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... ). Daneben sollen als relevante Straftaten insbesondere (neben weiteren Delikten) etwa Eigentums- und Vermögensdelikte, einschließlich der Steuerdelikte sowie der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche nahestehende Straftaten, die typischerweise Vortaten einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind, in Betracht kommen. Dies dürfte einen weiten Deliktskatalog eröffnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50aZentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
... (3) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit wird nicht im Falle von Straßenverkehrsdelikten, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen begangen werden, oder im Falle von Schäden, die durch ein diesen Personen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht werden, gewährt.
... c) Er hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.
... Der Konsum von Alkohol und Rauschmitteln birgt nicht nur erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und soziale Risiken, sondern führt häufig auch zu Straftaten, weil er die Hemmschwelle zur Tatausführung erheblich herabzusetzen geeignet ist. Jedes Jahr wird eine erhebliche Zahl von Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen, darunter eine Vielzahl von Straßenverkehrs-, aber auch schweren Gewaltdelikten, die mit bleibenden Gesundheitsschäden oder gar der Tötung von Menschen einhergehen.
... c) Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Publizität und Verlässlichkeit der Register eine Online-Eintragung durch rechtgeschäftlich Bevollmächtigte ausschließen können. Es besteht außerdem ein geringes praktisches Bedürfnis für eine Bevollmächtigung, wenn der Gründer selbst die Gesellschaft online gründen kann. Durch den persönlichen Gründungsvorgang kann verhindert werden, dass gesellschaftsrechtliche Strukturen für Zwecke der Geldwäsche oder sonstige Vermögensdelikte missbraucht werden. Der Gründer wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet, da er aufgrund des zu schaffenden Online-Verfahrens örtlich und zeitlich flexibel ist.
... Bei versuchten Kindesentführungen kommt regelmäßig auch keine Bestrafung wegen eines versuchten Sexual- oder gar Tötungsdeliktes in Frage. Zumeist ist der Nachweis für einen entsprechenden Tatvorsatz nicht zu erlangen, zudem kann ohne konkrete Kenntnis und Nachweisbarkeit eines Tatplanes, der ohne weitere Zwischenakte sogleich zu einem sexuellen körperlichen Kontakt bzw. zu einer Tötungshandlung führen sollte, nicht von einem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch ausgegangen werden (BGHSt 35, 6, dort Randnummer 13 f.).
... Die Todesstrafe kann in Marokko für 31 Tatbestände verhängt werden (neben Staats-schutzdelikten und terroristischen Verbrechen, z.B. auch Verbrechen wie schwere Brandstiftung, bewaffneter Raubüberfall). Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 vollstreckt. Seitdem gilt ein nicht formalisiertes Moratorium. Es gibt gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Marokko zur Vollstreckung der Todesstrafe zurückkehren könnte. Internationale Beobachter sind sich einig, dass gegenwärtig keine Hinrichtungen in Marokko zu erwarten sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Asylgesetzes
Anlage II(zu § 29a)
Artikel 2Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
... Dem OLAF wurde bei seiner Errichtung im Jahre 1999 unter anderem die Aufgabe übertragen, Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union durchzuführen. Im Rahmen dieses verwaltungsrechtlichen Mandats führt das OLAF Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und Straftaten durch. Mit seinen Untersuchungen, die darauf abstellen, finanzielle Nacherhebungen oder Rückforderungen, disziplinarische oder administrative Folgemaßnahmen sowie Anklageerhebungen und Strafverfahren zu ermöglichen, erfüllt das OLAF eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen. Vor dem Hintergrund sich stetig weiterentwickelnder, gegen den Unionshaushalt gerichteter Betrugsdelikte hat es das OLAF seit jeher verstanden, seine investigativen Fachkenntnisse erfolgreich zur Anwendung zu bringen. Dies zeigt sich in der gestiegenen Zahl der durchgeführten Untersuchungen, in der damit einhergehenden Zunahme der Empfehlungen und im Anstieg der für Nacherhebungen bzw. Rückforderungen empfohlenen Beträge.
... b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union,
... ), versuchte Tötungsdelikte (§§ 22, 23, 211, 212
Entschließung
Zu Ziffer 1a und b
Zu Ziffer 2a und b
... Die Strafvorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) schützt (auch) die Ehre von ausländischen Staatsoberhäuptern, ausländischen Regierungsmitgliedern sowie beglaubigten Leitern einer ausländischen diplomatischen Vertretung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Begriff der Beleidigung in § 103 StGB ist derselbe wie im Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung), §§ 185 ff. StGB. Demgegenüber ist der Strafrahmen der Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB erheblich geringer. So beträgt der Strafrahmen des § 185 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
... Bei der Festlegung der Mindestspeicherfrist sollten auch die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften berücksichtigt werden. Die in § 63a Absatz 4 StVG-E vorgesehene Speicherfrist von maximal drei Jahren, die den Verjährungsfristen aus unerlaubter Handlung nach § 195 BGB und § 14 StVG Rechnung trägt, erscheint angesichts der möglicherweise erforderlichen Strafverfolgung von (fahrlässigen) Tötungsdelikten und sonstigen schwerwiegenden Straftaten (etwa § 315 b
... § 240 StGB: Es erschließt sich nicht, wieso der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) in § 1 Absatz 3 NetzDG-E aufgeführt ist, nicht aber derjenige der Nötigung (§ 240 StGB). Nicht selten werden gerade gegenüber Personen des öffentlichen Lebens im Netz Drohungen mit Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum ausgesprochen. Sofern es sich bei diesen angedrohten Angriffen nicht um Verbrechen (wie z.B. Tötungsdelikte) handelt, sondern nur z.B. nur um Körperverletzungen, wären diese Drohungen nach dem Gesetzentwurf nicht vom NetzDG-E erfasst. Ein Grund für diese Differenzierung drängt sich jedenfalls nicht auf. Zwar beinhaltet die Prüfung der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Absatz 2 StGB wertende Elemente. Dies ist jedoch etwa auch bei dem Tatbestandsmerkmal der "Eignung zur Friedensstörung" in § 130 StGB der Fall; gleichwohl wird diese Vorschrift in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannt.
... Baden-Württemberg hat zur 953. Sitzung des Bundesrates einen Entschließungsantrag für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen eingebracht (vgl. BR-Drucksache 118/17). Hintergrund war, dass der Fall einer in Freiburg getöteten Studentin Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten offenbart hat. So wurde erst nachträglich bekannt, dass der Tatverdächtige bereits in einem früheren Fall wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebietet es, dass derartige Informationen effektiv ausgetauscht werden. Dies gilt nicht nur für die Datenerfassung in einem zentralen Strafregisterinformationssystem, sondern konsequenterweise auch dann, wenn für einen Drittstaatenangehörigen ein Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Wenn sich dieser vor seinem Zuzug in das Bundesgebiet bereits über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eventuell vorhandene Einträge in das dortige Strafregister nicht im selben Maße Berücksichtigung finden sollten, wie dies bei einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit der Fall wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu BR-Drucksache 118/17 verwiesen.
... Zu bedenken ist nämlich, dass bei Submissionsabsprachen regelmäßig eine Sanktion nicht nur wegen der schlichten Beteiligung am Kartell in Betracht kommt. Mit Submissionsabsprachen gehen vielfach Betrugstaten einher, gelegentlich sogar schwerwiegende Korruptionsdelikte.
... Nach § 72a Absatz 1 SGB VIII dürfen Personen, die wegen Sexual- bzw. Jugendschutzdelikten vorbestraft sind, nicht mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen (und nur diese - vergleiche BT-Drucksache
... Globale Stabilität im Cyberraum hängt von der lokalen und nationalen Fähigkeit aller Länder ab, Cybervorfälle zu verhindern bzw. auf sie zu reagieren und Cyberdelikte aufzuklären und zu ahnden. Unterstützende Bemühungen, die Abwehrfähigkeit von Drittländern auf nationaler Ebene aufzubauen, werden das Cybersicherheitsniveau weltweit verbessern, was sich positiv auf die EU auswirken wird. Um der immer neuen Cyberbedrohungen Herr zu werden zu können, sind Anstrengungen in der Ausbildung, der Entwicklung von politischen und juristischen Konzepten sowie effizient funktionierende IT-Notfallteams und Cybercrime-Einheiten in allen Ländern der Welt erforderlich.
... Schwerwiegende Straftaten wie Entführungs- und Mordfälle oder Sexualdelikte berühren in besonderem Maße das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Die Aufklärung solcher Taten erfordert oftmals aufwändige, zum Teil mehrjährige polizeiliche Ermittlungen. Teilweise müssen von den Polizeidienststellen über 10.000 Spuren verfolgt werden. Diese Fälle machen deutlich, dass hinsichtlich der Regelungen der
... ) sowie - unter bestimmten formellen Voraussetzungen - bei solchen Probanden vor, die aufgrund eines Sexualdelikts nach § 181b StGB (§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB), eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 StGB (§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB), unter Führungsaufsicht stehen. Dabei dient die Möglichkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht ebenso wie das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) dem besonderen Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, insbesondere der wiederholten Begehung von schweren Sexual- und Gewaltdelikten (BT-Drucksache
... Eine Überprüfung des Straftatenkataloges des § 4 Absatz 1 FlugDaG-E ist auch im Hinblick auf die Straftatbestände der Entziehung Minderjähriger und der Zwangsheirat - §§ 235, 237 StGB - geboten. Beiden Delikten kommt insbesondere im Zusammenhang mit dem IS-Terror bzw. seiner Förderung verstärkt Bedeutung zu. Im Referentenentwurf waren sie noch aufgeführt, vom Anwendungsbereich des Gesetzes in der vorliegenden Entwurfsfassung werden sie jedoch nicht erfasst. Im Sinne einer effektiven und umfassenden Schutzgewährung sollte daher auch insoweit eine entsprechende Ergänzung erwogen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu § 4 Absatz 1 FlugDaG
Zu §§ 235
... , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB. Auch bei § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB und den anderen darauf bezugnehmenden Regelungen zur fakultativen Sicherungsverwahrung sind diese Delikte keine tauglichen Anlass- oder Vortaten, was bei den drei erstgenannten schweren Vergehen nicht mehr sachgerecht erscheint. Erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit können nämlich insbesondere auch von wegen solcher Taten Verurteilten ausgehen, wenn diese nach dem Ende ihrer Strafhaft weiterhin radikalisiert sind. Denn gerade diesen extremistischen Taten ist immanent, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten begründen können, die - im Falle eines terroristischen Anschlags - bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können. Zudem hat sich bei der Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch die Voraussetzung der Vollverbüßung einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei den vorstehend genannten extremistischen Taten, einschließlich § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, als zu hoch erwiesen.
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4Inkrafttreten
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
II.2 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045
... Der historische Gesetzgeber des zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stand dem Ersatz von Nichtvermögensschäden sehr zurückhaltend gegenüber. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) hat der Gesetzgeber dann aber bereits über die deliktische Verschuldenshaftung hinaus durch § 253 Absatz 2 BGB einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld auch für die Gefährdungshaftung und für die Vertragshaftung eingeführt. Dieser Anspruch steht jedoch nur unmittelbar Geschädigten zu, die durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in eigenen Rechtsgütern betroffen sind.
... Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges "Geschädigtenspezifik" im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern umfassender als Opfer von "Gewaltdelikten" (zum Beispiel Körperverletzungen, Mord, Totschlag). Voraussetzung ist dabei, dass sie in Ausübung ihres Dienstes geschädigt werden (siehe Polizeiliche Kriminalstatistik - PKS - 2014 und 2015, jeweils Nummer 6.3). Im Jahr 2015 wurden 64 371 Polizisten Opfer von Straftaten (2014: 62 770; 2013: 59 044). Bei vollendeten Straftaten gab es 2015 gegenüber 2014 eine Steigerung von 1,9 Prozent (in Zahlen: 1 084 Opfer), während es 2014 gegenüber 2013 eine Steigerung von 7,0 Prozent gab (in Zahlen: 3 665 Opfer).
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 114Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 115Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Artikel 2Folgeänderungen
1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB
2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E
3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E
4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB
5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
... Das geltende Recht sieht die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks zu Zwecken künftiger Strafverfahren nur in engen Grenzen vor. Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Prognose, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Mit diesen Einschränkungen will das bisherige Recht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ins-besondere im Hinblick auf den Schutz der in der DNA verschlüsselten Erbinformationen Rechnung tragen. Die Erhebung und Nutzung des genetischen Fingerabdrucks erlaubt indes im Zusammenhang mit der DNA-Identitätsfeststellung über die Geschlechtsbestimmung hinaus keine qualitative Auswertung der Erbinformation, sondern hat ausschließlich eine Überprüfung von Mustern auf Übereinstimmung oder Abweichung zum Gegenstand.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2Zitiergebot
Artikel 3Übergangsvorschrift
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
... 2. Gewaltprävention ist primär staatliche Aufgabe, insbesondere von Polizei und Justiz, unabhängig davon, ob es um Beschäftigte oder sonstige Personen geht. Angesichts steigender Gewaltbereitschaft müssen Straftaten auch gegen Beschäftigte im Dienstleistungssektor konsequenter verhindert, verfolgt und geahndet werden. Da Gewalt gegen Personen oftmals im Zusammenhang mit anderen Straftaten begangen wird, ist auch gegen die Täter von Eigentumsdelikten konsequenter vorzugehen, zum Beispiel bei bandenmäßigem Ladendiebstahl.
... Durch die ausdrückliche Beschränkung der Einstufung des Schutzes von Leben, Gesundheit und Freiheit als "wichtiges Interesse" für die vorzunehmende Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Videoüberwachung im ÖPNV erfolgt eine Fokussierung auf die Frage des tatsächlichen Vorliegens von Gewalt- oder Freiheitsdelikten zur Legitimation einer Videoüberwachung. Ein Gleichklang hinsichtlich der Anforderungen im übrigen ÖPNV mit den Regelungen im
... Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung eine Entschließung für eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen gefasst, vgl. BR-Drucksache 118/17(B). Hintergrund war, dass der Fall einer in Freiburg getöteten Studentin Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten offenbart hat. So wurde erst nachträglich bekannt, dass der Tatverdächtige bereits in einem früheren Fall wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Griechenland strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebietet es, dass derartige Informationen effektiv ausgetauscht werden. Dies gilt nicht nur für die Datenerfassung in einem zentralen Strafregisterinformationssystem, sondern konsequenterweise auch dann, wenn für einen Drittstaatenangehörigen ein Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Wenn sich dieser vor seinem Zuzug in das Bundesgebiet bereits über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eventuell vorhandene Einträge in das dortige Strafregister nicht im selben Maße Berücksichtigung finden sollten, wie dies bei einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit der Fall wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung zu BR-Drucksache 118/17(B) verwiesen.
... "Legal erworbene Waffen stellen ein erhebliches Risiko für tödliche Gewalt dar. Dies gilt nicht nur im Kontext von Amoktaten, sondern auch bei Familiendramen und anderen Tötungsdelikten im sozialen Umfeld." Ferner weist er darauf hin, dass die internationale kriminologische Forschung belege, dass eine große Verbreitung von Schusswaffen in Privathaushalten die Wahrscheinlichkeit von Suiziden und Tötungsdelikten (insbesondere mit mehreren Opfern) erhöht. Jede weitere Verminderung der Anzahl von Waffen im Privatbesitz und die Reduktion der Anzahl der aus einer Waffe abzugebenden Schüsse sorgt für mehr Sicherheit vor tödlicher Gewalt.
... "1a. Gewaltprävention ist primär staatliche Aufgabe, insbesondere von Polizei und Justiz, unabhängig davon, ob es um Beschäftigte oder sonstige Personen geht. Angesichts steigender Gewaltbereitschaft müssen Straftaten auch gegen Beschäftigte im Dienstleistungssektor konsequenter verhindert, verfolgt und geahndet werden. Da Gewalt gegen Personen oftmals im Zusammenhang mit anderen Straftaten begangen wird, ist auch gegen die Täter von Eigentumsdelikten konsequenter vorzugehen, zum Beispiel bei bandenmäßigem Ladendiebstahl."
... Das neue Gesetz ermöglicht die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung zu Strafverfolgungszwecken nicht nur im Fall von schweren Straftaten, sondern etwa auch bei Steuerdelikten, Computerbetrug, Hehlerei, Geld- und Wertzeichenfälschung oder der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung. Dies kann langfristig zu einer ausufernden Anwendung der Online-Überwachung im Verhältnis zum geltenden Rechtszustand führen. Darüber hinaus erlaubt das vorliegende Gesetz den Behörden, gespeicherte Daten auszulesen, auch wenn diese Gegenstand früherer Kommunikation waren. Dies betrifft konkret die über Messenger-Dienste versandten Nachrichten. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung könnte dadurch zu einer Online-Durchsuchung werden.
... Der Gesetzentwurf entscheidet sich dafür, die Norm im 30. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zu verankern und sie unmittelbar nach § 353d StGB als neue Vorschrift § 353e StGB "Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen" einzufügen. Zwar will die Überschrift des 30. Abschnitts - Straftaten im Amt - zu dem Jedermannsdelikt der verbotenen Aufnahmen bei Gerichtsverhandlungen auf den ersten Blick nicht recht passen. Doch sind in diesem Abschnitt wegen des Sachzusammenhangs auch Delikte geregelt, die keine Amtsträgereigenschaft voraussetzen (vgl. Heine/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 331 ff. Rn. 1). Maßgeblich für eine entsprechende Einordnung spricht der enge Regelungszusammenhang mit § 353d StGB:
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
§ 353eVerbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen
Artikel 2Inkrafttreten
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
1. Aktuelle Gesetzeslage
a Strafrechtliche Verbote
aa Anfertigung von Aufnahmen
bb Veröffentlichung von Aufnahmen
cc Besitz von Aufnahmegeräten
dd Fazit
b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen
aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG
bb Maßnahmen nach Polizeirecht
cc Fazit
2. Schutzzwecke und Schutzgüter
a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten
b Schutz von Interessen der Rechtspflege
c Rechtssicherheit
3. Folgerungen
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen
Zu Absatz 1
Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht
Zu den Tathandlungen
Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden
Zum Vorsatz
Zur Rechtswidrigkeit
Zur Strafdrohung
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
... 2. Er hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
... in den Katalog der tauglichen Anlassdelikte des § 112a Absatz 1
... Die §§ 86, 86a StGB sollen in den Katalog des § 5 Nummer 3 StGB aufgenommen werden, der für die dort aufgeführten Staatsschutzdelikte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch auf Auslandstaten vorsieht, ohne dass es der Anknüpfung an einen tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne der § 3 und § 9 Absatz 1 StGB bedarf. Dadurch könnte das Verbreiten und Verwenden der von den Tatbeständen erfassten Inhalte grundsätzlich auch dann nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, wenn die Handlung - insbesondere durch das Hochladen im Internet - im Ausland begangen wurde.
... Erfasst werden nur solche Vorteile, die Gegenstand einer (zumindest intendierten) Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sind. Wie bei den Korruptionsdelikten des Strafgesetzbuches bildet die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer den Kern des Tatbestands. Die hierfür geltenden Auslegungsgrundsätze können herangezogen werden. Eine Unrechtsvereinbarung liegt danach dann vor, wenn zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber die Übereinkunft besteht, dass zwischen Vorteil und einer vom Vorteilsnehmer zu erbringenden Leistung eine inhaltliche Verknüpfung besteht. Ein "Gegenleistungsverhältnis" im engeren Sinne und eine vertragsähnliche Vereinbarung sind dabei allerdings nicht vorausgesetzt (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 331 Rn. 21).
§ 265cSportwettbetrug
§ 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265fErweiterter Verfall
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
Zu § 265c
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 265d
Zu § 265e
Zu § 265f
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
4 II.1
4 II.2
4 II.3
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)
... wären demnach zu streichen und die Strafrahmen der übrigen Delikte des 13. Abschnitts des StGB anzupassen. Ferner soll eine Ausgestaltung des neu geschaffenen Tatbestandes als Antragsdelikt geprüft werden.
1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:
2. Zu Artikel 1 § 177 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB
§ 184iSexuelle Belästigung
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB
§ 179aTätliche Sexuelle Belästigung
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
... 3. Der Bundesrat hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffer 5:
... , erschien in der Güterabwägung als zu weitgehend. Die Auswertung bereits erhobener Daten aus den RIS-Erfassungssystemen (also nicht einmal die zusätzliche Datenerhebung) soll etwa zur Aufklärung von Tötungsdelikten beitragen können.
... Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von oder der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt.
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
§ 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315fEinziehung
Artikel 2Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
2 Begründung
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
Zu § 315d
... Die §§ 86, 86a StGB sollen in den Katalog des § 5 Nr. 3 StGB aufgenommen werden, der für die dort aufgeführten Staatsschutzdelikte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch auf Auslandstaten vorsieht, ohne dass es der Anknüpfung an einen tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB bedarf. Dadurch könnte das Verbreiten und Verwenden der von den Tatbeständen erfassten Inhalte grundsätzlich auch dann nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, wenn die Handlung - insbesondere durch Hochladen im Internet - im Ausland begangen wurde.
... Der Straftatbestand der Beleidung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten stellt ein Sonderstrafrecht dar, das die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter und anderer Regierungsvertreter, wenn sie sich in Deutschland aufhalten, gesondert sanktioniert und dafür einen höheren Strafrahmen vorsieht als die allgemeinen Beleidigungsdelikte.
... In Bezug auf die geschützten Rechtsgüter und in Bezug auf die Tatmodalitäten bzw. die serienmäßige Begehung bei Eigentumsdelikten wird auf die Begründung unter a) verwiesen.
... § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO-E sieht nunmehr - davon abweichend - für Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten eine Ausnahme vor. Von der Regelung erfasst werden die Straßenverkehrsdelikte, bei denen das Überschreiten bestimmter Blutalkoholwerte oder das Vorhandensein bestimmter Substanzen im Blut strafbarkeitsbegründend ist und deshalb typischerweise durch eine Blutprobe festgestellt werden muss. In diesen Fällen soll die besondere Regelung des § 81 Absatz 2
... des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.03.2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte kann durch vier rein redaktionelle Verweisänderungen im StVG und Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG) umgesetzt werden.
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel 1Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
... wären demnach zu streichen und die Strafrahmen der übrigen Delikte des Dreizehnten Abschnitts des StGB anzupassen. Ferner soll eine Ausgestaltung des neu geschaffenen Tatbestandes als Antragsdelikt geprüft werden.
a Hintergrund
b Modifizierte Normstruktur
aa Grundtatbestand
bb Streichung von §§ 179 und 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB
cc Erheblichkeit und Auswirkungen auf die übrigen Tatbeständen des 13. Abschnitts
dd Rechtsfolgen
ee Regelbeispiele und Qualifikationen
c Prozessuale Ausgestaltung
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
... Mit den strafrechtlichen Regelungen zur Vermögensabschöpfung will der Gesetzgeber eine Störung der Vermögensordnung beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung verschaffen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
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