicher Weise über die Anwendung von Jugendstrafrecht anstelle von Erwachsenenstrafrecht entschieden. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf schwere Straftaten von Heranwachsenden nicht regelmäßig Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/05 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 6/05

... lm Jahre 2002 verursachte die organisierte Kriminalität nach dem Lagebericht zur organisierten Kriminalität des Bundeskriminalamtes in Deutschland einen Schaden von mehr als 3 Mrd. Euro. In knapp 80 % der Fälle wirkten Tatverdächtige unterschiedlicher Nationalität zusammen, über 80 % der Delikte wiesen grenzüberschreitende Bezüge auf. eine effektive Bekämpfung dieser Art von Kriminalität ist daher nur durch ein abgestimmtes internationales Vorgehen möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Schutz der Souveränität

Artikel 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

Artikel 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

Artikel 7
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Artikel 8
Kriminalisierung der Korruption

Artikel 9
Maßnahmen gegen die Korruption

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen

Artikel 12
Einziehung und Beschlagnahme

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

Artikel 14
Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände

Artikel 15
Gerichtsbarkeit

Artikel 16
Auslieferung

Artikel 17
Überstellung von Verurteilten

Artikel 18
Rechtshilfe

Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen

Artikel 20
Besondere Ermittlungsmethoden

Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren

Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen

Artikel 23
Kriminalisierung der Behinderung der Justiz

Artikel 24
Zeugenschutz

Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer

Artikel 26
Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität

Artikel 29
Ausbildung und technische Hilfe

Artikel 30
Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe

Artikel 31
Verhütung

Artikel 32
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Artikel 33
Sekretariat

Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen

Artikel 38
Inkrafttreten

Artikel 39
Änderung

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Verwahrer und Sprachen

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck Zweck dieses Protokolls ist es,

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Kriminalisierung

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Artikel 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

Artikel 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 9
Verhütung des Menschenhandels

Artikel 10
Informationsaustausch und Ausbildung

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Vorbehaltsklausel

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Änderung

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer und Sprachen

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Artikel 6
Kriminalisierung

II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 7
Zusammenarbeit

Artikel 8
Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 9
Schutzklauseln

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 10
Information

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Ausbildung und technische Zusammenarbeit

Artikel 15
Sonstige Verhütungsmaßnahmen

Artikel 16
Schutz und Hilfsmaßnahmen

Artikel 17
Übereinkünfte

Artikel 18
Rückführung geschleuster Migranten

Artikel 19
Vorbehaltsklausel

Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Änderung

Artikel 24
Kündigung

Artikel 25
Verwahrer und Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Definitionen

2. Schaffung von Strafvorschriften

3. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens

4. Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen

5. Ausbildung und technische Unterstützung

6. Verhütung

7. Schlussvorschriften

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 140/05 (Beschluss)

... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem Siebenundreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181



Drucksache 203/05 (Beschluss)

... Durch die vorgesehenen Änderungen wird die Privilegierung von Verlobten bei Aussagedelikten und bei der Strafvereitelung beendet, die mit der Erstreckung der Angehörigeneigenschaft auf Verlobte durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verbunden ist. Ohne die Angehörigeneigenschaft von Verlobten grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, sollen die vorgeschlagenen Regelungen dem Umstand Rechnung tragen, dass zwischen den ursprünglichen Gründen für das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte und den Gründen, Verlobte bei Aussagedelikten und der Strafvereitelung zu privilegieren, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Die Gründe, die eine Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts gebieten, gelten hierfür gleichermaßen. Die Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte würde im Übrigen ins Leere gehen, wenn Verlobte zu Gunsten des Beschuldigten falsch aussagen könnten, ohne hierfür belangt werden zu können.



Drucksache 239/05

... Diese Vorschriften sollen auch einer etwaigen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden vorbeugen. Diese sind angehalten, zügig und unter Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Strafanspruch des Staates innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durchzusetzen, die nach Schwere des zur Last gelegten Deliktes gestaffelt sind. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden führen dabei nach § 78c zu einer Unterbrechung dieser Fristen. Die Verfolgung verjährt jedoch grundsätzlich spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 400/05

... bb) Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26. Januar 1998 wurden nicht nur die gesetzlichen Kriterien für die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung umformuliert. Die Aussetzungsentscheidung wurde auch generell von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht (§ 463 Abs. 3 Satz 3, § 454 Abs. 2



Drucksache 82/1/05

... 2. Soweit auf der Grundlage einer 32 Deliktskategorien umfassenden Liste die beiderseitige Strafbarkeit zukünftig nicht mehr geprüft werden soll, geht der Bundesrat davon aus, dass eine Strafbarkeit in allen Mitgliedstaaten prinzipiell gegeben ist. Indes sind die Bezeichnungen der listenmäßig erfassten Straftaten wenig präzise (z.B. "Korruption", "Cyberkriminalität"). Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich aus Gründen der Rechtsklarheit für stringente und fassbare Begrifflichkeiten einzusetzen, wobei darauf zu achten wäre, bei dieser Gelegenheit auch eine Präzisierung der Liste zum Europäischen Haftbefehl herbeizuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 82/1/05




2 A

2 B


 
 
 


Drucksache 261/05

... - die Wiederholungsdelikte, die bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen waren,



Drucksache 140/05

... Die Menschenhandelsdelikte wurden mit dem ... Strafrechtsänderungsgesetz vom ... (BGBl I S. ...) einsetzen nach Verkündung im BGBl. novelliert. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung dieser besonders widerwärtigen Kriminalitätsform in einer Reihe von zentralen Punkten inhaltlich unverändert gelassen. Vor allem bleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern namentlich durch so genannte "Freier" von Zwangsprostituierten in der Regel nicht geahndet werden kann. Weiterhin verfügen die Strafverfolgungsbehörden über keine effektiven Ermittlungsansätze und -methoden, um in die typischerweise konspirativ arbeitenden Menschenhändlerringe einzudringen. Denn die Überwachung der Telekommunikation ist nur bei den Verbrechenstatbeständen nach § 232 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 233 Abs. 3



Drucksache 398/05

... in bestimmten Fällen die Verhängung einer Geldbuße von bis zu eineinhalb Millionen Euro. Für alle in § 39 Abs. 4 WpHG nicht gesondert aufgeführten Fälle ist ein Bußgeldrahmen von 50 000 Euro vorgesehen. Bereits im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003 wurde unter Nummer 10 eine Überprüfung der Strafvorschriften im Sinne ihrer Verschärfung für Delikte im Kapitalmarktbereich angekündigt. Entsprechendes muss für den Bereich der Bußgeldvorschriften gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

2. § 286 wird wie folgt geändert:

3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

4. § 314 wird wie folgt geändert:

5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung, Notwendigkeit, wesentlicher Inhalt

2. Gesetzesfolgen

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 606/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 179/03 (Beschluss)) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte und vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 390/01 (Beschluss)) zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2001)



Drucksache 333/05

... beschreibt ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt und erfordert über die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (§ 34 Abs. 4 AWG) hinaus, dass die konkrete Tathandlung geeignet sein muss, die aufgeführten Rechtsgüter zu gefährden.



Drucksache 818/05

... ) sind beispielsweise Unterhalts- und Deliktsgläubiger im Konkursverfahren nicht privilegiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fragwürdigkeit jedes Privilegienkatalogs in seinem Beschluss zum Vorrecht für Sozialplanforderungen (BVerfGE 65, 182) nachdrücklich herausgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/05




Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Allgemeines

II. Besonderes

Teil I
- Artikel 1 bis 4

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Teil II
- Artikel 5 bis 8

Teil III
- Artikel 9 bis 13

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Teil IV
- Artikel 14 bis 22

Artikel 14

Artikel 15 bis 22

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Allgemeines

II. Besonderes

Teil I

Teil II

Teil III

Teil IV

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Teil I
allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Teil II
, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Teil III
. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Teil IV
. Schlussbestimmungen

Artikel 74

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden

II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht

III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung

Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit

I. Allgemeines

II. Besonderes

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit

Abschnitt I

Abschnitt II

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Abschnitt III

Zu Absatz 7

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Abschnitt IV

Abschnitt V

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Abschnitt VI

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 17

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Abschnitt VII

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 20

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Abschnitt IX

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Abschnitt X

Abschnitt XI

Abschnitt XII

Abschnitt XIII

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit

I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

II. allgemeine Bestimmungen

III. UBERWACHUNG der Heimarbeit

IV. MlNDESTALTER

V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

VI. Entgelt

VII. ARBEITSSCHUTZ

IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz

X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XII. Programme betreffend Heimarbeit

XIII. Zugang ZU Informationen

Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler

I. Allgemeines

II. Besonderes

Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler

I. Allgemeines

II. Besonderes

Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle

Absatz 9

Absatz 10

Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.

Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten

Die in Absatz 12 1

Absatz 13

Absatz 14

Absatz 15

Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Internationale ARBEITSKONFERENZ

Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

I. allgemeine Bestimmungen

II. Schutz der Arbeitnehmer

III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern

Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

I. Allgemeines

II. Besonderes

I. Allgemeines

II. Besonderes:

Teil III
(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.

Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

I. allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

III. GEDECKTE Fälle

Artikel 10

IV. geschützte Personen

Artikel 11

V. FORMEN des Schutzes

Artikel 12

VI. ZU gewährende Leistungen

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende

Artikel 26

VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31.

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35
.

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

I. allgemeine Bestimmungen

II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung

III. Schutz der Arbeitslosen

IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen


 
 
 


Drucksache 490/05

... 14. begrüßt die Bemühungen Marokkos, sich mit dem Leiden von Opfern vergangener Menschenrechtsverletzungen auseinanderzusetzen, insbesondere durch die Einsetzung der „Instance Equité et Réonciliation" (Kommission für Gerechtigkeit und Aussöhnung); erkennt die positiven Entwicklungen im Bereich des Verbots der Folter und bei der Entschädigung derjenigen, die in der Vergangenheit Leid ertragen mussten, an; unterstützt die 1aufenden Rechtsreformen wie das Familiengesetzbuch, das vom marokkanischen Parlament im Januar 2004 verabschiedet wurde, und den Gesetzesentwurf, durch den Folter unter Strafe gestellt werden soll, vom Dezember 2004; verurteilt scharf die Verhängung von Haftstrafen für Journalisten in sogenannten „Verleumdungsprozessen" und fordert von den marokkanischen staatlichen Stellen eine Reform des Strafgesetzes, um Haftstrafen für die „Pressedelikte" abzuschaffen; stellt fest, dass Marokko ein Moratorium für die Todesstrafe erlassen hat und fordert Marokko auf, die Todesstrafe abzuschaffen;



Drucksache 600/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 179/03 (Beschluss)) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte und vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 390/01 (Beschluss)) zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2001)



Drucksache 546/05

... ) ist der hier vorgeschlagene Tatbestand als Erfolgsdelikt ausgestaltet, um die Strafbarkeit nicht zu weit in die Vorbereitung der angestrebten Eheschließung zu verlagern. Einen gewissen Ausgleich schafft die in Absatz 4 vorgesehene Versuchsstrafbarkeit.



Drucksache 2/05

... Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter zu stärken. Dazu gehören nicht nur praxisorientierte Rahmenbedingungen für einen innovativen und international wettbewerbsfähigen Finanzmarkt; eine entscheidende Rolle spielt auch das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte. Unternehmenskrisen wegen Missmanagements und Unternehmenszusammenbrüche haben das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensführung und damit zugleich das Vertrauen in den Kapitalmarkt tief erschüttert. Wiederherstellen lässt sich dieses Vertrauen nur durch mehr Transparenz auf dem Kapitalmarkt, Selbstregulierung der Marktteilnehmer und, wo dies nötig ist, verbesserte Kontrolle von Unternehmen, bis hin zur übernahme persönlicher Verantwortung und angemessener Erweiterung der Haftung für geschädigte Anleger. Flankiert werden sollen diese Maßnahmen durch die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten der Anleger, ihre Ansprüche vor Gericht auch im Kollektiv geltend zu machen. Gerade durch die Stärkung des effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber Unternehmen wird auch für Effizienz des Kapitalmarkts und für das Vertrauen in sein von deliktischen Störungen weitgehend freies Funktionieren gesorgt.



Drucksache 806/05

... 61. ist der Auffassung, dass die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung dieses Tieres insbesondere in den Bundesstaaten Rajasthan, Madhya Pradesh und Bihar verstärkt werden müssen; fordert in diesem Sinne, dass das vor kurzem gegründete Nationale Amt für die Vorbeugung vor Delikten im Zusammenhang mit wild lebenden Tieren mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, damit es wirksam arbeiten kann;

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Drucksache 806/05




Das Europäische Parlament,

Interne Lage

3 Entwicklung

Umwelt und Landwirtschaft

3 Menschenrechte

Internationale Lage


 
 
 


Drucksache 203/05

... Durch die vorgesehene Änderung wird die Privilegierung von Verlobten bei Aussagedelikten und bei der Strafvereitelung beendet, die mit der Erstreckung der Angehörigeneigenschaft auf Verlobte durch § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)



Drucksache 617/1/05

... Ferner verkürzt die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt den Schutz der Opfer. Probleme insbesondere hinsichtlich des Kausalitätsnachweises zwischen Täterverhalten und tatbestandlichem Erfolg sind zu besorgen. In schweren Fällen des "Stalking" sind außerdem gravierende Strafschärfungen erforderlich, wie sie der Bundesratsentwurf, nicht aber der Regierungsentwurf enthält.



Drucksache 546/05 (Beschluss)

... Das geltende Strafrecht erfasst diese Verhaltensweisen nur unzureichend. Sie erfüllen zwar häufig den Tatbestand der Nötigung. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann Körperverletzung oder - auch nach der Eheschließung - ein Sexualdelikt in Betracht kommen. Dem spezifischen Unrecht wird dadurch aber nicht ausreichend Rechnung getragen.



Drucksache 940/05

... ) in den letzten Jahren auch auf solche Anlassdelikte ausgedehnt worden, die dem Schutz des individuellen Vermögens dienen, ohne dass den Ansprüchen Geschädigter der Vorrang gegenüber dem staatlichen Verfallsanspruch eingeräumt worden wäre (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wird bislang in§ 73d StGB nicht in Bezug genommen). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 BvR 564/95) dem Gesetzgeber den Prüfauftrag erteilt ob die Rechte Dritter beim erweiterten Verfall noch hinreichend gewahrt sind.



Drucksache 395/05

... Von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung können aber auch Großschleusungen sein, die das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen aus der Dritten Welt gefährden (Buchstabe b). Großschleusungen in das Gebiet der Europäischen Union stellen einen wichtigen Erwerbszweig des organisierten Verbrechens dar, in dem für die beteiligten kriminellen Organisationen hohe Gewinne möglich sind (vom BND geschätzter Jahresumsatz allein für Europa bei rund 5 Mrd. Euro - Tendenz steigend). Die in der Regel gut organisierten Schlepper gehen oft mit größter Brutalität vor; neben Betrugs-, Raub- und Gewaltdelikten wird auch der Tod von Flüchtlingen billigend in Kauf genommen. Infolge einer strategischen Aufklärung durch den BND können unter Umständen durch präventives Tätigwerden der zuständigen Stellen in Deutschland und in Herkunfts- und Transitländern z.B. Großschleusungen unter menschenunwürdigen und lebensgefährlichen Umständen (Seewegschleusungen mit nicht seetüchtigen Booten, Schleusungen in hermetisch abgeschlossenen Behältnissen) schon in einem relativ frühen Stadium unterbunden werden. Auf Grund des bestehenden Verbots der Nutzung deutscher Anschlussnummern als Suchbegriffe (§ 5 Abs. 2 G 10) ist sichergestellt, dass z.B. Anschlüsse deutscher Schiffe nicht als Suchbegriff gesteuert werden dürfen.

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Drucksache 395/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

§ 7a
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Begründung zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 354/05

... Das Programm “Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung” soll dazu beitragen, dass den Bürgern durch Verhütung und Bekämpfung der organisierten und nicht organisierten Kriminalität, vor allem von Terrorakten, Menschenhandel, Straftaten gegenüber Kindern, illegalem Drogen- und Waffenhandel sowie Bestechungs- und Betrugsdelikten, ein hohes Maß an Sicherheit geboten wird.



Drucksache 359/05 (Beschluss)

... eröffnet zugleich die dringend erforderliche Aufnahme des Straftatbestands in den Deliktskatalog des § 100c Abs. 2 StPO- neu. Hintergrund der Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der

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Drucksache 359/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO ,Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6, Abs. 9 Satz 4 StPO ,


 
 
 


Drucksache 723/05

... Das Konsultationsverfahren bestätigte, dass die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten für die Strafverfolgungsbehörden ein außerordentlich wichtiges Instrument bei der Verhütung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus ist. Die Strafverfolgungsbehörden erklärten, die Vorhaltungszeiträume müssten hinreichend lang sein und es müssten alle nötigen Daten gespeichert werden können. Speziell bei umfangreichen Ermittlungen im Fall von Kapitalverbrechen, die sich über mehrere Jahre erstrecken könnten, würden regelmäßig auch länger zurückliegende Daten benötigt. Es wurde eine Reihe von Beispielfällen - überwiegend Bombenanschläge und Tötungsdelikte - angeführt, in denen sich solche Daten für die strafrechtlichen Ermittlungen als äußerst wertvoll erwiesen hatten.



Drucksache 276/05

... Bei der Ahndung von Straftaten Heranwachsender wird in höchst unbefriedigender Art in nach Regionen und Delikten sehr unterschiedlicher Weise über die Anwendung von Jugendstrafrecht anstelle von Erwachsenenstrafrecht entschieden. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf schwere Straftaten von Heranwachsenden nicht regelmäßig Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

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Drucksache 276/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen


 
 
 


Drucksache 359/1/05

... eröffnet zugleich die dringend erforderliche Aufnahme des Straftatbestands in den Deliktskatalog des § 100c Abs. 2 StPO- neu. Hintergrund der Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der

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Drucksache 359/1/05




Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO , Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6 und Abs. 9 Satz 4 StPO , Artikel 2 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG

7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO


 
 
 


Drucksache 769/05

... Zurzeit sterben in der EU etwa 58 000 Bürger jährlich durch Selbsttötung (Anhang 3): Dies übertrifft die Zahl der jährlichen Todesfälle durch Straßenverkehrsunfälle, Tötungsdelikte und HIV/AIDS5.



Drucksache 876/05

... Jüngste Erfahrungen zeigen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Tötungs- und Sexualdelikten sowie anderen schweren Straftaten noch nicht ausreichend gewährleistet ist. Das geltende Recht weist vor allem insoweit Defizite auf, als keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, gegen Straftäter vorzugehen, deren hohe Gefährlichkeit bereits bei ihrer Verurteilung wegen einer ersten schweren Straftat bekannt wird. Sicherungsverwahrung kann gegen diese nicht angeordnet werden. Sie müssen daher regelmäßig nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht. Das Gesetz zwingt also dazu, die mit einer Entlassung hoch gefährlicher Täter verbundenen Risiken einzugehen und im Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut in schwerwiegender Weise strafbar gemacht hat.

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Drucksache 876/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass für den Entwurf

II. Grundzüge des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 724/05

... allein dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs dient und Straftaten allgemeiner Kriminalität nicht als Anlasstaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis dienen können, wird die Bundesregierung jedoch prüfen, ob ein auch auf andere Deliktsbereiche anwendbares (allgemeines) Fahrverbot geschaffen werden kann.

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Drucksache 724/05




2 Vorbemerkung

Zu Punkt 1:

Zu den Punkten 2 und 3:

Zu Punkt 4:

Zu den Punkten 5 und 6:

Zu Punkt 7:

Zu Punkt 8:


 
 
 


Drucksache 2/05 (Beschluss)

... - Zudem erscheint die Vorzugsbehandlung von Kapitalanlegern, die durch eine freiwillig eingegangene Vermögensspekulation einen Schaden erlitten haben, rechtspolitisch fragwürdig. Will man die prozessuale Stellung nur einer Personengruppe verbessern, so sollte die Auswahl des begünstigten Personenkreises nach dem Kriterium der wirtschaftlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit erfolgen. Unter diesem Blickwinkel ist nicht zu erkennen, warum die Gruppe der Kapitalanleger beispielsweise derjenigen, die durch deliktisches Handeln geschädigt wurden, vorgehen soll.



Drucksache 871/1/05

... " erfolgt (Begründung des Kommissionsvorschlags). Das VIS ist schon deshalb keine Kriminalitätsdatenbank, weil in dieser gerade nicht deliktisches Tun, sondern das Vorliegen einer positiven Berechtigung verzeichnet ist. Berechtigungen zu prüfen ist in allen Mitgliedstaaten der EU eine seit jeher hergebrachte polizeiliche Aufgabe, der nichts Kriminalisierendes oder Diskriminierendes innewohnt.



Drucksache 225/05

... - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften



Drucksache 2/1/05

... - Zudem erscheint die Vorzugsbehandlung von Kapitalanlegern, die durch eine freiwillig eingegangene Vermögensspekulation einen Schaden erlitten haben, rechtspolitisch fragwürdig. Will man die prozessuale Stellung nur einer Personengruppe verbessern, so sollte die Auswahl des begünstigten Personenkreises nach dem Kriterium der wirtschaftlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit erfolgen. Unter diesem Blickwinkel ist nicht zu erkennen, warum die Gruppe der Kapitalanleger beispielsweise derjenigen, die durch deliktisches Handeln geschädigt wurden, vorgehen soll.



Drucksache 225/1/05

... 22. Soweit Artikel 5 des Vorschlags zu einer Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen als Straftat verpflichten soll, und zwar unabhängig davon, ob diese nach inländischem Recht überhaupt strafbar ist, wenn nur die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat einer der in Unterabsatz 2 aufgezählten Deliktskategorien zugeordnet werden kann, erscheint dies problematisch.

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Drucksache 225/1/05




Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 623/05

... Durch Beschlüsse des Rates vom 3. Dezember 1998 (AB1. EG 1999 Nr. C 26 S. 21 und 22), vom 29. April 1999 (AB1. EG (Nr.) C 149 S. 16) und vom 6. Dezember 2001 (AB1. EG (Nr.) C 362 S. 1) wurde eine Erweiterung des Europol-Mandats vorgenommen, unter anderem auf die Terrorismusbekämpfung und alle im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Straftaten. Dadurch wird nunmehr eine Anpassung des Wortlauts des Artikels 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen notwendig. Diese Anpassung erfolgt durch Streichung des Artikels 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Europol-Übereinkommen a. F., der vorsah, dass sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit der Bekämpfung des Terrorismus befassen sollte. Ferner werden nun Deliktsbereiche, die im Sinne des Europol-Übereinkommens als „schwere internationale Kriminalität“ bezeichnet werden, zusammengefasst (Artikel 2 Abs. 1; Abs. 1 Satz 2; Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F.).

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Drucksache 623/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung zu dem Protokoll

Artikel 2
Änderung des Europol-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

10. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

11. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:

12. In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil:

13. In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus

14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

15. In Artikel 29 Absatz 3 erhält Nummer 6 folgende Fassung:

16. In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung

17. Der folgende Artikel wird eingefügt:

18. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

1. Artikel 1 Nr. 1 zu Artikel 2 Europol-Übereinkommen

1.1 Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen

1.2 Artikel 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen

1.3 Artikel 2 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

1.4 Streichung von Artikel 2 Abs. 5 Europol-Übereinkommen

2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a zu Artikel 3 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b zu Artikel 3 Abs. 4 Europol-Übereinkommen

4. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a zu Artikel 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen

6. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c zu Artikel 4 Abs. 7 Europol-Übereinkommen

7. Artikel 1 Nr. 4 zu Artikel 6a Europol-Übereinkommen

8. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c zu Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Europol-Übereinkommen

9. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b zu Artikel 9 Abs. 4 Europol-Übereinkommen

10. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a zu Artikel 10 Abs. 1 Europol-Übereinkommen

11. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 Europol-Übereinkommen

12. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 Europol-Übereinkommen

13. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d zu Artikel 10 Abs. 5 Europol-Übereinkommen

14. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe e zu Artikel 10 Abs. 8 Europol-Übereinkommen

15. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f zu Artikel 10 Abs. 9 Europol-Übereinkommen

16. Artikel 1 Nr. 7 zu Artikel 12 Europol-Übereinkommen

17. Artikel 1 Nr. 8 zu Artikel 16 Europol-Übereinkommen

18. Artikel 1 Nr. 9 zu Artikel 18 Abs. 1 Nr. 3 Europol-Übereinkommen

19. Artikel 1 Nr. 10 zu Artikel 21 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

20. Artikel 1 Nr. 11 zu Artikel 22 Abs. 4 Europol-Übereinkommen

21. Artikel 1 Nr. 12 zu Artikel 24 Abs. 6 Europol-Übereinkommen

22. Artikel 1 Nr. 13 zu Artikel 26 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

23. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a zu Artikel 28 Nr. 1 Europol-Übereinkommen

24. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4a Europol-Übereinkommen

25. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 Europol-Übereinkommen

26. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 14a Europol-Übereinkommen

27. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 22 Europol-Übereinkommen

28. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f zu Artikel 28 Abs. 10 Europol-Übereinkommen

29. Artikel 1 Nr. 15 zu Artikel 29 Abs. 3 Nr. 6 Europol-Übereinkommen

30. Artikel 1 Nr. 16 zu Artikel 30 Abs. 1 Europol-Übereinkommen

31. Artikel 1 Nr. 17 zu Artikel 32a Europol-Übereinkommen

32. Artikel 1 Nr. 18 zu Artikel 34 Europol-Übereinkommen

33. Artikel 1 Nr. 19 zu Artikel 35 Abs. 4 Europol-Übereinkommen

34. Artikel 1 Nr. 20 zu Artikel 39 Abs. 4 Europol-Übereinkommen

35. Artikel 1 Nr. 21 zu Artikel 42 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

36. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a zu Artikel 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen

37. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b zu Artikel 43 Abs. 3 Europol-Übereinkommen

38. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a zum ersten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens

39. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b zum zweiten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens

40. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens

41. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe d zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens

42. Artikel 1 Nr. 24

43. Artikel 2

44. Artikel 3

45. Artikel 4

46. Artikel 5

47. Erklärung des Rates Anlage

Anlage zur
Denkschrift


 
 
 


Drucksache 99/05

... Das geltende Recht sieht die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks zu Zwecken künftiger Strafverfahren nur in engen Grenzen vor. Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Prognose, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Mit diesen Einschränkungen will das bisherige Recht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf den Schutz der in der DNA verschlüsselten Erbinformationen Rechnung tragen. In der Praxis erweist sich jedoch, dass die Erhebung und Nutzung des genetischen Fingerabdrucks über die Geschlechtsbestimmung hinaus keine qualitative Auswertung der Erbinformation, sondern ausschließlich eine Überprüfung von Mustern auf Übereinstimmung oder Abweichung zum Gegenstand hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Anlage

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 2
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Artikel 3
Zitiergebot

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu a

Zu b

Zu Nummer 3

Zu b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 82/05

... - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,



Drucksache 82/05 (Beschluss)

... Soweit auf der Grundlage einer 32 Deliktskategorien umfassenden Liste die beiderseitige Strafbarkeit zukünftig nicht mehr geprüft werden soll, geht der Bundesrat davon aus, dass eine Strafbarkeit in allen Mitgliedstaaten prinzipiell gegeben ist. Indes sind die Bezeichnungen der listenmäßig erfassten Straftaten wenig präzise (z.B. "Korruption", "Cyberkriminalität"). Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich aus Gründen der Rechtsklarheit für stringente und fassbare Begrifflichkeiten einzusetzen.



Drucksache 617/05

... Der Tatbestand soll als Antragsdelikt ausgestaltet werden. Die Strafverfolgung wird damit grundsätzlich von einer Entscheidung des Opfers abhängig gemacht. In der Regel kann nur der Betroffene selbst Art, Umfang und Intensität der Handlungen und ihrer Auswirkungen darstellen und einschätzen, ob er sich den Belastungen, die mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbunden sind, stellen wil1. Bei einer Ausgestaltung als Offizialdelikt könnte sich das Opfer auch dann einem Verfahren nicht entziehen, wenn es aus nachvollziehbaren Gründen eine Strafverfolgung nicht wünscht. Das Antragserfordernis entfällt, wenn nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse die Verfolgung von Amts wegen gebietet.



Drucksache 436/05

... ) reicht nicht aus, um die erforderliche Signalwirkung zu entfalten und erfasst Auslandstaten, die für das Delikt gerade typisch sind, in der Regel nicht. Auch muss den Opfern die Möglichkeit gegeben werden, sich im Strafprozess wegen Zwangsheirat der öffentlichen Klage als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger anzuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 14
Überleitungsvorschrift zum Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Zwangsverheiratung in Deutschland

2. Formen und Gründe der Zwangsheirat

3. Ausmaß der Zwangsheirat

4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung

5. Rechtliche Defizite

II. Lösungen

1. Strafrecht

2. Zivilrecht

3. Öffentliches Recht

III. Kosten und Preise

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Streichung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB

II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :

2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :

3. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 2339 :

III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

IV. Zu Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 37 AufenthG

2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 51 AufenthG

V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 154/05

... In Absatz 1 wird, wie bei den bisherigen Rahmenbeschlüssen des Rates, die Strafe für Delikte im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, im Wege der so genannten "Mindesthöchststrafe" festgelegt: Die Anführung einer kriminellen Vereinigung muss mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bedroht werden. Für die anderen Straftaten ist eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 5 Jahren vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/05




Begründung

Artikel 1
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 2
(Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung)

Artikel 3
(Sanktionen)

Artikel 4
(Besondere Umstände)

Artikel 5
(Verantwortlichkeit juristischer Personen)

Artikel 6
(Sanktionen gegen juristische Personen)

Artikel 7
(Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung)

Artikel 8
(Schutz und Unterstützung der Opfer)

Artikel 9
(Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften)

Artikel 10
(Durchführung und Berichte)

Artikel 11
(Inkrafttreten)

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Artikel 3
Sanktionen

Artikel 4
Besondere Umstände

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7
Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

Artikel 8
Schutz und Unterstützung der Opfer

Artikel 9
Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Artikel 10
Durchführung und Berichte

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 871/05 (Beschluss)

... " erfolgt (Begründung des Kommissionsvorschlags). Das VIS ist schon deshalb keine Kriminalitätsdatenbank, weil in dieser gerade nicht deliktisches Tun, sondern das Vorliegen einer positiven Berechtigung verzeichnet ist. Berechtigungen zu prüfen ist in allen Mitgliedstaaten der EU eine seit jeher hergebrachte polizeiliche Aufgabe, der nichts Kriminalisierendes oder Diskriminierendes innewohnt.



Drucksache 399/05

... c) Der Rahmenbeschluss enthält keine Begrenzung des Anwendungsbereichs der in Artikel 2 aufgeführten Umweltstraftatbestände auf Inlandsfälle. Artikel 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses bezieht sich allgemein auf ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer Behörde. Deshalb ist der Deliktskatalog des Artikels 2 nicht ausdrücklich auf solche Straftaten beschränkt, die gegen inländische verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Rahmenbeschluss setzt daher einen über das Inland hinausgehenden materiellen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Straftatbestände voraus, nicht zuletzt im Hinblick auf die aus Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses folgende Notwendigkeit, Deutsche wegen einschlägiger Auslandstaten verfolgen zu können. Könnte die Mehrheit der Umweltstraftatbestände wegen ihrer verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung nicht auf Auslandstaten von Deutschen angewandt werden, würde das deutsche Recht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nur teilweise genügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

1. In § 311 Abs. 1

2. In § 312 Abs. 1

3. § 325 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

4. § 326 wird wie folgt geändert:

5. § 330d wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

1. In Absatz 2

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Nach Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses

2. Die Buchstaben b bis g des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3

3. Im Übrigen führen Artikel 2 Buchstaben b bis g in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses

4. Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 3 des Rahmenbeschlusses Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten

5. Die sich aus Artikel 4 des Rahmenbeschlusses

6. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses

7. Mit den §§ 30 und 130 OWiG

8. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 des Rahmenbeschlusses Gerichtsbarkeit

9. Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Auslieferung und Verfolgung

10. Über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus

11. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 600/1/05

... Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 179/03 (Beschluss)) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte und vom 13. Juli 2001 (BR-Drucksache 390/01 (Beschluss)) zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2001)



Drucksache 617/05 (Beschluss)

... Ferner verkürzt die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt den Schutz der Opfer. Probleme insbesondere hinsichtlich des Kausalitätsnachweises zwischen Täterverhalten und tatbestandlichem Erfolg sind zu besorgen. In schweren Fällen des "Stalking" sind außerdem gravierende Strafschärfungen erforderlich, wie sie der Bundesratsentwurf, nicht aber der Regierungsentwurf enthält.



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