11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Jedoch bestehen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz, der es dem Gesetzgeber untersagt, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Anders als Geld- oder Freiheitsstrafe kann eine Nebenstrafe "Fahrverbot" lediglich denjenigen treffen und daher auch nur gegen denjenigen verhängt werden, der über eine Fahrerlaubnis - und sinnvoller, wenn auch nicht zwingender Weise, über ein Fahrzeug - verfügt. Das Fahrverbot als Nebenstrafe ist also - bereits nach geltender Rechtslage - eine Sonderstrafe für Kraftfahrer, für deren Ausweitung auf alle Deliktsfelder es - und hierin liegt der Unterschied zum geltenden Recht - keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.
... Diese Behörden sind nun auch innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. Grund für die Berechtigung der Bundespolizei ist, dass der Anhang des Europol-Beschlusses als Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Europol-Beschlusses zuständig ist, die Schleusungskriminalität und die Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit aufführt. In beiden Deliktsfeldern besitzt die Bundespolizei gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Europol-Gesetzes
§ 9Verordnungsermächtigung
§ 10Anwendung des Beschlusses 2009/.../JI
Artikel 2Aufhebung des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes
Artikel 3Aufhebung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu § 9
Zu § 10
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 884: Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zum dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des § 46b auf die Deliktsfelder des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschränkt und allenfalls um solche Bereiche erheblicher Kriminalität erweitert werden soll, bei denen in vergleichbarer Weise wegen der typischen Abschottung nach außen Erkenntnisse über begangene oder bevorstehende Straftaten vielfach nur durch das Aufbrechen krimineller Strukturen durch das Angebot einer mit allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht mehr vereinbaren Strafmilderung zu erlangen sind.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46b Abs. 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 § 145d Abs. 3 und 4, § 164 Abs. 3 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 46 Abs. 3 StGB
5. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der StPO Artikel 3b - neu - Übergangsvorschrift
Artikel 3bÜbergangsvorschrift
Zu Artikel 3a
Zu Artikel 3b
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