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36 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Deliktsbereichen"


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Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die in § 126a Absatz 3 StGB-E geregelte Qualifikation im Falle gewerbsmäßigen Handelns weist gegenüber dem Grundtatbestand aufgrund der auf Dauer ausgelegten Tatbegehung zur Erzielung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle einen deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der auch in anderen Deliktsbereichen zu einer erhöhten Strafdrohung führt, zum Beispiel § 260 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Damit werden die Gefahren für die bereits durch den Grundtatbestand und die Katalogtaten geschützten Rechtsgüter weiter und dauerhaft erhöht. In diesen Fällen, in denen ein Täter nicht nur gelegentlich oder ohne eigennütziges finanzielles Interesse gezielt Strukturen der kriminellen Infrastruktur schafft, handelt es sich demnach bereits um einen schwere Straftat im Sinne des § 100a StPO.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126a
Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 248/19

... gewährt wird, ist dafür de lege lata nicht zureichend. Es fehlt - anders als bei den klassischen Deliktsbereichen - weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt tat- und schuldangemessen reagieren zu können. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise Hacker, die sich mit großer krimineller Energie als Bande zusammengeschlossen oder gewerbsmäßig unbefugt Zugang zu einer Datenbank verschaffen und dabei mehrere Millionen Datensätze abgreifen, derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten haben, obwohl wertvolle Daten gezielt ausgespäht werden, um aus der Straftat Gewinne zu erzielen. Auch können kritische Infrastrukturen oder die Sicherheit des Staates durch Cyberangriffe gefährdet werden. Tatvarianten, die geeignet sind, erhebliche Bedrohungslagen auszulösen, bleiben im Bereich des Kerncomputerstrafrechts anders als in der analogen Welt weitgehend ohne Auswirkung auf den in den Blick zu nehmenden Strafrahmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 168/19

... ganz überwiegend im unteren Bereich. Zudem fehlt es - anders als bei den klassischen Deliktsbereichen - auch weitgehend an Qualifikationstatbeständen und Regelbespielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt tat- und schuldangemessen reagieren zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport wurden durch eine Ergänzung des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung dem Bundeskriminalamt in den Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln übertragen, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern. Diese Kompetenz schließt ausdrücklich damit in Zusammenhang stehende internationale Geldwäsche ein. Die Ermittlungskompetenz findet allerdings keine materiellrechtliche Entsprechung, weil Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz keine tauglichen Vortaten der Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 1 StGB darstellen. Dass diese Lücke in der Praxis nicht bedeutungslos ist, zeigt der im Evaluationsbericht der Bundesregierung geschilderte Fall. Insgesamt erscheint es sachgerecht, Straftaten gemäß § 95 AMG in den Vortatenkatalog des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB aufzunehmen, soweit diese einen Bezug zur organisierten Kriminalität aufweisen. Das ist, wie in anderen Deliktsbereichen auch, typischerweise dann der Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten verbunden hat. Um eine zu weite Ausdehnung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche zu vermeiden, sind aber nicht alle Straftaten gemäß § 95 Absatz 1 oder 1a AMG einzubeziehen, sondern nur die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall, die an eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung anknüpfen. Das sind die Regelbeispiele des § 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu § 6a

Zu § 6a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 329/10

... Die Abbildung der haftbezogenen Daten dokumentiert die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und dient weiterhin der Ermittlungsunterstützung. Die Eintragung von Haftanstalt sowie von Beginn und Ende der Haft dient sowohl als Aufenthaltsnachweis einer inhaftierten Person in einem bestimmten Zeitraum als auch dem Ausschluss der Täterschaft für eine Tat, die innerhalb des Haftzeitraums begangen wurde. Dabei ist auch von Relevanz, ob der Betroffene im offenen Vollzug untergebracht war. Aufgrund der Informationen zu Art und Anlass der Freiheitsentziehung und der Einweisungsbehörde können bei der Recherche Tatörtlichkeiten und Deliktsbereiche eingegrenzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)

§ 1
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

§ 2
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind

§ 3
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen

§ 5
Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

§ 6
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

§ 7
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen

§ 8
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

§ 9
Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 10
Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle

§ 11
Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle

Artikel 2
Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummern 6 bis 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 2:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen


 
 
 


Drucksache 242/08

... 4. Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Deliktsbereichen, auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 4 Informationen über Terrorismusgruppierungen, insbesondere ihre begangenen und geplanten Straftaten, operative Methoden und technische Hilfsmittel austauschen; bei anderen Aktivitäten zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Terrorismusgefahren zusammenarbeiten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 13

Denkschrift

2 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 20. August 2007: NKR-Nr. 200: Gesetz zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit


 
 
 


Drucksache 353/07 (Beschluss)

... Diese und weitere Bedenken müssen dazu führen, eine Kronzeugenregelung auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Staat trotz hohen Aufklärungsinteresses kaum die Möglichkeit hat, ohne dieses Mittel gravierende Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. Das gilt für Terrorismus und organisierte Kriminalität. Hier sind Ermittlungserfolge vielfach nur durch die Kooperation mit Personen zu erreichen, die Einblick in die kriminelle Struktur haben und deshalb regelmäßig selbst strafrechtlich belastet sind. Wegen der besonderen Gefahren, die diese Art der Kriminalität für das Gemeinwesen bildet, ist hier trotz der damit verbundenen Gefahren eine Kronzeugenregelung vertretbar. In weiteren Deliktsbereichen ist sie nur dann vertretbar, wenn sich in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse regelmäßig nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen über das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung erzielen lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/07 (Beschluss)




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b Abs. 3 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 145d Abs. 3 und 4, § 164 Abs. 3 StGB


 
 
 


Drucksache 353/1/07

... Diese und weitere Bedenken müssen dazu führen, eine Kronzeugenregelung auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Staat trotz hohen Aufklärungsinteresses kaum die Möglichkeit hat, ohne dieses Mittel gravierende Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. Das gilt für Terrorismus und organisierte Kriminalität. Hier sind Ermittlungserfolge vielfach nur durch die Kooperation mit Personen zu erreichen, die Einblick in die kriminelle Struktur haben und deshalb regelmäßig selbst strafrechtlich belastet sind. Wegen der besonderen Gefahren, die diese Art der Kriminalität für das Gemeinwesen bildet, ist hier trotz der damit verbundenen Gefahren eine Kronzeugenregelung vertretbar. In weiteren Deliktsbereichen ist sie nur dann vertretbar, wenn sich in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse regelmäßig nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen über das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung erzielen lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/1/07




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b StGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46 Abs. 3 StGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 145d Abs. 3 und 4, § 164 Abs. 3 StGB

5. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der StPO Artikel 3b - neu - Übergangsvorschrift

Artikel 3b
Übergangsvorschrift

Zu Artikel 3a

Zu Artikel 3a

Zu Artikel 3b


 
 
 


Drucksache 275/07

... Auf der anderen Seite kommt der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung eine hohe Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. nur BVerfG, 2 BvR 2099/ 04 vom 2. März 2006, Absatz-Nr. 98 = BVerfGE 115, 166 ff.; BVerfGE 100, 313, 388 f.; 107, 299, 316). Zur Erfüllung dieses Auftrags leistet die gesicherte Verfügbarkeit von Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke einen wichtigen, in einigen Deliktsbereichen (insbesondere zur Aufklärung komplexer Täterstrukturen und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten) unverzichtbaren Beitrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung des IStGH-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die

Artikel 13
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15
Zitiergebot

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die

Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 100f

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100h

Zu § 100i

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 110d

Zu § 110e

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 113a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 113b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 154/05

... (3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/05




Begründung

Artikel 1
(Begriffsbestimmungen)

Artikel 2
(Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung)

Artikel 3
(Sanktionen)

Artikel 4
(Besondere Umstände)

Artikel 5
(Verantwortlichkeit juristischer Personen)

Artikel 6
(Sanktionen gegen juristische Personen)

Artikel 7
(Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung)

Artikel 8
(Schutz und Unterstützung der Opfer)

Artikel 9
(Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften)

Artikel 10
(Durchführung und Berichte)

Artikel 11
(Inkrafttreten)

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Artikel 3
Sanktionen

Artikel 4
Besondere Umstände

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7
Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

Artikel 8
Schutz und Unterstützung der Opfer

Artikel 9
Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Artikel 10
Durchführung und Berichte

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 591/04

... Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch in den in Artikel 3 beschriebenen Deliktsbereichen, werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 Informationen und Erkenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straftaten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/04




A. problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Denkschrift

3 Allgemeines

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu den Artikeln 14


 
 
 


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