610 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Die Kommission nimmt die Punkte zur Kenntnis, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit klarer Transparenzvorschriften für die Such- und Empfehlungsfunktionen von Online-Plattformen angesprochen hat. Im Rahmen der Überprüfung der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union hat die Kommission als ersten Schritt im Mai 2016 aktualisierte Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie
... 16. Dass das Moratorium durch ein Gericht angeordnet werden muss, sollte sich nicht nur aus Artikel 2 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags ergeben, sondern angesichts der hohen Bedeutung der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen unmittelbar in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelt werden. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziffer 12), sollte der Antrag des Schuldners durch eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur fehlenden bzw. nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur vorhandenen Sanierungsfähigkeit begleitet werden. Um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit des Moratoriums und damit zugleich dessen Dauer sowie der erfassten Gläubigergruppen zu erlauben, sollte der Schuldner gerade auch zu Angaben hierzu verpflichtet sein. Um missbräuchliche Moratorien zu verhindern, sollte nicht allein auf das Kriterium abgestellt werden, dass das Moratorium für die Unterstützung der Planverhandlungen notwendig sein muss. Weitere Voraussetzung für das Moratorium sollte generell das Fehlen einer unangemessenen Gläubigerbenachteiligung sein. Die Regelung in Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags reicht hierfür nicht, da sie offenbar einen Antrag eines Gläubigers voraussetzt, sich nur auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen bezieht und außerdem unklar lässt, wer für das Vorliegen oder Fehlen einer unangemessenen Benachteiligung beweispflichtig ist. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Schuldner stets glaubhaft machen müssen, warum den Gläubigern das Moratorium zumutbar ist, zum Beispiel weil sie gegen einen etwaigen Wertverlust ihrer Sicherheiten geschützt sind.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
... 6. Die Kommission geht in ihrer Mitteilung davon aus, dass ein breiteres Angebot an Studiengängen, auch mit der Möglichkeit eines Abschlusses nach zwei Jahren (Kurzstudiengänge), dazu beitragen kann, die Hochschulsysteme besser an den Bedarf der Menschen anzupassen. Einen Nachweis für diese Behauptung enthält der Text jedoch nicht. In Deutschland kann der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss, der Bachelor, in der Regel frühestens nach drei Jahren erworben werden. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten entscheidende Unterschiede aufweisen und die Erforderlichkeit von Kurzstudiengängen somit nicht pauschal konstatiert werden kann. Vielmehr muss es den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Systematik ihres jeweiligen Bildungssystems überlassen bleiben, über das Erfordernis von Kurzstudiengängen zu entscheiden. Zudem handelt es sich um ein klassisches Thema des Bologna-Prozesses, der jenseits der innereuropäischen Dimension verortet ist.
... Gegen den Regelungsvorschlag bestehen Bedenken aus bauaufsichtlicher Sicht. Es ist nicht erforderlich, auf nationaler Ebene eine zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zu schaffen. Die von dem Richtlinienvorschlag für die zentrale Anlaufstelle vorgesehenen Aufgaben - Information, Koordinierung und Einbeziehung anderer Behörden - werden bereits von den Baugenehmigungsbehörden erfüllt. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Erforderlichkeit weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen geprüft und die Beteiligung berührter Fachbehörden veranlasst.
... Weitgehend eingeschränkt wird der Betrieb zudem in Gebieten, die dem Naturschutz gewidmet sind, wobei jedoch abweichenden landesrechtlichen Regelungen Rechnung getragen wird. Diese Öffnungsklausel berücksichtigt, dass nicht pauschal über jedem dieser geschützten Gebiete ein absolutes Überflugverbot für unbemannte Fluggeräte fachrechtlich geboten und verfügt worden ist. Sofern also die naturschutzrechtlichen Festlegungen kein Überflugverbot vorsehen (mangels fachrechtlicher Erforderlichkeit), wäre es unverhältnismäßig, aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein pauschales Überflugverbot zu statuieren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Länder
2. Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Abschnitt 5aBetrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21aErlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21bVerbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21cZuständige Behörde
§ 21dBescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21eBescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21fAusweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Artikel 3Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 4Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Im Einzelnen:
- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:
- Betriebsbeschränkungen:
- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:
- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Erfüllungsaufwand für Länder
IV. Sonstige Auswirkungen
1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
2. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
§ 21a
b § 21b
Absatz 1
Nummer 1
Nummer n
Nummer 6
Nummer 7
Nummer 8
Nummer 9
Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
c § 21c
d § 21d
e § 21
f § 21f
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
4 Wirtschaft
Weitere Kosten
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
4 Länder
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
... 15. Der Bundesrat wendet sich - wie bereits oben dargelegt - gegen die Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis und ferner gegen die umfangreichen Begründungspflichten, die dem Aufnahmestaat bezüglich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seiner Anforderungen auferlegt werden.
... leitet diese Informationen unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weiter. Der Betroffene ist von dem Diensteanbieter zu benachrichtigen, sofern dieser ermittelt werden kann. Wurden im Rahmen einer Maßnahme nach Satz 1 auch Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung erhoben und verwendet, müssen die Berichte mindestens auch Angaben zum Umfang und zur Erforderlichkeit der Erhebung und Verwendung der Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung enthalten."
,Artikel 5 Anderung des Telekommunikationsgesetzes
... Nach der Neuregelung in Satz 2 Nummer 1 genügt für eine Anordnung der Meldepflicht und weiterer Überwachungsmaßnahmen nunmehr das Vorliegen der in § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Ausweisungsinteressen. Der Erlass einer hierauf gestützten Ausweisungsverfügung ist nicht mehr erforderlich. Die Überwachungsmaßnahmen können somit im Einzelfall ohne die bei Erlass einer Ausweisungsverfügung erforderliche Abwägung mit den Bleibeinteressen des Ausländers angeordnet werden, sofern der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist sachgerecht, weil die Ausweisungsverfügung auf die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts bezieht, wobei Bleibeinteressen wie etwa familiäre Belange zu beachten sind, während diesen Interessen bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme für einen Ausländer, der bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist, keine vergleichbare Bedeutung zukommt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56aElektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2Änderung des Asylgesetzes
§ 15aAuswertung von Datenträgern
Artikel 3Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5Inkrafttreten
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
... 40. Der Bundesrat stellt fest, dass Artikel 21 des Verordnungsvorschlags durch die Verweisung auf das Rechtsschutzsystem der Datenschutz-Grundverordnung die nationalen Regelungsbefugnisse zur datenschutzrechtlichen Verbandsklage auch auf den deutlich breiteren Anwendungsbereich der e-Privacy-Verordnung erstreckt und zugleich mit Artikel 21 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags unmittelbar unionsrechtlich begründete Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter und Wettbewerber im Telekommunikationsrecht begründet. Angesichts der schon nach nationalem Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und der nur zum Teil individualschützenden Verpflichtungen des Verordnungsvorschlags bittet er, im weiteren Rechtsetzungsverfahren die Ziele und die Erforderlichkeit dieser umfassenden zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Kontrollrechte zu klären.
2 Grundsätzliches
Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung
Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen
Ausgestaltung des Aufsichtsregimes
Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren
Zu Einzelfragen
Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung
2 Anwendungsbereich
Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen
Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software
2 Beschränkungsbefugnisse
Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte
Unerbetene Kommunikation
Informationspflichten bei Störungen
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
Beschwerde und Rechtsschutz
2 Sanktionen
2 Sonstiges
Direktzuleitung der Stellungnahme
... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
... 2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3Änderung der Strafprozessordnung
§ 100bOnline-Durchsuchung
§ 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18Inkrafttreten
... Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf Einwände gegen die Beschränkung der Evaluierung auf quantitative Aspekte ohne qualitative Überprüfung des erklärten Regelungsziels erhoben. Hierzu verweist er insbesondere auf die besondere politische Bedeutung und Unsicherheiten über die Wirkung einer Maßnahme als Kriterien der Erforderlichkeit einer Evaluierung.
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 2Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045
... Für freiheitsentziehende Unterbringungen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 FamFG-E verbleibt es bei der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 321 Absatz 1 FamFG.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
... 5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
Artikel 1Änderung der Gewerbeordnung
§ 34dVersicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34eVerordnungsermächtigung
§ 147cVerstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48aVertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48bSondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48cDurchleitungsgebot
Artikel 3Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1aVertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6aEinzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7aQuerverkäufe
§ 7bInformation bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7cBeurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7dBeratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66Sonstige Ausnahmen
§ 155Standmitteilung
Artikel 4Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6Inkrafttreten
... unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind. So wird klargestellt, dass in Fällen, in denen die Übermittlung auf Veranlassung des Verantwortlichen erfolgt, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Übermittlung nachzuweisen ist.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Ziele
Artikel 2Anwendungsbereich
Artikel 3Begriffsbestimmungen
Kapitel IIGrundsätze
Artikel 4Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 5Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck
Artikel 7Voraussetzungen für die Einwilligung
Artikel 8Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind
Artikel 10Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 11Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 12Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 13Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Kapitel IIIRechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN
Artikel 14Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten
Artikel 15Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden
Artikel 16Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden
Artikel 17Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 3BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG
Artikel 18Recht auf Berichtigung
Artikel 19Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
Artikel 20Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 21Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung
Artikel 22Recht auf Datenübertragbarkeit
Abschnitt 4WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL
Artikel 23Widerspruchsrecht
Artikel 24Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
Abschnitt 5BESCHRÄNKUNGEN
Artikel 25Beschränkungen
Kapitel IVVERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Artikel 26Verantwortung des Verantwortlichen
Artikel 27Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 28Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 29Auftragsverarbeiter
Artikel 30Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
Artikel 31Liste der Verarbeitungen
Artikel 32Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Abschnitt 2Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 33Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 34Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 35Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen
Artikel 36Nutzerverzeichnisse
Artikel 37Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 38Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Abschnitt 3DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation
Artikel 39Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 40Vorherige Konsultation
Abschnitt 4Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation
Artikel 41Unterrichtung
Artikel 42Legislative Konsultation
Abschnitt 5PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN
Artikel 43Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen
Abschnitt 6DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Artikel 44Benennung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 45Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 46Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Kapitel VÜbermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
Artikel 47Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen
Artikel 48Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 49Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 50Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 51Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle
Artikel 52Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Kapitel VIder Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
Artikel 53
Artikel 54Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 55Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel
Artikel 56Unabhängigkeit
Artikel 57Berufsgeheimnis
Artikel 58Aufgaben
Artikel 59Befugnisse
Artikel 60Tätigkeitsbericht
Kapitel VIIZusammenarbeit und KOHÄRENZ
Artikel 61Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden
Artikel 62Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen
Kapitel VIIIRechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 63Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 64Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Artikel 65Anspruch auf Schadenersatz
Artikel 66Geldbußen
Artikel 67Vertretung betroffener Personen
Artikel 68Beschwerden des Personals der Union
Artikel 69Sanktionen
Kapitel IXDurchführungsrechtsakte
Artikel 70Ausschussverfahren
Kapitel XSchlussbestimmungen
Artikel 71Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
Artikel 72Übergangsmaßnahmen
Artikel 73Inkrafttreten und Anwendung
Finanzbogen
... in seinem Beschluss vom 09.03.1994 insbesondere hinsichtlich des umfassenden Cannabis-Verbotes für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG 90, 145ff.). Es hat dem Gesetzgeber aber auch das Vorrecht der Einschätzung hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität zugebilligt bzw. ihn nicht verpflichtet, den Umgang mit Cannabis auf alle Zeiten strikt und repressiv mit dem Ziel der Eliminierung von Angebot und Nachfrage zu sanktionieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber damit auch anheimgestellt, das
Entschließung
... "Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der
Gesetz
Artikel 1Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77bBesondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78aAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78bEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78cBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 80Wahl und Abberufung.
§ 91aAufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Inkrafttreten
... Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss am 13. April 2016 auf ein Maßnahmenpaket zur Terrorismusbekämpfung geeinigt und in diesem Rahmen nochmals die Erforderlichkeit der Schaffung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
§ 1Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2Ersuchen
§ 3Personenbasiertes Ersuchen
§ 4Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6Abfrage der Daten
§ 7Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9Sicherheitsanforderungen
§ 10Technische Richtlinie
§ 11Evaluierung
§ 12Inkrafttreten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
5 Verwaltung
II.3 KMU-Betroffenheit
... 21. Gegen den Regelungsvorschlag bestehen Bedenken aus bauaufsichtlicher Sicht. Es ist nicht erforderlich, auf nationaler Ebene eine zentrale Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten zu schaffen. Die von dem Richtlinienvorschlag für die zentrale Anlaufstelle vorgesehenen Aufgaben - Information, Koordinierung und Einbeziehung anderer Behörden - werden bereits von den Baugenehmigungsbehörden erfüllt. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Erforderlichkeit weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen geprüft und die Beteiligung berührter Fachbehörden veranlasst.
... § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG-E ist beispielsweise notwendige Voraussetzung für eine praxisgerechte statistische Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Die Interessen der Betroffenen werden durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 Satz 2 BDSG-E sowie die Kriterien des überwiegenden Interesses und der Erforderlichkeit hinreichend gewahrt. Die Öffnungsklausel des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe j DSGVO, auf die § 27 Absatz 1 BDSG-E gestützt ist, verlangt kein erhebliches Überwiegen der Interessen des Verantwortlichen gegenüber jenen des Betroffenen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung nach Artikel 1 Nummer 1 ist abzulehnen. Die Erforderlichkeit der Klarstellung der Zulässigkeit der staatlichen Teilfinanzierung von Parteien in einem neuen Satz 5 in Artikel 21 Absatz 1 GG besteht nicht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt. Wenn jede vom Bundesverfassungsgericht klargestellte Rechtsfrage im Grundgesetz kodifiziert würde, verlöre die Verfassung ihre Übersichtlichkeit. Daher sollten Klarstellungen nur vorgenommen werden, wenn sie nachweisbar erforderlich sind. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei nicht erforderlichen Klarstellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese später zweckentfremdet werden, um der Vorschrift einen neuen Sinn beizumessen. Im Übrigen überzeugt das Argument in der Begründung, demzufolge es eines Bezugspunktes für Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG-E bedürfe, nicht.
'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21
[A. Problem
Artikel 1Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG
... es für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen generell geforderte Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Stelle ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn die oder der Prostituierte bei der Anmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 ProstSchG weitere Kommunen angibt, in denen sie oder er die Ausübung der Tätigkeit plant, soll die Information, dass diese Person an diesem konkreten Ort der Prostitution nachgehen will, mit Blick auf den behördlichen Schutzauftrag den dort für die Anmeldung zuständigen Behörden in gleicher Weise zu Verfügung stehen wie der Anmeldebehörde. Deshalb bestimmt § 34 Absatz 6 ProstSchG die Datenübermittlung an diese Behörden.
§ 1Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
§ 2Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 3Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
§ 4Angabe zu den Tätigkeitsorten
§ 5Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
§ 6Datenübermittlung
§ 7Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
§ 8Inkrafttreten
IV. Verordnungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
6. Weitere Regelungsfolgen
Anlage (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:
2. Sicherheitsmerkmale:
3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:
6. Muster
... Mithilfe des mit der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens können Bewertungen nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen und wirksame Präventivmaßnahmen getroffen werden, falls die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht eingehalten werden. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht insbesondere vor, dass Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen in Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten die Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Sie legt ebenfalls Vorschriften für Genehmigungsregelungen (beispielsweise im Hinblick auf verfahrensrechtliche Garantien) und bestimmte Anforderungen (zum Beispiel Versicherungspflichten) fest.
- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Notifizierungspflicht
Artikel 4
Artikel 5Konsultation
Artikel 6Vorwarnung
Artikel 7Beschluss
Artikel 8Information der Öffentlichkeit
Artikel 9Benennung der zuständigen Behörde
Artikel 10Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen
Artikel 11Bericht und Überprüfung
Artikel 12Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG /EG
Artikel 13Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Artikel 14Umsetzung
Artikel 15Inkrafttreten
Artikel 16Adressaten
... 16. Dass das Moratorium durch ein Gericht angeordnet werden muss, sollte sich nicht nur aus Artikel 2 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags ergeben, sondern angesichts der hohen Bedeutung der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen unmittelbar in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelt werden. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziffer 12), sollte der Antrag des Schuldners durch eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur fehlenden Zahlungsunfähigkeit und zur vorhandenen Sanierungsfähigkeit begleitet werden. Um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit des Moratoriums und damit zugleich dessen Dauer sowie der erfassten Gläubigergruppen zu erlauben, sollte der Schuldner gerade auch zu Angaben hierzu verpflichtet sein. Um missbräuchliche Moratorien zu verhindern, sollte nicht allein auf das Kriterium abgestellt werden, dass das Moratorium für die Unterstützung der Planverhandlungen notwendig sein muss. Weitere Voraussetzung für das Moratorium sollte generell das Fehlen einer unangemessenen Gläubigerbenachteiligung sein. Die Regelung in Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags reicht hierfür nicht, da sie offenbar einen Antrag eines Gläubigers voraussetzt, sich nur auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen bezieht und außerdem unklar lässt, wer für das Vorliegen oder Fehlen einer unangemessenen Benachteiligung beweispflichtig ist. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Schuldner stets glaubhaft machen müssen, warum den Gläubigern das Moratorium zumutbar ist, zum Beispiel weil sie gegen einen etwaigen Wertverlust ihrer Sicherheiten geschützt sind.
... 18. Der Bundesrat wendet sich gegen die Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis sowie gegen die umfangreichen Begründungspflichten, die dem Aufnahmestaat bezüglich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seiner Anforderungen auferlegt werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu einzelnen Vorschriften
... Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen. Damit wird der substitutionsbezogene Normenbestand der BtMVV auf eine Rahmensetzung der Therapieziele und auf die zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlichen Regelungen konzentriert. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, bei der Substitutionstherapie mehr Rechtssicherheit für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte herzustellen, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Teilnahme an dieser Behandlung zu gewinnen und damit zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatienten insgesamt beizutragen.
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 5Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5aVerschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18Übergangsvorschrift
Artikel 2
VI. Rechtsfolgen
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
... 16. Dass das Moratorium durch ein Gericht angeordnet werden muss, sollte sich nicht nur aus Artikel 2 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags ergeben, sondern angesichts der hohen Bedeutung der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen unmittelbar in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelt werden. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziffer 12), sollte der Antrag des Schuldners durch eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur [fehlenden] bzw. {nicht drohenden} Zahlungsunfähigkeit und zur vorhandenen Sanierungsfähigkeit begleitet werden. Um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit des Moratoriums und damit zugleich dessen Dauer sowie der erfassten Gläubigergruppen zu erlauben, sollte der Schuldner gerade auch zu Angaben hierzu verpflichtet sein. Um missbräuchliche Moratorien zu verhindern, sollte nicht allein auf das Kriterium abgestellt werden, dass das Moratorium für die Unterstützung der Planverhandlungen notwendig sein muss. Weitere Voraussetzung für das Moratorium sollte generell das Fehlen einer unangemessenen Gläubigerbenachteiligung sein. Die Regelung in Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags reicht hierfür nicht, da sie offenbar einen Antrag eines Gläubigers voraussetzt, sich nur auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen bezieht und außerdem unklar lässt, wer für das Vorliegen oder Fehlen einer unangemessenen Benachteiligung beweispflichtig ist. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Schuldner stets glaubhaft machen müssen, warum den Gläubigern das Moratorium zumutbar ist, zum Beispiel weil sie gegen einen etwaigen Wertverlust ihrer Sicherheiten geschützt sind.
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
... Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund "der wirksamen steuerlichen Kontrolle", bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.
§ 1Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 3Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4Einheitliche digitale Schnittstelle
§ 5Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung
§ 6Anforderungen an den Beleg
§ 7Zertifizierung
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
V. Gesetzesfolgen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
... Der Wegfall des Erfordernisses der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 BImSchG führt auch bei den dafür zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder zu einer Vermeidung von zusätzlichen Kosten. Dabei hätte es sich um einmalig in Zusammenhang mit der veränderten Einstufung von HBCD anfallenden Aufwand gehandelt. Wie in der Darstellung des Aufwandes für die Wirtschaft beschrieben, hätte es sich um bis zu 500 Anträge handeln können. Der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags bemisst sich vorwiegend durch Prüftätigkeiten. Es kann allerdings unterstellt werden, dass die konkrete Veranlassung und die Hintergründe und somit auch die Erforderlichkeit der beantragten Änderungen den Behörden bereits im Vorfeld bekannt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsbearbeitung zügig durchzuführen gewesen wäre. Legt man dafür 40 Stunden notwendigen Aufwand, die vorwiegend im höheren Dienst anfallen, mit einem Lohnsatz von 59,40 Euro pro Stunde zugrunde, wäre inklusive Sachkostenpauschale in Höhe von 11,94 Euro pro Stunde je Antrag mit Kosten von circa 2.850 Euro zu rechnen gewesen. In der Summe ergeben sich also eingesparte einmalige Aufwände in Höhe von circa 1,43 Mio. Euro.
Artikel 1Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2POP-haltige Abfälle
§ 3Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
§ 4Nachweispflichten
§ 5Registerpflichten
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Artikel 3Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen
IV. Nachhaltigkeitsaspekte
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
VI. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes
a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
3. Vorgaben
Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
Zu 2 Entsorgung von Abfällen
Zu 3 Nachweis- und Registerführung
Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen
4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen
a Wirtschaft
aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle
bb Entsorgung von Abfällen
cc Nachweis- und Registerführung
dd Änderungen von Anlagengenehmigungen
b Verwaltung
5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung
b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums
VII. Weitere Kosten
VIII. Demographie-Check
IX. Befristung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019
a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:
b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:
c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung
d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen
2 Regelungsvorhaben
d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen
III. Ergebnis
... Lärm gefasst ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist eine Rechtfertigung notwendig, z.B. warum ein Wettkampf nicht früher enden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *
... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312Unterbringungssachen
Artikel 3Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7Evaluierung
Artikel 8Inkrafttreten
VII. Evaluierung
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
II.2. Weitere Kosten - Justiz
... 23. Der Bundesrat wendet sich gegen die Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis sowie gegen die umfangreichen Begründungspflichten, die dem Aufnahmestaat bezüglich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seiner Anforderungen auferlegt werden.
... 1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender Energieanlagen ergibt, sowie
§ 24aSchrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
,Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Anlage 4a(zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
,Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 58. Der Bundesrat stellt fest, dass Artikel 21 des Verordnungsvorschlags durch die Verweisung auf das Rechtsschutzsystem der Datenschutz-Grundverordnung die nationalen Regelungsbefugnisse zur datenschutzrechtlichen Verbandsklage auch auf den deutlich breiteren Anwendungsbereich der e-Privacy-Verordnung erstreckt und zugleich mit Artikel 21 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags unmittelbar unionsrechtlich begründete Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter und Wettbewerber im Telekommunikationsrecht begründet. Angesichts der schon nach nationalem Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und der nur zum Teil individualschützenden Verpflichtungen des Verordnungsvorschlags bittet der Bundesrat, im weiteren Rechtsetzungsverfahren die Ziele und die Erforderlichkeit dieser umfassenden zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Kontrollrechte zu klären.
... Die Erforderlichkeit der Anhörung der Betreiber der Schienenwege bei Überqueren von höhengleichen Bahnübergängen ist unter anderem davon abhängig, welche fahrzeugbezogene Bodenfreiheit besteht (Randnummer 114). Deshalb sind die tatsächlichen technischen Daten vom Antragsteller auch diesbezüglich zu übermitteln.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat
... Die Regelung über die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks zu Zwecken des Erkennungsdienstes übernimmt die in § 8 Abs. 6 Nr. 1 BKAG enthaltenen Formulierungen einer allgemeinen Negativprognose, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 81b zweite Alternative StPO zurückgeht (st. Rspr. seit BverwGE 26, 169). Sie trägt damit dem im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung, weil die Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters in den hier betroffenen Fällen ausschließlich in Ansehung der beabsichtigten Speicherung in der DNA-Datei des Bundeskriminalamtes und deren Funktion als Ermittlungsinstrument in künftigen Strafverfahren erfolgt.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2Zitiergebot
Artikel 3Übergangsvorschrift
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
... 12. Der Bundesrat wendet sich gegen die Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis sowie gegen die umfangreichen Begründungspflichten, die dem Aufnahmestaat bezüglich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seiner Anforderungen auferlegt werden.
... es bedenklich (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 238). Soweit ersichtlich, existiert auch bei anderen reglementierten Berufen kein Zwang zur Fortbildung im einschlägigen Berufsrecht, so dass Bedenken gegen die Erforderlichkeit und damit Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die elektronische Rechnungsstellung an die erfassten Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sowie für die Auftragnehmer und Rechnungssteller der Privatwirtschaft beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Für das Recht der Wirtschaft hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nur dann, wenn die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel vorliegen (Artikel 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG) . Dies ist hier der Fall. Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG sowohl hinsichtlich des Gesamtvorhabens als auch hinsichtlich der wichtigsten Einzelregelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit geboten. Die Änderungen sind weitgehend durch die E-Rechnungsrichtlinie vorgegeben. Eine divergierende Umsetzung der Richtlinie auf Bundes- und Länderebene würde in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen Voraussetzungen und Standards im Rechnungsstellungsverfahren führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen bewerben.
Artikel 1Änderung des E-Government-Gesetzes
§ 4aElektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
§ 18Anwendungsregelung
Artikel 2Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes
Artikel 3
I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
VII. Befristung; Evaluation
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
4 Gesamtbewertung
... Es besteht dabei kein Abstimmungsbedarf mit der Umsetzung der "Richtlinie (EU) Nr. 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts" vom 12.07.2016 (ABl. vom 19.07.16 - L 193/1). Sie enthält zwar in Artikel 9 eine Regelung zu hybriden Gestaltungen. Die Richtlinie gilt aber nach Artikel 1 ausdrücklich nur für Körperschaftsteuerpflichtige. Die fehlende Aufnahme der Personengesellschaft in die EU-Richtlinie unterstreicht nochmals die Erforderlichkeit einer gesonderten nationalen Maßnahme. Diesem Regelungsbedarf wird durch die Einfügung des § 4i
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2Weitere Änderung der Abgabenordnung
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4iSonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11aÄnderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11bÄnderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11cÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes
... cc) Obwohl die Sensibilität und die Schutzbedürftigkeit von Verkehrsdaten nach den Entscheidungen des BVerfG und des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung geklärt sein dürften, gibt es für deren Verarbeitung keine weiteren Beschränkungen; sie sollen im Gegensatz zu den Inhaltsdaten ohne Suchbegriffe und damit anlasslos erhoben werden können. Hinzu kommt eine zulässige Speicherdauer von sechs Monaten auf Vorrat, während derer diese Daten unbeschränkt analysiert werden dürfen; auf die von § 19 Absatz 1 BNDG-E (gegenwärtig § 4 Absatz 1 BNDG) vorausgesetzte Erforderlichkeit der Speicherung soll es erst nach Ablauf der sechs Monate ankommen. Eine Löschung der Daten nach Ablauf der Höchstspeicherfrist ist nicht vorgeschrieben, auch nicht in § 10 BNDG-E (Kennzeichnung und Löschung). Insofern bleibt offen, ob die Befristung nur für den BND selbst gilt, nicht aber für eine automatisierte Datenübermittlung an andere Geheimdienste des Auslands und die dortige Nutzung.
1. Zu Artikel 1 BNDG
... Der Bundesrat hatte sich bereits bei der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dafür ausgesprochen, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen rechtlich verbindlich geregelt wird (vgl. BR-Drucksache 359/15(B), Ziffer 9). Auch die Bundesregierung hat mittlerweile einen entsprechenden Handlungsbedarf anerkannt, nachdem sie in ihrer damaligen Gegenäußerung (vgl. BT-Drucksache 18/6286) noch die Erforderlichkeit einer entsprechenden Vorgabe verneint hat. So haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Thema "Vorfälligkeitsentschädigung" eingesetzt, die sich derzeit insbesondere der Frage widmet, ob es weiteren Kodifizierungsbedarf gibt, welcher Berechnungsweg den Schaden des Kreditinstituts widerspiegelt und wie für Verbraucher mehr Transparenz und damit Kontrollierbarkeit und Vorhersehbarkeit der Vorfälligkeitsentschädigung gewährleistet werden kann. Erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe könnten bereits im Frühjahr 2017 vorliegen (vgl. BT-Drucksachen 18/10231 und 18/10123). Um Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig vor fehlerhaften Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung zu schützen, sollten eine weitere zeitliche Verzögerung unbedingt vermieden und bereits jetzt eine entsprechende Regelung sowie eine Verordnungsermächtigung in § 502 BGB aufgenommen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12
16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB
17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB
21. Zu Artikel 6 § 505d BGB
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB
24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB
26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB
... Für die vorgesehene neue Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung länderübergreifender Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz besteht keine Erforderlichkeit; sie ist eher kontraproduktiv. In diesem Bereich gibt es bereits eine etablierte und bewährte länderübergreifende Zusammenarbeit, die auf die Fach- und Ortskenntnis der für den Hochwasserschutz und den Vollzug des Wasserrechts einschließlich der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) zuständigen Landesbehörden aufbaut. Eine umfassende Koordination solcher Maßnahmen ist gemäß Artikel 8 Absatz 3 der HWRM-RL verpflichtend. Bei den Hochwasserschutzplanungen der Länder, die auch von diesen in der Öffentlichkeit verantwortet werden, werden selbstverständlich die Öffentlichkeit frühzeitig vor Ort in die Entscheidungen über Planungsvarianten eingebunden und die Auswirkungen des Klimawandels umfänglich berücksichtigt. Vorteile eines durch den Bund aufgestellten Raumordnungsplans sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr zu befürchten, dass bei durch die Bundesebene durchgeführten Verfahren die Akzeptanz vor Ort nicht verbessert wird, was für den Hochwasserschutz kontraproduktiv wäre. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird nicht einmal der Versuch unternommen, nachvollziehbare Gründe für die Regelung und ihre Vorteile anzugeben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 ROG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 ROG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 22 § 5 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 5 ROG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 9 Absatz 2 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 11 Absatz 2 ROG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ROG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 22
11. Zu Artikel 3 § 48 Absatz 2 Satz 2 BBergG
... Die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ist sehr weit gefasst und nimmt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Erforderlichkeit von Ausführungsmaßnahmen mit Blick auf ihre Notwendigkeit und Kostenintensität erneut zu prüfen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte über die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Grenzen des erheblichen Mehraufwandes bzw. der erheblichen zusätzlichen Kosten auf ein konkret festgelegtes Volumen zu beschränken.
Begrenzung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
Zur Einbeziehung der Erhebung über die Wirtschaftsrechnung der privaten Haushalte und der Zeitbudgeterhebung
Erweiterung der Längsschnittkomponente von EU-SILC
Zur Periodizität der Erhebung zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik
Zu den Auswirkungen auf den Haushalt
... Soweit in Artikel 2, 7, 9 und 13 des Gesetzentwurfs die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummern 11 und 22 des Grundgesetzes in Anspruch genommen wird, ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes daraus, dass die Regelungen der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen (siehe hierzu die Ausführungen aus der BT-Drs.
Artikel 1Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 4Verfahrensfehler.
§ 5Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
§ 6Klagebegründungsfrist
§ 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
§ 8Überleitungsvorschrift
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 5Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7Änderung des Bundesberggesetzes
§ 5aÖffentliche Bekanntgabe
Artikel 8Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 9Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 10Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 11Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 12Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 13Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 14Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 15Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 16Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Artikel 17Bekanntmachungserlaubnis
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Demographie-Check
XIII. Zeitliche Geltung; Befristung
Artikel 9Zugang zu Gerichten [...]
Zu den Buchstabe n
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
... 3. die Anforderungen an eine schriftliche Dokumentation der Sitzungen der Ausschüsse der Vertreterversammlung, denen durch die Vertreterversammlung die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen worden ist, einschließlich der Erforderlichkeit, dass alle Ausschussmitglieder die Entscheidungen dieser Ausschüsse unterzeichnen,
§ 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Artikel 2Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch
Im Einzelnen
IV. GesetzgebungskomPetenz
2. NachhaltigkeitsasPekte
3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
5. Weitere KOsten
Zu § 78a
Zu § 78b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Absatz 2d
Zu Absatz 2e
... Bisher kann der pharmazeutische Unternehmer frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses nach Absatz 3 eine erneute Nutzenbewertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist. Die Jahresfrist ist grundsätzlich sachgerecht, um zu verhindern, dass jede, auch noch so kleine Änderung des Erkenntnisstands zu einer Neubewertung führt. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass in Einzelfällen neue wissenschaftliche Erkenntnisse mit Versorgungsrelevanz zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorlagen, aber binnen Jahresfrist zur Verfügung standen. Um dem Anliegen nach einer möglichst zügigen Bewertung neuer Evidenz Rechnung zu tragen, wird der Zeitraum zwischen dem Beschluss nach Absatz 3 und der Möglichkeit einer erneuten Nutzenbewertung verkürzt. Während bislang ein Antrag auf eine erneute Nutzenbewertung erst nach einem Jahr möglich ist, kann künftig bereits das Bewertungsverfahren zu diesem Zeitpunkt beginnen. Diese verkürzte Sperrfrist ist ausreichend, um zu verhindern, dass durch erneute Nutzenbewertungen in kurzen Abständen der Bewertungsprozess erschwert wird.
Artikel 2Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 5Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6Anderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7Inkrafttreten
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
5. Weitere Gesetzesfolgen
Zu Buchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
... ausgewiesen haben, tatsächlich aber diesen Anforderungen nicht genügen. Die angeforderten Daten können entweder belegen, dass diese Anforderungen erfüllt sind oder geben Indizien für die eventuelle Erforderlichkeit weiterer Prüfungen.
Artikel 1Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11aÄnderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
§ 13aAngaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Artikel 2Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Weitere Verordnungsfolgen
Befristung; Evaluation
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
2.3. Evaluation
2.4. Abschließende Stellungnahme
... Die gewollten autonomen kommunalen Steuerungsmöglichkeiten bei der Erfassung erfordern eine vollzugstaugliche Ausgestaltung. Die vom Gesetzgeber verfolgte Harmonisierung des dualen mit dem öffentlich-rechtlichen Erfassungssystem unter Wahrung der ökologischen Aspekte setzt Rahmenvorgaben voraus, die geeignet sind, diese Zielstellung zu befördern. Wollte man sie zusätzlich an das Kriterium der "Erforderlichkeit" binden, würde man kommunale Optionen einengen, ohne dass dies durch das gesetzgeberische Ziel geboten wäre, und zudem erhöhter Rechtsunsicherheit aussetzen. Die Vielzahl absehbarer Rechtsstreitigkeiten würde die Regelung praxisuntauglich machen.
Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote
Abstimmung Kommunen/Systeme
Zentrale Stelle
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Papier, Pappe und Kartonage PPK
2 Hinweispflicht
2 Pfandregelungen
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
§ 12Ausnahmen
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG
14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27aQualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
... Die Änderung im Absatz 1 Satz 2 BGG passt die Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen an die Erfordernisse der UN-BRK an. Die bislang enthaltene Prüfung der Erforderlichkeit schränkt die gleichberechtigte Teilhabe von blinden Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen unangemessen ein. In § 191a Absatz 1 des
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
Artikel 1Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 1Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.
§ 2Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.
§ 3Menschen mit Behinderungen
§ 6Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.
§ 7Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 11Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 3Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 16Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
§ 17Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Abschnitt 6Förderung der Partizipation
§ 19Förderung der Partizipation
Artikel 2Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
Artikel 3Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5Folgeänderungen
Artikel 6Evaluierung
1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK
2. Verbesserung der Barrierefreiheit
3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen
4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung
6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren
8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen
9. Klarstellung des Geltungsbereichs
10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Demografische Folgen
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit
3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten
4. Aufbau eines Netzwerks
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
3 Erfüllungsaufwand
1. Leichte Sprache
2. Schlichtungsverfahren
3. Partizipation
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:
1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden
2. Leichte Sprache
3. Barrierefreie Informationstechnik
4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Schlichtungsstelle
6. Partizipation
3 Evaluation
... Satz 2 regelt das übrige Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Der Ehegatte ist nicht verpflichtet, für den anderen Ehegatten im Rahmen des Absatz 1 tätig zu werden. Sieht sich der Ehegatte hierzu nicht in der Lage oder scheut er die Verantwortung, kann sich lediglich aus der allgemeinen ehelichen Verantwortung nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung ergeben, die Betreuungsbehörde oder das Betreuungsgericht zu informieren, wenn nicht bereits eine andere Stelle dafür Sorge trägt, dass die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung geprüft wird.
§ 1358Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
... Behörde kann diese Frage aber im Anschluss an das Anerkennungsverfahren prüfen und erforderlichenfalls die Erbringung eines geeigneten Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verlangen. Für die Erforderlichkeit deutscher Sprachkenntnisse können insbesondere die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und Grüns Verbraucherschutzes sprechen. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen aber sprachliche Anforderungen nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen. Verlangt werden darf daher jedenfalls nur im Einzelfall ein Nachweis von solchen deutschen Sprachkenntnissen, die für die Ausübung der jeweiligen konkreten Tätigkeit erforderlich sind.
Abschnitt 1Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2Anerkennung von Berufserfahrung
§ 3Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
§ 4Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen
§ 5Ausgleichsmaßnahmen
§ 6Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen
§ 7Eignungsprüfung
Abschnitt 2Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 8Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
§ 9Anzeige vor Dienstleistungserbringung
§ 10Nachprüfung der Berufsqualifikation
Abschnitt 3Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11Ordnungswidrigkeiten
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Ausgangslage
II. Regelungsinhalt
III. Ermächtigungsgrundlage
IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
Zu §§ 8
... § 34j Absatz 1 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliardarlehensvermittlers bei der Ausübung des Gewerbes, die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, über den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die Haftpflichtversicherung, über die Anforderungen und Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie die Anforderungen und Verfahren für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit.
Artikel 1Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1Sachkundenachweis
§ 1Sachkundeprüfung
§ 2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7Mitteilungspflichten
§ 8Zugang
Abschnitt 2Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9Geltungsbereich der Versicherung
§ 10Umfang der Versicherung
§ 11Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3Verhaltenspflichten
§ 12Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13Verbot der Annahme von Geldern
§ 14Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15Außerordentliche Prüfungen
§ 16Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17Anzeigepflicht
Abschnitt 4Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19Ordnungswidrigkeiten
§ 20Übergangsregelung
Anlage 1(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
... Nach § 39 Absatz 1a Satz 11 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das Entlassmanagement nur mit der Einwilligung nach vorheriger Information des Versicherten zulässig. Die Änderung des letzten Satzteils mit der Aufnahme eines konkreten Hinweises auf die Übermittlungsverpflichtung nur im Rahmen des Entlassmanagements trägt dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit und der Zweckbindung Rechnung. Damit wird auch klarstellend auf das Einwilligungserfordernis für das Entlassmanagement Bezug genommen.
§ 64dModellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 2Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich
2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung
3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich
4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses
5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling
6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung
7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten
8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
Zu Absatz 5a
Zu Absatz 5b
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
Weitere Kosten:
4 Evaluierung
Wirtschaft und Verwaltung
- Modellvorhaben Blankoverordnung
- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS
- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte
4 Verwaltung
... Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wird durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 5 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erweitert, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, es sei denn, über ihre Annahme sei durch formelles Gesetz entschieden worden. Begründet wird diese Erweiterung mit der Erforderlichkeit, der Aarhus-Konvention hinreichend Rechnung zu tragen. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, warum die in Artikel 2 Nummer 5 vorgesehene Ausnahme für Raumordnungspläne, die Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweisen, mit der genannten Konvention vereinbar ist. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Möglichkeit des nachfolgenden Rechtsschutzes hingewiesen wird, gilt dieser Gedanke auch für andere Raumordnungspläne, so dass allein der Gegenstand der Raumplanung kein sachgerechtes Kriterium für die unterschiedliche Behandlung sein dürfte.
1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG
Zu Artikel 1 Nummer 5
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG
16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG
17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,
20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG
24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80c
25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *
§ 87c
26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Artikel 6Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
... "Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen."
Artikel 1Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 111aFörderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 131aSonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 444aGesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Artikel 2Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
Stärkung der beruflichen Weiterbildung
Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Förderung von Grundkompetenzen
4 Weiterbildungsprämie
Umschulungsbegleitende Hilfen
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen
Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende
Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden
Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
3. Demografische Auswirkungen
Zu Anfügung von Nummer 4
Zu Anfügung von Nummer 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
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